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Entscheid

VWBES.2018.315

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

18. September 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Egerkingen am 9. Juli 2017,

um 03.40 Uhr, von der Polizei angehalten. Die durchgeführte Atem-Alkoholprobe

ergab einen Messwert von 0.80 mg/L. Der slowakische Führerausweis wurde

dem Beschwerdeführer noch vor Ort von der Polizei abgenommen. Nach Hinterlegung

eines Depots wurde dem Beschwerdeführer gleichentags der ausländische

Führerausweis wieder ausgehändigt.

2. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2017

angeordnete vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises des

Beschwerdeführers wurde von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau-

und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 26. September 2017 aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert sechs Monaten seit Zustellung

der Verfügung ein Gutachten einer behördlich anerkannten slowakischen Stelle in

beglaubigter deutscher Sprache einzureichen, ansonsten der ausländische

Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit aberkannt werde.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

(Verfügung vom 25. April 2018) verfügte die MFK namens des BJD am 25. Juni 2018

die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit für das

Gebiet der Schweiz. Voraussetzung für die Aufhebung der Aberkennung sei ein

positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer anerkannten slowakischen

Stelle in deutscher Sprache.

4. Am 6. Juli 2018 reichte der

Beschwerdeführer der MFK einen Bericht des B.___-Krankenhauses in C.___ über

eine Blut- und Urinprobe vom 4. Juli 2018 ein.

5. Da der Beschwerdeführer

zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatte, verfügte die MFK

namens des BJD am 19. Juli 2018 die Einsendung des ausländischen

Führerausweises innert 10 Tagen. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör zur beabsichtigten Zuweisung zu einer Fahreignungsuntersuchung

am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich.

6. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018

(Eingang Verwaltungsgericht am 31. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen

die Verfügung vom 19. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Begehren, es sei ihm der Führerausweis wieder auszuhändigen und von einer

Fahreignungsuntersuchung abzusehen. Mit der Einreichung der Untersuchung vom 4.

Juli 2018 habe er schon bewiesen, dass er keinen Alkohol im Blut habe, d.h.

keinen trinke. Er habe nicht gewusst, dass sein ausländischer Führerausweis

nicht gültig respektive aberkannt worden sei. Er bereue, was am 9. Juli 2017

passiert sei.

7. Am 30. Juli 2018 wurde der

ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers bei der MFK abgegeben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer die beiden Verfügungen vom 25. Juni 2018 und 19. Juli 2018

erhalten hat, liegen diese doch der Beschwerde ans Verwaltungsgericht bei. Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe nicht gewusst, dass sein ausländischer

Führerausweis aberkannt worden sei. Erst mit Erhalt der Verfügung vom

25.

Juni 2018 habe er festgestellt, dass ihm dieser bereits am 27. Juli

2017.

vorsorglich aberkannt worden sei. Diese Mitteilung habe er erst nach

nahezu einem Jahr seit dem Vorfall erhalten.

2.1

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies führt dazu, dass

eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des

Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu

geben hat, sich vorgängig zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren

und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Der Umfang des

Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der

Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer

Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind,

desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N

1006). Das Recht angehört zu werden, ist formeller (selbständiger) Natur. Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es

kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für

den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die

Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1039; Jörg Paul Müller/Markus Schefer:

Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 853; BGE 137 I 95 E. 2.2 S.

197). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung

eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E.

2.3

). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126).

2.2

Ausländische Führerausweise können

nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des

schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

Strassenverkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Kann die

Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie

durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen (Art. 45 Abs. 5 VZV).

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes

für Strassen (ASTRA) betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im

Ausland vom 1. Oktober 2013 Anhang 3 werden Schriftstücke betreffend

Aberkennung von Führerausweisen den betroffenen Personen in folgende Staaten

direkt per Post zugestellt: Österreich, Niederlande, Frankreich und

Deutschland. Für die anderen Staaten gilt Folgendes: direkte Zustellung im

Einvernehmen mit der betroffenen Person. Verweigert der Adressat die

Entgegennahme, muss weiterhin die Amtshilfe des ASTRA in Anspruch genommen

werden (Ziffer 2.2).

Das Bundesgericht geht bei

Eröffnungsmängeln in Zusammenhang mit völkerrechtswidrigen Zustellungen von

Verwaltungsverfügungen grundsätzlich davon aus, dass diese die Anfechtbarkeit

des Rechtsaktes und nicht dessen Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu

beachtenden absoluten Unwirksamkeit zur Folge haben (vgl. BGE 1C_236/2016 vom

15.

November 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt ein Eröffnungsfehler

vor, darf nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Parteien

daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. Das bedeutet bspw., dass ein

Führerausweisentzug wegen Fahren trotz Ausweisentzug ausser Betracht fällt,

wenn sich der Adressat über den Inhalt der an ihn gerichteten Entzugsverfügung

infolge eines Eröffnungsfehlers nach Treu und Glauben nicht im Klaren sein

konnte (Bernhard Rütsche/Danielle Schneider in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, Art. 23 SVG N 11).

2.3.1

Aus den Akten ergeht, dass das Schreiben

vom 25. April 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur

Aberkennung seines ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit gewährt

wurde, von der MFK mit A-Post in die Slowakische Republik versandt wurde. Ein

Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Da gemäss Akten kein Einvernehmen mit dem

Beschwerdeführer über eine direkte Zustellung der Post vorlag, hätte die

Zustellung gemäss Art. 45 Abs. 5 VZV sowie dem Kreisschreiben des ASTRA vom

1.

Oktober 2013 mittels Amtshilfe des ASTRA erfolgen müssen. Zudem hielt

sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf: vom

1.

März 2018 bis 30. April 2018 war er in der Gemeinde D.___ angemeldet. Tatsächlich

wurde dem Beschwerdeführer somit vor der Aberkennung des ausländischen

Führerausweises auf unbestimmte Zeit am 25. Juni 2018 keine Möglichkeit zur

Stellungnahme gewährt. Angesichts der überaus einschneidenden Folgen handelt es

sich ganz offensichtlich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs,

welche jedenfalls zu einer Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2018 sowie der

gestützt darauf erfolgten Vollzugsverfügung vom 19. Juli 2018 führen muss.

2.3.2

Der Beschwerdeführer macht

glaubhaft geltend, erst mit der Verfügung vom 25. Juni 2018 von der Aberkennung

seines ausländischen Führerausweises Kenntnis erhalten zu haben. Die Verfügung

vom 27. Juli 2017, in welcher ihm der ausländische Führerausweis aberkannt und das

nachträgliche rechtliche Gehör zu dieser Anordnung gewährt wurde, wurde von der

MFK per Post mit «Einschreiben Inland» an seine Adresse in die Slowakische

Republik gesandt. Da gemäss Akten jedoch wie bereits erwähnt kein Einvernehmen

mit dem Beschwerdeführer über eine direkte Zustellung der Post vorlag, hätte

die Zustellung schon hier gemäss Art. 45 Abs. 5 VZV sowie dem Kreisschreiben

des ASTRA (oben E. 2.3.1) erfolgen müssen. Der erste Zustellversuch der Verfügung

betreffend Aufrechterhaltung der vorsorglichen Aberkennung des ausländischen

Führerausweises vom 26. September 2017, gegen welche der Beschwerdeführer das

Rechtsmittel hätte ergreifen können, erging ebenfalls an die Adresse des

Beschwerdeführers in die Slowakische Republik, diesmal mittels «Einschreiben

Ausland» (Recommandé étranger) und wurde mit dem Vermerk «non reclamé» am 17.

Oktober 2017 retourniert. Diese Verfügung wurde am 23. Oktober 2017 nochmals

mit A-Post versandt, eine Zustellbescheinigung liegt nicht vor. Der

Beschwerdeführer hielt sich auch damals in der Schweiz auf: vom 21. August 2017

bis 31. Dezember 2017 war er in der Gemeinde D.___ angemeldet. Ein weiteres

Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Verfügung vom 25. Juni

2018.

keine Kenntnis der Aberkennung seines ausländischen Führerausweises hatte,

ist, dass er nach Kenntnis dieser letztgenannten Verfügung umgehend reagierte

und der MFK einen Bericht des B.___-Krankenhauses in C.___ über eine Blut- und

Urinprobe vom 4. Juli 2018 einreichte. Der Beschwerdeführer konnte seinen

Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht früher nachkommen, da er gar keine

Kenntnis des laufenden Administrativverfahren hatte. Aus diesem Grund bestand

für ihn auch keine Pflicht, sich bei der MFK zu melden und seine jeweiligen Adressen

bekannt zu geben.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 19. Juli 2018, soweit darin die Einsendung des Führerausweises angeordnet

wird, sowie die früheren Verfügungen vom 25. Juni 2018, 26. September 2017 und

27.

Juli 2017 sind aufzuheben und der ausländische Führerausweis dem

Beschwerdeführer unverzüglich wieder auszuhändigen.

Zur Klärung der unübersichtlich

gewordenen Situation hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist

zur Stellungnahme zur vorgesehenen Abklärung der Fahrtauglichkeit zu setzen.

Falls sie den Führerausweis für die Dauer dieses Verfahrens vorsorglich

aberkennen will, hat sie zudem dazu korrekt das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.

Sollte A.___ die Schweiz wieder

verlassen, so hat er dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen

oder sein schriftliches Einverständnis für die direkte Zustellung der Post in

die Slowakische Republik zu erteilen, ansonsten erfolgt die Zustellung mittels

Publikation im Amtsblatt.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom 19. Juli 2018, soweit darin die Einsendung

des Führerausweises angeordnet wird, sowie die Verfügungen vom 25. Juni

2018, 26. September 2017 und 27. Juli 2017 werden aufgehoben.

2. Der ausländische Führerausweis ist A.___

unverzüglich wieder auszuhändigen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser