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Entscheid

VWBES.2018.297

Familiennachzug

9. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die aus Thailand stammende A.___,

geb. [...] 1981, verheiratete sich am 4. August 2015 mit dem Schweizer B.___.

Am 10. November 2015 zog sie in die Schweiz. Sie ist im Besitze einer

Aufenthaltsbewilligung.

1.2 Am 9. April 2018 stellte A.___ zugunsten

ihrer in Thailand lebenden Kinder C.___, geb. [...] 1999, und D.___, geb. [...]

2003, ein Familiennachzugsgesuch.

2. Das Migrationsamt trat, namens des

Departements des Innern (nachfolgend: DdI), mit Verfügung vom 6. Juli 2018 auf

das Familiennachzugsgesuch für die Tochter C.___ nicht ein (Ziffer 1) und wies

dasjenige für den Sohn D.___ ab (Ziffer 2).

3.1 Gegen die Ziffer 2 der obgenannten

Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte deren

Aufhebung und die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für ihren Sohn D.___,

u.K.u.E.F.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 16. August

2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 3. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Unbestritten ist, dass das

Nachzugsgesuch verspätet ist. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die

Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47

Abs. 4 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen.

2.2

Wichtige familiäre Gründe im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug

in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem

Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch

nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und

Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.

Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht

(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht

(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei

ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird (Urteil des

BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung

und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Allerdings geht es

inhaltlich nicht darum, dass andere Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland

überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht

vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige

andere Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung

steht. Eine solche Möglichkeit muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und

sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine

Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden

Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6

E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht

angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil

getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung

jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den

Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Bei der notwendigen

Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers

zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt

deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,

die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat

und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen

Nachzug zu beantragen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).

Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem

Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des BGer

2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die

Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich

machen (Urteil des BGer 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz verneinte die

Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs und führte dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt: Sollte D.___ - wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht - tatsächlich nicht mehr bei seiner Tante wohnen

können, bestünde die Möglichkeit, ihn in einem Internat unter zu bringen. Auch

könnten die Grosseltern von D.___ ebenfalls noch gewisse Betreuungsfunktionen

ausüben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann die Kinder und somit die Familie der Schwester finanziell unterstützten.

Der Tod des Onkels von D.___ ändere an der Sachlage nichts. Dass man den

Kindern ermöglichen wolle, die Schulen in Thailand abzuschliessen, gelte nicht

als wichtiger familiärer Grund, der einen nachträglichen Nachzug rechtfertige.

Dass D.___ eine Lehrstelle bei der Firma E.___ AG in [...] antreten könne,

dürfte in einer ersten Phase kaum realistisch sein. D.___ habe keinerlei

Deutschkenntnisse. Er könnte weder dem Unterricht in einer Gewerbeschule noch

dem in einer Anlehre folgen. Es sei davon auszugehen, dass nicht mehr der

Nachzug zur Mutter im Vordergrund stehe, sondern der Umstand, dass D.___ mit

der erleichterten Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Ausbildung

machen könne.

3.2

Die Beschwerdeführerin

rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Kindeswohl völlig

unberücksichtigt gelassen. D.___ habe in den vergangenen Jahren zusammen mit

seiner Schwester bei seiner Tante und deren Familie in Thailand gelebt. Der Tod

seines Onkels, der seine wichtigste männliche Bezugsperson gewesen sei, habe D.___

schwer getroffen. Seine Tante müsse nun alleine für den Lebensunterhalt der

Familie aufkommen. Da sie bisher die Betreuung der Kinder übernommen und keinen

Beruf erlernt habe, könne sie das Geschäft ihres verstorbenen Ehemannes nicht

weiterführen. Sie habe eine Ausbildung zur Thai-Masseurin begonnen, welche ihr

viel Zeit abverlange. Es sei ihr daher nicht möglich, die Betreuung von D.___

weiterhin zu übernehmen. Bei einer Unterbringung D.___s in einem Internat werde

er seinem sozialen Umfeld entrissen. Es müsse daher davon ausgegangen werden,

dass eine solche Unterbringung gravierende negative Auswirkungen hätte. D.___

sei als 15-Jähriger, der mitten in der Pubertät stecke, auf ein stabiles

soziales Umfeld angewiesen. Zu seinem leiblichen Vater habe D.___ seit Jahren

keinen Kontakt. Es könne einem Kind, nicht zugemutet werden, getrennt vom einzig

ihm verbleibenden Elternteil zu leben. D.___s Tante werde das Haus, das sie

momentan bewohne, nicht halten können. D.___ werde keine Möglichkeit haben,

langfristig bei seiner Tante wohnen zu bleiben. D.___s Grosseltern seien sodann

beide über 60 Jahre alt, gesundheitlich angeschlagen und der Herausforderung,

einen pubertierenden Jungen zu betreuen und zu erziehen, nicht gewachsen. D.___

sei mit seinen 15 Jahren noch sehr jung und vermöge die Integration in der

Schweiz ohne weiteres schnell voranzutreiben. Da er bereits mehrmals in der

Schweiz gewesen sei, sei ihm die schweizerische Kultur bereits vertraut und er

spreche ein wenig Deutsch. Bei Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs könnte D.___

bei der E.___ AG eine Anlehre oder eine Lehre beginnen. Da sie und ihr Ehemann

davon ausgegangen seien, dass der Nachzug der Kinder auch zu einem späteren

Zeitpunkt problemlos möglich sei, hätten sie sich im Jahr 2015 dazu entschieden,

C.___ und D.___ vorerst bei der Tante unterzubringen und sie die Schule in

Thailand beenden zu lassen. Sie bestreite nicht, dass D.___ in der Schweiz eine

Ausbildung geniessen solle, doch gehe damit keine Umgehung der

Zulassungsvoraussetzungen einher. Ob D.___ nach Abschluss der Ausbildung in der

Schweiz bleiben möchte, sei ungewiss.

4.1

Die Beschwerdeführerin verlangt ein

«Parteiverhör». Dies würde die Durchführung einer Verhandlung voraussetzen, was

von der Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Nach § 71 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) findet eine mündliche Verhandlung im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nur bei Disziplinarbeschwerden zwingend

statt. In allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten; es kann, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Ein

Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht nicht,

geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um

zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen.

4.2

Vorliegend geht der Sachverhalt mit

hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften

gefunden haben, aus einer mündlichen Verhandlung hervorgehen könnten. Aufgrund

der nicht eingehaltenen ordentlichen Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist das

Vorliegen von wichtigen familiären Gründe zu beurteilen. Die Umstände des

vorliegenden Falls sind ausreichend geklärt, so dass aufgrund der Akten

entschieden werden kann und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht

notwendig erscheint. Der Antrag auf Durchführung eines «Parteiverhörs», welcher

ohnehin nur als unbegründeter Beweisantrag gestellt worden ist (vgl. BGE 134 I

140.

E. 5.2 S.147), ist daher abzuweisen.

5.

Wie die Vorinstanz richtig festhält,

sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug

ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr

Heimatland vor drei Jahren freiwillig verlassen, um mit ihrem Ehemann zusammen

in der Schweiz zu wohnen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder in Thailand

zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung nur

besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Wenn die

Beschwerdeführerin nun vorbringt, es könne einem Kind nicht zugemutet werden,

getrennt vom einzig verbleibenden Elternteil zu leben, ist zu bemerken, dass

sie eine solche Trennung bei ihrer Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf

genommen hat, nachdem D.___ – nach ihren eigenen Angaben – seit Jahren keinen

Kontakt zum leiblichen Vater mehr hat. Dass die Betreuung von D.___ in Thailand

nicht mehr gewährleistet wäre, ist nicht in genügender Weise dargetan. Selbst

wenn sich die Tante nicht mehr um D.___ kümmern könnte, bestehen für den mittlerweile

15½-jährigen D.___ alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglichen,

in seinem Heimatland zu bleiben. Es ist gerichtsnotorisch, dass oftmals auch

für eine Betreuung durch Verwandte – allenfalls gegen einen finanziellen

Beitrag – optiert wird. Die erstmals in der Beschwerde gemachten Ausführungen

über den Gesundheitszustand der Grosseltern von D.___ – welche ihn auch

betreu(t)en – bleiben oberflächlich und sind nicht belegt. Sollte auch eine

Betreuung durch die Grosseltern nicht möglich sein, so wäre angesichts des

Alters von D.___ gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb

der Familie, die mit finanzieller Hilfe beigezogen werden könnten, denkbar. Mit

den aufgezeigten Betreuungsmöglichkeiten würde vermieden, dass D.___ aus seiner

bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen würde. Die

von der Vorinstanz genannte Unterbringung in einem Internat ist nur eine von

mehreren Möglichkeiten. Die Betreuungsaufgaben dürften bei einem 15-jährigen

Jugendlichen ohnehin nicht mehr allzu gross sein (vgl. zum Ganzen: Urteile des

BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen,2C_174/2012 vom 22.

Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen,2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). D.___

hat sein bisheriges Leben in seiner Heimat Thailand verbracht und dort die

ganze Schulausbildung absolviert. Er spricht nur ein bisschen deutsch, weshalb

ihm die Eingliederung ins Berufsleben in der Schweiz und in die lokalen

Verhältnisse schwerfallen würde. Somit dürfte der Familiennachzug den

Kindesinteressen zuwiderlaufen. Zu beachten ist zudem Sinn und Zweck einer

frühzeitigen Integration der Bestimmungen zum Familiennachzug: Die Mutter nahm

die örtliche Trennung von ihrem Sohn hin, obwohl sie für eine längere Zeit über

einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Familiennachzug verfügte. Es entspricht

nicht der gesetzgeberischen Intention, dass ältere Kinder in einer solchen

Situation mit der (hier ausdrücklich geäusserten) Absicht, in der Schweiz eine

Berufslehre zu absolvieren, nachgezogen werden sollen (vgl. die Urteile des

BGer 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2,2C_888/2011 vom 20. Juni

2012.

E. 3.2 und 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2).

6.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, durch die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs werde ihr Recht auf

Achtung ihres Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt.

6.2

Den Fristen in Art. 47 AuG kommt

(auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern.

Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um

im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu

können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E.

2.4

,2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.

4.

).

6.3

Das öffentliche Interesse daran, den

Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AuG restriktiv zu

handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin am Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs

bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn D.___ verhindert wird. Der Kontakt kann

mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen

Ferien aufrechterhalten werden.

7.

Unter den gegebenen Umständen hat die

Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von D.___ zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel