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Entscheid

VWBES.2018.296

Wasser- / Abwassergebühren

17. April 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde X. änderte an der

Gemeindeversammlung vom 30. November 2015 ihr Reglement über

Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend Reglement) ab. Insbesondere

die Gebühren für Wasser und Abwasser wurden neu geregelt. Bei den

Benützungsgebühren werden neu Grundgebühren aufgrund der zonengewichteten Flächen

(ZGF) und Verbrauchsgebühren aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Die

Gewichtungsfaktoren werden auf 0.35 für die Wohnzone W2, 0.50 für die Kernzone

und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und auf 0.60 für die

Gewerbezone mit Wohnen und die Industriezone festgesetzt. Der Anhang des

Reglements sieht beim Wasser einen Gebührenrahmen von je CHF 1.00 – 2.00 sowohl

für die Grundgebühr pro m2 ZGF wie für die Verbrauchsgebühr pro m3

bezogenes Frischwasser vor, beim Abwasser einen Rahmen von je CHF 0.70 – 1.40.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 legte der Gemeinderat die Grund- und die

Verbrauchsgebühr beim Wasser auf je CHF 1.00 pro m2 bzw. m3

fest, beim Abwasser auf je CHF 0.75. Am 7. November 2016 erliess der

Gemeinderat zudem eine «Richtlinie über die virtuelle Parzellierung von

Grundstücken im Zusammenhang mit der Berechnung der zonengewichteten Fläche»

(nachfolgend Richtlinie), welche rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in

Kraft gesetzt wurde. Am 16. Februar 2017 ging der A.___ die Gebührenrechnung der

Gemeinde für das Jahr 2016 zu. Die Gemeinde verlangte für Wasser eine Gebühr

von CHF 3'200.60, wovon CHF 2'916.60 auf die Grundgebühr entfiel, und für

Abwasser total CHF 2'400.45 bei CHF 2'187.45 Grundgebühr; dazu kam die

jeweilige Mehrwertsteuer. Bei den Grundgebühren ging die Gemeinde von einer

zonengewichteten Fläche von 2'916.60 m2 aus, bei den

Verbrauchsgebühren von einem Wasserbezug von 284 m3. Mit

Rechtsmitteln an den Gemeinderat, die kantonale Schätzungskommission und

schliesslich an das Verwaltungsgericht verlangte die A.___ die Aufhebung der

Gebührenrechnung. Diese sei betr. Wasser und Abwasser auf einen tieferen Wert

mit einem Grundgebührenanteil von max. 70% neu festzulegen. Zur Begründung

wurde unter anderem geltend gemacht, es sei inakzeptabel, dass bei

gleichbleibendem Wasserverbrauch die Gebühr mehr als vier Mal höher als in den

Vorjahren liege. Bei dem nur auf einer Fläche von 432 m2 mit einem

Gebäude überbauten Grundstück von total 4'801 m2 (recte: 4'861 m2)

Fläche hätte ein Härtefall angenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht

weist eine gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission erhobene

Beschwerde ab.

Erwägungen

5.

In materieller Hinsicht bringt die

Beschwerdeführerin verschiedene Rügen vor. Insbesondere bemängelt sie beim

Wasser wie beim Abwasser das Missverhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr und

die Missachtung des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips. Da für Wasser- und

Abwassergebühren nicht dieselben gesetzlichen Regeln gelten, sind die

vorgebrachten Argumente für die beiden Gebühren separat zu prüfen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013).

5.1.1

Das Bundesgericht hat im soeben

zitierten Entscheid betreffend die Gemeinde Vaz/Obervaz festgehalten, dass das

Bundesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR

814.

), keine verpflichtende Vorschrift enthält, bei der Wasserbezugsgebühr

immer eine mengenabhängige Komponente vorzusehen. Die vom Verwaltungsgericht

[des Kantons Graubünden] gestützt auf das Verursacherprinzip vorgenommene

Verpflichtung der Gemeinde, einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 %

festzusetzen, verletze deren Autonomie, insbesondere auch deshalb, weil die

Gemeinde sich aus Quellwasser versorge, welches keine aufwändige Aufbereitung

benötige. Es stehe der Gemeinde daher frei, die Gebühren im Bereich der

Wasserversorgung unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen und es

liege im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversorgungsanlage über

mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich

abzugeben (a.a.O., Erw. 7.3 – 7.5). Dass die Kantone bzw. die von diesen

ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. 32a

Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Autonomie bei der Regelung der Gebühren

geniessen, hat das Bundesgericht unlängst bestätigt (Urteil 2C_10/2018 vom

28.

Juni 2018, E. 3.1).

5.1.2.1

Im solothurnischen kantonalen

Recht ist die Finanzierung der Wasserversorgung zunächst im Gesetz über Wasser,

Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA schreibt vor,

dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch

Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende

Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes,

des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des

Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV). Die Abgaben sollen kostendeckend

und verursachergerecht sein (§ 119 GWBA). Berechnungsweise und Ansätze sind vom

Träger der Wasserversorgung in einem Reglement, das vom Regierungsrat zu

genehmigen ist, zu regeln (§ 121 GWBA).

5.1.2.2

Im Planungs- und Baugesetz

bestimmt § 109, dass für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und

Gewässerschutzanlagen von den Gemeinden Gebühren zu erheben sind. Die

Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die

Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf

das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG). Vorbehalten bleiben nach

§ 110 Abs. 4 PBG die Bestimmungen des GWBA (§§ 117 ff.) über die Finanzierung

der Siedlungswasserwirtschaft. § 117 PBG bestimmt, dass der Kantonsrat eine

Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) erlässt, § 118 PBG

ermächtigt die Gemeinden, in einem Reglement ergänzende Bestimmungen zu

erlassen, soweit das PBG und die GBV ein Gebiet nicht abschliessend regeln, und

abweichende Bestimmungen zu erlassen, soweit die GBV es gestattet.

5.1.2.3

Die GBV ermächtigt in § 2 die

Gemeinden, abweichende Bestimmungen zu erlassen über die Berechnungsgrundlage

zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Abs. 1 und § 51 vorgesehene

Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und Verbrauchsgebühr zwingend

ist (Abs. 1 lit. d). § 32 GBV bestimmt, dass die Gemeinde zur Deckung der

Betriebs- und Unterhaltskosten wiederkehrende Benützungsgebühren erhebt, deren

Höhe in einem Reglement festzusetzen ist. Weitere Bestimmungen zur

Bemessungsgrundlage oder zur Höhe der Wasserbenützungsgebühren enthält das

kantonale Recht nicht.

5.1.3.1

Die von der Gemeinde in ihrem

Reglement festgelegten Wassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen

nach der zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem

Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich

die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem

Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in

eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr

bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der

zonengewichteten Fläche zulässig ist, wie § 2 GBV festhält. Es bestehen auch

keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und

Verbrauchsgebühr. Es liegt grundsächlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die

Aufteilung vorzunehmen.

5.1.3.2

Wie bereits dargelegt, liegt es

nach Bundesrecht im Autonomiebereich der Gemeinde, bei den Benützungsgebühren

für das Wasser je nach tatsächlicher Situation sogar auf eine Verbrauchsgebühr

vollständig zu verzichten und diese z.B. allein nach dem

Gebäudeversicherungswert der auf dem Grundstück stehenden angeschlossenen

Bauten zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember

2013, oben Erw. 5.1.1). Die Gemeinde X. hat ihre Wasserversorgung zusammen mit

der Gemeinde [...] organisiert und bezieht ihr Wasser aus Grundwasser, das

nicht aufbereitet werden muss [...]). Die tatsächliche Situation ist also mit

derjenigen in Vaz/Obervaz vergleichbar; für das Wasser selber entstehen nur

geringe Kosten, Aufwand entsteht primär durch die Zuführung in die Reservoire

und die Verteilung bzw. durch den Unterhalt der entsprechenden Anlagen wie

Reservoire und Leitungsnetz sowie zur Sicherstellung der Löschwassersversorgung

(vgl. auch Urk. 6 und 7 der Gemeinde, wonach bei der Wasserversorgung 70 – 90 %

bzw. 80 % der Kosten als Fixkosten anfallen). Die von der Gemeinde bei der

Gebührenfestlegung angestrebte Aufteilung der Wasserverbrauchsgebühren in einen

Anteil von 70 %, der durch die Grundgebühren gedeckt ist und einen von 30 %,

der durch die Verbrauchsgebühren gedeckt wird, hält demnach zweifellos vor

Bundesrecht und kantonalem Recht stand, was von der Beschwerdeführerin denn

auch nicht bestritten wird, wie aus ihrer Argumentation hervorgeht.

5.1.3.3

Verursachergerecht wären die

Wassergebühren also wohl auch dann, wenn sie bloss aus einer Grundgebühr

bestünden, wenn deren Höhe sich nach dem durchschnittlich für das Grundstück

oder das Gebäude zu erwartenden Wasserkonsum richtete, wie dieser z.B. aus der

zonengewichteten Fläche, der Gebäudeversicherungssumme oder andern

sachgerechten Bemessungskriterien herzuleiten ist. Umso mehr sind sie es, wenn

zusätzlich der tatsächliche Verbrauch von Wasser durch das Erheben von

Verbrauchsgebühren in die Wassernutzungsgebühren einbezogen wird, wie das in

der Gemeinde der Fall ist. Auch diese materielle Voraussetzung des kantonalen

Rechts ist somit eingehalten.

5.1.3.4

Dass die Höhe der gesamten

Wasserbenützungsgebühren die tatsächlich anfallenden Kosten der

Wasserversorgung nicht übersteigt, ist unbestritten.

5.1.3.5

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, im konkreten Anwendungsfall führe die reglementarische Aufteilung bei

ihrem Grundstück GB [...] zu einem unverhältnis­mässigen Resultat, indem die

Grundgebühren mehr als 91 % der Benützungsgebühren ausmachten und die

Verbrauchsgebühr bloss knapp 9 %. Das verletze sowohl das Äquivalenz- wie das

Verursacherprinzip. Sie bezieht sich für die Bekräftigung ihrer Argumentation

auf Bundesgerichtsentscheide, die zu Abwasser- und Abfallgebühren ergingen. Ihr

Zitat in Ziffer 5 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem erwähnten Urteil

2C_995/2012 bezieht sich explizit auf die Abwassergebühr und lässt sich, wie

demselben Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist, gerade nicht auf die Wasser­benutzungsgebühr

übertragen, wie soeben dargelegt (oben Erw. 5.1.3.2). Das Verur­sacherprinzip

ist durch dieses prozentuale Verhältnis zwischen Grund- und Ver­brauchsgebühr

nicht verletzt, wenn die Kosten für das Wasser praktisch ausschliesslich aus

dem Unterhalt des Leitungsnetzes (inkl. Reservoire und Hydranten) bestehen, da

diese unabhängig von der tatsächlich bezogenen Menge Wassers anfallen und die

Dimensionierung des Netzes nicht vom tatsächlichen Verbrauch abhängig gemacht

werden kann, sondern primär von der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes, die

durch die zonengewichtete Fläche sinnvoll ausgedrückt wird (vgl. auch oben Erw.

5.1.3

).

Tatsächlich bezog die Beschwerdeführerin

für ihr Grundstück [...], das 4'861 m2 umfasst und mit dem Gebäude

Nr. 2, bezeichnet im Grundbuch als «Werkstatt», überbaut ist, im Jahr 2016

bloss 284 m3 Wasser. Das Gebäude weist einen Versicherungswert von

CHF 712'600.00 (100 %) aus, was bei einem aktuellen Baukostenindex von 140

% (https://www.sgvso.ch/wp/wp-content/uploads/2017/08/Baukostenindex.pdf) einen

Wert (ohne Grundstück und Erschliessung) von CHF 1 Mio. ergibt, und das

Grundstück ist auch entsprechend mit einem Schuldbrief über CHF 1 Mio.

belastet. Aus dem eingereichten Luftbild zeigt sich, dass das Grundstück neben

der Überbauung vollumfänglich als Lagerplatz genutzt wird. Aus der

tatsächlichen Nutzung des Grundstücks wird also sofort klar, dass es sich nicht

um einen Anwendungsfall nach § 3 der «Richtlinien» der Gemeinde handelt, nach

welchen ein nur zu einem geringen Teil genutztes grosses Grundstück in einen

überbauten und einen unüberbauten Teil virtuell aufzuteilen und die Gebühr nur

auf der Basis des überbauten Teiles zu bemessen wäre. Das Grundstück ist in

seiner vollen Fläche zonenkonform bebaut bzw. genutzt.

Der prozentual geringe Anteil der

Verbrauchsgebühr rührt einzig vom minimalen Wasserverbrauch her, der weit unter

dem Durchschnitt für ein vollständig genutztes Grundstück dieser Grösse liegt.

Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt und die Schätzungskommission in ihrem

Urteil (in Erw. 5.2.2) dargelegt hat, betrug der durchschnittliche Anteil der

Grundgebühren in der Gemeinde im Jahr 2016 wie geplant etwa 70 % der gesamten

Benützungsgebühren (vgl. auch Urk. 5 der Gemeinde). Dass dieser

Durchschnittswert nicht bei jedem Grundstück bzw. Wasserverbraucher erreicht

wird ist klar, ebenso, dass es in untypischen Fällen zu grösseren Abweichungen

vom Durchschnittwert kommt. Das ist aber nicht zu beanstanden, wie die

Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat, da eine gewisse Schematisierung

unvermeidlich und nach ständiger Praxis auch zulässig ist. Läge das Grundstück

in dieser Grösse in der Wohnzone und wäre vollständig überbaut, hätten darauf

z.B. etwa 10 Einfamilienhäuser Platz, was bei einem durchschnittlichen

jährlichen Wasserkonsum von ca. 235 m3 pro Haushalt

(https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/)

einen Konsum von total 2'350 m3 ergäbe. Das hätte im Jahr 2016 für

das gesamte Grundstück zu Verbrauchsgebühren von total CHF 2'350.00

geführt und zu Grundgebühren von total CHF 1'701.35 (0.35 x 4’861), insgesamt

also zu Wasserbenutzungsgebühren von CHF 4'051.35. Bei einer Überbauung mit 6

grosszügigen Villen ergäbe sich bei durchschnittlichem Wasserkonsum neben den

gleichbleibenden Grundgebühren Verbrauchsgebühren von CHF 1'410.00, was zu

gesamten Wasserbenutzungsgebühren von CHF 3'111.35 führen würde. Angesichts der

erheblich grösseren Ausnutzungsmöglichkeit von Grundstücken in der

Industriezone und des erheblich grösseren durchschnittlichen Wasserverbrauchs,

wenn der gesamte Wasserkonsum, nicht nur derjenige der Haushalte, berücksichtigt

wird, zeigt sich auch aus diesem Vergleich, dass die von der Gemeinde verlangte

Wasserbenutzungsgebühr von total CHF 3'200.60 nicht übersetzt ist, sondern –

bezogen auf die Leistung der Gemeinde, auch in den anderen Zonen, insbesondere

der Wohnzone – im Anwendungsfall der Beschwerdeführerin den Leistungen der

Gemeinde durchaus entspricht, also das Äquivalenzprinzip oder den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Wie sich aus der

«Zusammenstellung der Steuerfüsse und Gebühren 2018 der Solothurner Gemeinden»

(AGEM-Bulletin, abrufbar unter https://www.so.ch/ fileadmin/internet/vwd/vwd-agem/pdf/Gemeindefinanzen/Statistik/SM_Steuern_

und_Gebuehren_2018-1.3.-farbig.pdf) ergibt, liegt die Höhe der Grundgebühr am

oberen Ende des Streubereichs dieser Gebühren in den Solothurner Gemeinden, die

Höhe der Verbrauchsgebühr eher am unteren Ende, wobei erst sechs Gemeinden die

Grundgebühr nach der zonengewichteten Fläche bemessen (S. 13).

Es liegt also keine unverhältnismässig

hohe Benützungsgebühr vor, die von der Gemeinde wegen Verletzung des

Äquivalenzprinzips oder des verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebots hätte

ermässigt werden müssen. Die entsprechende konkretisierende Regel von § 31 GBV

findet nur bei Anschlussgebühren Anwendung, wie aus der Gesetzessystematik klar

hervorgeht; deren Anwendung führte aber auch nicht zu einem anderen Ergebnis.

5.2.1

Das Bundesrecht verpflichtet die

Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20), dafür

zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz

der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen

Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a

GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und

Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und

damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist damit den Kantonen vom Bundesrecht

ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber nicht, dass

die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers

erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge

aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist

aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in

welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen

erheblichen Freiraum verfügen (Urteil i.S. Vaz/Obervaz, a.a.O., Erw. 6.4).

5.2.2

Im kantonalen Recht gilt hinsichtlich

der Finanzierung grundsätzlich dasselbe wie bei der Wasserversorgung. § 117 -

119.

GWBA sowie § 109 und 110 PBG enthalten dieselben Regeln wie bei der

Wasserversorgung (vgl. oben Erw. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Dasselbe gilt auch

hinsichtlich § 2 und § 32 GBV (oben Erw. 5.1.2.3). Es ist kantonalrechtlich

also vorgeschrieben, dass die Abwasser-Benützungsgebühr aus einer Grund- und

einer Verbrauchsgebühr zu bestehen haben. Zusätzlich gilt bei der

Abwassergebühr, dass sich der Verbrauch aufgrund des gemessenen Wasserkonsums

berechnet (§ 47 Abs. 1 GBV). Zwingende Vorschriften zur Bemessung der

Grundgebühr und zum Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr gibt es keine.

5.2.3.1

Das Bundesrecht bestimmt also

einzig, dass die Gebühr verursachergerecht sein muss, was bedeutet, dass die

Gebühr die Menge des erzeugten Abwassers nicht völlig ignorieren darf. Eine

Obergrenze von 70 % für den Anteil der Grundgebühr verletzt nach der Praxis

weder das Verursacherprinzip noch das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip

(Urteil Vaz/Obervaz, a.a.O., E. 6.4 und 6.5). Es liegt aber im Autonomiebereich

der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen

und die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr festzulegen (bestätigt im

Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018).

Die von der Gemeinde in ihrem Reglement

festgelegten Abwassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen nach der

zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem

Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich

die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem

Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in

eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr

bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der

zonengewichteten Fläche zulässig ist (so schon SOG 2005 Nr. 16). Es bestehen

auch keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und

Verbrauchsgebühr.

5.2.3.2

Die Argumentation der

Beschwerdeführerin lautet gleich wie bei den Wassergebühren. Im konkreten

Anwendungsfall verletze die reglementarische Aufteilung bzw. ein Anteil der

Grundgebühr von mehr als 91 % das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip (oben

Erw. 5.1.3.3).

Die Argumentation der Gemeinde geht

dahin, dass die Abwassergebühr primär die Ableitung des Meteorwassers

abzudecken habe, was nicht vom Wasserverbrauch abhängig sei, sondern von der

Bebauung des Grundstücks. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen spezielle

Umstände vor, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei. Auch dem

Verursacherprinzip werde durch das neue Reglement weitaus besser Rechnung

getragen, da die Fixkosten entscheidend seien und diese durch die neue

Ausgestaltung der Gebühren besser abgebildet würden.

Die Vorinstanz hat sich bei ihrem

Entscheid darauf gestützt, dass die Gemeinde die Grundgebühren nach der

zonengewichteten Fläche bemessen darf und ein gewisser Schematismus hinzunehmen

ist (Erw. 5.2.1 im angefochtenen Urteil). Bei der Verabschiedung des neuen

Reglements habe sich die Gemeinde an das bekannte Verhältnis zwischen festen

und verbrauchsabhängigen Kosten der Abwasserentsorgung gehalten. Weil es

mehrheitlich um Bereitstellungskosten gehe, habe die Gemeinde gestützt auf

betriebswirtschaftliche Überlegungen bewusst Anteile zwischen 50 – 70 %

Grundgebühren bzw. 30 – 50 % Verbrauchsgebühren als Rahmen definiert und

innerhalb dieses Rahmens entschieden, den Anteil der Grundgebühren nahe bei 70

% und denjenigen der Verbrauchsgebühren nahe bei 30 % festzulegen. Dieser

Rahmen entspreche den Erfordernissen des Äquivalenz- und des

Verursacherprinzips. Tatsächlich seien im Jahr 2016 denn auch Grundgebühren im

Ausmass von etwa zwei Drittel und Verbrauchsgebühren im Ausmass von etwa einem

Drittel erhoben worden. Die Vorgaben des Bundesrechts seien also eingehalten.

5.2.3.3

Dass das von der Gemeinde

verabschiedete und angewendete Reglement im Bereich der Abwassergebühren nicht

als solches gegen Vorschriften des Bundesrechts, namentlich das Verursacher-

und das Äquivalenzprinzip verstösst, ist nicht (mehr) bestritten, war jedoch

auch nie direkter Verfahrensgegenstand. Das vom Reglement angestrebte und auch

tatsächlich erreichte Verhältnis der Anteile von Grundgebühr und

Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 % bzw. zwei Drittel zu einem Drittel entspricht

zweifellos den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und der dazu

bestehenden Gerichtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni

2018; vgl. auch Urteil Vaz/ Obervaz, a.a.O. E. 6.5; so auch schon Urteil des

Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004) und auch den tatsächlichen

Verhältnissen (Kennzahlen der Abwasserentsorgung 2012 im Kanton Bern, S. 12

Abb. 6 für Abwasserreinigungsanlagen > 50'000 EW,

tx_clicdownloads/AWA_Kennzahlen_Abwasserentsorgung_2012.pdf).

5.2.3.4

Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der entsprechenden Prinzipien im

konkreten Anwendungsfall ist zunächst auf die unbestrittene und auch von der

Vorinstanz zitierte Praxis hinzuweisen, dass im Bereich dieser Gebühren ein

gewisser Schematismus zulässig ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall

im Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann. Ebenso ist festzuhalten, wie das

Bundesgericht in einem neueren Entscheid nochmals betont hat, dass das

Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr nicht in

jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien entsprechen muss, sondern

hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde anfallenden Kosten gilt (erwähntes

Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018, Erw. 5.3 und 6.2)

Wie die Gemeinde zu Recht festhält, muss

die Abwassergebühr auch die Kosten der Ableitung des Meteorwassers abdecken, da

das Reglement keine separate Meteorwassergebühr vorsieht. Die Ableitung des

Meteorwassers bestimmt, wie allgemein bekannt ist, die Dimensionierung der

notwendigen Ableitungen und die notwendigen Sonderbauwerke (Sauberwasserleitungen,

Regenklärbecken, Regenauslässe etc.). Die Kosten für deren Unterhalt machen

erfahrungsgemäss für grössere Reinigungsanlagen wie die

Abwasserreinigungsanlage Emmenspitz in Zuchwil, an welche die Gemeinde

angeschlossen ist, wie gerade dargelegt, im Durchschnitt etwa zwei Drittel bis

70.

% der gesamten für die von den angeschlossenen Gebäuden bzw. Einwohnern zu

tragenden wiederkehrenden Unterhaltskosten aus. Wie auch bereits dargelegt,

verursachen Gewerbe- und insbesondere Industriezonen in aller Regel höhere

Kosten für die Abwasserbeseitigung, weil durchschnittlich mehr und stärker

verschmutztes Abwasser anfällt. Und auch der über die Kanalisation abzuführende

Meteorwasseranteil ist wohl nahezu immer erheblich grösser als in Wohngebieten,

liegt doch der Grünflächenanteil am Grundstück, wo das anfallende Regenwasser

versickern kann, meist erheblich tiefer als in Wohnzonen oder sogar, wie im

Fall der Beschwerdeführerin, bei Null. Das ist nicht alles bereits durch die

unterschiedliche Zonengewichtung abgedeckt. Beim Grundstück der

Beschwerdeführerin in der Industriezone kommt dazu, dass dieses in einem Gebiet

mit Trennsystem liegt, was erheblich höhere Leitungskosten zur Folge hat, deren

Unterhalt nach dem Verursacherprinzip über den Bereitstellungsanteil an den

Kosten der Siedlungsentwässerung zu tragen und deshalb prinzipiell über die

Grundgebühren zu finanzieren ist.

Das Bundesgericht hat schon in seinem

Urteil vom 5. März 2004 (St. Moritz,2P.266/2003) festgehalten, die Grundgebühr

solle als Bereitstellungsgebühr berücksichtigen, wieviel Abwasser von der

betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Wie die

Gemeinde und die Vorinstanz zu Recht geltend machen, hängt das in einer

Industriezone, was das Schmutzwasser betrifft, im Wesentlichen von der

konkreten Nutzung ab, welche in aller Regel nicht detailliert vorgegeben ist.

Im angeführten Entscheid hat das Bundesgericht einen Anteil der Grundgebühr

beim Abwasser von 96,1 % als zu hoch angesehen, die sich einzig nach dem Gebäudeversicherungswert

bemass und eine Wohnliegenschaft betraf. Vorbehalten hat es den Fall, wenn die

variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs

gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfielen (a.a.O., E. 3.3 am

Ende). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die grosse Liegenschaft der

Beschwerdeführerin liegt in der Industriezone, wird als Entsorgungscenter

genutzt, ist vollständig überbaut – grösstenteils als Lagerplatz – und benötigt

für das relativ kleine Gebäude nur äusserst wenig Wasser. Eine andere Nutzung

ist im Rahmen der Zonenordnung jederzeit möglich und kann zu erheblich mehr

Wasserverbrauch führen. Abgeführt werden muss aber bereits jetzt relativ viel

verschmutztes Meteorwasser, da das Grundstück vollständig versiegelt ist. Es

handelt sich beim ausserordentlich hohen Anteil der Grundgebühr an der gesamten

Abwassergebühr um einen Extremfall in der Gemeinde, welcher auf der Kombination

der dargelegten Umstände beruht. Gleich wie im Anwendungsfall im bereits zitierten

Urteil 2C_10/2018, wo der Anteil der Grundgebühr etwa 94.5 % betrug, ist nicht

dieses Verhältnis im Einzelfall dafür entscheidend, ob das Äquivalenzprinzip

und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten sind, sondern die

tatsächlich zu bezahlende Gebühr im Verhältnis zur Leistung der Gemeinde.

Bei einem Vergleich wie in Ziff. 5.1.3.5

für die Wassergebühr berechnet, ergäben sich bei einem Wasserverbrauch von

2'350 m3 für diese Grundstücksfläche in der Wohnzone neben der

Grundgebühr von CHF 1'276.00 (0.35x4’861x0.75) Verbrauchsgebühren von CHF

1'762.50, was zu einem Anteil der Grundgebühr von nur 42 % führte. Bereits bei

einem Wasserverbrauch für das Grundstück der Beschwerdeführerin von 1'250 m3

pro Jahr, was für eine Industriezone immer noch wenig wäre, würde die Relation

dem vom Reglement angestrebten Durchschnittsanteil der Grundgebühr von 70 %

entsprechen.

Die gesamte jährliche Abwassergebühr

beträgt für das Grundstück etwa CHF 2'400.00, was pro m2

Grundstücksfläche einen Betrag von knapp 50 Rappen ergibt, im Vergleich mit

andern Grundstücken in der Gemeinde, gerade auch solchen in der Gewerbezone

(vgl. Vorakten Urk. 8 a - c der Gemeinde zur Eingabe an die KSchK vom 30.

November 2017), auch im Vergleich mit andern Gemeinden (Publikation Amt für

Umwelt des Kantons Solothurn, Trinkwasser- und Abwassergebühren im Kanton

Solothurn, 08/2009, bei den Akten) relativ tief liegt und andernorts gerade

etwa der Höhe der zu bezahlenden Grundgebühr entspricht (z.B. für Thun:

Daraus ist zu schliessen, dass im

vorliegenden Einzelfall weder eine Verletzung des Verursacher- und des

Äquivalenzprinzips vorliegt, noch der absolut zu bezahlende jährliche Betrag

den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder das Gebot der Gleichbehandlung

verletzt. Es besteht kein objektives Missverhältnis zwischen der Leistung der

Gemeinde und den erhobenen Abwassergebühren, dem Gebot der Gleichbehandlung ist

Genüge getan, und es liegt kein völlig stossendes Ergebnis vor.

Dass die «Richtlinie» der Gemeinde nicht

Anwendung findet, ist auch bei der Abwassergebühr klar; für die Begründung kann

auf die entsprechende Erwägung zur Wassergebühr verwiesen werden (oben E.

5.1.3

). Es ist unzutreffend, dass das Grundstück nur zu 8 % genutzt ist,

bloss weil nur ein kleines Betriebsgebäude auf dem grossen vollständig als

Lagerplatz bebauten und genutzten Grundstück steht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. April

2019.

(VWBES.2018.296)