Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.318

Verlegung in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen

20. September 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde vom Obergericht des

Kantons Solothurn am 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs,

bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16

Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Obergericht ordnete zudem anstelle der

erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt an. Die

psychische Störung besteht gemäss psychiatrischem Gutachten, dem das Gericht in

seinem Urteil folgte, in einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche durch

eine leichte Reizbarkeit, geringe Frustrationstoleranz, eine

Selbstwertproblematik, eine tiefe Schwelle für gewalttätiges Handeln, die

Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, eine deutliche

Verantwortungslosigkeit sowie eine Missachtung sozialer Normen und Regeln

geprägt ist (Urteil S. 36).

1.2 Seit dem 9. Januar 2018 befindet

sich A.___ (Beschwerdeführer) in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt (JVA)

Solothurn im Massnahmenvollzug. Vorher befand er sich seit dem Tötungsdelikt

vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft, seit 25. Juni 2011 im

vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten.

1.3 Bereits nach kurzer Zeit kam es in

der JVA zu Verstössen gegen die Hausordnung, welche zu Arrest führten. Der

Beschwerdeführer focht die Sanktionen mit Beschwerden an und verlangte dafür

die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung, was letztinstanzlich

mit Entscheiden des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 wegen Aussichtslosigkeit

abgelehnt wurde. In der Sache selbst ist materiell noch nicht gerichtlich entschieden.

2. Nach einer Meldung der

Anstaltsleitung an die Vollzugsbehörde vom 19. Juni 2018, wonach sich beim

Beschwerdeführer aktuell ein schwieriger Vollzugsverlauf zeige, mit aggressivem

Verhalten und Drohungen, sodass von einer deutlichen Fremdgefährdung auszugehen

sei und auch autoaggressives Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne,

suchte die Vollzugsbehörde nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für

ein Time-Out und fand diese innert kurzer Frist in der Klinik Münsterlingen (Austrittsbericht

Spital Thurgau, Klinik Münsterlingen, vom 9. Juli 2018). Am 22. Juni wurde

diese kurzzeitige Verlegung, die am 25. Juni 2018 stattfände, sowohl dem

Beschwerdeführer wie dessen Anwalt schriftlich mitgeteilt. Am 6. Juli 2018

wurde dem Beschwerdeführer wie seinem Anwalt wiederum schriftlich angezeigt,

dass die Rückverlegung in die JVA am 9. Juli 2018 erfolge.

3. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018

verlangte der Anwalt von A.___ beim Departement des Innern, die Verfügung vom

22. Juni 2018 des Amtes für Justizvollzug sei aufzuheben (Ziff. 1) und der

Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Klinik Münsterlingen zu entlassen und

in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen (Ziff.

2). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dies superprovisorisch sofort

anzuordnen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und [die Sache]

an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4). Der

Beschwerde sei zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende

Wirkung zu gewähren (Ziff. 5), es sei festzustellen, dass das Haftsetting in

der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen Art. 3 und 5. Ziff. 1 lit. e EMRK

verletze (Ziff. 6), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 8).

Zudem verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung (Ziff.

7).

Das Departement bestätigte den Eingang

der Beschwerde und gab am 9. Juli 2018 dem Vertreter Gelegenheit, eine

Kostennote einzureichen, da es ohne weitere Instruktionsmassnahmen zu

entscheiden gedenke.

4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2018 hiess

das Departement die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf

eintrat (Ziff. 1) und stellte fest, dass das als Verfügung zu qualifizierende

Schreiben vom 22. Juni 2018 nichtig sei (Ziff. 2). Es verzichtete auf

Verfahrenskosten (Ziff. 3) und wies das Gesuch um Parteientschädigung ab (Ziff.

4). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hiess es

gut und entschädigte diesen entsprechend dem in der Kostennote geltend

gemachten Aufwand, allerdings zum gesetzlichen Ansatz von CHF 180.00 pro

Stunde.

5. Mit «verwaltungsexterner Beschwerde»

vom 27. Juli 2018 verlangte Rechtsanwalt Burkhalter im Namen von A.___, der

Entscheid des Departementes des Innern vom 16. Juli 2018 sei aufzuheben (Ziff.

1) und das Departement anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das

Setting des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen zu

erlassen (Ziff. 2). Es sei weiter festzustellen, dass es im vorliegenden

Verfahren durch das Departement zu einer Rechtsverweigerung gekommen sei (Ziff.

3) und das Haftsetting in der Klinik die EMRK verletzt habe (Ziff. 4). Dem

Beschwerdeführer sei für das vorangegangene Beschwerdeverfahren eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 5), eventualiter auf einen

Rückforderungsanspruch zu verzichten (Ziff. 6). Subeventualiter sei der

Entscheid des Departements aufzuheben und [die Sache] an die Vorinstanz

zurückzuweisen (Ziff. 7). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Ziff. 8),

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9).

6. Das Verwaltungsgericht zog bei den

Vorinstanzen die in der Sache ergangenen Akten bei, holte aber keine

Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen die angefochtene Departementsverfügung

ist nach § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), § 36 Abs. 2

Justizvollzugsgesetz (JUVG, BGS 331.11) und § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.

März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zuständige

Beschwerdeinstanz. Frist und Formvorschriften für eine Beschwerde sind

eingehalten. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides

und deshalb von diesem besonders berührt. Fraglich ist, ob er auch ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, wie von § 12 Abs. 1 VRG als

Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation verlangt wird, und überhaupt

(noch) beschwert ist.

1.2

Schweizerische Lehre und Praxis

verlangen – anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – ein

aktuelles praktisches Interesse im Urteilszeitpunkt, damit eine materielle

Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse bejaht wird. Der mit der

angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil muss noch bestehen und im

Rahmen des Urteils behoben werden können. Ausnahmsweise kann trotz

weggefallenen aktuellen Interesses auf eine Beschwerde eingetreten werden, wenn

es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK geht.

Ein schutzwürdiges Interesse ist zu verneinen, wenn ein rein theoretisches

Problem zur Diskussion gestellt wird, ohne dass eine Änderung des Dispositivs

verlangt wird, oder wenn in der Verfügung den Begehren des Adressaten

vollumfänglich entsprochen wurde (Vera Marantelli / Said Huber in: Bernhard

Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2.

Aufl., Zürich 2016, Art. 48 N 15).

1.3

Die Vorinstanz gab in ihrem

Entscheid den Hauptbegehren des Beschwerdeführers statt, soweit sie darauf

eintrat, stellte die Nichtigkeit der Verfügung des Amtes für Strafvollzug (betreffend

Klinikeinweisung) fest und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand. Insoweit kann zum vornherein keine Beschwer

mehr vorliegen. Keine Beschwer kann auch mehr vorliegen hinsichtlich der

verlangten prozessualen Vorkehren (einstweilige Vorkehren bzw. aufschiebende

Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens).

1.4

Der Beschwerdeführer verlangt in

Ziff. 2 seiner Beschwerde, das Departement des Innern sei anzuweisen, eine

anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting des Beschwerdeführers in der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer

sich schon im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz nicht mehr in der Klinik

befand, sondern wiederum in der JVA, ist offensichtlich, dass in diesem Punkt

kein schutzwürdiges aktuelles Interesse besteht, darauf nicht einzutreten ist

und auch von der Vorinstanz nicht einzutreten war.

1.5

Der Beschwerdeführer verlangt die

Feststellung, dass das Haftsetting in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen

Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt habe. Auch daran besteht kein

aktuelles schutzwürdiges Interesse, könnte doch diese Frage bei Bedarf ohne

weiteres in einem allfälligen Entschädigungs- bzw. Haftungsprozess geprüft

werden. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 5 Ziff. 1 lit.

a EMRK rechtmässig nach Verurteilung durch das zuständige Gericht in Haft

gehalten wurde und wird, und nicht aufgrund eines fürsorgerischen

Freiheitsentzuges, was in Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK geregelt ist. Artikel 5

Ziff. 3 und 4 EMRK finden im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anwendung. Schliesslich

ist das Feststellungsbegehren ebenso wie die Behauptung, er sei dort gefoltert

oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen worden, was

nach Artikel 3 EMRK verboten ist, klar widersprüchlich und damit

rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer selber sagte, das klinische

Umfeld habe ihm zugesagt, obwohl das Setting strenger war als in der JVA, und

angab, er möchte in diese Klinik versetzt werden und die Massnahme, zu der er

vom Gericht verurteilt wurde, in Zukunft dort vollziehen lassen (Eingabe

Rechtsanwalt Burkhalter vom 18. Juli 2018 an das Amt für Justizvollzug; ebenso

Beschwerdebegründung Ziff. 1.5). Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend, weil diese nicht innert

angemessener Frist über die Rechtsmässigkeit der Haft in der Klinik in

Münsterlingen entschieden und sich geweigert habe, einen entsprechenden

Feststellungsentscheid zu erlassen. Er stützt seine Argumentation primär auf

die von der Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit der Verlegung in die Klinik

durch das Amt für Justizvollzug, welche nicht korrekt in Form einer Verfügung

erfolgt sei.

2.2

Dass es nicht um ein Haftprüfungsverfahren

ging oder geht, wurde bereits festgestellt (oben Erw. 1.5). Die Vorinstanz wäre

auch nicht zuständig, über eine Haftbeschwerde zu entscheiden, ebenso wenig wie

über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, ist sie doch weder im einen noch

im andern Fall das zuständige Gericht. Worin ihre Rechtsverweigerung liegen

soll, ist deshalb unerfindlich.

2.3

Die Vorinstanz geht in ihrem

angefochtenen Entscheid in der Tat davon aus, dass das Amt für Justizvollzug

die Verlegung des Beschwerdeführers von der JVA in die Klinik mittels Verfügung

hätte anordnen müssen. Weder das Gesetz noch die Verordnung über den

Justizvollzug sähen zwar spezifische Regeln über Verlegungen bzw. Versetzungen

vor; das Schreiben vom 22. Juni 2018 erfülle aber sämtliche Elemente des materiellen

Verfügungsbegriffs, handle es sich doch um eine hoheitliche, verbindliche und

erzwingbare Anordnung, die sich konkret auf den Beschwerdeführer beziehe und

gestützt auf kantonales Strafvollzugsrecht Pflichten des Beschwerdeführers

begründe. Dass Verlegungen zu verfügen seien, zeige auch ein Blick in die

entsprechenden Erlasse anderer Kantone.

2.4

Richtig ist, dass die vorübergehende

Verlegung in die Klinik in Münsterlingen von der zuständigen Behörde für den

Strafvollzug vorgenommen wurde. Mit der Verlegung in die Klinik wurde aber

lediglich der akuten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung

getragen; die Verlegung dauerte denn auch nur solange, als sie ärztlich geboten

war, und wurde schon nach zwei Wochen aufgehoben (vgl. Austrittsbericht der

Klinik). Ein (zusätzlicher) Freiheitsentzug erfolgte damit nicht, ist doch dem

Beschwerdeführer die Freiheit seit längerer Zeit rechtskräftig vom zuständigen

Strafgericht entzogen, wie auch seither rechtskräftig angeordnet ist, dass er

therapeutisch zu behandeln ist. Die Regeln zur fürsorgerischen

Freiheitsentziehung – und damit Artikel 5 Ziff. 1 lit. e EMRK – dürften im

vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen, da die Freiheit eben

bereits entzogen ist; das mag aber offenbleiben, ist doch eine entsprechende

Anfechtung, welche innert 10 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen

gewesen wäre, nicht erfolgt. Andere Rechte entzogen oder Pflichten auferlegt

wurden dem Beschwerdeführer mit der Verlegung in die Klinik nicht. Eine

Spitaleinweisung wegen gesundheitlicher Probleme, seien diese nun körperlicher

oder seelischer Natur, hat nicht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen, da es nicht

um eine Einschränkung von Rechten oder eine Auferlegung von Pflichten der

entsprechenden Person geht, über welche entschieden werden soll, sondern

allenfalls um die Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dieser Person, da die

Behörde dem Recht des Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen ihrer

Möglichkeiten Rechnung zu tragen hat.

2.5

Ob eine Verlegung oder Versetzung in

eine andere Justizvollzugsanstalt generell oder im Einzelfall nach aktuellem

solothurnischen Strafvollzugsrecht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen hat, ist

nicht hier zu entscheiden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gibt es dazu

in den verschiedenen Kantonen keine einheitliche Regelung und im

solothurnischen Recht keine direkt anwendbaren Rechtsregeln. Nach bisheriger

Auffassung, die sich auf eine jahrzehntealte publizierte Praxis stützt, war die

Versetzung in eine andere Anstalt bei gleichzeitigem Wechsel des Anstaltstyps

anfechtbar, nicht jedoch die Verlegung in eine andere gleichartige Anstalt (RB

1959.

Nr. 41).

2.6

Wenn bei der Verlegung in die Klinik

von einem Realakt auszugehen ist, könnte nach § 28bis VRG eine

Feststellungsverfügung hinsichtlich deren Widerrechtlichkeit verlangt werden,

was der Beschwerdeführer im Ergebnis im Grunde getan hat. Auch dafür ist jedoch

Voraussetzung, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht und Rechte oder

Pflichten der betroffenen Person berührt werden, was wie dargelegt zu verneinen

ist.

2.7

Eine Rechtsverweigerung durch die

Vorinstanz ist also nicht auszumachen.

3.

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihm

entgegen seines Antrages die Akteneinsicht nicht vollständig und sofort gewährt

habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz die ergangenen Akten unaufgefordert

ihren jeweiligen Verfügungen beilegen müssen. Diese Rüge geht offensichtlich

völlig fehl. Eine Verpflichtung der Behörde, einer Verfügung sämtliche bisher

ergangenen Akten beizulegen, ist nirgends vorgesehen. Zudem hatte die

Vorinstanz mit der Gutheissung der Beschwerde keine Veranlassung mehr, Akten

zuzustellen, und dem Beschwerdeführer konnte daraus kein Nachteil entstehen.

4.

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Entschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren. Vor der ersten Instanz hatte er hinsichtlich Kosten primär (in

seinem Begehren Ziff. 7) verlangt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, unter Verbeiständung durch den schreibenden Rechtsanwalt. Zudem

hatte er (unter Ziff. 8) verlangt, dass alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates zu geschehen habe. Wie diese beiden

widersprüchlichen Anträge sich zueinander verhalten, ist nicht klar, kann aber

offenbleiben, ebenso, ob denn auf den nun explizit gestellten Antrag, es sei

eine volle Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen,

eingetreten werden kann oder in diesem Punkt gar keine Beschwer vorliegt. Die

Vorinstanz hat jedenfalls zu Recht in Anwendung von § 39 VRG festgehalten, dass

den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen

auferlegt werden, was in Anwendung der entsprechenden kantonalen Praxis nicht

zu beanstanden ist, zumal der ersten Instanz kein besonders vorzuwerfender

Fehlentscheid vorgehalten werden kann. Sie hat dem Vertreter deshalb wie

beantragt die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugesprochen,

und zwar in der Höhe des geltend gemachten Aufwandes. Die Beschwerde erweist

sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

5.

Zusammenfassend ist also

festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist,

soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis wird der

unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer lässt ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Diesem kann jedoch nicht stattgegeben

werden, war doch die Beschwerde von Anfang an offensichtlich aussichtslos und

wurde in grossen Teilen sogar mutwillig erhoben. Den schlechten finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers ist mit der Erhebung einer reduzierten

Gebühr von lediglich CHF 300.00 Rechnung zu tragen. Parteientschädigung kann

bei diesem Ergebnis keine zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 teilweise aufgehoben.