VWBES.2018.297
Familiennachzug
9. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die aus Thailand stammende A.___,
geb. [...] 1981, verheiratete sich am 4. August 2015 mit dem Schweizer B.___.
Am 10. November 2015 zog sie in die Schweiz. Sie ist im Besitze einer
Aufenthaltsbewilligung.
1.2 Am 9. April 2018 stellte A.___ zugunsten
ihrer in Thailand lebenden Kinder C.___, geb. [...] 1999, und D.___, geb. [...]
2003, ein Familiennachzugsgesuch.
2. Das Migrationsamt trat, namens des
Departements des Innern (nachfolgend: DdI), mit Verfügung vom 6. Juli 2018 auf
das Familiennachzugsgesuch für die Tochter C.___ nicht ein (Ziffer 1) und wies
dasjenige für den Sohn D.___ ab (Ziffer 2).
3.1 Gegen die Ziffer 2 der obgenannten
Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte deren
Aufhebung und die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für ihren Sohn D.___,
u.K.u.E.F.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 16. August
2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge.
3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 3. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Unbestritten ist, dass das
Nachzugsgesuch verspätet ist. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47
Abs. 4 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen.
2.2
Wichtige familiäre Gründe im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug
in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem
Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch
nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und
Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.
Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei
ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird (Urteil des
BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Allerdings geht es
inhaltlich nicht darum, dass andere Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland
überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht
vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige
andere Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung
steht. Eine solche Möglichkeit muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und
sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine
Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden
Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6
E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht
angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil
getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung
jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den
Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4
Bei der notwendigen
Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers
zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt
deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,
die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat
und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen
Nachzug zu beantragen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).
Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem
Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des BGer
2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die
Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (Urteil des BGer 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz verneinte die
Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs und führte dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt: Sollte D.___ - wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht - tatsächlich nicht mehr bei seiner Tante wohnen
können, bestünde die Möglichkeit, ihn in einem Internat unter zu bringen. Auch
könnten die Grosseltern von D.___ ebenfalls noch gewisse Betreuungsfunktionen
ausüben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann die Kinder und somit die Familie der Schwester finanziell unterstützten.
Der Tod des Onkels von D.___ ändere an der Sachlage nichts. Dass man den
Kindern ermöglichen wolle, die Schulen in Thailand abzuschliessen, gelte nicht
als wichtiger familiärer Grund, der einen nachträglichen Nachzug rechtfertige.
Dass D.___ eine Lehrstelle bei der Firma E.___ AG in [...] antreten könne,
dürfte in einer ersten Phase kaum realistisch sein. D.___ habe keinerlei
Deutschkenntnisse. Er könnte weder dem Unterricht in einer Gewerbeschule noch
dem in einer Anlehre folgen. Es sei davon auszugehen, dass nicht mehr der
Nachzug zur Mutter im Vordergrund stehe, sondern der Umstand, dass D.___ mit
der erleichterten Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Ausbildung
machen könne.
3.2
Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Kindeswohl völlig
unberücksichtigt gelassen. D.___ habe in den vergangenen Jahren zusammen mit
seiner Schwester bei seiner Tante und deren Familie in Thailand gelebt. Der Tod
seines Onkels, der seine wichtigste männliche Bezugsperson gewesen sei, habe D.___
schwer getroffen. Seine Tante müsse nun alleine für den Lebensunterhalt der
Familie aufkommen. Da sie bisher die Betreuung der Kinder übernommen und keinen
Beruf erlernt habe, könne sie das Geschäft ihres verstorbenen Ehemannes nicht
weiterführen. Sie habe eine Ausbildung zur Thai-Masseurin begonnen, welche ihr
viel Zeit abverlange. Es sei ihr daher nicht möglich, die Betreuung von D.___
weiterhin zu übernehmen. Bei einer Unterbringung D.___s in einem Internat werde
er seinem sozialen Umfeld entrissen. Es müsse daher davon ausgegangen werden,
dass eine solche Unterbringung gravierende negative Auswirkungen hätte. D.___
sei als 15-Jähriger, der mitten in der Pubertät stecke, auf ein stabiles
soziales Umfeld angewiesen. Zu seinem leiblichen Vater habe D.___ seit Jahren
keinen Kontakt. Es könne einem Kind, nicht zugemutet werden, getrennt vom einzig
ihm verbleibenden Elternteil zu leben. D.___s Tante werde das Haus, das sie
momentan bewohne, nicht halten können. D.___ werde keine Möglichkeit haben,
langfristig bei seiner Tante wohnen zu bleiben. D.___s Grosseltern seien sodann
beide über 60 Jahre alt, gesundheitlich angeschlagen und der Herausforderung,
einen pubertierenden Jungen zu betreuen und zu erziehen, nicht gewachsen. D.___
sei mit seinen 15 Jahren noch sehr jung und vermöge die Integration in der
Schweiz ohne weiteres schnell voranzutreiben. Da er bereits mehrmals in der
Schweiz gewesen sei, sei ihm die schweizerische Kultur bereits vertraut und er
spreche ein wenig Deutsch. Bei Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs könnte D.___
bei der E.___ AG eine Anlehre oder eine Lehre beginnen. Da sie und ihr Ehemann
davon ausgegangen seien, dass der Nachzug der Kinder auch zu einem späteren
Zeitpunkt problemlos möglich sei, hätten sie sich im Jahr 2015 dazu entschieden,
C.___ und D.___ vorerst bei der Tante unterzubringen und sie die Schule in
Thailand beenden zu lassen. Sie bestreite nicht, dass D.___ in der Schweiz eine
Ausbildung geniessen solle, doch gehe damit keine Umgehung der
Zulassungsvoraussetzungen einher. Ob D.___ nach Abschluss der Ausbildung in der
Schweiz bleiben möchte, sei ungewiss.
4.1
Die Beschwerdeführerin verlangt ein
«Parteiverhör». Dies würde die Durchführung einer Verhandlung voraussetzen, was
von der Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Nach § 71 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) findet eine mündliche Verhandlung im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nur bei Disziplinarbeschwerden zwingend
statt. In allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten; es kann, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Ein
Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht nicht,
geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um
zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen.
4.2
Vorliegend geht der Sachverhalt mit
hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften
gefunden haben, aus einer mündlichen Verhandlung hervorgehen könnten. Aufgrund
der nicht eingehaltenen ordentlichen Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist das
Vorliegen von wichtigen familiären Gründe zu beurteilen. Die Umstände des
vorliegenden Falls sind ausreichend geklärt, so dass aufgrund der Akten
entschieden werden kann und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
notwendig erscheint. Der Antrag auf Durchführung eines «Parteiverhörs», welcher
ohnehin nur als unbegründeter Beweisantrag gestellt worden ist (vgl. BGE 134 I
140.
E. 5.2 S.147), ist daher abzuweisen.
5.
Wie die Vorinstanz richtig festhält,
sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug
ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr
Heimatland vor drei Jahren freiwillig verlassen, um mit ihrem Ehemann zusammen
in der Schweiz zu wohnen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder in Thailand
zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung nur
besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Wenn die
Beschwerdeführerin nun vorbringt, es könne einem Kind nicht zugemutet werden,
getrennt vom einzig verbleibenden Elternteil zu leben, ist zu bemerken, dass
sie eine solche Trennung bei ihrer Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf
genommen hat, nachdem D.___ – nach ihren eigenen Angaben – seit Jahren keinen
Kontakt zum leiblichen Vater mehr hat. Dass die Betreuung von D.___ in Thailand
nicht mehr gewährleistet wäre, ist nicht in genügender Weise dargetan. Selbst
wenn sich die Tante nicht mehr um D.___ kümmern könnte, bestehen für den mittlerweile
15½-jährigen D.___ alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglichen,
in seinem Heimatland zu bleiben. Es ist gerichtsnotorisch, dass oftmals auch
für eine Betreuung durch Verwandte – allenfalls gegen einen finanziellen
Beitrag – optiert wird. Die erstmals in der Beschwerde gemachten Ausführungen
über den Gesundheitszustand der Grosseltern von D.___ – welche ihn auch
betreu(t)en – bleiben oberflächlich und sind nicht belegt. Sollte auch eine
Betreuung durch die Grosseltern nicht möglich sein, so wäre angesichts des
Alters von D.___ gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb
der Familie, die mit finanzieller Hilfe beigezogen werden könnten, denkbar. Mit
den aufgezeigten Betreuungsmöglichkeiten würde vermieden, dass D.___ aus seiner
bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen würde. Die
von der Vorinstanz genannte Unterbringung in einem Internat ist nur eine von
mehreren Möglichkeiten. Die Betreuungsaufgaben dürften bei einem 15-jährigen
Jugendlichen ohnehin nicht mehr allzu gross sein (vgl. zum Ganzen: Urteile des
BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen,2C_174/2012 vom 22.
Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen,2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). D.___
hat sein bisheriges Leben in seiner Heimat Thailand verbracht und dort die
ganze Schulausbildung absolviert. Er spricht nur ein bisschen deutsch, weshalb
ihm die Eingliederung ins Berufsleben in der Schweiz und in die lokalen
Verhältnisse schwerfallen würde. Somit dürfte der Familiennachzug den
Kindesinteressen zuwiderlaufen. Zu beachten ist zudem Sinn und Zweck einer
frühzeitigen Integration der Bestimmungen zum Familiennachzug: Die Mutter nahm
die örtliche Trennung von ihrem Sohn hin, obwohl sie für eine längere Zeit über
einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Familiennachzug verfügte. Es entspricht
nicht der gesetzgeberischen Intention, dass ältere Kinder in einer solchen
Situation mit der (hier ausdrücklich geäusserten) Absicht, in der Schweiz eine
Berufslehre zu absolvieren, nachgezogen werden sollen (vgl. die Urteile des
BGer 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2,2C_888/2011 vom 20. Juni
2012.
E. 3.2 und 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2).
6.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, durch die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs werde ihr Recht auf
Achtung ihres Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt.
6.2
Den Fristen in Art. 47 AuG kommt
(auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern.
Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu
können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E.
2.4
,2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.
4.
).
6.3
Das öffentliche Interesse daran, den
Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AuG restriktiv zu
handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin am Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs
bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn D.___ verhindert wird. Der Kontakt kann
mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen
Ferien aufrechterhalten werden.
7.
Unter den gegebenen Umständen hat die
Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von D.___ zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel