VWBES.2018.31
kindesschutzrechtliche Massnahmen
16. April 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die getrennt
voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. am [...]. Juni 2006) mit
gemeinsamer elterlicher Sorge. B.___ hat eine zweite Tochter namens D.___ (geb.
am [...]. November 2011) zusammen mit einem anderen Mann.
2. Nachdem die Kindsmutter die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Zustimmung zur Änderung
des Aufenthaltsorts ihrer Töchter nach Holland ersucht hatte, fällte die KESB am
20. Dezember 2017 in Bezug auf C.___ folgenden Entscheid:
3.1 Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel
des Aufenthaltsortes von C.___ nach Holland wird die Zustimmung erteilt.
3.2 Die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 01.06.2017 und vom 05.10.2017 vorsorglich angeordneten Weisungen
gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB bezüglich
des Einzugs der Reisedokumente von C.___ werden aufgehoben. Die Kindsmutter
kann die Reisedokumente von C.___ per sofort am Schalter der KESB Region
Solothurn während den Büroöffnungszeiten abholen.
3.3 Die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 01.06.2017 vorsorglich angeordnete Einschränkung der elterlichen
Sorge in Bezug auf die Bestellung von ID und Reisepass für ihre Tochter C.___
gemäss Art. 308 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wird
aufgehoben.
3.4 Der persönliche Verkehr zwischen C.___
und dem Kindsvater wird für die Zeit ab dem Wegzug nach Holland wie folgt
festgelegt:
3.4.1 Ferienregelung:
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___
entweder in den Frühlings- oder in den Maiferien während 4 Tagen Ferien bei
sich in [...] (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___
in den Sommerferien 1 Woche und ab 2020 zwei Wochen Ferien bei sich in [...]
(oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___
in den Herbstferien während 4 Tagen Ferien bei sich in [...] (oder nach Wahl
des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___
in den Weihnachts- und Neujahrsferien 1 Woche Ferien bei sich in [...] (oder
nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen. In den geraden Jahren soll C.___ die Weihnachtstage
beim Vater verbringen und in den ungeraden Jahren Silvester und Neujahr.
Die Kindsmutter hat den
Kindsvater mindestens sechs Wochen im Voraus über die Anreiseart und die
Ankunftszeit zu orientieren. Die Reisekosten mit dem Auto und mit dem Flugzeug
gehen zu Lasten der Kindsmutter. Ebenfalls wird die Mutter dazu verpflichtet,
bei einer Anreise mit dem Flugzeug, diese zu organisieren und C.___ an den
Flughafen zu begleiten und bei der Rückreise wieder abzuholen. Der Kindsvater
wird bei einer Anreise mit dem Flugzeug dazu verpflichtet, C.___ vom Flughafen
abzuholen und nach Ferienende wieder zum Flughafen zu bringen.
3.4.2 Besuchsrecht:
Dem Kindsvater wird das
Recht eingeräumt, C.___ in jenen Monaten, in welchen keine Ferien anstehen, ein
Mal pro Monat jeweils am Freitag nach Schulschluss, spätestens jedoch ab 19.00
Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, an einem neutralen Ort in der Umgebung des
Wohnortes von C.___ auf Besuch zu nehmen.
Der Kindsvater wird
verpflichtet, C.___ bzw. der Kindsmutter seine Ankunftszeit und den Ankunftsort
mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt zu geben.
3.4.3 Weitere Kontakte:
Zusätzlich werden ein Mal
wöchentlich feste Skype-Zeiten zwischen C.___ und dem Kindsvater, jeweils am
Mittwoch von 19.00 bis 19.45 Uhr, festgesetzt.
3.4.4 Die hiervor festgelegten Ferien-,
Besuchs- und Skyperegelungen sind für alle Beteiligten verbindlich.
3.5 Die Kindsmutter wird aufgefordert, der
KESB Region Solothurn mindestens sechs Wochen im Voraus das definitive
Wegzugsdatum bekannt zu geben.
3.6 Rechtsanwalt Andreas Kummer und
Rechtsanwalt Fabian Zenklusen werden ersucht, der KESB Region Solothurn ihre
Honorarnote einzureichen.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen
Ziffer 3.2 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Es werden keine Gebühren erhoben.
Ein entsprechender Entscheid wurde auch
für die zweite Tochter von B.___ gefällt.
3. Mit Beschwerde vom 22. Januar
2018 gelangte der Kindsvater von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg
Werder, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB Region Solothurn
vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Die Zustimmung zur Verlegung des
Aufenthaltsorts von C.___ sei zu verweigern.
3. Eventualiter sei der Entscheid der KESB
Region Solothurn vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung
im Sinne des Antrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer
die Obhut über C.___ zu erteilen.
5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
zur Verhinderung eines eigenmächtigen, unrechtmässigen Aufenthaltswechsels sei
die Mutter gestützt auf Art. 307 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB
anzuweisen, Reisepass und ID von C.___ zu hinterlegen.
6. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, vorbehalten die
Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Auch der Kindsvater der zweiten Tochter
von B.___ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Jenes Verfahren wird
unter der Verfahrensnummer VWBES.2018.28 geführt.
4. Mit Verfügung vom 25. Januar
2018 wurden sämtliche Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie einverstanden
wären, eine gemeinsame Instruktionsverhandlung auch mit dem anderen Vater
durchzuführen. Dies wurde von allen Seiten bestätigt, wobei Rechtsanwalt Werder
mitteilte, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
5. Mit Vernehmlassung vom
15. Februar 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 20. Februar 2018 liess die
Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ein Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und mit Eingabe vom
22. Februar 2018 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2018
sei abzuweisen.
2. Die Obhut über C.___ sei bei der
Beschwerdegegnerin zu belassen.
3. Das Gesuch vom 22. Januar 2018 um
Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Mit Verfügung vom 23. Februar
2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen im Sinne der Hinterlegung des Reisepasses und der ID von C.___
abgewiesen.
8. Am 8. März 2018 teilte
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit, dass sie den Beschwerdeführer neu
vertrete.
9. Am 13. März 2018 fand eine
gemeinsame Instruktionsverhandlung statt, wobei die Vertreterin des
Beschwerdeführers die Befragung von C.___ beantragte.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Was den Antrag des Beschwerdeführers
auf Kindsanhörung anbelangt, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die
Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a
ZGB und für eherechtliche Verfahren, in welchen die schweizerische
Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a
ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs.
2.
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107).
Die Anhörung des Kindes ist zum einen
Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der
Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung ist das
Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem
vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist,
je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa
wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht
(BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Während bei älteren Kindern der
persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes
Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines
Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554 f.).
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage
des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie
einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine
unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten,
und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4
S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in:
FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu
vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur
einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in:
FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht]) und zwar grundsätzlich
nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen sondern einschliesslich Instanzenzug
(Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind
zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung
noch aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteil 5A_457/2017 vom 4.
Dezember 2017 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Eine solche Anhörung von C.___ hat
vorliegend am 6. Dezember 2017 durch eine Vertreterin der KESB stattgefunden,
weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, das Kind kurz darauf
nochmals zu befragen.
2.
Gemäss Art. 301a ZGB schliesst die
elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen
(Abs. 1). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein
Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der
Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der
Kindesschutzbehörde, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel
des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen
Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Abs. 2).
Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des
Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut,
des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht
einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Abs. 5).
Mit BGE 142 III 481 hat das
Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zum sogenannten «Zügelartikel» gefällt.
Grundgedanke dieser Norm sei, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom
Aufenthaltsort des Kindes abhänge und deshalb keiner diesen alleine verlegen
können solle, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich
betroffen würden (E. 2.3). Nach den Ausführungen von Bundesrätin Simonetta
Sommaruga bestehe der Zweck der Norm nicht darin, den Umzug eines Elternteils
zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen
Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und
wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (E. 2.4).
Das Bundesgericht führte aus, Ausgangspunkt bei der Auslegung der Bestimmung
bilde der Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die
Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren sei. Die Motive des
wegziehenden Elternteils stünden grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr sei
von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe und als Folge
die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig anzupassen sei (E. 2.5). Die vom Gericht
oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage laute folglich nicht, ob es
für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben
würden. Die entscheidende Fragestellung sei vielmehr, ob sein Wohl besser
gewahrt sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder
wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, wobei diese Frage unter
Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der
Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende
Situation zu beantworten sei (E. 2.6). Weil es in der Regel um eine Anpassung der
bestehenden Regelung an die neue Situation gehe, werde das bisher gelebte
Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sei der
wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten
Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen (namentlich
beim klassischen Besuchsrechtsmodell), werde es tendenziell zum besseren Wohl
der Kinder sein, wenn sie bei diesem verblieben und folglich mit ihm wegzögen.
Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den
anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetze, dass dieser fähig und bereit
sei, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu
sorgen – bedürfe jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem
Kindeswohl entspreche. Dabei komme es wiederum auf die Umstände des
Einzelfalles an. Seien die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen-
denn umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil
angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht
leichthin vorzunehmen. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-
und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und
vielleicht hätten sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der
Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil
möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Zu beachten seien
auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für
ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei
oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit
Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob
beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in
den angestammten Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln
und Tanten etc.) zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich
und sozial abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung
von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener
Perspektive gehe. Schliesslich werde bei älteren Kindern massgeblich auch auf
die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein,
soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und
Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren liessen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die
konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich seien, indes dem wegzugswilligen
Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch
in Zukunft tun werde, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland
in der Regel zu bewilligen sein werde, wovon übereinstimmend auch die Lehre
ausgehe. Seien aber tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich und ziehe
ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu
entfernen, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des
betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung
des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (E. 2.7). Aus dem gesetzlichen Konzept
ergebe sich, dass das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde – mit Wirkung ab dem
tatsächlichen Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die
Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen habe. Materiell
bilde die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen
Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die
konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage
beeinflusse, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben
solle (E. 2.8).
Im ebenfalls publizierten Urteil BGE 143
III 193 in E. 7 fasste das Bundesgericht zusammen, der geeignete Aufenthaltsort
des Kinde sei zu klären anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse,
Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeit der Eltern, Alter und
Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort,
sprachliche Integration u.v.m.
3.1
Die KESB begründete ihren Entscheid nach
Einholung von Berichten des Beistands und Anhörung von C.___ damit, dass bei
der doch erst 11-jährigen C.___ die Betreuungs- und Erziehungskontinuität ein
einschlägiges Kriterium dafür sei, C.___ in der Obhut der Kindsmutter zu
belassen, dies insbesondere dann, wenn auch die jüngere Schwester in der Obhut
der Kindsmutter verbleibe. C.___ habe ihren Freundeskreis bereits im letzten
Sommer durch einen Umzug in eine andere Wohngemeinde verlassen müssen und habe
noch keine neuen Freunde gefunden. Die Kindsmutter stamme aus Holland und sei
mit den Kindern oft dort in den Ferien gewesen. C.___ treffe dort auf eine
vertraute Umgebung mit vertrauten Grosseltern, Cousins, Onkel und Tanten. Die
Kindsmutter habe sich mit der beruflichen Eingliederung in Holland
auseinandergesetzt und habe entsprechende berufliche Pläne und Perspektiven.
Die Verhältnisse seien insgesamt als vertraut und sozial wie auch
wirtschaftlich relativ stabil einzustufen. Unter diesen Umständen sei mit dem
Umzug keine kindswohlgefährdende Entwurzelung verbunden. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten bezüglich der Motive des Wegzugs lasse sich
nicht erkennen. Es treffe zwar zu, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts
zwischen C.___ und ihrem Vater erschwert werde, doch wäre eine Obhutsumteilung
zum Vater, allenfalls verbunden mit einer Trennung der Geschwister, dem
Kindswohl abträglicher als das bestehende Restrisiko eines Kontaktabbruchs zum
Vater. Der grösseren Distanz werde mit einer Neuregelung des Besuchs- und
Ferienrechts begegnet, indem zwar weniger aber längere Kontakte vereinbart
würden. Bei allfälligen Schwierigkeiten in der Umsetzung wären die
holländischen Behörden in der Pflicht, allfällige Unterstützungsmassnahmen zu
prüfen. Bei einem Wegzug in ein anderes Land könne aber nie ein Idealfall
erzielt werden.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, die Vorinstanz habe es völlig unterlassen, eine hinreichende
Abwägung des Kindeswohls vorzunehmen. Für die Annahme, dass die Kindsmutter und
die Kinder in Holland auf ein unterstützendes Umfeld und eine intakte Familie
treffen würden, fehlten jegliche Beweise. Die Mutter der Kindsmutter sei
kürzlich verstorben und der Vater der Kindsmutter werde von dieser beschuldigt,
sie als Kind sexuell missbraucht zu haben. Nach Wahrnehmung des
Beschwerdeführers bestehe zwischen der Kindsmutter und ihrer Familie kein gutes
Verhältnis, die Geschwister mieden sie sogar. Die Vorinstanz habe somit ihre
Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung massiv verletzt.
Die Kindsmutter erwecke nicht den
Eindruck einer gefestigten, rational funktionierenden erwachsenen Person,
welche in der Lage sei, ihren Kindern das stabile, verlässliche Umfeld zu
geben, das diese bräuchten. Die KESB habe die Vorgeschichte der Kindsmutter
völlig ignoriert. Im Laufe des Jahres 2015 seien bei der KESB zwei
Gefährdungsmeldungen eingegangen, welche zur Errichtung einer Beistandschaft
für die Kinder geführt hätten. Die Vorinstanz habe damals eine erhebliche
psychische Belastung bei der Kindsmutter erkannt. Diese habe Mühe gehabt, für
ihre Tochter konstante, verlässliche Betreuungspersonen zu organisieren. Die Kindsmutter
kappe regelmässig den Kontakt ihrer beiden Kinder zu ihren Bezugspersonen,
sobald sie subjektiv das Gefühl habe, sie verliere die Kontrolle über die
Kinder. Ihr Ziel sei es, die Kinder möglichst für sich allein zu haben und sie
von sich abhängig zu machen. Sie sei dafür so weit gegangen, den Wohnort von [...]
nach [...] zu verlegen, zu welchem weder sie noch die Kinder einen Bezug
hätten. Im Abklärungsbericht vom 16. Juni 2015 sei empfohlen worden, die
Kindsmutter anzuweisen, die psychiatrische Betreuung durch Frau Dr. [...] und
Herrn Dr. [...] mindestens bis Ende 2015 in Anspruch zu nehmen. Hiermit solle
möglichst auch vermieden werden, dass sich die Beziehungs- und
Gewaltproblematik auf C.___ übertrage. Die Vorinstanz habe aber auf die
Umsetzung dieses Antrags verzichtet, da die Beschwerdegegnerin die Therapie bei
Frau Dr. [...] von sich aus weitergeführt habe. Eine Kontrolle des
Therapieerfolgs habe nicht stattgefunden. Herr Dr. [...] habe bei der
Kindsmutter eine komplexe Traumafolgestörung bzw. eine instabile
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
Eine Auswanderung von C.___ mit ihrer
Mutter nach Holland würde eine Gefährdung des Kindswohls darstellen. C.___
spreche die Sprache nicht und ihre einzige Bezugsperson sei die Mutter, welche
aufgrund ihrer psychischen Verfassung dem Kind kein stabiles, gesichertes
Umfeld bieten könne. Alle Bezugspersonen, insbesondere der leibliche Vater, zu
welchem C.___ eine gute, stabile und verlässliche Beziehung habe, seien in der
Schweiz. Die künftige Betreuungssituation von C.___ und die Perspektiven der
Kindsmutter seien unbekannt. Nichts sei klar oder vertieft abgeklärt worden.
Unter diesen Umständen sei es der Mutter zu untersagen, mit C.___ nach Holland
zu ziehen.
Die Kindsmutter habe kein Startkapital
für eine Auswanderung, keine gesicherte Jobzusage, kein klar umrissenes Ziel
und – nicht zuletzt aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung –
eine völlig ungewisse Zukunft. Der Grund für die schlechten Berufsperspektiven
der Kindsmutter in der Schweiz sei ihre schlechte gesundheitliche, namentlich
psychische Verfassung, weshalb ihre Perspektiven auch in Holland nicht besser
sein würden. Dem geplanten Umzug liege als (verstecktes) Motiv zugrunde, vor
den bestehenden Problemen finanzieller, sozialer und psychischer Art zu
fliehen. Dies werde jedoch nicht gelingen und die Probleme in der fremden
Umgebung bloss noch grösser werden, was sich negativ auf C.___ auswirke. Zudem
werde der Kontakt von C.___ zu ihrem Vater massiv eingeschränkt, wenn nicht gar
abgebrochen. Dies führe auch der Beistand in seinem Bericht so aus. C.___
verlöre damit die einzige stabile und verlässliche Bezugsperson in ihrem Leben.
C.___ werde bald 12-jährig und ihre Freundinnen und Umgebung würden immer
wichtiger für sie. Ein Wegzug nach Holland führte zu einer regelrechten
Entwurzelung und sei nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die KESB habe den
Entscheid zu wenig ausführlich begründet und habe die Umstände zu wenig konkret
abgewogen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Die Prüfung der Möglichkeit einer
Umteilung der Obhut auf den Kindsvater habe im Verfahren vor der KESB nie
stattgefunden. Er habe ein Zimmer für sie und sie dürfe bei ihm aufwachsen und
weiterhin das Schulhaus [...] besuchen. C.___ habe ihm gegenüber mehrfach
geäussert, dass sie die Schweiz nicht verlassen wolle. Der Beschwerdeführer
habe sich der KESB gegenüber bereit erklärt, mit dem Kindsvater von D.___
zusammen eine Wohngemeinschaft zu gründen, damit die beiden Schwestern
gemeinsam aufwachsen könnten. Er habe auch erklärt, C.___ ein stabiles Umfeld
bieten zu können. Es sei ihm möglich, sie in die Schule zu begleiten und über
den Mittag zuhause zu sein. Er sei bereit, Anpassungen seiner Arbeitszeit bzw.
seines Arbeitspensums vorzunehmen. Seine Schwester wohne zudem in der Nähe und
könnte sich ebenfalls bei Bedarf um C.___ kümmern. Es seien aber seitens der
Behörde keine weiteren Abklärungen zur Situation des Beschwerdeführers getätigt
worden. C.___ hätte in der Schweiz aufgrund der bisherigen Ausbildung bessere
Ausbildungs- und Berufschancen.
3.3
Die Kindsmutter liess geltend
machen, sie sei die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder. C.___ sei mit 11
Jahren mehr personen- als ortsbezogen, sodass der Grundsatz der
Betreuungskontinuität gebiete, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen.
Gleiches gelte für D.___ und die Schwestern sollten auch nicht getrennt werden.
Es sei keine geeignete Idee, wenn die Väter zusammen eine Wohnung mieten und
die beiden Kinder zu sich nehmen würden. Der Vater von C.___ arbeite ganztags
(Zeitknappheit) und der Vater von D.___ lebe in schwierigen finanziellen
Verhältnissen (Alimentenbevorschussung, Verlustscheine etc.). Es wäre auch
nicht im Kindswohl, wenn die Kinder plötzlich nicht mehr bei ihrer Mutter,
sondern bei zwei Männern wohnen würden. Das Erlernen der Sprache werde im noch
jungen Alter der Kinder kein Problem sein und für C.___ führe die
Zweisprachigkeit gar zu besseren Karrierechancen. Zudem habe C.___ angegeben,
bereits Holländisch sprechen zu können. In Holland lebten Verwandte und Freunde
der Kindsmutter und von C.___, welche sie beim Wiedereinstieg unterstützen
würden. Die Kindsmutter habe ihre Pläne bisher nicht konkretisieren können, da
sie noch keine definitive Zustimmung habe, ob sie überhaupt ausreisen dürfe.
Die KESB habe all dies berücksichtigt und eine hinreichende Abwägung
vorgenommen. Dass die Kindsmutter kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie habe
und die Geschwister sie meiden würden, sei unzutreffend und der
Beschwerdeführer könne dies nicht beurteilen.
Die KESB habe die Vorgeschichte der
Kindsmutter nicht ignoriert, sondern es nicht für nötig befunden, weitere Kindesschutzmassnahmen
anzuordnen, da keine Hinweise auf eine akute Kindswohlgefährdung vorlägen. Frau
Dr. [...] habe die Kindsmutter als vollumfänglich erziehungsfähig beurteilt und
auch gemäss Herrn Dr. [...] liessen sich keine Rückschlüsse auf eine
beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit ziehen.
Durch den Umzug der Kindsmutter mit den
Kindern nach [...] werde die Ausübung des Besuchsrechts nicht wesentlich
erschwert. Es würden auch nach wie vor Kontakte zu Leuten in […] gepflegt, wie
z.B. zur ehemaligen Babysitterin oder einer guten Freundin. Eine Isolierung
liege nicht vor. Auch in [...] hätten sie bereits Anschluss gefunden,
beispielsweise bei den Nachbarn, die auch Kinder hätten. Die Kindsmutter habe
inzwischen ihre Finanzen im Griff. Die sozialen Rahmenbedingungen in Holland seien
mit denen in der Schweiz vergleichbar, wenn nicht gar besser. Es sei erwiesen,
dass die Kindsmutter in Holland bessere Berufschancen habe als in der Schweiz.
Sie habe bereits eine konkrete Möglichkeit für eine Arbeitsstelle gehabt, diese
aber aufgrund der fehlenden Zustimmung zum Umzug nicht weiterverfolgen können.
Die KESB habe in Punkt 2.4 sehr wohl ausgeführt, was gegen eine Obhutsumteilung
spreche.
3.4
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung führte die Kindsmutter aus, sie sei Physiotherapeutin
für Kleinkinder. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr schwerste
Arbeit mit Hochheben von Schwerbehinderten machen. In Holland könnte sie
beratend tätig sein in der Hilfsmittelabklärung. In der Schweiz führten Ärzte
diese Tätigkeit aus. Sie könnte auch Wassertherapie machen. Der Umzug nach [...]
sei aus finanziellen Gründen erfolgt. C.___ gehe alle 14 Tage zu ihrem Vater.
Sie gehe gerne und würden diesen lieber noch etwas mehr sehen. Sie sei fast in
allen Ferien bei ihrer Familie in Holland gewesen und Teile ihrer Familie
hätten sie auch schon in der Schweiz besucht.
Auf die Befürchtung des
Beschwerdeführers, dass das Besuchsrecht nach der Ausreise nach Holland nicht
mehr funktionieren werde, erklärte der Vertreter der KESB, man werde die
Massnahme an die Behörden in Holland übertragen. Die Bedingungen dort seien
sehr ähnlich wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer beklagte sich zudem über
die Kostenintesität der zukünftigen Kontakte. Beide Väter appellierten an die
Kindsmutter, in der Schweiz zu bleiben.
Der Beistand führte im Wesentlichen aus,
dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei und diese nicht
getrennt werden sollten. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine WG der Väter
zusammen mit den Kindern lange gut gehen würde. Es werde durch die Ausreise
sicher Verlierer geben.
3.5
Weiter zu beachten ist der Bericht
des Beistands vom 31. Oktober 2017, in welchem er auf die Hochstrittigkeit
zwischen den Eltern hinwies. Diese würden sich gegenseitig zugestehen, gut zu C.___
zu schauen, gemeinsame Absprachen seien aber nicht möglich. Er befürchte, dass
bei einem Wegzug der Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater auch aus finanziellen
Gründen nicht mehr in der notwendigen Intensität weitergeführt werden könne.
Für C.___ werde der Kontakt zu Freundinnen und Freunden immer wichtiger. Zwar
wolle sie nicht ausreisen, doch könne sie sich auch nicht vorstellen, beim
Vater zu wohnen. Von ihrer Schwester wolle sie nicht getrennt sein. Der
Beistand selbst sieht es ebenfalls nicht als vertretbar, die beiden Geschwister
zu trennen, führte aber aus, der Wegzug nach Holland käme zum jetzigen
Zeitpunkt (31. Oktober 2017) einer «Entwurzelung» gleich und sei nicht im
Kindswohl.
3.6
C.___ wurde am 6. Dezember 2017
durch eine Vertreterin der KESB angehört und sagte aus, seit dem Umzug nach [...]
habe sie es manchmal nicht so einfach mit ihren Mitschülern. In [...] habe sie
es gut gehabt, doch sehe sie ihre Mitschülerinnen von dort nicht mehr oft. Sie
könne holländisch sprechen, möchte aber nicht nach Holland gehen. Sie könne
nicht holländisch schreiben und habe Angst, dort keine Freunde zu finden.
Bisher hätten sie jeweils mindestens einmal pro Jahr in Holland Ferien
verbracht und jeweils nur Familienangehörige getroffen. Es gebe zwei Cousinen
und zwei Cousins und deren Eltern, den Grossvater und die Schwester der
verstorbenen Grossmutter. Ausser den Verwandten kenne sie niemanden in Holland.
Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, beim Papi zu wohnen, äusserte C.___,
dass dies eine grosse Umstellung wäre. Sie wünsche sich, dass die Eltern nicht
mehr streiten würden.
4.
Es ist klar, dass sich die Ausreise
der zurzeit obhutsberechtigten Kindsmutter nach Holland erheblich auf die
Ausübung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge auswirken wird. Es
ist zu prüfen, ob das Wohl von C.___ besser gewahrt ist, wenn sie zusammen mit
der Kindsmutter und mit ihrer Schwester nach Holland zieht, oder wenn die Obhut
an den Vater übertragen wird und sie in der Schweiz bei diesem bleibt. Die Rüge
des Beschwerdeführers, wonach keine hinreichende Abwägung des Kindswohls
vorgenommen worden sei, geht fehl, indem nicht zu prüfen ist, ob die Ausreise
im Kindswohl von C.___ liegt. Relevant ist, ob sie besser bei der Mutter in
Holland oder beim Vater in der Schweiz aufgehoben ist.
Klar ist, dass C.___ ein gutes
Verhältnis zu ihrem Vater hat und sie gemäss Ausführungen der Kindsmutter gar
gerne noch etwas mehr Zeit bei diesem verbringen würde als bloss jedes zweite
Wochenende. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es wäre ihm möglich, seine
Arbeitszeiten anzupassen, um C.___ auch unter der Woche betreuen zu können,
wenn die Obhut an ihn übertragen würde. Gründe, an der Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu zweifeln gibt es keine.
C.___ lebte jedoch seit der Trennung der
Eltern im Juli 2010 – damals war sie vierjährig – bei ihrer Mutter und nahm ein
regelmässiges Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend
bei ihrem Vater war. Das Verhältnis von C.___ zu ihrer Mutter ist deshalb
entsprechend enger als jenes zu ihrem Vater. Heute ist C.___ bald 12-jährig. In
diesem Alter werden Freunde und die Umgebung immer wichtiger für sie, und es
wird ihr mit Bestimmtheit nicht leichtfallen, wenn sie die Schweiz verlassen
muss. Anlässlich ihrer Anhörung am 6. Dezember 2017 sagte sie denn auch
aus, nicht nach Holland ziehen zu wollen. Sie gab an, seit ihrem Umzug nach [...]
im vergangenen Jahr habe sie es manchmal nicht so einfach mit den Mitschülern.
Sie habe Angst, in Holland keine neuen Freunde zu finden. Muss C.___ mit dem
Umzug nach Holland erneut die Klasse wechseln, wird sie dies vor eine erneute
grosse Anpassungsaufgabe stellen. Zu beachten ist aber, dass auch in der
Schweiz der bevorstehende Übertritt in die Oberstufe mit einem Klassenwechsel
verbunden sein wird, sodass letzterem nicht allzu grosses Gewicht beigemessen
werden kann. Nachdem C.___ in der jetzigen Klasse auch noch nicht viele enge
Freunde gefunden hat, wird ein erneuter Umzug für sie auch keine unzumutbare
Entwurzelung darstellen. C.___ war schon viele Male in Holland in den Ferien
und kennt dort diverse Verwandte und Freunde der Mutter. Die Verhältnisse in
Holland werden ihr deshalb nicht ganz fremd sein. Auch gab sie an, bereits
etwas Holländisch zu sprechen. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom
6.
Dezember 2017 wäre es offenbar für C.___ nicht unvorstellbar, zu ihrem
Vater zu ziehen. Und dieser gab auch an, deren Betreuung gewährleisten zu
können, woran nicht zu zweifeln ist. Vergleicht man jedoch die beiden
Situationen einer Trennung vom Vater mit einer Trennung von Mutter und
Schwester – mit denen sie bisher zusammengewohnt hat und welche ihre engsten
Bezugspersonen darstellen – so erscheint doch die Trennung vom Vater und von der
gewohnten Umgebung in der Schweiz (welche nach dem Umzug im letzten Jahr nicht
ganz so vertraut ist) als «das kleinere Übel». Nachdem die Schwester D.___ ein
weniger enges Verhältnis zu ihrem Vater hat als C.___ zum Beschwerdeführer, und
D.___ auch aufgrund des jüngeren Alters und der sehr engen Beziehung zur Mutter
bei dieser verbleiben sollte, ist auch bei der Beurteilung von C.___s Fall vom
Sachverhalt auszugehen, dass D.___ zusammen mit der Mutter ausreisen wird.
Eines der stärksten Kriterien, das es zu werten gilt, ist die Beziehung
zwischen den beiden Geschwistern. Es würde dem Wohl beider Kinder diametral
widersprechen, wenn sie voneinander getrennt würden. Dies ist zu verhindern.
Die Kindsmutter stammt aus Holland und
spricht entsprechend die Sprache. Auch wenn die Beziehung zu ihrer Familie
angespannt sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wird sie
dort nach dem rund 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz doch auf ein
vertrautes Umfeld stossen. Nachdem sie fast jedes Jahr in den Ferien ihre
Verwandten und Freunde in Holland besucht hat, können die Verhältnisse so
zerrüttet nicht sein. Eine nähere Abklärung der Verhältnisse in Holland musste
die Vorinstanz nicht vornehmen, da wie erwähnt, die Prüffrage nicht darin
besteht, ob die Ausreise von C.___ nach Holland zu ihrem Wohl ist, sondern ob
es besser für sie ist, bei der Mutter in Holland oder beim Vater in der Schweiz
zu leben. Gründe, der Kindsmutter die Obhut zu entziehen, liegen jedenfalls
nicht vor. Der Sachverhalt wurde in diesem Sinn genügend abgeklärt. Sollte sich
in Holland eine Gefährdungssituation ergeben, wird es an den dortigen Behörden
liegen, entsprechend darauf zu reagieren.
Die Kindsmutter hat sich sowohl mit
ihrer künftigen Wohnsituation beschäftigt, indem sie sich beim Wohnverein «Woon
Friesland» und bei «Elkien und Accolade» eingeschrieben hat (von wo sie
Angebote für eine Familienunterkunft erhält), als auch mit ihren beruflichen
Perspektiven, indem sie sich als Physiotherapeutin für Kleinkinder in Holland
bessere Berufschancen erhofft. Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab die
Kindsmutter an, in Holland könne sie (aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme)
in beratender Funktion tätig sein, was in der Schweiz nicht möglich sei, da
dieses Tätigkeitsfeld durch Ärzte ausgeübt werde. Konkrete Angebote hat die
Kindsmutter bisher noch keine, doch wusste sie auch noch nicht, ob sie
überhaupt zusammen mit ihren Kindern wird ausreisen dürfen. Der Kindsmutter
kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien
rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, die Kinder von ihren Vätern
zu entfremden. Gegen diese Behauptung spricht insbesondere die Tatsache, dass
die Kindsmutter nicht während des laufenden Verfahrens bereits ausgereist ist,
sondern sich nach wie vor in der Schweiz aufhält und das gerichtliche Urteil darüber
abwartet, ob ihr die Ausreise zusammen mit ihren Töchtern gestattet wird. Zudem
wurden die Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater immer unterstützt, was
ebenfalls gegen ein behauptetes Entfremdungsmotiv spricht. Der Umzug von [...]
nach [...] beeinflusste die Kontakte von C.___ zu ihrem Vater nur gering (der
neue Wohnort liegt weniger als 20 km von jenem des Beschwerdeführers entfernt
und ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer Stunde zu
erreichen).
Auch wenn eine psychische Belastung der
Kindsmutter vorliegt, so vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 beschrieb Frau Dr. [...]
die Kindsmutter als «geduldige, einfühlsame und kreative Mutter (…), die ihren
Kindern sowohl Erfahrungsraum einräumt als auch angemessene Grenzen zu setzen
versteht». Sie leide weder an einem Kontrollzwang noch an einer Phobie. Im
Gegenteil sei sie kontaktfreudig und pflege angenehme soziale Beziehungsformen,
die ihr auch beruflich als Physiotherapeutin zugutekämen. Sie beurteile Frau B.___
als vollumfänglich erziehungsfähig. Herr Dr. [...] berichtete am 8. Juni
2015.
von einer komplexen Traumafolgestörung nach sexualisierter Gewalt in ihrer
Kindheit durch den leiblichen Vater und spätere Vergewaltigungen in der
Partnerschaft. Er stellte die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung.
Es bestehe weder eine Zwangsstörung noch eine soziale Phobie. Die Frage nach
der Erziehungsfähigkeit könne ohne nähere Kenntnisse der konkreten Situation
nicht beurteilt werden, doch zeige sich in seiner Praxis ein adäquater Kontakt
und eine gute Beziehung zwischen Mutter und Töchtern. Die diagnostizierte
psychische Erkrankung lasse keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit
zu. Berichte über eine kindswohlgefährdende psychische Störung der Kindsmutter
sind keine bekannt. Die Gefährdungsmeldungen aus dem Jahr 2015 machten damals
keine anderen Kindesschutzmassnahmen als die Errichtung einer Beistandschaft
erforderlich. Auch heute liegen keine Gründe vor, welche die Anordnung weiterer
Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden.
Auch wenn die Ausreise der Kindsmutter
zusammen mit C.___ den Kontakt zwischen Vater und Tochter erschweren wird und
dieser künftig nicht mehr in der gleichen Intensität wird gelebt werden können
wie bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die
Bewilligung zur Ausreise mit ihren Töchtern untersagt werden müsste. An der
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestehen keine Zweifel, und eine
Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche insbesondere aufgrund der
Trennung der beiden Schwestern dem Kindswohl. Die Situation des Kindsvaters und
eine allfällige Obhutsumteilung mussten deshalb nicht weiter geprüft werden. Da
D.___ mit der Kindsmutter ausreisen wird (VWBES.2018.28), ist auch der
Vorschlag einer Wohngemeinschaft der beiden Väter zusammen mit ihren Töchtern
nicht weiter zu prüfen und erschiene aufgrund der konkreten Umstände ohnehin
nicht tragfähig. Zwar ist ungewiss, ob die Kindsmutter in Holland tatsächlich
bessere Berufschancen antreffen wird, und auch die Schaffung von Distanz zu den
beiden Kindsvätern, zu welchen die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat,
wird ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die
Heimat nach zwei gescheiterten Beziehungen und bei finanziellen und
gesundheitlichen Problemen, verbunden mit der Hoffnung auf Unterstützung durch
die Familie und Freunde nachvollziehbar und die Ausreisemotive sind damit nicht
rechtsmissbräuchlich.
Die Vorinstanz hat auf die befürchtete
Entfremdung von Vater und Tochter mit einer geänderten Besuchsrechtsregelung
für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und
umsetzbar. Der Beschwerdeführer hat sich zu deren Ausgestaltung in seiner
Beschwerde nicht geäussert. Weiter ist auch vorgesehen, die
Kindesschutzmassnahme an die Behörden in Holland zu übertragen, um die
Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter unterstützen zu können.
Der Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts
von C.___ nach Holland steht somit nichts entgegen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Zudem hat er der obsiegenden Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Zenklusen macht mit
Kostennote vom 10. April 2018 einen Aufwand von 11.19 Stunden zu
CHF 230.00/Std. sowie Auslagen von CHF 97.60 geltend. Der Aufwand,
welcher für die beiden Fälle gemeinsam angefallen ist, wurde hälftig
aufgeteilt. Die Forderung von CHF 2'671.30 (inkl. Auslagen) ist angemessen
und vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'671.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann