VWBES.2018.304
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
25. Januar 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch
Migrationsamt, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...] 1965 in Sri
Lanka) reiste – nach einem ersten erfolglosen Versuch am 1. Januar 1989 – am
11. Juli 1989 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit
Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für
Migration, SEM) vom 10. Oktober 1996 wurde das Asylgesuch abgewiesen. A.___
wurde aber vorläufig aufgenommen, da der Vollzug einer Wegweisung aufgrund
eines Notenwechsels im Januar 1994 zwischen der schweizerischen Vertretung in
Colombo und dem sri-lankischen Aussenministerium zur koordinierten Rückführung
abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka und wegen eines Bundesratsbeschlusses
nicht möglich war.
2. Am 27. März 2000 wurde A.___ erstmals
eine Aufenthaltsbewilligung von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
erteilt.
3. A.___ heiratete am 4. August 2000 die
Landsfrau B.___ (geboren am [...] 1977), die sich zu diesem Zeitpunkt als
Asylsuchende in der Schweiz aufhielt. Am 20. September 2000 wurde der gemeinsame
Sohn geboren.
4. In seinem Verlängerungsgesuch vom 23.
Januar 2004 hatte A.___ angegeben, er und seine Frau würden in getrennten
Haushalten leben, seine Ehefrau halte sich im Frauenhaus auf. Dies stimmt mit
der Mutationsmeldung der Gemeinde […] vom 11. März 2004 überein, wonach die
Eheleute seit dem 29. Februar 2004 getrennt leben würden.
5. Am 23. März 2006 erstattete die
Ehefrau Strafanzeige gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, ev. einfacher
Körperverletzung und Drohung. Im Rahmen eines Streits habe er seine Ehefrau an
den Kopf und in die Bauchgegend geschlagen und zudem gedroht, sie und den Sohn
umzubringen. Laut der Anzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April 2006
war A.___ Anfang März 2006 wieder bei seiner Ehefrau eingezogen, habe aber die
eheliche Wohnung bereits am 22. März 2006 wieder verlassen. Gemäss Urteil des
Richteramts […] vom 19. September 2007 (act. 263) wurde A.___ vom Vorwurf der
mehrfachen Drohung freigesprochen.
Die Ehe wurde am 12. September 2008
geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
6. Mit Schreiben vom 12. April 2010
verweigerte die Migrationsbehörde A.___ die Niederlassungsbewilligung, weil er
gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden im Umfang von rund CHF 44'699.00
hatte. Anlässlich des folgenden Verlängerungsgesuchs für die
Aufenthaltsbewilligung wurde erneut die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
geprüft. Wiederum musste die Migrationsbehörde aufgrund der Schulden und der
Sozialhilfeunterstützung einen abschlägigen Entscheid fällen.
7. Am 21. Juni 2010 ging bei der
Migrationsbehörde ein Rapport der Kantonspolizei Aargau über einen Streit bei
einer Hochzeitsfeier ein. Demnach sei es am 21. März 2010 zu einer
Auseinandersetzung zwischen zwei Familien gekommen, wobei Schlagstöcke, Stühle
sowie Feuerständer als Schlagwerkzeuge eingesetzt worden seien. A.___ sei
sowohl als Täter wie auch Opfer involviert gewesen sein.
8. Am 2. Mai 2014 wurde A.___ vom
Migrationsamt ermahnt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Verlustscheine in Höhe von
CHF 54'204.60, und der Sozialhilfebezug belief sich auf CHF 98'895.30. Es werde
erwartet, dass er keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die Schulden abbaue.
Letztmals verlängerte die
Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung am 5. März 2015 mit Gültigkeitsdauer
bis 31. März 2016.
9. Laut Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde […] vom 1. April 2016 hatte A.___ seinen Wohnsitz per 1. März
2016 in das Hotel [...] verlegt. Die Sozialregion [...] teilte auf Nachfrage
mit, die Wohnung sei A.___ wegen einer Totalsanierung gekündigt worden und er
habe keine Anschlusslösung gefunden. Der Fokus liege darauf, eine neue Wohnung
zu finden, weshalb er momentan keine Bewerbungsnachweise einreichen müsse.
10. Während seines Aufenthalts in der
Schweiz wurde A.___ mehrfach strafrechtlich belangt: mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12. Juli 2006 zu fünf Tagen
Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, mit
Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2009 zu einer
Busse von CHF 50.00 wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, mit
Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 21. September 2009 zu einer Geldstrafe
von fünf Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben während zwei Jahren, und
einer Busse von CHF 150.00 wegen Hausfriedensbruchs, schliesslich mit
Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 16. Dezember 2010 zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, Raufhandels sowie einfacher Körperverletzung.
11. Laut Auskunft der Sozialregion [...]
vom 14. Dezember 2017 wird A.___ seit dem 1. November 2010 von der Sozialhilfe
unterstützt, wobei der Saldo Mitte Dezember 2017 CHF 190'975.00 betrug. Er habe
bisher keine eigene Wohnung gefunden. Im Register des Betreibungsamts [...] war
A.___ mit 26 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 68'978.25 verzeichnet.
12. Am 10. Januar 2018 gewährte das
Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 7. Mai 2018 ging
die vom Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme ein, in welcher massgeblich mit
dem angeschlagenen Gesundheitszustand von A.___ argumentiert wurde. Aufgrund
der Schlägerei an der Hochzeit sei er über sehr lange Zeit nicht mehr
arbeitsfähig gewesen und habe auch seine nächste Arbeitsstelle deswegen
verloren. Er befinde sich noch immer in ständiger ärztlicher Behandlung und es
sei von einer kaum bestehenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Abklärungen bei
der Invalidenversicherung (IV) seien hängig. Darum ersuchte der Rechtsvertreter
um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2018, damit anhand der Akten der IV sowie
des Arztes eine weitere Stellungnahme eingereicht werden könne.
13. Da eine solche Stellungnahme
ausblieb, zog das Migrationsamt Erkundigungen bei der IV-Stelle Solothurn ein.
Gemäss Auskunft vom 12. Juni 2018 sei das IV-Gesuch von A.___ im Juli 2013
abgelehnt worden, ein weiteres Verfahren sei nicht hängig.
Der aktuelle Saldo der bezogenen
Sozialhilfe betrug Ende Juni 2018 CHF 200'211.75, im Betreibungsregister waren
die vorerwähnten 26 Verlustscheine verzeichnet.
14. Am 11. Juli 2018 verweigerte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies A.___ aus der Schweiz weg. Es begründete diese
Massnahmen sinngemäss und im Wesentlichen mit dem hohen Sozialhilfebezug und
den Schulden von A.___.
15. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess A.___
(in der Folge Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
erwähnten Entscheid erheben und beantragen, dieser sei als nichtig zu erklären
oder an die tatsächlich zuständige Beschwerdeinstanz zur Behandlung weiterzuleiten.
Die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In drei Eventualanträgen forderte er,
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. neu zu erteilen,
Ziff. 2 des Entscheiddispositivs sei aufzuheben und die Unzulässigkeit,
eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das
Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu beantragen.
Am 17. August 2018 ersuchte er
zusätzlich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dies wurde ihm
mit Verfügung vom 21. August 2018 bewilligt.
16. Das Migrationsamt schloss am 11.
September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden könne.
17. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Replik vom 3. Oktober 2018 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung
fest.
18. Am 13. Dezember 2018 stellte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nachträglich den Bericht des SEM vom
20. August 2018 zur Stellungnahme zu.
19. Mit umfangreicher Eingabe vom 10.
Januar 2019 machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch und
verwies u.a. nochmals ausdrücklich auf seinen schlechten Gesundheitszustand und
die ungünstige politische Lage in seinem Heimatland.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt und
er aus der Schweiz weggewiesen wurde, besonders berührt und hat ein
schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Ob die erstmals vor
Verwaltungsgericht klar formulierten Begehren im Lichte von § 68 VRG zulässig
sind, was die Vorinstanz bezweifelt, kann mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen offenbleiben. Ein Laie mag im erstinstanzlichen Verfahren auch keine
formellen Anträge stellen, weshalb die erstmalige Formulierung ausdrücklicher
Rechtsbegehren kaum zu einem Nichteintreten führen dürfte. Es ist nicht von der
Hand zu weisen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich in beiden
Verfahren (sowohl vor der Migrationsbehörde als auch vor dem
Verwaltungsgericht) gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
die Wegweisung aus der Schweiz gewehrt hat bzw. wehrt.
2.1
Der Beschwerdeführer erachtet die
angefochtene Verfügung unter Verweis auf § 29 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) als nichtig, weil das
Migrationsamt als Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht angegeben habe und
nicht das Departement.
2.2
Es entspricht einem prozessualen,
aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer
falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa
demonstratio non nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist
auch als eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde
erfolgt (vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Wäre die Rechtsmittelbelehrung
falsch, wäre dies mit Sicherheit kein Nichtigkeitsgrund. Der Beschwerdeführer
übersieht allerdings, dass die Verfügung vom Migrationsamt namens des
Departements des Innern erlassen wurde. Es handelt sich also um eine
Departementsverfügung, die gestützt auf den oben zitierten § 49 GO direkt beim
Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
3.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er
bemängelt, zwar ein Fristerstreckungsgesuch bis Ende Mai 2018 eingereicht zu
haben, um nähere Angaben zu seinen Gesundheitsproblemen zu beschaffen und eine
Stellungnahme einzureichen. Vom Migrationsamt sei ihm in der Folge aber keine
entsprechende Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu diesem
Sachverhalt angesetzt worden. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts habe
sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme als extrem schwierig erwiesen;
gleichzeitig sei vom Migrationsamt zugewartet worden. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers hätte sich das Migrationsamt bei seinem Rechtsvertreter nach
dem Stand der Dinge erkundigen müssen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen,
hier eine korrekte Frist anzusetzen oder zumindest nachzufragen, wann weitere
Beweismittel eingereicht würden.
3.2
Das Migrationsamt hatte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt
und ihm – die zugegebenermassen kurze – Frist gesetzt, sich innert zehn Tagen
zu äussern. Erst am 21. März 2018 gab sein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme
bekannt und ersuchte um Akteneinsicht (act. 434). Ein formelles
Fristerstreckungsgesuch stellte er nicht. Dennoch setzte ihm das Migrationsamt
im Rahmen der Aktenzusendung eine neue, wiederum zehntägige Frist, die der
Anwalt kommentarlos verstreichen liess. Am 23. April 2018 gelangte das
Migrationsamt an den Rechtsvertreter und setzte ihm eine neuerliche Frist von
zehn Tagen. Bei Unterbleiben einer Stellungnahme werde aufgrund der Akten
entschieden (act. 439). Daraufhin ging am 7. Mai 2018 eine zweiseitige
Stellungnahme vom 4. Mai 2018 ein. Am Schluss dieses Schreibens wurde wörtlich
ausgeführt: «Ich gehe davon aus, dass mir diese Akten spätestens in drei Wochen
vorliegen, so dass die Ansetzung einer neuen Frist auf Ende Mai 2018 zur
Einreichung einer Stellungnahme sicher angemessen wäre. Ohne Ihren
ausdrücklichen Gegenbericht gehe ich davon aus, dass Sie diesem
Fristerstreckungsgesuch zustimmen». Wenn der Beschwerdeführer nun geltend
macht, das Migrationsamt hätte sich bei ihm nach dem Stand der Dinge erkundigen
müssen bzw. formell eine neue Frist ansetzen, so grenzt dies an
Rechtsmissbrauch. Hinzu kommt, dass ihn – wie in jedem Verwaltungsverfahren –
eine Mitwirkungspflicht trifft. Gemäss § 26 VRG sind die Parteien verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und
zumutbar ist. Zusätzlich hält Art. 90 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20, bis 31.
Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG [dazu
sogleich]) fest, dass die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach
diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet sind, an der Feststellung des für
die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen
insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Der Beschwerdeführer kann
nicht einfach über zwei Monate zuwarten, nachdem er die Einholung weiterer
Unterlagen bei der IV-Stelle in Aussicht gestellt hat, und sich dann auf eine
Gehörsverletzung durch die Entscheidbehörde berufen. Eine solche ist klar zu
verneinen.
4.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene
revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den
vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen
Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.
20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen
2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich
und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung. Der Wortlaut der
hier massgeblichen Normen ist weitgehend unverändert übernommen worden.
4.1
Die Aufenthaltsbewilligung wird
gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1
vorliegen (Abs. 3). Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Dabei geht es in erster
Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu
ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen
Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der
Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen hierzu nicht. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über
einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat
und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon
wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches
Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin
in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1;2C_1064/2017
vom 15. Juni 2018, E. 4.1 m.w.H.). In diesem Sinne müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.2). Ob und
inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit
trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die
Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2;
2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2).
4.2
Als weiteren Widerrufsgrund nennt
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG den Umstand, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die genauere Definition dazu findet sich
in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142. 201): Demnach liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung
von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b).
4.3
Der Beschwerdeführer wird seit
November 2010, also seit über acht Jahren, vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt. Am 28. Juni 2018 betrug der Saldo CHF 200'211.75. Inzwischen
dürfte dieser weiter angewachsen sein. Dies gilt im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich (vgl. Urteile 2C_900/2014 vom
16.
Juli 2015 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen;2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013.
E. 5.2). Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren ergaben die Abklärungen des Migrationsamts, dass im
Verfahren 2013 keine IV-Rente zugesprochen wurde. Dass ein weiteres Verfahren
hängig wäre, ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer musste sich seiner Lage
bewusst sein: Bereits am 12. April 2010 bzw. am 24. Februar 2011 war ihm die
Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse verweigert
worden. Im Mai 2014 wurde er vom Migrationsamt ausdrücklich ermahnt bzw.
verwarnt (act. 369). Damals betrug der Sozialhilfesaldo bereits CHF 98'895.30,
die Schulden beliefen sich auf CHF 54'204.60. Seither ist der Saldo
unaufhörlich angewachsen. Nach der Wohnungskündigung ist es dem
Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen nicht gelungen, eine neue
Unterkunft zu finden. Zwar ist die zeitliche Koinzidenz zwischen der Schlägerei
auf der Hochzeit am 21. März 2010 und dem Bezug der Sozialhilfeleistungen ab
November 2010 nicht von der Hand zu weisen. Neuere ärztliche Belege fehlen
aber, ein IV-Verfahren ist wie erwähnt nicht hängig. Der Austrittsbericht des
Inselspitals vom 25. September 2018 steht nicht in Zusammenhang mit den geltend
gemachten Langzeitschäden. Dort ist die Rede von einer Leberzirrhose, einem
hypovolämen Schock (Missverhältnis von Sauerstoffangebot und -bedarf) bei
Ösophagusvarizenblutung aus Ösophagenvarizen (Krampfadern der Speiseröhre) und
einer Alkoholkrankheit. Daneben wurden Bluthochdruck, eine psychosoziale
Belastungssituation, Gallensteine und Verkalkungen im Samenleiter
diagnostiziert. Weiter wurde vermerkt, der Patient sei am 25. September 2018 in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Ein «desolater
Gesundheitszustand», wie ihn der Rechtsvertreter beschreibt, lässt sich daraus
nicht ablesen. Insofern ist auch künftig mit keiner Besserung der finanziellen
Situation zu rechnen. Im Betreibungsregister war der Beschwerdeführer am 2.
Juli 2018 mit sechs Verlustscheinen aus der Zeitspanne zwischen 2014 und 2017
verzeichnet, dazu kommen 26 Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre
im Umfang von CHF 68'978.25. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen
Situation ist darum auch die Gefahr einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit akut
gegeben. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG beim
Beschwerdeführer erfüllt. Es besteht aufgrund der langjährigen und bedeutsamen
Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts.
5.1
Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG, Art. 96
AIG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der
Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der
Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob
und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des
Widerrufsgrundes, sondern - wie oben erwähnt - eine solche der
Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29.
Oktober 2018 E. 2.2;2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, E. 3.2. mit Hinweis). Nach
ständiger Rechtsprechung hat gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK jede Person das Recht
auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer
Korrespondenz. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten jedoch nicht daran,
die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Unter dem Aspekt des
Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f).
5.2
Die Vorinstanz hat im Rahmen des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht beim SEM einen Amtsbericht eingeholt. Am 20.
August 2018 äusserte sich das SEM in grundsätzlicher Weise zur Zulässigkeit
einer etwaigen Wegweisung. Es hielt nochmals fest, dass der Beschwerdeführer
kein formell anerkannter Flüchtling sei. Sein Asylgesuch sei damals abgewiesen
worden, da seine Ausreise- bzw. Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien.
Seine Aussagen hätten damals in wesentlichen Punkten Widersprüche aufgewiesen,
welche an den geltend gemachten Vorbringen hätten Zweifel aufkommen lassen. Die
entsprechende Verfügung vom 10. Oktober 1996 sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Nun werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner
Flucht aufgrund seines politischen Engagements massive Verfolgung erlebt und
befürchte deswegen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut verfolgt zu
werden. Mit Sicht auf die dem SEM vorliegenden Akten ergäben sich allerdings
keine unmittelbaren Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mehrfach festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
unmenschliche Behandlung. Aus den Akten ergäben sich heute keine konkreten
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten «background check» hinausgingen oder dass er persönlich
gefährdet wäre. Trotz der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation vermöge
er keine auch nur annähernd konkrete auf ihn gerichtete Gefährdung zu
schildern. Eine aktuell akute individuelle Gefährdung sei nicht ersichtlich. Es
könne durchaus sein, dass er sich heute in einer schwierigen persönlichen Lage
befinde, die ihn psychisch belaste, sei doch sein Aufenthaltstitel in der
Schweiz gefährdet. Es genüge aber nicht, sich unspezifisch auf nur mögliche
Bedrohungsquellen zu berufen. An dieser Einschätzung vermöchten die
ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine
Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte
und Zeitungsartikel und die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik
nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel wiesen keinen individuell
konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und er könne aus der
mit dieser dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in
seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso mehr, als er eigenen
Angaben zufolge damals mit seinem eigenen, echten Pass aus Sri Lanka ausgereist
sei respektive sich nach seiner Ausreise im Jahr 1989 aus Sri Lanka am 4. April
2009.
einen neuen bis zum 4. April 2019 gültigen Reisepass durch die zuständige
heimatliche Behörde in Colombo habe ausstellen lassen (act. 380). Dieser
Umstand spreche klarerweise gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden. Es sei demnach auch nicht ersichtlich, dass er bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und «in
flüchtlingsrelevanter Weise» verfolgt werde.
Zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers führte das SEM aus, aus den Akten und namentlich auf der
Basis der eingereichten ärztlichen Dokumente seien keine Umstände abzuleiten,
die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Es seien keine
ganz aussergewöhnlichen Umstände festzustellen. So habe der EGMR in seinem
Urteil vom 2. Mai 1998 i.S. D. gegen Grossbritannien festgehalten, dass neben
einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzugekommen sei. Vorliegend könnten solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
ausgeschlossen werden (vgl. EGMR N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai
2008, Beschwerde Nr. 26565/05). Der Beschwerdeführer sei zwar ab 17. Mai 2010
in verschiedenen ärztlichen Behandlungen gewesen, seit Juni 2015 hätten keine
Konsultationen mehr stattgefunden. Es sei aufgrund seiner Angaben heute nicht
davon auszugehen, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche
bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung
führen würden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas
bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise, sei vorliegend
davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige Therapie im Distrikt Jaffna
in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich sei und grundsätzlich vom
Staat bezahlt werde. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich an eine dieser
Kliniken zu wenden. Eine etwaige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka
grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage das Angebot
bisweilen übersteige (Urteil E-1866/2015 des BVGer, E. 14.2.2). Die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle demnach kein
Vollzugshindernis für die Wegweisung dar.
Zusammenfassend gelangte das SEM zum
Schluss, es ergäben sich keine unmittelbaren und konkreten Hinweise aus den
Akten, wonach der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würden. Die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt worden
und seine medizinischen Leiden könnten durchaus in Sri Lanka adäquat
weiterbehandelt werden. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm persönlich ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohten.
5.3
Diesen Ausführungen ist nicht mehr
viel beizufügen. Für das Verwaltungsgericht besteht keinerlei Anlass, an den
Schilderungen der eidgenössischen Fachstelle zu zweifeln. Was der
Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Stellungnahme vom 10. Januar 2019
dagegen vorbringt, überzeugt nicht, sondern legt seine Sicht der politischen
Lage in Sri Lanka dar, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb genau er mit
Restriktionen zu rechnen hat, die eine Rückschiebung gestützt auf Art. 3
EMRK verbieten würden. Die Unmengen an eingereichten Belegen zur Lage in Sri
Lanka enthalten keinerlei Hinweis auf das persönliche Schicksal des
Beschwerdeführers. Und wenn er sich bezüglich seines Gesundheitszustands auf
die Offizialmaxime beruft und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung
ärztlicher Gutachten verlangt, verkennt er (wie bereits in E. 3.2 hiervor
erwähnt), dass ihn sowohl nach eidgenössischem (Art. 90 Abs. 2 AuG bzw. Art. 90
Abs. 2 AIG) wie auch nach kantonalem (§ 26 VRG) Recht eine Mitwirkungspflicht
trifft. Er kann nicht auf Zusehen hin weitere Abklärungen durch die kantonalen
Behörden verlangen, ohne detailliertere Belege zu seinem angeblich desolaten
Gesundheitszustand (dazu E. 4.3 hiervor) einzureichen. Dass der psychische
Druck angesichts der zu erwartenden Wegweisung enorm ist, ist verständlich und
nachvollziehbar. Wie das SEM aber überzeugend dargelegt hat, ist dies allein
kein Hinderungsgrund.
5.4
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Erst im Alter von 23 Jahren reiste er in
die Schweiz ein, so dass er Sprache und Gepflogenheiten seiner Heimat bestens
kennt; dort hat er auch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre erlebt. Zudem
verfügt er über einen (noch) gültigen Reisepass. Zwar lebt der Beschwerdeführer
seit knapp 30 Jahren in der Schweiz, was nicht ausser Acht zu lassen ist. Sein
Sohn ist seit letztem September volljährig. Damit ist der Schutzbereich von
Art. 8 EMRK nicht betroffen, zumal keine Anhaltspunkte über eine besonders enge
Vater-Sohn-Beziehung bestehen noch dargetan sind. Kontakt zu
Familienmitgliedern und Freunden ist mittels moderner Kommunikationsmittel oder
besuchsweise weiterhin möglich. Mit Blick auf den fortgesetzten
Sozialhilfebezug seit acht Jahren und die doch erheblichen Schulden überwiegt
das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, auch wenn
ihn dies nach so langer Zeit hart treffen mag.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die
Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu festzusetzen. Zwei
Monate ab Rechtskraft dieses Urteils erscheinen praxisgemäss als angemessen.
Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat
der Kanton diese Kosten zu übernehmen, allerdings unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs während zehn Jahren, sollte der Beschwerdeführer dazu
in der Lage sein. Somit trägt der Staat Solothurn vorderhand die Prozesskosten.
Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT beträgt der
Stundensatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF
180.00
zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt macht in seiner Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von 24.25 Std. geltend. Dies scheint im Vergleich mit
ähnlichen Fällen und mit Blick auf die weitschweifigen Rechtsschriften zu hoch.
Zu entschädigen ist gemäss § 160 Abs. 1 GT nur der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die Ausarbeitung
für die erste Kostennote stellt Kanzleiaufwand dar, der in der Pauschale
bereits abgegolten wird. 16 Stunden sind insgesamt angesichts der rechtlichen
Ausgangslage grosszügig bemessen. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wird deshalb gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 3'179.10
(Honorar: 16 Std.×180.00=CHF 2'880.00, Auslagen: CHF 71.80, MWST: CHF 227.30)
festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Gabriel Püntener im Umfang von
CHF 960.00 ([CHF 240.00-CHF 180.00]× 16 Std.=CHF 960.00) zuzügl. MWST,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens zwei Monate ab
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Gabriel Püntener wird auf CHF 3'179.10 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Gabriel
Püntener im Umfang von CHF 960.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad