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Entscheid

VWBES.2018.311

Familiennachzug

2. November 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. 1980), Staatsangehörige

von Kamerun, reiste im Juni 2004 illegal in die Schweiz ein. Seit dem 28. Juni

2007 ist sie hier aufenthaltsberechtigt. A.___ ist Mutter von vier Kindern. Ihr

ältester Sohn B.___ (geb. 2003) wohnt in Kamerun. Ihre drei weiteren Kinder (geb.

2006, 2011, 2018) wohnen mit ihr zusammen in der Schweiz.

1.2 Am 7. August 2017 stellte A.___ zugunsten

ihres in Kamerun lebenden Sohnes B.___ ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies

das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 27. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte, das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen.

3. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2018

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

4.1 Mit Schreiben vom 20. August 2018

liess die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.

August 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Kostenvorschusspflicht

befreit.

4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 6. September 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Rechtsbegehren

und verlangte deren Gutheissung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Unbestritten ist, dass das

Nachzugsgesuch verspätet ist. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die

Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47

Abs. 4 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen. Demnach wird ein

nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden.

2.2

Wichtige familiäre Gründe im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug

in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem

Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch

nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und

Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.

Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht

(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht

(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei

ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird (Urteil des

BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,

weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen

Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die

Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist

und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen.

Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass andere Betreuungsmöglichkeiten

im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8

EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine

einzige andere Möglichkeit zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur

Verfügung steht. Eine solche Möglichkeit muss aber dann ernsthaft in Betracht

gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich

seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz

lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133

II 6 E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht

angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil

getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung

jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den

Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Bei der notwendigen

Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers

zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt

deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen,

die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat

und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen

Nachzug zu beantragen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).

Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem

Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des BGer 2C_176/2015

vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die Familie

selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger

Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil

des BGer 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz verneinte

die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs und führte dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen aus, was folgt: B.___ lebe seit 14 Jahren in Kamerun im

Kreis der Familie. Gemäss eingereichtem Arztzertifikat soll seine Grossmutter

nicht fähig sein, sich weiterhin um ihn zu kümmern, weil sie an altersbedingten

gesundheitlichen Problemen leide. Das Arztzertifikat sei sehr unpräzise und

allgemein gehalten sowie nicht amtlich beglaubigt. Daraus lasse sich nicht

schliessen, dass die Grossmutter von B.___ pflegebedürftig sei. Aber auch wenn

dies zutreffen würde, brauche B.___ mit seinen 15 Jahren keine ständige

Beaufsichtigung mehr. Vielmehr werde es ihm möglich sein, seine Grossmutter im

Alltag zu unterstützen. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin, welche in der

Schweiz drei Kinder habe, werde kaum in der Lage sein, sich um vier Kinder zu

kümmern und für diese finanziell aufzukommen. Aus den Akten sei ersichtlich,

dass sie mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sei. Zudem habe die

Beschwerdeführerin immer wieder und über längere Zeit von der Sozialhilfe

unterstützt werden müssen. Der Saldo per 25. April 2018 aller bisher bezogenen

Sozialhilfegelder betrage CHF 225‘895.00. Der Beschwerdeführerin gelinge

es nicht, mit dem Geld, welches sie von der Sozialhilfe erhalte, ihren

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich im

Juni 2004 dazu entschieden, in Zukunft getrennt von ihrem damals einjährigen Sohn

zu leben. Die Trennung von mittlerweile 14 Jahren sei freiwillig herbeigeführt

worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie den Kontakt zu

ihrem Sohn seit ihrer Einreise in die Schweiz aufrechterhalten und ihn in den

vergangenen Jahren regelmässig in Kamerun besucht habe. B.___ solle nun aus

seinem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden und in ein ihm fremdes Land

auswandern. Dies widerspreche offensichtlich dem Kindeswohl und käme einer kulturellen

Entwurzelung gleich. Die Integration von B.___ in der Schweiz wäre bedingt

durch sein Alter erheblich erschwert.

3.2

Als Grund für den nachträglichen

Familiennachzug bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, ihr Sohn B.___

habe in den letzten 14 Jahren bei ihrer Mutter in Kamerun gelebt. In den

letzten zwei Jahren habe sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter aber

verschlechtert, was sie mit den beigelegten ärztlichen Attesten beweisen könne.

Die Betreuung von B.___ sei nicht mehr gewährleistet. Eine alternative

Betreuungsmöglichkeit gebe es nicht. Weitere Familienmitglieder seien nicht

bereit, sich um B.___ zu kümmern. Der Vater sei nicht bekannt. In Kamerun

hätten Kinder mit Eltern keinen gesetzlichen Anspruch auf familienexterne

Betreuung durch den Staat. Eine professionelle private Betreuung könne sie sich

aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leisten. B.___ sei zwar 15 Jahre

und bedürfe keiner ständigen Betreuung mehr. Auf eine angepasste Betreuung sei

er aber noch angewiesen. Der

Ausführung, dass ein Familiennachzug infolge freiwilliger Trennung in klarer

Missachtung des Kindswohls stehe, könne nicht gefolgt werden. Auch im Alter von

15.

Jahren sei ein Kind auf Unterstützung angewiesen. Und diese sei zum jetzigen

Zeitpunkt für das Kind nicht mehr gewährleistet, da seine Grossmutter erkrankt

sei. Seit dem 27. August 2018 sei sie wieder erwerbstätig und es sei ihr daher

möglich, finanziell für sich selbst aufzukommen.

4.1

Die Beschwerdeführerin ist der

Meinung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil die Vorinstanz B.___

nicht angehört habe.

4.2

Nach Art. 47 Abs. 4 AuG werden

Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich

ist. Die Anhörung findet nach Art. 73 Abs. 3 VZAE in der Regel bei der

schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. Diese Bestimmung orientiert

sich an dem aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes fliessenden,

generellen und umfassenden Anspruch auf Anhörung von Kindern, welcher in der

Schweiz direkt anwendbar und auch für ausländerrechtliche Verfahren gilt

(Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, Art.

47.

N 25 f.). Gemäss Art. 12 der UNO-Kinder­rechtskonvention (SR 0.107) sichern

die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei

zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind

insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden.

4.3

Das Kind wird gemäss Art. 47 Abs. 4

AuG nur angehört, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Das

Gericht ist somit nicht gehalten, Kinder nach ihrem 14. Altersjahr systematisch

anzuhören, sondern lediglich, wenn es dies für die Beurteilung des Falles als

erforderlich erachtet. Auch ist das Kind nach der Kinderrechtskonvention nicht

zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise

anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den

Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter

vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 der

UNO-Kinderrechtekonvention; vgl. auch BGE 124 III 90 E. 3b und c; 124 II 361 E.

3c, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_599/2009 vom 4. Mai 2010). Im

vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin den Standpunkt ihres Sohnes vertritt. Bei einem Anwalt ist

zudem davon auszugehen, dass er die gemäss Praxis und Lehre in seinem Fall

relevanten Fakten kennt und die entscheidenden Tatsachen durch Befragung seiner

Klienten eruiert und den Behörden zukommen lässt. Aus diesen Gründen liegt in

der fehlenden indirekten Anhörung von B.___ durch eine Vertretung der Botschaft

in Kamerun hier keine Rechtsverletzung vor.

5.1

Der mittlerweile 15-jährige B.___

lebt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit ihrem Wegzug in die Schweiz bei

seiner Grossmutter mütterlicherseits in Kamerun. Die Beschwerdeführerin führt

aus, die Grossmutter sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, B.___ zu

betreuen.

5.2

Wie die Vorinstanz richtig festhält,

sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug

ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr

Heimatland vor 14 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von ihrem damals

erst einjährigen Sohn bewusst in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin hat

ihren Sohn bei ihrer Mutter in Kamerun zurückgelassen und damit akzeptiert, die

entsprechende familiäre Beziehung – wenn überhaupt – nur besuchsweise und damit

eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum

Gesundheitszustand der heute 63-jährigen Grossmutter bleiben oberflächlich.

Zwar legt sie ein Attest eines Arztes aus Kamerun vor, demgemäss die

Grossmutter aufgrund chronischer Leiden praktisch unfähig sein soll, sich um

sich und andere zu kümmern. Das Zertifikat ist aber unpräzise und sehr

allgemein gehalten, weshalb es keine abschliessende Beurteilung über den

Gesundheitszustand der Grossmutter zulässt. Die von der Beschwerdeführerin

bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2018 in Aussicht gestellte Beglaubigung des

Arztzeugnisses ist bis heute nicht eingereicht worden. Die

Verwandtschaftsverhältnisse sind zudem in keiner Weise belegt, weder zwischen

Sohn und Mutter, noch zwischen allen dreien (inkl. Grossmutter). Selbst wenn

die Grossmutter gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollte, so ist

zu bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter von B.___ nicht mehr

allzu gross sein dürfte. Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise

dargetan, dass die Betreuung von B.___ in Kamerun nicht mehr gewährleistet

wäre. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, was die Beschwerdeführerin vor

Ablauf der Frist davon abgehalten hat, den Familiennachzug zu beantragen. Der

mittlerweile 15-jährige B.___ hat sein bisheriges Leben im Heimatland Kamerun

verbracht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er Deutsch spricht oder

zumindest lernt. Bezüglich der schulischen bzw. der in Kürze anstehenden beruflichen

Integration wäre demnach bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit massiven

Schwierigkeiten zu rechnen. Somit läuft der Familiennachzug den

Kindesinteressen zuwider.

5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine

wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4

AuG vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs des Sohnes B.___ erweist

sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und

rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand.

5.4

Es kann damit offenbleiben, ob die (sozialhilfeabhängige

und verschuldete) Beschwerdeführerin sich bei einer Bewilligung des

Familiennachzugs überhaupt selbst finanzieren könnte oder ein Nachzug auch aus

diesem Grund (vgl. Art. 44 lit. c AuG) verweigert werden müsste.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin hat am

20.

August 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches infolge

ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF

1'500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der

Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11] i.V.m.

Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Boris Banga, reichte am 29. Oktober 2018

eine Kostennote zu den Akten. Der darin geltend gemachte Aufwand von 3.97

Stunden erscheint angemessen und ist bei einem Ansatz von CHF 180.00 und

Auslagen von CHF 85.50 mit CHF 861.70 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Boris Banga im Umfang von CHF 299.30

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 1'161.00), sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt in diesem Umfang der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 861.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Boris Banga im Umfang von CHF 299.30

(inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel