VWBES.2018.313
Schlussbericht und Schlussrechnung
23. November 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, KSC Rechtsanwälte und
Notare,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2.
C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schlussbericht
und Schlussrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018
stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen fest, dass
die Beistandschaft für D.__ selig, verstorben am 16. Dezember 2017, von
Gesetzes wegen beendet sei und von der Kontrolle abgeschrieben werde
(Dispositiv-Ziffer 3.1.). Weiter genehmigte die KESB den Schlussbericht sowie
die Schlussrechnung für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 16. Dezember
2017 und erteilte der Beiständin im Sinne von Art. 425 Abs. 4 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Entlastung (Dispositiv-Ziffer 3.2.). Sodann
wurde auf die Verantwortlichkeiten gemäss Art. 454 f. ZGB hingewiesen
(Dispositiv-Ziffer 3.3.). Überdies wurde die Entschädigung für die Führung des
Mandates auf CHF 3'070.00 (Mandatsträgerentschädigung CHF 2'200.00
zuzüglich Spesen von CHF 870.00) festgelegt. Die Erben, B.___, A.___ und E.__
wurden – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der Sozialregion
Oberes Niederamt SON den Betrag von CHF 3'070.00 zu bezahlen. Die
Sozialregion Oberes Niederamt wurde ersucht, der Beiständin die Entschädigung
vorab auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.4.). Schliesslich erhob die KESB
Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu Lasten von B.___, A.___ und E.__ unter
solidarischer Haftbarkeit (Dispositiv-Ziffer 3.5.).
2. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___
und B.___ (Kinder und Erben von D.__ selig, nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), v.d. Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, am 27. Juli 2018 an das
Verwaltungsgericht und liessen folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziffer 3.2. des Entscheids der
2. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom
27. Juni 2018 aufzuheben und der Schlussrechnung die Genehmigung zu
versagen bezüglich folgender Punkte:
- Rechnung [...] vom 28. Juni 2017;
- Rechnung [...] AG vom 13. Oktober
2015;
- Darlehen A.___;
- Verkaufspreis Liegenschaft GB […] Nr. [...].
2. Es sei Ziffer 3.2. des Entscheids der 2.
Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018
aufzuheben und der Beiständin die Entlastung im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB
zu verweigern.
3. Es sei Ziffer 3.4. des Entscheids der 2.
Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. Juni 2018
aufzuheben und die Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 2'200.00 zu
streichen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegner.
3. Mit Eingabe vom 9. August 2018
schloss die KESB Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf
ihren begründeten Entscheid.
4. C.___, die ehemalige Beiständin von D.__
selig, nahm mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung zur Beschwerde.
5. Mit Replik vom 5. September 2018
nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und hielten an den mit der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m.
§ 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches,
EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sind als Erben von D.__ selig durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz
einzutreten.
2.
Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411
Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über
die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche
sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,
mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die
Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die
Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht
und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen,
die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind
(Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die
Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht
gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 erster Satz ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die
Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und
Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Sie stellt den Schlussbericht und die
Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der
neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen
gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425
Abs. 3 ZGB).
3.
Zunächst machen die Beschwerdeführer
in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie
monieren, dass sie als Nachkommen von D.__ selig vor Genehmigung der
Schlussrechnung nicht angehört worden seien, wie dies gemäss Art. 425 i.V.m.
Art. 410 ZGB vorgesehen sei. Aufgrund der Akten steht fest, dass den
Beschwerdeführern die Schlussrechnung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid
zur Kenntnis gebracht worden ist. Demnach wurden die Beschwerdeführer zusammen mit
dem angefochtenen Entscheid über die Vermögensverhältnisse von D.__ selig orientiert.
Eine Anhörung der Erben vor Genehmigung der Schlussrechnung ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer gesetzlich jedenfalls nicht vorgesehen und
erscheint mit Blick auf den Zweck des Schlussberichts auch nicht sinnvoll
(siehe auch E. 4 hienach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
4.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis
gilt auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was schon mit Bezug auf das
alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt wurde:
Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung
der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der
Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich
mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen
des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder
unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit
eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des
Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB)
bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014
vom 2. Dezember 2014 E. 4.3.).
4.1
Die Beschwerdeführer werfen der
Beiständin zunächst vor, diese habe die Rechnung vom 28. Juni 2017 für den
Austausch der Schliessanlage an der ehemaligen Liegenschaft der Verbeiständeten
über CHF 1'303.85 ungerechtfertigterweise aus deren Vermögen beglichen,
obschon die Liegenschaft bereits mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2016 und
unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft worden sei. Sodann stellen die
Beschwerdeführer die Rechnung für die Räumungsarbeiten für die genannte
Liegenschaft vom 13. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 3'596.40 in
Frage. Es erscheine insbesondere nicht plausibel, dass für die Räumung der
Liegenschaft total 49.5 Stunden Arbeit angefallen sein sollen. Weiter sei das
in der Schlussabrechnung aufgeführte Darlehen in der Höhe von
CHF 44'666.35 nicht nur an den Beschwerdeführer A.___, sondern auch an
dessen Ex-Frau gewährt worden. Schliesslich sei der erzielte Verkaufspreis für
die Liegenschaft der Verbeiständeten wesentlich zu tief ausgefallen.
4.2
Die Beschwerdeführer beschränken
sich darauf, der Beiständin Fehlhandlungen vorzuwerfen und mit dieser
Begründung die Nichtgenehmigung der Schlussrechnung zu verlangen. Eine
Verletzung der Informationspflicht – der einzig zulässige Beschwerdegrund – ist
weder dargetan noch ersichtlich. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Rechnung
für die Räumungsarbeiten vom 13. Oktober 2015 datiert und somit nicht in
die relevante Rechnungsperiode der Schlussrechnung vom 1. Juli 2016 bis
16.
Dezember 2017 fällt. Jedenfalls verkennen die Beschwerdeführer, dass allfällige
Verfehlungen der Beiständin nach Art. 454 ZGB geltend zu machen sind und nicht
im Rahmen der Schlussberichtsgenehmigung. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführer verlangen weiter
die Streichung der im Genehmigungsentscheid auf CHF 3'070.00 festgesetzten
Mandatsträgerentschädigung. Die Beiständin habe vor der Einsetzung intern
erklärt, die Beistandschaft unentgeltlich auszuüben.
5.1
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem
Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der
Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die
Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang
und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben
(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
5.2
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120
EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger
nach dem kantonalen Gebührentarif.
5.3
Nach § 88 GT beträgt die
Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die
Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die
persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die
Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs.
1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu
stellen (Abs. 2). Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz
von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger,
die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung
unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt
erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder
gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat
wahrnehmen.
5.4
Gemäss den «Richtlinien für die
Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton
Solothurn (nachfolgend Richtlinien genannt) ist bei Mandaten mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädigung
von CHF 1'800.00 (CHF 150.00/Monat) und in den Folgejahren eine von CHF
1'200.00 (CHF 100.00/Monat) üblich (Ziff. 3.1. der Richtlinien). Bei Vermögen
über CHF 100'000.00 kann eine höhere Entschädigung verlangt werden (Ziff.
3.5
der Richtlinien). Ausserordentlicher Aufwand kann nach Absprache mit der
zuständigen Sozialregion zum Ansatz von CHF 25.00/Std. entschädigt werden
und ist nach Möglichkeit (sofern keine Bedürftigkeit vorliegt) dem Vermögen der
verbeiständeten Person zu belasten. Als ausserordentlicher Aufwand gilt
insbesondere die Organisation einer Wohnungsräumung (eigenhändige Räumung bzw.
Reinigung und/oder Instandstellung einer Wohnung; Ziff. 4.1.1. der
Richtlinien).
5.5
Die Vorinstanz übernahm die von der
Sozialregion vorgeschlagene Entschädigung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Entschädigung nach Ziffer 3.1 der
Richtlinien: CHF 100.00/Monat = 18 Monate
CHF 1'800.00
Zusätzliche Entschädigung nach Ziffer
3.5
der Richtlinien (Vermögen höher als CHF 100'000.00)
CHF 400.00
Grundsätzliche Pauschale für Spesen:
CHF 15.00 pro Monat = 18 Monate
CHF 270.00
Zusätzliche Spesen für die
Hausräumung/Entsorgung (gemäss Antrag 24 Std. à CHF 25.00 für Räumung)
CHF 600.00
Total Entschädigung/Spesen
CHF 3'070.00
5.6
Diese gemäss kantonalen Richtlinien
korrekt festgesetzte Mandatsträgerentschädigung entspricht dem übergeordneten
Recht und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich wurden die von der
Mandatsträgerin im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf geltend gemachten
Aufwendungen (mit Ausnahme der Hausräumung) nicht entschädigt, obschon die KESB
in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2017 festgehalten hat, diese
Aufwendungen nach Abschluss des Verkaufs separat zu entschädigen. Wie es sich
damit verhält, kann allerdings offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführer
angeben, die Beiständin habe mündlich zugesichert, das Mandat unentgeltlich zu
führen, läuft ihr Einwand ins Leere. Zwar ist bei der Festsetzung der
Mandatsträgerentschädigung auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 44). Aus den
Akten ergibt sich indes nicht im Ansatz, dass die Beiständin beabsichtigt hat, das
Mandat unentgeltlich zu führen. Die Beschwerdeführer legen in ihrer
Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die KESB die Entschädigung nicht gebührentarif-
bzw. gesetzeskonform festgesetzt haben soll.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang haben B.___ und A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu
bezahlen. C.___ hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine
zuzusprechen ist. Sie war zudem nicht anwaltlich vertreten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. B.___ und A.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_35/2019 vom 11. November 2019 bestätigt.