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Entscheid

VWBES.2018.300

Empfehlung der Datenschutzbeauftragten

17. Januar 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 6. April 2016 verlangte A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale

Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm

schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der

IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 75 bzw. 34 Gutachten der Dres. Z.___

und W.___ der Jahre 2012 bis 2014 die beiden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von

mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus eine

leistungsbegründende Invalidität resultiert habe. Entsprechende Begehren

erfolgten auch durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der Y.___ GmbH

und der X.___-Gutachterstelle. Mit Schreiben vom 26. April 2016 entsprach

die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch von A.___ nicht.

2. Nach einem Schlichtungsverfahren

erliess die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn am

19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem Gesuchsteller

Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die Gutachten seien

grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten

ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren

Krankheitsgeschichte möglich seien.

3. Am 1. Februar 2017 verfügte die

IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für

Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher

Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet.

Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS

114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.

4. Mit Beschwerde vom 14. Februar

2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren

Personen, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht

und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei

anzuweisen, die Begutachtungsresultate der Dres. Z.___ und W.___ (wie viele

Gutachten von 75 resp. 34 führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger

[Arbeitsunfähigkeit > 40 %], wie viele nicht) gestützt auf die Liste

betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle

Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 herauszugeben.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG

neu zu prüfen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich

stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes

Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden

Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den

Ausstand zu begeben haben.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit

durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde und den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit

Urteil vom 10. Juli 2017 (nach vorgängiger Abweisung des

Ausstandsbegehrens) vollumfänglich ab.

6. Eine dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 teilweise gut, hob

das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2017 auf und wies die

Sache zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der

Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz

der beiden Gutachter, um deren Expertisen es hier gehe, rechnen müsse (E. 7.7).

Zudem sei nicht konkret geprüft worden, wie gross der Aufwand wäre, um die

geforderten Unterlagen zu anonymisieren. Dies erweise sich jedoch als

unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden

(E. 8.6).

7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018

gab das Verwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen in Auftrag.

8. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 8. August 2018 Unterlagen zu den Akten, wonach Dr. W.___ von

der IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 durch Dr. V.___ ersetzt

worden sei. An der Begutachtung bei Dr. Z.___ sei aber festgehalten worden.

Diese Begutachtung sei zwischenzeitlich durchgeführt worden. Wie erwartet, habe

Dr. Z.___ keine IV-leistungsbegründende Einschränkung feststellen können,

sodass die IV-Stelle Bern den Leistungsanspruch des Versicherten abgewiesen

habe. An der Datenherausgabe bezüglich Dr. Z.___ bestehe somit nach wie vor ein

rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers. Je nach Ausgang des

Öffentlichkeitsverfahrens bestehe die Möglichkeit einer prozessualen Revision

oder Wiedererwägung, wenn sich herausstellen würde, dass Dr. Z.___ in allen

oder in einer signifikant überwiegenden Mehrzahl der 75 Gutachten eine

leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit verneint hätte. Dadurch hätte er

zumindest den Anschein erweckt, nicht ergebnisoffen zu urteilen.

9. Mit Stellungnahme vom

13. September 2018 gab die IV-Stelle an, sie schätze den zeitlichen

Aufwand für die Herausgabe der gewünschten Daten auf mindestens eine halbe

Stunde pro Gutachten. Das Bundesgericht erwäge, dass es für den

Beschwerdeführer einzig von Belang sei, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit

bejahe oder verneine. Diesbezüglich sei zu konkretisieren, dass es im

Sozialversicherungsrecht respektive im Invalidenversicherungsrecht nicht DIE

Arbeitsunfähigkeit gebe. Das Invalidenversicherungsrecht unterscheide zwischen

der Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten resp. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

und der Arbeits(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu komme, dass

die Gutachter nebst der Arbeits(un)fähigkeit auch Stellung zu einer allfälligen

Leistungseinschränkung beziehen würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen,

dass die Gutachter(institute) nicht ausschliesslich die im Zeitpunkt der

Begutachtung bestehende Arbeits(un)fähigkeit festzustellen hätten. Vielmehr

müssten sie eine Beurteilung über einen längeren Zeitraum vornehmen. Dies könne

gegebenenfalls dazu führen, dass während dem massgebenden Zeitraum

unterschiedliche Arbeits(un)fähigkeiten attestiert würden. Aufgrund des

Gesagten erweise sich die Anonymisierung der Gutachten nicht ganz so einfach

und rasch durchführbar, wie dies das Bundesgerichtsurteil auf den ersten Blick erahnen

lasse.

Bei den 75 Gutachten von Dr. Z.___ sei

mit einem zeitlichen Aufwand für die Anonymisierung von 37,5 Stunden zu

rechnen, was immens sei und viele Ressourcen binde. Die Problematik vergrössere

sich unter Berücksichtigung, dass der IV-Stelle bereits weitere

Dokumentenherausgabegesuche ähnlicher Art vorlägen und mit einer weiteren

Zunahme zu rechnen sei. Das Bundesgericht sehe eine mögliche Lösung in der

Führung einer entsprechenden Statistik, auch wenn darauf rechtlich kein

Anspruch bestehe. Die Einführung einer Statistik, mit welcher in Zukunft allen

möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung getragen werden könne, stelle

sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als praktikabel resp. nicht

zeitsparend dar: Einerseits gebe es nicht DIE Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben)

und hinzukomme, dass in weiteren bekannten Dokumentenherausgabegesuchen nicht

immer dieselben Angaben gewünscht seien. Soll die IV-Stelle nun für die Zukunft

allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung tragen können (bspw.

Datum Gutachtensauftrag, Datum Gutachtenseingang, Diagnosen, IV-Grade, Höhe

IV-Renten, Arbeitsunfähigkeiten bei Gutachtensinstituten aufgeschlüsselt nach

den jeweils begutachtenden Ärzten, Arbeitsunfähigkeit gesamthaft etc.), so

nehme eine entsprechende Statistik ein nicht mehr handhabbares Ausmass an.

Zusammenfassend werde die Erfüllung der alltäglichen IV-Abklärungsarbeiten

durch die Bearbeitung des Dokumentenherausgabegesuchs wesentlich

beeinträchtigt. Zudem werde die Erstellung einer Statistik den zeitlichen

Aufwand für die Bearbeitung von weiteren Dokumentenherausgabegesuchen nicht

ohne weiteres erheblich senken.

Im Weiteren habe die IV-Stelle den

Zugang zu den verlangten Gutachten auch gestützt auf § 13 InfoDG abgewiesen.

Auf diesen Aspekt sei bisher weder das Verwaltungsgericht noch das

Bundesgericht eingegangen, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei.

Die IV-Stelle vergebe zum aktuellen

Zeitpunkt an rund 70 Gutachterpersonen sowie 7 Gutachterinstitute, die jeweils

eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten beschäftigten, Gutachtensaufträge.

Zum Thema «schutzwürdiges Interesse» sei

zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Bern habe. Die

IV-Stelle Solothurn sei infolgedessen nicht zuständig zur Abklärung allfälliger

Leistungsansprüche aus der Invalidenversicherung und habe aus

datenschutzrechtlichen Gründen keine Einsicht in das bernische IV-Dossier. Nach

den neuesten Angaben des Beschwerdeführers müsse dieser nicht mit einer

Begutachtung durch Dr. W.___ rechnen, weshalb kein schutzwürdiges Interesse zur

Herausgabe der Gutachten von Dr. W.___ bestehe. Mangels Aktenkenntnis lasse

sich nicht eingehend beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges

Interesse in Bezug auf die Herausgabe der Gutachten von Dr. Z.___ habe. Ohne

eingehende Kenntnis der Umstände lasse sich die Frage des schutzwürdigen

Interesses nicht abschliessend beurteilen. Aus Sicht der IV-Stelle Solothurn

scheine deshalb der Beizug der IV-Akten unentbehrlich.

Es wurden folgende Anträge gestellt:

1. Es seien bei der IV-Stelle Bern die

IV-Verfahrensakten des Beschwerdeführers zu edieren und der IV-Stelle Solothurn

im Anschluss angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend das schutzwürdige

Interesse zu setzen.

2. Eventualiter – falls dem 1. Antrag nicht

entsprochen wird – sei der IV-Stelle angemessene Frist zur Stellungnahme

betreffend das schutzwürdige Interesse zu setzen.

3. Es sei eine Interessensabwägung nach §

13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen.

10. Mit Stellungnahme vom

5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den

Akten und brachte vor, der veranschlagte zeitliche Aufwand für die

Anonymisierung von 42,5 (recte 37,5) Stunden sei auf den ersten Blick bereits

nicht geeignet, die IV-Stelle Solothurn lahmzulegen. Bei den rund 88

Beschäftigten der IV-Stelle mache dies gerade mal 1,2 % (recte: 1,1 %) der wöchentlichen

Arbeitsleistung aus. Zudem seien für die Anonymisierung keine Fachpersonen

erforderlich.

Was das schutzwürdige Interesse

betreffe, reiche es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts, wenn die

fraglichen Experten in invalidenrechtlichen Leistungsverfahren beigezogen

worden seien oder noch beigezogen würden. Zwar sei Dr. W.___ im vorliegenden

Fall durch Dr. V.___ ersetzt worden. Dr. W.___ werde aber sowohl durch die

IV-Stelle Solothurn als auch Bern als Gutachter berücksichtigt, weshalb der

Beschwerdeführer während seiner Aktivitätszeit jederzeit damit rechnen müsse,

von diesem Gutachter beurteilt zu werden, sollte eine Neuanmeldung bei der

IV-Stelle erforderlich sein.

11. Mit Eingabe vom 19. November

2018 brachte die IV-Stelle vor, ein hypothetisches Interesse, wie es in Bezug

auf die Gutachten von Dr. W.___ vorliege, reiche offensichtlich nicht aus.

Es sei wiederholt darauf hinzuweisen,

dass es sich bei der Anonymisierung nicht um eine Hilfsarbeitertätigkeit

handle, sondern dass diese einen intellektuellen Einsatz erfordere.

Der Beschwerdeführer werde mit der

Herausgabe der anonymisierten Gutachten keine prozessuale Revision in die Wege

leiten können, wie sowohl das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn als

auch das Bundesgericht erst kürzlich gerade wieder festgehalten hätten.

An den gestellten Rechtsbegehren 1 und 3

wurde festgehalten.

12. Mit Stellungnahme vom

13. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unklar,

worin der intellektuelle Einsatz für die Anonymisierung bestehen sollte. Namen

und Vornamen zu schwärzen sei eine einfache Aufgabe.

Das rechtlich geschützte Interesse könne

auch ausserhalb des IV-Verfahrens liegen. Über den Gesichtspunkt der formellen

Revision hinaus bestehe das aktuelle, rechtlich geschützte Interesse des

Beschwerdeführers auch darin, dass die im vorliegenden Schadenfall involvierte

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung schon jetzt signalisiere, bei der

dereinstigen Schadenliquidation auf die IV-Verfügung vom 22. Januar 2018

und damit auf das auf dem Prüfstand stehende Gutachten von Dr. Z.___ vom

5. November 2017 abstellen zu wollen. Die von der Beschwerdegegnerin

verlangte Interessenabwägung würde also so oder so zu Gunsten des

Beschwerdeführers ausfallen.

Erwägungen

II.

1.1

§ 12 Abs. 1 des kantonalen

Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) gewährleistet jeder

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG

kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig

gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde.

Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_461/2017) ist grundsätzlich erstellt,

dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand

seitens der Verwaltung verbunden wäre und deshalb ein schutzwürdiges Interesse für

den Dokumentenzugang erforderlich ist (E. 7.4).

Die I. sozialrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts hielt zwar fest, dass es keinen relevanten Erkenntnisgewinn

bedeuten würde, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene

Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die IV-Stelle attestiert hat. Diese

Zahlen seien für die vorliegend streitigen Belange (Ablehnungsbegehren gegen

einen Gutachter) bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt sei, welche Werte

bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu

erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87

Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um

statistisch valide Werte ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts

8C_627/2016 E. 4.3; vgl. auch die durch die Vorinstanz eingereichte

Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018 im Verfahren

9C_582/2018 und die Rechtsprechung des kantonalen Versicherungsgerichts im

Verfahren VSBES.2017.119).

Im vorliegenden Verfahren hält die I.

öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die hier fragliche

gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit hingegen invalidenrechtlich

für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine

Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig

anzuerkennen, sei daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob

eine solche Tendenz aussagekräftig sei und ob sich daraus auch rechtliche

Folgerungen ziehen liessen, sei zwar eine Frage, die erst im einzelnen

Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu

beantworten sei. Erscheine ein Dokument aber geeignet, darüber Auskunft zu

erteilen, lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht

verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz

eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse. Die entsprechende

Erkenntnis sei mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus

von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen (E. 7.6).

In Bezug auf die Dokumentenherausgabe

bejaht das Bundesgericht vorliegend somit klar, dass ein schutzwürdiges

Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente bestehe, sofern der

Beschwerdeführer mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall

rechnen müsse. Das Bundesgericht vermochte dann aber nicht zu prüfen, ob im

konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der

Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. W.___ ein schutzwürdiges Interesse hat, da aus

den Akten nicht hervorging, ob eine Begutachtung bei diesen Ärzten erfolgen

wird oder schon erfolgt ist.

1.2

Gemäss den durch den

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde er bereits durch Dr. Z.___

begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 5. November 2017. Das

Leistungsgesuch wurde in der Folge gestützt auf dieses Gutachten abgewiesen.

Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist somit entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Dr. Z.___ klar erstellt.

Soweit die IV-Stelle den Beizug der

IV-Akten des Kantons Bern verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen, da mit dem

vorgelegten Gutachten klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer durch den

fraglichen Arzt bereits begutachtet worden ist. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist zudem klar, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn

der Beschwerdeführer durch den fraglichen Gutachter bereits begutachtet worden

ist (E. 8.9).

1.3

Anders sieht die Situation in Bezug

auf die herausverlangten Gutachten von Dr. W.___ aus. Zwar war anfänglich

vorgesehen, dass der Beschwerdeführer durch diesen psychiatrisch begutachtet

werden solle. Gemäss dem eingereichten Schreiben der IV-Stelle des Kantons Bern

vom 7. Juli 2016 wurde Dr. W.___ aber dann auf Wunsch des

Beschwerdeführers durch Dr. V.___ ersetzt.

Der Beschwerdeführer bringt keine Belege

vor, wonach er noch mit einer Begutachtung durch Dr. W.___ zu rechnen hätte.

Zwar bringt er vor, Dr. W.___ werde sowohl in den Listen der IV-Stelle Bern als

auch Solothurn weiterhin als Gutachter aufgeführt, und der Beschwerdeführer

müsse jederzeit damit rechnen, von diesem begutachtet zu werden, sollte eine

Neuanmeldung bei der IV-Stelle erforderlich sein. Die Betroffenheit des

Beschwerdeführers ist damit aber nicht grösser als jene einer beliebigen Person

der restlichen Bevölkerung, die sich eventuell einmal bei der IV-Stelle wird

anmelden müssen. Das Bundesgericht verlangt, dass der betroffene Leistungsansprecher

«konkret» mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen

müsse (E. 7.6). Die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers reicht

somit nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der

Gutachten von Dr. W.___ zu begründen, weshalb die Beschwerde in Bezug auf die

herausverlangten Gutachten von Dr. W.___ abzuweisen ist.

2.

Die IV-Stelle beantragt, es sei eine

Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen. Gemäss dieser

Bestimmung wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben

oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen

vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung

der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).

Wie die IV-Stelle bereits in ihrer

ursprünglichen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, enthalten die

verlangten Gutachten sensible Gesundheitsdaten, sodass bei einer allfälligen

Herausgabe der anonymisierten Gutachten absolut sichergestellt werden muss,

dass keine Rückschlüsse auf die versicherten Personen gezogen werden können.

Bei kleinen Mengen von Gutachten könnte dies problematisch sein, da die

Gutachten nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % bejahen oder

verneinen, sondern detailliert formuliert sind, sodass durchaus Rückschlüsse

möglich sein können. Die IV-Stelle hat Beispiele von anonymisierten Gutachten

eingereicht, die wie folgt lauten können:

«Die Arbeitsfähigkeit ist,

aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der

Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt

anhaltend eingeschränkt gewesen.

Für Haushaltsarbeiten mit

einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil kann, aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

Die Beschwerden können,

mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen

Massnahmen, möglicherwiese günstig beeinflusst werden.

In der interdisziplinären

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische

Komponente als auch die […] Komponente mitberücksichtigt, kann für […]

Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

Bezüglich der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rein […] Sicht beurteilt, verweise ich

auf die Begutachtung von Dr. med. […].»

Vorliegend geht es um eine Anzahl von 75

Gutachten. Bei einer solchen Anzahl ist kaum zu erwarten, dass Rückschlüsse auf

einzelne Personen gezogen werden könnten. Weitere öffentliche oder private

Interessen oder Gesetze, die der Dokumentenherausgabe gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG

absolut entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

3.1

Eine gesetzliche Grundlage für einen

Eingriff in die Informationsfreiheit ist vorhanden. Es ist weiter zu prüfen, ob

die Verweigerung der verlangten Informationen auch dem öffentlichen Interesse

entspricht und verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in Erwägung 7.8

festgehalten, es sei nicht unhaltbar zu verlangen, dass das schutzwürdige

Interesse an der Dokumentenherausgabe umso grösser sein müsse, je erheblicher

der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle. Es wäre daher auch nicht

willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn

das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der

erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Es

führte weiter aus, das solothurnische Gesetz gewähre einen sehr weitreichenden

Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gebe den Spielraum für die

Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Eine

Verweigerung des Aktenzugangs könne nur in Betracht fallen, wenn ein so

ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der

Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (E. 8.2 mit Hinweisen).

3.2

Die IV-Stelle führte aus, das

Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten erfordere einen Aufwand von rund

30.

Minuten pro Gutachten, was bei 75 Gutachten einen Gesamtaufwand von ca. 37,5

Stunden ergebe. Unter Hinweis auf RRB Nr. 2018/1248 bringt der Beschwerdeführer

vor, bei 88 Arbeitskräften der IV-Stelle machten 42,5 Stunden (recte: 37,5

Stunden) bei rund 3'500 Wochenarbeitsstunden lediglich 1,2 % (recte: 1,1 %) der

Wochenarbeitsleistung aus.

3.3

Zwar handelt es sich bei 37.5 Stunden

nicht um einen unerheblichen Aufwand, doch ist auch klar, dass dieser die

IV-Stelle nicht gerade lahmlegen würde. Auch wenn fraglich ist, welchen Nutzen

der Beschwerdeführer aus der Herausgabe der Begutachtungsresultate von Dr. Z.___

aus den Jahren 2012 bis 2014 ziehen kann, so ist die bundesgerichtliche

Rechtsprechung klar und die Begutachtungsresultate sind dem Beschwerdeführer durch

die IV-Stelle herauszugeben. In welcher Form dies geschehen kann, lässt sich

Erwägung 8.6 des Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018 entnehmen. Wie das

Bundesgericht ausgeführt hat, könnte es in Zukunft Sinn machen, über die

Begutachtungsresultate eine Statistik zu erstellen, auch wenn das Gesetz darauf

keinen Anspruch erteilt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit in

Bezug auf die Begutachtungsresultate von Dr. Z.___ als begründet. Diesbezüglich

ist sie gutzuheissen und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

1.

Februar 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn ist anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Resultate der 75 Gutachten von Dr. Z.___ der Jahre 2012

bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben. In Bezug auf die Gutachten von

Dr. W.___ ist die Beschwerde hingegen mangels eines aktuellen schutzwürdigen

Interesses abzuweisen.

5.1

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche

inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, die Hälfte,

also CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des

Kantons Solothurn.

5.2

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann hat am

13.

Dezember 2018 eine Kostennote eingereicht und dabei einen Aufwand von

27.93

Stunden zu CHF 320.00 plus CHF 331.40 Auslagen zuzüglich

Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 9'999.45 geltend gemacht. Dabei wurden

jedoch diverse Aufwände verrechnet, die vorliegend nicht entschädigt werden

können. So ist der Aufwand für Klientenkurzbriefe von 13 x 0.17 Stunden normaler

Kanzleiaufwand, der bereits im Stundenansatz enthalten ist, und nicht

entschädigt werden kann. Die Entschädigung von drei längeren Kundenbriefen von

je 0.5 Stunden erscheint gerechtfertigt. Zudem können auch Kontakte mit der

Rechtsschutzversicherung von 3.6 Stunden nicht entschädigt werden, da es sich

dabei um ein internes Rechtsverhältnis handelt, das vom Beschwerdegegner nicht

zu entschädigen ist. Auch Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch von 0.25

Stunden ist nicht zu entschädigen, da dieser durch den Beschwerdeführer selbst

zu vertreten ist. Weiter ist nicht ausgewiesen, was Telefonate mit einem

Behindertenforum, einem Coaching-Unternehmen für berufliche Wiedereingliederung

und mit lic. iur. [...] mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, weshalb

auch dieser Aufwand von insgesamt 1.16 Stunden nicht entschädigt werden kann.

Aufwand, der während dem bundesgerichtlichen Verfahren angefallen ist, wurde

bereits durch das Bundesgericht entschädigt und kann vorliegend nicht noch

einmal geltend gemacht werden (0.13 Stunden). Letztlich kann für nachprozessualen

Aufwand höchstens 0.5 Stunden entschädigt werden. Somit rechtfertigt sich ein

Aufwand von 20 Stunden für das vorliegende Verfahren. Entsprechend sind auch

die geltend gemachten Auslagen zu kürzen, und Kopien können zudem pro Stück nur

mit CHF 0.50 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS

615.

) entschädigt werden. Insgesamt ergeben sich damit anrechenbare Auslagen

von CHF 153.10. Der Beschwerdeführer hat mit Honorarvereinbarung vom

8.

September 2015 einen Stundenansatz von CHF 320.00 nachgewiesen, zu

welchem der geltend gemachte Aufwand zu entschädigen ist.

Für das Jahr 2017 ergibt sich ein

Aufwand von 12.25 Stunden und Auslagen von CHF 77.40. Für diese gilt ein

Mehrwertsteuersatz von 8 %. Für die Jahre 2018/2019 (Aufwand: 7.75

Stunden, Auslagen: CHF 75.70) gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 %.

Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von CHF 7'069.70. Entsprechend dem

teilweisen Obsiegen ist davon die Hälfte, ausmachend CHF 3'534.85 (inkl.

Auslagen und MwSt.) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017

wird bezüglich des Gesuchs von A.___ um Herausgabe der Begutachtungsresultate

von Dr. Z.___ aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer die Resultate der 75 Gutachten von Dr. Z.___ aus den Jahren

2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 einen Anteil von CHF 750.00

zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'534.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann