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Entscheid

VWBES.2018.304

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

25. Januar 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...] 1965 in Sri

Lanka) reiste – nach einem ersten erfolglosen Versuch am 1. Januar 1989 – am

11. Juli 1989 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit

Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für

Migration, SEM) vom 10. Oktober 1996 wurde das Asylgesuch abgewiesen. A.___

wurde aber vorläufig aufgenommen, da der Vollzug einer Wegweisung aufgrund

eines Notenwechsels im Januar 1994 zwischen der schweizerischen Vertretung in

Colombo und dem sri-lankischen Aussenministerium zur koordinierten Rückführung

abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka und wegen eines Bundesratsbeschlusses

nicht möglich war.

2. Am 27. März 2000 wurde A.___ erstmals

eine Aufenthaltsbewilligung von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn

erteilt.

3. A.___ heiratete am 4. August 2000 die

Landsfrau B.___ (geboren am [...] 1977), die sich zu diesem Zeitpunkt als

Asylsuchende in der Schweiz aufhielt. Am 20. September 2000 wurde der gemeinsame

Sohn geboren.

4. In seinem Verlängerungsgesuch vom 23.

Januar 2004 hatte A.___ angegeben, er und seine Frau würden in getrennten

Haushalten leben, seine Ehefrau halte sich im Frauenhaus auf. Dies stimmt mit

der Mutationsmeldung der Gemeinde […] vom 11. März 2004 überein, wonach die

Eheleute seit dem 29. Februar 2004 getrennt leben würden.

5. Am 23. März 2006 erstattete die

Ehefrau Strafanzeige gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, ev. einfacher

Körperverletzung und Drohung. Im Rahmen eines Streits habe er seine Ehefrau an

den Kopf und in die Bauchgegend geschlagen und zudem gedroht, sie und den Sohn

umzubringen. Laut der Anzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April 2006

war A.___ Anfang März 2006 wieder bei seiner Ehefrau eingezogen, habe aber die

eheliche Wohnung bereits am 22. März 2006 wieder verlassen. Gemäss Urteil des

Richteramts […] vom 19. September 2007 (act. 263) wurde A.___ vom Vorwurf der

mehrfachen Drohung freigesprochen.

Die Ehe wurde am 12. September 2008

geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

6. Mit Schreiben vom 12. April 2010

verweigerte die Migrationsbehörde A.___ die Niederlassungsbewilligung, weil er

gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden im Umfang von rund CHF 44'699.00

hatte. Anlässlich des folgenden Verlängerungsgesuchs für die

Aufenthaltsbewilligung wurde erneut die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

geprüft. Wiederum musste die Migrationsbehörde aufgrund der Schulden und der

Sozialhilfeunterstützung einen abschlägigen Entscheid fällen.

7. Am 21. Juni 2010 ging bei der

Migrationsbehörde ein Rapport der Kantonspolizei Aargau über einen Streit bei

einer Hochzeitsfeier ein. Demnach sei es am 21. März 2010 zu einer

Auseinandersetzung zwischen zwei Familien gekommen, wobei Schlagstöcke, Stühle

sowie Feuerständer als Schlagwerkzeuge eingesetzt worden seien. A.___ sei

sowohl als Täter wie auch Opfer involviert gewesen sein.

8. Am 2. Mai 2014 wurde A.___ vom

Migrationsamt ermahnt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Verlustscheine in Höhe von

CHF 54'204.60, und der Sozialhilfebezug belief sich auf CHF 98'895.30. Es werde

erwartet, dass er keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die Schulden abbaue.

Letztmals verlängerte die

Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung am 5. März 2015 mit Gültigkeitsdauer

bis 31. März 2016.

9. Laut Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde […] vom 1. April 2016 hatte A.___ seinen Wohnsitz per 1. März

2016 in das Hotel [...] verlegt. Die Sozialregion [...] teilte auf Nachfrage

mit, die Wohnung sei A.___ wegen einer Totalsanierung gekündigt worden und er

habe keine Anschlusslösung gefunden. Der Fokus liege darauf, eine neue Wohnung

zu finden, weshalb er momentan keine Bewerbungsnachweise einreichen müsse.

10. Während seines Aufenthalts in der

Schweiz wurde A.___ mehrfach strafrechtlich belangt: mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12. Juli 2006 zu fünf Tagen

Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, mit

Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2009 zu einer

Busse von CHF 50.00 wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, mit

Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 21. September 2009 zu einer Geldstrafe

von fünf Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben während zwei Jahren, und

einer Busse von CHF 150.00 wegen Hausfriedensbruchs, schliesslich mit

Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 16. Dezember 2010 zu einer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, Raufhandels sowie einfacher Körperverletzung.

11. Laut Auskunft der Sozialregion [...]

vom 14. Dezember 2017 wird A.___ seit dem 1. November 2010 von der Sozialhilfe

unterstützt, wobei der Saldo Mitte Dezember 2017 CHF 190'975.00 betrug. Er habe

bisher keine eigene Wohnung gefunden. Im Register des Betreibungsamts [...] war

A.___ mit 26 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 68'978.25 verzeichnet.

12. Am 10. Januar 2018 gewährte das

Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 7. Mai 2018 ging

die vom Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme ein, in welcher massgeblich mit

dem angeschlagenen Gesundheitszustand von A.___ argumentiert wurde. Aufgrund

der Schlägerei an der Hochzeit sei er über sehr lange Zeit nicht mehr

arbeitsfähig gewesen und habe auch seine nächste Arbeitsstelle deswegen

verloren. Er befinde sich noch immer in ständiger ärztlicher Behandlung und es

sei von einer kaum bestehenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Abklärungen bei

der Invalidenversicherung (IV) seien hängig. Darum ersuchte der Rechtsvertreter

um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2018, damit anhand der Akten der IV sowie

des Arztes eine weitere Stellungnahme eingereicht werden könne.

13. Da eine solche Stellungnahme

ausblieb, zog das Migrationsamt Erkundigungen bei der IV-Stelle Solothurn ein.

Gemäss Auskunft vom 12. Juni 2018 sei das IV-Gesuch von A.___ im Juli 2013

abgelehnt worden, ein weiteres Verfahren sei nicht hängig.

Der aktuelle Saldo der bezogenen

Sozialhilfe betrug Ende Juni 2018 CHF 200'211.75, im Betreibungsregister waren

die vorerwähnten 26 Verlustscheine verzeichnet.

14. Am 11. Juli 2018 verweigerte das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies A.___ aus der Schweiz weg. Es begründete diese

Massnahmen sinngemäss und im Wesentlichen mit dem hohen Sozialhilfebezug und

den Schulden von A.___.

15. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess A.___

(in der Folge Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

erwähnten Entscheid erheben und beantragen, dieser sei als nichtig zu erklären

oder an die tatsächlich zuständige Beschwerdeinstanz zur Behandlung weiterzuleiten.

Die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In drei Eventualanträgen forderte er,

die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und

richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. neu zu erteilen,

Ziff. 2 des Entscheiddispositivs sei aufzuheben und die Unzulässigkeit,

eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das

Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen.

Am 17. August 2018 ersuchte er

zusätzlich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dies wurde ihm

mit Verfügung vom 21. August 2018 bewilligt.

16. Das Migrationsamt schloss am 11.

September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden könne.

17. Der Beschwerdeführer hielt in seiner

Replik vom 3. Oktober 2018 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung

fest.

18. Am 13. Dezember 2018 stellte das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nachträglich den Bericht des SEM vom

20. August 2018 zur Stellungnahme zu.

19. Mit umfangreicher Eingabe vom 10.

Januar 2019 machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch und

verwies u.a. nochmals ausdrücklich auf seinen schlechten Gesundheitszustand und

die ungünstige politische Lage in seinem Heimatland.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt und

er aus der Schweiz weggewiesen wurde, besonders berührt und hat ein

schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Ob die erstmals vor

Verwaltungsgericht klar formulierten Begehren im Lichte von § 68 VRG zulässig

sind, was die Vorinstanz bezweifelt, kann mit Blick auf die nachstehenden

Erwägungen offenbleiben. Ein Laie mag im erstinstanzlichen Verfahren auch keine

formellen Anträge stellen, weshalb die erstmalige Formulierung ausdrücklicher

Rechtsbegehren kaum zu einem Nichteintreten führen dürfte. Es ist nicht von der

Hand zu weisen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich in beiden

Verfahren (sowohl vor der Migrationsbehörde als auch vor dem

Verwaltungsgericht) gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

die Wegweisung aus der Schweiz gewehrt hat bzw. wehrt.

2.1

Der Beschwerdeführer erachtet die

angefochtene Verfügung unter Verweis auf § 29 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) als nichtig, weil das

Migrationsamt als Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht angegeben habe und

nicht das Departement.

2.2

Es entspricht einem prozessualen,

aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer

falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa

demonstratio non nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist

auch als eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde

erfolgt (vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Wäre die Rechtsmittelbelehrung

falsch, wäre dies mit Sicherheit kein Nichtigkeitsgrund. Der Beschwerdeführer

übersieht allerdings, dass die Verfügung vom Migrationsamt namens des

Departements des Innern erlassen wurde. Es handelt sich also um eine

Departementsverfügung, die gestützt auf den oben zitierten § 49 GO direkt beim

Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er

bemängelt, zwar ein Fristerstreckungsgesuch bis Ende Mai 2018 eingereicht zu

haben, um nähere Angaben zu seinen Gesundheitsproblemen zu beschaffen und eine

Stellungnahme einzureichen. Vom Migrationsamt sei ihm in der Folge aber keine

entsprechende Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu diesem

Sachverhalt angesetzt worden. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts habe

sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme als extrem schwierig erwiesen;

gleichzeitig sei vom Migrationsamt zugewartet worden. Nach Auffassung des

Beschwerdeführers hätte sich das Migrationsamt bei seinem Rechtsvertreter nach

dem Stand der Dinge erkundigen müssen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen,

hier eine korrekte Frist anzusetzen oder zumindest nachzufragen, wann weitere

Beweismittel eingereicht würden.

3.2

Das Migrationsamt hatte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt

und ihm – die zugegebenermassen kurze – Frist gesetzt, sich innert zehn Tagen

zu äussern. Erst am 21. März 2018 gab sein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme

bekannt und ersuchte um Akteneinsicht (act. 434). Ein formelles

Fristerstreckungsgesuch stellte er nicht. Dennoch setzte ihm das Migrationsamt

im Rahmen der Aktenzusendung eine neue, wiederum zehntägige Frist, die der

Anwalt kommentarlos verstreichen liess. Am 23. April 2018 gelangte das

Migrationsamt an den Rechtsvertreter und setzte ihm eine neuerliche Frist von

zehn Tagen. Bei Unterbleiben einer Stellungnahme werde aufgrund der Akten

entschieden (act. 439). Daraufhin ging am 7. Mai 2018 eine zweiseitige

Stellungnahme vom 4. Mai 2018 ein. Am Schluss dieses Schreibens wurde wörtlich

ausgeführt: «Ich gehe davon aus, dass mir diese Akten spätestens in drei Wochen

vorliegen, so dass die Ansetzung einer neuen Frist auf Ende Mai 2018 zur

Einreichung einer Stellungnahme sicher angemessen wäre. Ohne Ihren

ausdrücklichen Gegenbericht gehe ich davon aus, dass Sie diesem

Fristerstreckungsgesuch zustimmen». Wenn der Beschwerdeführer nun geltend

macht, das Migrationsamt hätte sich bei ihm nach dem Stand der Dinge erkundigen

müssen bzw. formell eine neue Frist ansetzen, so grenzt dies an

Rechtsmissbrauch. Hinzu kommt, dass ihn – wie in jedem Verwaltungsverfahren –

eine Mitwirkungspflicht trifft. Gemäss § 26 VRG sind die Parteien verpflichtet,

an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und

zumutbar ist. Zusätzlich hält Art. 90 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20, bis 31.

Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG [dazu

sogleich]) fest, dass die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach

diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet sind, an der Feststellung des für

die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen

insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des

Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen

Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb

einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Der Beschwerdeführer kann

nicht einfach über zwei Monate zuwarten, nachdem er die Einholung weiterer

Unterlagen bei der IV-Stelle in Aussicht gestellt hat, und sich dann auf eine

Gehörsverletzung durch die Entscheidbehörde berufen. Eine solche ist klar zu

verneinen.

4.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene

revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den

vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen

Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung

nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.

20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen

2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich

und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung. Der Wortlaut der

hier massgeblichen Normen ist weitgehend unverändert übernommen worden.

4.1

Die Aufenthaltsbewilligung wird

gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1

vorliegen (Abs. 3). Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Dabei geht es in erster

Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu

ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen

Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der

Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen hierzu nicht. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über

einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat

und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon

wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr

einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches

Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin

in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1;2C_1064/2017

vom 15. Juni 2018, E. 4.1 m.w.H.). In diesem Sinne müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.2). Ob und

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit

trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die

Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2;

2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2).

4.2

Als weiteren Widerrufsgrund nennt

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG den Umstand, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die genauere Definition dazu findet sich

in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142. 201): Demnach liegt ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung

von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b).

4.3

Der Beschwerdeführer wird seit

November 2010, also seit über acht Jahren, vollumfänglich von der Sozialhilfe

unterstützt. Am 28. Juni 2018 betrug der Saldo CHF 200'211.75. Inzwischen

dürfte dieser weiter angewachsen sein. Dies gilt im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich (vgl. Urteile 2C_900/2014 vom

16.

Juli 2015 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen;2C_1228/2012 vom 20. Juni

2013.

E. 5.2). Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers im

vorinstanzlichen Verfahren ergaben die Abklärungen des Migrationsamts, dass im

Verfahren 2013 keine IV-Rente zugesprochen wurde. Dass ein weiteres Verfahren

hängig wäre, ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer musste sich seiner Lage

bewusst sein: Bereits am 12. April 2010 bzw. am 24. Februar 2011 war ihm die

Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse verweigert

worden. Im Mai 2014 wurde er vom Migrationsamt ausdrücklich ermahnt bzw.

verwarnt (act. 369). Damals betrug der Sozialhilfesaldo bereits CHF 98'895.30,

die Schulden beliefen sich auf CHF 54'204.60. Seither ist der Saldo

unaufhörlich angewachsen. Nach der Wohnungskündigung ist es dem

Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen nicht gelungen, eine neue

Unterkunft zu finden. Zwar ist die zeitliche Koinzidenz zwischen der Schlägerei

auf der Hochzeit am 21. März 2010 und dem Bezug der Sozialhilfeleistungen ab

November 2010 nicht von der Hand zu weisen. Neuere ärztliche Belege fehlen

aber, ein IV-Verfahren ist wie erwähnt nicht hängig. Der Austrittsbericht des

Inselspitals vom 25. September 2018 steht nicht in Zusammenhang mit den geltend

gemachten Langzeitschäden. Dort ist die Rede von einer Leberzirrhose, einem

hypovolämen Schock (Missverhältnis von Sauerstoffangebot und -bedarf) bei

Ösophagusvarizenblutung aus Ösophagenvarizen (Krampfadern der Speiseröhre) und

einer Alkoholkrankheit. Daneben wurden Bluthochdruck, eine psychosoziale

Belastungssituation, Gallensteine und Verkalkungen im Samenleiter

diagnostiziert. Weiter wurde vermerkt, der Patient sei am 25. September 2018 in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Ein «desolater

Gesundheitszustand», wie ihn der Rechtsvertreter beschreibt, lässt sich daraus

nicht ablesen. Insofern ist auch künftig mit keiner Besserung der finanziellen

Situation zu rechnen. Im Betreibungsregister war der Beschwerdeführer am 2.

Juli 2018 mit sechs Verlustscheinen aus der Zeitspanne zwischen 2014 und 2017

verzeichnet, dazu kommen 26 Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre

im Umfang von CHF 68'978.25. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen

Situation ist darum auch die Gefahr einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit akut

gegeben. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG beim

Beschwerdeführer erfüllt. Es besteht aufgrund der langjährigen und bedeutsamen

Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts.

5.1

Liegt der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG, Art. 96

AIG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der

Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der

Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob

und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des

Widerrufsgrundes, sondern - wie oben erwähnt - eine solche der

Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29.

Oktober 2018 E. 2.2;2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, E. 3.2. mit Hinweis). Nach

ständiger Rechtsprechung hat gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK jede Person das Recht

auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer

Korrespondenz. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten jedoch nicht daran,

die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt

ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-

und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Unter dem Aspekt des

Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f).

5.2

Die Vorinstanz hat im Rahmen des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht beim SEM einen Amtsbericht eingeholt. Am 20.

August 2018 äusserte sich das SEM in grundsätzlicher Weise zur Zulässigkeit

einer etwaigen Wegweisung. Es hielt nochmals fest, dass der Beschwerdeführer

kein formell anerkannter Flüchtling sei. Sein Asylgesuch sei damals abgewiesen

worden, da seine Ausreise- bzw. Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien.

Seine Aussagen hätten damals in wesentlichen Punkten Widersprüche aufgewiesen,

welche an den geltend gemachten Vorbringen hätten Zweifel aufkommen lassen. Die

entsprechende Verfügung vom 10. Oktober 1996 sei unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Nun werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner

Flucht aufgrund seines politischen Engagements massive Verfolgung erlebt und

befürchte deswegen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut verfolgt zu

werden. Mit Sicht auf die dem SEM vorliegenden Akten ergäben sich allerdings

keine unmittelbaren Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Auch

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mehrfach festgestellt, dass

nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka

unmenschliche Behandlung. Aus den Akten ergäben sich heute keine konkreten

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka

dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die

über einen so genannten «background check» hinausgingen oder dass er persönlich

gefährdet wäre. Trotz der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation vermöge

er keine auch nur annähernd konkrete auf ihn gerichtete Gefährdung zu

schildern. Eine aktuell akute individuelle Gefährdung sei nicht ersichtlich. Es

könne durchaus sein, dass er sich heute in einer schwierigen persönlichen Lage

befinde, die ihn psychisch belaste, sei doch sein Aufenthaltstitel in der

Schweiz gefährdet. Es genüge aber nicht, sich unspezifisch auf nur mögliche

Bedrohungsquellen zu berufen. An dieser Einschätzung vermöchten die

ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine

Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte

und Zeitungsartikel und die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik

nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel wiesen keinen individuell

konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und er könne aus der

mit dieser dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in

seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso mehr, als er eigenen

Angaben zufolge damals mit seinem eigenen, echten Pass aus Sri Lanka ausgereist

sei respektive sich nach seiner Ausreise im Jahr 1989 aus Sri Lanka am 4. April

2009.

einen neuen bis zum 4. April 2019 gültigen Reisepass durch die zuständige

heimatliche Behörde in Colombo habe ausstellen lassen (act. 380). Dieser

Umstand spreche klarerweise gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse der

sri-lankischen Behörden. Es sei demnach auch nicht ersichtlich, dass er bei

seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und «in

flüchtlingsrelevanter Weise» verfolgt werde.

Zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers führte das SEM aus, aus den Akten und namentlich auf der

Basis der eingereichten ärztlichen Dokumente seien keine Umstände abzuleiten,

die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Unzulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Es seien keine

ganz aussergewöhnlichen Umstände festzustellen. So habe der EGMR in seinem

Urteil vom 2. Mai 1998 i.S. D. gegen Grossbritannien festgehalten, dass neben

einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend

die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden

hinzugekommen sei. Vorliegend könnten solche ganz aussergewöhnlichen Umstände

ausgeschlossen werden (vgl. EGMR N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai

2008, Beschwerde Nr. 26565/05). Der Beschwerdeführer sei zwar ab 17. Mai 2010

in verschiedenen ärztlichen Behandlungen gewesen, seit Juni 2015 hätten keine

Konsultationen mehr stattgefunden. Es sei aufgrund seiner Angaben heute nicht

davon auszugehen, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche

bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung

führen würden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas

bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise, sei vorliegend

davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige Therapie im Distrikt Jaffna

in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich sei und grundsätzlich vom

Staat bezahlt werde. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich an eine dieser

Kliniken zu wenden. Eine etwaige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka

grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage das Angebot

bisweilen übersteige (Urteil E-1866/2015 des BVGer, E. 14.2.2). Die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle demnach kein

Vollzugshindernis für die Wegweisung dar.

Zusammenfassend gelangte das SEM zum

Schluss, es ergäben sich keine unmittelbaren und konkreten Hinweise aus den

Akten, wonach der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka völkerrechtliche

Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würden. Die Asylvorbringen des

Beschwerdeführers seien als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt worden

und seine medizinischen Leiden könnten durchaus in Sri Lanka adäquat

weiterbehandelt werden. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm persönlich ernsthafte

Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohten.

5.3

Diesen Ausführungen ist nicht mehr

viel beizufügen. Für das Verwaltungsgericht besteht keinerlei Anlass, an den

Schilderungen der eidgenössischen Fachstelle zu zweifeln. Was der

Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Stellungnahme vom 10. Januar 2019

dagegen vorbringt, überzeugt nicht, sondern legt seine Sicht der politischen

Lage in Sri Lanka dar, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb genau er mit

Restriktionen zu rechnen hat, die eine Rückschiebung gestützt auf Art. 3

EMRK verbieten würden. Die Unmengen an eingereichten Belegen zur Lage in Sri

Lanka enthalten keinerlei Hinweis auf das persönliche Schicksal des

Beschwerdeführers. Und wenn er sich bezüglich seines Gesundheitszustands auf

die Offizialmaxime beruft und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung

ärztlicher Gutachten verlangt, verkennt er (wie bereits in E. 3.2 hiervor

erwähnt), dass ihn sowohl nach eidgenössischem (Art. 90 Abs. 2 AuG bzw. Art. 90

Abs. 2 AIG) wie auch nach kantonalem (§ 26 VRG) Recht eine Mitwirkungspflicht

trifft. Er kann nicht auf Zusehen hin weitere Abklärungen durch die kantonalen

Behörden verlangen, ohne detailliertere Belege zu seinem angeblich desolaten

Gesundheitszustand (dazu E. 4.3 hiervor) einzureichen. Dass der psychische

Druck angesichts der zu erwartenden Wegweisung enorm ist, ist verständlich und

nachvollziehbar. Wie das SEM aber überzeugend dargelegt hat, ist dies allein

kein Hinderungsgrund.

5.4

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer

in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Erst im Alter von 23 Jahren reiste er in

die Schweiz ein, so dass er Sprache und Gepflogenheiten seiner Heimat bestens

kennt; dort hat er auch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre erlebt. Zudem

verfügt er über einen (noch) gültigen Reisepass. Zwar lebt der Beschwerdeführer

seit knapp 30 Jahren in der Schweiz, was nicht ausser Acht zu lassen ist. Sein

Sohn ist seit letztem September volljährig. Damit ist der Schutzbereich von

Art. 8 EMRK nicht betroffen, zumal keine Anhaltspunkte über eine besonders enge

Vater-Sohn-Beziehung bestehen noch dargetan sind. Kontakt zu

Familienmitgliedern und Freunden ist mittels moderner Kommunikationsmittel oder

besuchsweise weiterhin möglich. Mit Blick auf den fortgesetzten

Sozialhilfebezug seit acht Jahren und die doch erheblichen Schulden überwiegt

das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, auch wenn

ihn dies nach so langer Zeit hart treffen mag.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die

Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu festzusetzen. Zwei

Monate ab Rechtskraft dieses Urteils erscheinen praxisgemäss als angemessen.

Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat

der Kanton diese Kosten zu übernehmen, allerdings unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs während zehn Jahren, sollte der Beschwerdeführer dazu

in der Lage sein. Somit trägt der Staat Solothurn vorderhand die Prozesskosten.

Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT beträgt der

Stundensatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF

180.00

zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt macht in seiner Kostennote

einen zeitlichen Aufwand von 24.25 Std. geltend. Dies scheint im Vergleich mit

ähnlichen Fällen und mit Blick auf die weitschweifigen Rechtsschriften zu hoch.

Zu entschädigen ist gemäss § 160 Abs. 1 GT nur der Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die Ausarbeitung

für die erste Kostennote stellt Kanzleiaufwand dar, der in der Pauschale

bereits abgegolten wird. 16 Stunden sind insgesamt angesichts der rechtlichen

Ausgangslage grosszügig bemessen. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wird deshalb gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 3'179.10

(Honorar: 16 Std.×180.00=CHF 2'880.00, Auslagen: CHF 71.80, MWST: CHF 227.30)

festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Gabriel Püntener im Umfang von

CHF 960.00 ([CHF 240.00-CHF 180.00]× 16 Std.=CHF 960.00) zuzügl. MWST,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens zwei Monate ab

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Gabriel Püntener wird auf CHF 3'179.10 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Gabriel

Püntener im Umfang von CHF 960.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad