VWBES.2018.289
Verweigerung der bedingten Entlassung
21. August 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Mazedonien stammende A.___,
geb. [...] 1955 (in der Folge Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 22. November 2017 wegen gewerbs- und teilweise
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts, Fälschung von Ausweisen, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
Fahrens ohne Fahrzeugausweis und widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, 10 Tagessätzen
Geldstrafe zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00
(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Es wurden ihm 2 Tage Untersuchungshaft
und der vorzeitige Strafantritt seit 19. April 2016, total 584 Tage,
angerechnet.
2. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit dem 19. April 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta. Das
ordentliche Strafende fällt auf den 16. August 2019. Eine bedingte Entlassung
nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wäre am 6. Juli 2018 möglich
gewesen. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf und wurde
bisher siebenmal ausgeschafft. Er verfügt über die notwendigen Papiere, so dass
er nach Verbüssung der Strafe gemäss Auskunft des Migrationsamtes wiederum
ausgeschafft werden wird.
3. Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz seit seinem 27. Lebensjahr immer wieder strafrechtlich in Erscheinung
getreten und wurde meist wegen Vermögensdelikten (gewerbsmässiger
Einbruchdiebstahl) teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt. Im
Strafregisterauszug vom 18. März 2018 sind für die letzten 10 Jahre neun
Urteile und acht Falschpersonalien (Aliasnamen) verzeichnet.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 3. Juli 2018 die
bedingte Entlassung auf den 6. Juli 2018 und verfügte, ohne wesentliche legal prognostisch
relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 6. Juli 2019
erneut geprüft. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, in Bezug auf
die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden:
a) mehrfach und einschlägig, b) mehrfaches Bewährungsversagen, c) Alkoholabhängigkeit,
d) keine echte Reue, e) keine tiefergehende Deliktbearbeitung, f)
Disziplinierungen. Legal prognostisch positiv seien folgende Faktoren zu
werten: a) grundsätzlich angepasstes Verhalten im Strafvollzug, b) Tateinsicht,
c) gemäss eigenen Angaben geregeltes Entlassungssetting im Heimatland. Diese
Aufzählungen seien nicht abschliessend. Insbesondere wegen seines Vorlebens sei
beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es handle
sich bei ihm um einen uneinsichtigen Berufsverbrecher, der sich bisher weder
durch die vielen Verurteilungen noch durch die Aufenthalte im Strafvollzug habe
davon abhalten lassen, immer wieder rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, um
neue Straftaten zu begehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn stelle in
seinem Urteil denn auch fest, dass er hinsichtlich der Dauer und der Intensität
seiner Tätigkeit als Einbrecher aus dem Rahmen falle, was Gerichte zu
beurteilen hätten und ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die
Annahme zulassen würde, er werde künftig keine Delikte mehr in der Schweiz
begehen, nicht erkennbar geworden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug sei bis auf die Disziplinierungen angepasst und spreche
grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Eine nachhaltige
Veränderung seiner Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten lasse sich
jedoch nicht erkennen. Er verharmlose diese, indem er seinen Alkoholkonsum
dafür verantwortlich mache und bestreite, die Taten absichtlich begangen zu haben.
Eine Deliktsbearbeitung habe während des Strafvollzugs nur ansatzweise
stattgefunden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass ihn die
Entlassungssituation in seinem Heimatland, die sich nicht anders präsentiere,
als vor der Begehung der letzten Straftaten, inskünftig davon abhalten werde,
erneut rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, um weiter zu delinquieren.
Gemäss Auskunft der Ausländerbehörden sei er bereits siebenmal in sein
Heimatland ausgeschafft worden. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten
werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei
Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Es seien keine Interventionen
erkennbar, mit denen die Legalprognose verbessert werden könnte. Aus spezialpräventiver
Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern. Die
Vollzugsbehörde empfehle, dem Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen
Legalprognose die bedingte Entlassung zu verweigern. Aufgrund der nicht zu
beanstandenden legal- und differenzialprognostischen Einschätzung der
Vollzugsbehörde sei deren Empfehlung zu folgen.
5. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018
erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt M. Naef mit Eingabe vom 13. Juli 2018
rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Strafvollzug
bedingt zu entlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts.
Zum Verfahren
(eventualiter):
3. Es seien folgende Beweismassnahmen
durchzuführen:
a. Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens betreffend die Legalprognose
b. Befragung von Frau [...] Amt für
Justizvollzug des Kantons Solothurn, als Zeugin
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Zur Begründung liess der
Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die bedingte Entlassung sei bei
Wohlverhalten im Vollzug die Regel. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verurteilungen von 1982 bis 2002
dürften dem Beschwerdeführer heute nicht mehr entgegengehalten werden. Die
Fristen für deren Entfernung aus dem Strafregister seien abgelaufen. Das
Wohlverhalten sei durch die JVA, welche die bedingte Entlassung auf den
frühestmöglichen Zeitpunkt empfohlen habe, mehrfach bestätigt worden und
unbestritten. Es sei ungenügend gewichtet worden, weshalb die Verfügung
unangemessen sei. Auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen
Dienste Graubünden gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung erfüllt seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung im Sinne
einer Individualprognose vorgenommen, sondern lediglich die negativen und
positiven Faktoren aufgezählt, ohne diese abzuwägen. Der angefochtenen
Verfügung könne nicht entnommen werden, warum beispielsweise die im Rahmen der
Therapie gewonnene Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zur Selbsteinschätzung
gekommen sei, dass er in der Vergangenheit versucht habe, seine Depressionen
mit Alkohol zu dämpfen, anstatt sich professionelle Hilfe durch einen
Psychiater zu holen, sowie dass es ihm gelungen sei, sich während der Therapie
vom Alkoholkonsum zu distanzieren, nicht für eine positive Legalprognose
sprechen solle. Ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer seine Delikte bereue
und er volle Einsicht in Bezug auf die begangenen Straftaten besitze sowie sich
von ihnen distanziere. Auch das geregelte Entlassungssetting in Mazedonien
spreche eindeutig für eine positive Legalprognose. Das fortgeschrittene
Lebensalter spiele überdies eine entscheidende Rolle. Es sei unverständlich,
dass die Vollzugsbehörde empfohlen habe, die bedingte Entlassung zu verweigern,
nachdem die zuständige Person des Strafvollzugs dem unterzeichneten Anwalt
bereits am 15. Dezember 2017 die bedingte Entlassung per 6. Juli 2018 in
Aussicht gestellt habe. Sowohl JVA als auch Migrationsbehörde seien bis zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
am 6. Juli 2018 bedingt entlassen werde. Inwiefern die früheren strafbaren
Handlungen, welche im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsprognose noch
beurteilt werden dürften, sich hinsichtlich der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers heute allenfalls negativ auswirken könnten, wäre im Rahmen
einer Begutachtung abzuklären. Es gehe nicht an, die günstige Legalprognose
gestützt allein auf das strafrechtliche Vorleben zu verneinen. Zudem sei der
Beschwerdeführer nie wegen Delikten mit unmittelbarer, konkreter Gefahr für
hochwertige Rechtsgüter, wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität,
verurteilt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei deshalb eine
Begutachtung betreffend die Legalprognose durchzuführen. Infolge der
unrichtigen, unvollständigen und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts
habe die Vorinstanz Art. 86 StGB und Art. 3 StPO verletzt. Dies habe auch eine
Verletzung von Art. 31 BV zur Folge. Die unrichtige und unvollständige
Feststellung des Sachverhalts und die rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens
sowie die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätten zur
Folge, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung rechts- und
verfassungswidrig – ja willkürlich – erfolgt sei.
6. Am 24. Juli 2018 nahm das DdI zur
Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Der Entscheid basiere auf
einer Gesamtwürdigung. Die negativen und positiven Faktoren stellten eine –
explizit erwähnte – nicht abschliessende Aufzählung der markanten
prognoserelevanten Faktoren dar. Dabei sei das Vorleben unter dem Gesichtspunkt
früherer Straffälligkeit zu prüfen. Es treffe zu, dass die Verurteilungen aus
den Jahren 1982 – 2002 erwähnt worden seien, die zur Prognosebildung relevanten
Faktoren hinsichtlich früherer Straffälligkeit ergäben sich aber aus dem
aktuellen Strafregisterauszug. Konkret sei die Rede von acht Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz und sieben Verurteilungen wegen (versuchten) –
teilweise mehrfachen – Einbruchdiebstählen. Der zuständigen Behörde stehe ein
Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung liege eindeutig nicht vor,
habe man doch nicht nur auf die Vorstrafen abgestellt, sondern auch weitere
Faktoren einbezogen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug könne nicht ohne
weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Die im Therapiebericht der
Psychiatrischen Dienste Graubünden angeführte vorsichtig positive Prognose sei
ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden. Daraus jedoch
auf eine gesamthaft günstige Legalprognose zu schliessen, greife zu kurz. Aus
der Aktennotiz des Gesprächs der Sachbearbeiterin mit Rechtsanwalt Naef vom
15. November 2017 gehe hervor, dass dieser mitgeteilt habe, der
Beschwerdeführer akzeptiere das Urteil und ziehe es nicht weiter. In Bezug auf
die Gewährung der bedingten Entlassung sei seitens der Behörde mitgeteilt
worden, dass dies nicht abschliessend beurteilt werden könne. Man gehe aufgrund
der gegebenen Umstände davon aus, dass sie nochmals gewährt werden könne. Eine
Zusicherung sei nicht erteilt worden und habe mangels offensichtlicher
Zuständigkeit auch nicht erteilt werden können. Die Vollzugsbehörde könne
gegenüber dem DdI lediglich eine Empfehlung abgeben. Wenn diese nach
eingehender Prüfung der gesamten Akten und nach Vorliegen des begründeten
Urteils des Obergerichts zu einer allenfalls abweichenden Schlussfolgerung
komme, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei zwar zutreffend, dass der
Beschwerdeführer noch nie wegen Delikten mit unmittelbarer, konkreter Gefahr
für hochwertige Rechtsgüter verurteilt worden sei. Das Bundesgericht habe aber
mehrfach unterstrichen, dass jedem Einbruch oder Einbruchsversuch in eine
möglicherweise bewohnte Liegenschaft eine Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter
inhärent sei. Beim Verurteilten handle es sich zudem gemäss Urteil des
Obergerichts um einen völlig uneinsichtigen Berufsverbrecher, der sich bisher
durch nichts habe davon abhalten lassen, immer wieder rechtswidrig in die
Schweiz einzureisen und weiter zu delinquieren. Es mangle ihm an Einsicht und
Reue. Er selbst sehe sich nicht als kriminelle Person und habe sich im
Strafverfahren auch nicht vollumfänglich geständig gezeigt, obwohl ihm die
Delikte eindeutig nachgewiesen werden konnten. Bei der Begehung der letzten
Delikte sei er bereits 60-jährig gewesen. Es erscheine deshalb fraglich, ob
sein fortgeschrittenes Alter tatsächlich eine entscheidende Rolle für eine
inskünftige Straffreiheit spielen werde. Auch die seit Langem bestehende
Lebenssituation im Heimatland habe ihn bisher nicht von immer wieder erneuter
illegaler Einreise und weiterer Delinquenz abhalten können. Es sei somit nach
wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.
7. Mit Eingabe vom 3. August 2018 nahm
der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Dass das DdI die bedingte Entlassung
entgegen der Auffassung von Migrationsamt, JVA, Psychiatrische Dienste und Vollzugsbehörde
verweigert habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese den Sachverhalt – anders
als die erwähnten Behörden – falsch festgestellt und die Voraussetzungen für
die Gewährung dieser Vollzugsstufe rechts- und verfassungswidrig sowie
willkürlich beurteilt habe.
8. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt M. Naef
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt und am 3. August 2018 hat dieser
seine Kostennote eingereicht. Damit erweist sich der Fall als spruchreif. Für
die Parteistandpunkte wird auf die Ausführungen in den Rechtsschriften
verwiesen. Soweit nötig wird im Folgenden darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V. mit § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da die Vorinstanz als erste und
einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch
Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]).
1.3
Der Beschwerdeführer hat die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Legalprognose und die
Befragung einer Mitarbeiterin der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) beantragt.
Beide Beweisanträge sind abzuweisen. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts
vom 22. November 2017 (S. 28 f.) ergibt, sah das Gericht keine Veranlassung an
der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es bestand auch
vorher nie Veranlassung dazu, gibt es doch «in der umfangreichen
Gerichtsgeschichte des Beschuldigten tatsächlich kein
Sachverständigengutachten» (Urteil, S. 28 oben). Auch wurde nie eine Massnahme
ausgesprochen, die wiederum auf eine gestörte Täterpersönlichkeit hinweisen
würde. Im Sinne der hier interessierenden Legalprognose und der
Persönlichkeitsmerkmale des Täters können diese ohne weiteres aufgrund der
Akten und ohne zusätzliche psychodiagnostische Abklärungen festgestellt werden.
Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme kann ebenso auf die Akten,
insbesondere auf die Aktennotiz vom 15. Dezember 2017, verwiesen werden. Es
wurde keine Zusicherung für die bedingte Entlassung gemacht, sondern bloss
erwähnt, dass «dies nicht abschliessend beantwortet» werden könne. Selbst wenn
eine solche Zusicherung gemacht worden wäre, müsste dem durch einen
Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass diese «Zusicherung»
nicht verbindlich sein kann, da der SMV nicht entscheidende Behörde ist.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,
SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.
Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver
Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).
3.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die
Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist
das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers.
4.1
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).
4.2
Künftiges Verhalten lässt sich nicht
mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die
Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,
wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.,
Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der
Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem
klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige
Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers
abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden,
weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig
vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums
darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).
5.1
Dem Beschwerdeführer wurde in den
Vollzugsberichten der JVA Realta vom 14. Dezember 2016, 14. August 2017 und 17.
Mai 2018 ein gutes Vollzugsverhalten attestiert und die JVA empfahl, die
bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Sein
Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht
entgegen. Gegen eine günstige Prognose spricht hingegen das Vorleben des
Beschwerdeführers. Auch ohne die - lediglich auf Auszügen aus dem Strafregister
dokumentierten - Verurteilungen aus den Jahren 1982 bis 2002 zu berücksichtigen
(was die Vorinstanz zweifellos getan hat, da sie sich in der angefochtenen
Verfügung exlizit nur auf die Urteile nach 2002 bezieht), ergibt sich aus dem
Strafregisterauszug und dem Urteil des Obergerichts vom 22. November 2017
eindeutig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen berufs- und (teilweise)
bandenmässigen Einbrecher handelt, der sich in der Vergangenheit weder durch Strafvollzug
noch durch Wegweisung von einer erneuten Delinquenz in der Schweiz abhalten
liess. Der Beschwerdeführer «falle allerdings hinsichtlich der Dauer und der
Intensität seiner Tätigkeit als Einbrecher aus dem Rahmen dessen, was Gerichte
zu beurteilen» hätten und zeige auch «im vorliegenden Verfahren keine echte
Reue oder Einsicht». Ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die
Annahme zuliesse, der Beschuldigte werde künftig keine Delikte mehr in der
Schweiz begehen», sei nicht erkennbar geworden. «Seine Beteuerung, inskünftig
mit seinem Sohn in Mazedonien zusammenarbeiten zu wollen und nicht mehr illegal
in die Schweiz einzureisen, um Einbrüche zu begehen», sei «nicht mehr als ein
Lippenbekenntnis» (Urteil Obergericht, S. 30). Daraus ergibt sich, dass das
gute Verhalten im Strafvollzug das Risiko einer erneuten Delinquenz eindeutig nicht
aufzuwiegen vermag.
5.2
Die Bewährungshilfe hat mit
Schreiben vom 28. Mai 2018 Stellung genommen und die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit über einen
längeren Zeitraum, seiner zweimaligen bedingten Entlassung sowie seiner
wiederholten rechtswidrigen Einreise in die Schweiz nicht empfohlen. Diese
Empfehlung basiert zwar auf den Akten, da der Beschwerdeführer nicht direkt
betreut wurde, stammt aber von einer eigentlichen Fachbehörde und ist deshalb
höher zu gewichten, als zum Beispiel derjenige der Psychiatrischen Dienste
Graubünden (vgl. nachfolgende Erwägungen). Insbesondere weist die
Bewährungshilfe darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits
zweimal die Chance der bedingten Entlassung gewährt worden ist. Beide Chancen
hat der Beschwerdeführer nicht genutzt, was ein gewichtiges Indiz für eine
erneute Straffälligkeit in der Zukunft darstellt.
5.3.1
Aus den Therapieverlaufsberichten
der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer seit 27. April 2017 im Rahmen seines Gefängnisaufenthaltes in
ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die
anfänglich festgestellte depressive Störung konnte mittels Medikamenten relativ
rasch vollständig remittiert werden. Bezüglich der zudem festgestellten
Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer zur Selbsteinschätzung gekommen,
dass er in der Vergangenheit versucht habe, seine Depressionen mit Alkohol zu
dämpfen, anstatt sich professionelle Hilfe durch einen Psychiater zu holen. Es
sei ihm gelungen, sich während der Therapie weiter vom Alkoholkonsum zu
distanzieren. Es habe keine Rückfälle mit Alkohol gegeben. Insgesamt gingen die
PDGR von einer vorsichtig positiven Prognose aus.
5.3.2
Zunächst ist bezüglich der durch
die PDGR angewandten ambulanten Therapie zu erwähnen, dass diese nicht gestützt
auf eine gerichtlich angeordnete stationäre oder ambulante Massnahme erfolgt,
sondern im Rahmen des ordentlichen Gefängnisaufenthaltes. Zudem begann sie über
ein Jahr nach Eintritt in die JVA, nämlich am 24. April 2017. Damit ist die
Zielsetzung nicht primär die Korrektur einer psychischen Störung, sondern die
Erleichterung des Gefängnisaufenthaltes. Dies ist bei der Gewichtung einzubeziehen,
was die Vorinstanz durchaus richtig gemacht hat, indem sie dem Bericht nicht
allzu viel Gewicht beigemessen hat.
5.3.3
Das DdI hat bei der prognostischen
Einschätzung die Alkoholabhängigkeit als negativen Faktor gewichtet. Dies zu
Recht. Sofern sie denn tatsächlich je bestanden haben sollte (es ergibt sich
aus dem Strafurteil kein objektiver Hinweis), wäre anhand des bisherigen
Lebenslaufes des Beschwerdeführers keine Gewähr geboten, dass er nicht nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum Alkohol konsumieren und damit in eine
Abhängigkeit geraten könnte. Die Abstinenz im Strafvollzug ist kein stabiler
Faktor für künftiges diesbezügliches Wohlverhalten. Für einen Alkoholiker sind
die diesbezüglichen Versuchungen nach der Entlassung entsprechend gross und
erfahrungsgemäss braucht es eine stufenweise und kontrollierte Therapie, um vom
Alkohol wirklich loszukommen.
5.4
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, sein fortgeschrittenes Alter und das Entlassungssetting in Mazedonien
sprächen für eine günstige Legalprognose.
5.4.1
Wie das DdI in seiner
Stellungnahme dazu richtig ausführt, hat er die letzten Delikte als bereits
60-jähriger begangen und dieses Alter hat ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten
können. Zudem ist anhand seiner Lebensgeschichte nicht davon auszugehen, dass
er über eine Altersvorsorge verfügt, die auch nur einen Teil seiner
Lebenshaltungskosten decken würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auch in
Zukunft seinem (strafrechtlich relevanten) «Beruf» nachgehen würde, ist
entsprechend höher, die Legalprognose dadurch schlechter.
5.4.2
Das Entlassungssetting (soweit
überhaupt davon gesprochen werden kann) basiert auf Angaben des
Beschwerdeführers. Er werde nach seiner Ausschaffung bei seinem Sohn und seiner
Schwiegertochter leben und von ihnen unterstützt werden. Sein Sohn habe ein
Reiseunternehmen und dort könne er verschiedene Arbeiten erledigen. Seine
Ehefrau sei schwer erkrankt und bedürfe seiner Unterstützung. Auch wenn verständlich
und nachvollziehbar ist, dass er seine kranke Ehefrau gerne unterstützen
möchte, ist auch dies zu relativieren. Die zahlreichen Gefängnisaufenthalte in
der Schweiz waren für die Bindung zu seiner Ehefrau sicher nicht förderlich.
Diese kann nicht sehr eng sein. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die
Situation im Heimatland im Vergleich zu den vorherigen Ausschaffungen verändert
haben sollte, und es liegt nichts vor, z.B. eine Arbeitsbestätigung eines
glaubhaften Arbeitgebers, das diese Einschätzung zugunsten des
Beschwerdeführers verändern könnte.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid
berücksichtigte und diese angemessen gewichtet hat. Sie stellte auf sein
Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten,
seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation ab. Wenn sie
gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige
Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte
Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug seien noch nicht erfüllt. Bei der nächsten Überprüfung gilt es
aber zu berücksichtigen, dass keine Massnahme angeordnet ist und keine
Gewissheit verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich gebessert hat
(BGE 133 IV 201 E. 3.2). Sonst wird die bedingte Entlassung zur Ausnahme statt
zur Regel.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu tragen sind. Vorbehalten bleibt Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272),
wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in
den nächsten zehn Jahren in der Lage ist. Rechtsanwalt M Naef macht einen
Aufwand von 18,5 Stunden und Auslagen von CHF 30.00 geltend. Die Kostennote ist
nicht detailliert und Rechtsanwalt M. Naef hat den Beschwerdeführer bereits im
Strafverfahren vertreten. Für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren
scheinen in Berücksichtigung ähnlicher Fälle ein Aufwand von 12 Stunden
angemessen (vgl. § 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der
Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 GT CHF 180.00, so dass sich eine
gesamte Entschädigung von CHF 2'358.65 (12 x CHF 180.00 + CHF 30.00 Auslagen +
7,7% MWSt) ergibt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch
hier gemäss Art. 123 ZPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt M. Naef, wird auf CHF 2'358.65 festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen,
auszahlbar durch die Gerichtskasse; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad