VWBES.2018.301
Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
17. Januar 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Empfehlung
der Datenschutzbeauftragten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Februar 2016 verlangte A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale
Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm
schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der
IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 161 X.___-Gutachten
(Begutachtungsinstitut) der Jahre 2012 bis 2014 das X.___ eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus
eine leistungsbegründende Invalidität resultiert habe. Entsprechende Begehren
erfolgten auch durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der Y.___ GmbH
und der Dres. Z.___ und V.___. Mit Schreiben vom 3. März 2016 entsprach
die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch nicht.
2. Nach einem Schlichtungsverfahren
erliess die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn
am 19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem
Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die
Gutachten seien grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten
Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die
betroffenen Personen und deren Krankheitsgeschichte möglich seien.
3. Am 1. Februar 2017 verfügte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für
Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher
Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet.
Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS
114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.
4. Mit Beschwerde vom 15. Februar
2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren
Personen, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht
und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei
anzuweisen, die X.___-Begutachtungsresultate (wie viele Gutachten von 161
führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit > 40
%], wie viele nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und
bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren
2012 bis 2014 herauszugeben.
b)
Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG
neu zu prüfen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich
stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes
Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden
Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den
Ausstand zu begeben haben.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit
durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der
Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Das Verwaltungsgericht bewilligte das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und wies die
Beschwerde und den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
Übrigen mit Urteil vom 10. Juli 2017 (nach vorgängiger Abweisung des
Ausstandsbegehrens) vollumfänglich ab.
6. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 teilweise gut, hob
das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2017 auf und wies die
Sache zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der
Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz
der X.___-Gutachterstelle, um deren Expertisen es hier gehe, rechnen müsse (E.
7.7). Zudem sei nicht konkret geprüft worden, wie gross der Aufwand wäre, um
die geforderten Unterlagen zu anonymisieren. Dies erweise sich jedoch als
unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden
(E. 8.6).
7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018
gab das Verwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen in Auftrag.
8. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 8. August 2018 Unterlagen zu den Akten, wonach die IV-Stelle
Solothurn am 16. Oktober 2015 verfügt hat, an der Begutachtung bei der X.___-Gutachterstelle
werde festgehalten, und das Versicherungsgericht eine dagegen erhobene
Beschwerde abgewiesen hat. Seither habe sich die IV-Stelle nicht mehr gemeldet,
doch sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle an der Begutachtung durch die X.___-Gutachterstelle
festhalte, womit das rechtlich geschützte Interesse an der Datenherausgabe
weiterhin gegeben sei.
9. Mit Stellungnahme vom
13. September 2018 gab die IV-Stelle an, sie schätze den zeitlichen
Aufwand für die Herausgabe der gewünschten Daten auf mindestens eine halbe
Stunde pro Gutachten, bei den 161 X.___-Gutachten also auf rund 80,5 Stunden.
Das Bundesgericht erwäge, dass es für den Beschwerdeführer einzig von Belang
sei, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejahe oder verneine.
Diesbezüglich sei zu konkretisieren, dass es im Sozialversicherungsrecht
respektive im Invalidenversicherungsrecht nicht DIE Arbeitsunfähigkeit gebe.
Das Invalidenversicherungsrecht unterscheide zwischen der Arbeits(un)fähigkeit
in der angestammten resp. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der Arbeits(un)fähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu komme, dass die Gutachter nebst der
Arbeits(un)fähigkeit auch Stellung zu einer allfälligen Leistungseinschränkung
beziehen würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die
Gutachter(institute) nicht ausschliesslich die im Zeitpunkt der Begutachtung
bestehende Arbeits(un)fähigkeit festzustellen hätten. Vielmehr müssten sie eine
Beurteilung über einen längeren Zeitraum vornehmen. Dies könne gegebenenfalls
dazu führen, dass während dem massgebenden Zeitraum unterschiedliche
Arbeits(un)fähigkeiten attestiert würden. Aufgrund des Gesagten erweise sich
die Anonymisierung der Gutachten nicht ganz so einfach und rasch durchführbar,
wie dies das Bundesgerichtsurteil auf den ersten Blick erahnen lasse.
Ein Aufwand von 80,5 Stunden sei immens
und binde viele Ressourcen. Die Problematik vergrössere sich unter
Berücksichtigung, dass der IV-Stelle bereits weitere
Dokumentenherausgabegesuche ähnlicher Art vorlägen und mit einer weiteren
Zunahme zu rechnen sei. Das Bundesgericht sehe eine mögliche Lösung in der
Führung einer entsprechenden Statistik, auch wenn darauf rechtlich kein
Anspruch bestehe. Die Einführung einer Statistik, mit welcher in Zukunft allen
möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung getragen werden könne, stelle
sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als praktikabel resp. nicht
zeitsparend dar: Einerseits gebe es nicht DIE Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben)
und hinzukomme, dass in weiteren bekannten Dokumentenherausgabegesuchen nicht
immer dieselben Angaben gewünscht seien. Soll die IV-Stelle nun für die Zukunft
allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung tragen können (bspw.
Datum Gutachtensauftrag, Datum Gutachtenseingang, Diagnosen, IV-Grade, Höhe
IV-Renten, Arbeitsunfähigkeiten bei Gutachtensinstituten aufgeschlüsselt nach
den jeweils begutachtenden Ärzten, Arbeitsunfähigkeit gesamthaft etc.), so
nehme eine entsprechende Statistik ein nicht mehr handhabbares Ausmass an.
Zusammenfassend werde die Erfüllung der alltäglichen IV-Abklärungsarbeiten
durch die Bearbeitung des Dokumentenherausgabegesuchs wesentlich
beeinträchtigt. Zudem werde die Erstellung einer Statistik den zeitlichen
Aufwand für die Bearbeitung von weiteren Dokumentenherausgabegesuchen nicht
ohne weiteres erheblich senken.
Im Weiteren habe die IV-Stelle den
Zugang zu den verlangten Gutachten auch gestützt auf § 13 InfoDG abgewiesen.
Auf diesen Aspekt sei bisher weder das Verwaltungsgericht noch das
Bundesgericht eingegangen, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei.
Die IV-Stelle vergebe zum aktuellen
Zeitpunkt an rund 70 Gutachterpersonen sowie 7 Gutachterinstitute, die jeweils
eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten beschäftigten, Gutachtensaufträge.
Zum Thema «schutzwürdiges Interesse» könne
bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer momentan mit einer Begutachtung im X.___
rechnen müsse. Das Abklärungsverfahren der IV-Stelle Solothurn sei noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen.
Es werde beantragt, eine
Interessensabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen.
10. Mit Stellungnahme vom
5. Oktober brachte der Beschwerdeführer vor, der veranschlagte zeitliche
Aufwand für die Anonymisierung von 80,5 Stunden sei auf den ersten Blick
bereits nicht geeignet, die IV-Stelle Solothurn lahmzulegen. Bei den rund 88
Beschäftigten der IV-Stelle mache dies gerade mal 2,3 % der wöchentlichen
Arbeitsleistung aus. Zudem seien für die Anonymisierung keine Fachpersonen
erforderlich.
11. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2018 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis
und mit 9. Mai 2017 zurück.
Erwägungen
II.
1.1
§ 12 Abs. 1 des kantonalen
Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) gewährleistet jeder
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG
kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig
gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde.
Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_467/2017) ist grundsätzlich erstellt,
dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand
seitens der Verwaltung verbunden wäre und deshalb ein schutzwürdiges Interesse
für den Dokumentenzugang erforderlich ist (E. 7.4).
Die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts hielt zwar fest, dass es keinen relevanten Erkenntnisgewinn
bedeuten würde, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene
Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die IV-Stelle attestiert hat. Diese
Zahlen seien für die vorliegend streitigen Belange (Ablehnungsbegehren gegen
einen Gutachter) bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt sei, welche Werte
bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu
erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87 Gutachten
auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um statistisch
valide Werte ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 E. 4.3;
vgl. auch die durch die Vorinstanz eingereichte Zwischenverfügung des
Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 9C_582/2018 und die
Rechtsprechung des kantonalen Versicherungsgerichts im Verfahren
VSBES.2017.119).
Im vorliegenden Verfahren hält die I.
öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die hier fragliche
gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit hingegen
invalidenrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen
Gutachter eine Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder
grosszügig anzuerkennen, sei daher auch für die davon betroffenen Personen von
Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig sei und ob sich daraus auch
rechtliche Folgerungen ziehen liessen, sei zwar eine Frage, die erst im
einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang
definitiv zu beantworten sei. Erscheine ein Dokument aber geeignet, darüber
Auskunft zu erteilen, lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an einer
Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher
konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen
müsse. Die entsprechende Erkenntnis sei mit Blick darauf nicht nur von
theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von
rechtlichem Nutzen (E. 7.6).
In Bezug auf die Dokumentenherausgabe
bejaht das Bundesgericht vorliegend somit klar, dass ein schutzwürdiges
Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente bestehe, sofern der
Beschwerdeführer mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall
rechnen müsse. Das Bundesgericht vermochte dann aber nicht zu prüfen, ob im
konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der
Gutachten der X.___-Gutachterstelle ein schutzwürdiges Interesse hat, da aus
den Akten nicht hervorging, ob eine Begutachtung bei dieser erfolgen wird oder
schon erfolgt ist.
1.2
Sowohl der Beschwerdeführer als auch
die IV-Stelle haben in der Folge bestätigt, dass nach wie vor vorgesehen ist,
den Beschwerdeführer durch die X.___-Gutachterstelle zu begutachten. Das
schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist somit entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar erstellt.
2.
Die IV-Stelle beantragt, es sei eine
Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen. Gemäss dieser
Bestimmung wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen
vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung
der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Wie die IV-Stelle bereits in ihrer
ursprünglichen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, enthalten die
verlangten Gutachten sensible Gesundheitsdaten, sodass bei einer allfälligen
Herausgabe der anonymisierten Gutachten absolut sichergestellt werden muss,
dass keine Rückschlüsse auf die versicherten Personen gezogen werden können.
Bei kleinen Mengen von Gutachten könnte dies problematisch sein, da die
Gutachten nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % bejahen oder
verneinen, sondern detailliert formuliert sind, sodass durchaus Rückschlüsse
möglich sein können. Die IV-Stelle hat Beispiele von anonymisierten Gutachten
eingereicht, die wie folgt lauten können:
«Die Arbeitsfähigkeit ist,
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der
Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt
anhaltend eingeschränkt gewesen.
Für Haushaltsarbeiten mit
einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil kann, aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Die Beschwerden können,
mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen
Massnahmen, möglicherwiese günstig beeinflusst werden.
In der interdisziplinären
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische
Komponente als auch die […] Komponente mitberücksichtigt, kann für […]
Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
Bezüglich der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rein […] Sicht beurteilt, verweise ich
auf die Begutachtung von Dr. med. […].»
Vorliegend geht es um eine Anzahl von
161.
Gutachten. Bei einer solchen Anzahl ist kaum zu erwarten, dass Rückschlüsse
auf einzelne Personen gezogen werden könnten. Weitere öffentliche oder private
Interessen oder Gesetze, die der Dokumentenherausgabe gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG
absolut entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
3.1
Eine gesetzliche Grundlage für einen
Eingriff in die Informationsfreiheit ist vorhanden. Es ist weiter zu prüfen, ob
die Verweigerung der verlangten Informationen auch dem öffentlichen Interesse
entspricht und verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in Erwägung 7.8
festgehalten, es sei nicht unhaltbar zu verlangen, dass das schutzwürdige
Interesse an der Dokumentenherausgabe umso grösser sein müsse, je erheblicher
der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle. Es wäre daher auch nicht
willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn
das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der
erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Es
führte weiter aus, das solothurnische Gesetz gewähre einen sehr weitreichenden
Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gebe den Spielraum für die
Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Eine
Verweigerung des Aktenzugangs könne nur in Betracht fallen, wenn ein so
ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der
Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (E. 8.2 mit Hinweisen).
3.2
Die IV-Stelle führte aus, das
Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten erfordere einen Aufwand von rund
30.
Minuten pro Gutachten, was bei 161 Gutachten einen Gesamtaufwand von ca.
80,5 Stunden ergebe. Unter Hinweis auf RRB Nr. 2018/1248 bringt der
Beschwerdeführer vor, bei 88 Arbeitskräften der IV-Stelle machten 80,5 Stunden
bei rund 3'500 Wochenarbeitsstunden lediglich 2,3 % der Wochenarbeitsleistung
aus.
3.3
Zwar handelt es sich bei 80.5
Stunden nicht um einen unerheblichen Aufwand, doch ist auch klar, dass dieser
die IV-Stelle nicht gerade lahmlegen würde. Auch wenn fraglich ist, welchen
Nutzen der Beschwerdeführer aus der Herausgabe der Begutachtungsresultate von X.___-Gutachterstelle
aus den Jahren 2012 bis 2014 ziehen kann, so ist die bundesgerichtliche
Rechtsprechung klar und die Begutachtungsresultate sind dem Beschwerdeführer
durch die IV-Stelle herauszugeben. In welcher Form dies geschehen kann, lässt
sich Erwägung 8.6 des Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018 entnehmen. Wie
das Bundesgericht ausgeführt hat, könnte es in Zukunft Sinn machen, über die
Begutachtungsresultate eine Statistik zu erstellen, auch wenn das Gesetz darauf
keinen Anspruch erteilt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn ist in
Bezug auf das Gesuch von A.___ aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Resultate der 161 X.___-Gutachten der
Jahre 2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben.
5.1
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu Lasten des Kantons Solothurn.
5.2
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann hat am
6.
Juni 2017 und am 13. Dezember 2018 je eine Kostennote eingereicht
und dabei einen Aufwand von insgesamt 20.24 Stunden zu CHF 280.00 plus
CHF 493.30 Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 6'645.65 geltend
gemacht. Dabei wurden jedoch diverse Aufwände verrechnet, die vorliegend nicht
entschädigt werden können. So ist der Aufwand für Klientenkurzbriefe von 13 x
0.17
Stunden normaler Kanzleiaufwand, der bereits im Stundenansatz enthalten
ist, und nicht zusätzlich entschädigt werden kann. Die Entschädigung von zwei
längeren Kundenbriefen von insgesamt 0.83 Stunden erscheint gerechtfertigt.
Weiter ist nicht ausgewiesen, was briefliche und telefonische Kontakte mit der
Einwohnergemeinde [...], mit Sozialdiensten und der Klinik [...] mit dem
vorliegenden Verfahren zu tun haben, weshalb auch dieser Aufwand von insgesamt
1.33
Stunden nicht entschädigt werden kann. Aufwand, der während dem
bundesgerichtlichen Verfahren angefallen ist, wurde bereits durch das
Bundesgericht entschädigt und kann vorliegend nicht noch einmal geltend gemacht
werden (0.55 Stunden). Letztlich können für nachprozessualen Aufwand höchstens
0.5
Stunden entschädigt werden. Somit rechtfertigt sich ein Aufwand von 14.65
Stunden für das vorliegende Verfahren. Entsprechend sind auch die geltend
gemachten Auslagen zu kürzen, und Kopien können zudem pro Stück nur mit
CHF 0.50 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS
615.
) entschädigt werden. Insgesamt ergeben sich damit anrechenbare Auslagen
von CHF 266.50.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit einer
Honorarvereinbarung einen Stundenansatz von CHF 280.00 nachweist, wird
praxisgemäss bei Obsiegen in einem armenrechtlich geführten Mandat lediglich
der Mindestansatz von CHF 230.00 entschädigt. Daran ändert der Rückzug des
bereits bewilligten URP-Gesuchs im Zeitpunkt der Einreichung der Kostennote
nichts.
Für das Jahr 2017 ergibt sich ein
Aufwand von 8.09 Stunden und Auslagen von CHF 161.50. Für diese gilt ein
Mehrwertsteuersatz von 8 %. Für die Jahre 2018/2019 (Aufwand: 6.56 Stunden,
Auslagen: CHF 105.00) gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 %.
Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von CHF 3'922.05, welcher durch den
Kanton Solothurn zu entschädigen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 wird bezüglich des
Gesuchs von A.___ um Herausgabe der Begutachtungsresultate der X.___-Gutachterstelle
aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Resultate der 161 Gutachten der X.___-Gutachterstelle aus den Jahren 2012 bis
2014 in anonymisierter Form herauszugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'922.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann