VWBES.2018.325
Gebühr für Kennzeichnungskontrolle
5. Februar 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement
2. Amt
für Landwirtschaft
Beschwerdegegner
betreffend Gebühr
für Kennzeichnungskontrolle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. April 2018 verfügte die
Kantonstierärztin namens des Veterinärdienstes bzw. des Amts für Landwirtschaft
Folgendes:
1. Die Einwohnergemeinde [...] hat dem
Kanton Solothurn für die am 1. April 2017 auf Gemeindegebiet
abgabepflichtig gehaltenen 346 Hunde den Betrag von total CHF 13'840.00 zu
bezahlen.
2. Der Betrag wird mit der Zustellung
dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit
mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu bezahlen.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am
27. April 2018 Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement und
beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement trat
mit Entscheid vom 3. August 2018 nicht auf die Beschwerde ein und
auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einwohnergemeinde werde durch
die Verfügung nicht in ihren hoheitlichen Interessen berührt, da sie bloss für
das Inkasso der von den Hundehaltern geschuldeten Gebühren für die
Kennzeichnungskontrolle zuständig sei. Ihr Finanzvermögen werde dadurch nicht
berührt, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei.
4. Gegen diesen Entscheid erhob die
Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am
13. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kennzeichnungskontrolle 2017
gemäss Verfügung vom 16. April 2018 nicht schuldet.
2. Eventualiter: Der Entscheid vom
3. August 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Kanton könne die Einwohnergemeinde nicht dazu verpflichten, bei ihren
Einwohnern eine kantonale Gebühr zu veranlagen und zu beziehen, der seit der
Abschaffung der Hundemarke keine Gegenleistung des Kanton gegenüberstehe. Die
Kontrolle erfolge nun durch Chips, für welche die Tierärzte verantwortlich
seien und wofür auch eine Gebühr erhoben werde.
Die Gemeinde habe ein schutzwürdiges
kommunales Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da sie dadurch
verpflichtet werde, dem Kanton Solothurn CHF 13'840.00 zu bezahlen. Hinzu
komme, dass der Kanton die Gemeinde verpflichte, die Hundehalter auf ihrem
Gemeindegebiet mit einer nicht gerechtfertigten Gebühr zu belasten.
In der Sache könne der Beschwerdeführerin
nicht vorgeworfen werden, dass sie die aktuelle Zahl nicht gemeldet habe, da
sie diese gar nicht zuverlässig habe erheben können. Zum einen liege dies an
der mangelhaften Pflichterfüllung der Hundehalter und zum anderen an der Umstellung
der Datenerhebung aufgrund der Datenbank «Amicus». Die gesetzliche Grundlage
für die Führung dieser Datenbank sei im massgeblichen Zeitpunkt (1. April
2017) noch gar nicht in Kraft gewesen und habe damit nicht als Grundlage dienen
können.
5. Mit Stellungnahmen vom 22. und
30. August 2018 beantragten das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für
Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
II.
1.
Es ist höchst fraglich, ob der
Veterinärdienst bzw. das Amt für Landwirtschaft in dieser Angelegenheit
überhaupt verfügungsbefugt war. Nach § 1 Abs. 5 der Hundeverordnung (BGS
614.
) obliegt die Aufsicht jedenfalls dem Departement und
öffentlich-rechtliche Forderungen wären im Klageverfahren geltend zu machen.
Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch vorliegend nicht zu entscheiden. Eine
Klage liegt nicht vor und gemäss § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.11) beurteilt das
Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über
öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. Dort wird in
Buchstabe b explizit auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr,
um welche es vorliegend geht, steht mit dieser in nahem Zusammenhang, weshalb
eine einheitliche Zuständigkeit für beide Abgaben auch sinnvoll erscheint.
Auf die
Beschwerde ist deshalb mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
einzutreten und diese ist an das Kantonale Steuergericht zu überweisen.
2.
Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Akten werden an das kantonale
Steuergericht überwiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann