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Entscheid

VWBES.2018.324

Vormundschaft

17. Oktober 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Juli 2018 verstarb die

Mutter von B.___ (geb. 2013) und C.___ (geb. 2015), der das alleinige

Sorgerecht über die Kinder zustand. Der Aufenthalt des Vaters von B.___, [...],

ist unbekannt. Der Vater von C.___, [...], ist kurze Zeit später, im September

2018, ebenfalls verstorben. Der Kindsmutter war seit 11. Juli 2017 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese sind seither im

[...] in [...] untergebracht.

2. Mit Entscheiden vom 12. Juli

2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen

für beide Kinder eine Vormundschaft zur Ausübung der elterlichen Sorge und

setzte die bisherige Beiständin der Kinder, D.___, als ihre Vormundin ein.

Diese wurde beauftragt, der KESB bis Ende Oktober 2018 einen Bericht über die

Lage der beiden Kinder einzureichen.

3. Mit Schreiben vom 9. August 2018

beantragte die Grossmutter der Kinder, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Dominic Baumgartner, bei der KESB, die am 12. Juli 2018 angeordnete Massnahme

so zu ändern, dass D.___ nur vorsorglich als Vormundin eingesetzt und geprüft

werde, ob die Vormundschaft durch eine Verwandte und/oder nahestehende Person

geführt werden könne. Werde diese Änderung nicht bis zum 13. August 2018

vorgenommen, werde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.

4. Am 13. August 2018 erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner, beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018

sei aufzuheben und die Vormundschaft für C.___ sowie dessen Obhut an die

Beschwerdeführerin zu übertragen.

2. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 des

Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen

[1. Kammer] vom 12. Juli 2018 wie folgt abzuändern:

«2. Als

Vormundin wird vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis zur

Klärung der Möglichkeit einer Übernahme der Vormundschaft durch eine Verwandte

und/oder nahestehende Person eingesetzt: D.___.

3. Die

vorläufige Vormundin wird bis zur Klärung der Situation gemäss Ziff. 2

beauftragt, für C.___ die elterliche Sorge auszuüben.»

3. Subeventualiter sei der Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom

12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018

sei aufzuheben und die Vormundschaft für B.___ sowie deren Obhut an die

Beschwerdeführerin zu übertragen.

5. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 des

Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen

[1. Kammer] vom 12. Juli 2018 wie folgt abzuändern:

«2. Als

Vormundin wird vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis zur

Klärung der Möglichkeit einer Übernahme der Vormundschaft durch eine Verwandte

und/oder nahestehende Person eingesetzt: D.___.

3. Die

vorläufige Vormundin wird bis zur Klärung der Situation gemäss Ziff. 2

beauftragt, für B.___ die elterliche Sorge auszuüben.»

6. Subeventualiter sei der Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom

12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.

Zudem wurden folgende Verfahrensanträge

gestellt:

1. Die Beschwerden bezüglich der beiden

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen

[1. Kammer] jeweils vom 12. Juli 2018 einmal betreffend C.___ und einmal

betreffend B.___, seien zu vereinigen und vereint zu führen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

bei Abweisung der Vereinigung Gelegenheit zu geben, zu beiden Entscheiden eine

separate Stellungnahme einzureichen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, indem die betroffenen Personen und nahen Verwandten nicht

angehört worden seien. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt

worden, indem die Möglichkeit der Übertragung der Vormundschaft an die

Beschwerdeführerin nicht abgeklärt worden sei. Die Übertragung der

Vormundschaft an die Beiständin sei unangemessen. Auch die Kinder wünschten

sich, bei ihrem Grosi wohnen zu können. Der Entscheid hätte vorerst nur vorsorglich

erlassen werden dürfen, und die Vorinstanz habe dieses eigentlich unnötige

Beschwerdeverfahren zu verantworten.

5. Mit Verfügung vom 14. August

2018 wurde festgehalten, dass die Verfahren für B.___ und C.___ gemeinsam

geführt werden.

6. Mit Vernehmlassung vom

4. September 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach dem Tod

der Mutter habe schnellstmöglich eine Vertretung für die Kinder bestellt werden

müssen, und in der Sache habe es sich aufgedrängt, erst einmal die Beiständin

dafür einzusetzen. Gegenüber den Beteiligten sei kommuniziert worden, dass

anschliessend die Frage der Obhut der Kinder und die Frage der

Vertretungsrechte näher geprüft werden müsse. Die Vormundin sei deshalb auch im

Ernennungsentscheid damit beauftragt worden, der KESB einen entsprechenden

Bericht zukommen zu lassen. Die Ernennung der Beiständin als Vormundin

präjudiziere noch in keiner Weise die weitere Unterbringung der Kinder. Mit dem

angefochtenen Entscheid sei noch gar nicht hinsichtlich der Unterbringung

entschieden worden. Die KESB erachte es als für das Wohl der Kinder am besten,

wenn sie einstweilen im [...] bleiben könnten. Es sei nun vorgesehen, dass

gründlich abgeklärt werde, ob die Kinder im [...] blieben oder an einem anderen

Ort unterzubringen seien. Der Aufenthalt bei der Grossmutter sei eine zu

prüfende Variante. Die Beschwerde sei völlig unnötig.

7. Mit Stellungnahme vom

27. September 2018 liess die Beschwerdeführerin noch einmal darauf

hinweisen, dass die Vormundschaften ihrer Meinung nach nur vorsorglich hätten

angeordnet werden dürfen. Die Beiständin sei nur mit einem «Bericht über die

Lage der Kinder» beauftragt worden. Daraus gehe nicht hervor, dass die Obhut

und Vertretung geklärt werden müsse. Es bestehe zurzeit absolute

Rechtsunsicherheit für die Kinder, und die Beschwerdeführerin sei dadurch zur

Beschwerdeführung gezwungen worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Grossmutter der

Kinder eine nahestehende Person und damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 297 Abs. 2 ZGB überträgt

die Kindesschutzbehörde beim Tod des Elternteils, dem die elterliche Sorge

allein zustand, diese entweder auf den überlebenden Elternteil oder sie

bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls

besser geeignet ist. Art. 327a ZGB hält fest, dass die Kindesschutzbehörde dem

Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund ernennt. Dem

Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c Abs. 1 ZGB).

Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des

Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der

Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Um ein dem

Kindeswohl widersprechendes Vertretungsvakuum zu vermeiden, war die Behörde

gehalten, dies möglichst rasch zu tun.

Es erscheint ohne Weiteres sinnvoll, die

Kinder nach dem tragischen Tod ihrer Mutter erstmals in ihren gewohnten

Verhältnissen im [...] zu belassen und die bisherige Beiständin, welche mit den

Verhältnissen vertraut und eine neutrale Fachperson ist, als Vormundin der

Kinder einzusetzen. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Kinder ohne

eingehende Abklärungen unter die Vormundschaft der Grossmutter zu stellen,

welche dann auch berechtigt wäre, über den Aufenthaltsort der Kinder zu

bestimmen. Die Rechtsbegehren 1 und 4 sind deshalb zum Vornherein als

aussichtslos abzuweisen. Auch ist der Entscheid nicht entsprechend den

Subeventualanträgen 3 und 6 aufzuheben, da ja die Vertretungsrechte der Kinder

gewahrt bleiben sollen. Es trifft nicht zu, dass der Sachverhalt unvollständig

abgeklärt wurde, da ja eben im angefochtenen Entscheid auch ein

Abklärungsbericht in Auftrag gegeben worden ist, und es ist auch vorgesehen,

nach Eingang des Berichts die Beschwerdeführerin anzuhören, wie dem Vertreter

der Beschwerdeführerin am 8. August 2018 durch die Vorinstanz bereits

mündlich mitgeteilt worden ist. Die erst 3- und 5-jährigen Kinder sind

bezüglich des Themas Vormundschaft ohnehin noch nicht urteilsfähig, weshalb

sicher auch keine Gehörsverletzung vorliegt, indem sie nicht angehört wurden.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren

Rechtsbegehren 2 und 5 eventualiter beantragt, die Entscheide hätten nur als

vorsorgliche Massnahmen ausgestaltet werden dürfen, ist dies zwar zu einem

gewissen Teil nachvollziehbar. Nachdem aber die Vorinstanz die Beiständin in

ihren Entscheiden gleichzeitig aufgefordert hat, Berichte über die Lage der

Kinder einzureichen, sie die Entscheide über die Errichtung der Vormundschaft

auch der Grossmutter zugestellt hat, sie den Vertreter der Beschwerdeführerin

gemäss Aktennotiz vom 8. August 2018 mündlich darüber informiert hat, dass

durch die Vormundin überprüft werde, ob und wem die Vormundschaft übertragen

werden könne und nach Eingang des Berichts auch vorgesehen sei, unter anderem

die Grossmutter zu diesem Thema anzuhören, die Beschwerdeführerin dann auch auf

Anraten der KESB dort ein Gesuch um Übertragung der Vormundschaft gestellt hat,

ist die diesbezüglich erhobene Beschwerde völlig unbegründet und überflüssig. Sie

ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann