VWBES.2018.310
Ausschaffungshaft
21. August 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...] September
1973, von der Côte d’Ivoire, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am
27. November 2005 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag,
welcher abgewiesen wurde. Es folgte eine umfassende Historie von Anhaltungen,
Ausschaffungshaft, Wegweisungen, Einreiseverboten, Vorführungen bei
Delegationen aus Côte d’Ivoire, Mali, Burkina Faso und strafrechtlichen
Verurteilungen. Diesbezüglich kann auf die bis heute ergangenen Haftverfahren
(strafrechtlichen und verwaltungsrechtliche) und die umfassende Zusammenfassung
des Migrationsamts (MISA) vom 15. Januar 2018 verwiesen werden.
2. Mit Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer unter anderem
wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt, wobei er sich seit dem 10. September 2014 im
vorzeitigen Strafvollzug befand. Am 18. März 2016 konnte der Beschwerdeführer
zum zweiten Mal einer Delegation aus der Côte d’Ivoire vorgeführt werden,
welche ihn als Staatsbürger anerkannte. Daraufhin teilte dieser mit, dass er in
Spanien verheiratet sei, worauf er die entsprechenden Unterlagen übermittelte.
Spanien lehnte eine Rückübernahme des Beschwerdeführers am 29. Juli 2016
zum wiederholten Mal ab mit dem Hinweis auf fehlende Dokumente. Das Amt für
Justizvollzug (AJUV) wies eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zwei
Mal ab. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer stets an, nicht in sein
Heimatland zurückkehren zu wollen.
3. Am 12. Januar 2018 wurde der
Beschwerdeführer ins Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn versetzt. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA gleichentags die Wegweisung
des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt.
Die vom MISA am 13. Januar 2018 verfügte Ausschaffungshaft während drei Monaten
genehmigte das Haftgericht am 17. Januar 2018.
4. Nach ärztlichen Abklärungen meldete
das MISA den Beschwerdeführer für einen vorerst unbegleiteten Rückflug an. Der
Beschwerdeführer verweigerte ab dem 7. Februar 2018 die Nahrungsaufnahme,
weshalb er am 9. Februar 2018 in Spitalpflege verbracht wurde. Am 10. Februar
2018 wurde der Beschwerdeführer wieder ins UG Solothurn zurückgeführt. Am 16.
Februar 2018 bestätigten die Bundesbehörden, dass der Beschwerdeführer am 8.
März 2018 in Begleitung einer Medizinalperson seine Rückreise antreten könne. Die
Ausreisedokumente wurden am 21. Februar 2018 vom Heimatstaat ausgestellt. Am 8.
März 2018 verweigerte der Beschwerdeführer den Rückflug und wurde ins UG
Solothurn zurückgeschafft.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete das MISA am 27. März 2018 die Verlängerung der Haft bis zum 12. Juli
2018 an, welche das Haftgericht am 12. April 2018 genehmigte. Daraufhin
organisierte das MISA einen medizinisch und polizeilich begleiteten Rückflug
für den 19. Juni 2018. Der Beschwerdeführer weigerte sich aber, seine
Blutzuckermedikamente wie auch jegliche Nahrung und Getränke einzunehmen, so
dass sein Gesundheitszustand am Flughafen Zürich nach Einschätzung des
Chefarztes der medizinischen Organisation zu schlecht für eine Reise war. Gleichentags
erfolgte die Rückverlegung des Beschwerdeführers ins UG Solothurn, wo er nach
Abbruch des Ausschaffungsversuchs seine Medikamente einnahm, worauf sich sein
Gesundheitszustand stabilisierte. Eine Woche nach diesem Vorfall wurde die
Zelle des Beschwerdeführers kontrolliert. Dabei konnten mehrere Portionen
Butter und Zuckerwürfel sichergestellt werden.
6. Am 11. Juli 2018 verlängerte das MISA
die Ausschaffungshaft erneut um drei Monate. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 20. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei von einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste abzusehen. Er habe
gesundheitliche Probleme, welche sich bei einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste
negativ auswirken würden. Er wolle sich nicht unkooperativ verhalten und würde
ein Einreiseverbot in die Schweiz respektieren. Da er eine Familie in Spanien
habe und dorthin ausreisen wolle, seien die spanischen Behörden um eine
Rückübernahme zu ersuchen.
7. Das Haftgericht und das MISA
schlossen am 31. Juli 2018 respektive 3. August 2018 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet
wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
8.
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und
Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1
AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2
lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt
oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
2.2
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit
auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs
sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum
wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die
Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an
eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an
eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte
Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls
keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.
Es genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder
momentan unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E.
2.2
mit weiteren Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer verhält sich in
keiner Weise kooperativ: Er weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Côte
d’Ivoire zurückzukehren und will stattdessen zu seiner Familie nach Spanien (vgl.
Aktum 810 und Aktennotiz zum rechtlichen Gehör bzgl. Verlängerung der Ausschaffungshaft
vom 11. Juli 2018). Im Juni 2018 hat der Beschwerdeführer durch gezielte
Manipulation seines Gesundheitszustandes mittels gehorteten oder eingetauschten
Nahrungsmitteln und der Weigerung, seine Medikamente einzunehmen, seinen
Blutzuckerspiegel derart beeinflusst, dass der Transport aus medizinischen
Gründen abgebrochen werden musste. Anlässlich der Zellenkontrolle vom 10. Juli
2018.
wurde beim Beschwerdeführer wiederum Zuckerwürfel und CM Müesli gefunden, welche
gemäss ärztlicher Verordnung nicht bestellt werden dürfen (vgl. Anmeldeformular
swissRepat Linienflug vom 19. Juni 2018, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem
Departement des Innern, Dr. B.___ und dem AJUV vom 26. Juni 2018, 5./10. und
11.
Juli 2018). Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte
weigert, in die Côte d’Ivoire auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles
versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit –
sich nicht für einen Rückflug in die Côte d’Ivoire bereithalten, sondern untertauchen
würde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2
lit. a AuG über die sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.
3.2
Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, liegen die Reisepapiere immer noch vor und eine Ausreise in
die Côte d’Ivoire ist somit möglich. Auch der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Ausreise, solange er sich an die
Ernährungsvorschriften hält und seine Medikamente einnimmt. Zwar hat dieser
beim letzten Ausschaffungsversuch durch die Einnahme von für ihn aufgrund
seiner Diabeteserkrankung ungesunden Nahrungsmittel seine Gesundheit absichtlich
als Druckmittel gegen seine Ausschaffung aufs Spiel gesetzt, jedoch sollte nun
mit regelmässigen Kontrollen seiner Zelle (vgl. E-Mail-Korrespondenz zwischen dem
MISA und dem AJUV vom 11. Juli 2018) ein erneuter Abbruch der Ausschaffung aus
medizinischen Gründen verhindert werden. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung
des Vollzuges der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Auch die familiären
Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftordnung
sprechen würden. Der Beschwerdeführer beantragt diesbezüglich zwar, man solle
die spanischen Behörden nochmals um eine Rückübernahme ersuchen, da seine
Familie in Spanien zu Hause sei. Spanien hat jedoch schon fünf Mal (letztmals
am 29. Juli 2016) das Rückübernahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
(vgl. Aktum 217 f., 262 f., 312, 346 ff. und 704 f.), da er über keinerlei
Dokumente verfügt, um sich legal in Spanien aufzuhalten. Solange der Beschwerdeführer
nicht über diese Dokumente verfügt, kann kein neues Rückübernahmeverfahren
eingeleitet werden. Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. Aktum 158, 165, 371),
hat sich der Beschwerdeführer bis anhin an keines der ihm auferlegten
Einreiseverbote in die Schweiz gehalten. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass
sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ohne
Ausschaffung an ein erneut verfügtes Einreiseverbot in die Schweiz halten
würde. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig.
Das renitente Verhalten des
Beschwerdeführers, d.h. die Weigerung, selbständig in sein Heimatland
auszureisen und die gezielte Vereitelung der begleiteten Ausschaffung machen
zeitaufwändige Vorkehren nötig. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist
unter diesen Umständen angemessen, umso mehr als es der Beschwerdeführer selbst
zu vertreten hat, dass er die beiden für ihn gebuchten Flüge, mit deren Antritt
die Haft beendet gewesen wäre, nicht genutzt hat. Aus dem Gesagten ist der
Haftzweck weiterhin gegeben und die Haftverlängerung verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss
keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser