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Entscheid

VWBES.2018.301

Empfehlung der Datenschutzbeauftragten

17. Januar 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Februar 2016 verlangte A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, gestützt auf die kantonale

Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm

schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in der Liste der

IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 161 X.___-Gutachten

(Begutachtungsinstitut) der Jahre 2012 bis 2014 das X.___ eine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen daraus

eine leistungsbegründende Invalidität resultiert habe. Entsprechende Begehren

erfolgten auch durch drei weitere Personen bezüglich Gutachten der Y.___ GmbH

und der Dres. Z.___ und V.___. Mit Schreiben vom 3. März 2016 entsprach

die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch nicht.

2. Nach einem Schlichtungsverfahren

erliess die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn

am 19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV-Stelle solle jedem

Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die

Gutachten seien grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten

Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die

betroffenen Personen und deren Krankheitsgeschichte möglich seien.

3. Am 1. Februar 2017 verfügte die

IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für

Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher

Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet.

Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS

114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.

4. Mit Beschwerde vom 15. Februar

2017 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) nebst zwei weiteren

Personen, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, an das Verwaltungsgericht

und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. a) Die IV-Stelle Solothurn sei

anzuweisen, die X.___-Begutachtungsresultate (wie viele Gutachten von 161

führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit > 40

%], wie viele nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und

bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren

2012 bis 2014 herauszugeben.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG

neu zu prüfen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich

stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes

Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden

Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den

Ausstand zu begeben haben.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit

durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der

Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Das Verwaltungsgericht bewilligte das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und wies die

Beschwerde und den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im

Übrigen mit Urteil vom 10. Juli 2017 (nach vorgängiger Abweisung des

Ausstandsbegehrens) vollumfänglich ab.

6. Eine dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 teilweise gut, hob

das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2017 auf und wies die

Sache zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der

Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz

der X.___-Gutachterstelle, um deren Expertisen es hier gehe, rechnen müsse (E.

7.7). Zudem sei nicht konkret geprüft worden, wie gross der Aufwand wäre, um

die geforderten Unterlagen zu anonymisieren. Dies erweise sich jedoch als

unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden

(E. 8.6).

7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018

gab das Verwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen in Auftrag.

8. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 8. August 2018 Unterlagen zu den Akten, wonach die IV-Stelle

Solothurn am 16. Oktober 2015 verfügt hat, an der Begutachtung bei der X.___-Gutachterstelle

werde festgehalten, und das Versicherungsgericht eine dagegen erhobene

Beschwerde abgewiesen hat. Seither habe sich die IV-Stelle nicht mehr gemeldet,

doch sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle an der Begutachtung durch die X.___-Gutachterstelle

festhalte, womit das rechtlich geschützte Interesse an der Datenherausgabe

weiterhin gegeben sei.

9. Mit Stellungnahme vom

13. September 2018 gab die IV-Stelle an, sie schätze den zeitlichen

Aufwand für die Herausgabe der gewünschten Daten auf mindestens eine halbe

Stunde pro Gutachten, bei den 161 X.___-Gutachten also auf rund 80,5 Stunden.

Das Bundesgericht erwäge, dass es für den Beschwerdeführer einzig von Belang

sei, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejahe oder verneine.

Diesbezüglich sei zu konkretisieren, dass es im Sozialversicherungsrecht

respektive im Invalidenversicherungsrecht nicht DIE Arbeitsunfähigkeit gebe.

Das Invalidenversicherungsrecht unterscheide zwischen der Arbeits(un)fähigkeit

in der angestammten resp. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der Arbeits(un)fähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu komme, dass die Gutachter nebst der

Arbeits(un)fähigkeit auch Stellung zu einer allfälligen Leistungseinschränkung

beziehen würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die

Gutachter(institute) nicht ausschliesslich die im Zeitpunkt der Begutachtung

bestehende Arbeits(un)fähigkeit festzustellen hätten. Vielmehr müssten sie eine

Beurteilung über einen längeren Zeitraum vornehmen. Dies könne gegebenenfalls

dazu führen, dass während dem massgebenden Zeitraum unterschiedliche

Arbeits(un)fähigkeiten attestiert würden. Aufgrund des Gesagten erweise sich

die Anonymisierung der Gutachten nicht ganz so einfach und rasch durchführbar,

wie dies das Bundesgerichtsurteil auf den ersten Blick erahnen lasse.

Ein Aufwand von 80,5 Stunden sei immens

und binde viele Ressourcen. Die Problematik vergrössere sich unter

Berücksichtigung, dass der IV-Stelle bereits weitere

Dokumentenherausgabegesuche ähnlicher Art vorlägen und mit einer weiteren

Zunahme zu rechnen sei. Das Bundesgericht sehe eine mögliche Lösung in der

Führung einer entsprechenden Statistik, auch wenn darauf rechtlich kein

Anspruch bestehe. Die Einführung einer Statistik, mit welcher in Zukunft allen

möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung getragen werden könne, stelle

sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als praktikabel resp. nicht

zeitsparend dar: Einerseits gebe es nicht DIE Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben)

und hinzukomme, dass in weiteren bekannten Dokumentenherausgabegesuchen nicht

immer dieselben Angaben gewünscht seien. Soll die IV-Stelle nun für die Zukunft

allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung tragen können (bspw.

Datum Gutachtensauftrag, Datum Gutachtenseingang, Diagnosen, IV-Grade, Höhe

IV-Renten, Arbeitsunfähigkeiten bei Gutachtensinstituten aufgeschlüsselt nach

den jeweils begutachtenden Ärzten, Arbeitsunfähigkeit gesamthaft etc.), so

nehme eine entsprechende Statistik ein nicht mehr handhabbares Ausmass an.

Zusammenfassend werde die Erfüllung der alltäglichen IV-Abklärungsarbeiten

durch die Bearbeitung des Dokumentenherausgabegesuchs wesentlich

beeinträchtigt. Zudem werde die Erstellung einer Statistik den zeitlichen

Aufwand für die Bearbeitung von weiteren Dokumentenherausgabegesuchen nicht

ohne weiteres erheblich senken.

Im Weiteren habe die IV-Stelle den

Zugang zu den verlangten Gutachten auch gestützt auf § 13 InfoDG abgewiesen.

Auf diesen Aspekt sei bisher weder das Verwaltungsgericht noch das

Bundesgericht eingegangen, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei.

Die IV-Stelle vergebe zum aktuellen

Zeitpunkt an rund 70 Gutachterpersonen sowie 7 Gutachterinstitute, die jeweils

eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten beschäftigten, Gutachtensaufträge.

Zum Thema «schutzwürdiges Interesse» könne

bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer momentan mit einer Begutachtung im X.___

rechnen müsse. Das Abklärungsverfahren der IV-Stelle Solothurn sei noch nicht

rechtskräftig abgeschlossen.

Es werde beantragt, eine

Interessensabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen.

10. Mit Stellungnahme vom

5. Oktober brachte der Beschwerdeführer vor, der veranschlagte zeitliche

Aufwand für die Anonymisierung von 80,5 Stunden sei auf den ersten Blick

bereits nicht geeignet, die IV-Stelle Solothurn lahmzulegen. Bei den rund 88

Beschäftigten der IV-Stelle mache dies gerade mal 2,3 % der wöchentlichen

Arbeitsleistung aus. Zudem seien für die Anonymisierung keine Fachpersonen

erforderlich.

11. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2018 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis

und mit 9. Mai 2017 zurück.

Erwägungen

II.

1.1

§ 12 Abs. 1 des kantonalen

Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) gewährleistet jeder

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG

kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig

gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde.

Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_467/2017) ist grundsätzlich erstellt,

dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand

seitens der Verwaltung verbunden wäre und deshalb ein schutzwürdiges Interesse

für den Dokumentenzugang erforderlich ist (E. 7.4).

Die I. sozialrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts hielt zwar fest, dass es keinen relevanten Erkenntnisgewinn

bedeuten würde, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene

Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die IV-Stelle attestiert hat. Diese

Zahlen seien für die vorliegend streitigen Belange (Ablehnungsbegehren gegen

einen Gutachter) bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt sei, welche Werte

bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu

erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87 Gutachten

auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um statistisch

valide Werte ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 E. 4.3;

vgl. auch die durch die Vorinstanz eingereichte Zwischenverfügung des

Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 9C_582/2018 und die

Rechtsprechung des kantonalen Versicherungsgerichts im Verfahren

VSBES.2017.119).

Im vorliegenden Verfahren hält die I.

öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die hier fragliche

gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit hingegen

invalidenrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen

Gutachter eine Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder

grosszügig anzuerkennen, sei daher auch für die davon betroffenen Personen von

Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig sei und ob sich daraus auch

rechtliche Folgerungen ziehen liessen, sei zwar eine Frage, die erst im

einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang

definitiv zu beantworten sei. Erscheine ein Dokument aber geeignet, darüber

Auskunft zu erteilen, lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an einer

Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher

konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen

müsse. Die entsprechende Erkenntnis sei mit Blick darauf nicht nur von

theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von

rechtlichem Nutzen (E. 7.6).

In Bezug auf die Dokumentenherausgabe

bejaht das Bundesgericht vorliegend somit klar, dass ein schutzwürdiges

Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente bestehe, sofern der

Beschwerdeführer mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall

rechnen müsse. Das Bundesgericht vermochte dann aber nicht zu prüfen, ob im

konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der

Gutachten der X.___-Gutachterstelle ein schutzwürdiges Interesse hat, da aus

den Akten nicht hervorging, ob eine Begutachtung bei dieser erfolgen wird oder

schon erfolgt ist.

1.2

Sowohl der Beschwerdeführer als auch

die IV-Stelle haben in der Folge bestätigt, dass nach wie vor vorgesehen ist,

den Beschwerdeführer durch die X.___-Gutachterstelle zu begutachten. Das

schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist somit entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar erstellt.

2.

Die IV-Stelle beantragt, es sei eine

Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen. Gemäss dieser

Bestimmung wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben

oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen

vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung

der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).

Wie die IV-Stelle bereits in ihrer

ursprünglichen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, enthalten die

verlangten Gutachten sensible Gesundheitsdaten, sodass bei einer allfälligen

Herausgabe der anonymisierten Gutachten absolut sichergestellt werden muss,

dass keine Rückschlüsse auf die versicherten Personen gezogen werden können.

Bei kleinen Mengen von Gutachten könnte dies problematisch sein, da die

Gutachten nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % bejahen oder

verneinen, sondern detailliert formuliert sind, sodass durchaus Rückschlüsse

möglich sein können. Die IV-Stelle hat Beispiele von anonymisierten Gutachten

eingereicht, die wie folgt lauten können:

«Die Arbeitsfähigkeit ist,

aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der

Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt

anhaltend eingeschränkt gewesen.

Für Haushaltsarbeiten mit

einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil kann, aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

Die Beschwerden können,

mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen

Massnahmen, möglicherwiese günstig beeinflusst werden.

In der interdisziplinären

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische

Komponente als auch die […] Komponente mitberücksichtigt, kann für […]

Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

Bezüglich der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rein […] Sicht beurteilt, verweise ich

auf die Begutachtung von Dr. med. […].»

Vorliegend geht es um eine Anzahl von

161.

Gutachten. Bei einer solchen Anzahl ist kaum zu erwarten, dass Rückschlüsse

auf einzelne Personen gezogen werden könnten. Weitere öffentliche oder private

Interessen oder Gesetze, die der Dokumentenherausgabe gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG

absolut entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

3.1

Eine gesetzliche Grundlage für einen

Eingriff in die Informationsfreiheit ist vorhanden. Es ist weiter zu prüfen, ob

die Verweigerung der verlangten Informationen auch dem öffentlichen Interesse

entspricht und verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in Erwägung 7.8

festgehalten, es sei nicht unhaltbar zu verlangen, dass das schutzwürdige

Interesse an der Dokumentenherausgabe umso grösser sein müsse, je erheblicher

der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle. Es wäre daher auch nicht

willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn

das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der

erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Es

führte weiter aus, das solothurnische Gesetz gewähre einen sehr weitreichenden

Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gebe den Spielraum für die

Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Eine

Verweigerung des Aktenzugangs könne nur in Betracht fallen, wenn ein so

ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der

Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (E. 8.2 mit Hinweisen).

3.2

Die IV-Stelle führte aus, das

Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten erfordere einen Aufwand von rund

30.

Minuten pro Gutachten, was bei 161 Gutachten einen Gesamtaufwand von ca.

80,5 Stunden ergebe. Unter Hinweis auf RRB Nr. 2018/1248 bringt der

Beschwerdeführer vor, bei 88 Arbeitskräften der IV-Stelle machten 80,5 Stunden

bei rund 3'500 Wochenarbeitsstunden lediglich 2,3 % der Wochenarbeitsleistung

aus.

3.3

Zwar handelt es sich bei 80.5

Stunden nicht um einen unerheblichen Aufwand, doch ist auch klar, dass dieser

die IV-Stelle nicht gerade lahmlegen würde. Auch wenn fraglich ist, welchen

Nutzen der Beschwerdeführer aus der Herausgabe der Begutachtungsresultate von X.___-Gutachterstelle

aus den Jahren 2012 bis 2014 ziehen kann, so ist die bundesgerichtliche

Rechtsprechung klar und die Begutachtungsresultate sind dem Beschwerdeführer

durch die IV-Stelle herauszugeben. In welcher Form dies geschehen kann, lässt

sich Erwägung 8.6 des Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018 entnehmen. Wie

das Bundesgericht ausgeführt hat, könnte es in Zukunft Sinn machen, über die

Begutachtungsresultate eine Statistik zu erstellen, auch wenn das Gesetz darauf

keinen Anspruch erteilt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn ist in

Bezug auf das Gesuch von A.___ aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn ist

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Resultate der 161 X.___-Gutachten der

Jahre 2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben.

5.1

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu Lasten des Kantons Solothurn.

5.2

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann hat am

6.

Juni 2017 und am 13. Dezember 2018 je eine Kostennote eingereicht

und dabei einen Aufwand von insgesamt 20.24 Stunden zu CHF 280.00 plus

CHF 493.30 Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 6'645.65 geltend

gemacht. Dabei wurden jedoch diverse Aufwände verrechnet, die vorliegend nicht

entschädigt werden können. So ist der Aufwand für Klientenkurzbriefe von 13 x

0.17

Stunden normaler Kanzleiaufwand, der bereits im Stundenansatz enthalten

ist, und nicht zusätzlich entschädigt werden kann. Die Entschädigung von zwei

längeren Kundenbriefen von insgesamt 0.83 Stunden erscheint gerechtfertigt.

Weiter ist nicht ausgewiesen, was briefliche und telefonische Kontakte mit der

Einwohnergemeinde [...], mit Sozialdiensten und der Klinik [...] mit dem

vorliegenden Verfahren zu tun haben, weshalb auch dieser Aufwand von insgesamt

1.33

Stunden nicht entschädigt werden kann. Aufwand, der während dem

bundesgerichtlichen Verfahren angefallen ist, wurde bereits durch das

Bundesgericht entschädigt und kann vorliegend nicht noch einmal geltend gemacht

werden (0.55 Stunden). Letztlich können für nachprozessualen Aufwand höchstens

0.5

Stunden entschädigt werden. Somit rechtfertigt sich ein Aufwand von 14.65

Stunden für das vorliegende Verfahren. Entsprechend sind auch die geltend

gemachten Auslagen zu kürzen, und Kopien können zudem pro Stück nur mit

CHF 0.50 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS

615.

) entschädigt werden. Insgesamt ergeben sich damit anrechenbare Auslagen

von CHF 266.50.

Auch wenn der Beschwerdeführer mit einer

Honorarvereinbarung einen Stundenansatz von CHF 280.00 nachweist, wird

praxisgemäss bei Obsiegen in einem armenrechtlich geführten Mandat lediglich

der Mindestansatz von CHF 230.00 entschädigt. Daran ändert der Rückzug des

bereits bewilligten URP-Gesuchs im Zeitpunkt der Einreichung der Kostennote

nichts.

Für das Jahr 2017 ergibt sich ein

Aufwand von 8.09 Stunden und Auslagen von CHF 161.50. Für diese gilt ein

Mehrwertsteuersatz von 8 %. Für die Jahre 2018/2019 (Aufwand: 6.56 Stunden,

Auslagen: CHF 105.00) gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 %.

Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von CHF 3'922.05, welcher durch den

Kanton Solothurn zu entschädigen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 wird bezüglich des

Gesuchs von A.___ um Herausgabe der Begutachtungsresultate der X.___-Gutachterstelle

aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Resultate der 161 Gutachten der X.___-Gutachterstelle aus den Jahren 2012 bis

2014 in anonymisierter Form herauszugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'922.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann