VWBES.2018.320
Führerausweisentzug
27. August 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ wurde am 14. Juli 2017, um ca.
21.20 Uhr, in [...], als Lenker eines Personenwagens von der Polizei angehalten
und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum
führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Mit
Einwilligung des Lenkers wurde ihm im Kantonsspital Olten Blut- und Urin
entnommen. Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines
Urins am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab ein positives
Resultat auf Kokain (min. 53.2 µg/L).
1.2 Die Polizei des Kantons Solothurn
brachte A.___ aufgrund des Vorfalls vom 14. Juli 2017 wegen Führens eines
Personenwagens unter Drogeneinfluss und wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige.
1.3 Im darauf von der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) eingeleiteten
Administrativverfahren wurde A.___ mit Verfügung vom 27. September 2017 der
Führerausweis vorsorglich entzogen.
1.4 In Bezug auf den Tatbestand des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
am 4. Juli 2018 die Einstellung des Verfahrens wegen Unverwertbarkeit der Blut-
und Urinprobe. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erliess
sie einen Strafbefehl.
2.1 Am 13. Juli 2018 ersuchte A.___ die
MFK, es sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufzuheben und es sei
ihm der Führerausweis umgehend zu retournieren, u.K.u.E.F.
2.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wies
die MFK die Anträge ab.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 3. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei der mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 27.
September 2017 entzogene Führerausweis unverzüglich herauszugeben.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Anordnung der Auflage, der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn auf Ende jeden Quartals und
längstens bis zur Dauer von einem Jahr Drogen-Urintestergebnisse in Form einer
Analyse einzureichen, herauszugeben.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Anordnung einer anderweitigen
milderen Auflage als die verkehrsmedizinische Begutachtung herauszugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 10. August
2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK erwog im angefochtenen
Entscheid, die Unverwertbarkeit einer Blutprobe im Strafverfahren führe nicht
automatisch zu deren Unverwertbarkeit im Administrativverfahren. Die
Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, die den Schutz der Allgemeinheit
bezweckten, verfolgten höherrangige Interessen als diejenigen des Strafrechts,
so dass ihnen der Vorrang einzuräumen sei. Das Gesuch sei auch aus weiteren
Gründen abzuweisen: Art. 17 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR
741.
) bestimme, dass die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen
Substanz als Alkohol auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten
Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden könne. Bei der
Anhaltung vom 14. Juli 2017 habe die Polizei beim Beschwerdeführer einen
angetriebenen, überschiessenden Eindruck sowie für die bestehenden
Lichtverhältnisse auffällig geweitete, kaum auf Lichtveränderungen reagierende
Pupillen festgestellt. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu
Protokoll gegeben, rund zweieinhalb Stunden vor der Anhaltung eine Linie Kokain
konsumiert zu haben. Ausserdem sei im Fahrzeug des Beschwerdeführers ein
Schnupfröhrchen aufgefunden worden, an dem sich innenseitig Rückstände von
weissem Pulver befunden hätten. Damit sei der Nachweis erbracht, dass der
Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln gelenkt habe.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Verwaltungsbehörde müsse auf die Sachverhaltsfeststellungen in einem konnexen, rechtskräftigen
Strafurteil abstellen. Trotz des rechtskräftigen Freispruchs betreffend Führens
eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand habe sich die MFK geweigert, ihm
den vorsorglich entzogenen Führerausweis herauszugeben. Die unrechtmässige
Blutentnahme führe zu einem Verwertungsverbot. Er sei gemäss bindender
Feststellung der Staatsanwaltschaft weder in fahrunfähigem Zustand gefahren
noch habe er Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt. Es beständen damit
keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderten Zweifel an seiner
Fahreignung. Auch die Eventualbegründung der MFK mit Hinweis auf Art. 17 der
Strassenverkehrskontrollverordnung verhalte in rechtlicher Hinsicht nicht. Der
Anfangsverdacht zufolge des Eindruckes der Polizei habe nicht erhärtet werden
können. Er konsumiere kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel. Auch
in der Vergangenheit habe er sich keine Betäubungsmitteldelikte zu Schulden
kommen lassen. Er sei durch den bisherigen (unrechtmässigen) Sicherungsentzug
des Führerausweises stark in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt, die
Suche nach einer geeigneten Festanstellung werde ihm dadurch erheblich
erschwert.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82
E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen.
3.2
Das Bundesgericht hält zum
vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.
Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen
werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen
werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der
allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom
9.
September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).
3.3
Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist u.a. der Fall bei Fahren unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche
die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder
Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug
mitgeführt hat (Urteil des BGer 1C_445/2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Gemäss Strafanzeige der
Kantonspolizei Solothurn betreffend das Ereignis vom 14. Juli 2017 stellte die
Polizei fest, der Beschwerdeführer mache einen angetriebenen, überschiessenden
Eindruck, seine Pupillen seien für die herrschenden Lichtverhältnisse auffällig
geweitet und reagierten kaum auf Lichtveränderungen. Bei der kurzen
Durchsuchung des Autos sei in der Mittelkonsole ein blaues Röhrchen mit
frischen Rückständen von weissem Pulver gefunden worden. Schon diese
Anhaltspunkte genügen, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers zu wecken. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mittels
Drogenschnelltests positiv auf Kokain getestet. Dem Rapport ist weiter zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf den Konsum von Kokain unmittelbar
vor der Fahrt zugegeben habe. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt Kokain konsumiert. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Kokaineinfluss angehalten worden ist,
bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum
und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Das generelle
Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung
entscheidend ist, lässt sich nur durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung
hinreichend beurteilen. Es ist nicht vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum
Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung
weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug
bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn – wie bereits erwähnt –
auch die Regel.
5.1
Abschliessend ist noch die Frage zu
beantworten, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel im Rahmen der
Beweiswürdigung in einem Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden dürfen.
5.2
Beim Vorliegen wichtiger öffentlicher
Interessen kann es gerechtfertigt sein, Beweise zu verwerten, die nicht auf
gesetzmässige Weise erlangt wurden, unter der Voraussetzung, dass der
Kerngehalt – die individuelle Freiheit – nicht beeinträchtigt wird. Wenn die
rechtswidrig erlangten Beweise im Prozess auf zulässige Weise hätten
beigebracht werden können, ist ebenfalls eine Abwägung der vorliegenden
Interessen vorzunehmen. Die Rechtsprechung und die Lehre unterscheiden zwischen
dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Dabei kommt dem Warnungsentzug
strafender Charakter zu, weshalb die Parallelen zum Strafverfahren dort evidenter
sind. Der Entscheid des Sicherungsentzugs des Führerausweises muss - im
Gegensatz zum Warnungsentzug - auf einer genauen Untersuchung der Fahruntauglichkeit
beruhen. Es ist abzuklären, ob die Person fahrtauglich ist, mithin ob sie zur
sicheren Führung eines Motorfahrzeugs geeignet ist. In diesem Zusammenhang ist
der Grundsatz der Koordination des Straf- und Administrativverfahren nicht
massgebend (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1, 3.4).
5.3
Da es vorliegend im erst noch
durchzuführenden Hauptverfahren um einen Sicherungsentzug geht, hätten die (rechtswidrig
beschafften) Ergebnisse der Blutuntersuchung als Anzeichen für einen
Kokainkonsum berücksichtigt werden können. Das überwiegende öffentliche
Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer berechtigt, diese im Rahmen einer
allgemeinen Prüfung der Fahrtauglichkeit ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit zu
berücksichtigen, zumal die Rechtsprechung die Pflicht der Administrativbehörde
festlegt, vor dem Entscheid eines Sicherungsentzugs in jedem einzelnen Fall von
Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, nötigenfalls
durch ein gerichtsmedizinisches oder ein psychiatrisches Gutachten abzuklären,
was dem Beschwerdeführer garantiert, dass seine Lage gründlich geprüft wird
(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.5).
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel