VWBES.2018.315
Aberkennung des ausländischen Führerausweises
18. September 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Egerkingen am 9. Juli 2017,
um 03.40 Uhr, von der Polizei angehalten. Die durchgeführte Atem-Alkoholprobe
ergab einen Messwert von 0.80 mg/L. Der slowakische Führerausweis wurde
dem Beschwerdeführer noch vor Ort von der Polizei abgenommen. Nach Hinterlegung
eines Depots wurde dem Beschwerdeführer gleichentags der ausländische
Führerausweis wieder ausgehändigt.
2. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2017
angeordnete vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises des
Beschwerdeführers wurde von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau-
und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 26. September 2017 aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert sechs Monaten seit Zustellung
der Verfügung ein Gutachten einer behördlich anerkannten slowakischen Stelle in
beglaubigter deutscher Sprache einzureichen, ansonsten der ausländische
Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit aberkannt werde.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
(Verfügung vom 25. April 2018) verfügte die MFK namens des BJD am 25. Juni 2018
die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit für das
Gebiet der Schweiz. Voraussetzung für die Aufhebung der Aberkennung sei ein
positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer anerkannten slowakischen
Stelle in deutscher Sprache.
4. Am 6. Juli 2018 reichte der
Beschwerdeführer der MFK einen Bericht des B.___-Krankenhauses in C.___ über
eine Blut- und Urinprobe vom 4. Juli 2018 ein.
5. Da der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatte, verfügte die MFK
namens des BJD am 19. Juli 2018 die Einsendung des ausländischen
Führerausweises innert 10 Tagen. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Zuweisung zu einer Fahreignungsuntersuchung
am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich.
6. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018
(Eingang Verwaltungsgericht am 31. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung vom 19. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Begehren, es sei ihm der Führerausweis wieder auszuhändigen und von einer
Fahreignungsuntersuchung abzusehen. Mit der Einreichung der Untersuchung vom 4.
Juli 2018 habe er schon bewiesen, dass er keinen Alkohol im Blut habe, d.h.
keinen trinke. Er habe nicht gewusst, dass sein ausländischer Führerausweis
nicht gültig respektive aberkannt worden sei. Er bereue, was am 9. Juli 2017
passiert sei.
7. Am 30. Juli 2018 wurde der
ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers bei der MFK abgegeben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer die beiden Verfügungen vom 25. Juni 2018 und 19. Juli 2018
erhalten hat, liegen diese doch der Beschwerde ans Verwaltungsgericht bei. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe nicht gewusst, dass sein ausländischer
Führerausweis aberkannt worden sei. Erst mit Erhalt der Verfügung vom
25.
Juni 2018 habe er festgestellt, dass ihm dieser bereits am 27. Juli
2017.
vorsorglich aberkannt worden sei. Diese Mitteilung habe er erst nach
nahezu einem Jahr seit dem Vorfall erhalten.
2.1
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies führt dazu, dass
eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu
geben hat, sich vorgängig zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren
und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Der Umfang des
Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der
Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind,
desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N
1006). Das Recht angehört zu werden, ist formeller (selbständiger) Natur. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es
kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für
den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1039; Jörg Paul Müller/Markus Schefer:
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 853; BGE 137 I 95 E. 2.2 S.
197). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E.
2.3
). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126).
2.2
Ausländische Führerausweise können
nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des
schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
Strassenverkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Kann die
Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie
durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen (Art. 45 Abs. 5 VZV).
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes
für Strassen (ASTRA) betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im
Ausland vom 1. Oktober 2013 Anhang 3 werden Schriftstücke betreffend
Aberkennung von Führerausweisen den betroffenen Personen in folgende Staaten
direkt per Post zugestellt: Österreich, Niederlande, Frankreich und
Deutschland. Für die anderen Staaten gilt Folgendes: direkte Zustellung im
Einvernehmen mit der betroffenen Person. Verweigert der Adressat die
Entgegennahme, muss weiterhin die Amtshilfe des ASTRA in Anspruch genommen
werden (Ziffer 2.2).
Das Bundesgericht geht bei
Eröffnungsmängeln in Zusammenhang mit völkerrechtswidrigen Zustellungen von
Verwaltungsverfügungen grundsätzlich davon aus, dass diese die Anfechtbarkeit
des Rechtsaktes und nicht dessen Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu
beachtenden absoluten Unwirksamkeit zur Folge haben (vgl. BGE 1C_236/2016 vom
15.
November 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt ein Eröffnungsfehler
vor, darf nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Parteien
daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. Das bedeutet bspw., dass ein
Führerausweisentzug wegen Fahren trotz Ausweisentzug ausser Betracht fällt,
wenn sich der Adressat über den Inhalt der an ihn gerichteten Entzugsverfügung
infolge eines Eröffnungsfehlers nach Treu und Glauben nicht im Klaren sein
konnte (Bernhard Rütsche/Danielle Schneider in: Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 23 SVG N 11).
2.3.1
Aus den Akten ergeht, dass das Schreiben
vom 25. April 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Aberkennung seines ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit gewährt
wurde, von der MFK mit A-Post in die Slowakische Republik versandt wurde. Ein
Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Da gemäss Akten kein Einvernehmen mit dem
Beschwerdeführer über eine direkte Zustellung der Post vorlag, hätte die
Zustellung gemäss Art. 45 Abs. 5 VZV sowie dem Kreisschreiben des ASTRA vom
1.
Oktober 2013 mittels Amtshilfe des ASTRA erfolgen müssen. Zudem hielt
sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf: vom
1.
März 2018 bis 30. April 2018 war er in der Gemeinde D.___ angemeldet. Tatsächlich
wurde dem Beschwerdeführer somit vor der Aberkennung des ausländischen
Führerausweises auf unbestimmte Zeit am 25. Juni 2018 keine Möglichkeit zur
Stellungnahme gewährt. Angesichts der überaus einschneidenden Folgen handelt es
sich ganz offensichtlich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs,
welche jedenfalls zu einer Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2018 sowie der
gestützt darauf erfolgten Vollzugsverfügung vom 19. Juli 2018 führen muss.
2.3.2
Der Beschwerdeführer macht
glaubhaft geltend, erst mit der Verfügung vom 25. Juni 2018 von der Aberkennung
seines ausländischen Führerausweises Kenntnis erhalten zu haben. Die Verfügung
vom 27. Juli 2017, in welcher ihm der ausländische Führerausweis aberkannt und das
nachträgliche rechtliche Gehör zu dieser Anordnung gewährt wurde, wurde von der
MFK per Post mit «Einschreiben Inland» an seine Adresse in die Slowakische
Republik gesandt. Da gemäss Akten jedoch wie bereits erwähnt kein Einvernehmen
mit dem Beschwerdeführer über eine direkte Zustellung der Post vorlag, hätte
die Zustellung schon hier gemäss Art. 45 Abs. 5 VZV sowie dem Kreisschreiben
des ASTRA (oben E. 2.3.1) erfolgen müssen. Der erste Zustellversuch der Verfügung
betreffend Aufrechterhaltung der vorsorglichen Aberkennung des ausländischen
Führerausweises vom 26. September 2017, gegen welche der Beschwerdeführer das
Rechtsmittel hätte ergreifen können, erging ebenfalls an die Adresse des
Beschwerdeführers in die Slowakische Republik, diesmal mittels «Einschreiben
Ausland» (Recommandé étranger) und wurde mit dem Vermerk «non reclamé» am 17.
Oktober 2017 retourniert. Diese Verfügung wurde am 23. Oktober 2017 nochmals
mit A-Post versandt, eine Zustellbescheinigung liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer hielt sich auch damals in der Schweiz auf: vom 21. August 2017
bis 31. Dezember 2017 war er in der Gemeinde D.___ angemeldet. Ein weiteres
Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Verfügung vom 25. Juni
2018.
keine Kenntnis der Aberkennung seines ausländischen Führerausweises hatte,
ist, dass er nach Kenntnis dieser letztgenannten Verfügung umgehend reagierte
und der MFK einen Bericht des B.___-Krankenhauses in C.___ über eine Blut- und
Urinprobe vom 4. Juli 2018 einreichte. Der Beschwerdeführer konnte seinen
Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht früher nachkommen, da er gar keine
Kenntnis des laufenden Administrativverfahren hatte. Aus diesem Grund bestand
für ihn auch keine Pflicht, sich bei der MFK zu melden und seine jeweiligen Adressen
bekannt zu geben.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 19. Juli 2018, soweit darin die Einsendung des Führerausweises angeordnet
wird, sowie die früheren Verfügungen vom 25. Juni 2018, 26. September 2017 und
27.
Juli 2017 sind aufzuheben und der ausländische Führerausweis dem
Beschwerdeführer unverzüglich wieder auszuhändigen.
Zur Klärung der unübersichtlich
gewordenen Situation hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Stellungnahme zur vorgesehenen Abklärung der Fahrtauglichkeit zu setzen.
Falls sie den Führerausweis für die Dauer dieses Verfahrens vorsorglich
aberkennen will, hat sie zudem dazu korrekt das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.
Sollte A.___ die Schweiz wieder
verlassen, so hat er dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen
oder sein schriftliches Einverständnis für die direkte Zustellung der Post in
die Slowakische Republik zu erteilen, ansonsten erfolgt die Zustellung mittels
Publikation im Amtsblatt.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom 19. Juli 2018, soweit darin die Einsendung
des Führerausweises angeordnet wird, sowie die Verfügungen vom 25. Juni
2018, 26. September 2017 und 27. Juli 2017 werden aufgehoben.
2. Der ausländische Führerausweis ist A.___
unverzüglich wieder auszuhändigen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser