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Entscheid

VWBES.2018.3

Kostenverteilung nach USG

16. August 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Juli 2016 kam es bei

einem Wohnhaus in [...] zu einer Überfüllung des Heizöltanks. Dabei flossen

mehrere hundert Liter Heizöl über die Druckausgleichsleitung an der

Gebäudefassade in den Aussenbereich und verunreinigten den Untergrund. Das

Ereignis wurde umgehend der Polizei und dem Schadendienst des Amts für Umwelt

(AfU) gemeldet. Das belastete Boden- und Untergrundmaterial (56 m3) wurde

in der Folge ausgehoben und sachgerecht entsorgt.

2. Mit Schreiben vom 11. Oktober

2016 teilte das Amt für Umwelt den Parteien mit, dass die Kosten von insgesamt

CHF 42'957.60 zu je 50 % von der A.___ (diese hatte zwei Tage vor der

Befüllung eine Tankrevision durchgeführt) und von der B.___ AG (Öllieferant) zu

tragen seien, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die A.___ bestritt eine

Mitschuld.

3. Mit Verfügung vom 12. Dezember

2017 auferlegte das Bau- und Justizdepartement die Kosten für den Schadensfall von

CHF 42'957.60 wie auch die Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 der A.___

und der B.___ AG je zur Hälfte.

4. Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) am 29. Dezember 2017, vertreten durch

Rechtsanwalt Jürg Wisler, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung.

5. Mit Vernehmlassung vom

31. Januar 2018 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.

6. Die Beschwerdeführerin nahm am

23. Februar 2018 dazu Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Festzuhalten ist, dass bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

beantragt wurde, wodurch die übrigen Parteien nicht beschwert würden, weshalb

diese nicht ins Verfahren miteinzubeziehen sind.

2.

Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche

die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren

Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. In

Übereinstimmung damit regelt auch Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz

der Gewässer (GSchG, SR 814.20), dass Kosten von Massnahmen, welche die

Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie

zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher

überbunden werden.

3.

Die Vorinstanz qualifizierte die

Eigentümerin des Heizöltanks, [...], als schuldlose Zustandsstörerin, sowie die

B.___ AG und die A.___ beide als für den Schaden verantwortliche

Verhaltensstörerinnen. Der Chauffeur der B.___ AG habe den aktuellen

Heizölstand falsch abgelesen (1'200 statt 1'700 Liter) und habe damit eine

Ursache des Schadens geschaffen, was unbestritten sei. Der Tankfachmann der A.___

habe zudem durch unsorgfältiges Ausmessen des Tanks nicht erkannt, dass der

Messstab ein zu grosses Nutzvolumen ausweise und hätte ersetzt werden müssen.

Auch dadurch sei eine Ursache des Schadenseintritts geschaffen worden.

Im Detail wurde ausgeführt, der

Spezialist für Tanksicherheit mit eidgenössischem Fachausweis werde nach dem

«Handbuch Spezialist für Tanksicherheit» der CITEC SUISSE geschult und geprüft.

Das Ausführen der Tankkontrolle erfolge nach diesem Handbuch. Der Tankfachmann

habe vorliegend den Tankinhalt nicht nach der Formel des Handbuchs berechnet.

Das Amt für Umwelt habe die Tankanlage am 22. Juli 2016 mit Hilfe der A.___

und in Anwesenheit eines Vertreters der Grundeigentümerin nach den Vorgaben des

Handbuchs untersucht und die Resultate mit denjenigen der Tankkontrolle

verglichen:

Tankkontrolle Untersuchung

AfU

12.07.2016

22.07.2016

Tankanlage

Ausführung

prismatischer Sikkentank

prismatischer Sikkentank

Innenmasse

(Länge x Breite)

2710.

x 920 mm

2683.

x 890 mm

Höhe T-Verstrebungen

nicht berücksichtigt

35.

mm

Nutzbare Tankhöhe

1'800 mm

1'765 mm

Nennvolumen 100 %

4'230 Liter

3'965 Liter

Nutzvolumen 95 %

4'020 Liter

3'767 Liter

Toleranzbereich 2 %

3'939 – 4'100 Liter

3'691 – 3'842 Liter

Messstabangaben

Nutzvolumen 95 %

4'090 Liter

3'767 Liter

Marke Nutzvolumen

1'711 mm

1'676 mm

Überfüllsicherung

Einbautiefe nach Hersteller

40.

mm

40.

mm

Höhe T-Verstrebungen

nicht berücksichtigt

35.

mm

Effektive Einbautiefe

Ist 20 mm

Soll 75 mm

Der Tankfachmann habe bei seiner

Berechnung zwar die richtige Formel verwendet, jedoch Länge und Breite des

Tanks falsch gemessen und zufolgedessen den falschen Messstab nicht ersetzt.

Die in der Stellungnahme der A.___ angegebene Bemessungsmethode entspreche

nicht den Regeln der Technik der Tankbranche.

Der Tankfachmann habe zudem am

12.

Juli 2018 bestätigt, dass die mechanische Überfüllsicherung funktionstüchtig

sei. Er habe aber deren Einbauhöhe entgegen den Vorgaben im Handbuch nicht

angegeben. Die Kontrolle des Amts für Umwelt habe ergeben, dass die

Überfüllsicherung auf einer Höhe von 20 mm statt 40 mm eingebaut sei.

Weiter habe das Amt für Umwelt

festgestellt, dass die T-Verstrebungen (Deckenversteifungen) keine

Verbindungsöffnungen hätten, weshalb die Überfüllsicherung entweder noch um

weitere 35 mm tiefer (Luftpolster), also auf 75 mm hätte eingebaut oder die

T-Verstrebungen mit Öffnungen hätten versehen werden müssen. Die Einbauhöhe der

Überfüllsicherung habe somit nicht den Vorgaben des Herstellers entsprochen.

Bei der Tankkontrolle sei dies weder bemängelt noch korrigiert worden. Eine

korrekt eingebaute und funktionstüchtige Überfüllsicherung hätte den

Füllvorgang früher abgebrochen, den Austritt des Heizöls verhindern müssen,

bzw. das Schadensausmass reduziert.

4.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die im Handbuch genannte Formel zur Bemessung des Tankinhalts sei

nicht zwingend anzuwenden. Bei Tanks mit kleinen Sicken wie vorliegend sei es

in der Praxis zweifellos üblich und zulässig, das durch die Sicken reduzierte

Gesamtvolumen effektiv zu berechnen. Damit werde ein gegenüber der

schematischen Formel präziseres Resultat erzielt. Relevant sei alleine die

korrekte Eruierung des Tankvolumens. Zwar würden die vom Tankfachmann

eingesetzte Länge und Breite von der Messung des AfU abweichen, doch sei dessen

Volumenberechnung korrekt. Der Tankinhalt berechne sich wie folgt:

Grundfläche:

Länge x Breite: 2.688

m x 0.896 m = 2'408 m2

Abzug Sikken: (0.122

m x 0.061 m) : 2 = 0.0037 m2 x 12 Stk. = - 0.044 m2

Grundfläche effektiv: 2.364

m2

Gesamtvolumen:

Grundfläche x Höhe innen: 2.364 m2

x 1.800 m = 4.255 m3

Unterbruch Sikke Mannloch: 0.0037 m2

x 0.600 m = + 0.002 m3

Mannloch: (0.300

m)2 x π = 0.283 m2 x 0.025 m = + 0.007

m3

Gesamtvolumen: 4.264

m3

Füllstand 95 %: 4'264 m3

bzw. Liter x 0.95 = 4'051 l

Füllhöhe:

Volumen : Grundfläche: 4'051 m3

: 2.364 m2 = 1.714 m

Bei einer Füllhöhe von 1.714 m (95 %)

bleibe ein Gasraum von 86 mm oder 213 Liter. Die mechanische Überfüllsicherung

sei 23 mm unterhalb des Tankdeckels montiert und verschliesse die Zuleitung bei

einem verbleibenden Gasraum von 73 mm oder 182 Liter. Dies entspreche einem

Füllstand von 95.7 % und liege innerhalb des Toleranzbereichs von 1 %. Selbst

wenn die Überfüllsicherung an der Tankdecke montiert wäre, würde sie 50 mm

bevor der Tank zu 100 % gefüllt wäre, die Einfüllleitung schliessen.

Bei der bestehenden mechanischen

Füllsicherung werde die Leitung aufgrund des Anhebens des Schwimmers

verschlossen. Bei dem Druck von 6 bar, mit dem heute das Heizöl in die Tanks

gepumpt werde, könne die Klappe und somit der Schwimmer trotz des erreichten

Füllstandes heruntergedrückt werden. Bei unvermindertem Druck schiesse das

eintretende Heizöl dann folgedessen über die Entlüftungsleitung heraus.

Weiter sei es nicht korrekt, dass die

Höhe der beiden T-Verstrebungen an der Tankdecke hätten in Abzug gebracht

werden müssen. Im Gasraum seien diese zulässig, nicht aber im Bereich der Sonde.

Somit hätte auch die Überfüllsicherung nicht auf 75 mm und keine Öffnungen

in den T-Verstrebungen eingebaut werden müssen. Diesbezüglich sei der

Sachverständige der CITEC Suisse zu befragen.

Würde der Tank ausgelitert, also

leergepumpt und neu gefüllt, liesse sich der Vorwurf, es sei ein falscher

Messstab eingesetzt gewesen, entkräften. Die Messstabangabe sei 4'090 Liter bei

95.

%, was innerhalb der Toleranz von 1 % zum effektiven Inhalt bei 95 % von

4'051 Litern liege. Die A.___ sei somit keine Verhaltensstörerin.

5.

Die Vorinstanz brachte in ihrer

Vernehmlassung dagegen vor, der technische Mitarbeiter des Amts für Umwelt, der

den Vorfall untersucht habe, sei Sachverständiger für Tankanlagen. Eine weitere

Befragung eines Sachverständigen sei daher nicht erforderlich. Die Berechnung

des Tankvolumens habe zwingend nach den Vorgaben des Handbuchs der CITEC Suisse

zu erfolgen. Der Tankfachmann habe dies auch getan, jedoch falsche Masse

eingesetzt, wodurch er ein zu grosses Volumen berechnet habe. Die nach dem

Schadenfall gemachte Untersuchung habe das AfU unter anderem zusammen mit dem

Tankfachmann der Beschwerdeführerin gemacht. Dabei seien die Innenmasse gar

zweimal ermittelt worden. Die gemessenen Werte und die Berechnung des Volumens

seien damals von keiner Partei bestritten worden.

Die T-Verstrebungen würden bei der

Befüllung zu Luftpolstern führen. Da keine Verbindungsöffnungen existieren

würden, könne die Luft nicht über die Druckausgleichsleitung entweichen. Das

Nennvolumen der Tankanlage reduziere sich deshalb (vorliegend um ca. 50 Liter).

Entsprechend müssten auch der Messstab und die Überfüllsicherung angepasst

werden. Der Tankfachmann habe anlässlich der Kontrolle vom 12. Juli 2016

keine Verbindungsöffnungen eingearbeitet und damit nicht nach den Vorgaben des

Handbuchs und den in der Praxis geltenden Regeln der Technik gearbeitet. Eine

Ausliterung sei nicht notwendig; es sei nach den Regeln und Vorgaben des

Handbuchs vorzugehen. Werde das vom Hersteller vorgegebene Einbaumass der

Überfüllsicherung – wie vorliegend – unterschritten, sei deren

Funktionstüchtigkeit nicht mehr gewährleistet.

Hätte der Tankfachmann die Messung

korrekt vorgenommen, hätte er festgestellt, dass zwischen dem berechneten

Nutzvolumen und jenem des Messstabs eine Abweichung von 323 Litern bzw. 7.9 %

bestehe. Er hätte den Messstab deshalb ersetzen müssen.

6.

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer

Stellungnahme vom 23. Februar 2018 daran fest, dass die Formel zur

Berechnung des Tankvolumens aus dem Handbuch nicht zwingend angewendet werden

müsse und der Tankinhalt in der Praxis oft anders berechnet werde. Es sei

bereits bei der Untersuchung des Schadenfalls am 22. Juli 2016 darauf

hingewiesen worden, dass der Tankinhalt mittels Auslitern bestimmt werden solle,

und auch auf die konkrete Berechnung bei kleinen Sicken sei hingewiesen worden.

Am Antrag um Befragung des Prüfungsexperten der CITEC Suisse werde

festgehalten.

Der vom Tankfachmann berechnete Wert sei

innerhalb der Toleranz. Massgebend sei das konkrete Volumen. Es fehle der

kausale Zusammenhang, womit die Beschwerdeführerin keine Verhaltensstörerin

sei.

Es sei auch nirgends vorgesehen und

entspreche auch nicht der Praxis, dass die T-Streben zu subtrahieren wären.

Diese befänden sich im Übrigen auf einer Höhe von 98.1 %, womit der Tank

bereits überfüllt wäre, wenn das Öl bis zu den T-Verstrebungen reichen würde.

Bezüglich Überfüllsicherung gelte die

von der Vorinstanz angegebene Einbautiefe von 4 cm für Neueinbauten und nicht

für bestehende Einbauten. Der Öllieferant hätte am Ende des Füllvorgangs den

Einfülldruck vermindern müssen, sonst nütze die Überfüllsicherung nichts.

Mechanische Überfüllsicherungen unterlägen zudem gemäss den Richtlinien keiner

Kontrolle.

Der Tank sei im Übrigen nach der

seinerzeitigen Montage vom Kanton abgenommen und seither zirka fünfzig Mal

befüllt worden.

7.

Unbestritten ist, dass der Chauffeur

der B.___ AG den Tankfüllstand falsch ablas (1'200 statt 1'700 Liter), und

deshalb zu viel Öl in den Tank einfüllte. Aus dem Untersuchungsbericht vom

14.

September 2016 sowie dem Protokoll zur Überprüfung des Schadensfalls

vom 22. Juli 2016 des Amts für Umwelt zeigt sich aber auch, dass ein

Messstab mit einer falschen Eichung in den Tank eingesetzt war. Dieser zeigte

einen höheren maximalen Füllstand an, als dies bei korrekter Ausmessung nach

den Regeln der Technik der Fall gewesen wäre.

7.1

Die Messung des Sachverständigen des

Amts für Umwelt – welche in Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der

Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, und nach Feststellung der Abweichung zur

Messung des Tankfachmanns bei der Tankrevision noch einmal wiederholt wurde – ergab

eine Länge des Tanks von 2'683 mm und eine Breite von 890 mm. Der Tankfachmann

der Beschwerdeführerin hatte auf dem Tankkontroll-Rapport eine Länge von 2'710

mm und eine Breite von 920 mm angegeben.

7.2

Weiter wurde die Höhe des Tanks zwar

übereinstimmend mit 1'800 mm angegeben, doch führte der Sachverständige des

Amts für Umwelt in seinem Untersuchungsbericht aus, an der Behälterdecke seien

in der Breite zwei durchgehende T-Verstrebungen mit einer Höhe von 35 mm

eingebaut. Verbindungsöffnungen zwischen den so entstandenen Kammern seien

nicht vorhanden, weshalb sich die Behälter-Höhe um 35 mm reduziere. Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass diese T-Verstrebungen zu berücksichtigen

seien. Da der Tank ohnehin nur zu 95 % gefüllt werden dürfe, befänden sich

diese Verstrebungen im Gasraum und seien nicht zu berücksichtigen. Auch das Handbuch

sehe nirgends vor, dass ein solcher Abzug gemacht werden müsste.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin

ist nicht korrekt. Der Grund, weshalb der Öltank nur zu 95 % (vgl. Merkblatt

Nr. 2 der CITEC Suisse) befüllt werden darf, liegt darin, dass sich Öl bei

Wärme ausdehnt. Würde sich vorliegend das bis auf den maximalen Füllstand von

95.

% aufgefüllte Öl bis zu den T-Verstrebungen ausdehnen, würden sich (mangels

Verbindungsöffnungen) auf beiden Seiten Luftposter bilden, sodass sich das Öl

nur in jene Kammer weiter ausdehnen könnte, in welcher sich die

Druckausgleichsleitung befindet. Der Tank könnte somit bei einer Ausdehnung um

5.

% überlaufen. Es ist deshalb korrekt, wenn für die Volumenberechnung des

Tanks die Höhe nur bis zu den T-Verstrebungen gemessen wird.

7.3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet,

dass das Tankvolumen zwingend nach der Formel im Handbuch zu bemessen sei.

Diese Berechnung ergebe nur eine Annäherung an das reale Tankvolumen. Bei einer

exakten Berechnung oder gar einer Ausliterung des Tanks würde sich zeigen, dass

der Tank ein grösseres Volumen aufweise, als die Rechnung ergebe. Dies gelte

insbesondere bei kleinen Sikken wie im vorliegenden Fall.

7.3.2

Das Handbuch sieht im Merkblatt

Nr. 2 c für einen prismatischen Sickentank folgende Berechnung des Tankvolumens

vor:

100.

% = Länge – 40 mm x Breite – 40 mm x

Höhe

Dabei seien die Innenmasse relevant. Es

wird ausdrücklich ausgeführt, diese Berechnung gelte für alle Sickengrössen.

Die Genauigkeit dieser Formel betrage ± 3%.

7.3.3

Gemäss Art. 22 Abs. 1 GSchG müssen

die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dafür sorgen, dass

die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen

Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und

gewartet werden. Absatz 3 dieses Artikels schreibt vor, dass Anlagen mit

wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen erstellt, geändert,

kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden

dürfen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten,

dass der Stand der Technik eingehalten wird.

Die Tankkontrolleure werden nach dem

Handbuch der Spezialisten für Tanksicherheit, Fachrichtung Tankkontrolle der

CITEC Suisse (Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit) ausgebildet. Unter

«Regeln der Technik CITEC Suisse für Kontrollarbeiten an Lageranlagen» hält das

Handbuch als Grundsatz fest, dass der Spezialist für Tanksicherheit

sicherzustellen hat, dass er über die notwendige Ausrüstung, das Material, die

Werkzeuge und die Grundlagenpapiere verfügt, welche ihm und der Hilfsperson

erlauben, die Arbeiten nach dem Stand der Technik, gemäss Arbeitsabläufen des

Berufsverbandes (CITEC Suisse), der Qualitätssicherung und der Berufsethik,

auszuführen.

Der Arbeitsablauf der CITEC Suisse für

Kontrollarbeiten an Lageranlagen für freistehende mittelgrosse Lageranlagen

(Nutzvolumen 2'000 bis 250'000 Liter) hält fest, dass der Tank nach dem CITEC

Suisse Merkblatt Nr. 2 auszumessen ist (Ziff. 4.1.17). Das Merkblatt Nr. 2 hält

als Grundsatz fest, dass mittelgrosse, prismatische Tanks nur bis auf 95 %

des Inhalts gefüllt werden dürfen. Die Merkblätter Nr. 2a bis 2e enthalten die Formeln

für die Berechnung des Inhalts der verschiedenen Tankformen. Das Merkblatt Nr.

2c enthält die Formel für die Inhaltsberechnung eines prismatischen Sickentanks,

welche unter Erwägung 7.3.2 festgehalten wurde. Diese Berechnungsmethode

entspricht somit den Regeln der Technik.

Nach den Richtlinien, welche die

Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) erlassen hat,

um die einheitliche Rechtsanwendung und Auslegung von Art. 22 Abs. 1 und 3

GSchG sicherzustellen, werden die «Regeln der Technik» im «Glossar für

Tankanlagen» wie folgt definiert:

«Regeln der Technik sind

Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und

feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten

Techniker durchwegs bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer

Erfahrung bewährt haben. Sie stellen für den Sollzustand eine Minimalforderung

dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor

mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist.»

Daraus ergibt sich, dass es durchaus

sein mag, dass ein Auslitern des Tankes ein höheres Volumen ergeben, und dass

der Tankinhalt auch mit einer genauen Ausmessung der Sicken berechnet werden

kann. Massgebend ist jedoch die Berechnungsformel, welche den Regeln der

Technik entspricht und im Merkblatt des Handbuchs vorgegeben ist. Die Regeln

der Technik haben sich «aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt».

Bei deren «Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor». Die vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Berechnungsmethode entspricht nicht den Regeln

der Technik, weshalb der vom Tankfachmann der Beschwerdeführerin errechnete

Tankinhalt nicht als richtig gelten kann. Festzuhalten ist zudem auch, dass der

Tankfachmann bei seiner Berechnung sehr wohl die Formel aus dem Handbuch

angewendet hat, dabei jedoch (primär bei den Grundmassen) zu hohe Werte

eingesetzt hat.

7.4

Der Tankfachmann der

Beschwerdeführerin berechnete auf dem Melderapport ein Tankvolumen von 4'230

Litern ([2.71 – 0.04] x [0.92 – 0.04] x 1.8), bei 95 % 4'020 Liter. Er

bemängelte den Messstab, welcher als maximalen Füllstand (95 %) 4'090 Liter

aufweist, nicht.

Nach der korrekten Berechnung, welche

den Regeln der Technik entspricht, würde das Tankvolumen jedoch bloss 3'965

Liter ([2.683 – 0.04] x [0.89 – 0.04] x [1.8 – 0.035]) fassen, bei 95 % also

3'767 Liter.

Gemäss dem Arbeitsablauf der CITEC

Suisse und gemäss den Richtlinien für Einrichtungen zu Lageranlagen der KVU (vgl.

Ziff. 3.3) wäre es dem Tankfachmann oblegen, den falschen Messstab zu

bemängeln. Dies auch deshalb, weil dieser eine Graduierung von 250

Liter-Schritten aufweist, nach den Richtlinien für Einrichtungen zu

Lageranlagen der KVU aber eine solche von 200 Liter-Schritten aufweisen müsste

(vgl. Ziff. 2.2). Auf seinem Tankkontroll-Rapport wies der Tankfachmann die

Eichung als «korrekt» und die 95 %-Marke als «in Ordnung» aus.

Damit hat er den Schadenseintritt des

Überfüllens des Tanks mitverursacht. Jedenfalls wäre dieser weniger schlimm

ausgefallen (ausgelaufen sind gemäss Untersuchungsbericht theoretisch maximal

568.

Liter), wenn der Messstab eine korrekte Eichung und damit ein geringeres

Füllvolumen aufgewiesen hätte. Der Chauffeur hätte dann eine geringere Füllmenge

(nicht bis 4'100 Liter, sondern höchstens bis rund 3'800 Liter) berechnet und

eingefüllt. Um dies festzustellen, ist keine Befragung eines Sachverständigen

der CITEC Suisse erforderlich, und der entsprechende Antrag abzuweisen.

7.5

Weiter ist auch fraglich, weshalb

die Überfüllsicherung den Ölaustritt nicht verhindert hat. Bei der

Schadensuntersuchung durch das AfU war diese funktionstüchtig, und es konnte

nicht geklärt werden, weshalb diese beim Ablad nicht funktioniert hat. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich bloss um eine Notsicherung. Werde

der Druck nicht vermindert und das Öl weiterhin mit 6 bar in die Leitung

gepumpt, könnten der Schwimmer sowie die Schliessklappe dadurch

heruntergedrückt und weiterhin Öl in den Tank gepumpt werden. Dies ist

glaubhaft. Anders lässt es sich kaum erklären, wie es zur Überfüllung kommen

konnte. Auch dem Merkblatt Nr. 9 der CITEC Suisse lässt sich entnehmen, dass

der Schliessvorgang zu einem Druckstoss führen könne, sodass die Füllleistung

begrenzt werden müsse.

Jedenfalls trifft es nicht zu, dass die

Überfüllsicherung vom Tankfachmann nicht kontrolliert werden müsste und dass

die Einbauhöhe von 40 mm nur für Neubauten gelten würde. Gemäss dem

Arbeitsablauf der CITEC Suisse Ziffer 4.1.18 ist die mechanische

Überfüllsicherung nach dem Merkblatt Nr. 9 zu kontrollieren. Das Merkblatt Nr.

9.

listet fünf Überfüllsicherungen auf und gibt für die verschiedenen Tanks die

Einbauhöhen an. Dort heisst es: «Werden neue Überfüllsicherungen zugelassen, so

sind die Einbauhöhen entsprechend den Einbauvorschriften der Hersteller zu

kontrollieren». Gemeint sind damit neuere Modelle von Überfüllsicherungen als

die fünf aufgelisteten. Gemäss dem Untersuchungsbericht des AfU befand sich im

vorliegenden Tank eine Überfüllsicherung vom Typ «Füllstop-automatic Model

1300». Für prismatische Tanks ohne Dom sieht das Merkblatt Nr. 9 bei einer

Tankhöhe von 1'800 mm eine Einbautiefe von 40 mm vor. Wie unter Erwägung 7.2

ausgeführt wurde, hätten auch die 35 mm tiefen T-Verstrebungen berücksichtigt

werden müssen, sodass die mechanische Überfüllsicherung bei 75 mm hätte

eingebaut werden müssen. Vorliegend befand sich die Überfüllsicherung auf einer

Tiefe von lediglich 20 mm, was vom Tankkontrolleur nicht bemängelt wurde. Die

Einbautiefe wurde wohl gar nicht gemessen. Jedenfalls wurde im

Tankkontroll-Rapport zum Einbaumass T der Überfüllsicherung keine Angabe

gemacht. Deren Funktionstüchtigkeit wurde bejaht.

Inwiefern die Überfüllung durch eine

korrekt eingebaute Überfüllsicherung hätte verhindert werden können, wenn der

Chauffeur die Füllleistung nicht reduziert, lässt sich nicht ermitteln.

Jedenfalls entspricht die Einbauhöhe der Überfüllsicherung nicht dem Stand der

Technik, was vom Kontrolleur nicht beanstandet wurde. Dies stellt einen Mangel

dar.

7.6

Wie von der Vorinstanz richtig

erkannt, hat die Beschwerdeführerin den Schaden zur Hälfte mitverursacht, indem

sie den falschen Messstab nicht beanstandet und ausgetauscht hat und damit

wesentlich zur Überfüllung des Tanks beigetragen hat; zudem auch, indem sie die

nicht korrekte Einbautiefe der Überfüllsicherung nicht beanstandet hat.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 bestätigt.