VWBES.2018.298
Führerausweisentzug
21. August 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll der
Kantonspolizei Bern fuhr A.___ am 30. Mai 2018, 6:40 Uhr, auf dem
Gemeindegebiet von Kernenried mit einem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf
der Überholspur in Fahrtrichtung Schönbühl. Wegen stockendem Verkehrsaufkommen
musste die vor ihm fahrende Fahrzeuglenkerin bis zum Stillstand abbremsen. Aufgrund
ungenügenden Nachfahrabstandes konnte A.___ eine Auffahrkollision nicht mehr
verhindern.
1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 10. Juli
2018, wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
[SVG, SR 741.01]) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34
Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11]) schuldig
gesprochen. Er wurde mit einer Busse von CHF 500.00 belegt.
2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),
namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für die Dauer
von einem Monat. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere
Verkehrswiderhandlung ein.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 21. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h einen
Abstand von circa einer Wagenlänge zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.
Dadurch habe er den erforderlichen Abstand erheblich unterschritten. Die
Auffahrkollision sei dann auch die unausweichliche Folge seines Fehlverhaltens
gewesen. Das Verschulden müsse daher als eher schwer bewertet werden.
2.2
Der Beschwerdeführer entgegnet, die
angefochtene Verfügung stütze sich auf seine Aussagen direkt nach dem Unfall.
Die Fragen betreffend Geschwindigkeit und Abstand habe er nur mit einer
Schätzung beantworten können. Vielleicht sei der Abstand auch grösser und die Geschwindigkeit
geringer gewesen. Er fahre seit 15 Jahren unfallfrei Auto. Er habe den vor ihm
fahrenden Wagen nur leicht getroffen. Es sei niemand verletzt worden.
3.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet
das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten
Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in
Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs.
1.
lit. a SVG).
3.1
Im Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 10. Juli
2018, wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG gewürdigt. Die
Verwaltungsbehörden sind nur an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie
können für die Administrativmassnahme ihre eigene rechtliche Würdigung des
Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E.
1c/bb). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht
aufgrund des Sachverhalts von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.
3.2
Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist
gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,
namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll
sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs
rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Diesen Bestimmungen
kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch ereignen, dass
ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält (vgl. BGE 126 II
358.
E. 1.a mit Hinweis auf 115 IV 248 E. 3a).
3.3
Was unter einem «ausreichenden Abstand»
im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten
Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die
Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei
welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine
einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird
für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und
die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE
131.
IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der
Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des
vorausfahrenden Personenwagens (Urteil
des BGer 1C_205/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 104 IV
192.
E. 2b).
4.1
Wie sich aus den Akten ergibt,
ereignete sich der fragliche Auffahrunfall an einem frühen Mittwochmorgen bei
trockener Fahrbahn und schöner Witterung auf der Autobahn A1 bei stockendem
Kolonnenverkehr. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, er sei mit ca.
60.
bis 80 km/h gefahren und habe zum vorausfahrenden Fahrzeug gefühlsmässig
einen Abstand von ca. einer Wagenlänge gehabt. Dem Strafrichter waren die Angaben
des Beschwerdeführers vor der Polizei bekannt. Von diesem Sachverhalt ist
grundsätzlich auch im Administrativverfahren auszugehen (vgl. vorne E. II/3.1).
Die in der Beschwerde behauptete geringere Geschwindigkeit und der grössere
Abstand ergibt sich nicht aus den Akten und stellt deshalb eine blosse
Schutzbehauptung dar. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der Praxis auch
bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von
ca. 10-15 km/h die ernsthafte Gefahr gilt, dass die durch den Stoss auf
das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die
Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem
Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden
gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma») führen kann. Bei solchen Unfällen
liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung
des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013
E. 5.1).
4.2
Und selbst wenn von einer nur
geringen Gefährdung Dritter ausgegangen würde, handelte es sich trotzdem nicht
um eine leichte Widerhandlung. Eine solche setzt zusätzlich ein leichtes
Verschulden voraus (vgl. Art. 16a Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer
lenkte sein Fahrzeug vor dem Unfallereignis in stockendem Kolonnenverkehr. In
einer solchen Situation ist besondere Aufmerksamkeit geboten, weil der Fluss
der Fahrzeugkolonne nicht berechenbar ist. Unerwartete Stockungen im vorderen
Teil der Kolonne können sich weit hinten auswirken, sodass das Vorwärtskommen –
meist durch ständige Spurwechsel – oft verzögert oder gar verhindert wird. Auch
ein langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, seine volle
Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (Urteil des BGer 1C_75/2007 vom
13.
September 2007 E. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
bekannt war, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müssen, und
dass er diese Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtet hat. Als
nachfolgender Fahrzeuglenker hätte er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs
rechtzeitig anhalten müssen (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRV).
4.3
Da weder von einer
geringen Gefährdung noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht gestützt auf
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wegen einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen.
4.4
Diese einmonatige Entzugsdauer entspricht
der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 SVG). Aus diesem Grund
können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher
Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Führerausweis innert zehn
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel