VWBES.2018.302
Familiennachzug
26. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1978,
Staatsangehöriger der Türkei, ist in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Am 7.
Juli 2011 verheiratete er sich in der Türkei mit B.___, geb. [...] 1989. Der
Ehe entsprossen am 12. Dezember 2012 und am 2. August 2015 die beiden gemeinsamen
Kinder.
2. Am 11. September 2017 reichte A.___
zugunsten seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ein
Familiennachzugsgesuch ein. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11.
Juli 2018 ab.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 23. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs ersuchen, u.K.u.E.F.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 20. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. August
2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 17. Oktober 2018
bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren noch einmal.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1
Gemäss Art. 44 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
2.1.2
Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der
Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden
(Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten
nachgezogen werden (Satz 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nach Art.
47.
Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht
werden.
2.1.3
Die Nachzugsfristen sind neben den
Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden (Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18.
Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2
Für die Gattin des Beschwerdeführers
handelt es sich vorliegend um ein nachträgliches Gesuch ausserhalb der
gesetzlichen Nachzugsfristen. Bezüglich der Ehefrau steht einzig zur
Diskussion, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG den
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen können. Für die beiden Kinder geht
es hingegen um ein rechtzeitig eingereichtes Ersuchen.
3.1
Die Vorinstanz verneinte
das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für das Nachzugsgesuch der Ehefrau
und führte dazu Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer wäre es nach der Heirat
ohne weiteres möglich gewesen, seine Ehefrau nachzuziehen. Das Ehepaar habe
sich jedoch dazu entschieden über Jahre getrennt zu leben, statt ihr
Familienleben in der Schweiz aufzunehmen. Auch nach der Geburt der Kinder sei
der Nachzug nicht erwogen worden. Die dargelegten Gründe - Betreuung der
Schwiegereltern, Sicherung einer Existenzgrundlage - seien nicht
nachvollziehbar und stellten keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug dar. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der
Heirat wirtschaftlich integriert und seine Existenz gesichert gewesen. Heute
sei der Beschwerdeführer hochverschuldet und nicht (mehr) in der Lage, seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Trotz Berücksichtigung des
türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften
sei gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Dass
die Ehefrau und die Kinder in der Türkei in Gefahr seien, sei jedenfalls nicht
belegt.
Die Vorinstanz erwog, die
Nachzugsfrist für die Kinder sei zwar eingehalten, jedoch würde ein Nachzug in
klarer Missachtung des Kindswohles erfolgen. Die Kinder lebten seit ihrer
Geburt bei ihrer Mutter in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage, sich um die beiden Kinder zu kümmern. Er sei berufstätig und führe einen
eigenen Gastbetrieb. Seine Kinder seien in einem Alter, in dem sie auf eine
intensive Betreuung angewiesen seien. Es widerspreche offensichtlich dem
Kindswohl, die Kinder aus dem bisherigen Beziehungsnetz zu reissen und von
ihrer Mutter zu trennen, um beim Vater, den sie lediglich wenige Tage im Jahr
gesehen hätten, in einem für sie fremden Land Wohnsitz zu nehmen. Der Beschwerdeführer
sei erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe nach wie vor
intensive Beziehungen zur Heimat und reise auch zwecks Besuchs der Ehefrau und
Kinder regelmässig in die Türkei. Der Beschwerdeführer könne die Beziehung zu
seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auch künftig im bisherigen Rahmen
(Besuche, Telefonate) pflegen. Ausserdem sei es ihm ohne weiteres auch möglich
und zumutbar, zu seiner Familie in die Heimat zurückzuziehen und das
Familienleben dort aufzunehmen.
3.2
Der Beschwerdeführer
bringt vor, von einem freiwilligen Getrenntleben von seiner Familie könne keine
Rede sein. Die finanziellen Verhältnisse hätten es ihnen nicht erlaubt, ein
gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu führen. Eine
Sozialhilfeabhängigkeit und damit der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wären
die Folgen eines seinerzeitigen Nachzugs gewesen. Zudem habe seine Ehefrau
seinen gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Türkei helfen müssen. Nach
einem gescheiterten Versuch, sich selbständig zu machen, habe er nun eine Anstellung
gefunden, die es ihm ermögliche, sowohl seine Schulden zu tilgen, als auch
seiner Familie ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen. Der gesundheitliche
Zustand seiner Eltern habe sich gebessert, sie seien auf keine Hilfe mehr
angewiesen. Aufgrund des gesicherten Einkommens werde er auch zukünftig keine
neuen Schulden mehr anhäufen. Eine bedarfsgerechte Wohnung sei vorhanden. Die
innenpolitischen Spannungen in der Türkei und die bewaffneten Konflikte in den
Nachbarländern Syrien und Irak hätten Auswirkungen auf die Sicherheitslage. Die
Lage der Kurden in der Türkei sei weitgehend komplizierter geworden. Das Risiko
eines Gewaltdelikts sei gross. Mit der bevorstehenden Einschulung seiner
älteren Tochter werde sie das behütete Umfeld verlassen müssen und als
Angehörige einer ethnischen Minderheit vermehrt «Hänseleien» ausgesetzt sein.
Das Kindswohl könne nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Ein
Leben in Sicherheit sei für seine Familie derzeit nur in der Schweiz möglich.
Seiner Frau sei in die Schweiz bereits eine Anstellung über 50 % zugesichert.
Lediglich aufgrund des Fristenversäumnisses betreffend Familiennachzug der
Ehefrau würden nun auch die Kinder «abgestraft», da sie verständlicherweise
nicht von der Mutter getrennt werden. Er halte sich seit 14 Jahren in der
Schweiz auf und habe sich hier eine Existenzgrundlage aufgebaut. Er sei in der
Schweiz gut integriert und habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten eine
solide Existenz und ein stabiles Umfeld aufgebaut. Bei einer Rückkehr in die
Türkei würde der ganzen Familie die Existenzgrundlage entzogen und es wäre ihm
dort nicht möglich, im nötigen Umfang für seine Familie zu sorgen. Er reise
zwar regelmässig in die Türkei, diese Reisen beschränkten sich jedoch
ausschliesslich auf Besuche bei seiner Familie. Eine Bindung zu seiner
sogenannten «Heimat» bestehe kaum noch.
3.3
Die Vorinstanz führt in ihrer
Vernehmlassung aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei seine
finanzielle Situation schon während der Nachzugsfrist mit der heutigen
vergleichbar gewesen. Er sei während über neun Jahren (November 2007 bis
Februar 2017) bei der [...], zunächst als […] und ab dem 1. Dezember 2015 als […],
100.
% tätig gewesen. Nachdem er in den ersten ca. fünf Jahren seinen
finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei ihm dies ab Ende 2010 nicht
mehr gelungen. Erst nachdem der Beschwerdeführer seinen festen Arbeitsplatz
gekündigt habe, habe er um Nachzug für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen
Kinder ersucht. Trotz der hohen Verschuldung und der Absicht, seine Familie in
die Schweiz nachzuziehen, habe er den unsicheren Schritt in die
Unselbständigkeit gewagt.
4.1
Nach Art. 47 Abs. 4 AuG kann ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen
nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen. Die Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verschaffen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8 praxisgemäss
keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des
von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein
Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig,
falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem legitimen
Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist. Der
Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an
den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese
den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen und diesbezüglich zudem ein
nationaler Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift.
Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den
Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der
völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. zum Ganzen: Urteil
des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
4.2
Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im
Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden
Angehörigen und insbesondere der Kinder fördern. Die Regelung des
Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine
Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben
zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen in
Art. 47 AuG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen
zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches
Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben
beschränken zu können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai
2017.
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.3
Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die
hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die
Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie
hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der
nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art.
90.
AuG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1
mit Hinweisen).
5.1
Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau haben am 7. Juli 2011 in ihrer Heimat geheiratet. In der Folge lebten
die Ehegatten - auch nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder -
voneinander getrennt, wobei der Beschwerdeführer seine Familie offenbar
regelmässig in der Türkei besuchte. Der Beschwerdeführer beantragte den Nachzug
seiner Ehefrau erst im September 2017, d.h. sechs Jahre nach der Hochzeit. Es
sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers um den Nachzug seiner Ehefrau
innerhalb der Nachzugsfrist ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, der bisherige Verzicht auf Familiennachzug sei durch wirtschaftliche
Überlegungen bedingt gewesen. Nun sei er finanziell bessergestellt. Es ist dem
Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich bemüht, seine finanzielle
Situation in den Griff zu bekommen. Die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers war aber schon im Zeitpunkt der Heirat und damit zu Beginn
der Nachzugsfrist mit der heutigen vergleichbar. Insofern leuchtet nicht ein,
welche wirtschaftlichen Gründe ihn vor Ablauf der Nachzugsfrist davon
abhielten, den Familiennachzug zu beantragen. Aus dem Umstand, dass es der
Beschwerdeführer für wirtschaftlich sinnvoller hielt, den Familiennachzug
hinauszuzögern, lässt sich jedenfalls kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47
Abs. 4 AuG ableiten. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben,
wenn er die Nachzugsfrist für seine Ehefrau verpasst hat und sich zu spät um
ein wirtschaftlich tragbares Auskommen für sich und seine Familie bemühte.
5.2
Der Beschwerdeführer macht als Grund
für den nachträglichen Familiennachzug des Weiteren geltend, seine Ehefrau habe
in der Heimat neben den Kindern auch seine Eltern betreuen müssen. Er legt dabei
aber nicht dar, dass und wie sich die Familie ernsthaft um alternative
Betreuungsmöglichkeiten – z.B. durch andere Verwandte oder Dritte – für seine
Eltern bemüht hätte und warum solche dann doch nicht in Betracht kamen. Hat
sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um andere Betreuungsmöglichkeiten
bemüht, kann er hernach nicht die Pflege seiner Eltern zur Rechtfertigung eines
verspäteten Nachzugsgesuchs bzw. zur Begründung eines wichtigen familiären
Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG anrufen (vgl. Urteil des BGer
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.6).
5.3
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits
bisher über Jahre hinweg selber und freiwillig darauf eingerichtet haben, ihr
Ehe- und Familienleben in der gemeinsamen Heimat zu pflegen, ohne dass hierfür
willensunabhängige, objektive und plausible Gründe bestanden hätten.
5.4
Der Beschwerdeführer behauptet
nicht, dass die Beziehung zu Ehefrau und Kindern ohne den Nachzug in die
Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren weitergelebt werden kann. Er
macht auch nicht geltend, die Ehefrau werde neuerdings daran gehindert, die
Betreuung der Kinder in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Ehefrau wie bisher bei ihren Kindern in der Türkei bleiben
und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Die Kinder
befinden sich zwar in einem anpassungsfähigen Alter. Allerdings sprechen sie
kein Deutsch und haben die Schweiz nie besucht. Zudem würde sie eine
Übersiedlung ohne ihre Mutter aus dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz
herausreissen, was unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zu verantworten wäre.
Die Vorinstanz schlussfolgerte daher zu Recht, dass ein Nachzug der Kinder zum
Vater in klarer Missachtung des Kindeswohls erfolgen würde, nachdem sie seit
ihrer Geburt zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei lebten.
5.5
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
die Situation in der Türkei erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen über
die politische Situation und die kurdische Bewegung, ohne einen konkreten Bezug
zu seiner Person oder zu seiner Familie darzulegen.
6.
Unter den gegebenen Umständen hat die
Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel