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Entscheid

VWBES.2018.320

Führerausweisentzug

27. August 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde am 14. Juli 2017, um ca.

21.20 Uhr, in [...], als Lenker eines Personenwagens von der Polizei angehalten

und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum

führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Mit

Einwilligung des Lenkers wurde ihm im Kantonsspital Olten Blut- und Urin

entnommen. Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines

Urins am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab ein positives

Resultat auf Kokain (min. 53.2 µg/L).

1.2 Die Polizei des Kantons Solothurn

brachte A.___ aufgrund des Vorfalls vom 14. Juli 2017 wegen Führens eines

Personenwagens unter Drogeneinfluss und wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige.

1.3 Im darauf von der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) eingeleiteten

Administrativverfahren wurde A.___ mit Verfügung vom 27. September 2017 der

Führerausweis vorsorglich entzogen.

1.4 In Bezug auf den Tatbestand des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

am 4. Juli 2018 die Einstellung des Verfahrens wegen Unverwertbarkeit der Blut-

und Urinprobe. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erliess

sie einen Strafbefehl.

2.1 Am 13. Juli 2018 ersuchte A.___ die

MFK, es sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufzuheben und es sei

ihm der Führerausweis umgehend zu retournieren, u.K.u.E.F.

2.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wies

die MFK die Anträge ab.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 3. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer

sei der mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 27.

September 2017 entzogene Führerausweis unverzüglich herauszugeben.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 aufzuheben und

dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Anordnung der Auflage, der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn auf Ende jeden Quartals und

längstens bis zur Dauer von einem Jahr Drogen-Urintestergebnisse in Form einer

Analyse einzureichen, herauszugeben.

3. Subeventualiter sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 aufzuheben und

dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Anordnung einer anderweitigen

milderen Auflage als die verkehrsmedizinische Begutachtung herauszugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 10. August

2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK erwog im angefochtenen

Entscheid, die Unverwertbarkeit einer Blutprobe im Strafverfahren führe nicht

automatisch zu deren Unverwertbarkeit im Administrativverfahren. Die

Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, die den Schutz der Allgemeinheit

bezweckten, verfolgten höherrangige Interessen als diejenigen des Strafrechts,

so dass ihnen der Vorrang einzuräumen sei. Das Gesuch sei auch aus weiteren

Gründen abzuweisen: Art. 17 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR

741.

) bestimme, dass die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen

Substanz als Alkohol auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten

Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden könne. Bei der

Anhaltung vom 14. Juli 2017 habe die Polizei beim Beschwerdeführer einen

angetriebenen, überschiessenden Eindruck sowie für die bestehenden

Lichtverhältnisse auffällig geweitete, kaum auf Lichtveränderungen reagierende

Pupillen festgestellt. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu

Protokoll gegeben, rund zweieinhalb Stunden vor der Anhaltung eine Linie Kokain

konsumiert zu haben. Ausserdem sei im Fahrzeug des Beschwerdeführers ein

Schnupfröhrchen aufgefunden worden, an dem sich innenseitig Rückstände von

weissem Pulver befunden hätten. Damit sei der Nachweis erbracht, dass der

Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln gelenkt habe.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Verwaltungsbehörde müsse auf die Sachverhaltsfeststellungen in einem konnexen, rechtskräftigen

Strafurteil abstellen. Trotz des rechtskräftigen Freispruchs betreffend Führens

eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand habe sich die MFK geweigert, ihm

den vorsorglich entzogenen Führerausweis herauszugeben. Die unrechtmässige

Blutentnahme führe zu einem Verwertungsverbot. Er sei gemäss bindender

Feststellung der Staatsanwaltschaft weder in fahrunfähigem Zustand gefahren

noch habe er Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt. Es beständen damit

keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderten Zweifel an seiner

Fahreignung. Auch die Eventualbegründung der MFK mit Hinweis auf Art. 17 der

Strassenverkehrskontrollverordnung verhalte in rechtlicher Hinsicht nicht. Der

Anfangsverdacht zufolge des Eindruckes der Polizei habe nicht erhärtet werden

können. Er konsumiere kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel. Auch

in der Vergangenheit habe er sich keine Betäubungsmitteldelikte zu Schulden

kommen lassen. Er sei durch den bisherigen (unrechtmässigen) Sicherungsentzug

des Führerausweises stark in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt, die

Suche nach einer geeigneten Festanstellung werde ihm dadurch erheblich

erschwert.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82

E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei

Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen.

3.2

Das Bundesgericht hält zum

vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.

Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen

werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen

werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der

allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom

9.

September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).

3.3

Bestehen Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist u.a. der Fall bei Fahren unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche

die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial

aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder

Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug

mitgeführt hat (Urteil des BGer 1C_445/2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

Gemäss Strafanzeige der

Kantonspolizei Solothurn betreffend das Ereignis vom 14. Juli 2017 stellte die

Polizei fest, der Beschwerdeführer mache einen angetriebenen, überschiessenden

Eindruck, seine Pupillen seien für die herrschenden Lichtverhältnisse auffällig

geweitet und reagierten kaum auf Lichtveränderungen. Bei der kurzen

Durchsuchung des Autos sei in der Mittelkonsole ein blaues Röhrchen mit

frischen Rückständen von weissem Pulver gefunden worden. Schon diese

Anhaltspunkte genügen, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers zu wecken. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mittels

Drogenschnelltests positiv auf Kokain getestet. Dem Rapport ist weiter zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf den Konsum von Kokain unmittelbar

vor der Fahrt zugegeben habe. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen, der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt Kokain konsumiert. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Kokaineinfluss angehalten worden ist,

bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum

und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Das generelle

Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung

entscheidend ist, lässt sich nur durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung

hinreichend beurteilen. Es ist nicht vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum

Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung

weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug

bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn – wie bereits erwähnt –

auch die Regel.

5.1

Abschliessend ist noch die Frage zu

beantworten, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel im Rahmen der

Beweiswürdigung in einem Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden dürfen.

5.2

Beim Vorliegen wichtiger öffentlicher

Interessen kann es gerechtfertigt sein, Beweise zu verwerten, die nicht auf

gesetzmässige Weise erlangt wurden, unter der Voraussetzung, dass der

Kerngehalt – die individuelle Freiheit – nicht beeinträchtigt wird. Wenn die

rechtswidrig erlangten Beweise im Prozess auf zulässige Weise hätten

beigebracht werden können, ist ebenfalls eine Abwägung der vorliegenden

Interessen vorzunehmen. Die Rechtsprechung und die Lehre unterscheiden zwischen

dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Dabei kommt dem Warnungsentzug

strafender Charakter zu, weshalb die Parallelen zum Strafverfahren dort evidenter

sind. Der Entscheid des Sicherungsentzugs des Führerausweises muss - im

Gegensatz zum Warnungsentzug - auf einer genauen Untersuchung der Fahruntauglichkeit

beruhen. Es ist abzuklären, ob die Person fahrtauglich ist, mithin ob sie zur

sicheren Führung eines Motorfahrzeugs geeignet ist. In diesem Zusammenhang ist

der Grundsatz der Koordination des Straf- und Administrativverfahren nicht

massgebend (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1, 3.4).

5.3

Da es vorliegend im erst noch

durchzuführenden Hauptverfahren um einen Sicherungsentzug geht, hätten die (rechtswidrig

beschafften) Ergebnisse der Blutuntersuchung als Anzeichen für einen

Kokainkonsum berücksichtigt werden können. Das überwiegende öffentliche

Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer berechtigt, diese im Rahmen einer

allgemeinen Prüfung der Fahrtauglichkeit ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit zu

berücksichtigen, zumal die Rechtsprechung die Pflicht der Administrativbehörde

festlegt, vor dem Entscheid eines Sicherungsentzugs in jedem einzelnen Fall von

Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, nötigenfalls

durch ein gerichtsmedizinisches oder ein psychiatrisches Gutachten abzuklären,

was dem Beschwerdeführer garantiert, dass seine Lage gründlich geprüft wird

(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.5).

6.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel