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Entscheid

VWBES.2018.327

Kindesschutzmassnahmen

17. Oktober 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2006) und D.___ (geb.

2008) sind die gemeinsamen Kinder von B.___ (Obhut und alleinige elterliche

Sorge) und E.___. Die Eltern leben seit 2012 getrennt.

2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018

beantragte der Kindsvater E.___, vertreten durch Advokatin Patricia

Jenny-Elmer, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn Folgendes:

1. Es sei die elterliche Sorge über die

gemeinsamen Kinder auf beide Eltern zu übertragen.

2. Es sei die Obhut über die gemeinsamen

Kinder auf den Kindsvater zu übertragen.

3. Es sei der Kindsmutter ein angemessenes

Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.

4. Eventualiter sei eine

Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten und dem Kindsvater sei ein umfassendes

Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.

5. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche

Prozessführung mit Advokatin Patricia Jenny-Elmer als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

6. Unter Kostenfolge.

Zudem wurden vorsorgliche Massnahmen für

die Dauer des Verfahrens beantragt, sowie die Erstellung eines

Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter.

Es wurde ausgeführt, dass sich die

Kindseltern bis im Frühsommer 2017 einvernehmlich über die Ausübung des

Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters hätten einigen können. Seither

beschwerten sich die Kinder beim Kindsvater vermehrt über die zuhause

vorherrschenden und immer schlimmer werdenden Missstände. Die Kinder wollten

nach den Besuchswochenenden beim Kindsvater vermehrt nicht mehr zur Kindsmutter

zurückkehren und hätten den Wunsch geäussert, beim Vater wohnen zu wollen. Seit

der Kindsvater die Kindsmutter auf die Zustände zuhause angesprochen habe,

könne keine einvernehmliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts mehr

stattfinden. Die Kinder fühlten sich insbesondere in Anwesenheit des neuen

Ehemanns der Kindsmutter, mit welchem sie seit 2013 zusammenwohnten, unwohl.

3. Die KESB gab in der Folge bei den

Sozialen Diensten Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) eine umfassende

Abklärung in Auftrag. Nach summarischer Prüfung erstellten die SDMUL innert

Monatsfrist einen ersten Bericht, woraufhin die KESB nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs über die vorsorglich beantragten Massnahmen entschied und

diese mit Entscheid vom 5. April 2018 abwies (Obhut, Regelung des

persönlichen Verkehrs, Beistandschaft, unentgeltliche Rechtspflege).

4. Am 27. April 2018 erfolgte der

definitive Abklärungsbericht der SDMUL, worin insbesondere angegeben wurde,

dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche mit der aktuellen Obhutsregelung auf

eine Kindswohlgefährdung hindeuten würden. Nach Einholung von schriftlichen

Stellungnahmen der Kindseltern, sowie mündlicher separater Anhörung der Kinder

und der Kindseltern und Eingang von Stellungnahmen der Grosseltern

väterlicherseits, fällte die KESB am 19. Juli 2018 folgenden Entscheid:

3.1 Der Antrag des Kindsvaters auf Neuregelung

der Obhut wird abgewiesen.

3.2 Der Antrag des Kindsvaters auf Regelung

des persönlichen Verkehrs wird abgewiesen.

3.3 Der Eventualantrag des Kindsvaters auf

Errichtung einer Beistandschaft wird abgewiesen.

3.4 Die Kindseltern werden angewiesen, bei

Frau [...], Praxis für systemische Therapie und Beratung, [...], eine

Familientherapie gemäss dem PEKTS – Stufenprogramm durchzuführen. Im Rahmen der

Therapie sind insbesondere die folgenden Themen zu bearbeiten: Kindswohl;

Handeln im Interesse des Kindswohls; Loyalitätskonflikt des Kindes; den Kindern

vorleben, wie man miteinander umgeht (respektvoll und nachsichtig); die Sorge

um die Kinder miteinander teilen und offen besprechen anstelle gegenseitiger

Vorwürfe; angemessene Kommunikation; Strategien zur Konfliktlösung;

konfliktfreie Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters;

unterschiedliche Erziehungsstile akzeptieren. Die Kindseltern haben sich bis spätestens

zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bei Frau […] zu melden, um einen

Ersttermin zu vereinbaren.

3.5 [...] wird gebeten der KESB Region

Solothurn nach Abschluss (oder allenfalls bei vorzeitigem Abbruch oder

Nichtantritt) der Therapie einen Kurzbericht zuzustellen.

3.6 Die Sozialen Dienste Wasseramt Süd

werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete

Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern

an den Kosten abzuklären.

3.7 Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil

des Kindsvaters wird auf CHF 1'175.00 festgesetzt und dem Kindsvater zur

Bezahlung auferlegt.

3.8 Der anteilsmässige

Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter wird auf CHF 1'175.00 festgesetzt

und dieser auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat

Solothurn den Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der

Lage ist.

Der Entscheid wurde im Wesentlichen

damit begründet, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten,

weshalb keine Änderung des Sorgerechts und der Obhutszuteilung zu verfügen sei.

Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Einschränkung der

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter vor, weshalb kein entsprechendes Gutachten

nötig sei. Bezüglich des Besuchsrechts hätten sich die Eltern bisher

einvernehmlich geeinigt und aufgrund der Arbeitszeiten des Kindsvaters wäre

auch keine starre Regelung möglich. Da das Besuchsrecht funktioniere, sei auch

keine Beistandschaft notwendig. Damit die Eltern wieder einen konfliktfreien

Umgang miteinander finden könnten und Probleme der Kinder gemeinsam diskutieren

könnten, werde eine Familientherapie angeordnet.

5. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___,

der Grossvater väterlicherseits, mit Schreiben vom 13. August 2018 an das

Verwaltungsgericht. Die Abklärung sei einseitig zugunsten der Mutter gemacht

worden und das Kindeswohl sowie der Kindeswille falsch oder gar nicht

berücksichtigt worden. Die schwere psychische Gefährdung der Kinder sei

übersehen und die instabilen Verhältnisse bei der Mutter nicht berücksichtigt

worden. Sie als Grosseltern, die stets einen grossen Betreuungsanteil

übernommen hätten, seien nicht befragt worden. Der Kindsvater lebe nun mit

einer neuen Lebenspartnerin zusammen. Diese habe eine 8-jährige Tochter aus

einer früheren Beziehung, und zusammen hätten sie eine 1-jährige Tochter. Beim

Kindsvater würde den Kindern ein richtiges Familienleben mit sozialem Umfeld

geboten. Die Kindsmutter lehne den Obhutswechsel aus egoistischen Gründen ab,

obwohl dies dem Wunsch der Kinder entsprechen würde. Der Beschwerde wurden

Vergleiche des sozialen Umfelds beim Kindsvater oder bei der Kindsmutter aus

Sicht des Grossvaters sowie eine Stellungnahme des Kindsvaters beigelegt. Die

Stellungnahme des Kindsvaters enthält diverse Richtigstellungen, welche im

Abklärungsbericht der Sozialen Dienste und im Entscheid der KESB falsch

widergegeben seien. Weiter führte der Kindsvater darin aus, die angeordnete

Familientherapie sei überflüssig, da es während sechs Jahren nie zu grösseren

Problemen gekommen sei und die Probleme der Kinder nichts mit den Problemen der

Eltern zu tun hätten. Er betonte mehrmals, dass er ab März 2019 in der Nähe

seines Wohnortes arbeiten und bereits in diesem Jahr sein Arbeitspensum

zugunsten der Kinderbetreuung reduzieren könnte.

6. Mit Verfügung vom 17. August

2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgefordert, seine

Beschwerde zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle.

7. Mit Eingabe vom 21. August 2018

beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen die Erteilung

der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Umteilung der Obhut an den Kindsvater

sowie die Aufhebung der angeordneten Familientherapie. Weiter führte er aus,

der abgewiesene Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs sei nur

vorsorglich zu verfügen, damit ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch gestellt

werden könnte, falls sich die Eltern nicht einig würden.

Die KESB habe es im Dispositiv

unterlassen, über die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen

Entscheid zu treffen. Der Kindsvater habe sich bis heute so verhalten, als

bestünde ein gemeinsames Sorgerecht, und die Mutter könne keine plausiblen

Gründe nennen, dem nicht zuzustimmen.

Bezüglich Obhutsumteilung habe die

Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und falsche

Schlussfolgerungen gezogen. Der Wunsch der Kinder zum Vater zu ziehen und deren

schwere psychische Gefährdung beim Verbleib bei der Mutter seien ignoriert

worden. Es sei offensichtlich, dass die Mutter die Kinder nur aus materiellen

Gründen bei sich behalten wolle.

Zum persönlichen Verkehr sei bisher

tatsächlich keine formelle Regelung notwendig gewesen. Die Kindsmutter sei

immer froh gewesen, die Kinder so oft wie möglich los zu werden. Mit dem

laufenden Verfahren und dem Wunsch der Kinder zum Vater zu ziehen, habe sich

dies geändert. Es müsse befürchtet werden, dass die Regelung künftig nicht mehr

so einvernehmlich möglich sei, weshalb die Abweisung des Antrags nur temporär

sein dürfe.

Die verfügte kostenpflichtige

Familientherapie stehe im Widerspruch zur Feststellung, wonach keine

Kindeswohlgefährdung bestehe. Sie habe auch nichts mit dem Antrag um Obhuts-

und Sorgerechtsumteilung zu tun.

Es sei ihm und seinem Sohn ein grosses

Anliegen, dass das Kindswohl und der seit einem Jahr regelmässig geäusserte

Wunsch der Kinder, zum Vater zu ziehen, höher gewichtet würden, als die

egoistischen, materiellen Interessen der Mutter. Weiter verunglimpfte der

Beschwerdeführer die Lebensweise der Kindsmutter massiv und führte aus, dass

seine Familie den Kindern ein viel besseres Umfeld bieten könnte.

8. Mit Schreiben vom 22. August

2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zudem ein

Schreiben in Kopie, das er an die Vorinstanz richtete und in welchem er seine

Argumente noch einmal wiederholte.

9. Die Kindsmutter, B.___, verzichtete

mit Schreiben vom 27. August 2018 auf eine detaillierte Stellungnahme und

gab an, sie unterstütze den Entscheid der KESB und wolle, dass dieser weiterhin

gelte.

10. Die KESB beantragte am

5. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine

Stellungnahme.

11. Der Kindsvater, E.___, nahm mit

Schreiben vom 2. September 2018 Stellung und führte aus, er unterstütze

die Beschwerde seines Vaters in allen Punkten. Der Wunsch zum Obhutswechsel

gehe von den Kindern aus und werde seit einem Jahr regelmässig geäussert.

Aufgrund dieses tief sitzenden Wunsches der Kinder habe er zusammen mit seiner

Partnerin eine grössere Wohnung gemietet und den Kindern je eigene Zimmer

eingerichtet. Von der Behörde werde er nun behandelt, als wäre er ein

gekränkter Vater, der die Kinder gegen deren Willen der Mutter wegnehmen wolle.

Die Kinder seien sich aller Konsequenzen bewusst, die ein solcher Wechsel mit

sich bringen würde. Das laufende Verfahren belaste die Kinder enorm und die

Mutter habe nun begonnen, die Kinder zu schikanieren und Drohungen gegen sie

auszusprechen. Die Verhältnisse hätten sich damit dramatisch verändert. Die

Kinder berichteten wiederholt, dass sie Angst vor der Mutter hätten. Wenn nicht

bald im Sinne des Kindeswohls gehandelt werde, bestehe die Gefahr, dass die

KESB oder die Polizei plötzlich notfallmässig eingreifen müssten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Grossvater und damit als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf den

Antrag, wonach nur vorläufig von der Regelung des persönlichen Verkehrs

abgesehen werden soll. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheidpunkt,

der seinem Antrag auf Nichtregelung entspricht, nicht beschwert (vgl. § 12 Abs.

1.

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sollten sich die

Verhältnisse in Zukunft tatsächlich so ändern, dass eine behördliche Regelung

notwendig wird, besteht ein gesetzlicher Anspruch, dass auf das neue Gesuch

einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Erteilung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts, wie es auch bereits bei der

KESB beantragt war.

2.1

Zu Recht rügt er, dass die

Vorinstanz darüber im Dispositiv ihres Entscheides keine Regelung getroffen

hat, obwohl sie in Erwägung 2.3 des Entscheids begründet hat, weshalb dieser

Antrag abzuweisen sei.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu

neuem Entscheid aufgrund dieses Mangels würde zwar einen Leerlauf bedeuten, der

das Verfahren nur unnötig verzögert. Die Erwägungen der Vorinstanz sind klar

und der Beschwerdeführer hat vorliegend die Möglichkeit, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198). Der

geringfügige Mangel könnte geheilt werden, indem davon ausgegangen würde, die

Vorinstanz habe den Antrag um gemeinsame elterliche Sorge abgewiesen, wie sie

dies in E. 2.3 begründet hat. Eine Rückweisung hat jedoch aus inhaltlichen

Gründen zu erfolgen, wie gleich zu zeigen ist.

2.2

Auf den 1. Juli 2014 (und nicht

per 21. Juni 2013, wie von der Vorinstanz erwähnt) ist die Gesetzesnovelle

zur elterlichen Sorge

in Kraft getreten. Steht bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur

einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung -

d.h. bis am 30. Juni 2015 - mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen

Sorge an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Die Vorinstanz hat richtig

erkannt, dass der Antrag des Kindsvaters vom 16. Januar 2018 nach Ablauf

dieser Frist erfolgt ist.

2.3

Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Elternteil – stimmt der

andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zu (vgl. dazu Art. 298a

ZGB) – nach Art. 298d Abs. 1 ZGB deren

Zuteilung verlangen, wenn dies wegen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung

des Kindeswohls nötig ist (Urteil 5A_266/2017 E. 8.1). Die Vor­instanz wies den

Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge mit der Begründung ab, dass sich die

Verhältnisse nicht geändert hätten, was wohl zutreffend ist.

Sie hat jedoch nicht beachtet, dass die

gemeinsame elterliche Sorge nachträglich bis zur Volljährigkeit des Kindes

jederzeit erklärt werden kann, – und zwar auch ohne Veränderung der

Verhältnisse – wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Dies gilt auch,

wenn sich die Eltern in den übrigen Punkten betreffend Obhut und persönlicher

Verkehr nicht einig sind (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage,

Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 298b ZGB N 6 und 19). Vorliegend wurde im

Zwischenbericht der Sozialen Dienste vom 26. Februar 2018 unter Ziffer 4.1

auf Seite 6 festgehalten, dass die Kindsmutter mit der Übertragung der

gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sei. Im weiteren Verfahrensverlauf

wurde dieses Einverständnis der Kindsmutter nicht mehr thematisiert. Die

Angelegenheit ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Eröffnung eines

Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen

Sorge. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter ist dazu

einzuholen.

3.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer

die Umteilung der faktischen Obhut an den Kindsvater.

3.1

Seit der definitiven Trennung der

Kindseltern im Jahr 2012 lebten die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bei der

Kindsmutter. Inzwischen fordert der Kindsvater, die Obhut sei dem Wunsch der

Kinder entsprechend auf ihn zu übertragen. Die Kindsmutter ist damit nicht

einverstanden.

3.2

Gemäss Art. 298d ZGB regelt die

Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines

Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher

Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie

kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der

Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich die

einschlägige Literatur und die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung

zitiert, wonach eine Änderung nur vorzunehmen ist, wenn die Beibehaltung der geltenden

Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind

mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität

in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle

Cottier, a.a.O., Art. 298d N 5). Zudem hat die Vorinstanz auch richtig

festgehalten, dass es nicht dem freien Willen des Kindes überlassen ist, bei

welchem Elternteil es leben möchte, und eine Änderung nur dann vorzunehmen ist,

wenn sie wirklich nötig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 E.

6.

).

3.3

Die Vorinstanz hat umfangreiche

Abklärungen vorgenommen, indem sie die Situation durch die Sozialen Dienste hat

abklären lassen, beide Kinder eingehend befragt hat, und sich die Kindseltern

mehrmals schriftlich und mündlich äussern konnten. Sie hat die Argumente

vorsichtig gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass sich die

Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten, keine Anhaltspunkte dafür

bestünden, dass das Wohl der Kinder bei einem Verbleib bei der Mutter gefährdet

würde und dass die Kriterien der Stabilität und Verfügbarkeit für die

Beibehaltung der aktuellen Obhutsregelung spreche. Die Kinder hätten

übereinstimmend ausgesagt, dass sie zu ihrem Mami ein gutes Verhältnis hätten

und sich bei Problemen an sie wenden würden. Zudem sei festgestellt worden,

dass die geschilderten Probleme mit dem jetzigen Ehemann der Kindsmutter schon

länger zurückliegen würden und nicht derart gravierend seien, wie von der

Gegenseite geschildert. Kindswohlgefährdung sei auch daraus keine zu erblicken.

Die von C.___ geäusserten Probleme mit den Mitschülerinnen und Mitschülern der

6.

Klasse sind inzwischen ohnehin behoben, da C.___ seit den Sommerferien

selbst in die 6. Klasse gekommen ist und die älteren Schülerinnen und Schüler

nun in die Oberstufe übergetreten sind. Bezüglich möglicher sozialer Probleme

von C.___ mit dem neuen Ehemann der Kindsmutter und von Gleichaltrigen hat die

Kindsmutter zudem gemäss der Vorinstanz bereits selbst mit dem Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Kontakt aufgenommen. Die gerichtliche

Beschwerdeinstanz wird ihr Ermessen bei der Überprüfung dieses Entscheids zu

einer möglichen Obhutsumteilung nicht ohne Not vor dasjenige der Fachbehörde

stellen.

3.4

Nachdem die Vorinstanz auch

ausgeführt hatte, es müsse berücksichtigt werden, dass die Kindsmutter die

Kinder selber betreuen könne, während der Kindsvater arbeite und auf

Fremdbetreuung durch seine Lebenspartnerin und Eltern angewiesen sei und

arbeitsbedingt nicht einmal das gerichtsübliche Besuchsrecht wahrnehmen könne,

wird nun zwar vom Beschwerdeführer und seitens des Kindsvaters ausgeführt, er

könne sein Pensum auf 80 % reduzieren und werde bald eine Arbeitsstelle in der

Nähe seines Wohnortes haben, doch ändert dies an der Gesamtsituation kaum

etwas. Tatsache ist, dass die Kindsmutter ihre Kinder zu 100 % selbst betreuen

kann und dies, soweit ersichtlich, auch gut macht. Das Schaffen von vollendeten

Tatsachen, indem der Kindsvater nun zusammen mit seiner Partnerin und deren Kindern

in eine grössere Wohnung gezogen ist, um mehr Platz für einen künftigen Umzug

von C.___ und D.___ zu ihnen zu haben, kann auf die Frage der Obhutszuteilung

keinen Einfluss haben.

Wird die Kindsmutter in ihrer

Lebensführung durch den Beschwerdeführer und dessen Familie stetig kritisiert

und verunglimpft sowie ihr Lebensumfeld – das wohl dem Beschwerdeführer und

Grossvater ohnehin nur aus Erzählungen bekannt sein dürfte – stetig als

minderwertig abgetan und ihr gar vorgeworfen, sie wolle ihre Kinder nur aus

Geldgier und nicht etwa aus Liebe nicht der Obhut des Vaters überlassen, ist

nicht weiter verwunderlich, dass die Kindsmutter den Kontakt zu den Grosseltern

väterlicherseits abgebrochen hat und sich die Fronten verhärtet haben. Die sich

seither ergebenden Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts

betreffen, soweit ersichtlich, offenbar vor allem Anlässe, die bei den

Grosseltern väterlicherseits stattfinden, was nach den ehrenrührigen Vorwürfen

an die Kindsmutter nicht weiter verwunderlich ist. Auch wenn diese mehrere

Männerbeziehungen gepflegt und einmal abgetrieben haben sollte, ändert dies

nichts an ihren Kompetenzen als Mutter. Es konnten keine Einschränkungen in

ihrer Erziehungsfähigkeit festgestellt werden, weshalb die vom Grossvater

geäusserten Schilderungen auch keine Gründe für eine Obhutsumteilung an den

Kindsvater darstellen können.

Es wird nicht verkannt, dass die Kinder

im Umfeld ihrer Mutter wohl diversen sozialen Belastungen ausgesetzt waren und

sind, nachdem die Kindsmutter bereits mehrere Tumore entfernen lassen musste

(vgl. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018: Knoten im Hals, Entfernung

der Gebärmutter im Oktober 2017, Augen-OP wegen Tumoren 2018) und ihre eigene

Mutter im Januar 2018 verstorben ist. Auch wird die Kindsmutter offenbar

zusätzlich durch Kritik von Seiten der Familie des Kindsvaters belastet, und es

scheinen eheliche Probleme mit ihrem jetzigen Ehemann zu bestehen. Gemäss

Abklärungen der Vorinstanz gehen diese jedoch nicht über ein Mass hinaus, deren

Bewältigung den Kindern nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr gehört es zu

den normalen Entwicklungsaufgaben eines Kindes auch mit belastenden Situationen

umgehen zu lernen. Gründe, die Kinder deswegen in die Obhut des Kindsvaters zu

übergeben, ergeben sich daraus nicht, auch wenn davon ausgegangen wird, dass

auch der Kindsvater zusammen mit seiner Familie den Kindern ein gutes Umfeld

bieten könnte. Die Kinder sind in der Obhut der Kindsmutter nicht derart

gefährdet, dass eine Obhutsumteilung erforderlich würde, und das Kriterium der

Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse ist höher zu gewichten als der

gegenüber dem Vater geäusserte Wunsch der Kinder, zu ihm zu ziehen. Der Antrag

um Zuteilung des Obhutsrechts an den Kindsvater ist aus all diesen Gründen abzuweisen.

4.

Letztlich beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Familientherapie, da dies

nichts bringe und die Probleme nicht zwischen den Kinds­eltern, sondern

anderswo lägen.

4.1

Die Vorinstanz hat ihre Anordnung

auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützt, wonach bei Gefährdung des Kindes, wenn die

Eltern nicht selbst für Abhilfe sorgen, Weisungen für die Pflege, Erziehung

oder Ausbildung erteilt werden können. Die Vor­instanz hat mit Bedacht

festgehalten, es sei entscheidend, dass die Eltern anstelle gegenseitiger

Vorwürfe die Sorge um die Kinder miteinander teilten und offen besprechen

würden sowie dass sie unter sich eine angemessene Kommunikation betrieben und

den Kindern vorlebten, dass man miteinander respektvoll und nachsichtig umzugehen

habe. Solange dieser angemessene Umgang fehle, würden Schilderungen von Kindern

als Munition für einen Krieg um die Obhut verwendet. Gleichzeitig würden die

Kinder in nicht altersadäquater Art und Weise in diese Konflikte miteinbezogen.

Darin sei gemäss Einschätzung der KESB eine kindswohlgefährdende Situation zu

erblicken, da die Kinder unter diesen Umständen in massive Loyalitätskonflikte

geraten und erheblich belastet würden.

4.2

Es ist nicht ersichtlich, welches

Interesse der Grossvater in dieser Angelegenheit hat, diese angeordnete

Therapie zu verhindern. Vielmehr scheint es erforderlich und sinnvoll, dass

mittels Gesprächen das Kräfteverhältnis zwischen den Kindseltern wieder ins

Gleichgewicht gebracht wird und diese zum Wohl ihrer Kinder einen respektvollen

Umgang in Bezug auf die Kinderbelange lernen. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit an

die Vorinstanz zurückzuweisen ist zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b

ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,

CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Kosten sind mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen. Die übrigen Kosten übernimmt der Kanton

Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,

indem die Angelegenheit zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten

bezahlt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann