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Entscheid

VWBES.2018.313

Schlussbericht und Schlussrechnung

23. November 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018

stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen fest, dass

die Beistandschaft für D.__ selig, verstorben am 16. Dezember 2017, von

Gesetzes wegen beendet sei und von der Kontrolle abgeschrieben werde

(Dispositiv-Ziffer 3.1.). Weiter genehmigte die KESB den Schlussbericht sowie

die Schlussrechnung für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 16. Dezember

2017 und erteilte der Beiständin im Sinne von Art. 425 Abs. 4 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Entlastung (Dispositiv-Ziffer 3.2.). Sodann

wurde auf die Verantwortlichkeiten gemäss Art. 454 f. ZGB hingewiesen

(Dispositiv-Ziffer 3.3.). Überdies wurde die Entschädigung für die Führung des

Mandates auf CHF 3'070.00 (Mandatsträgerentschädigung CHF 2'200.00

zuzüglich Spesen von CHF 870.00) festgelegt. Die Erben, B.___, A.___ und E.__

wurden – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der Sozialregion

Oberes Niederamt SON den Betrag von CHF 3'070.00 zu bezahlen. Die

Sozialregion Oberes Niederamt wurde ersucht, der Beiständin die Entschädigung

vorab auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.4.). Schliesslich erhob die KESB

Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu Lasten von B.___, A.___ und E.__ unter

solidarischer Haftbarkeit (Dispositiv-Ziffer 3.5.).

2. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___

und B.___ (Kinder und Erben von D.__ selig, nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), v.d. Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, am 27. Juli 2018 an das

Verwaltungsgericht und liessen folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziffer 3.2. des Entscheids der

2. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom

27. Juni 2018 aufzuheben und der Schlussrechnung die Genehmigung zu

versagen bezüglich folgender Punkte:

- Rechnung [...] vom 28. Juni 2017;

- Rechnung [...] AG vom 13. Oktober

2015;

- Darlehen A.___;

- Verkaufspreis Liegenschaft GB […] Nr. [...].

2. Es sei Ziffer 3.2. des Entscheids der 2.

Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018

aufzuheben und der Beiständin die Entlastung im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB

zu verweigern.

3. Es sei Ziffer 3.4. des Entscheids der 2.

Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018

aufzuheben und die Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 2'200.00 zu

streichen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegner.

3. Mit Eingabe vom 9. August 2018

schloss die KESB Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf

ihren begründeten Entscheid.

4. C.___, die ehemalige Beiständin von D.__

selig, nahm mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung zur Beschwerde.

5. Mit Replik vom 5. September 2018

nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und hielten an den mit der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m.

§ 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches,

EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sind als Erben von D.__ selig durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz

einzutreten.

2.

Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411

Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über

die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche

sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,

mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die

Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die

Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht

und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen,

die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind

(Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die

Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht

gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 erster Satz ZGB). Die

Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die

Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und

Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Sie stellt den Schlussbericht und die

Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der

neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen

gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425

Abs. 3 ZGB).

3.

Zunächst machen die Beschwerdeführer

in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie

monieren, dass sie als Nachkommen von D.__ selig vor Genehmigung der

Schlussrechnung nicht angehört worden seien, wie dies gemäss Art. 425 i.V.m.

Art. 410 ZGB vorgesehen sei. Aufgrund der Akten steht fest, dass den

Beschwerdeführern die Schlussrechnung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid

zur Kenntnis gebracht worden ist. Demnach wurden die Beschwerdeführer zusammen mit

dem angefochtenen Entscheid über die Vermögensverhältnisse von D.__ selig orientiert.

Eine Anhörung der Erben vor Genehmigung der Schlussrechnung ist entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführer gesetzlich jedenfalls nicht vorgesehen und

erscheint mit Blick auf den Zweck des Schlussberichts auch nicht sinnvoll

(siehe auch E. 4 hienach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

4.

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis

gilt auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was schon mit Bezug auf das

alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt wurde:

Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung

der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der

Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich

mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen

des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder

unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit

eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des

Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB)

bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014

vom 2. Dezember 2014 E. 4.3.).

4.1

Die Beschwerdeführer werfen der

Beiständin zunächst vor, diese habe die Rechnung vom 28. Juni 2017 für den

Austausch der Schliessanlage an der ehemaligen Liegenschaft der Verbeiständeten

über CHF 1'303.85 ungerechtfertigterweise aus deren Vermögen beglichen,

obschon die Liegenschaft bereits mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2016 und

unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft worden sei. Sodann stellen die

Beschwerdeführer die Rechnung für die Räumungsarbeiten für die genannte

Liegenschaft vom 13. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 3'596.40 in

Frage. Es erscheine insbesondere nicht plausibel, dass für die Räumung der

Liegenschaft total 49.5 Stunden Arbeit angefallen sein sollen. Weiter sei das

in der Schlussabrechnung aufgeführte Darlehen in der Höhe von

CHF 44'666.35 nicht nur an den Beschwerdeführer A.___, sondern auch an

dessen Ex-Frau gewährt worden. Schliesslich sei der erzielte Verkaufspreis für

die Liegenschaft der Verbeiständeten wesentlich zu tief ausgefallen.

4.2

Die Beschwerdeführer beschränken

sich darauf, der Beiständin Fehlhandlungen vorzuwerfen und mit dieser

Begründung die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung zu verlangen. Eine

Verletzung der Informationspflicht – der einzig zulässige Beschwerdegrund – ist

weder dargetan noch ersichtlich. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Rechnung

für die Räumungsarbeiten vom 13. Oktober 2015 datiert und somit nicht in

die relevante Rechnungsperiode der Schlussrechnung vom 1. Juli 2016 bis

16.

Dezember 2017 fällt. Jedenfalls verkennen die Beschwerdeführer, dass allfällige

Verfehlungen der Beiständin nach Art. 454 ZGB geltend zu machen sind und nicht

im Rahmen der Schlussberichtsgenehmigung. Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf

einzutreten ist.

5.

Die Beschwerdeführer verlangen weiter

die Streichung der im Genehmigungsentscheid auf CHF 3'070.00 festgesetzten

Mandatsträgerentschädigung. Die Beiständin habe vor der Einsetzung intern

erklärt, die Beistandschaft unentgeltlich auszuüben.

5.1

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der

Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die

Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang

und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben

(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

5.2

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger

nach dem kantonalen Gebührentarif.

5.3

Nach § 88 GT beträgt die

Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die

Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die

persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die

Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs.

1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu

stellen (Abs. 2). Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen

und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz

von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger,

die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung

unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt

erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder

gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat

wahrnehmen.

5.4

Gemäss den «Richtlinien für die

Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton

Solothurn (nachfolgend Richtlinien genannt) ist bei Mandaten mit Einkommens-

und Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädigung

von CHF 1'800.00 (CHF 150.00/Monat) und in den Folgejahren eine von CHF

1'200.00 (CHF 100.00/Monat) üblich (Ziff. 3.1. der Richtlinien). Bei Vermögen

über CHF 100'000.00 kann eine höhere Entschädigung verlangt werden (Ziff.

3.5

der Richtlinien). Ausserordentlicher Aufwand kann nach Absprache mit der

zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00/Std. entschädigt werden

und ist nach Möglichkeit (sofern keine Bedürftigkeit vorliegt) dem Vermögen der

verbeiständeten Person zu belasten. Als ausserordentlicher Aufwand gilt

insbesondere die Organisation einer Wohnungsräumung (eigenhändige Räumung bzw.

Reinigung und/oder Instandstellung einer Wohnung; Ziff. 4.1.1. der

Richtlinien).

5.5

Die Vorinstanz übernahm die von der

Sozialregion vorgeschlagene Entschädigung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Entschädigung nach Ziffer 3.1 der

Richtlinien: CHF 100.00/Monat = 18 Monate

CHF 1'800.00

Zusätzliche Entschädigung nach Ziffer

3.5

der Richtlinien (Vermögen höher als CHF 100'000.00)

CHF 400.00

Grundsätzliche Pauschale für Spesen:

CHF 15.00 pro Monat = 18 Monate

CHF 270.00

Zusätzliche Spesen für die

Hausräumung/Entsorgung (gemäss Antrag 24 Std. à CHF 25.00 für Räumung)

CHF 600.00

Total Entschädigung/Spesen

CHF 3'070.00

5.6

Diese gemäss kantonalen Richtlinien

korrekt festgesetzte Mandatsträgerentschädigung entspricht dem übergeordneten

Recht und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich wurden die von der

Mandatsträgerin im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf geltend gemachten

Aufwendungen (mit Ausnahme der Hausräumung) nicht entschädigt, obschon die KESB

in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2017 festgehalten hat, diese

Aufwendungen nach Abschluss des Verkaufs separat zu entschädigen. Wie es sich

damit verhält, kann allerdings offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführer

angeben, die Beiständin habe mündlich zugesichert, das Mandat unentgeltlich zu

führen, läuft ihr Einwand ins Leere. Zwar ist bei der Festsetzung der

Mandatsträgerentschädigung auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 44). Aus den

Akten ergibt sich indes nicht im Ansatz, dass die Beiständin beabsichtigt hat, das

Mandat unentgeltlich zu führen. Die Beschwerdeführer legen in ihrer

Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die KESB die Entschädigung nicht gebührentarif-

bzw. gesetzeskonform festgesetzt haben soll.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang haben B.___ und A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu

bezahlen. C.___ hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine

zuzusprechen ist. Sie war zudem nicht anwaltlich vertreten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. B.___ und A.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer

Haftbarkeit, zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_35/2019 vom 11. November 2019 bestätigt.