VWBES.2018.312
Erlass einer Feststellungsverfügung
27. September 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Staatskanzlei, Legistik und Justiz,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
einer Feststellungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ersuchte mit Gesuch vom 3. Juli
2018 die Staatskanzlei, Legistik und Justiz, um Zulassung zu den
Anwaltsprüfungen sowie um Feststellung der rechtswidrigen Nichtanrechnung der
Zivilschutzdauer an das Rechtspraktikum.
2. Die Staatskanzlei liess den
Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. Juli 2018 vorbehaltslos zu den
Rechtsanwaltsprüfungen zu, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass der
Gesuchsteller die notwendigen Praktika vollständig absolviert hatte. Auf das
Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung trat sie unter Ziffer 2 ihrer
Verfügung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein.
3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 erhob A.___
gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Ziffer 2
der Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatskanzlei zur materiellen
Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Staatskanzlei stellte in ihrer
Vernehmlassung vom 20. August 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kostenfolgen.
5. Am 5. September 2018 (Beschwerdeführer)
und am 25. September 2018 (Vorinstanz) erfolgten weitere Eingaben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide
der Staatskanzlei und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert, da auf sein Begehren nicht eingetreten wurde, und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitfrage ist, ob die Vorinstanz zu
Recht mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses auf das
entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
2.1
Voraussetzung für den Erlass einer
Verfügung, mit welcher das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten
und Pflichten festgestellt werden soll, ist nach allgemeiner Auffassung und
ständiger Praxis das Vorliegen eines schutzwürdigen aktuellen Interesses. Das
ergibt sich für das kantonale Recht aus § 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11), wonach in einem Verfahren vor Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden Partei ist, wer durch eine zu erlassende Verfügung
berührt werden kann, und aus § 12 VRG, wo die Legitimation zur Beschwerde
geregelt ist und das schutzwürdige Interesse explizit verlangt wird. Auch aus
der nachträglich ins Gesetz eingefügten Bestimmung von § 28bis VRG,
wo für den Erlass einer Verfügung über Realakte explizit ein schutzwürdiges
Interesse einer Partei, deren Rechte oder Pflichten berührt werden, verlangt
wird, ist diese allgemeine Voraussetzung für den Erlass einer
Feststellungsverfügung ablesbar (vgl. zu gleichlautenden Bestimmungen im
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Auflage Zürich 2014, oder z.B. auch
Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich 2016, Art. 25 N 17).
2.2
Dass der Beschwerdeführer kein
aktuelles eigenes Interesse an einem theoretischen Entscheid darüber hat, ob er
allenfalls nicht zu den Anwaltsprüfungen zugelassen würde, wenn er wegen 2
Tagen Militär- oder Zivilschutzdienstes während der Praktikumsdauer die
vorgeschriebene Praktikumszeit nicht vollständig absolviert hätte, ist
unbestritten, nachdem er das Praktikum vollständig absolviert hat und
vorbehaltslos zu den Prüfungen zugelassen worden ist.
2.3
Ebenso klar ist auch, dass der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einem derartigen Entscheid in
dem Sinne hat, weil sich diese Situation für ihn jederzeit wiederholen könnte
und ein rechtzeitiger Entscheid sonst nie möglich wäre. Mit der Zulassung zu
den Prüfungen ist diese Frage für ihn endgültig vom Tisch.
2.4
Das Geltendmachen von
Drittinteressen genügt für die Legitimation nicht, wie dem Beschwerdeführer
schon im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018 (VWBES.2017.324,
E. 4) aufgezeigt wurde, auf welches in diesem Punkt verwiesen werden kann.
Im Übrigen hat die Vorinstanz wohl zu
Recht festgehalten, dass in den vergangenen 45 Jahren, in welchen die
entsprechende Regelung bzw. die gleichlautenden Vorgängerregelungen galten,
diese Frage nie entschieden werden musste, was erheblich daran zweifeln lässt,
dass sie tatsächlich ein grundsätzliches Problem aufwirft.
3.
Worin die behauptete Verletzung des
Gleichstellungsgebotes bzw. eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen
soll, ist unerfindlich. Für alle gesuchstellenden Personen wird dieselbe
Praktikumsdauer von mindestens 12 Monaten verlangt, und wenn eine Frau
Militärdienst leistet, gilt für sie dieselbe Regel wie für einen Mann. Über
eine allfällige Diskriminierung wie über die Pflicht zur Leistung von Militär-
oder Zivilschutzdienst ist jedoch hier nicht zu befinden, zumal der
Beschwerdeführer zugesteht, dass die Pflicht zur Leistung dieses Dienstes eine
gesetzlich gewollte Ungleichbehandlung darstellt, die verfassungsrechtlich
nicht angreifbar ist.
Eine Feststellungsverfügung nach
Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) kann nur beantragen, wer dadurch
betroffen ist, dass sich eine Diskriminierung weiterhin störend auswirkt (Art.
5.
Abs. 1 lit. c GlG). Das ist beim Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt,
nicht der Fall, liegt doch jedenfalls keine andauernde Störung mehr vor. Eine
allfällige Störung in seinem persönlichen Rechtsempfinden genügt jedenfalls
auch nicht für ein Feststellungsinteresse nach dem Gleichstellungsgesetz.
4.
Eine Verweigerung der
Rechtsweggarantie liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Wenn sich jemand
mit einem schutzwürdigen aktuellen Interesse gegen eine Verfügung wehren will,
steht der Rechtsweg ohne Weiteres offen, wie das vorliegenden Verfahren ja
zeigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_986/2018 vom
30. November 2018 nicht ein.