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Entscheid

VWBES.2018.32

Wiedererteilung des Führerausweises

26. Februar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 25. Mai 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen Sicherungsentzug des

Führerausweises von A.___ wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer

Hinsicht (Alkoholproblematik) auf unbestimmte Zeit (Sperrfrist 12 Monate;

Entzugsbeginn 17. Oktober 2015). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde

von einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, einer fachtherapeutischen

Behandlung sowie vom positiven Ergebnis einer erneuten verkehrsmedizinischen

Untersuchung abhängig gemacht.

1.2 Am 21. April 2017 ersuchte A.___ die

MFK um Wiedererteilung des Führer­ausweises.

1.3 Im darauf angeordneten

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. Dezember 2017 (Untersuchung vom 28.

September 2017) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(nachfolgend: IRMZ) wurde die derzeitige Fahreignung von A.___ verneint.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung

vom 19. Januar 2018 ab (Ziffer 1) und erklärte, die Wiedererteilung des

Führerausweises werde von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht

(Ziffer 2): Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz;

regelmässige suchttherapeutische Beratungsgespräche; positives Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Einvernahme von Zeugen zu seinem Trinkverhalten. Zur

Begründung führte er aus, er habe seit Oktober 2016 keinen Alkohol mehr

konsumiert und sämtliche Bedingungen, die für die Wiedererteilung des

Führerausweises nötig seien, erfüllt. Am 5. Februar 2018 ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit Stellungnahme vom 13. Februar

2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Der Beschwerdeführer reichte am 20.

Februar 2018 eine Replik zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.

) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die

Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Der Beschwerdeführer

hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt,

sondern lediglich um Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht.

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140

E. 5.2).

3.1

Die Vorinstanz stützte

die angefochtene Verfügung auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom

14.

Dezember 2017, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung

abspricht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der

verkehrsmedizinischen Untersuchung und macht geltend, seit Oktober 2016 keinen

Alkohol mehr konsumiert zu haben. Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Gutachten richtig gewürdigt und

gestützt darauf zu Recht die Wiedererteilung des Führerausweises wegen

fehlender Fahreignung verweigert hat.

3.2

Wie alle Beweismittel unterliegen auch

Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der

Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die

Schlüssigkeit des Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus

triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung

(und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des

Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und

der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der

gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende

Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht

schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen

Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9

der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) verstossen (BGE 138 III 193

E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Die gutachtende Ärztin stützte sich

bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen

Haaruntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums. Beim Beschwerdeführer

wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. September 2017

eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt und dabei für den

Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 2017 eine Konzentration von 50

pg/mg gemessen. Die Gutachter leiteten daraus einen fortgesetzten starken

Alkoholkonsum ab und verneinten die Fahreignung des Beschwerdeführers aus

verkehrsmedizinischer Sicht.

3.4.1

Ethylglucuronid ist ein

Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und

durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren

abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren

Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als

direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte

EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl.

SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in

Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).

3.4.2

Die Interpretation der Messwerte

bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT).

Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis

auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer

Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen

relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so

spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.

6.

).

3.4.3

Das Bundesgericht hat die

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007

vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon abzuweichen

(statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).

3.5

Die Analyse der dem Beschwerdeführer

anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgenommenen Haarprobe auf EtG ist

nach dem Gesagten geeignet, Aussagen über das Alkoholkonsumverhalten in den

vorangegangenen fünf Monaten zu machen. Demnach

steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum Mitte April

bis Mitte September 2017 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss. Es

ist nur folgerichtig und damit nachvollziehbar, dass die Gutachterin daraus

schloss, beim Beschwerdeführer würden die Analyseergebnisse in deutlichem

Widerspruch zu seinen Angaben über sein Trinkverhalten stehen, die Analyseergebnisse

sprächen für einen fortgesetzten starken Alkoholkonsum. Die Vorinstanz durfte

bei ihrem Entscheid ohne Weiteres darauf abstellen. Die Einhaltung der

Abstinenz ist damit widerlegt.

4.1

Nach Art. 17 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann der auf unbestimmte Zeit

entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt

werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen

ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die

Fahreignung ausgeschlossen hat.

4.2

Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer

die Behebung des Mangels, der zum Führerausweisentzug führte, nicht nachweisen.

Folglich kann ihm der Führerausweis zurzeit (noch) nicht wieder erteilt werden.

5.

Zusammengefasst kann dem

Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine

Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit

verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers

erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb

erforderlich. Unter den gegebenen Umständen ist die angefochtene Verfügung

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie

ist abzuweisen.

6.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos

wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel