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Entscheid

VWBES.2018.317

Gefährdungsmeldung

6. August 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Juni 2018 liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Moritz

Gall bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden

Grosskinder, B.___ und C.___ (beide geb. [...] 2012) einreichen. Dabei machte

er zum einen auf eine angespannte partnerschaftliche Beziehung der Kindseltern und

auf die damit verbundene Belastungssituation der Kinder aufmerksam. Zum anderen

wies er auf die sehr früh erfolgte Aufklärung und nicht altersentsprechend

erscheinendes sexualisiertes Verhalten der Kinder hin. Im Wesentlichen machte

er geltend, die Kindseltern würden auf Äusserungen der Kinder betreffend

sexuelle Übergriffe falsch reagieren. Statt die Kinder professionell abklären

zu lassen, würden sie diese selbst befragen sowie zu einer unqualifizierten

Kunsttherapeutin schicken. Es sei zu befürchten, dass die sechsjährigen

Zwillinge gar nicht mehr unterscheiden könnten zwischen real Erlebtem und in

höchst suggestiver Art und Weise Besprochenem. Es sei zu befürchten, dass

dieses Vorgehen zu einer Traumatisierung der Kinder geführt habe bzw. noch

führen werde. Die Behörde habe Massnahmen zu treffen, um diesen seelischen

Missbrauch der Kinder zu unterbinden.

2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 retournierte

die KESB die Gefährdungsmeldung mit Hinweis auf § 147 Abs. 1 lit. b des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1),

wonach ein Verfahren hängig wird mit einer Meldung, die nicht offensichtlich

unbegründet ist.

3. Auf Aufforderung des

Beschwerdeführers, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fällte die leitende

Vizepräsidentin der KESB am 5. Juli 2018 einen Nichteintretensentscheid.

Es werde kein Verfahren eröffnet. Aus Sicht der KESB sei nicht ersichtlich, inwiefern

eine Kindswohlgefährdung vorliegen sollte. Aus ihrer Sicht scheine es sich

vielmehr um Vorwürfe des Grossvaters gegenüber den Kindseltern zu handeln, die

gegen ihn eine Strafanzeige erstattet hätten.

4. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall, an das

Verwaltungsgericht und liess im Wesentlichen beantragen, es sei der

Präsidialentscheid vom 5. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, auf die Gefährdungsmeldung vom 13. Juni 2018 einzutreten, den

im Rahmen derselben dargestellten Sachverhalt zu prüfen sowie die

gegebenenfalls angezeigten Kindesschutzmassnahmen einzuleiten.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 443 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jedermann der KESB eine

Gefährdungsmeldung einreichen. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden

vom Antragsrecht. Meldeberechtigt ist jedermann, antragsberechtigt dagegen

regelmässig nur ein beschränkter Personenkreis, nämlich jene Personen, die im

Verfahren die Stellung von Verfahrensbeteiligten haben und zur Ausübung von

Parteirechten befugt sind, insb. die dem Schutzbedürftigen nahestehenden

Personen. Die Befugnis, Parteirechte auszuüben, geht dem «jedermann» nach Art.

443.

Abs. 1 ZGB ab. Ist er nicht auch am Verfahren beteiligt, so hat er keinen

Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren, ob und welche Schritte sie

allenfalls eingeleitet hat. Ebenso wenig steht ihm ein Rechtsmittel zu, wenn

die Behörde seiner Meldung nicht im gewünschten Sinne Folge leistet (Christoph

Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 6).

Vorliegend hat die Behörde gar nicht

erst ein Verfahren eröffnet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt sein

könnte. Ihm steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in Übereinstimmung mit

Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden kann. Wurde gar kein

Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch keine Beschwerde

erhoben werden.

Der Beschwerdeführer beantragt, das

Verwaltungsgericht habe die KESB anzuweisen, den Sachverhalt abzuklären und die

erforderlichen Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist

jedoch nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein

Weisungsrecht.

2.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine

Kosten zu erheben.

3.

Der Vollständigkeit halber ist

anzufügen, dass die Kindseltern gegen mehrere Personen Strafanzeigen

eingereicht haben betreffend des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit ihren

Kindern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers meldete sich die Kindsmutter auch

bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland, wo drei Sitzungen mit den

Kindern stattfanden. Weiter besuchen die Kinder seit September 2017 eine

Kunsttherapie. Behördliche Kindesschutzmassnahmen sind nur zu ergreifen, wenn

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_750/2018 vom

18. September 2018 nicht ein.