VWBES.2018.317
Gefährdungsmeldung
6. August 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Kamber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Moritz Gall,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gefährdungsmeldung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Juni 2018 liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Moritz
Gall bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden
Grosskinder, B.___ und C.___ (beide geb. [...] 2012) einreichen. Dabei machte
er zum einen auf eine angespannte partnerschaftliche Beziehung der Kindseltern und
auf die damit verbundene Belastungssituation der Kinder aufmerksam. Zum anderen
wies er auf die sehr früh erfolgte Aufklärung und nicht altersentsprechend
erscheinendes sexualisiertes Verhalten der Kinder hin. Im Wesentlichen machte
er geltend, die Kindseltern würden auf Äusserungen der Kinder betreffend
sexuelle Übergriffe falsch reagieren. Statt die Kinder professionell abklären
zu lassen, würden sie diese selbst befragen sowie zu einer unqualifizierten
Kunsttherapeutin schicken. Es sei zu befürchten, dass die sechsjährigen
Zwillinge gar nicht mehr unterscheiden könnten zwischen real Erlebtem und in
höchst suggestiver Art und Weise Besprochenem. Es sei zu befürchten, dass
dieses Vorgehen zu einer Traumatisierung der Kinder geführt habe bzw. noch
führen werde. Die Behörde habe Massnahmen zu treffen, um diesen seelischen
Missbrauch der Kinder zu unterbinden.
2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 retournierte
die KESB die Gefährdungsmeldung mit Hinweis auf § 147 Abs. 1 lit. b des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1),
wonach ein Verfahren hängig wird mit einer Meldung, die nicht offensichtlich
unbegründet ist.
3. Auf Aufforderung des
Beschwerdeführers, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fällte die leitende
Vizepräsidentin der KESB am 5. Juli 2018 einen Nichteintretensentscheid.
Es werde kein Verfahren eröffnet. Aus Sicht der KESB sei nicht ersichtlich, inwiefern
eine Kindswohlgefährdung vorliegen sollte. Aus ihrer Sicht scheine es sich
vielmehr um Vorwürfe des Grossvaters gegenüber den Kindseltern zu handeln, die
gegen ihn eine Strafanzeige erstattet hätten.
4. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall, an das
Verwaltungsgericht und liess im Wesentlichen beantragen, es sei der
Präsidialentscheid vom 5. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, auf die Gefährdungsmeldung vom 13. Juni 2018 einzutreten, den
im Rahmen derselben dargestellten Sachverhalt zu prüfen sowie die
gegebenenfalls angezeigten Kindesschutzmassnahmen einzuleiten.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 443 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jedermann der KESB eine
Gefährdungsmeldung einreichen. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden
vom Antragsrecht. Meldeberechtigt ist jedermann, antragsberechtigt dagegen
regelmässig nur ein beschränkter Personenkreis, nämlich jene Personen, die im
Verfahren die Stellung von Verfahrensbeteiligten haben und zur Ausübung von
Parteirechten befugt sind, insb. die dem Schutzbedürftigen nahestehenden
Personen. Die Befugnis, Parteirechte auszuüben, geht dem «jedermann» nach Art.
443.
Abs. 1 ZGB ab. Ist er nicht auch am Verfahren beteiligt, so hat er keinen
Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren, ob und welche Schritte sie
allenfalls eingeleitet hat. Ebenso wenig steht ihm ein Rechtsmittel zu, wenn
die Behörde seiner Meldung nicht im gewünschten Sinne Folge leistet (Christoph
Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 6).
Vorliegend hat die Behörde gar nicht
erst ein Verfahren eröffnet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt sein
könnte. Ihm steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in Übereinstimmung mit
Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden kann. Wurde gar kein
Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch keine Beschwerde
erhoben werden.
Der Beschwerdeführer beantragt, das
Verwaltungsgericht habe die KESB anzuweisen, den Sachverhalt abzuklären und die
erforderlichen Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist
jedoch nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein
Weisungsrecht.
2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben.
3.
Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass die Kindseltern gegen mehrere Personen Strafanzeigen
eingereicht haben betreffend des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit ihren
Kindern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers meldete sich die Kindsmutter auch
bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland, wo drei Sitzungen mit den
Kindern stattfanden. Weiter besuchen die Kinder seit September 2017 eine
Kunsttherapie. Behördliche Kindesschutzmassnahmen sind nur zu ergreifen, wenn
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_750/2018 vom
18. September 2018 nicht ein.