VWBES.2018.324
Vormundschaft
17. Oktober 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vormundschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Juli 2018 verstarb die
Mutter von B.___ (geb. 2013) und C.___ (geb. 2015), der das alleinige
Sorgerecht über die Kinder zustand. Der Aufenthalt des Vaters von B.___, [...],
ist unbekannt. Der Vater von C.___, [...], ist kurze Zeit später, im September
2018, ebenfalls verstorben. Der Kindsmutter war seit 11. Juli 2017 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese sind seither im
[...] in [...] untergebracht.
2. Mit Entscheiden vom 12. Juli
2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen
für beide Kinder eine Vormundschaft zur Ausübung der elterlichen Sorge und
setzte die bisherige Beiständin der Kinder, D.___, als ihre Vormundin ein.
Diese wurde beauftragt, der KESB bis Ende Oktober 2018 einen Bericht über die
Lage der beiden Kinder einzureichen.
3. Mit Schreiben vom 9. August 2018
beantragte die Grossmutter der Kinder, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Dominic Baumgartner, bei der KESB, die am 12. Juli 2018 angeordnete Massnahme
so zu ändern, dass D.___ nur vorsorglich als Vormundin eingesetzt und geprüft
werde, ob die Vormundschaft durch eine Verwandte und/oder nahestehende Person
geführt werden könne. Werde diese Änderung nicht bis zum 13. August 2018
vorgenommen, werde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.
4. Am 13. August 2018 erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner, beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018
sei aufzuheben und die Vormundschaft für C.___ sowie dessen Obhut an die
Beschwerdeführerin zu übertragen.
2. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 des
Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen
[1. Kammer] vom 12. Juli 2018 wie folgt abzuändern:
«2. Als
Vormundin wird vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis zur
Klärung der Möglichkeit einer Übernahme der Vormundschaft durch eine Verwandte
und/oder nahestehende Person eingesetzt: D.___.
3. Die
vorläufige Vormundin wird bis zur Klärung der Situation gemäss Ziff. 2
beauftragt, für C.___ die elterliche Sorge auszuüben.»
3. Subeventualiter sei der Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom
12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom 12. Juli 2018
sei aufzuheben und die Vormundschaft für B.___ sowie deren Obhut an die
Beschwerdeführerin zu übertragen.
5. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 des
Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen
[1. Kammer] vom 12. Juli 2018 wie folgt abzuändern:
«2. Als
Vormundin wird vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis zur
Klärung der Möglichkeit einer Übernahme der Vormundschaft durch eine Verwandte
und/oder nahestehende Person eingesetzt: D.___.
3. Die
vorläufige Vormundin wird bis zur Klärung der Situation gemäss Ziff. 2
beauftragt, für B.___ die elterliche Sorge auszuüben.»
6. Subeventualiter sei der Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen [1. Kammer] vom
12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.
Zudem wurden folgende Verfahrensanträge
gestellt:
1. Die Beschwerden bezüglich der beiden
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen
[1. Kammer] jeweils vom 12. Juli 2018 einmal betreffend C.___ und einmal
betreffend B.___, seien zu vereinigen und vereint zu führen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
bei Abweisung der Vereinigung Gelegenheit zu geben, zu beiden Entscheiden eine
separate Stellungnahme einzureichen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem die betroffenen Personen und nahen Verwandten nicht
angehört worden seien. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt
worden, indem die Möglichkeit der Übertragung der Vormundschaft an die
Beschwerdeführerin nicht abgeklärt worden sei. Die Übertragung der
Vormundschaft an die Beiständin sei unangemessen. Auch die Kinder wünschten
sich, bei ihrem Grosi wohnen zu können. Der Entscheid hätte vorerst nur vorsorglich
erlassen werden dürfen, und die Vorinstanz habe dieses eigentlich unnötige
Beschwerdeverfahren zu verantworten.
5. Mit Verfügung vom 14. August
2018 wurde festgehalten, dass die Verfahren für B.___ und C.___ gemeinsam
geführt werden.
6. Mit Vernehmlassung vom
4. September 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach dem Tod
der Mutter habe schnellstmöglich eine Vertretung für die Kinder bestellt werden
müssen, und in der Sache habe es sich aufgedrängt, erst einmal die Beiständin
dafür einzusetzen. Gegenüber den Beteiligten sei kommuniziert worden, dass
anschliessend die Frage der Obhut der Kinder und die Frage der
Vertretungsrechte näher geprüft werden müsse. Die Vormundin sei deshalb auch im
Ernennungsentscheid damit beauftragt worden, der KESB einen entsprechenden
Bericht zukommen zu lassen. Die Ernennung der Beiständin als Vormundin
präjudiziere noch in keiner Weise die weitere Unterbringung der Kinder. Mit dem
angefochtenen Entscheid sei noch gar nicht hinsichtlich der Unterbringung
entschieden worden. Die KESB erachte es als für das Wohl der Kinder am besten,
wenn sie einstweilen im [...] bleiben könnten. Es sei nun vorgesehen, dass
gründlich abgeklärt werde, ob die Kinder im [...] blieben oder an einem anderen
Ort unterzubringen seien. Der Aufenthalt bei der Grossmutter sei eine zu
prüfende Variante. Die Beschwerde sei völlig unnötig.
7. Mit Stellungnahme vom
27. September 2018 liess die Beschwerdeführerin noch einmal darauf
hinweisen, dass die Vormundschaften ihrer Meinung nach nur vorsorglich hätten
angeordnet werden dürfen. Die Beiständin sei nur mit einem «Bericht über die
Lage der Kinder» beauftragt worden. Daraus gehe nicht hervor, dass die Obhut
und Vertretung geklärt werden müsse. Es bestehe zurzeit absolute
Rechtsunsicherheit für die Kinder, und die Beschwerdeführerin sei dadurch zur
Beschwerdeführung gezwungen worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Grossmutter der
Kinder eine nahestehende Person und damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 297 Abs. 2 ZGB überträgt
die Kindesschutzbehörde beim Tod des Elternteils, dem die elterliche Sorge
allein zustand, diese entweder auf den überlebenden Elternteil oder sie
bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls
besser geeignet ist. Art. 327a ZGB hält fest, dass die Kindesschutzbehörde dem
Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund ernennt. Dem
Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c Abs. 1 ZGB).
Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des
Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der
Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Um ein dem
Kindeswohl widersprechendes Vertretungsvakuum zu vermeiden, war die Behörde
gehalten, dies möglichst rasch zu tun.
Es erscheint ohne Weiteres sinnvoll, die
Kinder nach dem tragischen Tod ihrer Mutter erstmals in ihren gewohnten
Verhältnissen im [...] zu belassen und die bisherige Beiständin, welche mit den
Verhältnissen vertraut und eine neutrale Fachperson ist, als Vormundin der
Kinder einzusetzen. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Kinder ohne
eingehende Abklärungen unter die Vormundschaft der Grossmutter zu stellen,
welche dann auch berechtigt wäre, über den Aufenthaltsort der Kinder zu
bestimmen. Die Rechtsbegehren 1 und 4 sind deshalb zum Vornherein als
aussichtslos abzuweisen. Auch ist der Entscheid nicht entsprechend den
Subeventualanträgen 3 und 6 aufzuheben, da ja die Vertretungsrechte der Kinder
gewahrt bleiben sollen. Es trifft nicht zu, dass der Sachverhalt unvollständig
abgeklärt wurde, da ja eben im angefochtenen Entscheid auch ein
Abklärungsbericht in Auftrag gegeben worden ist, und es ist auch vorgesehen,
nach Eingang des Berichts die Beschwerdeführerin anzuhören, wie dem Vertreter
der Beschwerdeführerin am 8. August 2018 durch die Vorinstanz bereits
mündlich mitgeteilt worden ist. Die erst 3- und 5-jährigen Kinder sind
bezüglich des Themas Vormundschaft ohnehin noch nicht urteilsfähig, weshalb
sicher auch keine Gehörsverletzung vorliegt, indem sie nicht angehört wurden.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren
Rechtsbegehren 2 und 5 eventualiter beantragt, die Entscheide hätten nur als
vorsorgliche Massnahmen ausgestaltet werden dürfen, ist dies zwar zu einem
gewissen Teil nachvollziehbar. Nachdem aber die Vorinstanz die Beiständin in
ihren Entscheiden gleichzeitig aufgefordert hat, Berichte über die Lage der
Kinder einzureichen, sie die Entscheide über die Errichtung der Vormundschaft
auch der Grossmutter zugestellt hat, sie den Vertreter der Beschwerdeführerin
gemäss Aktennotiz vom 8. August 2018 mündlich darüber informiert hat, dass
durch die Vormundin überprüft werde, ob und wem die Vormundschaft übertragen
werden könne und nach Eingang des Berichts auch vorgesehen sei, unter anderem
die Grossmutter zu diesem Thema anzuhören, die Beschwerdeführerin dann auch auf
Anraten der KESB dort ein Gesuch um Übertragung der Vormundschaft gestellt hat,
ist die diesbezüglich erhobene Beschwerde völlig unbegründet und überflüssig. Sie
ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann