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Entscheid

VWBES.2018.289

Verweigerung der bedingten Entlassung

21. August 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Mazedonien stammende A.___,

geb. [...] 1955 (in der Folge Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 22. November 2017 wegen gewerbs- und teilweise

bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen

Aufenthalts, Fälschung von Ausweisen, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,

Fahrens ohne Fahrzeugausweis und widerrechtlicher Aneignung von

Kontrollschildern zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, 10 Tagessätzen

Geldstrafe zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Es wurden ihm 2 Tage Untersuchungshaft

und der vorzeitige Strafantritt seit 19. April 2016, total 584 Tage,

angerechnet.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich

seit dem 19. April 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta. Das

ordentliche Strafende fällt auf den 16. August 2019. Eine bedingte Entlassung

nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wäre am 6. Juli 2018 möglich

gewesen. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf und wurde

bisher siebenmal ausgeschafft. Er verfügt über die notwendigen Papiere, so dass

er nach Verbüssung der Strafe gemäss Auskunft des Migrationsamtes wiederum

ausgeschafft werden wird.

3. Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz seit seinem 27. Lebensjahr immer wieder strafrechtlich in Erscheinung

getreten und wurde meist wegen Vermögensdelikten (gewerbsmässiger

Einbruchdiebstahl) teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt. Im

Strafregisterauszug vom 18. März 2018 sind für die letzten 10 Jahre neun

Urteile und acht Falschpersonalien (Aliasnamen) verzeichnet.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 3. Juli 2018 die

bedingte Entlassung auf den 6. Juli 2018 und verfügte, ohne wesentliche legal prognostisch

relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 6. Juli 2019

erneut geprüft. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, in Bezug auf

die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden:

a) mehrfach und einschlägig, b) mehrfaches Bewährungsversagen, c) Alkoholabhängigkeit,

d) keine echte Reue, e) keine tiefergehende Deliktbearbeitung, f)

Disziplinierungen. Legal prognostisch positiv seien folgende Faktoren zu

werten: a) grundsätzlich angepasstes Verhalten im Strafvollzug, b) Tateinsicht,

c) gemäss eigenen Angaben geregeltes Entlassungssetting im Heimatland. Diese

Aufzählungen seien nicht abschliessend. Insbesondere wegen seines Vorlebens sei

beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es handle

sich bei ihm um einen uneinsichtigen Berufsverbrecher, der sich bisher weder

durch die vielen Verurteilungen noch durch die Aufenthalte im Strafvollzug habe

davon abhalten lassen, immer wieder rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, um

neue Straftaten zu begehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn stelle in

seinem Urteil denn auch fest, dass er hinsichtlich der Dauer und der Intensität

seiner Tätigkeit als Einbrecher aus dem Rahmen falle, was Gerichte zu

beurteilen hätten und ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die

Annahme zulassen würde, er werde künftig keine Delikte mehr in der Schweiz

begehen, nicht erkennbar geworden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug sei bis auf die Disziplinierungen angepasst und spreche

grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Eine nachhaltige

Veränderung seiner Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten lasse sich

jedoch nicht erkennen. Er verharmlose diese, indem er seinen Alkoholkonsum

dafür verantwortlich mache und bestreite, die Taten absichtlich begangen zu haben.

Eine Deliktsbearbeitung habe während des Strafvollzugs nur ansatzweise

stattgefunden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass ihn die

Entlassungssituation in seinem Heimatland, die sich nicht anders präsentiere,

als vor der Begehung der letzten Straftaten, inskünftig davon abhalten werde,

erneut rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, um weiter zu delinquieren.

Gemäss Auskunft der Ausländerbehörden sei er bereits siebenmal in sein

Heimatland ausgeschafft worden. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten

werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei

Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Es seien keine Interventionen

erkennbar, mit denen die Legalprognose verbessert werden könnte. Aus spezialpräventiver

Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern. Die

Vollzugsbehörde empfehle, dem Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen

Legalprognose die bedingte Entlassung zu verweigern. Aufgrund der nicht zu

beanstandenden legal- und differenzialprognostischen Einschätzung der

Vollzugsbehörde sei deren Empfehlung zu folgen.

5. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018

erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt M. Naef mit Eingabe vom 13. Juli 2018

rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei

aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Strafvollzug

bedingt zu entlassen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts.

Zum Verfahren

(eventualiter):

3. Es seien folgende Beweismassnahmen

durchzuführen:

a. Einholung eines psychiatrischen

Gutachtens betreffend die Legalprognose

b. Befragung von Frau [...] Amt für

Justizvollzug des Kantons Solothurn, als Zeugin

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Zur Begründung liess der

Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die bedingte Entlassung sei bei

Wohlverhalten im Vollzug die Regel. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz

in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verurteilungen von 1982 bis 2002

dürften dem Beschwerdeführer heute nicht mehr entgegengehalten werden. Die

Fristen für deren Entfernung aus dem Strafregister seien abgelaufen. Das

Wohlverhalten sei durch die JVA, welche die bedingte Entlassung auf den

frühestmöglichen Zeitpunkt empfohlen habe, mehrfach bestätigt worden und

unbestritten. Es sei ungenügend gewichtet worden, weshalb die Verfügung

unangemessen sei. Auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen

Dienste Graubünden gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die bedingte

Entlassung erfüllt seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung im Sinne

einer Individualprognose vorgenommen, sondern lediglich die negativen und

positiven Faktoren aufgezählt, ohne diese abzuwägen. Der angefochtenen

Verfügung könne nicht entnommen werden, warum beispielsweise die im Rahmen der

Therapie gewonnene Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zur Selbsteinschätzung

gekommen sei, dass er in der Vergangenheit versucht habe, seine Depressionen

mit Alkohol zu dämpfen, anstatt sich professionelle Hilfe durch einen

Psychiater zu holen, sowie dass es ihm gelungen sei, sich während der Therapie

vom Alkoholkonsum zu distanzieren, nicht für eine positive Legalprognose

sprechen solle. Ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer seine Delikte bereue

und er volle Einsicht in Bezug auf die begangenen Straftaten besitze sowie sich

von ihnen distanziere. Auch das geregelte Entlassungssetting in Mazedonien

spreche eindeutig für eine positive Legalprognose. Das fortgeschrittene

Lebensalter spiele überdies eine entscheidende Rolle. Es sei unverständlich,

dass die Vollzugsbehörde empfohlen habe, die bedingte Entlassung zu verweigern,

nachdem die zuständige Person des Strafvollzugs dem unterzeichneten Anwalt

bereits am 15. Dezember 2017 die bedingte Entlassung per 6. Juli 2018 in

Aussicht gestellt habe. Sowohl JVA als auch Migrationsbehörde seien bis zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer

am 6. Juli 2018 bedingt entlassen werde. Inwiefern die früheren strafbaren

Handlungen, welche im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsprognose noch

beurteilt werden dürften, sich hinsichtlich der Persönlichkeit des

Beschwerdeführers heute allenfalls negativ auswirken könnten, wäre im Rahmen

einer Begutachtung abzuklären. Es gehe nicht an, die günstige Legalprognose

gestützt allein auf das strafrechtliche Vorleben zu verneinen. Zudem sei der

Beschwerdeführer nie wegen Delikten mit unmittelbarer, konkreter Gefahr für

hochwertige Rechtsgüter, wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität,

verurteilt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei deshalb eine

Begutachtung betreffend die Legalprognose durchzuführen. Infolge der

unrichtigen, unvollständigen und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts

habe die Vorinstanz Art. 86 StGB und Art. 3 StPO verletzt. Dies habe auch eine

Verletzung von Art. 31 BV zur Folge. Die unrichtige und unvollständige

Feststellung des Sachverhalts und die rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens

sowie die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätten zur

Folge, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung rechts- und

verfassungswidrig – ja willkürlich – erfolgt sei.

6. Am 24. Juli 2018 nahm das DdI zur

Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Der Entscheid basiere auf

einer Gesamtwürdigung. Die negativen und positiven Faktoren stellten eine –

explizit erwähnte – nicht abschliessende Aufzählung der markanten

prognoserelevanten Faktoren dar. Dabei sei das Vorleben unter dem Gesichtspunkt

früherer Straffälligkeit zu prüfen. Es treffe zu, dass die Verurteilungen aus

den Jahren 1982 – 2002 erwähnt worden seien, die zur Prognosebildung relevanten

Faktoren hinsichtlich früherer Straffälligkeit ergäben sich aber aus dem

aktuellen Strafregisterauszug. Konkret sei die Rede von acht Widerhandlungen

gegen das Ausländergesetz und sieben Verurteilungen wegen (versuchten) –

teilweise mehrfachen – Einbruchdiebstählen. Der zuständigen Behörde stehe ein

Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung liege eindeutig nicht vor,

habe man doch nicht nur auf die Vorstrafen abgestellt, sondern auch weitere

Faktoren einbezogen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug könne nicht ohne

weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Die im Therapiebericht der

Psychiatrischen Dienste Graubünden angeführte vorsichtig positive Prognose sei

ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden. Daraus jedoch

auf eine gesamthaft günstige Legalprognose zu schliessen, greife zu kurz. Aus

der Aktennotiz des Gesprächs der Sachbearbeiterin mit Rechtsanwalt Naef vom

15. November 2017 gehe hervor, dass dieser mitgeteilt habe, der

Beschwerdeführer akzeptiere das Urteil und ziehe es nicht weiter. In Bezug auf

die Gewährung der bedingten Entlassung sei seitens der Behörde mitgeteilt

worden, dass dies nicht abschliessend beurteilt werden könne. Man gehe aufgrund

der gegebenen Umstände davon aus, dass sie nochmals gewährt werden könne. Eine

Zusicherung sei nicht erteilt worden und habe mangels offensichtlicher

Zuständigkeit auch nicht erteilt werden können. Die Vollzugsbehörde könne

gegenüber dem DdI lediglich eine Empfehlung abgeben. Wenn diese nach

eingehender Prüfung der gesamten Akten und nach Vorliegen des begründeten

Urteils des Obergerichts zu einer allenfalls abweichenden Schlussfolgerung

komme, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei zwar zutreffend, dass der

Beschwerdeführer noch nie wegen Delikten mit unmittelbarer, konkreter Gefahr

für hochwertige Rechtsgüter verurteilt worden sei. Das Bundesgericht habe aber

mehrfach unterstrichen, dass jedem Einbruch oder Einbruchsversuch in eine

möglicherweise bewohnte Liegenschaft eine Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter

inhärent sei. Beim Verurteilten handle es sich zudem gemäss Urteil des

Obergerichts um einen völlig uneinsichtigen Berufsverbrecher, der sich bisher

durch nichts habe davon abhalten lassen, immer wieder rechtswidrig in die

Schweiz einzureisen und weiter zu delinquieren. Es mangle ihm an Einsicht und

Reue. Er selbst sehe sich nicht als kriminelle Person und habe sich im

Strafverfahren auch nicht vollumfänglich geständig gezeigt, obwohl ihm die

Delikte eindeutig nachgewiesen werden konnten. Bei der Begehung der letzten

Delikte sei er bereits 60-jährig gewesen. Es erscheine deshalb fraglich, ob

sein fortgeschrittenes Alter tatsächlich eine entscheidende Rolle für eine

inskünftige Straffreiheit spielen werde. Auch die seit Langem bestehende

Lebenssituation im Heimatland habe ihn bisher nicht von immer wieder erneuter

illegaler Einreise und weiterer Delinquenz abhalten können. Es sei somit nach

wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.

7. Mit Eingabe vom 3. August 2018 nahm

der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Dass das DdI die bedingte Entlassung

entgegen der Auffassung von Migrationsamt, JVA, Psychiatrische Dienste und Vollzugsbehörde

verweigert habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese den Sachverhalt – anders

als die erwähnten Behörden – falsch festgestellt und die Voraussetzungen für

die Gewährung dieser Vollzugsstufe rechts- und verfassungswidrig sowie

willkürlich beurteilt habe.

8. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt M. Naef

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt und am 3. August 2018 hat dieser

seine Kostennote eingereicht. Damit erweist sich der Fall als spruchreif. Für

die Parteistandpunkte wird auf die Ausführungen in den Rechtsschriften

verwiesen. Soweit nötig wird im Folgenden darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V. mit § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da die Vorinstanz als erste und

einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch

Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]).

1.3

Der Beschwerdeführer hat die

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Legalprognose und die

Befragung einer Mitarbeiterin der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) beantragt.

Beide Beweisanträge sind abzuweisen. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts

vom 22. November 2017 (S. 28 f.) ergibt, sah das Gericht keine Veranlassung an

der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es bestand auch

vorher nie Veranlassung dazu, gibt es doch «in der umfangreichen

Gerichtsgeschichte des Beschuldigten tatsächlich kein

Sachverständigengutachten» (Urteil, S. 28 oben). Auch wurde nie eine Massnahme

ausgesprochen, die wiederum auf eine gestörte Täterpersönlichkeit hinweisen

würde. Im Sinne der hier interessierenden Legalprognose und der

Persönlichkeitsmerkmale des Täters können diese ohne weiteres aufgrund der

Akten und ohne zusätzliche psychodiagnostische Abklärungen festgestellt werden.

Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme kann ebenso auf die Akten,

insbesondere auf die Aktennotiz vom 15. Dezember 2017, verwiesen werden. Es

wurde keine Zusicherung für die bedingte Entlassung gemacht, sondern bloss

erwähnt, dass «dies nicht abschliessend beantwortet» werden könne. Selbst wenn

eine solche Zusicherung gemacht worden wäre, müsste dem durch einen

Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass diese «Zusicherung»

nicht verbindlich sein kann, da der SMV nicht entscheidende Behörde ist.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,

SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.

Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver

Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).

3.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die

Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist

das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers.

4.1

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

4.2

Künftiges Verhalten lässt sich nicht

mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die

Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,

wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.,

Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der

Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem

klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige

Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers

abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden,

weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig

vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums

darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

5.1

Dem Beschwerdeführer wurde in den

Vollzugsberichten der JVA Realta vom 14. Dezember 2016, 14. August 2017 und 17.

Mai 2018 ein gutes Vollzugsverhalten attestiert und die JVA empfahl, die

bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Sein

Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht

entgegen. Gegen eine günstige Prognose spricht hingegen das Vorleben des

Beschwerdeführers. Auch ohne die - lediglich auf Auszügen aus dem Strafregister

dokumentierten - Verurteilungen aus den Jahren 1982 bis 2002 zu berücksichtigen

(was die Vorinstanz zweifellos getan hat, da sie sich in der angefochtenen

Verfügung exlizit nur auf die Urteile nach 2002 bezieht), ergibt sich aus dem

Strafregisterauszug und dem Urteil des Obergerichts vom 22. November 2017

eindeutig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen berufs- und (teilweise)

bandenmässigen Einbrecher handelt, der sich in der Vergangenheit weder durch Strafvollzug

noch durch Wegweisung von einer erneuten Delinquenz in der Schweiz abhalten

liess. Der Beschwerdeführer «falle allerdings hinsichtlich der Dauer und der

Intensität seiner Tätigkeit als Einbrecher aus dem Rahmen dessen, was Gerichte

zu beurteilen» hätten und zeige auch «im vorliegenden Verfahren keine echte

Reue oder Einsicht». Ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die

Annahme zuliesse, der Beschuldigte werde künftig keine Delikte mehr in der

Schweiz begehen», sei nicht erkennbar geworden. «Seine Beteuerung, inskünftig

mit seinem Sohn in Mazedonien zusammenarbeiten zu wollen und nicht mehr illegal

in die Schweiz einzureisen, um Einbrüche zu begehen», sei «nicht mehr als ein

Lippenbekenntnis» (Urteil Obergericht, S. 30). Daraus ergibt sich, dass das

gute Verhalten im Strafvollzug das Risiko einer erneuten Delinquenz eindeutig nicht

aufzuwiegen vermag.

5.2

Die Bewährungshilfe hat mit

Schreiben vom 28. Mai 2018 Stellung genommen und die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit über einen

längeren Zeitraum, seiner zweimaligen bedingten Entlassung sowie seiner

wiederholten rechtswidrigen Einreise in die Schweiz nicht empfohlen. Diese

Empfehlung basiert zwar auf den Akten, da der Beschwerdeführer nicht direkt

betreut wurde, stammt aber von einer eigentlichen Fachbehörde und ist deshalb

höher zu gewichten, als zum Beispiel derjenige der Psychiatrischen Dienste

Graubünden (vgl. nachfolgende Erwägungen). Insbesondere weist die

Bewährungshilfe darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits

zweimal die Chance der bedingten Entlassung gewährt worden ist. Beide Chancen

hat der Beschwerdeführer nicht genutzt, was ein gewichtiges Indiz für eine

erneute Straffälligkeit in der Zukunft darstellt.

5.3.1

Aus den Therapieverlaufsberichten

der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) geht hervor, dass sich der

Beschwerdeführer seit 27. April 2017 im Rahmen seines Gefängnisaufenthaltes in

ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die

anfänglich festgestellte depressive Störung konnte mittels Medikamenten relativ

rasch vollständig remittiert werden. Bezüglich der zudem festgestellten

Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer zur Selbsteinschätzung gekommen,

dass er in der Vergangenheit versucht habe, seine Depressionen mit Alkohol zu

dämpfen, anstatt sich professionelle Hilfe durch einen Psychiater zu holen. Es

sei ihm gelungen, sich während der Therapie weiter vom Alkoholkonsum zu

distanzieren. Es habe keine Rückfälle mit Alkohol gegeben. Insgesamt gingen die

PDGR von einer vorsichtig positiven Prognose aus.

5.3.2

Zunächst ist bezüglich der durch

die PDGR angewandten ambulanten Therapie zu erwähnen, dass diese nicht gestützt

auf eine gerichtlich angeordnete stationäre oder ambulante Massnahme erfolgt,

sondern im Rahmen des ordentlichen Gefängnisaufenthaltes. Zudem begann sie über

ein Jahr nach Eintritt in die JVA, nämlich am 24. April 2017. Damit ist die

Zielsetzung nicht primär die Korrektur einer psychischen Störung, sondern die

Erleichterung des Gefängnisaufenthaltes. Dies ist bei der Gewichtung einzubeziehen,

was die Vorinstanz durchaus richtig gemacht hat, indem sie dem Bericht nicht

allzu viel Gewicht beigemessen hat.

5.3.3

Das DdI hat bei der prognostischen

Einschätzung die Alkoholabhängigkeit als negativen Faktor gewichtet. Dies zu

Recht. Sofern sie denn tatsächlich je bestanden haben sollte (es ergibt sich

aus dem Strafurteil kein objektiver Hinweis), wäre anhand des bisherigen

Lebenslaufes des Beschwerdeführers keine Gewähr geboten, dass er nicht nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum Alkohol konsumieren und damit in eine

Abhängigkeit geraten könnte. Die Abstinenz im Strafvollzug ist kein stabiler

Faktor für künftiges diesbezügliches Wohlverhalten. Für einen Alkoholiker sind

die diesbezüglichen Versuchungen nach der Entlassung entsprechend gross und

erfahrungsgemäss braucht es eine stufenweise und kontrollierte Therapie, um vom

Alkohol wirklich loszukommen.

5.4

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, sein fortgeschrittenes Alter und das Entlassungssetting in Mazedonien

sprächen für eine günstige Legalprognose.

5.4.1

Wie das DdI in seiner

Stellungnahme dazu richtig ausführt, hat er die letzten Delikte als bereits

60-jähriger begangen und dieses Alter hat ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten

können. Zudem ist anhand seiner Lebensgeschichte nicht davon auszugehen, dass

er über eine Altersvorsorge verfügt, die auch nur einen Teil seiner

Lebenshaltungskosten decken würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auch in

Zukunft seinem (strafrechtlich relevanten) «Beruf» nachgehen würde, ist

entsprechend höher, die Legalprognose dadurch schlechter.

5.4.2

Das Entlassungssetting (soweit

überhaupt davon gesprochen werden kann) basiert auf Angaben des

Beschwerdeführers. Er werde nach seiner Ausschaffung bei seinem Sohn und seiner

Schwiegertochter leben und von ihnen unterstützt werden. Sein Sohn habe ein

Reiseunternehmen und dort könne er verschiedene Arbeiten erledigen. Seine

Ehefrau sei schwer erkrankt und bedürfe seiner Unterstützung. Auch wenn verständlich

und nachvollziehbar ist, dass er seine kranke Ehefrau gerne unterstützen

möchte, ist auch dies zu relativieren. Die zahlreichen Gefängnisaufenthalte in

der Schweiz waren für die Bindung zu seiner Ehefrau sicher nicht förderlich.

Diese kann nicht sehr eng sein. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die

Situation im Heimatland im Vergleich zu den vorherigen Ausschaffungen verändert

haben sollte, und es liegt nichts vor, z.B. eine Arbeitsbestätigung eines

glaubhaften Arbeitgebers, das diese Einschätzung zugunsten des

Beschwerdeführers verändern könnte.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid

berücksichtigte und diese angemessen gewichtet hat. Sie stellte auf sein

Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten,

seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation ab. Wenn sie

gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige

Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte

Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug seien noch nicht erfüllt. Bei der nächsten Überprüfung gilt es

aber zu berücksichtigen, dass keine Massnahme angeordnet ist und keine

Gewissheit verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich gebessert hat

(BGE 133 IV 201 E. 3.2). Sonst wird die bedingte Entlassung zur Ausnahme statt

zur Regel.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu tragen sind. Vorbehalten bleibt Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272),

wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in

den nächsten zehn Jahren in der Lage ist. Rechtsanwalt M Naef macht einen

Aufwand von 18,5 Stunden und Auslagen von CHF 30.00 geltend. Die Kostennote ist

nicht detailliert und Rechtsanwalt M. Naef hat den Beschwerdeführer bereits im

Strafverfahren vertreten. Für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren

scheinen in Berücksichtigung ähnlicher Fälle ein Aufwand von 12 Stunden

angemessen (vgl. § 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 GT CHF 180.00, so dass sich eine

gesamte Entschädigung von CHF 2'358.65 (12 x CHF 180.00 + CHF 30.00 Auslagen +

7,7% MWSt) ergibt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch

hier gemäss Art. 123 ZPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt M. Naef, wird auf CHF 2'358.65 festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen,

auszahlbar durch die Gerichtskasse; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad