Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.29

Aufhebung der Beistandschaft

30. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. 1993, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) bestand zunächst eine Erziehungsbeistandschaft. Mit

Erreichen der Volljährigkeit wurde sie auf eigenes Begehren entmündigt. Mit

Überführung der Massnahme in das neue Recht wurde für die Beschwerdeführerin

eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung errichtet, mit den Aufgabenbereichen:

·

begleitende

Unterstützung in Fragen der Unterbringung und in den Bereichen Tagesstruktur,

Bildung und Erwerbstätigkeit,

·

Vertretung der

betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,

namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

·

sorgfältige

Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie

Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.

2. Mit Eingabe vom 6. November 2017

ersuchte die Beschwerdeführerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Aufhebung der Beistandschaft.

3. Nach Einholung einer Stellungnahme

bei der Beiständin, welche sich auch auf die Meinungen des ehemaligen

Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin und der Leitung der betreuenden

Tagesstätte abstützt, wies die KESB den Antrag mit Entscheid vom

16. Januar 2018 ab.

4. Mit undatiertem Schreiben, welches am

21. Januar 2018 bei der KESB eingelangte und im Anschluss an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, erhob die Beschwerdeführerin

Beschwerde gegen den Entscheid und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft.

5. Mit Stellungnahmen vom 12. und

13. Februar 2018 beantragten sowohl die KESB als auch die Beiständin die

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die

Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder

einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer

kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die

betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst

hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr

Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St.

Gallen 2014, Art. 399 ZGB, N 5).

3.

Zur Begründung ihres Antrags bringt

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vor, sie habe nie eine Psychose

oder Depression gehabt, sondern eine Form von Borderline. Sie habe fleissig an

sich gearbeitet und sei seit fünf Jahren stabil. Der Suizidversuch im Jahr 2016

sei unter Alkoholeinfluss erfolgt und sie habe sich dafür mehrfach

entschuldigt. Ihre Psychiaterin, Frau Dr. [...], besuche sie bereits seit einem

Jahr. Es sei zu berücksichtigen, dass sie die Beistandschaft damals freiwillig

beantragt habe, als sie diese benötigt habe. Ihre Fähigkeiten könne sie

beweisen, indem sie die Autoprüfung absolviert habe und selbständig auf

Stellensuche sei. Die von Herrn Dr. [...] abgegebene Stellungnahme sei

unbeachtlich, da dieser sie bereits seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe und

ihren Ist-Zustand nicht kenne. Frau Dr. [...] sei für psychologische Fragen zu

konsultieren. Wenn die Behörde dennoch Bedenken hege, schlage sie vor, einen

Coach für sie einzusetzen. Mit ihrer Beiständin gehe es nicht mit rechten

Dingen zu. Diese habe gedroht, absichtlich negativ über sie zu berichten. Zwei

Zeugen könnten dies bestätigen. Sie könne ihre Finanzen und Administrationen

selbständig tätigen, weshalb sie nicht mehr verbeiständet werden müsse. Der

Umstand, dass sie auf Stellensuche sei, spreche für ihre Stabilität, doch sei

das Interesse an ihr aufgrund ihrer Vorgeschichte beschränkt. Vorliegend müsse

jedoch die Gegenwart und nicht die Vergangenheit beurteilt werden.

4.

Die Beiständin, [...], brachte in

ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 vor, erfreulicherweise könne

gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten/Jahren

tatsächlich Fortschritte erzielt habe. Ihres Erachtens sei dies auch auf die

adäquate Betreuung in der Tagesstätte [...] zurückzuführen. Die

Beschwerdeführerin sei dort sehr gut aufgehoben und erhalte die notwendige

Unterstützung und viel Verständnis. Es gefalle ihr dort auch. Erst seit der

Bekanntschaft mit ihrem jetzigen Freund äussere sie vermehrt den Wunsch nach

mehr Selbständigkeit im finanziellen und administrativen Bereich. Fakt sei

jedoch, dass gerade die administrativen Angelegenheiten (IV, EL, KK etc.)

aufwändig seien und die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen überschätze. Dass

ihr Freund den Mietanteil an die Wohnung trotz Gesprächen und Mahnschreiben

nicht regelmässig überweise, zeige, dass auch hier gewisse Defizite vorhanden

seien. Die Aufhebung der Beistandschaft halte sie im jetzigen Zeitpunkt für

verfrüht.

Im Weiteren verwies die Beiständin auf

ihre Stellungnahme vom 3. Januar 2018 an die KESB, worin sie zudem

ausführte, die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung und

habe immer wieder psychotische Schübe. Es habe immer wieder psychische

Schwankungen gegeben. Sie habe sich selbst verletzt und auch mehrfach suizidale

Absichten geäussert bzw. Suizidversuche unternommen. Seit sie die Tagesstätte [...]

besuche, sei sie viel ausgeglichener und die depressiven Phasen seien seltener

geworden. Ab und zu äussere die Beschwerdeführerin den Wunsch nach mehr

Selbständigkeit und einer zusätzlichen Tagesstruktur in Form einer

Beschäftigung ausserhalb der Tagesstätte. Entsprechende Versuche seien jedoch

gescheitert und sie sei zur Erkenntnis gelangt, dass eine Tätigkeit im 1.

Arbeitsmarkt voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig möglich sein werde.

Seit vier Jahren wohne die Beschwerdeführerin in einer eigenen 3

½-Zimmer-Wohnung und die Wohnbegleitung habe inzwischen reduziert werden

können. Den Haushalt und persönliche Angelegenheiten erledige sie selbständig

und zuverlässig. In finanziellen und administrativen Belangen sei sie jedoch

nach Ansicht der Beiständin überfordert. Sie versuche zunehmend selber mit

Ämtern (Gemeinden, IV, Ausgleichskasse etc.) Kontakt aufzunehmen, verstehe die

Auskünfte aber oft falsch, was zu Missverständnissen führe. Die Mandatsführung

sei nicht mit einem sehr grossen Aufwand verbunden, doch sei die

Beschwerdeführerin auch nicht stabil genug, um sämtlichen Erfordernissen

finanzieller und administrativer Natur gerecht zu werden. Seit Sommer 2017

wohne ihr Freund bei der Beschwerdeführerin, weswegen sie nun einen kleineren

Betrag an Ergänzungsleistungen erhalte. Der Freund habe bisher bloss eine

Temporäranstellung gefunden und verfüge über die Aufenthaltsbewilligung L.

Trotzdem habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einem Kind geäussert. Zwar

habe die Beschwerdeführerin enorme Fortschritte erzielt, doch sei ihre

psychische Situation noch sehr fragil und die Gründe, die zur Errichtung der

Massnahme geführt hätten, seien teilweise noch vorhanden.

Die Beiständin legte ihrem Bericht zudem

die Stellungnahmen des ehemaligen Therapeuten, Dr. [...], bei, welcher

insbesondere auf die Wichtigkeit der stabilisierenden Funktion der Beiständin

hinwies, indem diese neben der Sicherstellung der finanziellen Situation auch

die sozialen Strukturen aufrechterhalte. In einer weiteren Stellungnahme der

Tagesstätte wurden die sehr grossen Fortschritte der Beschwerdeführerin

bezüglich psychischer Stabilisierung gelobt, aber auch auf die Fragilität des

psychischen Gleichgewichts und die Überforderung durch direkte Behördenkontakte

hingewiesen.

5.

Die KESB verzichtete im Verfahren vor

Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme. Ihren Entscheid stützte sie auf die

Stellungnahme der Beiständin mit den beiden Berichten und führte weiter aus, es

sei nicht klar, inwiefern der Freund der Beschwerdeführerin sie unterstützen

könne. Aufgrund ihrer instabilen psychischen Verfassung sei die

Beschwerdeführerin weiterhin auf eine regelmässige Unterstützung und Vertretung

in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Tagesstruktur angewiesen.

6.

Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz

sind nicht zu beanstanden. Sehr wohl ist hervorzuheben, dass die

Beschwerdeführerin in den letzten Monaten und Jahren enorme Fortschritte erzielt

hat und es ihr heute vergleichsweise sehr gut geht. Diese grossen Fortschritte

hat sie zum einen erreicht, indem sie hart an sich gearbeitet hat, aber auch

aufgrund der ihr haltgebenden Strukturen, wie die Psychotherapie bei Frau Dr. [...]

und früher bei Herrn Dr. [...], die Betreuung durch die Tagesstätte [...] und zu

einem grossen Teil auch aufgrund der Begleitung und Vertretung durch ihre

Beiständin. Diese ist als Begleitbeiständin in den Bereichen Tagesstruktur,

Bildung und Erwerbstätigkeit wie eine Art Coach für die Beschwerdeführerin da

und stellt die Aufrechterhaltung der sozialen, haltgebenden Strukturen sicher.

Bei allfälligen Problemen könnte die Beiständin sofort intervenieren und die

Beschwerdeführerin kann sich bei auftauchenden Fragen auch an diese wenden.

Als Vertretungsbeiständin erledigt die

Beiständin zudem die administrativen und finanziellen Aufgaben für die

Beschwerdeführerin. Sie verkehrt mit Behörden, Banken, Versicherungen etc. Die

Beschwerdeführerin bringt nun vor, sie erledige administrative Tätigkeiten für

ihren Freund, was zeige, dass sie auch ihre administrativen und finanziellen

Angelegenheiten selbst regeln könne. Zwar ist anzuerkennen, dass die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine sehr gut begründete

Beschwerdeschrift verfasst hat. Der Umstand, dass sie diese an die falsche

Behörde geschickt hat und die Eingabe recht viele Schreibfehler aufweist, zeigt

aber auch gewisse Defizite bei der Beschwerdeführerin auf. Die Verwaltung eines

Renteneinkommens mit Ergänzungsleistungen und die Sicherstellung der

Finanzierung der betreuenden Tagesstätte erfordern denn auch einen höheren

administrativen Aufwand als die Verwaltung des Lohnes des Freundes. Nach

Einschätzung der die Beschwerdeführerin betreuenden Personen wäre die Aufhebung

der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Die momentane

Stabilisierung der Beschwerdeführerin sollte nicht aufs Spiel gesetzt werden,

indem die haltgebenden Strukturen abgebaut werden. Um die Fortschritte der

Beschwerdeführerin in Richtung eines selbständigen Lebens nicht zu gefährden,

ist die Beistandschaft vorläufig weiterzuführen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Gemäss dem durch die Beiständin eingereichten Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über

die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses und dieser war auch nicht gerade

aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist

(vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Die

Kosten trägt damit der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann