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Entscheid

VWBES.2018.31

kindesschutzrechtliche Massnahmen

16. April 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die getrennt

voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. am [...]. Juni 2006) mit

gemeinsamer elterlicher Sorge. B.___ hat eine zweite Tochter namens D.___ (geb.

am [...]. November 2011) zusammen mit einem anderen Mann.

2. Nachdem die Kindsmutter die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Zustimmung zur Änderung

des Aufenthaltsorts ihrer Töchter nach Holland ersucht hatte, fällte die KESB am

20. Dezember 2017 in Bezug auf C.___ folgenden Entscheid:

3.1 Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel

des Aufenthaltsortes von C.___ nach Holland wird die Zustimmung erteilt.

3.2 Die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 01.06.2017 und vom 05.10.2017 vorsorglich angeordneten Weisungen

gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB bezüglich

des Einzugs der Reisedokumente von C.___ werden aufgehoben. Die Kindsmutter

kann die Reisedokumente von C.___ per sofort am Schalter der KESB Region

Solothurn während den Büroöffnungszeiten abholen.

3.3 Die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 01.06.2017 vorsorglich angeordnete Einschränkung der elterlichen

Sorge in Bezug auf die Bestellung von ID und Reisepass für ihre Tochter C.___

gemäss Art. 308 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wird

aufgehoben.

3.4 Der persönliche Verkehr zwischen C.___

und dem Kindsvater wird für die Zeit ab dem Wegzug nach Holland wie folgt

festgelegt:

3.4.1 Ferienregelung:

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___

entweder in den Frühlings- oder in den Maiferien während 4 Tagen Ferien bei

sich in [...] (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___

in den Sommerferien 1 Woche und ab 2020 zwei Wochen Ferien bei sich in [...]

(oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___

in den Herbstferien während 4 Tagen Ferien bei sich in [...] (oder nach Wahl

des Kindsvaters) zu verbringen.

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___

in den Weihnachts- und Neujahrsferien 1 Woche Ferien bei sich in [...] (oder

nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen. In den geraden Jahren soll C.___ die Weihnachtstage

beim Vater verbringen und in den ungeraden Jahren Silvester und Neujahr.

Die Kindsmutter hat den

Kindsvater mindestens sechs Wochen im Voraus über die Anreiseart und die

Ankunftszeit zu orientieren. Die Reisekosten mit dem Auto und mit dem Flugzeug

gehen zu Lasten der Kindsmutter. Ebenfalls wird die Mutter dazu verpflichtet,

bei einer Anreise mit dem Flugzeug, diese zu organisieren und C.___ an den

Flughafen zu begleiten und bei der Rückreise wieder abzuholen. Der Kindsvater

wird bei einer Anreise mit dem Flugzeug dazu verpflichtet, C.___ vom Flughafen

abzuholen und nach Ferienende wieder zum Flughafen zu bringen.

3.4.2 Besuchsrecht:

Dem Kindsvater wird das

Recht eingeräumt, C.___ in jenen Monaten, in welchen keine Ferien anstehen, ein

Mal pro Monat jeweils am Freitag nach Schulschluss, spätestens jedoch ab 19.00

Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, an einem neutralen Ort in der Umgebung des

Wohnortes von C.___ auf Besuch zu nehmen.

Der Kindsvater wird

verpflichtet, C.___ bzw. der Kindsmutter seine Ankunftszeit und den Ankunftsort

mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt zu geben.

3.4.3 Weitere Kontakte:

Zusätzlich werden ein Mal

wöchentlich feste Skype-Zeiten zwischen C.___ und dem Kindsvater, jeweils am

Mittwoch von 19.00 bis 19.45 Uhr, festgesetzt.

3.4.4 Die hiervor festgelegten Ferien-,

Besuchs- und Skyperegelungen sind für alle Beteiligten verbindlich.

3.5 Die Kindsmutter wird aufgefordert, der

KESB Region Solothurn mindestens sechs Wochen im Voraus das definitive

Wegzugsdatum bekannt zu geben.

3.6 Rechtsanwalt Andreas Kummer und

Rechtsanwalt Fabian Zenklusen werden ersucht, der KESB Region Solothurn ihre

Honorarnote einzureichen.

3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen

Ziffer 3.2 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8 Es werden keine Gebühren erhoben.

Ein entsprechender Entscheid wurde auch

für die zweite Tochter von B.___ gefällt.

3. Mit Beschwerde vom 22. Januar

2018 gelangte der Kindsvater von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg

Werder, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der KESB Region Solothurn

vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Die Zustimmung zur Verlegung des

Aufenthaltsorts von C.___ sei zu verweigern.

3. Eventualiter sei der Entscheid der KESB

Region Solothurn vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung

im Sinne des Antrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer

die Obhut über C.___ zu erteilen.

5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

zur Verhinderung eines eigenmächtigen, unrechtmässigen Aufenthaltswechsels sei

die Mutter gestützt auf Art. 307 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

anzuweisen, Reisepass und ID von C.___ zu hinterlegen.

6. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, vorbehalten die

Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

Auch der Kindsvater der zweiten Tochter

von B.___ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Jenes Verfahren wird

unter der Verfahrensnummer VWBES.2018.28 geführt.

4. Mit Verfügung vom 25. Januar

2018 wurden sämtliche Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie einverstanden

wären, eine gemeinsame Instruktionsverhandlung auch mit dem anderen Vater

durchzuführen. Dies wurde von allen Seiten bestätigt, wobei Rechtsanwalt Werder

mitteilte, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

5. Mit Vernehmlassung vom

15. Februar 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 20. Februar 2018 liess die

Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ein Gesuch um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und mit Eingabe vom

22. Februar 2018 folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2018

sei abzuweisen.

2. Die Obhut über C.___ sei bei der

Beschwerdegegnerin zu belassen.

3. Das Gesuch vom 22. Januar 2018 um

Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Mit Verfügung vom 23. Februar

2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen

Massnahmen im Sinne der Hinterlegung des Reisepasses und der ID von C.___

abgewiesen.

8. Am 8. März 2018 teilte

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit, dass sie den Beschwerdeführer neu

vertrete.

9. Am 13. März 2018 fand eine

gemeinsame Instruktionsverhandlung statt, wobei die Vertreterin des

Beschwerdeführers die Befragung von C.___ beantragte.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Was den Antrag des Beschwerdeführers

auf Kindsanhörung anbelangt, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die

Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a

ZGB und für eherechtliche Verfahren, in welchen die schweizerische

Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a

ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs.

2.

BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107).

Die Anhörung des Kindes ist zum einen

Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung ist das

Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem

vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist,

je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa

wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht

(BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Während bei älteren Kindern der

persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes

Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines

Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554 f.).

Unabhängig von der Anspruchsgrundlage

des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie

einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine

unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten,

und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4

S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in:

FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu

vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur

einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in:

FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht]) und zwar grundsätzlich

nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen sondern einschliesslich Instanzenzug

(Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind

zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung

noch aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteil 5A_457/2017 vom 4.

Dezember 2017 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Eine solche Anhörung von C.___ hat

vorliegend am 6. Dezember 2017 durch eine Vertreterin der KESB stattgefunden,

weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, das Kind kurz darauf

nochmals zu befragen.

2.

Gemäss Art. 301a ZGB schliesst die

elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen

(Abs. 1). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein

Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der

Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der

Kindesschutzbehörde, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel

des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen

Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Abs. 2).

Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des

Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut,

des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht

einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Abs. 5).

Mit BGE 142 III 481 hat das

Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zum sogenannten «Zügelartikel» gefällt.

Grundgedanke dieser Norm sei, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom

Aufenthaltsort des Kindes abhänge und deshalb keiner diesen alleine verlegen

können solle, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich

betroffen würden (E. 2.3). Nach den Ausführungen von Bundesrätin Simonetta

Sommaruga bestehe der Zweck der Norm nicht darin, den Umzug eines Elternteils

zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen

Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und

wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (E. 2.4).

Das Bundesgericht führte aus, Ausgangspunkt bei der Auslegung der Bestimmung

bilde der Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die

Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren sei. Die Motive des

wegziehenden Elternteils stünden grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr sei

von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe und als Folge

die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig anzupassen sei (E. 2.5). Die vom Gericht

oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage laute folglich nicht, ob es

für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben

würden. Die entscheidende Fragestellung sei vielmehr, ob sein Wohl besser

gewahrt sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder

wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, wobei diese Frage unter

Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der

Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende

Situation zu beantworten sei (E. 2.6). Weil es in der Regel um eine Anpassung der

bestehenden Regelung an die neue Situation gehe, werde das bisher gelebte

Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sei der

wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten

Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen (namentlich

beim klassischen Besuchsrechtsmodell), werde es tendenziell zum besseren Wohl

der Kinder sein, wenn sie bei diesem verblieben und folglich mit ihm wegzögen.

Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den

anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetze, dass dieser fähig und bereit

sei, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu

sorgen – bedürfe jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem

Kindeswohl entspreche. Dabei komme es wiederum auf die Umstände des

Einzelfalles an. Seien die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen-

denn umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil

angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht

leichthin vorzunehmen. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-

und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und

vielleicht hätten sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der

Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil

möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Zu beachten seien

auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für

ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei

oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit

Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob

beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in

den angestammten Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln

und Tanten etc.) zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich

und sozial abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung

von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener

Perspektive gehe. Schliesslich werde bei älteren Kindern massgeblich auch auf

die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein,

soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und

Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren liessen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die

konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich seien, indes dem wegzugswilligen

Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch

in Zukunft tun werde, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland

in der Regel zu bewilligen sein werde, wovon übereinstimmend auch die Lehre

ausgehe. Seien aber tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich und ziehe

ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu

entfernen, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des

betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung

des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (E. 2.7). Aus dem gesetzlichen Konzept

ergebe sich, dass das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde – mit Wirkung ab dem

tatsächlichen Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die

Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen habe. Materiell

bilde die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen

Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die

konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage

beeinflusse, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben

solle (E. 2.8).

Im ebenfalls publizierten Urteil BGE 143

III 193 in E. 7 fasste das Bundesgericht zusammen, der geeignete Aufenthaltsort

des Kinde sei zu klären anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse,

Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeit der Eltern, Alter und

Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort,

sprachliche Integration u.v.m.

3.1

Die KESB begründete ihren Entscheid nach

Einholung von Berichten des Beistands und Anhörung von C.___ damit, dass bei

der doch erst 11-jährigen C.___ die Betreuungs- und Erziehungskontinuität ein

einschlägiges Kriterium dafür sei, C.___ in der Obhut der Kindsmutter zu

belassen, dies insbesondere dann, wenn auch die jüngere Schwester in der Obhut

der Kindsmutter verbleibe. C.___ habe ihren Freundeskreis bereits im letzten

Sommer durch einen Umzug in eine andere Wohngemeinde verlassen müssen und habe

noch keine neuen Freunde gefunden. Die Kindsmutter stamme aus Holland und sei

mit den Kindern oft dort in den Ferien gewesen. C.___ treffe dort auf eine

vertraute Umgebung mit vertrauten Grosseltern, Cousins, Onkel und Tanten. Die

Kindsmutter habe sich mit der beruflichen Eingliederung in Holland

auseinandergesetzt und habe entsprechende berufliche Pläne und Perspektiven.

Die Verhältnisse seien insgesamt als vertraut und sozial wie auch

wirtschaftlich relativ stabil einzustufen. Unter diesen Umständen sei mit dem

Umzug keine kindswohlgefährdende Entwurzelung verbunden. Ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten bezüglich der Motive des Wegzugs lasse sich

nicht erkennen. Es treffe zwar zu, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts

zwischen C.___ und ihrem Vater erschwert werde, doch wäre eine Obhutsumteilung

zum Vater, allenfalls verbunden mit einer Trennung der Geschwister, dem

Kindswohl abträglicher als das bestehende Restrisiko eines Kontaktabbruchs zum

Vater. Der grösseren Distanz werde mit einer Neuregelung des Besuchs- und

Ferienrechts begegnet, indem zwar weniger aber längere Kontakte vereinbart

würden. Bei allfälligen Schwierigkeiten in der Umsetzung wären die

holländischen Behörden in der Pflicht, allfällige Unterstützungsmassnahmen zu

prüfen. Bei einem Wegzug in ein anderes Land könne aber nie ein Idealfall

erzielt werden.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, die Vorinstanz habe es völlig unterlassen, eine hinreichende

Abwägung des Kindeswohls vorzunehmen. Für die Annahme, dass die Kindsmutter und

die Kinder in Holland auf ein unterstützendes Umfeld und eine intakte Familie

treffen würden, fehlten jegliche Beweise. Die Mutter der Kindsmutter sei

kürzlich verstorben und der Vater der Kindsmutter werde von dieser beschuldigt,

sie als Kind sexuell missbraucht zu haben. Nach Wahrnehmung des

Beschwerdeführers bestehe zwischen der Kindsmutter und ihrer Familie kein gutes

Verhältnis, die Geschwister mieden sie sogar. Die Vorinstanz habe somit ihre

Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung massiv verletzt.

Die Kindsmutter erwecke nicht den

Eindruck einer gefestigten, rational funktionierenden erwachsenen Person,

welche in der Lage sei, ihren Kindern das stabile, verlässliche Umfeld zu

geben, das diese bräuchten. Die KESB habe die Vorgeschichte der Kindsmutter

völlig ignoriert. Im Laufe des Jahres 2015 seien bei der KESB zwei

Gefährdungsmeldungen eingegangen, welche zur Errichtung einer Beistandschaft

für die Kinder geführt hätten. Die Vorinstanz habe damals eine erhebliche

psychische Belastung bei der Kindsmutter erkannt. Diese habe Mühe gehabt, für

ihre Tochter konstante, verlässliche Betreuungspersonen zu organisieren. Die Kindsmutter

kappe regelmässig den Kontakt ihrer beiden Kinder zu ihren Bezugspersonen,

sobald sie subjektiv das Gefühl habe, sie verliere die Kontrolle über die

Kinder. Ihr Ziel sei es, die Kinder möglichst für sich allein zu haben und sie

von sich abhängig zu machen. Sie sei dafür so weit gegangen, den Wohnort von [...]

nach [...] zu verlegen, zu welchem weder sie noch die Kinder einen Bezug

hätten. Im Abklärungsbericht vom 16. Juni 2015 sei empfohlen worden, die

Kindsmutter anzuweisen, die psychiatrische Betreuung durch Frau Dr. [...] und

Herrn Dr. [...] mindestens bis Ende 2015 in Anspruch zu nehmen. Hiermit solle

möglichst auch vermieden werden, dass sich die Beziehungs- und

Gewaltproblematik auf C.___ übertrage. Die Vorinstanz habe aber auf die

Umsetzung dieses Antrags verzichtet, da die Beschwerdegegnerin die Therapie bei

Frau Dr. [...] von sich aus weitergeführt habe. Eine Kontrolle des

Therapieerfolgs habe nicht stattgefunden. Herr Dr. [...] habe bei der

Kindsmutter eine komplexe Traumafolgestörung bzw. eine instabile

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

Eine Auswanderung von C.___ mit ihrer

Mutter nach Holland würde eine Gefährdung des Kindswohls darstellen. C.___

spreche die Sprache nicht und ihre einzige Bezugsperson sei die Mutter, welche

aufgrund ihrer psychischen Verfassung dem Kind kein stabiles, gesichertes

Umfeld bieten könne. Alle Bezugspersonen, insbesondere der leibliche Vater, zu

welchem C.___ eine gute, stabile und verlässliche Beziehung habe, seien in der

Schweiz. Die künftige Betreuungssituation von C.___ und die Perspektiven der

Kindsmutter seien unbekannt. Nichts sei klar oder vertieft abgeklärt worden.

Unter diesen Umständen sei es der Mutter zu untersagen, mit C.___ nach Holland

zu ziehen.

Die Kindsmutter habe kein Startkapital

für eine Auswanderung, keine gesicherte Jobzusage, kein klar umrissenes Ziel

und – nicht zuletzt aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung –

eine völlig ungewisse Zukunft. Der Grund für die schlechten Berufsperspektiven

der Kindsmutter in der Schweiz sei ihre schlechte gesundheitliche, namentlich

psychische Verfassung, weshalb ihre Perspektiven auch in Holland nicht besser

sein würden. Dem geplanten Umzug liege als (verstecktes) Motiv zugrunde, vor

den bestehenden Problemen finanzieller, sozialer und psychischer Art zu

fliehen. Dies werde jedoch nicht gelingen und die Probleme in der fremden

Umgebung bloss noch grösser werden, was sich negativ auf C.___ auswirke. Zudem

werde der Kontakt von C.___ zu ihrem Vater massiv eingeschränkt, wenn nicht gar

abgebrochen. Dies führe auch der Beistand in seinem Bericht so aus. C.___

verlöre damit die einzige stabile und verlässliche Bezugsperson in ihrem Leben.

C.___ werde bald 12-jährig und ihre Freundinnen und Umgebung würden immer

wichtiger für sie. Ein Wegzug nach Holland führte zu einer regelrechten

Entwurzelung und sei nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die KESB habe den

Entscheid zu wenig ausführlich begründet und habe die Umstände zu wenig konkret

abgewogen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Die Prüfung der Möglichkeit einer

Umteilung der Obhut auf den Kindsvater habe im Verfahren vor der KESB nie

stattgefunden. Er habe ein Zimmer für sie und sie dürfe bei ihm aufwachsen und

weiterhin das Schulhaus [...] besuchen. C.___ habe ihm gegenüber mehrfach

geäussert, dass sie die Schweiz nicht verlassen wolle. Der Beschwerdeführer

habe sich der KESB gegenüber bereit erklärt, mit dem Kindsvater von D.___

zusammen eine Wohngemeinschaft zu gründen, damit die beiden Schwestern

gemeinsam aufwachsen könnten. Er habe auch erklärt, C.___ ein stabiles Umfeld

bieten zu können. Es sei ihm möglich, sie in die Schule zu begleiten und über

den Mittag zuhause zu sein. Er sei bereit, Anpassungen seiner Arbeitszeit bzw.

seines Arbeitspensums vorzunehmen. Seine Schwester wohne zudem in der Nähe und

könnte sich ebenfalls bei Bedarf um C.___ kümmern. Es seien aber seitens der

Behörde keine weiteren Abklärungen zur Situation des Beschwerdeführers getätigt

worden. C.___ hätte in der Schweiz aufgrund der bisherigen Ausbildung bessere

Ausbildungs- und Berufschancen.

3.3

Die Kindsmutter liess geltend

machen, sie sei die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder. C.___ sei mit 11

Jahren mehr personen- als ortsbezogen, sodass der Grundsatz der

Betreuungskontinuität gebiete, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen.

Gleiches gelte für D.___ und die Schwestern sollten auch nicht getrennt werden.

Es sei keine geeignete Idee, wenn die Väter zusammen eine Wohnung mieten und

die beiden Kinder zu sich nehmen würden. Der Vater von C.___ arbeite ganztags

(Zeitknappheit) und der Vater von D.___ lebe in schwierigen finanziellen

Verhältnissen (Alimentenbevorschussung, Verlustscheine etc.). Es wäre auch

nicht im Kindswohl, wenn die Kinder plötzlich nicht mehr bei ihrer Mutter,

sondern bei zwei Männern wohnen würden. Das Erlernen der Sprache werde im noch

jungen Alter der Kinder kein Problem sein und für C.___ führe die

Zweisprachigkeit gar zu besseren Karrierechancen. Zudem habe C.___ angegeben,

bereits Holländisch sprechen zu können. In Holland lebten Verwandte und Freunde

der Kindsmutter und von C.___, welche sie beim Wiedereinstieg unterstützen

würden. Die Kindsmutter habe ihre Pläne bisher nicht konkretisieren können, da

sie noch keine definitive Zustimmung habe, ob sie überhaupt ausreisen dürfe.

Die KESB habe all dies berücksichtigt und eine hinreichende Abwägung

vorgenommen. Dass die Kindsmutter kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie habe

und die Geschwister sie meiden würden, sei unzutreffend und der

Beschwerdeführer könne dies nicht beurteilen.

Die KESB habe die Vorgeschichte der

Kindsmutter nicht ignoriert, sondern es nicht für nötig befunden, weitere Kindesschutzmassnahmen

anzuordnen, da keine Hinweise auf eine akute Kindswohlgefährdung vorlägen. Frau

Dr. [...] habe die Kindsmutter als vollumfänglich erziehungsfähig beurteilt und

auch gemäss Herrn Dr. [...] liessen sich keine Rückschlüsse auf eine

beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit ziehen.

Durch den Umzug der Kindsmutter mit den

Kindern nach [...] werde die Ausübung des Besuchsrechts nicht wesentlich

erschwert. Es würden auch nach wie vor Kontakte zu Leuten in […] gepflegt, wie

z.B. zur ehemaligen Babysitterin oder einer guten Freundin. Eine Isolierung

liege nicht vor. Auch in [...] hätten sie bereits Anschluss gefunden,

beispielsweise bei den Nachbarn, die auch Kinder hätten. Die Kindsmutter habe

inzwischen ihre Finanzen im Griff. Die sozialen Rahmenbedingungen in Holland seien

mit denen in der Schweiz vergleichbar, wenn nicht gar besser. Es sei erwiesen,

dass die Kindsmutter in Holland bessere Berufschancen habe als in der Schweiz.

Sie habe bereits eine konkrete Möglichkeit für eine Arbeitsstelle gehabt, diese

aber aufgrund der fehlenden Zustimmung zum Umzug nicht weiterverfolgen können.

Die KESB habe in Punkt 2.4 sehr wohl ausgeführt, was gegen eine Obhutsumteilung

spreche.

3.4

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung führte die Kindsmutter aus, sie sei Physiotherapeutin

für Kleinkinder. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr schwerste

Arbeit mit Hochheben von Schwerbehinderten machen. In Holland könnte sie

beratend tätig sein in der Hilfsmittelabklärung. In der Schweiz führten Ärzte

diese Tätigkeit aus. Sie könnte auch Wassertherapie machen. Der Umzug nach [...]

sei aus finanziellen Gründen erfolgt. C.___ gehe alle 14 Tage zu ihrem Vater.

Sie gehe gerne und würden diesen lieber noch etwas mehr sehen. Sie sei fast in

allen Ferien bei ihrer Familie in Holland gewesen und Teile ihrer Familie

hätten sie auch schon in der Schweiz besucht.

Auf die Befürchtung des

Beschwerdeführers, dass das Besuchsrecht nach der Ausreise nach Holland nicht

mehr funktionieren werde, erklärte der Vertreter der KESB, man werde die

Massnahme an die Behörden in Holland übertragen. Die Bedingungen dort seien

sehr ähnlich wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer beklagte sich zudem über

die Kostenintesität der zukünftigen Kontakte. Beide Väter appellierten an die

Kindsmutter, in der Schweiz zu bleiben.

Der Beistand führte im Wesentlichen aus,

dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei und diese nicht

getrennt werden sollten. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine WG der Väter

zusammen mit den Kindern lange gut gehen würde. Es werde durch die Ausreise

sicher Verlierer geben.

3.5

Weiter zu beachten ist der Bericht

des Beistands vom 31. Oktober 2017, in welchem er auf die Hochstrittigkeit

zwischen den Eltern hinwies. Diese würden sich gegenseitig zugestehen, gut zu C.___

zu schauen, gemeinsame Absprachen seien aber nicht möglich. Er befürchte, dass

bei einem Wegzug der Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater auch aus finanziellen

Gründen nicht mehr in der notwendigen Intensität weitergeführt werden könne.

Für C.___ werde der Kontakt zu Freundinnen und Freunden immer wichtiger. Zwar

wolle sie nicht ausreisen, doch könne sie sich auch nicht vorstellen, beim

Vater zu wohnen. Von ihrer Schwester wolle sie nicht getrennt sein. Der

Beistand selbst sieht es ebenfalls nicht als vertretbar, die beiden Geschwister

zu trennen, führte aber aus, der Wegzug nach Holland käme zum jetzigen

Zeitpunkt (31. Oktober 2017) einer «Entwurzelung» gleich und sei nicht im

Kindswohl.

3.6

C.___ wurde am 6. Dezember 2017

durch eine Vertreterin der KESB angehört und sagte aus, seit dem Umzug nach [...]

habe sie es manchmal nicht so einfach mit ihren Mitschülern. In [...] habe sie

es gut gehabt, doch sehe sie ihre Mitschülerinnen von dort nicht mehr oft. Sie

könne holländisch sprechen, möchte aber nicht nach Holland gehen. Sie könne

nicht holländisch schreiben und habe Angst, dort keine Freunde zu finden.

Bisher hätten sie jeweils mindestens einmal pro Jahr in Holland Ferien

verbracht und jeweils nur Familienangehörige getroffen. Es gebe zwei Cousinen

und zwei Cousins und deren Eltern, den Grossvater und die Schwester der

verstorbenen Grossmutter. Ausser den Verwandten kenne sie niemanden in Holland.

Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, beim Papi zu wohnen, äusserte C.___,

dass dies eine grosse Umstellung wäre. Sie wünsche sich, dass die Eltern nicht

mehr streiten würden.

4.

Es ist klar, dass sich die Ausreise

der zurzeit obhutsberechtigten Kindsmutter nach Holland erheblich auf die

Ausübung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge auswirken wird. Es

ist zu prüfen, ob das Wohl von C.___ besser gewahrt ist, wenn sie zusammen mit

der Kindsmutter und mit ihrer Schwester nach Holland zieht, oder wenn die Obhut

an den Vater übertragen wird und sie in der Schweiz bei diesem bleibt. Die Rüge

des Beschwerdeführers, wonach keine hinreichende Abwägung des Kindswohls

vorgenommen worden sei, geht fehl, indem nicht zu prüfen ist, ob die Ausreise

im Kindswohl von C.___ liegt. Relevant ist, ob sie besser bei der Mutter in

Holland oder beim Vater in der Schweiz aufgehoben ist.

Klar ist, dass C.___ ein gutes

Verhältnis zu ihrem Vater hat und sie gemäss Ausführungen der Kindsmutter gar

gerne noch etwas mehr Zeit bei diesem verbringen würde als bloss jedes zweite

Wochenende. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es wäre ihm möglich, seine

Arbeitszeiten anzupassen, um C.___ auch unter der Woche betreuen zu können,

wenn die Obhut an ihn übertragen würde. Gründe, an der Erziehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu zweifeln gibt es keine.

C.___ lebte jedoch seit der Trennung der

Eltern im Juli 2010 – damals war sie vierjährig – bei ihrer Mutter und nahm ein

regelmässiges Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend

bei ihrem Vater war. Das Verhältnis von C.___ zu ihrer Mutter ist deshalb

entsprechend enger als jenes zu ihrem Vater. Heute ist C.___ bald 12-jährig. In

diesem Alter werden Freunde und die Umgebung immer wichtiger für sie, und es

wird ihr mit Bestimmtheit nicht leichtfallen, wenn sie die Schweiz verlassen

muss. Anlässlich ihrer Anhörung am 6. Dezember 2017 sagte sie denn auch

aus, nicht nach Holland ziehen zu wollen. Sie gab an, seit ihrem Umzug nach [...]

im vergangenen Jahr habe sie es manchmal nicht so einfach mit den Mitschülern.

Sie habe Angst, in Holland keine neuen Freunde zu finden. Muss C.___ mit dem

Umzug nach Holland erneut die Klasse wechseln, wird sie dies vor eine erneute

grosse Anpassungsaufgabe stellen. Zu beachten ist aber, dass auch in der

Schweiz der bevorstehende Übertritt in die Oberstufe mit einem Klassenwechsel

verbunden sein wird, sodass letzterem nicht allzu grosses Gewicht beigemessen

werden kann. Nachdem C.___ in der jetzigen Klasse auch noch nicht viele enge

Freunde gefunden hat, wird ein erneuter Umzug für sie auch keine unzumutbare

Entwurzelung darstellen. C.___ war schon viele Male in Holland in den Ferien

und kennt dort diverse Verwandte und Freunde der Mutter. Die Verhältnisse in

Holland werden ihr deshalb nicht ganz fremd sein. Auch gab sie an, bereits

etwas Holländisch zu sprechen. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom

6.

Dezember 2017 wäre es offenbar für C.___ nicht unvorstellbar, zu ihrem

Vater zu ziehen. Und dieser gab auch an, deren Betreuung gewährleisten zu

können, woran nicht zu zweifeln ist. Vergleicht man jedoch die beiden

Situationen einer Trennung vom Vater mit einer Trennung von Mutter und

Schwester – mit denen sie bisher zusammengewohnt hat und welche ihre engsten

Bezugspersonen darstellen – so erscheint doch die Trennung vom Vater und von der

gewohnten Umgebung in der Schweiz (welche nach dem Umzug im letzten Jahr nicht

ganz so vertraut ist) als «das kleinere Übel». Nachdem die Schwester D.___ ein

weniger enges Verhältnis zu ihrem Vater hat als C.___ zum Beschwerdeführer, und

D.___ auch aufgrund des jüngeren Alters und der sehr engen Beziehung zur Mutter

bei dieser verbleiben sollte, ist auch bei der Beurteilung von C.___s Fall vom

Sachverhalt auszugehen, dass D.___ zusammen mit der Mutter ausreisen wird.

Eines der stärksten Kriterien, das es zu werten gilt, ist die Beziehung

zwischen den beiden Geschwistern. Es würde dem Wohl beider Kinder diametral

widersprechen, wenn sie voneinander getrennt würden. Dies ist zu verhindern.

Die Kindsmutter stammt aus Holland und

spricht entsprechend die Sprache. Auch wenn die Beziehung zu ihrer Familie

angespannt sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wird sie

dort nach dem rund 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz doch auf ein

vertrautes Umfeld stossen. Nachdem sie fast jedes Jahr in den Ferien ihre

Verwandten und Freunde in Holland besucht hat, können die Verhältnisse so

zerrüttet nicht sein. Eine nähere Abklärung der Verhältnisse in Holland musste

die Vorinstanz nicht vornehmen, da wie erwähnt, die Prüffrage nicht darin

besteht, ob die Ausreise von C.___ nach Holland zu ihrem Wohl ist, sondern ob

es besser für sie ist, bei der Mutter in Holland oder beim Vater in der Schweiz

zu leben. Gründe, der Kindsmutter die Obhut zu entziehen, liegen jedenfalls

nicht vor. Der Sachverhalt wurde in diesem Sinn genügend abgeklärt. Sollte sich

in Holland eine Gefährdungssituation ergeben, wird es an den dortigen Behörden

liegen, entsprechend darauf zu reagieren.

Die Kindsmutter hat sich sowohl mit

ihrer künftigen Wohnsituation beschäftigt, indem sie sich beim Wohnverein «Woon

Friesland» und bei «Elkien und Accolade» eingeschrieben hat (von wo sie

Angebote für eine Familienunterkunft erhält), als auch mit ihren beruflichen

Perspektiven, indem sie sich als Physiotherapeutin für Kleinkinder in Holland

bessere Berufschancen erhofft. Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab die

Kindsmutter an, in Holland könne sie (aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme)

in beratender Funktion tätig sein, was in der Schweiz nicht möglich sei, da

dieses Tätigkeitsfeld durch Ärzte ausgeübt werde. Konkrete Angebote hat die

Kindsmutter bisher noch keine, doch wusste sie auch noch nicht, ob sie

überhaupt zusammen mit ihren Kindern wird ausreisen dürfen. Der Kindsmutter

kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien

rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, die Kinder von ihren Vätern

zu entfremden. Gegen diese Behauptung spricht insbesondere die Tatsache, dass

die Kindsmutter nicht während des laufenden Verfahrens bereits ausgereist ist,

sondern sich nach wie vor in der Schweiz aufhält und das gerichtliche Urteil darüber

abwartet, ob ihr die Ausreise zusammen mit ihren Töchtern gestattet wird. Zudem

wurden die Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater immer unterstützt, was

ebenfalls gegen ein behauptetes Entfremdungsmotiv spricht. Der Umzug von [...]

nach [...] beeinflusste die Kontakte von C.___ zu ihrem Vater nur gering (der

neue Wohnort liegt weniger als 20 km von jenem des Beschwerdeführers entfernt

und ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer Stunde zu

erreichen).

Auch wenn eine psychische Belastung der

Kindsmutter vorliegt, so vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 beschrieb Frau Dr. [...]

die Kindsmutter als «geduldige, einfühlsame und kreative Mutter (…), die ihren

Kindern sowohl Erfahrungsraum einräumt als auch angemessene Grenzen zu setzen

versteht». Sie leide weder an einem Kontrollzwang noch an einer Phobie. Im

Gegenteil sei sie kontaktfreudig und pflege angenehme soziale Beziehungsformen,

die ihr auch beruflich als Physiotherapeutin zugutekämen. Sie beurteile Frau B.___

als vollumfänglich erziehungsfähig. Herr Dr. [...] berichtete am 8. Juni

2015.

von einer komplexen Traumafolgestörung nach sexualisierter Gewalt in ihrer

Kindheit durch den leiblichen Vater und spätere Vergewaltigungen in der

Partnerschaft. Er stellte die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung.

Es bestehe weder eine Zwangsstörung noch eine soziale Phobie. Die Frage nach

der Erziehungsfähigkeit könne ohne nähere Kenntnisse der konkreten Situation

nicht beurteilt werden, doch zeige sich in seiner Praxis ein adäquater Kontakt

und eine gute Beziehung zwischen Mutter und Töchtern. Die diagnostizierte

psychische Erkrankung lasse keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit

zu. Berichte über eine kindswohlgefährdende psychische Störung der Kindsmutter

sind keine bekannt. Die Gefährdungsmeldungen aus dem Jahr 2015 machten damals

keine anderen Kindesschutzmassnahmen als die Errichtung einer Beistandschaft

erforderlich. Auch heute liegen keine Gründe vor, welche die Anordnung weiterer

Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden.

Auch wenn die Ausreise der Kindsmutter

zusammen mit C.___ den Kontakt zwischen Vater und Tochter erschweren wird und

dieser künftig nicht mehr in der gleichen Intensität wird gelebt werden können

wie bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die

Bewilligung zur Ausreise mit ihren Töchtern untersagt werden müsste. An der

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestehen keine Zweifel, und eine

Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche insbesondere aufgrund der

Trennung der beiden Schwestern dem Kindswohl. Die Situation des Kindsvaters und

eine allfällige Obhutsumteilung mussten deshalb nicht weiter geprüft werden. Da

D.___ mit der Kindsmutter ausreisen wird (VWBES.2018.28), ist auch der

Vorschlag einer Wohngemeinschaft der beiden Väter zusammen mit ihren Töchtern

nicht weiter zu prüfen und erschiene aufgrund der konkreten Umstände ohnehin

nicht tragfähig. Zwar ist ungewiss, ob die Kindsmutter in Holland tatsächlich

bessere Berufschancen antreffen wird, und auch die Schaffung von Distanz zu den

beiden Kindsvätern, zu welchen die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat,

wird ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die

Heimat nach zwei gescheiterten Beziehungen und bei finanziellen und

gesundheitlichen Problemen, verbunden mit der Hoffnung auf Unterstützung durch

die Familie und Freunde nachvollziehbar und die Ausreisemotive sind damit nicht

rechtsmissbräuchlich.

Die Vorinstanz hat auf die befürchtete

Entfremdung von Vater und Tochter mit einer geänderten Besuchsrechtsregelung

für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und

umsetzbar. Der Beschwerdeführer hat sich zu deren Ausgestaltung in seiner

Beschwerde nicht geäussert. Weiter ist auch vorgesehen, die

Kindesschutzmassnahme an die Behörden in Holland zu übertragen, um die

Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter unterstützen zu können.

Der Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts

von C.___ nach Holland steht somit nichts entgegen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Zudem hat er der obsiegenden Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Zenklusen macht mit

Kostennote vom 10. April 2018 einen Aufwand von 11.19 Stunden zu

CHF 230.00/Std. sowie Auslagen von CHF 97.60 geltend. Der Aufwand,

welcher für die beiden Fälle gemeinsam angefallen ist, wurde hälftig

aufgeteilt. Die Forderung von CHF 2'671.30 (inkl. Auslagen) ist angemessen

und vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'671.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann