VWBES.2018.309
Baubewilligung
3. April 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Ersatzrichter Winiger
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
6.
F.___
7.
G.___
alle
vertreten durch A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt
Solothurn,
3. Eleven
Management GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Tobias
Jakob,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. September 2016 stellte die
Eleven Management GmbH beim Stadtbauamt Solothurn in Bezug auf die
Liegenschaften GB Solothurn Nrn. 2176, 2817 und 846 (Poststrasse 1, 3 und 5)
eine Anfrage betreffend Umnutzung des bisherigen Verkaufsladens in ein
Eventlokal. Die drei erwähnten Liegenschaften stehen im Eigentum der
Genossenschaft Landi RESO, Solothurn. Gemäss Zonenplan der Stadt Solothurn vom
19. Juni/28. August 2001 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 573 vom 19.
März 2002) liegen die Grundstücke in der Kernzone geschlossene Bauweise,
5-geschossig (Kg5). Gemäss § 37 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Stadt
Solothurn sind in den Kernzonen öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten
und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Zone ist
der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die drei Liegenschaften sind
zusammengebaut und grenzen an einen Bahndamm (Westen), an die Aare (Süden), an
den Postplatz (Osten) und an einen Parkplatz (Norden).
Mit Entscheid vom 27. September 2016 beurteilte
die Baukommission der Stadt Solothurn im Rahmen der Voranfrage ein solches
Lokal in der Kernzone als zonenkonform. Sie stellte eine Bewilligung der
Öffnungszeiten (Donnerstag: 17 bis 00.30 Uhr, Freitag und Samstag: 22 bis 4
Uhr, Sonntag 11 bis 20 Uhr) in Aussicht, falls die Lärmschutzbestimmungen
eingehalten würden, was mit einem Lärmgutachten nachzuweisen sei. Zudem müsse
die Gesuchstellerin den Nachweis für die erforderliche Anzahl an Parkplätzen
erbringen.
2. Am 19. Juni 2017 reichte die Eleven
Management GmbH ein Baugesuch für die Umnutzung der Liegenschaften GB Solothurn
Nrn. 2176, 2817 und 846 vom bisherigen Verkaufsladen in ein Eventlokal mit den
notwendigen baulichen Massnahmen ein. Das Gesuch enthielt u.a. einen
Projektbeschrieb, ein Betriebskonzept sowie ein Verkehrs- und Parkkonzept (alle
mit Datum vom 19. Juni 2017). Weiter lagen dem Gesuch eine Beurteilung der
Parkierungslösung durch die Y.__ AG vom 29. Mai 2017 und ein Lärmgutachten
der Z.__ AG vom 15. Mai 2017 bei. Gemäss den eingereichten Unterlagen
beabsichtigt die Gesuchstellerin im mittleren Bereich des Erdgeschosses ein
Eventlokal einzubauen (Fläche ca. 330 m2, wovon der eigentliche
Eventraum 170 m2 einnehmen wird). Das Programm soll eine breite
Palette von Firmenevents über Hochzeiten bis Discos/Partys umfassen. Aufgrund
der beschränkten Parkierungsmöglichkeiten auf dem eigenen Areal strebt die
Gesuchstellerin gemäss dem Verkehrs- und Parkkonzept eine Ersatzlösung
Innenstadt bzw. den Nachweis über die zu erstellenden Parkfelder in Form einer
Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen Parking AG an. Das eingereichte
Lärmgutachten kommt sodann zum Schluss, dass die Grenzwerte für die
verschiedenen Lärmarten gemäss Vollzugshilfe „Cercle Bruit“ eingehalten werden
können.
3. Das Baugesuch lag vom 13. bis 27.
Juli 2017 öffentlich auf. Es gingen insgesamt 17 Einsprachen ein, darunter auch
die Einsprachen von (1) I.___, (2) J.___ und K.___ sowie (3) A.___, B.___, C.___,
D.___, E.___, F.___ und G.___. Mit Bauentscheid vom 16. Januar 2018 hiess die
Baukommission die Einsprachen teilweise gut und bewilligte das Baugesuch mit
Bedingungen und Auflagen. U.a. verwehrte die Baukommission die von der
Bauherrschaft beantragte Ausnahmebewilligung für die Verlängerung der
Öffnungszeiten am Donnerstag bis 4 Uhr.
4. Gegen diesen Entscheid der
Baukommission erhoben (1) I.___, (2) J.___ und K.___ sowie (3) A.___, B.___, C.___,
D.___, E.___, F.___ und G.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartment. Sie
beantragten im Wesentlichen, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen,
eventualiter seien zusätzlich zu den von der Baukommission angeordneten
Massnahmen weitere Massnahmen anzuordnen, die insbesondere die
Sekundärimmissionen in Bezug auf Lärm, Littering und Parksuchverkehr weiter
eindämmten.
5. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies
das Bau- und Justizdepartement die Beschwerden ab, auferlegte die
Verfahrenskosten von total Fr. 2‘400.-- den Beschwerdeführern (1) bis (3) und
sprach der Eleven Management GmbH eine Parteientschädigung zu. Zur Begründung
führte das Department im Wesentlichen aus, mangels Besucher-Parkplätzen sei
nicht mit relevanten Immissionen aufgrund von Parkplatzlärm zu rechnen. Auch
das Risiko von relevantem Parkplatzsuchverkehr scheine sehr gering. Weiter
führte das Departement aus, das geplante Eventlokal werde die in der
Empfindlichkeitsstufe III zulässigen Emissionen nicht übersteigen und sei
deshalb, weil mit dem Eventlokal auch keine ideellen Emissionen verbunden
seien, zonenkonform.
6. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhoben
A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), alle vertreten durch A.___, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragen in formeller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung vom 12. Juli 2018 bzw. die Rechnungen sei den Beschwerdeführern (1)
und (2) im vorinstanzlichen Verfahren gesondert zuzustellen. In materieller
Hinsicht beantragen sie, die Baubewilligung für das am 13. Juli 2017
publizierte Bauvorhaben sei nicht zu erteilen, auch nicht mit den im
Bauentscheid ausgeführten Auflagen. Eventualiter seien zu den von der
Baukommission angeordneten Auflagen weitere Massnahmen zu verordnen, die
insbesondere die Sekundärimmissionen in Bezug auf Lärm, Littering und
Parksuchverkehr weiter eindämmten.
Mit Eingaben vom 14. August bzw. 15.
August 2018 erhoben sodann J.___ und K.___ bzw. I.___ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 12. Juli 2018.
7. Mit Schreiben vom 24. August 2018
beantragte das Bau- und Justizdepartement, die Abweisung der Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen
Entscheid vom 12. Juli 2018.
8. Mit Schreiben vom 6. September 2018
verzichtete die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn auf eine Vernehmlassung
und verwies vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen des Bau- und
Justizdepartementes.
9. Mit Urteil vom 19. September 2018 trat
das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden von J.___ und K.___ bzw. I.___ nicht
ein, da die einverlangten Kostenvorschüsse nicht geleistet wurden.
10. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018
teilte die Genossenschaft Landi RESO, Solothurn, als Eigentümerin der
Liegenschaften GB Solothurn Nrn. 2176, 2817 und 846 mit, dass mit der L.___ ein
längerfristiger Mietvertrag bestehe und eine vorzeitige Vertragsauflösung oder
–änderung nur im gegenseitigen Einverständnis möglich sei. Bis heute gebe es
keine Anzeichen, dass dies von Seiten der L.___ erwünscht wäre. Was die Zukunft
im „schnelllebigen Wirtschaftszeitalter“ bringe, wüsste sie aber nicht. Mit
Schreiben vom 5. November 2018 erklärt die Eleven Management GmbH, am
umstrittenen Bauvorhaben festhalten zu wollen. Sie habe als Bauherrin weiterhin
ein Interesse (und einen Anspruch) an der Bewilligung ihres Eventlokals.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] bzw. § 2 Abs. 3 der Kantonalen
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]).
Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn
und als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid berührt; einer
näheren Prüfung bedarf indes das aktuelle und praktische Interesse der
Beschwerdeführer. Die Eleven Management GmbH hat vor dem Verwaltungsgericht
erklärt, an ihrem Bauvorhaben - ungeachtet des inzwischen neu abgeschlossenen
Mietvertrages zwischen der Landi RESO und der L.___ - festzuhalten (vgl.
Sachverhalt Ziff. 8). Auch wenn kurzfristig eine Realisation des hier zu
beurteilenden Bauvorhabens wohl nicht in Frage kommt, besteht aus Sicht der
Beschwerdeführer ein Interesse an der Beurteilung der Rechtsmässigkeit dieses
Bauvorhabens, da nicht auszuschliessen ist, dass die heute bestehenden
Mietverhältnisse in absehbarer Zeit aufgrund neuer Umstände wieder in Frage
gestellt werden könnten. Im Ergebnis ist das aktuelle und praktische Interesse
der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zu bejahen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. § 12 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11]; Urteil VWBES.2017.479 des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar
2018.
E. 1). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die
formellen Anträge, wonach die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 bzw. die
Rechnungen den Beschwerdeführern (1) und (2) im vorinstanzlichen Verfahren gesondert
zuzustellen sei. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid nachträglich
den Beschwerdeführern (1) und (2) eröffnet. Diese haben in der Folge Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben, aber den einverlangten Kostenvorschuss nicht
einbezahlt. Das Verwaltungsgericht ist deshalb mit Urteil vom 19. September
2018.
auf die Beschwerden von J.___ und K.___ bzw. I.___ nicht eingetreten (vgl.
Sachverhalt Ziff. 6 und 9).
1.3
Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis Abs. 1 VRG eine Verletzung
von kantonalem oder Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens geltend gemacht werden, ebenso eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
2.
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen,
die Baubewilligung für das umstrittene Bauvorhaben dürfe nicht erteilt werden,
da sie «sich nicht mit dem Wohnen vertragen […] und die typischen Belästigungen
vor allem durch Sekundärimmissionen wie Nachtruhestörung in bedeutendem
Ausmass, Littering und Vandalismus nach sich ziehen werde». Weiter machen die
Beschwerdeführer geltend, das gültige Zonenreglement werde verletzt. Sinngemäss
rügen die Beschwerdeführer damit, das geplante Bauvorhaben sei nicht
zonenkonform. Zudem werde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch die
Lärmschutzverordnung «ausgehebelt». Schliesslich machen die Beschwerdeführer in
Bezug auf das Reinigungs- und Entsorgungskonzept «unter Berufung auf Art. 684
ZGB» geltend, die Vorinstanzen würden billigend in Kauf nehmen, dass die
Anwohnerschaft und die Gemeinde Aufwände und Schäden zu tragen habe, die von
den Gästen des geplanten Lokals verursacht würden.
3.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen,
ob das Umbauvorhaben grundsätzlich zonenkonform ist bzw. gegen die
Lärmschutzvorschriften verstösst.
3.1
Das Bauvorhaben liegt gemäss dem
gültigen Zonenplan der Stadt Solothurn vom 19. Juni/28. August 2001 (vom
Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 573 vom 19. März 2002) in der Kernzone
geschlossene Bauweise, 5-geschossig (Kg5). Gemäss § 37 Abs. 1 des Bau- und
Zonenreglements der Stadt Solothurn sind in den Kernzonen öffentliche Bauten,
Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Zone ist der Empfindlichkeitsstufe III
zugeordnet. Die drei Liegenschaften sind zusammengebaut und grenzen an einen
Bahndamm (Westen), an die Aare (Süden), an den Postplatz (Osten) und an einen
Parkplatz (Norden).
3.2
Die zulässige Nutzung der Zone
richtet sich auch nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1).
Dieses unterteilt in § 29 PBG die Bauzone namentlich in Wohnzonen, Kernzonen,
Gewerbezonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Nach
§ 31 Abs. 1 PBG umfassen Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen
(Zentrumszonen) oder neu gebildet werden sollen. Es sind dort öffentliche
Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und – je nach Typologie der Zone – nicht
störende oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig (§
31.
Abs. 2 PBG). Es können in Kernzonen sodann besondere Vorschriften erlassen
werden, namentlich zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen
(§ 31 Abs. 3 PBG). Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig in
einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht (vgl. SOG 2007 Nr. 15 E. 2a).
3.3
Die Zonenkonformität einer Nutzung
in der Kernzone ist praxisgemäss nach funktionalen Gesichtspunkten zu
bestimmen, wobei eine typisierte, den allgemeinen Erfahrungen entsprechende
Abgrenzung zu finden ist (SOG 2007 Nr. 15 E. 2a mit Hinweis auf SOG 1996 Nr.
29). Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, also auf
durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Eine Nutzung ist in einer Kernzone
auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über
das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Die
zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen. Es ist zu
prüfen, ob das Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehört, die aufgrund
der allgemeinen Erfahrung stören. Es muss aufgrund der allgemeinen Erfahrungen
antizipiert werden, welches Ausmass an Immissionen der in Frage stehende
Betrieb in Zukunft möglicherweise verursachen wird (SOG 2007 Nr. 15 E. 2a).
3.4
Der geplante Betrieb des Eventlokals
wird unbestrittenermassen materielle Immissionen mit sich bringen. Der Anlage
sind dabei praxisgemäss diejenigen Emissionen zuzurechnen, die bei ihrer
bestimmungsgemässen Benützung unvermeidbar erscheinen, unabhängig davon, ob sie
innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes verursacht werden (BGE 123 II 325 E.
4a/bb S. 328). Dagegen ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon
auszugehen, dass mit dem Betrieb des geplanten Eventlokals keine ideellen
Immissionen zu erwarten sind (vgl. zum Begriff ideelle Immission: SOG 2007 Nr.
15.
E. 2b). Ebenso zutreffend ist der Schluss der Vorinstanzen, wonach im
vorliegenden Fall der Innenlärm per se von aussen nicht wahrnehmbar ist bzw.
dessen Ausbreitung nach aussen mit baulichen/technischen Massnahmen ohne
Weiteres begrenzt oder sogar weitgehend vermieden werden kann. Damit sind hier
in erster Linie die Aussenimmissionen zu beurteilen, die dem Eventlokal
zugeschrieben werden können und müssen. Darunter fallen praxisgemäss auch
Lärmimmissionen ausserhalb des Gebäudes bzw. Betriebsareals (BGE 123 II 325 E.
4a/bb S. 328).
3.5
Die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung
(LSV, SR 814.41) soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. Sie regelt
u.a. die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und
bestehender Anlagen erzeugt werden (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). In
den Anhängen der LSV hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für den Schutz der
Bevölkerung vor Lärm festgelegt. Diese Werte sind nach Art der Lärmquelle und
für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen für Tag
und Nacht differenziert ausgestaltet. Gemäss § 18 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO, BGS 812.61) erfolgt die
Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der Nutzungsplanung der
Gemeinden. Der Gemeinderat hat für die Kernzone die Empfindlichkeitsstufe in
der Nutzungsplanung festgelegt. Es gilt in der Kernzone die
Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV gilt für die
Empfindlichkeitsstufe III der Planungswert von 60 dB(A) am Tag bzw. von 50
dB(A) in der Nacht. Die Empfindlichkeitsstufe III gilt gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. c LSV in Zonen, in denen mässig störende Betreibe zugelassen sind,
namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen).
3.6
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid zu Recht ausgeführt, dass die Grenzwerte gemäss LSV nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf typischen Industrie- und Gewerbelärm
zugeschnitten sind und daher auf Gaststätten, Diskotheken und ähnliche
Betriebe, deren Lärmimmissionen überwiegend durch menschliches Verhalten
verursacht werden (z.B. Unterhaltungen der Gäste, Lachen, Klirren von Geschirr
und Gläsern), nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar angewendet werden können.
Sodann zeichnet sich gemäss Bundesgericht menschlicher Lärm durch seinen
Informationsgehalt aus, der stark störend wirken kann, sich in
Belastungsgrenzwerten aber nicht niederschlägt (BGE 123 II 325 E. 4d/aa S.
333).
Weiter hat das Bundesgericht zum Problem
der schädlichen Einwirkungen, die von öffentlichen Einrichtungen ausgehen,
festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm
während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen
dürfe (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 130 II 32 E. 2.2 S. 36 mit Hinweisen). Im Rahmen
dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Unter Umständen können fachlich genügend
abgestützte private Richtlinien wie namentlich die von der Vereinigung
kantonaler Lärmschutzfachleute («Cercle Bruit») herausgegebene Vollzugshilfe
zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem
Betrieb öffentlicher Lokale eine Entscheidungshilfe bieten (BGE 137 II 30 E.
3.4
S. 36).
3.7
Die Vorinstanz hat die oben
dargelegte Rechtsprechung korrekt dargelegt und auf den vorliegenden Fall
angewandt:
3.7.1
Aufgrund der Zuordnung der
konkreten Nutzungszone in die Empfindlichkeitsstufe III («mässig störende Gewerbebetriebe»;
vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV) hat der Gemeinderat die Festlegung der Nutzung
im Zonenreglement («nicht störende Gewerbebetriebe») konkretisiert, weshalb das
umstrittene Eventlokal in Sachen Lärmbelastung einem mässig störenden Betrieb zu
entsprechen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird damit weder
das gültige Zonenreglement verletzt noch die LSV «ausgehebelt». Es kann auf E. 3.10
des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
3.7.2
Die Vorinstanzen und das
Lärmgutachten der Z.__ AG vom 15. Mai 2017 stellen zu Recht auf die
Vollzugshilfe des Circle Bruit ab (vgl. E. 3.6 hiervor). Danach ist mangels
Besucher-Parkplätzen vor Ort nicht mit relevanten Immissionen aufgrund von
Parkplatzlärm (Cercle Bruit S. 10) und dementsprechend auch nicht aufgrund der
Verkehrserzeugung (Cercle Bruit S. 11) auf die Nachbarschaft zu rechnen. Ebenso
scheint das Risiko von relevantem Parkplatzsuchverkehr sehr gering. Weiter ist
das Gutachten zum Schluss gekommen, dass bei den Immissionspunkten 1 und 2
(Attikawohnungen) die Immissionswerte deutlich unter dem Planungswert von 50
dB(A) in der Nacht liegen (Lärmgutachten S. 13).
3.7.3
Die Angaben im Gutachten sind
schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen auf das Gutachten
abstellen und von einer Einhaltung der LRV ausgehen durften. Dieses Gutachten
bildet sodann integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und ist damit für
die (allfällige) Ausführung des Bauvorhabens verbindlich. Sollte sich nach
Inbetriebnahme des umstrittenen Eventlokals zeigen, dass die Grenzwerte der LRV
überschritten würden, so wäre mit baupolizeilichen Massnahmen dagegen
vorzugehen. Vorliegend geht es um einzig die Prüfung, ob das Bauvorhaben und
der entsprechende Betrieb bewilligungsfähig sind.
3.7.4
Die Beschwerdeführer machen
dagegen geltend, dass das geplante Eventlokal sich nicht «mit dem Wohnen
vertrage» und «typische Belästigungen vor allem durch Sekundärimmissionen wie
Nachtruhestörung in bedeutendem Ausmass, Littering und Vandalismus» nach sich
ziehen werde. Ihre Nachtruhe würde dauerhaft und in erheblichen Ausmass
gestört. Die Vorinstanz gebe «einer ganzen Gewerbesparte einen Freipass» und es
stelle sich die Frage, «wann und in welcher Form der Schutz der Nachtruhe in
Solothurn überhaupt noch einklagbar wäre».
Mit ihren pauschalen Einwendungen
bringen die Beschwerdeführer nichts Neues vor. Sie blenden zudem aus, dass die
von ihr vorgebrachten Befürchtungen bereits von der Baubehörde in ihrem
Entscheid berücksichtigt wurden, indem in der Baubewilligung gestützt auf die
Interessenabwägung, welche die Behörde durchaus und richtig vorgenommen hat,
Auflagen verfügt wurden, die genau der Verhinderung von übermässigem Lärm
dienen und eine erhebliche Störung der Allgemeinheit bzw. der Umgebung
verhindern wollen. Es gehört im Übrigen zum Wesen einer Prognose, dass keine
abschliessenden Werte festgehalten, sondern nur die vorgenommenen Annahmen auf
ihre Plausibilität geprüft werden können (Urteil VWBES.2018.78 des
Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018 E. 7.4).
Wie das Verwaltungsgericht sodann
kürzlich in einem Fall, der eine Aussenwirtschaft in einem Gastrobetrieb im
Zentrum der Stadt Olten betraf (Urteil VWBES.2018.78 des Verwaltungsgerichts
vom 23. Mai 2018), ausgeführt hat, mutet es etwas weltfremd an, in der
Innenstadt (im vorliegenden Fall in der Nähe einer dicht befahrenen Bahnlinie
und mitten in der lebendigen Solothurner Altstadt bzw. am Postplatz in
unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Gastro- und Unterhaltungsbetrieben) spezielle
Ruhebedürfnisse befriedigen zu wollen.
3.7.5
Soweit die Beschwerdeführer
schliesslich auf BGE 126 III 223 und Art. 684 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) Bezug nehmen und darlegen, bei regelmässigen Lärmimmissionen über der
Weckschwelle nach Mitternacht könne nicht geschlossen werden, die
Wohnbevölkerung sei in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen
ungestörte Nachtruhe voraussetze, nicht bedeutend beeinträchtigt, kann ihnen
nicht gefolgt werden. So betraf BGE 126 III 223 eine Hotelbar in einem
ländlichen Dorfkern (Dorfkernzone II) und ist damit nicht einschlägig für die
vorliegende Situation in einem Stadtzentrum mit zahlreichen Unterhaltungsmöglichkeiten
und Gastrobetrieben. Zudem war eine Immissionsklage gemäss Art. 684 ZGB zu
beurteilen. Der privatrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz
stehen an sich selbstständig nebeneinander, was ein Abstellen auf das
öffentlich-rechtlich Zulässige im Rahmen des privatrechtlichen
Immissionsschutzes (und umgekehrt) von vornherein ausschliesst (BGE 126 III 223
E. 3c S. 226).
3.7.6
Daraus folgt, dass die
Zonenkonformität des geplanten Eventlokals in der Kernzone zu bejahen ist und
sich die Beschwerde in Bezug auf diesen Punkt als unbegründet erweist.
4.1
Die Beschwerdeführer führen weiter
aus, die Bauherren würden auf der «noch nicht rechtsverbindlichen
Ortsplanungsrevision» aufbauen und das geplante Eventlokal wäre «in der
Poleposition der geplanten Gastrozone A». Diese Rügen zielen an der Sache
vorbei. Die Vorinstanzen haben das geplante Bauvorhaben gestützt auf den
rechtsgültigen Zonenplan bzw. das Bau- und Zonenreglement (vgl. E. 3.1 hiervor)
beurteilt. Inwiefern hier kantonales oder Bundesrecht verletzt sein soll, ist
nicht ersichtlich.
4.2
Soweit die Beschwerdeführer das
Reinigungskonzept sinngemäss als ungenügend rügen («damit wird billigend in
Kauf genommen, dass die Anwohnerschaft und die Gemeinde Aufwände und Schäden zu
tragen hat, die von den Gästen des Lokals verursacht werden»), kann ihnen nicht
gefolgt werden. Dazu hat die Vorinstanz alles Wesentliche ausgeführt. So hat
die Baukommission im Entscheid vom 16. Januar 2018 das Entsorgungs- und
Reinigungskonzept vom 1. September 2017 als verbindlich erklärt (Auflage zur
Bewilligung). Der Perimeter umfasst auch den Steg an der Aare unter der
Eisenbahnbrücke und ist – unter dem Blickwinkel einer Verletzung von kantonalem
oder Bundesrecht – nicht zu beanstanden.
4.3
Die übrigen Ausführungen der
Beschwerdeführer beschränken sich auf eine allgemeine Beschreibung der aus
ihrer Sicht negativen Auswirkungen von Nachtlokalen in der Stadt Solothurn
(Alkohol, Drogen, Abfall, Sprayereien, etc.) sowie auf Hinweise zu städtischen
Anlässen (Märetfescht) bzw. Kulturlokalen (Kofmehl). Diese Ausführungen
vermögen indes nicht aufzuzeigen, inwiefern das vorliegend zu beurteilende
Bauvorhaben konkret kantonales oder Bundesrecht verletzen soll.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 271]).
Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘100.00
festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem
haben die Beschwerdeführer die durch Rechtsanwalt Tobias Jakob vertretene
Beschwerdegegnerin für das Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu
entschädigen. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren nur zwei
kurze Stellungnahmen eingereicht, weshalb die von den Beschwerdeführern auszurichtende
Parteientschädigung pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'100.00, unter
solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer haben der Eleven
Management GmbH eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_230/2019 vom 18. November 2019 bestätigt.