VWBES.2018.300
Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
17. Januar 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Empfehlung
der Datenschutzbeauftragten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. April 2016 verlangte A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale
Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm
schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der
IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 75 bzw. 34 Gutachten der Dres. Z.___
und W.___ der Jahre 2012 bis 2014 die beiden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von
mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus eine
leistungsbegründende Invalidität resultiert habe. Entsprechende Begehren
erfolgten auch durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der Y.___ GmbH
und der X.___-Gutachterstelle. Mit Schreiben vom 26. April 2016 entsprach
die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch von A.___ nicht.
2. Nach einem Schlichtungsverfahren
erliess die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn am
19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem Gesuchsteller
Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die Gutachten seien
grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten
ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren
Krankheitsgeschichte möglich seien.
3. Am 1. Februar 2017 verfügte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für
Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher
Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet.
Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS
114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.
4. Mit Beschwerde vom 14. Februar
2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren
Personen, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht
und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei
anzuweisen, die Begutachtungsresultate der Dres. Z.___ und W.___ (wie viele
Gutachten von 75 resp. 34 führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger
[Arbeitsunfähigkeit > 40 %], wie viele nicht) gestützt auf die Liste
betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle
Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 herauszugeben.
b)
Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG
neu zu prüfen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich
stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes
Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden
Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den
Ausstand zu begeben haben.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit
durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde und den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit
Urteil vom 10. Juli 2017 (nach vorgängiger Abweisung des
Ausstandsbegehrens) vollumfänglich ab.
6. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 teilweise gut, hob
das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2017 auf und wies die
Sache zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der
Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz
der beiden Gutachter, um deren Expertisen es hier gehe, rechnen müsse (E. 7.7).
Zudem sei nicht konkret geprüft worden, wie gross der Aufwand wäre, um die
geforderten Unterlagen zu anonymisieren. Dies erweise sich jedoch als
unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden
(E. 8.6).
7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018
gab das Verwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen in Auftrag.
8. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 8. August 2018 Unterlagen zu den Akten, wonach Dr. W.___ von
der IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 durch Dr. V.___ ersetzt
worden sei. An der Begutachtung bei Dr. Z.___ sei aber festgehalten worden.
Diese Begutachtung sei zwischenzeitlich durchgeführt worden. Wie erwartet, habe
Dr. Z.___ keine IV-leistungsbegründende Einschränkung feststellen können,
sodass die IV-Stelle Bern den Leistungsanspruch des Versicherten abgewiesen
habe. An der Datenherausgabe bezüglich Dr. Z.___ bestehe somit nach wie vor ein
rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers. Je nach Ausgang des
Öffentlichkeitsverfahrens bestehe die Möglichkeit einer prozessualen Revision
oder Wiedererwägung, wenn sich herausstellen würde, dass Dr. Z.___ in allen
oder in einer signifikant überwiegenden Mehrzahl der 75 Gutachten eine
leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit verneint hätte. Dadurch hätte er
zumindest den Anschein erweckt, nicht ergebnisoffen zu urteilen.
9. Mit Stellungnahme vom
13. September 2018 gab die IV-Stelle an, sie schätze den zeitlichen
Aufwand für die Herausgabe der gewünschten Daten auf mindestens eine halbe
Stunde pro Gutachten. Das Bundesgericht erwäge, dass es für den
Beschwerdeführer einzig von Belang sei, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit
bejahe oder verneine. Diesbezüglich sei zu konkretisieren, dass es im
Sozialversicherungsrecht respektive im Invalidenversicherungsrecht nicht DIE
Arbeitsunfähigkeit gebe. Das Invalidenversicherungsrecht unterscheide zwischen
der Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten resp. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
und der Arbeits(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu komme, dass
die Gutachter nebst der Arbeits(un)fähigkeit auch Stellung zu einer allfälligen
Leistungseinschränkung beziehen würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen,
dass die Gutachter(institute) nicht ausschliesslich die im Zeitpunkt der
Begutachtung bestehende Arbeits(un)fähigkeit festzustellen hätten. Vielmehr
müssten sie eine Beurteilung über einen längeren Zeitraum vornehmen. Dies könne
gegebenenfalls dazu führen, dass während dem massgebenden Zeitraum
unterschiedliche Arbeits(un)fähigkeiten attestiert würden. Aufgrund des
Gesagten erweise sich die Anonymisierung der Gutachten nicht ganz so einfach
und rasch durchführbar, wie dies das Bundesgerichtsurteil auf den ersten Blick erahnen
lasse.
Bei den 75 Gutachten von Dr. Z.___ sei
mit einem zeitlichen Aufwand für die Anonymisierung von 37,5 Stunden zu
rechnen, was immens sei und viele Ressourcen binde. Die Problematik vergrössere
sich unter Berücksichtigung, dass der IV-Stelle bereits weitere
Dokumentenherausgabegesuche ähnlicher Art vorlägen und mit einer weiteren
Zunahme zu rechnen sei. Das Bundesgericht sehe eine mögliche Lösung in der
Führung einer entsprechenden Statistik, auch wenn darauf rechtlich kein
Anspruch bestehe. Die Einführung einer Statistik, mit welcher in Zukunft allen
möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung getragen werden könne, stelle
sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als praktikabel resp. nicht
zeitsparend dar: Einerseits gebe es nicht DIE Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben)
und hinzukomme, dass in weiteren bekannten Dokumentenherausgabegesuchen nicht
immer dieselben Angaben gewünscht seien. Soll die IV-Stelle nun für die Zukunft
allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung tragen können (bspw.
Datum Gutachtensauftrag, Datum Gutachtenseingang, Diagnosen, IV-Grade, Höhe
IV-Renten, Arbeitsunfähigkeiten bei Gutachtensinstituten aufgeschlüsselt nach
den jeweils begutachtenden Ärzten, Arbeitsunfähigkeit gesamthaft etc.), so
nehme eine entsprechende Statistik ein nicht mehr handhabbares Ausmass an.
Zusammenfassend werde die Erfüllung der alltäglichen IV-Abklärungsarbeiten
durch die Bearbeitung des Dokumentenherausgabegesuchs wesentlich
beeinträchtigt. Zudem werde die Erstellung einer Statistik den zeitlichen
Aufwand für die Bearbeitung von weiteren Dokumentenherausgabegesuchen nicht
ohne weiteres erheblich senken.
Im Weiteren habe die IV-Stelle den
Zugang zu den verlangten Gutachten auch gestützt auf § 13 InfoDG abgewiesen.
Auf diesen Aspekt sei bisher weder das Verwaltungsgericht noch das
Bundesgericht eingegangen, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei.
Die IV-Stelle vergebe zum aktuellen
Zeitpunkt an rund 70 Gutachterpersonen sowie 7 Gutachterinstitute, die jeweils
eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten beschäftigten, Gutachtensaufträge.
Zum Thema «schutzwürdiges Interesse» sei
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Bern habe. Die
IV-Stelle Solothurn sei infolgedessen nicht zuständig zur Abklärung allfälliger
Leistungsansprüche aus der Invalidenversicherung und habe aus
datenschutzrechtlichen Gründen keine Einsicht in das bernische IV-Dossier. Nach
den neuesten Angaben des Beschwerdeführers müsse dieser nicht mit einer
Begutachtung durch Dr. W.___ rechnen, weshalb kein schutzwürdiges Interesse zur
Herausgabe der Gutachten von Dr. W.___ bestehe. Mangels Aktenkenntnis lasse
sich nicht eingehend beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges
Interesse in Bezug auf die Herausgabe der Gutachten von Dr. Z.___ habe. Ohne
eingehende Kenntnis der Umstände lasse sich die Frage des schutzwürdigen
Interesses nicht abschliessend beurteilen. Aus Sicht der IV-Stelle Solothurn
scheine deshalb der Beizug der IV-Akten unentbehrlich.
Es wurden folgende Anträge gestellt:
1. Es seien bei der IV-Stelle Bern die
IV-Verfahrensakten des Beschwerdeführers zu edieren und der IV-Stelle Solothurn
im Anschluss angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend das schutzwürdige
Interesse zu setzen.
2. Eventualiter – falls dem 1. Antrag nicht
entsprochen wird – sei der IV-Stelle angemessene Frist zur Stellungnahme
betreffend das schutzwürdige Interesse zu setzen.
3. Es sei eine Interessensabwägung nach §
13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen.
10. Mit Stellungnahme vom
5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den
Akten und brachte vor, der veranschlagte zeitliche Aufwand für die
Anonymisierung von 42,5 (recte 37,5) Stunden sei auf den ersten Blick bereits
nicht geeignet, die IV-Stelle Solothurn lahmzulegen. Bei den rund 88
Beschäftigten der IV-Stelle mache dies gerade mal 1,2 % (recte: 1,1 %) der wöchentlichen
Arbeitsleistung aus. Zudem seien für die Anonymisierung keine Fachpersonen
erforderlich.
Was das schutzwürdige Interesse
betreffe, reiche es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts, wenn die
fraglichen Experten in invalidenrechtlichen Leistungsverfahren beigezogen
worden seien oder noch beigezogen würden. Zwar sei Dr. W.___ im vorliegenden
Fall durch Dr. V.___ ersetzt worden. Dr. W.___ werde aber sowohl durch die
IV-Stelle Solothurn als auch Bern als Gutachter berücksichtigt, weshalb der
Beschwerdeführer während seiner Aktivitätszeit jederzeit damit rechnen müsse,
von diesem Gutachter beurteilt zu werden, sollte eine Neuanmeldung bei der
IV-Stelle erforderlich sein.
11. Mit Eingabe vom 19. November
2018 brachte die IV-Stelle vor, ein hypothetisches Interesse, wie es in Bezug
auf die Gutachten von Dr. W.___ vorliege, reiche offensichtlich nicht aus.
Es sei wiederholt darauf hinzuweisen,
dass es sich bei der Anonymisierung nicht um eine Hilfsarbeitertätigkeit
handle, sondern dass diese einen intellektuellen Einsatz erfordere.
Der Beschwerdeführer werde mit der
Herausgabe der anonymisierten Gutachten keine prozessuale Revision in die Wege
leiten können, wie sowohl das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn als
auch das Bundesgericht erst kürzlich gerade wieder festgehalten hätten.
An den gestellten Rechtsbegehren 1 und 3
wurde festgehalten.
12. Mit Stellungnahme vom
13. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unklar,
worin der intellektuelle Einsatz für die Anonymisierung bestehen sollte. Namen
und Vornamen zu schwärzen sei eine einfache Aufgabe.
Das rechtlich geschützte Interesse könne
auch ausserhalb des IV-Verfahrens liegen. Über den Gesichtspunkt der formellen
Revision hinaus bestehe das aktuelle, rechtlich geschützte Interesse des
Beschwerdeführers auch darin, dass die im vorliegenden Schadenfall involvierte
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung schon jetzt signalisiere, bei der
dereinstigen Schadenliquidation auf die IV-Verfügung vom 22. Januar 2018
und damit auf das auf dem Prüfstand stehende Gutachten von Dr. Z.___ vom
5. November 2017 abstellen zu wollen. Die von der Beschwerdegegnerin
verlangte Interessenabwägung würde also so oder so zu Gunsten des
Beschwerdeführers ausfallen.
Erwägungen
II.
1.1
§ 12 Abs. 1 des kantonalen
Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) gewährleistet jeder
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG
kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig
gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde.
Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_461/2017) ist grundsätzlich erstellt,
dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand
seitens der Verwaltung verbunden wäre und deshalb ein schutzwürdiges Interesse für
den Dokumentenzugang erforderlich ist (E. 7.4).
Die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts hielt zwar fest, dass es keinen relevanten Erkenntnisgewinn
bedeuten würde, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene
Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die IV-Stelle attestiert hat. Diese
Zahlen seien für die vorliegend streitigen Belange (Ablehnungsbegehren gegen
einen Gutachter) bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt sei, welche Werte
bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu
erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87
Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um
statistisch valide Werte ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts
8C_627/2016 E. 4.3; vgl. auch die durch die Vorinstanz eingereichte
Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018 im Verfahren
9C_582/2018 und die Rechtsprechung des kantonalen Versicherungsgerichts im
Verfahren VSBES.2017.119).
Im vorliegenden Verfahren hält die I.
öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die hier fragliche
gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit hingegen invalidenrechtlich
für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine
Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig
anzuerkennen, sei daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob
eine solche Tendenz aussagekräftig sei und ob sich daraus auch rechtliche
Folgerungen ziehen liessen, sei zwar eine Frage, die erst im einzelnen
Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu
beantworten sei. Erscheine ein Dokument aber geeignet, darüber Auskunft zu
erteilen, lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht
verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz
eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse. Die entsprechende
Erkenntnis sei mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus
von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen (E. 7.6).
In Bezug auf die Dokumentenherausgabe
bejaht das Bundesgericht vorliegend somit klar, dass ein schutzwürdiges
Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente bestehe, sofern der
Beschwerdeführer mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall
rechnen müsse. Das Bundesgericht vermochte dann aber nicht zu prüfen, ob im
konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der
Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. W.___ ein schutzwürdiges Interesse hat, da aus
den Akten nicht hervorging, ob eine Begutachtung bei diesen Ärzten erfolgen
wird oder schon erfolgt ist.
1.2
Gemäss den durch den
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde er bereits durch Dr. Z.___
begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 5. November 2017. Das
Leistungsgesuch wurde in der Folge gestützt auf dieses Gutachten abgewiesen.
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist somit entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Dr. Z.___ klar erstellt.
Soweit die IV-Stelle den Beizug der
IV-Akten des Kantons Bern verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen, da mit dem
vorgelegten Gutachten klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer durch den
fraglichen Arzt bereits begutachtet worden ist. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist zudem klar, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn
der Beschwerdeführer durch den fraglichen Gutachter bereits begutachtet worden
ist (E. 8.9).
1.3
Anders sieht die Situation in Bezug
auf die herausverlangten Gutachten von Dr. W.___ aus. Zwar war anfänglich
vorgesehen, dass der Beschwerdeführer durch diesen psychiatrisch begutachtet
werden solle. Gemäss dem eingereichten Schreiben der IV-Stelle des Kantons Bern
vom 7. Juli 2016 wurde Dr. W.___ aber dann auf Wunsch des
Beschwerdeführers durch Dr. V.___ ersetzt.
Der Beschwerdeführer bringt keine Belege
vor, wonach er noch mit einer Begutachtung durch Dr. W.___ zu rechnen hätte.
Zwar bringt er vor, Dr. W.___ werde sowohl in den Listen der IV-Stelle Bern als
auch Solothurn weiterhin als Gutachter aufgeführt, und der Beschwerdeführer
müsse jederzeit damit rechnen, von diesem begutachtet zu werden, sollte eine
Neuanmeldung bei der IV-Stelle erforderlich sein. Die Betroffenheit des
Beschwerdeführers ist damit aber nicht grösser als jene einer beliebigen Person
der restlichen Bevölkerung, die sich eventuell einmal bei der IV-Stelle wird
anmelden müssen. Das Bundesgericht verlangt, dass der betroffene Leistungsansprecher
«konkret» mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen
müsse (E. 7.6). Die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers reicht
somit nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der
Gutachten von Dr. W.___ zu begründen, weshalb die Beschwerde in Bezug auf die
herausverlangten Gutachten von Dr. W.___ abzuweisen ist.
2.
Die IV-Stelle beantragt, es sei eine
Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen. Gemäss dieser
Bestimmung wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen
vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung
der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Wie die IV-Stelle bereits in ihrer
ursprünglichen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, enthalten die
verlangten Gutachten sensible Gesundheitsdaten, sodass bei einer allfälligen
Herausgabe der anonymisierten Gutachten absolut sichergestellt werden muss,
dass keine Rückschlüsse auf die versicherten Personen gezogen werden können.
Bei kleinen Mengen von Gutachten könnte dies problematisch sein, da die
Gutachten nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % bejahen oder
verneinen, sondern detailliert formuliert sind, sodass durchaus Rückschlüsse
möglich sein können. Die IV-Stelle hat Beispiele von anonymisierten Gutachten
eingereicht, die wie folgt lauten können:
«Die Arbeitsfähigkeit ist,
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der
Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt
anhaltend eingeschränkt gewesen.
Für Haushaltsarbeiten mit
einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil kann, aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Die Beschwerden können,
mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen
Massnahmen, möglicherwiese günstig beeinflusst werden.
In der interdisziplinären
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische
Komponente als auch die […] Komponente mitberücksichtigt, kann für […]
Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Bezüglich der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rein […] Sicht beurteilt, verweise ich
auf die Begutachtung von Dr. med. […].»
Vorliegend geht es um eine Anzahl von 75
Gutachten. Bei einer solchen Anzahl ist kaum zu erwarten, dass Rückschlüsse auf
einzelne Personen gezogen werden könnten. Weitere öffentliche oder private
Interessen oder Gesetze, die der Dokumentenherausgabe gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG
absolut entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
3.1
Eine gesetzliche Grundlage für einen
Eingriff in die Informationsfreiheit ist vorhanden. Es ist weiter zu prüfen, ob
die Verweigerung der verlangten Informationen auch dem öffentlichen Interesse
entspricht und verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in Erwägung 7.8
festgehalten, es sei nicht unhaltbar zu verlangen, dass das schutzwürdige
Interesse an der Dokumentenherausgabe umso grösser sein müsse, je erheblicher
der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle. Es wäre daher auch nicht
willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn
das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der
erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Es
führte weiter aus, das solothurnische Gesetz gewähre einen sehr weitreichenden
Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gebe den Spielraum für die
Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Eine
Verweigerung des Aktenzugangs könne nur in Betracht fallen, wenn ein so
ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der
Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (E. 8.2 mit Hinweisen).
3.2
Die IV-Stelle führte aus, das
Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten erfordere einen Aufwand von rund
30.
Minuten pro Gutachten, was bei 75 Gutachten einen Gesamtaufwand von ca. 37,5
Stunden ergebe. Unter Hinweis auf RRB Nr. 2018/1248 bringt der Beschwerdeführer
vor, bei 88 Arbeitskräften der IV-Stelle machten 42,5 Stunden (recte: 37,5
Stunden) bei rund 3'500 Wochenarbeitsstunden lediglich 1,2 % (recte: 1,1 %) der
Wochenarbeitsleistung aus.
3.3
Zwar handelt es sich bei 37.5 Stunden
nicht um einen unerheblichen Aufwand, doch ist auch klar, dass dieser die
IV-Stelle nicht gerade lahmlegen würde. Auch wenn fraglich ist, welchen Nutzen
der Beschwerdeführer aus der Herausgabe der Begutachtungsresultate von Dr. Z.___
aus den Jahren 2012 bis 2014 ziehen kann, so ist die bundesgerichtliche
Rechtsprechung klar und die Begutachtungsresultate sind dem Beschwerdeführer durch
die IV-Stelle herauszugeben. In welcher Form dies geschehen kann, lässt sich
Erwägung 8.6 des Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018 entnehmen. Wie das
Bundesgericht ausgeführt hat, könnte es in Zukunft Sinn machen, über die
Begutachtungsresultate eine Statistik zu erstellen, auch wenn das Gesetz darauf
keinen Anspruch erteilt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit in
Bezug auf die Begutachtungsresultate von Dr. Z.___ als begründet. Diesbezüglich
ist sie gutzuheissen und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
1.
Februar 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Resultate der 75 Gutachten von Dr. Z.___ der Jahre 2012
bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben. In Bezug auf die Gutachten von
Dr. W.___ ist die Beschwerde hingegen mangels eines aktuellen schutzwürdigen
Interesses abzuweisen.
5.1
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche
inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, die Hälfte,
also CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des
Kantons Solothurn.
5.2
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann hat am
13.
Dezember 2018 eine Kostennote eingereicht und dabei einen Aufwand von
27.93
Stunden zu CHF 320.00 plus CHF 331.40 Auslagen zuzüglich
Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 9'999.45 geltend gemacht. Dabei wurden
jedoch diverse Aufwände verrechnet, die vorliegend nicht entschädigt werden
können. So ist der Aufwand für Klientenkurzbriefe von 13 x 0.17 Stunden normaler
Kanzleiaufwand, der bereits im Stundenansatz enthalten ist, und nicht
entschädigt werden kann. Die Entschädigung von drei längeren Kundenbriefen von
je 0.5 Stunden erscheint gerechtfertigt. Zudem können auch Kontakte mit der
Rechtsschutzversicherung von 3.6 Stunden nicht entschädigt werden, da es sich
dabei um ein internes Rechtsverhältnis handelt, das vom Beschwerdegegner nicht
zu entschädigen ist. Auch Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch von 0.25
Stunden ist nicht zu entschädigen, da dieser durch den Beschwerdeführer selbst
zu vertreten ist. Weiter ist nicht ausgewiesen, was Telefonate mit einem
Behindertenforum, einem Coaching-Unternehmen für berufliche Wiedereingliederung
und mit lic. iur. [...] mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, weshalb
auch dieser Aufwand von insgesamt 1.16 Stunden nicht entschädigt werden kann.
Aufwand, der während dem bundesgerichtlichen Verfahren angefallen ist, wurde
bereits durch das Bundesgericht entschädigt und kann vorliegend nicht noch
einmal geltend gemacht werden (0.13 Stunden). Letztlich kann für nachprozessualen
Aufwand höchstens 0.5 Stunden entschädigt werden. Somit rechtfertigt sich ein
Aufwand von 20 Stunden für das vorliegende Verfahren. Entsprechend sind auch
die geltend gemachten Auslagen zu kürzen, und Kopien können zudem pro Stück nur
mit CHF 0.50 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS
615.
) entschädigt werden. Insgesamt ergeben sich damit anrechenbare Auslagen
von CHF 153.10. Der Beschwerdeführer hat mit Honorarvereinbarung vom
8.
September 2015 einen Stundenansatz von CHF 320.00 nachgewiesen, zu
welchem der geltend gemachte Aufwand zu entschädigen ist.
Für das Jahr 2017 ergibt sich ein
Aufwand von 12.25 Stunden und Auslagen von CHF 77.40. Für diese gilt ein
Mehrwertsteuersatz von 8 %. Für die Jahre 2018/2019 (Aufwand: 7.75
Stunden, Auslagen: CHF 75.70) gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 %.
Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von CHF 7'069.70. Entsprechend dem
teilweisen Obsiegen ist davon die Hälfte, ausmachend CHF 3'534.85 (inkl.
Auslagen und MwSt.) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017
wird bezüglich des Gesuchs von A.___ um Herausgabe der Begutachtungsresultate
von Dr. Z.___ aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer die Resultate der 75 Gutachten von Dr. Z.___ aus den Jahren
2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 einen Anteil von CHF 750.00
zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'534.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann