VWBES.2018.296
Wasser- / Abwassergebühren
17. April 2019Deutsch20 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 4
§§ 60a Abs. 1 lit. a GSchG, 2 Abs. 1
lit. d, 47 Abs. 1, 51 GBV.
Die Gemeinden im Kanton
Solothurn sind in der Festsetzung der Wasser- und Abwasserbenützungsgebühren im
Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des Gewässerschutz- und des
Umweltschutzgesetzes weitgehend autonom. Sie haben gestützt auf das kantonale
Recht aber je eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zu erheben.
Das Äquivalenzprinzip ist nicht
verletzt, wenn im Einzelfall bei einem Gebührenpflichtigen der Rahmen des
Verhältnisses zwischen Grundgebühr und mengenabhängiger Verbrauchsgebühr von 70
% zu 30 % überschritten wird.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde X. änderte an der
Gemeindeversammlung vom 30. November 2015 ihr Reglement über
Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend Reglement) ab. Insbesondere
die Gebühren für Wasser und Abwasser wurden neu geregelt. Bei den
Benützungsgebühren werden neu Grundgebühren aufgrund der zonengewichteten Flächen
(ZGF) und Verbrauchsgebühren aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Die
Gewichtungsfaktoren werden auf 0.35 für die Wohnzone W2, 0.50 für die Kernzone
und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und auf 0.60 für die
Gewerbezone mit Wohnen und die Industriezone festgesetzt. Der Anhang des
Reglements sieht beim Wasser einen Gebührenrahmen von je CHF 1.00 – 2.00 sowohl
für die Grundgebühr pro m2 ZGF wie für die Verbrauchsgebühr pro m3
bezogenes Frischwasser vor, beim Abwasser einen Rahmen von je CHF 0.70 – 1.40.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 legte der Gemeinderat die Grund- und die
Verbrauchsgebühr beim Wasser auf je CHF 1.00 pro m2 bzw. m3
fest, beim Abwasser auf je CHF 0.75. Am 7. November 2016 erliess der
Gemeinderat zudem eine «Richtlinie über die virtuelle Parzellierung von
Grundstücken im Zusammenhang mit der Berechnung der zonengewichteten Fläche»
(nachfolgend Richtlinie), welche rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in
Kraft gesetzt wurde. Am 16. Februar 2017 ging der A.___ die Gebührenrechnung der
Gemeinde für das Jahr 2016 zu. Die Gemeinde verlangte für Wasser eine Gebühr
von CHF 3'200.60, wovon CHF 2'916.60 auf die Grundgebühr entfiel, und für
Abwasser total CHF 2'400.45 bei CHF 2'187.45 Grundgebühr; dazu kam die
jeweilige Mehrwertsteuer. Bei den Grundgebühren ging die Gemeinde von einer
zonengewichteten Fläche von 2'916.60 m2 aus, bei den
Verbrauchsgebühren von einem Wasserbezug von 284 m3. Mit
Rechtsmitteln an den Gemeinderat, die kantonale Schätzungskommission und
schliesslich an das Verwaltungsgericht verlangte die A.___ die Aufhebung der
Gebührenrechnung. Diese sei betr. Wasser und Abwasser auf einen tieferen Wert
mit einem Grundgebührenanteil von max. 70% neu festzulegen. Zur Begründung
wurde unter anderem geltend gemacht, es sei inakzeptabel, dass bei
gleichbleibendem Wasserverbrauch die Gebühr mehr als vier Mal höher als in den
Vorjahren liege. Bei dem nur auf einer Fläche von 432 m2 mit einem
Gebäude überbauten Grundstück von total 4'801 m2 (recte: 4'861 m2)
Fläche hätte ein Härtefall angenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht
weist eine gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission erhobene
Beschwerde ab.
Erwägungen
5.
In materieller Hinsicht bringt die
Beschwerdeführerin verschiedene Rügen vor. Insbesondere bemängelt sie beim
Wasser wie beim Abwasser das Missverhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr und
die Missachtung des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips. Da für Wasser- und
Abwassergebühren nicht dieselben gesetzlichen Regeln gelten, sind die
vorgebrachten Argumente für die beiden Gebühren separat zu prüfen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013).
5.1.1
Das Bundesgericht hat im soeben
zitierten Entscheid betreffend die Gemeinde Vaz/Obervaz festgehalten, dass das
Bundesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR
814.
), keine verpflichtende Vorschrift enthält, bei der Wasserbezugsgebühr
immer eine mengenabhängige Komponente vorzusehen. Die vom Verwaltungsgericht
[des Kantons Graubünden] gestützt auf das Verursacherprinzip vorgenommene
Verpflichtung der Gemeinde, einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 %
festzusetzen, verletze deren Autonomie, insbesondere auch deshalb, weil die
Gemeinde sich aus Quellwasser versorge, welches keine aufwändige Aufbereitung
benötige. Es stehe der Gemeinde daher frei, die Gebühren im Bereich der
Wasserversorgung unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen und es
liege im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversorgungsanlage über
mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich
abzugeben (a.a.O., Erw. 7.3 – 7.5). Dass die Kantone bzw. die von diesen
ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. 32a
Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Autonomie bei der Regelung der Gebühren
geniessen, hat das Bundesgericht unlängst bestätigt (Urteil 2C_10/2018 vom
28.
Juni 2018, E. 3.1).
5.1.2.1
Im solothurnischen kantonalen
Recht ist die Finanzierung der Wasserversorgung zunächst im Gesetz über Wasser,
Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA schreibt vor,
dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch
Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende
Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes,
des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des
Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV). Die Abgaben sollen kostendeckend
und verursachergerecht sein (§ 119 GWBA). Berechnungsweise und Ansätze sind vom
Träger der Wasserversorgung in einem Reglement, das vom Regierungsrat zu
genehmigen ist, zu regeln (§ 121 GWBA).
5.1.2.2
Im Planungs- und Baugesetz
bestimmt § 109, dass für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und
Gewässerschutzanlagen von den Gemeinden Gebühren zu erheben sind. Die
Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die
Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf
das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG). Vorbehalten bleiben nach
§ 110 Abs. 4 PBG die Bestimmungen des GWBA (§§ 117 ff.) über die Finanzierung
der Siedlungswasserwirtschaft. § 117 PBG bestimmt, dass der Kantonsrat eine
Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) erlässt, § 118 PBG
ermächtigt die Gemeinden, in einem Reglement ergänzende Bestimmungen zu
erlassen, soweit das PBG und die GBV ein Gebiet nicht abschliessend regeln, und
abweichende Bestimmungen zu erlassen, soweit die GBV es gestattet.
5.1.2.3
Die GBV ermächtigt in § 2 die
Gemeinden, abweichende Bestimmungen zu erlassen über die Berechnungsgrundlage
zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Abs. 1 und § 51 vorgesehene
Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und Verbrauchsgebühr zwingend
ist (Abs. 1 lit. d). § 32 GBV bestimmt, dass die Gemeinde zur Deckung der
Betriebs- und Unterhaltskosten wiederkehrende Benützungsgebühren erhebt, deren
Höhe in einem Reglement festzusetzen ist. Weitere Bestimmungen zur
Bemessungsgrundlage oder zur Höhe der Wasserbenützungsgebühren enthält das
kantonale Recht nicht.
5.1.3.1
Die von der Gemeinde in ihrem
Reglement festgelegten Wassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen
nach der zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem
Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich
die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem
Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in
eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr
bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der
zonengewichteten Fläche zulässig ist, wie § 2 GBV festhält. Es bestehen auch
keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und
Verbrauchsgebühr. Es liegt grundsächlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die
Aufteilung vorzunehmen.
5.1.3.2
Wie bereits dargelegt, liegt es
nach Bundesrecht im Autonomiebereich der Gemeinde, bei den Benützungsgebühren
für das Wasser je nach tatsächlicher Situation sogar auf eine Verbrauchsgebühr
vollständig zu verzichten und diese z.B. allein nach dem
Gebäudeversicherungswert der auf dem Grundstück stehenden angeschlossenen
Bauten zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember
2013, oben Erw. 5.1.1). Die Gemeinde X. hat ihre Wasserversorgung zusammen mit
der Gemeinde [...] organisiert und bezieht ihr Wasser aus Grundwasser, das
nicht aufbereitet werden muss [...]). Die tatsächliche Situation ist also mit
derjenigen in Vaz/Obervaz vergleichbar; für das Wasser selber entstehen nur
geringe Kosten, Aufwand entsteht primär durch die Zuführung in die Reservoire
und die Verteilung bzw. durch den Unterhalt der entsprechenden Anlagen wie
Reservoire und Leitungsnetz sowie zur Sicherstellung der Löschwassersversorgung
(vgl. auch Urk. 6 und 7 der Gemeinde, wonach bei der Wasserversorgung 70 – 90 %
bzw. 80 % der Kosten als Fixkosten anfallen). Die von der Gemeinde bei der
Gebührenfestlegung angestrebte Aufteilung der Wasserverbrauchsgebühren in einen
Anteil von 70 %, der durch die Grundgebühren gedeckt ist und einen von 30 %,
der durch die Verbrauchsgebühren gedeckt wird, hält demnach zweifellos vor
Bundesrecht und kantonalem Recht stand, was von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten wird, wie aus ihrer Argumentation hervorgeht.
5.1.3.3
Verursachergerecht wären die
Wassergebühren also wohl auch dann, wenn sie bloss aus einer Grundgebühr
bestünden, wenn deren Höhe sich nach dem durchschnittlich für das Grundstück
oder das Gebäude zu erwartenden Wasserkonsum richtete, wie dieser z.B. aus der
zonengewichteten Fläche, der Gebäudeversicherungssumme oder andern
sachgerechten Bemessungskriterien herzuleiten ist. Umso mehr sind sie es, wenn
zusätzlich der tatsächliche Verbrauch von Wasser durch das Erheben von
Verbrauchsgebühren in die Wassernutzungsgebühren einbezogen wird, wie das in
der Gemeinde der Fall ist. Auch diese materielle Voraussetzung des kantonalen
Rechts ist somit eingehalten.
5.1.3.4
Dass die Höhe der gesamten
Wasserbenützungsgebühren die tatsächlich anfallenden Kosten der
Wasserversorgung nicht übersteigt, ist unbestritten.
5.1.3.5
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, im konkreten Anwendungsfall führe die reglementarische Aufteilung bei
ihrem Grundstück GB [...] zu einem unverhältnismässigen Resultat, indem die
Grundgebühren mehr als 91 % der Benützungsgebühren ausmachten und die
Verbrauchsgebühr bloss knapp 9 %. Das verletze sowohl das Äquivalenz- wie das
Verursacherprinzip. Sie bezieht sich für die Bekräftigung ihrer Argumentation
auf Bundesgerichtsentscheide, die zu Abwasser- und Abfallgebühren ergingen. Ihr
Zitat in Ziffer 5 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem erwähnten Urteil
2C_995/2012 bezieht sich explizit auf die Abwassergebühr und lässt sich, wie
demselben Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist, gerade nicht auf die Wasserbenutzungsgebühr
übertragen, wie soeben dargelegt (oben Erw. 5.1.3.2). Das Verursacherprinzip
ist durch dieses prozentuale Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr
nicht verletzt, wenn die Kosten für das Wasser praktisch ausschliesslich aus
dem Unterhalt des Leitungsnetzes (inkl. Reservoire und Hydranten) bestehen, da
diese unabhängig von der tatsächlich bezogenen Menge Wassers anfallen und die
Dimensionierung des Netzes nicht vom tatsächlichen Verbrauch abhängig gemacht
werden kann, sondern primär von der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes, die
durch die zonengewichtete Fläche sinnvoll ausgedrückt wird (vgl. auch oben Erw.
5.1.3
).
Tatsächlich bezog die Beschwerdeführerin
für ihr Grundstück [...], das 4'861 m2 umfasst und mit dem Gebäude
Nr. 2, bezeichnet im Grundbuch als «Werkstatt», überbaut ist, im Jahr 2016
bloss 284 m3 Wasser. Das Gebäude weist einen Versicherungswert von
CHF 712'600.00 (100 %) aus, was bei einem aktuellen Baukostenindex von 140
% (https://www.sgvso.ch/wp/wp-content/uploads/2017/08/Baukostenindex.pdf) einen
Wert (ohne Grundstück und Erschliessung) von CHF 1 Mio. ergibt, und das
Grundstück ist auch entsprechend mit einem Schuldbrief über CHF 1 Mio.
belastet. Aus dem eingereichten Luftbild zeigt sich, dass das Grundstück neben
der Überbauung vollumfänglich als Lagerplatz genutzt wird. Aus der
tatsächlichen Nutzung des Grundstücks wird also sofort klar, dass es sich nicht
um einen Anwendungsfall nach § 3 der «Richtlinien» der Gemeinde handelt, nach
welchen ein nur zu einem geringen Teil genutztes grosses Grundstück in einen
überbauten und einen unüberbauten Teil virtuell aufzuteilen und die Gebühr nur
auf der Basis des überbauten Teiles zu bemessen wäre. Das Grundstück ist in
seiner vollen Fläche zonenkonform bebaut bzw. genutzt.
Der prozentual geringe Anteil der
Verbrauchsgebühr rührt einzig vom minimalen Wasserverbrauch her, der weit unter
dem Durchschnitt für ein vollständig genutztes Grundstück dieser Grösse liegt.
Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt und die Schätzungskommission in ihrem
Urteil (in Erw. 5.2.2) dargelegt hat, betrug der durchschnittliche Anteil der
Grundgebühren in der Gemeinde im Jahr 2016 wie geplant etwa 70 % der gesamten
Benützungsgebühren (vgl. auch Urk. 5 der Gemeinde). Dass dieser
Durchschnittswert nicht bei jedem Grundstück bzw. Wasserverbraucher erreicht
wird ist klar, ebenso, dass es in untypischen Fällen zu grösseren Abweichungen
vom Durchschnittwert kommt. Das ist aber nicht zu beanstanden, wie die
Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat, da eine gewisse Schematisierung
unvermeidlich und nach ständiger Praxis auch zulässig ist. Läge das Grundstück
in dieser Grösse in der Wohnzone und wäre vollständig überbaut, hätten darauf
z.B. etwa 10 Einfamilienhäuser Platz, was bei einem durchschnittlichen
jährlichen Wasserkonsum von ca. 235 m3 pro Haushalt
(https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/)
einen Konsum von total 2'350 m3 ergäbe. Das hätte im Jahr 2016 für
das gesamte Grundstück zu Verbrauchsgebühren von total CHF 2'350.00
geführt und zu Grundgebühren von total CHF 1'701.35 (0.35 x 4’861), insgesamt
also zu Wasserbenutzungsgebühren von CHF 4'051.35. Bei einer Überbauung mit 6
grosszügigen Villen ergäbe sich bei durchschnittlichem Wasserkonsum neben den
gleichbleibenden Grundgebühren Verbrauchsgebühren von CHF 1'410.00, was zu
gesamten Wasserbenutzungsgebühren von CHF 3'111.35 führen würde. Angesichts der
erheblich grösseren Ausnutzungsmöglichkeit von Grundstücken in der
Industriezone und des erheblich grösseren durchschnittlichen Wasserverbrauchs,
wenn der gesamte Wasserkonsum, nicht nur derjenige der Haushalte, berücksichtigt
wird, zeigt sich auch aus diesem Vergleich, dass die von der Gemeinde verlangte
Wasserbenutzungsgebühr von total CHF 3'200.60 nicht übersetzt ist, sondern –
bezogen auf die Leistung der Gemeinde, auch in den anderen Zonen, insbesondere
der Wohnzone – im Anwendungsfall der Beschwerdeführerin den Leistungen der
Gemeinde durchaus entspricht, also das Äquivalenzprinzip oder den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Wie sich aus der
«Zusammenstellung der Steuerfüsse und Gebühren 2018 der Solothurner Gemeinden»
(AGEM-Bulletin, abrufbar unter https://www.so.ch/ fileadmin/internet/vwd/vwd-agem/pdf/Gemeindefinanzen/Statistik/SM_Steuern_
und_Gebuehren_2018-1.3.-farbig.pdf) ergibt, liegt die Höhe der Grundgebühr am
oberen Ende des Streubereichs dieser Gebühren in den Solothurner Gemeinden, die
Höhe der Verbrauchsgebühr eher am unteren Ende, wobei erst sechs Gemeinden die
Grundgebühr nach der zonengewichteten Fläche bemessen (S. 13).
Es liegt also keine unverhältnismässig
hohe Benützungsgebühr vor, die von der Gemeinde wegen Verletzung des
Äquivalenzprinzips oder des verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebots hätte
ermässigt werden müssen. Die entsprechende konkretisierende Regel von § 31 GBV
findet nur bei Anschlussgebühren Anwendung, wie aus der Gesetzessystematik klar
hervorgeht; deren Anwendung führte aber auch nicht zu einem anderen Ergebnis.
5.2.1
Das Bundesrecht verpflichtet die
Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20), dafür
zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz
der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a
GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und
Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und
damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist damit den Kantonen vom Bundesrecht
ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber nicht, dass
die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers
erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge
aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist
aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in
welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen
erheblichen Freiraum verfügen (Urteil i.S. Vaz/Obervaz, a.a.O., Erw. 6.4).
5.2.2
Im kantonalen Recht gilt hinsichtlich
der Finanzierung grundsätzlich dasselbe wie bei der Wasserversorgung. § 117 -
119.
GWBA sowie § 109 und 110 PBG enthalten dieselben Regeln wie bei der
Wasserversorgung (vgl. oben Erw. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Dasselbe gilt auch
hinsichtlich § 2 und § 32 GBV (oben Erw. 5.1.2.3). Es ist kantonalrechtlich
also vorgeschrieben, dass die Abwasser-Benützungsgebühr aus einer Grund- und
einer Verbrauchsgebühr zu bestehen haben. Zusätzlich gilt bei der
Abwassergebühr, dass sich der Verbrauch aufgrund des gemessenen Wasserkonsums
berechnet (§ 47 Abs. 1 GBV). Zwingende Vorschriften zur Bemessung der
Grundgebühr und zum Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr gibt es keine.
5.2.3.1
Das Bundesrecht bestimmt also
einzig, dass die Gebühr verursachergerecht sein muss, was bedeutet, dass die
Gebühr die Menge des erzeugten Abwassers nicht völlig ignorieren darf. Eine
Obergrenze von 70 % für den Anteil der Grundgebühr verletzt nach der Praxis
weder das Verursacherprinzip noch das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip
(Urteil Vaz/Obervaz, a.a.O., E. 6.4 und 6.5). Es liegt aber im Autonomiebereich
der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen
und die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr festzulegen (bestätigt im
Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018).
Die von der Gemeinde in ihrem Reglement
festgelegten Abwassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen nach der
zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem
Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich
die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem
Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in
eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr
bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der
zonengewichteten Fläche zulässig ist (so schon SOG 2005 Nr. 16). Es bestehen
auch keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und
Verbrauchsgebühr.
5.2.3.2
Die Argumentation der
Beschwerdeführerin lautet gleich wie bei den Wassergebühren. Im konkreten
Anwendungsfall verletze die reglementarische Aufteilung bzw. ein Anteil der
Grundgebühr von mehr als 91 % das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip (oben
Erw. 5.1.3.3).
Die Argumentation der Gemeinde geht
dahin, dass die Abwassergebühr primär die Ableitung des Meteorwassers
abzudecken habe, was nicht vom Wasserverbrauch abhängig sei, sondern von der
Bebauung des Grundstücks. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen spezielle
Umstände vor, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei. Auch dem
Verursacherprinzip werde durch das neue Reglement weitaus besser Rechnung
getragen, da die Fixkosten entscheidend seien und diese durch die neue
Ausgestaltung der Gebühren besser abgebildet würden.
Die Vorinstanz hat sich bei ihrem
Entscheid darauf gestützt, dass die Gemeinde die Grundgebühren nach der
zonengewichteten Fläche bemessen darf und ein gewisser Schematismus hinzunehmen
ist (Erw. 5.2.1 im angefochtenen Urteil). Bei der Verabschiedung des neuen
Reglements habe sich die Gemeinde an das bekannte Verhältnis zwischen festen
und verbrauchsabhängigen Kosten der Abwasserentsorgung gehalten. Weil es
mehrheitlich um Bereitstellungskosten gehe, habe die Gemeinde gestützt auf
betriebswirtschaftliche Überlegungen bewusst Anteile zwischen 50 – 70 %
Grundgebühren bzw. 30 – 50 % Verbrauchsgebühren als Rahmen definiert und
innerhalb dieses Rahmens entschieden, den Anteil der Grundgebühren nahe bei 70
% und denjenigen der Verbrauchsgebühren nahe bei 30 % festzulegen. Dieser
Rahmen entspreche den Erfordernissen des Äquivalenz- und des
Verursacherprinzips. Tatsächlich seien im Jahr 2016 denn auch Grundgebühren im
Ausmass von etwa zwei Drittel und Verbrauchsgebühren im Ausmass von etwa einem
Drittel erhoben worden. Die Vorgaben des Bundesrechts seien also eingehalten.
5.2.3.3
Dass das von der Gemeinde
verabschiedete und angewendete Reglement im Bereich der Abwassergebühren nicht
als solches gegen Vorschriften des Bundesrechts, namentlich das Verursacher-
und das Äquivalenzprinzip verstösst, ist nicht (mehr) bestritten, war jedoch
auch nie direkter Verfahrensgegenstand. Das vom Reglement angestrebte und auch
tatsächlich erreichte Verhältnis der Anteile von Grundgebühr und
Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 % bzw. zwei Drittel zu einem Drittel entspricht
zweifellos den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und der dazu
bestehenden Gerichtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni
2018; vgl. auch Urteil Vaz/ Obervaz, a.a.O. E. 6.5; so auch schon Urteil des
Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004) und auch den tatsächlichen
Verhältnissen (Kennzahlen der Abwasserentsorgung 2012 im Kanton Bern, S. 12
Abb. 6 für Abwasserreinigungsanlagen > 50'000 EW,
tx_clicdownloads/AWA_Kennzahlen_Abwasserentsorgung_2012.pdf).
5.2.3.4
Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der entsprechenden Prinzipien im
konkreten Anwendungsfall ist zunächst auf die unbestrittene und auch von der
Vorinstanz zitierte Praxis hinzuweisen, dass im Bereich dieser Gebühren ein
gewisser Schematismus zulässig ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall
im Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann. Ebenso ist festzuhalten, wie das
Bundesgericht in einem neueren Entscheid nochmals betont hat, dass das
Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr nicht in
jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien entsprechen muss, sondern
hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde anfallenden Kosten gilt (erwähntes
Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018, Erw. 5.3 und 6.2)
Wie die Gemeinde zu Recht festhält, muss
die Abwassergebühr auch die Kosten der Ableitung des Meteorwassers abdecken, da
das Reglement keine separate Meteorwassergebühr vorsieht. Die Ableitung des
Meteorwassers bestimmt, wie allgemein bekannt ist, die Dimensionierung der
notwendigen Ableitungen und die notwendigen Sonderbauwerke (Sauberwasserleitungen,
Regenklärbecken, Regenauslässe etc.). Die Kosten für deren Unterhalt machen
erfahrungsgemäss für grössere Reinigungsanlagen wie die
Abwasserreinigungsanlage Emmenspitz in Zuchwil, an welche die Gemeinde
angeschlossen ist, wie gerade dargelegt, im Durchschnitt etwa zwei Drittel bis
70.
% der gesamten für die von den angeschlossenen Gebäuden bzw. Einwohnern zu
tragenden wiederkehrenden Unterhaltskosten aus. Wie auch bereits dargelegt,
verursachen Gewerbe- und insbesondere Industriezonen in aller Regel höhere
Kosten für die Abwasserbeseitigung, weil durchschnittlich mehr und stärker
verschmutztes Abwasser anfällt. Und auch der über die Kanalisation abzuführende
Meteorwasseranteil ist wohl nahezu immer erheblich grösser als in Wohngebieten,
liegt doch der Grünflächenanteil am Grundstück, wo das anfallende Regenwasser
versickern kann, meist erheblich tiefer als in Wohnzonen oder sogar, wie im
Fall der Beschwerdeführerin, bei Null. Das ist nicht alles bereits durch die
unterschiedliche Zonengewichtung abgedeckt. Beim Grundstück der
Beschwerdeführerin in der Industriezone kommt dazu, dass dieses in einem Gebiet
mit Trennsystem liegt, was erheblich höhere Leitungskosten zur Folge hat, deren
Unterhalt nach dem Verursacherprinzip über den Bereitstellungsanteil an den
Kosten der Siedlungsentwässerung zu tragen und deshalb prinzipiell über die
Grundgebühren zu finanzieren ist.
Das Bundesgericht hat schon in seinem
Urteil vom 5. März 2004 (St. Moritz,2P.266/2003) festgehalten, die Grundgebühr
solle als Bereitstellungsgebühr berücksichtigen, wieviel Abwasser von der
betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Wie die
Gemeinde und die Vorinstanz zu Recht geltend machen, hängt das in einer
Industriezone, was das Schmutzwasser betrifft, im Wesentlichen von der
konkreten Nutzung ab, welche in aller Regel nicht detailliert vorgegeben ist.
Im angeführten Entscheid hat das Bundesgericht einen Anteil der Grundgebühr
beim Abwasser von 96,1 % als zu hoch angesehen, die sich einzig nach dem Gebäudeversicherungswert
bemass und eine Wohnliegenschaft betraf. Vorbehalten hat es den Fall, wenn die
variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs
gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfielen (a.a.O., E. 3.3 am
Ende). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die grosse Liegenschaft der
Beschwerdeführerin liegt in der Industriezone, wird als Entsorgungscenter
genutzt, ist vollständig überbaut – grösstenteils als Lagerplatz – und benötigt
für das relativ kleine Gebäude nur äusserst wenig Wasser. Eine andere Nutzung
ist im Rahmen der Zonenordnung jederzeit möglich und kann zu erheblich mehr
Wasserverbrauch führen. Abgeführt werden muss aber bereits jetzt relativ viel
verschmutztes Meteorwasser, da das Grundstück vollständig versiegelt ist. Es
handelt sich beim ausserordentlich hohen Anteil der Grundgebühr an der gesamten
Abwassergebühr um einen Extremfall in der Gemeinde, welcher auf der Kombination
der dargelegten Umstände beruht. Gleich wie im Anwendungsfall im bereits zitierten
Urteil 2C_10/2018, wo der Anteil der Grundgebühr etwa 94.5 % betrug, ist nicht
dieses Verhältnis im Einzelfall dafür entscheidend, ob das Äquivalenzprinzip
und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten sind, sondern die
tatsächlich zu bezahlende Gebühr im Verhältnis zur Leistung der Gemeinde.
Bei einem Vergleich wie in Ziff. 5.1.3.5
für die Wassergebühr berechnet, ergäben sich bei einem Wasserverbrauch von
2'350 m3 für diese Grundstücksfläche in der Wohnzone neben der
Grundgebühr von CHF 1'276.00 (0.35x4’861x0.75) Verbrauchsgebühren von CHF
1'762.50, was zu einem Anteil der Grundgebühr von nur 42 % führte. Bereits bei
einem Wasserverbrauch für das Grundstück der Beschwerdeführerin von 1'250 m3
pro Jahr, was für eine Industriezone immer noch wenig wäre, würde die Relation
dem vom Reglement angestrebten Durchschnittsanteil der Grundgebühr von 70 %
entsprechen.
Die gesamte jährliche Abwassergebühr
beträgt für das Grundstück etwa CHF 2'400.00, was pro m2
Grundstücksfläche einen Betrag von knapp 50 Rappen ergibt, im Vergleich mit
andern Grundstücken in der Gemeinde, gerade auch solchen in der Gewerbezone
(vgl. Vorakten Urk. 8 a - c der Gemeinde zur Eingabe an die KSchK vom 30.
November 2017), auch im Vergleich mit andern Gemeinden (Publikation Amt für
Umwelt des Kantons Solothurn, Trinkwasser- und Abwassergebühren im Kanton
Solothurn, 08/2009, bei den Akten) relativ tief liegt und andernorts gerade
etwa der Höhe der zu bezahlenden Grundgebühr entspricht (z.B. für Thun:
Daraus ist zu schliessen, dass im
vorliegenden Einzelfall weder eine Verletzung des Verursacher- und des
Äquivalenzprinzips vorliegt, noch der absolut zu bezahlende jährliche Betrag
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder das Gebot der Gleichbehandlung
verletzt. Es besteht kein objektives Missverhältnis zwischen der Leistung der
Gemeinde und den erhobenen Abwassergebühren, dem Gebot der Gleichbehandlung ist
Genüge getan, und es liegt kein völlig stossendes Ergebnis vor.
Dass die «Richtlinie» der Gemeinde nicht
Anwendung findet, ist auch bei der Abwassergebühr klar; für die Begründung kann
auf die entsprechende Erwägung zur Wassergebühr verwiesen werden (oben E.
5.1.3
). Es ist unzutreffend, dass das Grundstück nur zu 8 % genutzt ist,
bloss weil nur ein kleines Betriebsgebäude auf dem grossen vollständig als
Lagerplatz bebauten und genutzten Grundstück steht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. April
2019.
(VWBES.2018.296)