VWBES.2018.32
Wiedererteilung des Führerausweises
26. Februar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 25. Mai 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen Sicherungsentzug des
Führerausweises von A.___ wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer
Hinsicht (Alkoholproblematik) auf unbestimmte Zeit (Sperrfrist 12 Monate;
Entzugsbeginn 17. Oktober 2015). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde
von einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, einer fachtherapeutischen
Behandlung sowie vom positiven Ergebnis einer erneuten verkehrsmedizinischen
Untersuchung abhängig gemacht.
1.2 Am 21. April 2017 ersuchte A.___ die
MFK um Wiedererteilung des Führerausweises.
1.3 Im darauf angeordneten
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. Dezember 2017 (Untersuchung vom 28.
September 2017) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(nachfolgend: IRMZ) wurde die derzeitige Fahreignung von A.___ verneint.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung
vom 19. Januar 2018 ab (Ziffer 1) und erklärte, die Wiedererteilung des
Führerausweises werde von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht
(Ziffer 2): Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz;
regelmässige suchttherapeutische Beratungsgespräche; positives Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Einvernahme von Zeugen zu seinem Trinkverhalten. Zur
Begründung führte er aus, er habe seit Oktober 2016 keinen Alkohol mehr
konsumiert und sämtliche Bedingungen, die für die Wiedererteilung des
Führerausweises nötig seien, erfüllt. Am 5. Februar 2018 ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2 Mit Stellungnahme vom 13. Februar
2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Der Beschwerdeführer reichte am 20.
Februar 2018 eine Replik zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52
Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.
) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die
Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Der Beschwerdeführer
hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt,
sondern lediglich um Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht.
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140
E. 5.2).
3.1
Die Vorinstanz stützte
die angefochtene Verfügung auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom
14.
Dezember 2017, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung
abspricht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der
verkehrsmedizinischen Untersuchung und macht geltend, seit Oktober 2016 keinen
Alkohol mehr konsumiert zu haben. Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Gutachten richtig gewürdigt und
gestützt darauf zu Recht die Wiedererteilung des Führerausweises wegen
fehlender Fahreignung verweigert hat.
3.2
Wie alle Beweismittel unterliegen auch
Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der
Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die
Schlüssigkeit des Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus
triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung
(und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des
Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und
der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht
schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) verstossen (BGE 138 III 193
E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Die gutachtende Ärztin stützte sich
bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen
Haaruntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums. Beim Beschwerdeführer
wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. September 2017
eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt und dabei für den
Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 2017 eine Konzentration von 50
pg/mg gemessen. Die Gutachter leiteten daraus einen fortgesetzten starken
Alkoholkonsum ab und verneinten die Fahreignung des Beschwerdeführers aus
verkehrsmedizinischer Sicht.
3.4.1
Ethylglucuronid ist ein
Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und
durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren
abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren
Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als
direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte
EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl.
SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).
3.4.2
Die Interpretation der Messwerte
bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT).
Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis
auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer
Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen
relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so
spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.
6.
).
3.4.3
Das Bundesgericht hat die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007
vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon abzuweichen
(statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).
3.5
Die Analyse der dem Beschwerdeführer
anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgenommenen Haarprobe auf EtG ist
nach dem Gesagten geeignet, Aussagen über das Alkoholkonsumverhalten in den
vorangegangenen fünf Monaten zu machen. Demnach
steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum Mitte April
bis Mitte September 2017 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss. Es
ist nur folgerichtig und damit nachvollziehbar, dass die Gutachterin daraus
schloss, beim Beschwerdeführer würden die Analyseergebnisse in deutlichem
Widerspruch zu seinen Angaben über sein Trinkverhalten stehen, die Analyseergebnisse
sprächen für einen fortgesetzten starken Alkoholkonsum. Die Vorinstanz durfte
bei ihrem Entscheid ohne Weiteres darauf abstellen. Die Einhaltung der
Abstinenz ist damit widerlegt.
4.1
Nach Art. 17 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann der auf unbestimmte Zeit
entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt
werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen
ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die
Fahreignung ausgeschlossen hat.
4.2
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer
die Behebung des Mangels, der zum Führerausweisentzug führte, nicht nachweisen.
Folglich kann ihm der Führerausweis zurzeit (noch) nicht wieder erteilt werden.
5.
Zusammengefasst kann dem
Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine
Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit
verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb
erforderlich. Unter den gegebenen Umständen ist die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie
ist abzuweisen.
6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos
wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel