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Entscheid

VWBES.2018.312

Erlass einer Feststellungsverfügung

27. September 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ersuchte mit Gesuch vom 3. Juli

2018 die Staatskanzlei, Legistik und Justiz, um Zulassung zu den

Anwaltsprüfungen sowie um Feststellung der rechtswidrigen Nichtanrechnung der

Zivilschutzdauer an das Rechtspraktikum.

2. Die Staatskanzlei liess den

Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. Juli 2018 vorbehaltslos zu den

Rechtsanwaltsprüfungen zu, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass der

Gesuchsteller die notwendigen Praktika vollständig absolviert hatte. Auf das

Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung trat sie unter Ziffer 2 ihrer

Verfügung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein.

3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 erhob A.___

gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Ziffer 2

der Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatskanzlei zur materiellen

Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Staatskanzlei stellte in ihrer

Vernehmlassung vom 20. August 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kostenfolgen.

5. Am 5. September 2018 (Beschwerdeführer)

und am 25. September 2018 (Vorinstanz) erfolgten weitere Eingaben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide

der Staatskanzlei und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert, da auf sein Begehren nicht eingetreten wurde, und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitfrage ist, ob die Vorinstanz zu

Recht mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses auf das

entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

2.1

Voraussetzung für den Erlass einer

Verfügung, mit welcher das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten

und Pflichten festgestellt werden soll, ist nach allgemeiner Auffassung und

ständiger Praxis das Vorliegen eines schutzwürdigen aktuellen Interesses. Das

ergibt sich für das kantonale Recht aus § 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11), wonach in einem Verfahren vor Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbehörden Partei ist, wer durch eine zu erlassende Verfügung

berührt werden kann, und aus § 12 VRG, wo die Legitimation zur Beschwerde

geregelt ist und das schutzwürdige Interesse explizit verlangt wird. Auch aus

der nachträglich ins Gesetz eingefügten Bestimmung von § 28bis VRG,

wo für den Erlass einer Verfügung über Realakte explizit ein schutzwürdiges

Interesse einer Partei, deren Rechte oder Pflichten berührt werden, verlangt

wird, ist diese allgemeine Voraussetzung für den Erlass einer

Feststellungsverfügung ablesbar (vgl. zu gleichlautenden Bestimmungen im

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Auflage Zürich 2014, oder z.B. auch

Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich 2016, Art. 25 N 17).

2.2

Dass der Beschwerdeführer kein

aktuelles eigenes Interesse an einem theoretischen Entscheid darüber hat, ob er

allenfalls nicht zu den Anwaltsprüfungen zugelassen würde, wenn er wegen 2

Tagen Militär- oder Zivilschutzdienstes während der Praktikumsdauer die

vorgeschriebene Praktikumszeit nicht vollständig absolviert hätte, ist

unbestritten, nachdem er das Praktikum vollständig absolviert hat und

vorbehaltslos zu den Prüfungen zugelassen worden ist.

2.3

Ebenso klar ist auch, dass der

Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einem derartigen Entscheid in

dem Sinne hat, weil sich diese Situation für ihn jederzeit wiederholen könnte

und ein rechtzeitiger Entscheid sonst nie möglich wäre. Mit der Zulassung zu

den Prüfungen ist diese Frage für ihn endgültig vom Tisch.

2.4

Das Geltendmachen von

Drittinteressen genügt für die Legitimation nicht, wie dem Beschwerdeführer

schon im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018 (VWBES.2017.324,

E. 4) aufgezeigt wurde, auf welches in diesem Punkt verwiesen werden kann.

Im Übrigen hat die Vorinstanz wohl zu

Recht festgehalten, dass in den vergangenen 45 Jahren, in welchen die

entsprechende Regelung bzw. die gleichlautenden Vorgängerregelungen galten,

diese Frage nie entschieden werden musste, was erheblich daran zweifeln lässt,

dass sie tatsächlich ein grundsätzliches Problem aufwirft.

3.

Worin die behauptete Verletzung des

Gleichstellungsgebotes bzw. eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen

soll, ist unerfindlich. Für alle gesuchstellenden Personen wird dieselbe

Praktikumsdauer von mindestens 12 Monaten verlangt, und wenn eine Frau

Militärdienst leistet, gilt für sie dieselbe Regel wie für einen Mann. Über

eine allfällige Diskriminierung wie über die Pflicht zur Leistung von Militär-

oder Zivilschutzdienst ist jedoch hier nicht zu befinden, zumal der

Beschwerdeführer zugesteht, dass die Pflicht zur Leistung dieses Dienstes eine

gesetzlich gewollte Ungleichbehandlung darstellt, die verfassungsrechtlich

nicht angreifbar ist.

Eine Feststellungsverfügung nach

Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) kann nur beantragen, wer dadurch

betroffen ist, dass sich eine Diskriminierung weiterhin störend auswirkt (Art.

5.

Abs. 1 lit. c GlG). Das ist beim Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt,

nicht der Fall, liegt doch jedenfalls keine andauernde Störung mehr vor. Eine

allfällige Störung in seinem persönlichen Rechtsempfinden genügt jedenfalls

auch nicht für ein Feststellungsinteresse nach dem Gleichstellungsgesetz.

4.

Eine Verweigerung der

Rechtsweggarantie liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Wenn sich jemand

mit einem schutzwürdigen aktuellen Interesse gegen eine Verfügung wehren will,

steht der Rechtsweg ohne Weiteres offen, wie das vorliegenden Verfahren ja

zeigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_986/2018 vom

30. November 2018 nicht ein.