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Entscheid

VWBES.2018.306

Kostenvorschuss

25. Juli 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Am 16. Februar 2018 erhob er

beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts

für Justizvollzug, mit welcher er mit sechs Tagen Arrest bestraft worden war.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

21. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen

Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 20. April 2018, unter

Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

4. Gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und

das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.

5. Gestützt darauf setzte das Departement

des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom

11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von

CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens

im Unterlassungsfall.

6. Gegen diese verfahrensleitende

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018, vertreten durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf

die Einforderung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Gewährung

der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht.

7. Es wurde keine Vernehmlassung

eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Die verfahrensleitende Verfügung vom

21.

Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses bis 20. April 2018 aufgefordert wurde, ist

rechtskräftig. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli

2018.

wurde lediglich eine neue Frist angesetzt zur Bezahlung des bereits

rechtskräftig verfügten Kostenvorschusses. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde

könnte, wenn überhaupt, höchstens dann eingetreten werden, wenn die Frist als

zu kurz gerügt würde, was der Beschwerdeführer nicht geltend macht, und auch

nicht zuträfe. Im Übrigen handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res

iudicata), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

3.

Das vor Verwaltungsgericht gestellte

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist entsprechend dem unter Erwägung 1 Gesagten

aussichtslos und abzuweisen, soweit es aufgrund des Kostenverzichts nicht

gegenstandslos ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es

handle sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann