VWBES.2018.290
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
7. Dezember 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...]) heiratete am
14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2009 bewilligte das Migrationsamt des Kantons
Solothurn den Familiennachzug. Nach der Einreise im November 2009 erteilte das
Migrationsamt A.___ am 21. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung. In
Mazedonien hatte A.___ gemäss der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für
soziale Sicherheit während acht Jahren die Grundschule und während drei Jahren
die Mittelschule besucht sowie anschliessend eine Ausbildung als
Maschinenschlosser absolviert.
2. Im November 2010 trennte sich A.___
von seiner damaligen Ehefrau und zog zu seiner Freundin, der Schweizer
Staatsangehörigen C.___ (geboren am [...]) nach [...]. Wegen Wegfalls des
Aufenthaltszwecks verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr, und A.___ meldete sich persönlich am 25. Mai 2011 bei der
Einwohnergemeinde [...] nach Mazedonien ab. Dort wurde seine Ehe mit B.___ am
2. Juni 2011 geschieden.
3. Am 19. November 2011 reiste A.___ als
Tourist in die Schweiz ein und war bei C.___ in Bettlach wohnhaft. Am 2. Dezember
2011 heirateten die beiden in Grenchen. Im Rahmen des
Familiennachzugsverfahrens teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, der
Gesuchsteller habe in Mazedonien u.a. als Verkäufer und Automechaniker
gearbeitet. In der Schweiz seien ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen
von ihm wohnhaft.
Am 7. Januar 2012 kam der gemeinsame
Sohn der Eheleute, D.___, zur Welt, und am 1. Februar 2012 erhielt A.___ eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau.
4. Gemäss den Anzeigerapporten der
Kantonspolizei Solothurn kam es zwischen A.___ und seiner Ehefrau immer wieder
zu heftigen Differenzen, in deren Verlauf beide Eheleute tätlich geworden sein
sollen oder zumindest lautstarke Auseinandersetzungen hatten (bspw. act. 209 ff.,
act. 227 ff., act. 240 ff., act. 268 ff.). Am 10. Mai 2013 eröffnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Solothurn aufgrund einer Meldung
der Kantonspolizei (Fachstelle Häusliche Gewalt) ein Verfahren zur Prüfung von
kindesschutzrechtlichen Massnahmen für D.___. Nach umfangreichen Abklärungen
wurden A.___ und seine Frau mit Entscheid vom 14. November 2013 angewiesen,
jeweils einzeln an einem Modul in Sachen Gewaltberatung teilzunehmen.
5. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016 wurde A.___ wegen
Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher
Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen à CHF 50.00 bedingt aufgeschoben während zwei Jahren, und einer
Busse von CHF 500.00 verurteilt. Anlass für den Strafbefehl waren
Auseinandersetzungen mit seiner Frau. U.a. habe er mit seinen Daumen
gleichzeitig beide Augen seiner Ehefrau in den Kopf gedrückt, so dass diese
Hämatome davontrug und zwei Wochen lang Schmerzen hatte. Weiter habe er sie in
der Zeit von Januar bis Dezember 2014 drei bis vier Mal während verbalen
Auseinandersetzungen für ca. 10 Sekunden gewürgt und/oder gegen die Wand
gedrückt. Ein weiterer Strafbefehl erging am 11. Februar 2016 als Zusatzstrafe
zum vorher genannten, diesmal wegen versuchter Drohung und zu einer Geldstrafe
von 0 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
drei Jahren. A.___ soll gegenüber seiner Frau am 9. Dezember 2015 geäussert
haben, er werde den gemeinsamen Sohn «wie einen Hund verrecken lassen». Seine
Ehefrau sei dadurch aber nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb
es beim Versuch geblieben sei.
6. Am 20. Januar 2016 trennten sich die
Eheleute. Das Richteramt Solothurn-Lebern gestattete am 26. Februar 2016 das
Getrenntgelben und die gleichentags unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Darin
hielten die Parteien u.a. fest, dass der gemeinsame Sohn unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt werde. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters
wurde der freien Vereinbarung überlassen. Zudem wurde A.___ verpflichtet, an
den Unterhalt seines Sohns einen monatlichen Beitrag in der Höhe von
CHF 540.00 zu leisten.
7. Die KESB eröffnete am 13. Mai 2016
nach Einholung eines Abklärungsberichts ein Kindesschutzverfahren zur
Abänderung der Besuchsregelung. Am 24. Mai 2016 wurde dem Kindsvater das Recht
eingeräumt, seinen Sohn alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9.00
Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
8. Am 16. Dezember 2016 verurteilte die
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.___ zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 280.00 wegen Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen unzulässigen Ausführens von
Lernfahrten, Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel, mehrfachen Nichtmitführens
des Lernfahrausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, Führens eines
Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen sowie mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises.
Am 30. Januar 2017 folgte ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem A.___ zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 40.00 und zu einer Busse von CHF
20.00 verurteilt wurde wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und
Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn belegte A.___ in der Folge am 2. Juni 2017 und am 20. Juli 2017 mit
Bussen von CHF 520.00 wegen mehrfachen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 15. September 0217 wurde A.___ wegen Missachtens eines
gerichtlichen Verbots mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
Am 8. September 2017 verurteilte die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.___ zu einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen à CHF 40.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Vergehens gegen das Waffengesetz. Grund war die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h und das Mitführen eines
einhändig bedienbaren Klappmessers mit automatischem Öffnungsmechanismus und
einer Klingenlänge von etwa 9.8 cm.
Und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 wurde A.___ wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen sowie Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 880.00 verurteilt. Offenbar
hatte A.___ in Biel etwa ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 700.00
erworben, um dieses weiter zu veräussern.
9. Am 1. Oktober 2018 teilte das Oberamt
Solothurn dem Migrationsamt auf telefonische Anfrage mit, die
Unterhaltsbeiträge für D.___ würden seit Mai 2016 bevorschusst. A.___ habe
bisher keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Die Ausstände beliefen sich
auf CHF 13'738.55.
Im Betreibungsregister ist A.___ mit vier
Betreibungen in der Höhe von CHF 2'530.70 und 26 Verlustscheinen im Umfang
von CHF 37'214.70 verzeichnet. Schliesslich wurde das Ehepaar laut
telefonischer Auskunft der Sozialen Dienste [...] von April 2012 bis September
2014 mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Negativsaldo betrug
per 1. März 2018 CHF 32'389.85.
10. Das Migrationsamt gewährte A.___ am
13. März 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Nach Mandatierung
seines Rechtsvertreters nahm A.___ am 5. Juni 2018 eingehend dazu Stellung.
In der Zwischenzeit war am 4. April 2018
ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ergangen,
diesmal wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen
und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs. A.___
wurde mit CHF 120.00 gebüsst.
11. Am 2. Juli 2018 entschied das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI), die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es wies ihn weg und
setzte ihm Frist, die Schweiz bis 30. September 2018 zu verlassen. Es erachtete
die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mangels erfolgreicher Integration
als nicht gegeben. Selbst wenn A.___ einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre dieser nach Auffassung des Migrationsamts
wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen. A.___ habe wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.
12. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018
beantragte A.___ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des erwähnten
Departementsentscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von der
Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerdeführer zu verwarnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Innert erstreckter Begründungsfrist machte der Beschwerdeführer
sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der in der angefochtenen Verfügung
festgestellte Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten. Er sei sich
seiner Lage durchaus bewusst und wisse, dass er sich viele Verfehlungen habe zu
Schulden kommen lassen. Eine richtige Interessenabwägung sollte aber zu dem
Resultat führen, ihm unter erst- und letztmaliger Verwarnung die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
13. Das Migrationsamt schloss am 28.
August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer am 10.
Oktober 2018 an seinen Begehren und deren Begründung festhielt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt
wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er
ist Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und
43.
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG); oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine
erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Die
Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Und als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit.
c AuG gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet.
Die Ehe des Beschwerdeführers hat über
drei Jahre gedauert. Die Vorinstanz verneint aber eine erfolgreiche Integration
und stützt ihren Entscheid zudem auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit.
c AuG.
2.2.1
Wie gesehen, gesteht der
Beschwerdeführer seine Verfehlungen durchaus zu. Die Beziehung zu seiner Frau
sei unbestritten belastet gewesen. Die Provokationen seien aber nicht
ausschliesslich von ihm ausgegangen, sie seien beide von der KESB zur
Gewaltberatung angehalten worden. Der Strafbefehl vom 4. Januar 2016 werfe zwar
ein schlechtes Licht auf ihn. Wie bereits im Vorverfahren ausgeführt, sollte
dieser Strafbefehl jedoch im Lichte der über Jahre dauernden Beziehung gesehen
werden, welche sich Tag für Tag mehr aufgeladen und gelegentlich in den
entsprechenden Handlungen entladen habe. Es liege ihm fern, die Delikte zu
bagatellisieren. Letztendlich sei eine Trennung die einzige und beste Lösung.
Dies zu akzeptieren sei dem Beschwerdeführer anfänglich sehr schwer gefallen
und er sei in ein psychisches Tief geraten. Heute habe sich die Beziehung zur
Ehefrau durch die Trennung entspannt. Es sei anzunehmen, dass das noch hängige
Scheidungsverfahren demnächst mit einer Konvention gütlich abgeschlossen werden
könne. Weiter führt er aus, sein schlechter psychischer Zustand nach der
Trennung habe sich insbesondere durch diverse Bussen und Strafbefehle
manifestiert. Er sei bis auf den Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt vorher nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten, was doch erstaunlich sei, nachdem er
schon seit über fünf Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seine strafbaren
Handlungen seien nicht diejenigen eines Kriminellen, der sich über Jahre hinweg
in entsprechenden Milieus bewegt habe, sondern diejenigen eines angeschlagenen
Ehemanns, der sich nach Trennung von Frau und Kind schlicht seines Lebenssinns
entleert gesehen habe. Die Strafmasse hätten sich jeweils im Bereich von Bussen
oder Geldstrafen bewegt. Ein grosses Gefährdungspotential sei nie von ihm
ausgegangen. Er habe Zeit gebraucht, um sein Leben wieder zu ordnen und zu
akzeptieren, dass er seinen Sohn nur noch eingeschränkt sehen könne.
2.2.2
Heute sei er erwerbstätig und sei
auch während der Trennung nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen, was
die Vorinstanz positiv gewertet habe. Er habe wohl noch länger mit den Schulden
zu kämpfen, die er sich wegen der Krise nach der Trennung eingehandelt habe. Er
halte sich aber an den Führerausweisentzug und habe sich so organisiert, dass
ihn sein Cousin zuhause abhole und zur Arbeit mitnehme. Er verdiene brutto CHF
4'200.00 und versuche, damit auch Alimente zu bezahlen und seine Schulden
abzutragen. Er habe auch schon Alimente bezahlt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die
Wahrscheinlichkeit recht gut, dass er sowohl die bezogenen
Sozialhilfeleistungen als auch die Schulden längerfristig begleichen könne.
Würde er jetzt ausgewiesen, wäre es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse
in seinem Heimatland völlig ausgeschlossen, diesen finanziellen Verpflichtungen
noch nachzukommen.
2.2.3
Das Besuchsrecht entspreche noch
nicht dem gerichtsüblichen Umfang, sollte sich im Laufe der Zeit aber
dahingehend anpassen. Er habe eine intensive affektive Beziehung zu seinem Sohn
und nehme sein Besuchsrecht zu jedem Zeitpunkt wahr. Gegenteiliges behaupte
auch die Vorinstanz nicht. Dass die Beziehung aufgrund der vorsorglich
verfügten Massnahmen nicht den juristischen Anforderungen des Bundesgerichts
entspreche, ändere daran nichts. Aufgrund der aktuellen Situation des
Beschwerdeführers und der stabilen Beziehung zu seiner Noch-Ehefrau dürfe
erwartet werden, dass das Besuchsrecht bei der Scheidung auf das
gerichtsübliche Mass ausgedehnt werde.
2.2.4
Unbestritten bleibe, dass wegen
der Schulden, der bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Delinquenz des
Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung bestehe.
Zusammenfassend vermöchten diese Faktoren aber nicht das private und das
öffentliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu
überwiegen. Nur so könne der Beschwerdeführer seinen finanziellen
Verpflichtungen nachkommen. Die Rückzahlung der Schulden und der bezogenen
Sozialhilfe sei mit einem Einkommen aus Mazedonien unmöglich. Das private
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib bei seiner Familie, insbesondere
wegen seines Sohns, sei offensichtlich und überwiege.
2.2.5
Unter Berufung auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip legte der Beschwerdeführer abschliessend dar,
durch die gesicherte Erwerbstätigkeit sei von keiner Schuldenanhäufung mehr
auszugehen. Bezüglich weiterer Delikte könne keine absolute Sicherheit geboten
werden, was in der Natur der Sache liege. Das Verhalten vor der Trennung und
der wieder geordnete Alltag sprächen aber gegen die Wahrscheinlichkeit weiterer
Delinquenz.
2.3
Lange Erwägungen erübrigen sich. Der
Beschwerdeführer gesteht seine Verfehlungen in strafrechtlicher und
finanzieller Hinsicht ein. Es ist ihm darin zuzustimmen, dass die Chronologie
seiner Delinquenz augenfällig ist: Vor der Trennung ist er strafrechtlich – mit
der gewichtigen Ausnahme der häuslichen Gewalt – nicht in Erscheinung getreten.
Entgegen seiner Ausführungen ist dies aber nicht erstaunlich, sondern sollte
der Norm entsprechen. Die Strafbefehle ergingen ab Dezember 2016 bis in den
Frühling 2018. Der Grossteil der Delikte betrifft Verstösse gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung. Immerhin nahm die kriminelle Energie zu, indem
die Verstösse gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz
hinzukamen. Der letzte Fehltritt wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündschlüssel
wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden
Fahrzeugs hingegen hat Bagatellcharakter. Insgesamt waren die verhängten
Strafen im unteren Bereich, Freiheitsstrafen wurden keine ausgesprochen. Jedenfalls
ist die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wonach ihn die
Trennung von seiner Familie aus der Bahn geworfen hat, auch wenn dies keine
Rechtfertigung sein kann.
Die Schulden sind beträchtlich und
bestehen schwergewichtig gegenüber der öffentlichen Hand. Diesbezüglich ist dem
Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er nun eine Vollzeitanstellung gefunden
hat und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die deutsche Sprache
beherrscht er gemäss angefochtenem Entscheid ebenfalls, von der Sozialhilfe hat
er sich gelöst. Sein ihm gerichtlich zugestandenes Besuchsrecht nimmt er
unbestrittenermassen wahr. Dass er seinen Sohn nicht öfter sieht, ist ihm nicht
vorzuwerfen, sondern liegt in der Natur der Sache. Seine Ehefrau hatte denn im
November 2016 gegenüber dem Migrationsamt auch ausgeführt, der Sohn gehe gerne
zu seinem Vater und liebe ihn sehr. In den Augen des Kinds sei der
Beschwerdeführer ein «cooler Papa» (act. 445).
2.4
Selbst wenn die Voraussetzungen für
eine aufenthaltsbeendende Massnahme grundsätzlich gegeben sind, muss diese
verhältnismässig sein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1
AuG). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so
kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden
(Abs. 2). Bis anhin wurde der Beschwerdeführer nicht verwarnt. Mit Blick auf
die gesamten Umstände rechtfertigt es sich im Sinn der Gewährung einer letzten
Chance, derzeit noch von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
einer Wegweisung abzusehen und den Beschwerdeführer antragsgemäss erst- und
letztmalig zu verwarnen (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV;
Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sollte der Beschwerdeführer erneut in relevanter Weise
straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit
Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein, und damit das vom Gericht
in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er mit der Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der
Schweiz rechnen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 2. Juli 2018 des
Departements des Innern ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur formellen Verwarnung im
Sinn von E. 2.4 hiervor zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
tragen und den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Roland
Winiger weist in seiner Honorarnote einen Aufwand von 17.25 Std. à CHF 180.00
aus, was angemessen erscheint. Insgesamt ergibt sich mit den Auslagen eine
Parteientschädigung von CHF 3'467.20 (Honorar: CHF 3'105.00, Auslagen CHF
114.
, MWST 247.90), welche dem Beschwerdeführer vom Kanton auszurichten ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 2. Juli 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___ zurückgewiesen.
3. A.___ wird im Sinne der Erwägung 2.4
hiervor verwarnt: Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise
straftätig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit
Rechtskraft dieses Urteils wieder sozialhilfeabhängig sein, hat er mit der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz zu rechnen.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'467.20 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad