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Entscheid

VWBES.2018.290

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

7. Dezember 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...]) heiratete am

14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___. Mit

Verfügung vom 8. Oktober 2009 bewilligte das Migrationsamt des Kantons

Solothurn den Familiennachzug. Nach der Einreise im November 2009 erteilte das

Migrationsamt A.___ am 21. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung. In

Mazedonien hatte A.___ gemäss der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für

soziale Sicherheit während acht Jahren die Grundschule und während drei Jahren

die Mittelschule besucht sowie anschliessend eine Ausbildung als

Maschinenschlosser absolviert.

2. Im November 2010 trennte sich A.___

von seiner damaligen Ehefrau und zog zu seiner Freundin, der Schweizer

Staatsangehörigen C.___ (geboren am [...]) nach [...]. Wegen Wegfalls des

Aufenthaltszwecks verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr, und A.___ meldete sich persönlich am 25. Mai 2011 bei der

Einwohnergemeinde [...] nach Mazedonien ab. Dort wurde seine Ehe mit B.___ am

2. Juni 2011 geschieden.

3. Am 19. November 2011 reiste A.___ als

Tourist in die Schweiz ein und war bei C.___ in Bettlach wohnhaft. Am 2. Dezember

2011 heirateten die beiden in Grenchen. Im Rahmen des

Familiennachzugsverfahrens teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, der

Gesuchsteller habe in Mazedonien u.a. als Verkäufer und Automechaniker

gearbeitet. In der Schweiz seien ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen

von ihm wohnhaft.

Am 7. Januar 2012 kam der gemeinsame

Sohn der Eheleute, D.___, zur Welt, und am 1. Februar 2012 erhielt A.___ eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau.

4. Gemäss den Anzeigerapporten der

Kantonspolizei Solothurn kam es zwischen A.___ und seiner Ehefrau immer wieder

zu heftigen Differenzen, in deren Verlauf beide Eheleute tätlich geworden sein

sollen oder zumindest lautstarke Auseinandersetzungen hatten (bspw. act. 209 ff.,

act. 227 ff., act. 240 ff., act. 268 ff.). Am 10. Mai 2013 eröffnete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Solothurn aufgrund einer Meldung

der Kantonspolizei (Fachstelle Häusliche Gewalt) ein Verfahren zur Prüfung von

kindesschutzrechtlichen Massnahmen für D.___. Nach umfangreichen Abklärungen

wurden A.___ und seine Frau mit Entscheid vom 14. November 2013 angewiesen,

jeweils einzeln an einem Modul in Sachen Gewaltberatung teilzunehmen.

5. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016 wurde A.___ wegen

Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher

Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen à CHF 50.00 bedingt aufgeschoben während zwei Jahren, und einer

Busse von CHF 500.00 verurteilt. Anlass für den Strafbefehl waren

Auseinandersetzungen mit seiner Frau. U.a. habe er mit seinen Daumen

gleichzeitig beide Augen seiner Ehefrau in den Kopf gedrückt, so dass diese

Hämatome davontrug und zwei Wochen lang Schmerzen hatte. Weiter habe er sie in

der Zeit von Januar bis Dezember 2014 drei bis vier Mal während verbalen

Auseinandersetzungen für ca. 10 Sekunden gewürgt und/oder gegen die Wand

gedrückt. Ein weiterer Strafbefehl erging am 11. Februar 2016 als Zusatzstrafe

zum vorher genannten, diesmal wegen versuchter Drohung und zu einer Geldstrafe

von 0 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

drei Jahren. A.___ soll gegenüber seiner Frau am 9. Dezember 2015 geäussert

haben, er werde den gemeinsamen Sohn «wie einen Hund verrecken lassen». Seine

Ehefrau sei dadurch aber nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb

es beim Versuch geblieben sei.

6. Am 20. Januar 2016 trennten sich die

Eheleute. Das Richteramt Solothurn-Lebern gestattete am 26. Februar 2016 das

Getrenntgelben und die gleichentags unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Darin

hielten die Parteien u.a. fest, dass der gemeinsame Sohn unter die alleinige

Obhut der Mutter gestellt werde. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters

wurde der freien Vereinbarung überlassen. Zudem wurde A.___ verpflichtet, an

den Unterhalt seines Sohns einen monatlichen Beitrag in der Höhe von

CHF 540.00 zu leisten.

7. Die KESB eröffnete am 13. Mai 2016

nach Einholung eines Abklärungsberichts ein Kindesschutzverfahren zur

Abänderung der Besuchsregelung. Am 24. Mai 2016 wurde dem Kindsvater das Recht

eingeräumt, seinen Sohn alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9.00

Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

8. Am 16. Dezember 2016 verurteilte die

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.___ zu einer Geldstrafe von 80

Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 280.00 wegen Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen unzulässigen Ausführens von

Lernfahrten, Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel, mehrfachen Nichtmitführens

des Lernfahrausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, Führens eines

Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen sowie mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises.

Am 30. Januar 2017 folgte ein

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem A.___ zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 40.00 und zu einer Busse von CHF

20.00 verurteilt wurde wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und

Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn belegte A.___ in der Folge am 2. Juni 2017 und am 20. Juli 2017 mit

Bussen von CHF 520.00 wegen mehrfachen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 15. September 0217 wurde A.___ wegen Missachtens eines

gerichtlichen Verbots mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.

Am 8. September 2017 verurteilte die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.___ zu einer Geldstrafe von 70

Tagessätzen à CHF 40.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie

Vergehens gegen das Waffengesetz. Grund war die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h und das Mitführen eines

einhändig bedienbaren Klappmessers mit automatischem Öffnungsmechanismus und

einer Klingenlänge von etwa 9.8 cm.

Und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 wurde A.___ wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,

mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen sowie Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 880.00 verurteilt. Offenbar

hatte A.___ in Biel etwa ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 700.00

erworben, um dieses weiter zu veräussern.

9. Am 1. Oktober 2018 teilte das Oberamt

Solothurn dem Migrationsamt auf telefonische Anfrage mit, die

Unterhaltsbeiträge für D.___ würden seit Mai 2016 bevorschusst. A.___ habe

bisher keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Die Ausstände beliefen sich

auf CHF 13'738.55.

Im Betreibungsregister ist A.___ mit vier

Betreibungen in der Höhe von CHF 2'530.70 und 26 Verlustscheinen im Umfang

von CHF 37'214.70 verzeichnet. Schliesslich wurde das Ehepaar laut

telefonischer Auskunft der Sozialen Dienste [...] von April 2012 bis September

2014 mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Negativsaldo betrug

per 1. März 2018 CHF 32'389.85.

10. Das Migrationsamt gewährte A.___ am

13. März 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Nach Mandatierung

seines Rechtsvertreters nahm A.___ am 5. Juni 2018 eingehend dazu Stellung.

In der Zwischenzeit war am 4. April 2018

ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ergangen,

diesmal wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen

und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs. A.___

wurde mit CHF 120.00 gebüsst.

11. Am 2. Juli 2018 entschied das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI), die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es wies ihn weg und

setzte ihm Frist, die Schweiz bis 30. September 2018 zu verlassen. Es erachtete

die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mangels erfolgreicher Integration

als nicht gegeben. Selbst wenn A.___ einen Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre dieser nach Auffassung des Migrationsamts

wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen. A.___ habe wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.

12. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018

beantragte A.___ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des erwähnten

Departementsentscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von der

Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerdeführer zu verwarnen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung. Innert erstreckter Begründungsfrist machte der Beschwerdeführer

sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der in der angefochtenen Verfügung

festgestellte Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten. Er sei sich

seiner Lage durchaus bewusst und wisse, dass er sich viele Verfehlungen habe zu

Schulden kommen lassen. Eine richtige Interessenabwägung sollte aber zu dem

Resultat führen, ihm unter erst- und letztmaliger Verwarnung die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

13. Das Migrationsamt schloss am 28.

August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer am 10.

Oktober 2018 an seinen Begehren und deren Begründung festhielt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt

wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen

Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er

ist Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und

43.

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG); oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine

erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum

Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Die

Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Und als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit.

c AuG gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet.

Die Ehe des Beschwerdeführers hat über

drei Jahre gedauert. Die Vorinstanz verneint aber eine erfolgreiche Integration

und stützt ihren Entscheid zudem auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit.

c AuG.

2.2.1

Wie gesehen, gesteht der

Beschwerdeführer seine Verfehlungen durchaus zu. Die Beziehung zu seiner Frau

sei unbestritten belastet gewesen. Die Provokationen seien aber nicht

ausschliesslich von ihm ausgegangen, sie seien beide von der KESB zur

Gewaltberatung angehalten worden. Der Strafbefehl vom 4. Januar 2016 werfe zwar

ein schlechtes Licht auf ihn. Wie bereits im Vorverfahren ausgeführt, sollte

dieser Strafbefehl jedoch im Lichte der über Jahre dauernden Beziehung gesehen

werden, welche sich Tag für Tag mehr aufgeladen und gelegentlich in den

entsprechenden Handlungen entladen habe. Es liege ihm fern, die Delikte zu

bagatellisieren. Letztendlich sei eine Trennung die einzige und beste Lösung.

Dies zu akzeptieren sei dem Beschwerdeführer anfänglich sehr schwer gefallen

und er sei in ein psychisches Tief geraten. Heute habe sich die Beziehung zur

Ehefrau durch die Trennung entspannt. Es sei anzunehmen, dass das noch hängige

Scheidungsverfahren demnächst mit einer Konvention gütlich abgeschlossen werden

könne. Weiter führt er aus, sein schlechter psychischer Zustand nach der

Trennung habe sich insbesondere durch diverse Bussen und Strafbefehle

manifestiert. Er sei bis auf den Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt vorher nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten, was doch erstaunlich sei, nachdem er

schon seit über fünf Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seine strafbaren

Handlungen seien nicht diejenigen eines Kriminellen, der sich über Jahre hinweg

in entsprechenden Milieus bewegt habe, sondern diejenigen eines angeschlagenen

Ehemanns, der sich nach Trennung von Frau und Kind schlicht seines Lebenssinns

entleert gesehen habe. Die Strafmasse hätten sich jeweils im Bereich von Bussen

oder Geldstrafen bewegt. Ein grosses Gefährdungspotential sei nie von ihm

ausgegangen. Er habe Zeit gebraucht, um sein Leben wieder zu ordnen und zu

akzeptieren, dass er seinen Sohn nur noch eingeschränkt sehen könne.

2.2.2

Heute sei er erwerbstätig und sei

auch während der Trennung nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen, was

die Vorinstanz positiv gewertet habe. Er habe wohl noch länger mit den Schulden

zu kämpfen, die er sich wegen der Krise nach der Trennung eingehandelt habe. Er

halte sich aber an den Führerausweisentzug und habe sich so organisiert, dass

ihn sein Cousin zuhause abhole und zur Arbeit mitnehme. Er verdiene brutto CHF

4'200.00 und versuche, damit auch Alimente zu bezahlen und seine Schulden

abzutragen. Er habe auch schon Alimente bezahlt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die

Wahrscheinlichkeit recht gut, dass er sowohl die bezogenen

Sozialhilfeleistungen als auch die Schulden längerfristig begleichen könne.

Würde er jetzt ausgewiesen, wäre es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse

in seinem Heimatland völlig ausgeschlossen, diesen finanziellen Verpflichtungen

noch nachzukommen.

2.2.3

Das Besuchsrecht entspreche noch

nicht dem gerichtsüblichen Umfang, sollte sich im Laufe der Zeit aber

dahingehend anpassen. Er habe eine intensive affektive Beziehung zu seinem Sohn

und nehme sein Besuchsrecht zu jedem Zeitpunkt wahr. Gegenteiliges behaupte

auch die Vorinstanz nicht. Dass die Beziehung aufgrund der vorsorglich

verfügten Massnahmen nicht den juristischen Anforderungen des Bundesgerichts

entspreche, ändere daran nichts. Aufgrund der aktuellen Situation des

Beschwerdeführers und der stabilen Beziehung zu seiner Noch-Ehefrau dürfe

erwartet werden, dass das Besuchsrecht bei der Scheidung auf das

gerichtsübliche Mass ausgedehnt werde.

2.2.4

Unbestritten bleibe, dass wegen

der Schulden, der bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Delinquenz des

Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung bestehe.

Zusammenfassend vermöchten diese Faktoren aber nicht das private und das

öffentliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu

überwiegen. Nur so könne der Beschwerdeführer seinen finanziellen

Verpflichtungen nachkommen. Die Rückzahlung der Schulden und der bezogenen

Sozialhilfe sei mit einem Einkommen aus Mazedonien unmöglich. Das private

Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib bei seiner Familie, insbesondere

wegen seines Sohns, sei offensichtlich und überwiege.

2.2.5

Unter Berufung auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip legte der Beschwerdeführer abschliessend dar,

durch die gesicherte Erwerbstätigkeit sei von keiner Schuldenanhäufung mehr

auszugehen. Bezüglich weiterer Delikte könne keine absolute Sicherheit geboten

werden, was in der Natur der Sache liege. Das Verhalten vor der Trennung und

der wieder geordnete Alltag sprächen aber gegen die Wahrscheinlichkeit weiterer

Delinquenz.

2.3

Lange Erwägungen erübrigen sich. Der

Beschwerdeführer gesteht seine Verfehlungen in strafrechtlicher und

finanzieller Hinsicht ein. Es ist ihm darin zuzustimmen, dass die Chronologie

seiner Delinquenz augenfällig ist: Vor der Trennung ist er strafrechtlich – mit

der gewichtigen Ausnahme der häuslichen Gewalt – nicht in Erscheinung getreten.

Entgegen seiner Ausführungen ist dies aber nicht erstaunlich, sondern sollte

der Norm entsprechen. Die Strafbefehle ergingen ab Dezember 2016 bis in den

Frühling 2018. Der Grossteil der Delikte betrifft Verstösse gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung. Immerhin nahm die kriminelle Energie zu, indem

die Verstösse gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz

hinzukamen. Der letzte Fehltritt wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündschlüssel

wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden

Fahrzeugs hingegen hat Bagatellcharakter. Insgesamt waren die verhängten

Strafen im unteren Bereich, Freiheitsstrafen wurden keine ausgesprochen. Jedenfalls

ist die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wonach ihn die

Trennung von seiner Familie aus der Bahn geworfen hat, auch wenn dies keine

Rechtfertigung sein kann.

Die Schulden sind beträchtlich und

bestehen schwergewichtig gegenüber der öffentlichen Hand. Diesbezüglich ist dem

Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er nun eine Vollzeitanstellung gefunden

hat und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die deutsche Sprache

beherrscht er gemäss angefochtenem Entscheid ebenfalls, von der Sozialhilfe hat

er sich gelöst. Sein ihm gerichtlich zugestandenes Besuchsrecht nimmt er

unbestrittenermassen wahr. Dass er seinen Sohn nicht öfter sieht, ist ihm nicht

vorzuwerfen, sondern liegt in der Natur der Sache. Seine Ehefrau hatte denn im

November 2016 gegenüber dem Migrationsamt auch ausgeführt, der Sohn gehe gerne

zu seinem Vater und liebe ihn sehr. In den Augen des Kinds sei der

Beschwerdeführer ein «cooler Papa» (act. 445).

2.4

Selbst wenn die Voraussetzungen für

eine aufenthaltsbeendende Massnahme grundsätzlich gegeben sind, muss diese

verhältnismässig sein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1

AuG). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so

kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden

(Abs. 2). Bis anhin wurde der Beschwerdeführer nicht verwarnt. Mit Blick auf

die gesamten Umstände rechtfertigt es sich im Sinn der Gewährung einer letzten

Chance, derzeit noch von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

einer Wegweisung abzusehen und den Beschwerdeführer antragsgemäss erst- und

letztmalig zu verwarnen (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV;

Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sollte der Beschwerdeführer erneut in relevanter Weise

straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit

Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein, und damit das vom Gericht

in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er mit der Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der

Schweiz rechnen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 2. Juli 2018 des

Departements des Innern ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz

zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur formellen Verwarnung im

Sinn von E. 2.4 hiervor zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

tragen und den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Roland

Winiger weist in seiner Honorarnote einen Aufwand von 17.25 Std. à CHF 180.00

aus, was angemessen erscheint. Insgesamt ergibt sich mit den Auslagen eine

Parteientschädigung von CHF 3'467.20 (Honorar: CHF 3'105.00, Auslagen CHF

114.

, MWST 247.90), welche dem Beschwerdeführer vom Kanton auszurichten ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 2. Juli 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz

zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___ zurückgewiesen.

3. A.___ wird im Sinne der Erwägung 2.4

hiervor verwarnt: Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise

straftätig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit

Rechtskraft dieses Urteils wieder sozialhilfeabhängig sein, hat er mit der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz zu rechnen.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'467.20 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad