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Entscheid

VWBES.2018.302

Familiennachzug

26. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1978,

Staatsangehöriger der Türkei, ist in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Am 7.

Juli 2011 verheiratete er sich in der Türkei mit B.___, geb. [...] 1989. Der

Ehe entsprossen am 12. Dezember 2012 und am 2. August 2015 die beiden gemeinsamen

Kinder.

2. Am 11. September 2017 reichte A.___

zugunsten seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ein

Familiennachzugsgesuch ein. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11.

Juli 2018 ab.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 23. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um

Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs ersuchen, u.K.u.E.F.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 20. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. August

2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 17. Oktober 2018

bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren noch einmal.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1

Gemäss Art. 44 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

2.1.2

Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der

Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden

(Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten

nachgezogen werden (Satz 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nach Art.

47.

Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht

werden.

2.1.3

Die Nachzugsfristen sind neben den

Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden (Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18.

Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2

Für die Gattin des Beschwerdeführers

handelt es sich vorliegend um ein nachträgliches Gesuch ausserhalb der

gesetzlichen Nachzugsfristen. Bezüglich der Ehefrau steht einzig zur

Diskussion, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG den

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen können. Für die beiden Kinder geht

es hingegen um ein rechtzeitig eingereichtes Ersuchen.

3.1

Die Vorinstanz verneinte

das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für das Nachzugsgesuch der Ehefrau

und führte dazu Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer wäre es nach der Heirat

ohne weiteres möglich gewesen, seine Ehefrau nachzuziehen. Das Ehepaar habe

sich jedoch dazu entschieden über Jahre getrennt zu leben, statt ihr

Familienleben in der Schweiz aufzunehmen. Auch nach der Geburt der Kinder sei

der Nachzug nicht erwogen worden. Die dargelegten Gründe - Betreuung der

Schwiegereltern, Sicherung einer Existenzgrundlage - seien nicht

nachvollziehbar und stellten keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug dar. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der

Heirat wirtschaftlich integriert und seine Existenz gesichert gewesen. Heute

sei der Beschwerdeführer hochverschuldet und nicht (mehr) in der Lage, seinen

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Trotz Berücksichtigung des

türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen

zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften

sei gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation

allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Dass

die Ehefrau und die Kinder in der Türkei in Gefahr seien, sei jedenfalls nicht

belegt.

Die Vorinstanz erwog, die

Nachzugsfrist für die Kinder sei zwar eingehalten, jedoch würde ein Nachzug in

klarer Missachtung des Kindswohles erfolgen. Die Kinder lebten seit ihrer

Geburt bei ihrer Mutter in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der

Lage, sich um die beiden Kinder zu kümmern. Er sei berufstätig und führe einen

eigenen Gastbetrieb. Seine Kinder seien in einem Alter, in dem sie auf eine

intensive Betreuung angewiesen seien. Es widerspreche offensichtlich dem

Kindswohl, die Kinder aus dem bisherigen Beziehungsnetz zu reissen und von

ihrer Mutter zu trennen, um beim Vater, den sie lediglich wenige Tage im Jahr

gesehen hätten, in einem für sie fremden Land Wohnsitz zu nehmen. Der Beschwerdeführer

sei erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe nach wie vor

intensive Beziehungen zur Heimat und reise auch zwecks Besuchs der Ehefrau und

Kinder regelmässig in die Türkei. Der Beschwerdeführer könne die Beziehung zu

seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auch künftig im bisherigen Rahmen

(Besuche, Telefonate) pflegen. Ausserdem sei es ihm ohne weiteres auch möglich

und zumutbar, zu seiner Familie in die Heimat zurückzuziehen und das

Familienleben dort aufzunehmen.

3.2

Der Beschwerdeführer

bringt vor, von einem freiwilligen Getrenntleben von seiner Familie könne keine

Rede sein. Die finanziellen Verhältnisse hätten es ihnen nicht erlaubt, ein

gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu führen. Eine

Sozialhilfeabhängigkeit und damit der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wären

die Folgen eines seinerzeitigen Nachzugs gewesen. Zudem habe seine Ehefrau

seinen gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Türkei helfen müssen. Nach

einem gescheiterten Versuch, sich selbständig zu machen, habe er nun eine Anstellung

gefunden, die es ihm ermögliche, sowohl seine Schulden zu tilgen, als auch

seiner Familie ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen. Der gesundheitliche

Zustand seiner Eltern habe sich gebessert, sie seien auf keine Hilfe mehr

angewiesen. Aufgrund des gesicherten Einkommens werde er auch zukünftig keine

neuen Schulden mehr anhäufen. Eine bedarfsgerechte Wohnung sei vorhanden. Die

innenpolitischen Spannungen in der Türkei und die bewaffneten Konflikte in den

Nachbarländern Syrien und Irak hätten Auswirkungen auf die Sicherheitslage. Die

Lage der Kurden in der Türkei sei weitgehend komplizierter geworden. Das Risiko

eines Gewaltdelikts sei gross. Mit der bevorstehenden Einschulung seiner

älteren Tochter werde sie das behütete Umfeld verlassen müssen und als

Angehörige einer ethnischen Minderheit vermehrt «Hänseleien» ausgesetzt sein.

Das Kindswohl könne nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Ein

Leben in Sicherheit sei für seine Familie derzeit nur in der Schweiz möglich.

Seiner Frau sei in die Schweiz bereits eine Anstellung über 50 % zugesichert.

Lediglich aufgrund des Fristenversäumnisses betreffend Familiennachzug der

Ehefrau würden nun auch die Kinder «abgestraft», da sie verständlicherweise

nicht von der Mutter getrennt werden. Er halte sich seit 14 Jahren in der

Schweiz auf und habe sich hier eine Existenzgrundlage aufgebaut. Er sei in der

Schweiz gut integriert und habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten eine

solide Existenz und ein stabiles Umfeld aufgebaut. Bei einer Rückkehr in die

Türkei würde der ganzen Familie die Existenzgrundlage entzogen und es wäre ihm

dort nicht möglich, im nötigen Umfang für seine Familie zu sorgen. Er reise

zwar regelmässig in die Türkei, diese Reisen beschränkten sich jedoch

ausschliesslich auf Besuche bei seiner Familie. Eine Bindung zu seiner

sogenannten «Heimat» bestehe kaum noch.

3.3

Die Vorinstanz führt in ihrer

Vernehmlassung aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei seine

finanzielle Situation schon während der Nachzugsfrist mit der heutigen

vergleichbar gewesen. Er sei während über neun Jahren (November 2007 bis

Februar 2017) bei der [...], zunächst als […] und ab dem 1. Dezember 2015 als […],

100.

% tätig gewesen. Nachdem er in den ersten ca. fünf Jahren seinen

finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei ihm dies ab Ende 2010 nicht

mehr gelungen. Erst nachdem der Beschwerdeführer seinen festen Arbeitsplatz

gekündigt habe, habe er um Nachzug für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen

Kinder ersucht. Trotz der hohen Verschuldung und der Absicht, seine Familie in

die Schweiz nachzuziehen, habe er den unsicheren Schritt in die

Unselbständigkeit gewagt.

4.1

Nach Art. 47 Abs. 4 AuG kann ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen

nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen. Die Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verschaffen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8 praxisgemäss

keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des

von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein

Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig,

falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem legitimen

Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist. Der

Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an

den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese

den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen und diesbezüglich zudem ein

nationaler Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift.

Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den

Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der

völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. zum Ganzen: Urteil

des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

4.2

Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im

Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden

Angehörigen und insbesondere der Kinder fördern. Die Regelung des

Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine

Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben

zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen in

Art. 47 AuG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen

zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches

Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben

beschränken zu können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai

2017.

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4.3

Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die

hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die

Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie

hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der

nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die

entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art.

90.

AuG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1

mit Hinweisen).

5.1

Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau haben am 7. Juli 2011 in ihrer Heimat geheiratet. In der Folge lebten

die Ehegatten - auch nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder -

voneinander getrennt, wobei der Beschwerdeführer seine Familie offenbar

regelmässig in der Türkei besuchte. Der Beschwerdeführer beantragte den Nachzug

seiner Ehefrau erst im September 2017, d.h. sechs Jahre nach der Hochzeit. Es

sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers um den Nachzug seiner Ehefrau

innerhalb der Nachzugsfrist ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar

geltend, der bisherige Verzicht auf Familiennachzug sei durch wirtschaftliche

Überlegungen bedingt gewesen. Nun sei er finanziell bessergestellt. Es ist dem

Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich bemüht, seine finanzielle

Situation in den Griff zu bekommen. Die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers war aber schon im Zeitpunkt der Heirat und damit zu Beginn

der Nachzugsfrist mit der heutigen vergleichbar. Insofern leuchtet nicht ein,

welche wirtschaftlichen Gründe ihn vor Ablauf der Nachzugsfrist davon

abhielten, den Familiennachzug zu beantragen. Aus dem Umstand, dass es der

Beschwerdeführer für wirtschaftlich sinnvoller hielt, den Familiennachzug

hinauszuzögern, lässt sich jedenfalls kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47

Abs. 4 AuG ableiten. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben,

wenn er die Nachzugsfrist für seine Ehefrau verpasst hat und sich zu spät um

ein wirtschaftlich tragbares Auskommen für sich und seine Familie bemühte.

5.2

Der Beschwerdeführer macht als Grund

für den nachträglichen Familiennachzug des Weiteren geltend, seine Ehefrau habe

in der Heimat neben den Kindern auch seine Eltern betreuen müssen. Er legt dabei

aber nicht dar, dass und wie sich die Familie ernsthaft um alternative

Betreuungsmöglichkeiten – z.B. durch andere Verwandte oder Dritte – für seine

Eltern bemüht hätte und warum solche dann doch nicht in Betracht kamen. Hat

sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um andere Betreuungsmöglichkeiten

bemüht, kann er hernach nicht die Pflege seiner Eltern zur Rechtfertigung eines

verspäteten Nachzugsgesuchs bzw. zur Begründung eines wichtigen familiären

Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG anrufen (vgl. Urteil des BGer

2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.6).

5.3

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen

ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits

bisher über Jahre hinweg selber und freiwillig darauf eingerichtet haben, ihr

Ehe- und Familienleben in der gemeinsamen Heimat zu pflegen, ohne dass hierfür

willensunabhängige, objektive und plausible Gründe bestanden hätten.

5.4

Der Beschwerdeführer behauptet

nicht, dass die Beziehung zu Ehefrau und Kindern ohne den Nachzug in die

Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren weitergelebt werden kann. Er

macht auch nicht geltend, die Ehefrau werde neuerdings daran gehindert, die

Betreuung der Kinder in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Ehefrau wie bisher bei ihren Kindern in der Türkei bleiben

und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Die Kinder

befinden sich zwar in einem anpassungsfähigen Alter. Allerdings sprechen sie

kein Deutsch und haben die Schweiz nie besucht. Zudem würde sie eine

Übersiedlung ohne ihre Mutter aus dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz

herausreissen, was unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zu verantworten wäre.

Die Vorinstanz schlussfolgerte daher zu Recht, dass ein Nachzug der Kinder zum

Vater in klarer Missachtung des Kindeswohls erfolgen würde, nachdem sie seit

ihrer Geburt zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei lebten.

5.5

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend

die Situation in der Türkei erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen über

die politische Situation und die kurdische Bewegung, ohne einen konkreten Bezug

zu seiner Person oder zu seiner Familie darzulegen.

6.

Unter den gegebenen Umständen hat die

Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel