VWBES.2018.29
Aufhebung der Beistandschaft
30. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. 1993, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) bestand zunächst eine Erziehungsbeistandschaft. Mit
Erreichen der Volljährigkeit wurde sie auf eigenes Begehren entmündigt. Mit
Überführung der Massnahme in das neue Recht wurde für die Beschwerdeführerin
eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet, mit den Aufgabenbereichen:
·
begleitende
Unterstützung in Fragen der Unterbringung und in den Bereichen Tagesstruktur,
Bildung und Erwerbstätigkeit,
·
Vertretung der
betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,
namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
·
sorgfältige
Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie
Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.
2. Mit Eingabe vom 6. November 2017
ersuchte die Beschwerdeführerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Aufhebung der Beistandschaft.
3. Nach Einholung einer Stellungnahme
bei der Beiständin, welche sich auch auf die Meinungen des ehemaligen
Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin und der Leitung der betreuenden
Tagesstätte abstützt, wies die KESB den Antrag mit Entscheid vom
16. Januar 2018 ab.
4. Mit undatiertem Schreiben, welches am
21. Januar 2018 bei der KESB eingelangte und im Anschluss an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen den Entscheid und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft.
5. Mit Stellungnahmen vom 12. und
13. Februar 2018 beantragten sowohl die KESB als auch die Beiständin die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder
einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer
kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die
betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst
hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr
Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 399 ZGB, N 5).
3.
Zur Begründung ihres Antrags bringt
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vor, sie habe nie eine Psychose
oder Depression gehabt, sondern eine Form von Borderline. Sie habe fleissig an
sich gearbeitet und sei seit fünf Jahren stabil. Der Suizidversuch im Jahr 2016
sei unter Alkoholeinfluss erfolgt und sie habe sich dafür mehrfach
entschuldigt. Ihre Psychiaterin, Frau Dr. [...], besuche sie bereits seit einem
Jahr. Es sei zu berücksichtigen, dass sie die Beistandschaft damals freiwillig
beantragt habe, als sie diese benötigt habe. Ihre Fähigkeiten könne sie
beweisen, indem sie die Autoprüfung absolviert habe und selbständig auf
Stellensuche sei. Die von Herrn Dr. [...] abgegebene Stellungnahme sei
unbeachtlich, da dieser sie bereits seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe und
ihren Ist-Zustand nicht kenne. Frau Dr. [...] sei für psychologische Fragen zu
konsultieren. Wenn die Behörde dennoch Bedenken hege, schlage sie vor, einen
Coach für sie einzusetzen. Mit ihrer Beiständin gehe es nicht mit rechten
Dingen zu. Diese habe gedroht, absichtlich negativ über sie zu berichten. Zwei
Zeugen könnten dies bestätigen. Sie könne ihre Finanzen und Administrationen
selbständig tätigen, weshalb sie nicht mehr verbeiständet werden müsse. Der
Umstand, dass sie auf Stellensuche sei, spreche für ihre Stabilität, doch sei
das Interesse an ihr aufgrund ihrer Vorgeschichte beschränkt. Vorliegend müsse
jedoch die Gegenwart und nicht die Vergangenheit beurteilt werden.
4.
Die Beiständin, [...], brachte in
ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 vor, erfreulicherweise könne
gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten/Jahren
tatsächlich Fortschritte erzielt habe. Ihres Erachtens sei dies auch auf die
adäquate Betreuung in der Tagesstätte [...] zurückzuführen. Die
Beschwerdeführerin sei dort sehr gut aufgehoben und erhalte die notwendige
Unterstützung und viel Verständnis. Es gefalle ihr dort auch. Erst seit der
Bekanntschaft mit ihrem jetzigen Freund äussere sie vermehrt den Wunsch nach
mehr Selbständigkeit im finanziellen und administrativen Bereich. Fakt sei
jedoch, dass gerade die administrativen Angelegenheiten (IV, EL, KK etc.)
aufwändig seien und die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen überschätze. Dass
ihr Freund den Mietanteil an die Wohnung trotz Gesprächen und Mahnschreiben
nicht regelmässig überweise, zeige, dass auch hier gewisse Defizite vorhanden
seien. Die Aufhebung der Beistandschaft halte sie im jetzigen Zeitpunkt für
verfrüht.
Im Weiteren verwies die Beiständin auf
ihre Stellungnahme vom 3. Januar 2018 an die KESB, worin sie zudem
ausführte, die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung und
habe immer wieder psychotische Schübe. Es habe immer wieder psychische
Schwankungen gegeben. Sie habe sich selbst verletzt und auch mehrfach suizidale
Absichten geäussert bzw. Suizidversuche unternommen. Seit sie die Tagesstätte [...]
besuche, sei sie viel ausgeglichener und die depressiven Phasen seien seltener
geworden. Ab und zu äussere die Beschwerdeführerin den Wunsch nach mehr
Selbständigkeit und einer zusätzlichen Tagesstruktur in Form einer
Beschäftigung ausserhalb der Tagesstätte. Entsprechende Versuche seien jedoch
gescheitert und sie sei zur Erkenntnis gelangt, dass eine Tätigkeit im 1.
Arbeitsmarkt voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig möglich sein werde.
Seit vier Jahren wohne die Beschwerdeführerin in einer eigenen 3
½-Zimmer-Wohnung und die Wohnbegleitung habe inzwischen reduziert werden
können. Den Haushalt und persönliche Angelegenheiten erledige sie selbständig
und zuverlässig. In finanziellen und administrativen Belangen sei sie jedoch
nach Ansicht der Beiständin überfordert. Sie versuche zunehmend selber mit
Ämtern (Gemeinden, IV, Ausgleichskasse etc.) Kontakt aufzunehmen, verstehe die
Auskünfte aber oft falsch, was zu Missverständnissen führe. Die Mandatsführung
sei nicht mit einem sehr grossen Aufwand verbunden, doch sei die
Beschwerdeführerin auch nicht stabil genug, um sämtlichen Erfordernissen
finanzieller und administrativer Natur gerecht zu werden. Seit Sommer 2017
wohne ihr Freund bei der Beschwerdeführerin, weswegen sie nun einen kleineren
Betrag an Ergänzungsleistungen erhalte. Der Freund habe bisher bloss eine
Temporäranstellung gefunden und verfüge über die Aufenthaltsbewilligung L.
Trotzdem habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einem Kind geäussert. Zwar
habe die Beschwerdeführerin enorme Fortschritte erzielt, doch sei ihre
psychische Situation noch sehr fragil und die Gründe, die zur Errichtung der
Massnahme geführt hätten, seien teilweise noch vorhanden.
Die Beiständin legte ihrem Bericht zudem
die Stellungnahmen des ehemaligen Therapeuten, Dr. [...], bei, welcher
insbesondere auf die Wichtigkeit der stabilisierenden Funktion der Beiständin
hinwies, indem diese neben der Sicherstellung der finanziellen Situation auch
die sozialen Strukturen aufrechterhalte. In einer weiteren Stellungnahme der
Tagesstätte wurden die sehr grossen Fortschritte der Beschwerdeführerin
bezüglich psychischer Stabilisierung gelobt, aber auch auf die Fragilität des
psychischen Gleichgewichts und die Überforderung durch direkte Behördenkontakte
hingewiesen.
5.
Die KESB verzichtete im Verfahren vor
Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme. Ihren Entscheid stützte sie auf die
Stellungnahme der Beiständin mit den beiden Berichten und führte weiter aus, es
sei nicht klar, inwiefern der Freund der Beschwerdeführerin sie unterstützen
könne. Aufgrund ihrer instabilen psychischen Verfassung sei die
Beschwerdeführerin weiterhin auf eine regelmässige Unterstützung und Vertretung
in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Tagesstruktur angewiesen.
6.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz
sind nicht zu beanstanden. Sehr wohl ist hervorzuheben, dass die
Beschwerdeführerin in den letzten Monaten und Jahren enorme Fortschritte erzielt
hat und es ihr heute vergleichsweise sehr gut geht. Diese grossen Fortschritte
hat sie zum einen erreicht, indem sie hart an sich gearbeitet hat, aber auch
aufgrund der ihr haltgebenden Strukturen, wie die Psychotherapie bei Frau Dr. [...]
und früher bei Herrn Dr. [...], die Betreuung durch die Tagesstätte [...] und zu
einem grossen Teil auch aufgrund der Begleitung und Vertretung durch ihre
Beiständin. Diese ist als Begleitbeiständin in den Bereichen Tagesstruktur,
Bildung und Erwerbstätigkeit wie eine Art Coach für die Beschwerdeführerin da
und stellt die Aufrechterhaltung der sozialen, haltgebenden Strukturen sicher.
Bei allfälligen Problemen könnte die Beiständin sofort intervenieren und die
Beschwerdeführerin kann sich bei auftauchenden Fragen auch an diese wenden.
Als Vertretungsbeiständin erledigt die
Beiständin zudem die administrativen und finanziellen Aufgaben für die
Beschwerdeführerin. Sie verkehrt mit Behörden, Banken, Versicherungen etc. Die
Beschwerdeführerin bringt nun vor, sie erledige administrative Tätigkeiten für
ihren Freund, was zeige, dass sie auch ihre administrativen und finanziellen
Angelegenheiten selbst regeln könne. Zwar ist anzuerkennen, dass die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine sehr gut begründete
Beschwerdeschrift verfasst hat. Der Umstand, dass sie diese an die falsche
Behörde geschickt hat und die Eingabe recht viele Schreibfehler aufweist, zeigt
aber auch gewisse Defizite bei der Beschwerdeführerin auf. Die Verwaltung eines
Renteneinkommens mit Ergänzungsleistungen und die Sicherstellung der
Finanzierung der betreuenden Tagesstätte erfordern denn auch einen höheren
administrativen Aufwand als die Verwaltung des Lohnes des Freundes. Nach
Einschätzung der die Beschwerdeführerin betreuenden Personen wäre die Aufhebung
der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Die momentane
Stabilisierung der Beschwerdeführerin sollte nicht aufs Spiel gesetzt werden,
indem die haltgebenden Strukturen abgebaut werden. Um die Fortschritte der
Beschwerdeführerin in Richtung eines selbständigen Lebens nicht zu gefährden,
ist die Beistandschaft vorläufig weiterzuführen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Gemäss dem durch die Beiständin eingereichten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über
die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses und dieser war auch nicht gerade
aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist
(vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Die
Kosten trägt damit der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann