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Entscheid

VWBES.2018.325

Gebühr für Kennzeichnungskontrolle

5. Februar 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. April 2018 verfügte die

Kantonstierärztin namens des Veterinärdienstes bzw. des Amts für Landwirtschaft

Folgendes:

1. Die Einwohnergemeinde [...] hat dem

Kanton Solothurn für die am 1. April 2017 auf Gemeindegebiet

abgabepflichtig gehaltenen 346 Hunde den Betrag von total CHF 13'840.00 zu

bezahlen.

2. Der Betrag wird mit der Zustellung

dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit

mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu bezahlen.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am

27. April 2018 Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement und

beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement trat

mit Entscheid vom 3. August 2018 nicht auf die Beschwerde ein und

auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einwohnergemeinde werde durch

die Verfügung nicht in ihren hoheitlichen Interessen berührt, da sie bloss für

das Inkasso der von den Hundehaltern geschuldeten Gebühren für die

Kennzeichnungskontrolle zuständig sei. Ihr Finanzvermögen werde dadurch nicht

berührt, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei.

4. Gegen diesen Entscheid erhob die

Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am

13. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kennzeichnungskontrolle 2017

gemäss Verfügung vom 16. April 2018 nicht schuldet.

2. Eventualiter: Der Entscheid vom

3. August 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

der Kanton könne die Einwohnergemeinde nicht dazu verpflichten, bei ihren

Einwohnern eine kantonale Gebühr zu veranlagen und zu beziehen, der seit der

Abschaffung der Hundemarke keine Gegenleistung des Kanton gegenüberstehe. Die

Kontrolle erfolge nun durch Chips, für welche die Tierärzte verantwortlich

seien und wofür auch eine Gebühr erhoben werde.

Die Gemeinde habe ein schutzwürdiges

kommunales Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da sie dadurch

verpflichtet werde, dem Kanton Solothurn CHF 13'840.00 zu bezahlen. Hinzu

komme, dass der Kanton die Gemeinde verpflichte, die Hundehalter auf ihrem

Gemeindegebiet mit einer nicht gerechtfertigten Gebühr zu belasten.

In der Sache könne der Beschwerdeführerin

nicht vorgeworfen werden, dass sie die aktuelle Zahl nicht gemeldet habe, da

sie diese gar nicht zuverlässig habe erheben können. Zum einen liege dies an

der mangelhaften Pflichterfüllung der Hundehalter und zum anderen an der Umstellung

der Datenerhebung aufgrund der Datenbank «Amicus». Die gesetzliche Grundlage

für die Führung dieser Datenbank sei im massgeblichen Zeitpunkt (1. April

2017) noch gar nicht in Kraft gewesen und habe damit nicht als Grundlage dienen

können.

5. Mit Stellungnahmen vom 22. und

30. August 2018 beantragten das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für

Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

II.

1.

Es ist höchst fraglich, ob der

Veterinärdienst bzw. das Amt für Landwirtschaft in dieser Angelegenheit

überhaupt verfügungsbefugt war. Nach § 1 Abs. 5 der Hundeverordnung (BGS

614.

) obliegt die Aufsicht jedenfalls dem Departement und

öffentlich-rechtliche Forderungen wären im Klageverfahren geltend zu machen.

Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch vorliegend nicht zu entscheiden. Eine

Klage liegt nicht vor und gemäss § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.11) beurteilt das

Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über

öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. Dort wird in

Buchstabe b explizit auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr,

um welche es vorliegend geht, steht mit dieser in nahem Zusammenhang, weshalb

eine einheitliche Zuständigkeit für beide Abgaben auch sinnvoll erscheint.

Auf die

Beschwerde ist deshalb mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht

einzutreten und diese ist an das Kantonale Steuergericht zu überweisen.

2.

Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Akten werden an das kantonale

Steuergericht überwiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann