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Entscheid

VWBES.2018.309

Baubewilligung

3. April 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. September 2016 stellte die

Eleven Management GmbH beim Stadtbauamt Solothurn in Bezug auf die

Liegenschaften GB Solothurn Nrn. 2176, 2817 und 846 (Poststrasse 1, 3 und 5)

eine Anfrage betreffend Umnutzung des bisherigen Verkaufsladens in ein

Eventlokal. Die drei erwähnten Liegenschaften stehen im Eigentum der

Genossenschaft Landi RESO, Solothurn. Gemäss Zonenplan der Stadt Solothurn vom

19. Juni/28. August 2001 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 573 vom 19.

März 2002) liegen die Grundstücke in der Kernzone geschlossene Bauweise,

5-geschossig (Kg5). Gemäss § 37 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Stadt

Solothurn sind in den Kernzonen öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten

und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Zone ist

der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die drei Liegenschaften sind

zusammengebaut und grenzen an einen Bahndamm (Westen), an die Aare (Süden), an

den Postplatz (Osten) und an einen Parkplatz (Norden).

Mit Entscheid vom 27. September 2016 beurteilte

die Baukommission der Stadt Solothurn im Rahmen der Voranfrage ein solches

Lokal in der Kernzone als zonenkonform. Sie stellte eine Bewilligung der

Öffnungszeiten (Donnerstag: 17 bis 00.30 Uhr, Freitag und Samstag: 22 bis 4

Uhr, Sonntag 11 bis 20 Uhr) in Aussicht, falls die Lärmschutzbestimmungen

eingehalten würden, was mit einem Lärmgutachten nachzuweisen sei. Zudem müsse

die Gesuchstellerin den Nachweis für die erforderliche Anzahl an Parkplätzen

erbringen.

2. Am 19. Juni 2017 reichte die Eleven

Management GmbH ein Baugesuch für die Umnutzung der Liegenschaften GB Solothurn

Nrn. 2176, 2817 und 846 vom bisherigen Verkaufsladen in ein Eventlokal mit den

notwendigen baulichen Massnahmen ein. Das Gesuch enthielt u.a. einen

Projektbeschrieb, ein Betriebskonzept sowie ein Verkehrs- und Parkkonzept (alle

mit Datum vom 19. Juni 2017). Weiter lagen dem Gesuch eine Beurteilung der

Parkierungslösung durch die Y.__ AG vom 29. Mai 2017 und ein Lärmgutachten

der Z.__ AG vom 15. Mai 2017 bei. Gemäss den eingereichten Unterlagen

beabsichtigt die Gesuchstellerin im mittleren Bereich des Erdgeschosses ein

Eventlokal einzubauen (Fläche ca. 330 m2, wovon der eigentliche

Eventraum 170 m2 einnehmen wird). Das Programm soll eine breite

Palette von Firmenevents über Hochzeiten bis Discos/Partys umfassen. Aufgrund

der beschränkten Parkierungsmöglichkeiten auf dem eigenen Areal strebt die

Gesuchstellerin gemäss dem Verkehrs- und Parkkonzept eine Ersatzlösung

Innenstadt bzw. den Nachweis über die zu erstellenden Parkfelder in Form einer

Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen Parking AG an. Das eingereichte

Lärmgutachten kommt sodann zum Schluss, dass die Grenzwerte für die

verschiedenen Lärmarten gemäss Vollzugshilfe „Cercle Bruit“ eingehalten werden

können.

3. Das Baugesuch lag vom 13. bis 27.

Juli 2017 öffentlich auf. Es gingen insgesamt 17 Einsprachen ein, darunter auch

die Einsprachen von (1) I.___, (2) J.___ und K.___ sowie (3) A.___, B.___, C.___,

D.___, E.___, F.___ und G.___. Mit Bauentscheid vom 16. Januar 2018 hiess die

Baukommission die Einsprachen teilweise gut und bewilligte das Baugesuch mit

Bedingungen und Auflagen. U.a. verwehrte die Baukommission die von der

Bauherrschaft beantragte Ausnahmebewilligung für die Verlängerung der

Öffnungszeiten am Donnerstag bis 4 Uhr.

4. Gegen diesen Entscheid der

Baukommission erhoben (1) I.___, (2) J.___ und K.___ sowie (3) A.___, B.___, C.___,

D.___, E.___, F.___ und G.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartment. Sie

beantragten im Wesentlichen, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen,

eventualiter seien zusätzlich zu den von der Baukommission angeordneten

Massnahmen weitere Massnahmen anzuordnen, die insbesondere die

Sekundärimmissionen in Bezug auf Lärm, Littering und Parksuchverkehr weiter

eindämmten.

5. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies

das Bau- und Justizdepartement die Beschwerden ab, auferlegte die

Verfahrenskosten von total Fr. 2‘400.-- den Beschwerdeführern (1) bis (3) und

sprach der Eleven Management GmbH eine Parteientschädigung zu. Zur Begründung

führte das Department im Wesentlichen aus, mangels Besucher-Parkplätzen sei

nicht mit relevanten Immissionen aufgrund von Parkplatzlärm zu rechnen. Auch

das Risiko von relevantem Parkplatzsuchverkehr scheine sehr gering. Weiter

führte das Departement aus, das geplante Eventlokal werde die in der

Empfindlichkeitsstufe III zulässigen Emissionen nicht übersteigen und sei

deshalb, weil mit dem Eventlokal auch keine ideellen Emissionen verbunden

seien, zonenkonform.

6. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhoben

A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), alle vertreten durch A.___, Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragen in formeller Hinsicht, die angefochtene

Verfügung vom 12. Juli 2018 bzw. die Rechnungen sei den Beschwerdeführern (1)

und (2) im vorinstanzlichen Verfahren gesondert zuzustellen. In materieller

Hinsicht beantragen sie, die Baubewilligung für das am 13. Juli 2017

publizierte Bauvorhaben sei nicht zu erteilen, auch nicht mit den im

Bauentscheid ausgeführten Auflagen. Eventualiter seien zu den von der

Baukommission angeordneten Auflagen weitere Massnahmen zu verordnen, die

insbesondere die Sekundärimmissionen in Bezug auf Lärm, Littering und

Parksuchverkehr weiter eindämmten.

Mit Eingaben vom 14. August bzw. 15.

August 2018 erhoben sodann J.___ und K.___ bzw. I.___ Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 12. Juli 2018.

7. Mit Schreiben vom 24. August 2018

beantragte das Bau- und Justizdepartement, die Abweisung der Beschwerden,

soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen

Entscheid vom 12. Juli 2018.

8. Mit Schreiben vom 6. September 2018

verzichtete die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn auf eine Vernehmlassung

und verwies vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen des Bau- und

Justizdepartementes.

9. Mit Urteil vom 19. September 2018 trat

das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden von J.___ und K.___ bzw. I.___ nicht

ein, da die einverlangten Kostenvorschüsse nicht geleistet wurden.

10. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018

teilte die Genossenschaft Landi RESO, Solothurn, als Eigentümerin der

Liegenschaften GB Solothurn Nrn. 2176, 2817 und 846 mit, dass mit der L.___ ein

längerfristiger Mietvertrag bestehe und eine vorzeitige Vertragsauflösung oder

–änderung nur im gegenseitigen Einverständnis möglich sei. Bis heute gebe es

keine Anzeichen, dass dies von Seiten der L.___ erwünscht wäre. Was die Zukunft

im „schnelllebigen Wirtschaftszeitalter“ bringe, wüsste sie aber nicht. Mit

Schreiben vom 5. November 2018 erklärt die Eleven Management GmbH, am

umstrittenen Bauvorhaben festhalten zu wollen. Sie habe als Bauherrin weiterhin

ein Interesse (und einen Anspruch) an der Bewilligung ihres Eventlokals.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] bzw. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]).

Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn

und als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid berührt; einer

näheren Prüfung bedarf indes das aktuelle und praktische Interesse der

Beschwerdeführer. Die Eleven Management GmbH hat vor dem Verwaltungsgericht

erklärt, an ihrem Bauvorhaben - ungeachtet des inzwischen neu abgeschlossenen

Mietvertrages zwischen der Landi RESO und der L.___ - festzuhalten (vgl.

Sachverhalt Ziff. 8). Auch wenn kurzfristig eine Realisation des hier zu

beurteilenden Bauvorhabens wohl nicht in Frage kommt, besteht aus Sicht der

Beschwerdeführer ein Interesse an der Beurteilung der Rechtsmässigkeit dieses

Bauvorhabens, da nicht auszuschliessen ist, dass die heute bestehenden

Mietverhältnisse in absehbarer Zeit aufgrund neuer Umstände wieder in Frage

gestellt werden könnten. Im Ergebnis ist das aktuelle und praktische Interesse

der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zu bejahen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. § 12 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11]; Urteil VWBES.2017.479 des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar

2018.

E. 1). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf die

formellen Anträge, wonach die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 bzw. die

Rechnungen den Beschwerdeführern (1) und (2) im vorinstanzlichen Verfahren gesondert

zuzustellen sei. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid nachträglich

den Beschwerdeführern (1) und (2) eröffnet. Diese haben in der Folge Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erhoben, aber den einverlangten Kostenvorschuss nicht

einbezahlt. Das Verwaltungsgericht ist deshalb mit Urteil vom 19. September

2018.

auf die Beschwerden von J.___ und K.___ bzw. I.___ nicht eingetreten (vgl.

Sachverhalt Ziff. 6 und 9).

1.3

Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis Abs. 1 VRG eine Verletzung

von kantonalem oder Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens geltend gemacht werden, ebenso eine unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

2.

Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen,

die Baubewilligung für das umstrittene Bauvorhaben dürfe nicht erteilt werden,

da sie «sich nicht mit dem Wohnen vertragen […] und die typischen Belästigungen

vor allem durch Sekundärimmissionen wie Nachtruhestörung in bedeutendem

Ausmass, Littering und Vandalismus nach sich ziehen werde». Weiter machen die

Beschwerdeführer geltend, das gültige Zonenreglement werde verletzt. Sinngemäss

rügen die Beschwerdeführer damit, das geplante Bauvorhaben sei nicht

zonenkonform. Zudem werde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch die

Lärmschutzverordnung «ausgehebelt». Schliesslich machen die Beschwerdeführer in

Bezug auf das Reinigungs- und Entsorgungskonzept «unter Berufung auf Art. 684

ZGB» geltend, die Vorinstanzen würden billigend in Kauf nehmen, dass die

Anwohnerschaft und die Gemeinde Aufwände und Schäden zu tragen habe, die von

den Gästen des geplanten Lokals verursacht würden.

3.

Im Folgenden ist zunächst zu prüfen,

ob das Umbauvorhaben grundsätzlich zonenkonform ist bzw. gegen die

Lärmschutzvorschriften verstösst.

3.1

Das Bauvorhaben liegt gemäss dem

gültigen Zonenplan der Stadt Solothurn vom 19. Juni/28. August 2001 (vom

Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 573 vom 19. März 2002) in der Kernzone

geschlossene Bauweise, 5-geschossig (Kg5). Gemäss § 37 Abs. 1 des Bau- und

Zonenreglements der Stadt Solothurn sind in den Kernzonen öffentliche Bauten,

Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Zone ist der Empfindlichkeitsstufe III

zugeordnet. Die drei Liegenschaften sind zusammengebaut und grenzen an einen

Bahndamm (Westen), an die Aare (Süden), an den Postplatz (Osten) und an einen

Parkplatz (Norden).

3.2

Die zulässige Nutzung der Zone

richtet sich auch nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1).

Dieses unterteilt in § 29 PBG die Bauzone namentlich in Wohnzonen, Kernzonen,

Gewerbezonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Nach

§ 31 Abs. 1 PBG umfassen Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen

(Zentrumszonen) oder neu gebildet werden sollen. Es sind dort öffentliche

Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und – je nach Typologie der Zone – nicht

störende oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig (§

31.

Abs. 2 PBG). Es können in Kernzonen sodann besondere Vorschriften erlassen

werden, namentlich zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen

(§ 31 Abs. 3 PBG). Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig in

einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht (vgl. SOG 2007 Nr. 15 E. 2a).

3.3

Die Zonenkonformität einer Nutzung

in der Kernzone ist praxisgemäss nach funktionalen Gesichtspunkten zu

bestimmen, wobei eine typisierte, den allgemeinen Erfahrungen entsprechende

Abgrenzung zu finden ist (SOG 2007 Nr. 15 E. 2a mit Hinweis auf SOG 1996 Nr.

29). Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, also auf

durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Eine Nutzung ist in einer Kernzone

auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über

das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Die

zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen. Es ist zu

prüfen, ob das Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehört, die aufgrund

der allgemeinen Erfahrung stören. Es muss aufgrund der allgemeinen Erfahrungen

antizipiert werden, welches Ausmass an Immissionen der in Frage stehende

Betrieb in Zukunft möglicherweise verursachen wird (SOG 2007 Nr. 15 E. 2a).

3.4

Der geplante Betrieb des Eventlokals

wird unbestrittenermassen materielle Immissionen mit sich bringen. Der Anlage

sind dabei praxisgemäss diejenigen Emissionen zuzurechnen, die bei ihrer

bestimmungsgemässen Benützung unvermeidbar erscheinen, unabhängig davon, ob sie

innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes verursacht werden (BGE 123 II 325 E.

4a/bb S. 328). Dagegen ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon

auszugehen, dass mit dem Betrieb des geplanten Eventlokals keine ideellen

Immissionen zu erwarten sind (vgl. zum Begriff ideelle Immission: SOG 2007 Nr.

15.

E. 2b). Ebenso zutreffend ist der Schluss der Vorinstanzen, wonach im

vorliegenden Fall der Innenlärm per se von aussen nicht wahrnehmbar ist bzw.

dessen Ausbreitung nach aussen mit baulichen/technischen Massnahmen ohne

Weiteres begrenzt oder sogar weitgehend vermieden werden kann. Damit sind hier

in erster Linie die Aussenimmissionen zu beurteilen, die dem Eventlokal

zugeschrieben werden können und müssen. Darunter fallen praxisgemäss auch

Lärmimmissionen ausserhalb des Gebäudes bzw. Betriebsareals (BGE 123 II 325 E.

4a/bb S. 328).

3.5

Die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung

(LSV, SR 814.41) soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. Sie regelt

u.a. die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und

bestehender Anlagen erzeugt werden (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). In

den Anhängen der LSV hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für den Schutz der

Bevölkerung vor Lärm festgelegt. Diese Werte sind nach Art der Lärmquelle und

für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen für Tag

und Nacht differenziert ausgestaltet. Gemäss § 18 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO, BGS 812.61) erfolgt die

Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der Nutzungsplanung der

Gemeinden. Der Gemeinderat hat für die Kernzone die Empfindlichkeitsstufe in

der Nutzungsplanung festgelegt. Es gilt in der Kernzone die

Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV gilt für die

Empfindlichkeitsstufe III der Planungswert von 60 dB(A) am Tag bzw. von 50

dB(A) in der Nacht. Die Empfindlichkeitsstufe III gilt gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. c LSV in Zonen, in denen mässig störende Betreibe zugelassen sind,

namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen).

3.6

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid zu Recht ausgeführt, dass die Grenzwerte gemäss LSV nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf typischen Industrie- und Gewerbelärm

zugeschnitten sind und daher auf Gaststätten, Diskotheken und ähnliche

Betriebe, deren Lärmimmissionen überwiegend durch menschliches Verhalten

verursacht werden (z.B. Unterhaltungen der Gäste, Lachen, Klirren von Geschirr

und Gläsern), nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar angewendet werden können.

Sodann zeichnet sich gemäss Bundesgericht menschlicher Lärm durch seinen

Informationsgehalt aus, der stark störend wirken kann, sich in

Belastungsgrenzwerten aber nicht niederschlägt (BGE 123 II 325 E. 4d/aa S.

333).

Weiter hat das Bundesgericht zum Problem

der schädlichen Einwirkungen, die von öffentlichen Einrichtungen ausgehen,

festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm

während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen

dürfe (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 130 II 32 E. 2.2 S. 36 mit Hinweisen). Im Rahmen

dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.

Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Unter Umständen können fachlich genügend

abgestützte private Richtlinien wie namentlich die von der Vereinigung

kantonaler Lärmschutzfachleute («Cercle Bruit») herausgegebene Vollzugshilfe

zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem

Betrieb öffentlicher Lokale eine Entscheidungshilfe bieten (BGE 137 II 30 E.

3.4

S. 36).

3.7

Die Vorinstanz hat die oben

dargelegte Rechtsprechung korrekt dargelegt und auf den vorliegenden Fall

angewandt:

3.7.1

Aufgrund der Zuordnung der

konkreten Nutzungszone in die Empfindlichkeitsstufe III («mässig störende Gewerbebetriebe»;

vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV) hat der Gemeinderat die Festlegung der Nutzung

im Zonenreglement («nicht störende Gewerbebetriebe») konkretisiert, weshalb das

umstrittene Eventlokal in Sachen Lärmbelastung einem mässig störenden Betrieb zu

entsprechen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird damit weder

das gültige Zonenreglement verletzt noch die LSV «ausgehebelt». Es kann auf E. 3.10

des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

3.7.2

Die Vorinstanzen und das

Lärmgutachten der Z.__ AG vom 15. Mai 2017 stellen zu Recht auf die

Vollzugshilfe des Circle Bruit ab (vgl. E. 3.6 hiervor). Danach ist mangels

Besucher-Parkplätzen vor Ort nicht mit relevanten Immissionen aufgrund von

Parkplatzlärm (Cercle Bruit S. 10) und dementsprechend auch nicht aufgrund der

Verkehrserzeugung (Cercle Bruit S. 11) auf die Nachbarschaft zu rechnen. Ebenso

scheint das Risiko von relevantem Parkplatzsuchverkehr sehr gering. Weiter ist

das Gutachten zum Schluss gekommen, dass bei den Immissionspunkten 1 und 2

(Attikawohnungen) die Immissionswerte deutlich unter dem Planungswert von 50

dB(A) in der Nacht liegen (Lärmgutachten S. 13).

3.7.3

Die Angaben im Gutachten sind

schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen auf das Gutachten

abstellen und von einer Einhaltung der LRV ausgehen durften. Dieses Gutachten

bildet sodann integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und ist damit für

die (allfällige) Ausführung des Bauvorhabens verbindlich. Sollte sich nach

Inbetriebnahme des umstrittenen Eventlokals zeigen, dass die Grenzwerte der LRV

überschritten würden, so wäre mit baupolizeilichen Massnahmen dagegen

vorzugehen. Vorliegend geht es um einzig die Prüfung, ob das Bauvorhaben und

der entsprechende Betrieb bewilligungsfähig sind.

3.7.4

Die Beschwerdeführer machen

dagegen geltend, dass das geplante Eventlokal sich nicht «mit dem Wohnen

vertrage» und «typische Belästigungen vor allem durch Sekundärimmissionen wie

Nachtruhestörung in bedeutendem Ausmass, Littering und Vandalismus» nach sich

ziehen werde. Ihre Nachtruhe würde dauerhaft und in erheblichen Ausmass

gestört. Die Vorinstanz gebe «einer ganzen Gewerbesparte einen Freipass» und es

stelle sich die Frage, «wann und in welcher Form der Schutz der Nachtruhe in

Solothurn überhaupt noch einklagbar wäre».

Mit ihren pauschalen Einwendungen

bringen die Beschwerdeführer nichts Neues vor. Sie blenden zudem aus, dass die

von ihr vorgebrachten Befürchtungen bereits von der Baubehörde in ihrem

Entscheid berücksichtigt wurden, indem in der Baubewilligung gestützt auf die

Interessenabwägung, welche die Behörde durchaus und richtig vorgenommen hat,

Auflagen verfügt wurden, die genau der Verhinderung von übermässigem Lärm

dienen und eine erhebliche Störung der Allgemeinheit bzw. der Umgebung

verhindern wollen. Es gehört im Übrigen zum Wesen einer Prognose, dass keine

abschliessenden Werte festgehalten, sondern nur die vorgenommenen Annahmen auf

ihre Plausibilität geprüft werden können (Urteil VWBES.2018.78 des

Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018 E. 7.4).

Wie das Verwaltungsgericht sodann

kürzlich in einem Fall, der eine Aussenwirtschaft in einem Gastrobetrieb im

Zentrum der Stadt Olten betraf (Urteil VWBES.2018.78 des Verwaltungsgerichts

vom 23. Mai 2018), ausgeführt hat, mutet es etwas weltfremd an, in der

Innenstadt (im vorliegenden Fall in der Nähe einer dicht befahrenen Bahnlinie

und mitten in der lebendigen Solothurner Altstadt bzw. am Postplatz in

unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Gastro- und Unterhaltungsbetrieben) spezielle

Ruhebedürfnisse befriedigen zu wollen.

3.7.5

Soweit die Beschwerdeführer

schliesslich auf BGE 126 III 223 und Art. 684 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) Bezug nehmen und darlegen, bei regelmässigen Lärmimmissionen über der

Weckschwelle nach Mitternacht könne nicht geschlossen werden, die

Wohnbevölkerung sei in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen

ungestörte Nachtruhe voraussetze, nicht bedeutend beeinträchtigt, kann ihnen

nicht gefolgt werden. So betraf BGE 126 III 223 eine Hotelbar in einem

ländlichen Dorfkern (Dorfkernzone II) und ist damit nicht einschlägig für die

vorliegende Situation in einem Stadtzentrum mit zahlreichen Unterhaltungsmöglichkeiten

und Gastrobetrieben. Zudem war eine Immissionsklage gemäss Art. 684 ZGB zu

beurteilen. Der privatrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz

stehen an sich selbstständig nebeneinander, was ein Abstellen auf das

öffentlich-rechtlich Zulässige im Rahmen des privatrechtlichen

Immissionsschutzes (und umgekehrt) von vornherein ausschliesst (BGE 126 III 223

E. 3c S. 226).

3.7.6

Daraus folgt, dass die

Zonenkonformität des geplanten Eventlokals in der Kernzone zu bejahen ist und

sich die Beschwerde in Bezug auf diesen Punkt als unbegründet erweist.

4.1

Die Beschwerdeführer führen weiter

aus, die Bauherren würden auf der «noch nicht rechtsverbindlichen

Ortsplanungsrevision» aufbauen und das geplante Eventlokal wäre «in der

Poleposition der geplanten Gastrozone A». Diese Rügen zielen an der Sache

vorbei. Die Vorinstanzen haben das geplante Bauvorhaben gestützt auf den

rechtsgültigen Zonenplan bzw. das Bau- und Zonenreglement (vgl. E. 3.1 hiervor)

beurteilt. Inwiefern hier kantonales oder Bundesrecht verletzt sein soll, ist

nicht ersichtlich.

4.2

Soweit die Beschwerdeführer das

Reinigungskonzept sinngemäss als ungenügend rügen («damit wird billigend in

Kauf genommen, dass die Anwohnerschaft und die Gemeinde Aufwände und Schäden zu

tragen hat, die von den Gästen des Lokals verursacht werden»), kann ihnen nicht

gefolgt werden. Dazu hat die Vorinstanz alles Wesentliche ausgeführt. So hat

die Baukommission im Entscheid vom 16. Januar 2018 das Entsorgungs- und

Reinigungskonzept vom 1. September 2017 als verbindlich erklärt (Auflage zur

Bewilligung). Der Perimeter umfasst auch den Steg an der Aare unter der

Eisenbahnbrücke und ist – unter dem Blickwinkel einer Verletzung von kantonalem

oder Bundesrecht – nicht zu beanstanden.

4.3

Die übrigen Ausführungen der

Beschwerdeführer beschränken sich auf eine allgemeine Beschreibung der aus

ihrer Sicht negativen Auswirkungen von Nachtlokalen in der Stadt Solothurn

(Alkohol, Drogen, Abfall, Sprayereien, etc.) sowie auf Hinweise zu städtischen

Anlässen (Märetfescht) bzw. Kulturlokalen (Kofmehl). Diese Ausführungen

vermögen indes nicht aufzuzeigen, inwiefern das vorliegend zu beurteilende

Bauvorhaben konkret kantonales oder Bundesrecht verletzen soll.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben

die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 271]).

Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘100.00

festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem

haben die Beschwerdeführer die durch Rechtsanwalt Tobias Jakob vertretene

Beschwerdegegnerin für das Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu

entschädigen. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren nur zwei

kurze Stellungnahmen eingereicht, weshalb die von den Beschwerdeführern auszurichtende

Parteientschädigung pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST)

festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'100.00, unter

solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben der Eleven

Management GmbH eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_230/2019 vom 18. November 2019 bestätigt.