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Entscheid

VWBES.2018.310

Ausschaffungshaft

21. August 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...] September

1973, von der Côte d’Ivoire, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am

27. November 2005 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag,

welcher abgewiesen wurde. Es folgte eine umfassende Historie von Anhaltungen,

Ausschaffungshaft, Wegweisungen, Einreiseverboten, Vorführungen bei

Delegationen aus Côte d’Ivoire, Mali, Burkina Faso und strafrechtlichen

Verurteilungen. Diesbezüglich kann auf die bis heute ergangenen Haftverfahren

(strafrechtlichen und verwaltungsrechtliche) und die umfassende Zusammenfassung

des Migrationsamts (MISA) vom 15. Januar 2018 verwiesen werden.

2. Mit Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer unter anderem

wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt, wobei er sich seit dem 10. September 2014 im

vorzeitigen Strafvollzug befand. Am 18. März 2016 konnte der Beschwerdeführer

zum zweiten Mal einer Delegation aus der Côte d’Ivoire vorgeführt werden,

welche ihn als Staatsbürger anerkannte. Daraufhin teilte dieser mit, dass er in

Spanien verheiratet sei, worauf er die entsprechenden Unterlagen übermittelte.

Spanien lehnte eine Rückübernahme des Beschwerdeführers am 29. Juli 2016

zum wiederholten Mal ab mit dem Hinweis auf fehlende Dokumente. Das Amt für

Justizvollzug (AJUV) wies eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zwei

Mal ab. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer stets an, nicht in sein

Heimatland zurückkehren zu wollen.

3. Am 12. Januar 2018 wurde der

Beschwerdeführer ins Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn versetzt. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA gleichentags die Wegweisung

des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt.

Die vom MISA am 13. Januar 2018 verfügte Ausschaffungshaft während drei Monaten

genehmigte das Haftgericht am 17. Januar 2018.

4. Nach ärztlichen Abklärungen meldete

das MISA den Beschwerdeführer für einen vorerst unbegleiteten Rückflug an. Der

Beschwerdeführer verweigerte ab dem 7. Februar 2018 die Nahrungsaufnahme,

weshalb er am 9. Februar 2018 in Spitalpflege verbracht wurde. Am 10. Februar

2018 wurde der Beschwerdeführer wieder ins UG Solothurn zurückgeführt. Am 16.

Februar 2018 bestätigten die Bundesbehörden, dass der Beschwerdeführer am 8.

März 2018 in Begleitung einer Medizinalperson seine Rückreise antreten könne. Die

Ausreisedokumente wurden am 21. Februar 2018 vom Heimatstaat ausgestellt. Am 8.

März 2018 verweigerte der Beschwerdeführer den Rückflug und wurde ins UG

Solothurn zurückgeschafft.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete das MISA am 27. März 2018 die Verlängerung der Haft bis zum 12. Juli

2018 an, welche das Haftgericht am 12. April 2018 genehmigte. Daraufhin

organisierte das MISA einen medizinisch und polizeilich begleiteten Rückflug

für den 19. Juni 2018. Der Beschwerdeführer weigerte sich aber, seine

Blutzuckermedikamente wie auch jegliche Nahrung und Getränke einzunehmen, so

dass sein Gesundheitszustand am Flughafen Zürich nach Einschätzung des

Chefarztes der medizinischen Organisation zu schlecht für eine Reise war. Gleichentags

erfolgte die Rückverlegung des Beschwerdeführers ins UG Solothurn, wo er nach

Abbruch des Ausschaffungsversuchs seine Medikamente einnahm, worauf sich sein

Gesundheitszustand stabilisierte. Eine Woche nach diesem Vorfall wurde die

Zelle des Beschwerdeführers kontrolliert. Dabei konnten mehrere Portionen

Butter und Zuckerwürfel sichergestellt werden.

6. Am 11. Juli 2018 verlängerte das MISA

die Ausschaffungshaft erneut um drei Monate. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 20. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es

sei von einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste abzusehen. Er habe

gesundheitliche Probleme, welche sich bei einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste

negativ auswirken würden. Er wolle sich nicht unkooperativ verhalten und würde

ein Einreiseverbot in die Schweiz respektieren. Da er eine Familie in Spanien

habe und dorthin ausreisen wolle, seien die spanischen Behörden um eine

Rückübernahme zu ersuchen.

7. Das Haftgericht und das MISA

schlossen am 31. Juli 2018 respektive 3. August 2018 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,

SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet

wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.

8.

Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und

Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1

AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2

lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt

oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).

2.2

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit

auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs

sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum

wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die

Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität

des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit

grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an

eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an

eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte

Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls

keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit

besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.

Es genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder

momentan unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E.

2.2

mit weiteren Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer verhält sich in

keiner Weise kooperativ: Er weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Côte

d’Ivoire zurückzukehren und will stattdessen zu seiner Familie nach Spanien (vgl.

Aktum 810 und Aktennotiz zum rechtlichen Gehör bzgl. Verlängerung der Ausschaffungshaft

vom 11. Juli 2018). Im Juni 2018 hat der Beschwerdeführer durch gezielte

Manipulation seines Gesundheitszustandes mittels gehorteten oder eingetauschten

Nahrungsmitteln und der Weigerung, seine Medikamente einzunehmen, seinen

Blutzuckerspiegel derart beeinflusst, dass der Transport aus medizinischen

Gründen abgebrochen werden musste. Anlässlich der Zellenkontrolle vom 10. Juli

2018.

wurde beim Beschwerdeführer wiederum Zuckerwürfel und CM Müesli gefunden, welche

gemäss ärztlicher Verordnung nicht bestellt werden dürfen (vgl. Anmeldeformular

swissRepat Linienflug vom 19. Juni 2018, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem

Departement des Innern, Dr. B.___ und dem AJUV vom 26. Juni 2018, 5./10. und

11.

Juli 2018). Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte

weigert, in die Côte d’Ivoire auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles

versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit –

sich nicht für einen Rückflug in die Côte d’Ivoire bereithalten, sondern untertauchen

würde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2

lit. a AuG über die sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.

3.2

Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, liegen die Reisepapiere immer noch vor und eine Ausreise in

die Côte d’Ivoire ist somit möglich. Auch der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Ausreise, solange er sich an die

Ernährungsvorschriften hält und seine Medikamente einnimmt. Zwar hat dieser

beim letzten Ausschaffungsversuch durch die Einnahme von für ihn aufgrund

seiner Diabeteserkrankung ungesunden Nahrungsmittel seine Gesundheit absichtlich

als Druckmittel gegen seine Ausschaffung aufs Spiel gesetzt, jedoch sollte nun

mit regelmässigen Kontrollen seiner Zelle (vgl. E-Mail-Korrespondenz zwischen dem

MISA und dem AJUV vom 11. Juli 2018) ein erneuter Abbruch der Ausschaffung aus

medizinischen Gründen verhindert werden. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung

des Vollzuges der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Auch die familiären

Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftordnung

sprechen würden. Der Beschwerdeführer beantragt diesbezüglich zwar, man solle

die spanischen Behörden nochmals um eine Rückübernahme ersuchen, da seine

Familie in Spanien zu Hause sei. Spanien hat jedoch schon fünf Mal (letztmals

am 29. Juli 2016) das Rückübernahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen

(vgl. Aktum 217 f., 262 f., 312, 346 ff. und 704 f.), da er über keinerlei

Dokumente verfügt, um sich legal in Spanien aufzuhalten. Solange der Beschwerdeführer

nicht über diese Dokumente verfügt, kann kein neues Rückübernahmeverfahren

eingeleitet werden. Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. Aktum 158, 165, 371),

hat sich der Beschwerdeführer bis anhin an keines der ihm auferlegten

Einreiseverbote in die Schweiz gehalten. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass

sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ohne

Ausschaffung an ein erneut verfügtes Einreiseverbot in die Schweiz halten

würde. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er sei aus

gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig.

Das renitente Verhalten des

Beschwerdeführers, d.h. die Weigerung, selbständig in sein Heimatland

auszureisen und die gezielte Vereitelung der begleiteten Ausschaffung machen

zeitaufwändige Vorkehren nötig. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist

unter diesen Umständen angemessen, umso mehr als es der Beschwerdeführer selbst

zu vertreten hat, dass er die beiden für ihn gebuchten Flüge, mit deren Antritt

die Haft beendet gewesen wäre, nicht genutzt hat. Aus dem Gesagten ist der

Haftzweck weiterhin gegeben und die Haftverlängerung verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss

keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser