VWBES.2018.306
Kostenvorschuss
25. Juli 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Am 16. Februar 2018 erhob er
beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts
für Justizvollzug, mit welcher er mit sechs Tagen Arrest bestraft worden war.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
21. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen
Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 20. April 2018, unter
Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.
4. Gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und
das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.
5. Gestützt darauf setzte das Departement
des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom
11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von
CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall.
6. Gegen diese verfahrensleitende
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018, vertreten durch
Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf
die Einforderung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Gewährung
der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht.
7. Es wurde keine Vernehmlassung
eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
Die verfahrensleitende Verfügung vom
21.
Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses bis 20. April 2018 aufgefordert wurde, ist
rechtskräftig. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli
2018.
wurde lediglich eine neue Frist angesetzt zur Bezahlung des bereits
rechtskräftig verfügten Kostenvorschusses. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
könnte, wenn überhaupt, höchstens dann eingetreten werden, wenn die Frist als
zu kurz gerügt würde, was der Beschwerdeführer nicht geltend macht, und auch
nicht zuträfe. Im Übrigen handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res
iudicata), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
3.
Das vor Verwaltungsgericht gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch
Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist entsprechend dem unter Erwägung 1 Gesagten
aussichtslos und abzuweisen, soweit es aufgrund des Kostenverzichts nicht
gegenstandslos ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es
handle sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann