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Entscheid

VWBES.2018.307

Kostenvorschuss

25. Juli 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Am 12. Februar 2018 erhob er

beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts

für Justizvollzug, mit welcher er mit fünf Tagen Arrest bestraft worden war.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen

Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 9. März 2018, unter

Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

4. Gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und

das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.

5. Gestützt darauf setzte das

Departement des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung

vom 11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von

CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens

im Unterlassungsfall.

6. Gegen diese verfahrensleitende

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018, vertreten durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den

Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht.

7. Es wurde keine Vernehmlassung

eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Die verfahrensleitende Verfügung vom 15. Februar

2018, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses

bis 9. März 2018 aufgefordert wurde, ist rechtskräftig. Mit der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde lediglich eine neue Frist

angesetzt zur Bezahlung des bereits rechtskräftig verfügten Kostenvorschusses.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde könnte, wenn überhaupt, höchstens dann eingetreten

werden, wenn die Frist als zu kurz gerügt würde, was der Beschwerdeführer nicht

geltend macht, und auch nicht zuträfe. Im Übrigen handelt es sich um eine

abgeurteilte Sache (res iudicata), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

3.

Das vor Verwaltungsgericht gestellte

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist entsprechend dem unter Erwägung 1 Gesagten

aussichtslos und abzuweisen, soweit es aufgrund des Kostenverzichts nicht

gegenstandslos ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es

handle sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann