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Entscheid

VWBES.2018.298

Führerausweisentzug

21. August 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll der

Kantonspolizei Bern fuhr A.___ am 30. Mai 2018, 6:40 Uhr, auf dem

Gemeindegebiet von Kernenried mit einem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf

der Überholspur in Fahrtrichtung Schönbühl. Wegen stockendem Verkehrsaufkommen

musste die vor ihm fahrende Fahrzeuglenkerin bis zum Stillstand abbremsen. Aufgrund

ungenügenden Nachfahrabstandes konnte A.___ eine Auffahrkollision nicht mehr

verhindern.

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 10. Juli

2018, wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

[SVG, SR 741.01]) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34

Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11]) schuldig

gesprochen. Er wurde mit einer Busse von CHF 500.00 belegt.

2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),

namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für die Dauer

von einem Monat. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere

Verkehrswiderhandlung ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 21. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h einen

Abstand von circa einer Wagenlänge zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.

Dadurch habe er den erforderlichen Abstand erheblich unterschritten. Die

Auffahrkollision sei dann auch die unausweichliche Folge seines Fehlverhaltens

gewesen. Das Verschulden müsse daher als eher schwer bewertet werden.

2.2

Der Beschwerdeführer entgegnet, die

angefochtene Verfügung stütze sich auf seine Aussagen direkt nach dem Unfall.

Die Fragen betreffend Geschwindigkeit und Abstand habe er nur mit einer

Schätzung beantworten können. Vielleicht sei der Abstand auch grösser und die Geschwindigkeit

geringer gewesen. Er fahre seit 15 Jahren unfallfrei Auto. Er habe den vor ihm

fahrenden Wagen nur leicht getroffen. Es sei niemand verletzt worden.

3.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet

das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten

Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere

Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in

Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs.

1.

lit. a SVG).

3.1

Im Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 10. Juli

2018, wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG gewürdigt. Die

Verwaltungsbehörden sind nur an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie

können für die Administrativmassnahme ihre eigene rechtliche Würdigung des

Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E.

1c/bb). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht

aufgrund des Sachverhalts von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.

3.2

Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist

gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,

namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll

sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs

rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Diesen Bestimmungen

kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch ereignen, dass

ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält (vgl. BGE 126 II

358.

E. 1.a mit Hinweis auf 115 IV 248 E. 3a).

3.3

Was unter einem «ausreichenden Abstand»

im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten

Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die

Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei

welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine

einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird

für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und

die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE

131.

IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der

Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des

vorausfahrenden Personenwagens (Urteil

des BGer 1C_205/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 104 IV

192.

E. 2b).

4.1

Wie sich aus den Akten ergibt,

ereignete sich der fragliche Auffahrunfall an einem frühen Mittwochmorgen bei

trockener Fahrbahn und schöner Witterung auf der Autobahn A1 bei stockendem

Kolonnenverkehr. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, er sei mit ca.

60.

bis 80 km/h gefahren und habe zum vorausfahrenden Fahrzeug gefühlsmässig

einen Abstand von ca. einer Wagenlänge gehabt. Dem Strafrichter waren die Angaben

des Beschwerdeführers vor der Polizei bekannt. Von diesem Sachverhalt ist

grundsätzlich auch im Administrativverfahren auszugehen (vgl. vorne E. II/3.1).

Die in der Beschwerde behauptete geringere Geschwindigkeit und der grössere

Abstand ergibt sich nicht aus den Akten und stellt deshalb eine blosse

Schutzbehauptung dar. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der Praxis auch

bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von

ca. 10-15 km/h die ernsthafte Gefahr gilt, dass die durch den Stoss auf

das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die

Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem

Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden

gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma») führen kann. Bei solchen Unfällen

liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung

des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013

E. 5.1).

4.2

Und selbst wenn von einer nur

geringen Gefährdung Dritter ausgegangen würde, handelte es sich trotzdem nicht

um eine leichte Widerhandlung. Eine solche setzt zusätzlich ein leichtes

Verschulden voraus (vgl. Art. 16a Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer

lenkte sein Fahrzeug vor dem Unfallereignis in stockendem Kolonnenverkehr. In

einer solchen Situation ist besondere Aufmerksamkeit geboten, weil der Fluss

der Fahrzeugkolonne nicht berechenbar ist. Unerwartete Stockungen im vorderen

Teil der Kolonne können sich weit hinten auswirken, sodass das Vorwärtskommen –

meist durch ständige Spurwechsel – oft verzögert oder gar verhindert wird. Auch

ein langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, seine volle

Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (Urteil des BGer 1C_75/2007 vom

13.

September 2007 E. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

bekannt war, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müssen, und

dass er diese Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtet hat. Als

nachfolgender Fahrzeuglenker hätte er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs

rechtzeitig anhalten müssen (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRV).

4.3

Da weder von einer

geringen Gefährdung noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, hat die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht gestützt auf

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wegen einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen.

4.4

Diese einmonatige Entzugsdauer entspricht

der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 SVG). Aus diesem Grund

können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher

Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat den Führerausweis innert zehn

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel