VWBES.2018.311
Familiennachzug
2. November 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. 1980), Staatsangehörige
von Kamerun, reiste im Juni 2004 illegal in die Schweiz ein. Seit dem 28. Juni
2007 ist sie hier aufenthaltsberechtigt. A.___ ist Mutter von vier Kindern. Ihr
ältester Sohn B.___ (geb. 2003) wohnt in Kamerun. Ihre drei weiteren Kinder (geb.
2006, 2011, 2018) wohnen mit ihr zusammen in der Schweiz.
1.2 Am 7. August 2017 stellte A.___ zugunsten
ihres in Kamerun lebenden Sohnes B.___ ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 27. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte, das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen.
3. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2018
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
4.1 Mit Schreiben vom 20. August 2018
liess die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.
August 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Kostenvorschusspflicht
befreit.
4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 6. September 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Rechtsbegehren
und verlangte deren Gutheissung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Unbestritten ist, dass das
Nachzugsgesuch verspätet ist. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47
Abs. 4 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen. Demnach wird ein
nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden.
2.2
Wichtige familiäre Gründe im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug
in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem
Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch
nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und
Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.
Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei
ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird (Urteil des
BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,
weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen
Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen.
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass andere Betreuungsmöglichkeiten
im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8
EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine
einzige andere Möglichkeit zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur
Verfügung steht. Eine solche Möglichkeit muss aber dann ernsthaft in Betracht
gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich
seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz
lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133
II 6 E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht
angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil
getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung
jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den
Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4
Bei der notwendigen
Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers
zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt
deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,
die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat
und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen
Nachzug zu beantragen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).
Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem
Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des BGer 2C_176/2015
vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die Familie
selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger
Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil
des BGer 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz verneinte
die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs und führte dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt: B.___ lebe seit 14 Jahren in Kamerun im
Kreis der Familie. Gemäss eingereichtem Arztzertifikat soll seine Grossmutter
nicht fähig sein, sich weiterhin um ihn zu kümmern, weil sie an altersbedingten
gesundheitlichen Problemen leide. Das Arztzertifikat sei sehr unpräzise und
allgemein gehalten sowie nicht amtlich beglaubigt. Daraus lasse sich nicht
schliessen, dass die Grossmutter von B.___ pflegebedürftig sei. Aber auch wenn
dies zutreffen würde, brauche B.___ mit seinen 15 Jahren keine ständige
Beaufsichtigung mehr. Vielmehr werde es ihm möglich sein, seine Grossmutter im
Alltag zu unterstützen. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin, welche in der
Schweiz drei Kinder habe, werde kaum in der Lage sein, sich um vier Kinder zu
kümmern und für diese finanziell aufzukommen. Aus den Akten sei ersichtlich,
dass sie mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sei. Zudem habe die
Beschwerdeführerin immer wieder und über längere Zeit von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssen. Der Saldo per 25. April 2018 aller bisher bezogenen
Sozialhilfegelder betrage CHF 225‘895.00. Der Beschwerdeführerin gelinge
es nicht, mit dem Geld, welches sie von der Sozialhilfe erhalte, ihren
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich im
Juni 2004 dazu entschieden, in Zukunft getrennt von ihrem damals einjährigen Sohn
zu leben. Die Trennung von mittlerweile 14 Jahren sei freiwillig herbeigeführt
worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie den Kontakt zu
ihrem Sohn seit ihrer Einreise in die Schweiz aufrechterhalten und ihn in den
vergangenen Jahren regelmässig in Kamerun besucht habe. B.___ solle nun aus
seinem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden und in ein ihm fremdes Land
auswandern. Dies widerspreche offensichtlich dem Kindeswohl und käme einer kulturellen
Entwurzelung gleich. Die Integration von B.___ in der Schweiz wäre bedingt
durch sein Alter erheblich erschwert.
3.2
Als Grund für den nachträglichen
Familiennachzug bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, ihr Sohn B.___
habe in den letzten 14 Jahren bei ihrer Mutter in Kamerun gelebt. In den
letzten zwei Jahren habe sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter aber
verschlechtert, was sie mit den beigelegten ärztlichen Attesten beweisen könne.
Die Betreuung von B.___ sei nicht mehr gewährleistet. Eine alternative
Betreuungsmöglichkeit gebe es nicht. Weitere Familienmitglieder seien nicht
bereit, sich um B.___ zu kümmern. Der Vater sei nicht bekannt. In Kamerun
hätten Kinder mit Eltern keinen gesetzlichen Anspruch auf familienexterne
Betreuung durch den Staat. Eine professionelle private Betreuung könne sie sich
aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leisten. B.___ sei zwar 15 Jahre
und bedürfe keiner ständigen Betreuung mehr. Auf eine angepasste Betreuung sei
er aber noch angewiesen. Der
Ausführung, dass ein Familiennachzug infolge freiwilliger Trennung in klarer
Missachtung des Kindswohls stehe, könne nicht gefolgt werden. Auch im Alter von
15.
Jahren sei ein Kind auf Unterstützung angewiesen. Und diese sei zum jetzigen
Zeitpunkt für das Kind nicht mehr gewährleistet, da seine Grossmutter erkrankt
sei. Seit dem 27. August 2018 sei sie wieder erwerbstätig und es sei ihr daher
möglich, finanziell für sich selbst aufzukommen.
4.1
Die Beschwerdeführerin ist der
Meinung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil die Vorinstanz B.___
nicht angehört habe.
4.2
Nach Art. 47 Abs. 4 AuG werden
Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich
ist. Die Anhörung findet nach Art. 73 Abs. 3 VZAE in der Regel bei der
schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. Diese Bestimmung orientiert
sich an dem aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes fliessenden,
generellen und umfassenden Anspruch auf Anhörung von Kindern, welcher in der
Schweiz direkt anwendbar und auch für ausländerrechtliche Verfahren gilt
(Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, Art.
47.
N 25 f.). Gemäss Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sichern
die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind
insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden.
4.3
Das Kind wird gemäss Art. 47 Abs. 4
AuG nur angehört, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Das
Gericht ist somit nicht gehalten, Kinder nach ihrem 14. Altersjahr systematisch
anzuhören, sondern lediglich, wenn es dies für die Beurteilung des Falles als
erforderlich erachtet. Auch ist das Kind nach der Kinderrechtskonvention nicht
zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise
anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den
Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter
vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 der
UNO-Kinderrechtekonvention; vgl. auch BGE 124 III 90 E. 3b und c; 124 II 361 E.
3c, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_599/2009 vom 4. Mai 2010). Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin den Standpunkt ihres Sohnes vertritt. Bei einem Anwalt ist
zudem davon auszugehen, dass er die gemäss Praxis und Lehre in seinem Fall
relevanten Fakten kennt und die entscheidenden Tatsachen durch Befragung seiner
Klienten eruiert und den Behörden zukommen lässt. Aus diesen Gründen liegt in
der fehlenden indirekten Anhörung von B.___ durch eine Vertretung der Botschaft
in Kamerun hier keine Rechtsverletzung vor.
5.1
Der mittlerweile 15-jährige B.___
lebt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit ihrem Wegzug in die Schweiz bei
seiner Grossmutter mütterlicherseits in Kamerun. Die Beschwerdeführerin führt
aus, die Grossmutter sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, B.___ zu
betreuen.
5.2
Wie die Vorinstanz richtig festhält,
sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug
ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr
Heimatland vor 14 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von ihrem damals
erst einjährigen Sohn bewusst in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin hat
ihren Sohn bei ihrer Mutter in Kamerun zurückgelassen und damit akzeptiert, die
entsprechende familiäre Beziehung – wenn überhaupt – nur besuchsweise und damit
eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum
Gesundheitszustand der heute 63-jährigen Grossmutter bleiben oberflächlich.
Zwar legt sie ein Attest eines Arztes aus Kamerun vor, demgemäss die
Grossmutter aufgrund chronischer Leiden praktisch unfähig sein soll, sich um
sich und andere zu kümmern. Das Zertifikat ist aber unpräzise und sehr
allgemein gehalten, weshalb es keine abschliessende Beurteilung über den
Gesundheitszustand der Grossmutter zulässt. Die von der Beschwerdeführerin
bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2018 in Aussicht gestellte Beglaubigung des
Arztzeugnisses ist bis heute nicht eingereicht worden. Die
Verwandtschaftsverhältnisse sind zudem in keiner Weise belegt, weder zwischen
Sohn und Mutter, noch zwischen allen dreien (inkl. Grossmutter). Selbst wenn
die Grossmutter gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollte, so ist
zu bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter von B.___ nicht mehr
allzu gross sein dürfte. Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise
dargetan, dass die Betreuung von B.___ in Kamerun nicht mehr gewährleistet
wäre. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, was die Beschwerdeführerin vor
Ablauf der Frist davon abgehalten hat, den Familiennachzug zu beantragen. Der
mittlerweile 15-jährige B.___ hat sein bisheriges Leben im Heimatland Kamerun
verbracht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er Deutsch spricht oder
zumindest lernt. Bezüglich der schulischen bzw. der in Kürze anstehenden beruflichen
Integration wäre demnach bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit massiven
Schwierigkeiten zu rechnen. Somit läuft der Familiennachzug den
Kindesinteressen zuwider.
5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine
wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4
AuG vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs des Sohnes B.___ erweist
sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und
rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand.
5.4
Es kann damit offenbleiben, ob die (sozialhilfeabhängige
und verschuldete) Beschwerdeführerin sich bei einer Bewilligung des
Familiennachzugs überhaupt selbst finanzieren könnte oder ein Nachzug auch aus
diesem Grund (vgl. Art. 44 lit. c AuG) verweigert werden müsste.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin hat am
20.
August 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches infolge
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF
1'500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der
Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Boris Banga, reichte am 29. Oktober 2018
eine Kostennote zu den Akten. Der darin geltend gemachte Aufwand von 3.97
Stunden erscheint angemessen und ist bei einem Ansatz von CHF 180.00 und
Auslagen von CHF 85.50 mit CHF 861.70 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Boris Banga im Umfang von CHF 299.30
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 1'161.00), sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt in diesem Umfang der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 861.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Boris Banga im Umfang von CHF 299.30
(inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel