VWBES.2018.327
Kindesschutzmassnahmen
17. Oktober 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2006) und D.___ (geb.
2008) sind die gemeinsamen Kinder von B.___ (Obhut und alleinige elterliche
Sorge) und E.___. Die Eltern leben seit 2012 getrennt.
2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018
beantragte der Kindsvater E.___, vertreten durch Advokatin Patricia
Jenny-Elmer, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn Folgendes:
1. Es sei die elterliche Sorge über die
gemeinsamen Kinder auf beide Eltern zu übertragen.
2. Es sei die Obhut über die gemeinsamen
Kinder auf den Kindsvater zu übertragen.
3. Es sei der Kindsmutter ein angemessenes
Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
4. Eventualiter sei eine
Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten und dem Kindsvater sei ein umfassendes
Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
5. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche
Prozessführung mit Advokatin Patricia Jenny-Elmer als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kostenfolge.
Zudem wurden vorsorgliche Massnahmen für
die Dauer des Verfahrens beantragt, sowie die Erstellung eines
Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter.
Es wurde ausgeführt, dass sich die
Kindseltern bis im Frühsommer 2017 einvernehmlich über die Ausübung des
Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters hätten einigen können. Seither
beschwerten sich die Kinder beim Kindsvater vermehrt über die zuhause
vorherrschenden und immer schlimmer werdenden Missstände. Die Kinder wollten
nach den Besuchswochenenden beim Kindsvater vermehrt nicht mehr zur Kindsmutter
zurückkehren und hätten den Wunsch geäussert, beim Vater wohnen zu wollen. Seit
der Kindsvater die Kindsmutter auf die Zustände zuhause angesprochen habe,
könne keine einvernehmliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts mehr
stattfinden. Die Kinder fühlten sich insbesondere in Anwesenheit des neuen
Ehemanns der Kindsmutter, mit welchem sie seit 2013 zusammenwohnten, unwohl.
3. Die KESB gab in der Folge bei den
Sozialen Diensten Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) eine umfassende
Abklärung in Auftrag. Nach summarischer Prüfung erstellten die SDMUL innert
Monatsfrist einen ersten Bericht, woraufhin die KESB nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs über die vorsorglich beantragten Massnahmen entschied und
diese mit Entscheid vom 5. April 2018 abwies (Obhut, Regelung des
persönlichen Verkehrs, Beistandschaft, unentgeltliche Rechtspflege).
4. Am 27. April 2018 erfolgte der
definitive Abklärungsbericht der SDMUL, worin insbesondere angegeben wurde,
dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche mit der aktuellen Obhutsregelung auf
eine Kindswohlgefährdung hindeuten würden. Nach Einholung von schriftlichen
Stellungnahmen der Kindseltern, sowie mündlicher separater Anhörung der Kinder
und der Kindseltern und Eingang von Stellungnahmen der Grosseltern
väterlicherseits, fällte die KESB am 19. Juli 2018 folgenden Entscheid:
3.1 Der Antrag des Kindsvaters auf Neuregelung
der Obhut wird abgewiesen.
3.2 Der Antrag des Kindsvaters auf Regelung
des persönlichen Verkehrs wird abgewiesen.
3.3 Der Eventualantrag des Kindsvaters auf
Errichtung einer Beistandschaft wird abgewiesen.
3.4 Die Kindseltern werden angewiesen, bei
Frau [...], Praxis für systemische Therapie und Beratung, [...], eine
Familientherapie gemäss dem PEKTS – Stufenprogramm durchzuführen. Im Rahmen der
Therapie sind insbesondere die folgenden Themen zu bearbeiten: Kindswohl;
Handeln im Interesse des Kindswohls; Loyalitätskonflikt des Kindes; den Kindern
vorleben, wie man miteinander umgeht (respektvoll und nachsichtig); die Sorge
um die Kinder miteinander teilen und offen besprechen anstelle gegenseitiger
Vorwürfe; angemessene Kommunikation; Strategien zur Konfliktlösung;
konfliktfreie Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters;
unterschiedliche Erziehungsstile akzeptieren. Die Kindseltern haben sich bis spätestens
zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bei Frau […] zu melden, um einen
Ersttermin zu vereinbaren.
3.5 [...] wird gebeten der KESB Region
Solothurn nach Abschluss (oder allenfalls bei vorzeitigem Abbruch oder
Nichtantritt) der Therapie einen Kurzbericht zuzustellen.
3.6 Die Sozialen Dienste Wasseramt Süd
werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete
Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern
an den Kosten abzuklären.
3.7 Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil
des Kindsvaters wird auf CHF 1'175.00 festgesetzt und dem Kindsvater zur
Bezahlung auferlegt.
3.8 Der anteilsmässige
Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter wird auf CHF 1'175.00 festgesetzt
und dieser auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat
Solothurn den Verfahrenskostenanteil der Kindsmutter, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der
Lage ist.
Der Entscheid wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten,
weshalb keine Änderung des Sorgerechts und der Obhutszuteilung zu verfügen sei.
Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Einschränkung der
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter vor, weshalb kein entsprechendes Gutachten
nötig sei. Bezüglich des Besuchsrechts hätten sich die Eltern bisher
einvernehmlich geeinigt und aufgrund der Arbeitszeiten des Kindsvaters wäre
auch keine starre Regelung möglich. Da das Besuchsrecht funktioniere, sei auch
keine Beistandschaft notwendig. Damit die Eltern wieder einen konfliktfreien
Umgang miteinander finden könnten und Probleme der Kinder gemeinsam diskutieren
könnten, werde eine Familientherapie angeordnet.
5. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___,
der Grossvater väterlicherseits, mit Schreiben vom 13. August 2018 an das
Verwaltungsgericht. Die Abklärung sei einseitig zugunsten der Mutter gemacht
worden und das Kindeswohl sowie der Kindeswille falsch oder gar nicht
berücksichtigt worden. Die schwere psychische Gefährdung der Kinder sei
übersehen und die instabilen Verhältnisse bei der Mutter nicht berücksichtigt
worden. Sie als Grosseltern, die stets einen grossen Betreuungsanteil
übernommen hätten, seien nicht befragt worden. Der Kindsvater lebe nun mit
einer neuen Lebenspartnerin zusammen. Diese habe eine 8-jährige Tochter aus
einer früheren Beziehung, und zusammen hätten sie eine 1-jährige Tochter. Beim
Kindsvater würde den Kindern ein richtiges Familienleben mit sozialem Umfeld
geboten. Die Kindsmutter lehne den Obhutswechsel aus egoistischen Gründen ab,
obwohl dies dem Wunsch der Kinder entsprechen würde. Der Beschwerde wurden
Vergleiche des sozialen Umfelds beim Kindsvater oder bei der Kindsmutter aus
Sicht des Grossvaters sowie eine Stellungnahme des Kindsvaters beigelegt. Die
Stellungnahme des Kindsvaters enthält diverse Richtigstellungen, welche im
Abklärungsbericht der Sozialen Dienste und im Entscheid der KESB falsch
widergegeben seien. Weiter führte der Kindsvater darin aus, die angeordnete
Familientherapie sei überflüssig, da es während sechs Jahren nie zu grösseren
Problemen gekommen sei und die Probleme der Kinder nichts mit den Problemen der
Eltern zu tun hätten. Er betonte mehrmals, dass er ab März 2019 in der Nähe
seines Wohnortes arbeiten und bereits in diesem Jahr sein Arbeitspensum
zugunsten der Kinderbetreuung reduzieren könnte.
6. Mit Verfügung vom 17. August
2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgefordert, seine
Beschwerde zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle.
7. Mit Eingabe vom 21. August 2018
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen die Erteilung
der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Umteilung der Obhut an den Kindsvater
sowie die Aufhebung der angeordneten Familientherapie. Weiter führte er aus,
der abgewiesene Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs sei nur
vorsorglich zu verfügen, damit ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch gestellt
werden könnte, falls sich die Eltern nicht einig würden.
Die KESB habe es im Dispositiv
unterlassen, über die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen
Entscheid zu treffen. Der Kindsvater habe sich bis heute so verhalten, als
bestünde ein gemeinsames Sorgerecht, und die Mutter könne keine plausiblen
Gründe nennen, dem nicht zuzustimmen.
Bezüglich Obhutsumteilung habe die
Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und falsche
Schlussfolgerungen gezogen. Der Wunsch der Kinder zum Vater zu ziehen und deren
schwere psychische Gefährdung beim Verbleib bei der Mutter seien ignoriert
worden. Es sei offensichtlich, dass die Mutter die Kinder nur aus materiellen
Gründen bei sich behalten wolle.
Zum persönlichen Verkehr sei bisher
tatsächlich keine formelle Regelung notwendig gewesen. Die Kindsmutter sei
immer froh gewesen, die Kinder so oft wie möglich los zu werden. Mit dem
laufenden Verfahren und dem Wunsch der Kinder zum Vater zu ziehen, habe sich
dies geändert. Es müsse befürchtet werden, dass die Regelung künftig nicht mehr
so einvernehmlich möglich sei, weshalb die Abweisung des Antrags nur temporär
sein dürfe.
Die verfügte kostenpflichtige
Familientherapie stehe im Widerspruch zur Feststellung, wonach keine
Kindeswohlgefährdung bestehe. Sie habe auch nichts mit dem Antrag um Obhuts-
und Sorgerechtsumteilung zu tun.
Es sei ihm und seinem Sohn ein grosses
Anliegen, dass das Kindswohl und der seit einem Jahr regelmässig geäusserte
Wunsch der Kinder, zum Vater zu ziehen, höher gewichtet würden, als die
egoistischen, materiellen Interessen der Mutter. Weiter verunglimpfte der
Beschwerdeführer die Lebensweise der Kindsmutter massiv und führte aus, dass
seine Familie den Kindern ein viel besseres Umfeld bieten könnte.
8. Mit Schreiben vom 22. August
2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zudem ein
Schreiben in Kopie, das er an die Vorinstanz richtete und in welchem er seine
Argumente noch einmal wiederholte.
9. Die Kindsmutter, B.___, verzichtete
mit Schreiben vom 27. August 2018 auf eine detaillierte Stellungnahme und
gab an, sie unterstütze den Entscheid der KESB und wolle, dass dieser weiterhin
gelte.
10. Die KESB beantragte am
5. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine
Stellungnahme.
11. Der Kindsvater, E.___, nahm mit
Schreiben vom 2. September 2018 Stellung und führte aus, er unterstütze
die Beschwerde seines Vaters in allen Punkten. Der Wunsch zum Obhutswechsel
gehe von den Kindern aus und werde seit einem Jahr regelmässig geäussert.
Aufgrund dieses tief sitzenden Wunsches der Kinder habe er zusammen mit seiner
Partnerin eine grössere Wohnung gemietet und den Kindern je eigene Zimmer
eingerichtet. Von der Behörde werde er nun behandelt, als wäre er ein
gekränkter Vater, der die Kinder gegen deren Willen der Mutter wegnehmen wolle.
Die Kinder seien sich aller Konsequenzen bewusst, die ein solcher Wechsel mit
sich bringen würde. Das laufende Verfahren belaste die Kinder enorm und die
Mutter habe nun begonnen, die Kinder zu schikanieren und Drohungen gegen sie
auszusprechen. Die Verhältnisse hätten sich damit dramatisch verändert. Die
Kinder berichteten wiederholt, dass sie Angst vor der Mutter hätten. Wenn nicht
bald im Sinne des Kindeswohls gehandelt werde, bestehe die Gefahr, dass die
KESB oder die Polizei plötzlich notfallmässig eingreifen müssten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Grossvater und damit als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf den
Antrag, wonach nur vorläufig von der Regelung des persönlichen Verkehrs
abgesehen werden soll. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheidpunkt,
der seinem Antrag auf Nichtregelung entspricht, nicht beschwert (vgl. § 12 Abs.
1.
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sollten sich die
Verhältnisse in Zukunft tatsächlich so ändern, dass eine behördliche Regelung
notwendig wird, besteht ein gesetzlicher Anspruch, dass auf das neue Gesuch
einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Erteilung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts, wie es auch bereits bei der
KESB beantragt war.
2.1
Zu Recht rügt er, dass die
Vorinstanz darüber im Dispositiv ihres Entscheides keine Regelung getroffen
hat, obwohl sie in Erwägung 2.3 des Entscheids begründet hat, weshalb dieser
Antrag abzuweisen sei.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid aufgrund dieses Mangels würde zwar einen Leerlauf bedeuten, der
das Verfahren nur unnötig verzögert. Die Erwägungen der Vorinstanz sind klar
und der Beschwerdeführer hat vorliegend die Möglichkeit, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198). Der
geringfügige Mangel könnte geheilt werden, indem davon ausgegangen würde, die
Vorinstanz habe den Antrag um gemeinsame elterliche Sorge abgewiesen, wie sie
dies in E. 2.3 begründet hat. Eine Rückweisung hat jedoch aus inhaltlichen
Gründen zu erfolgen, wie gleich zu zeigen ist.
2.2
Auf den 1. Juli 2014 (und nicht
per 21. Juni 2013, wie von der Vorinstanz erwähnt) ist die Gesetzesnovelle
zur elterlichen Sorge
in Kraft getreten. Steht bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur
einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung -
d.h. bis am 30. Juni 2015 - mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen
Sorge an die zuständige Behörde wenden. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Die Vorinstanz hat richtig
erkannt, dass der Antrag des Kindsvaters vom 16. Januar 2018 nach Ablauf
dieser Frist erfolgt ist.
2.3
Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Elternteil – stimmt der
andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zu (vgl. dazu Art. 298a
ZGB) – nach Art. 298d Abs. 1 ZGB deren
Zuteilung verlangen, wenn dies wegen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung
des Kindeswohls nötig ist (Urteil 5A_266/2017 E. 8.1). Die Vorinstanz wies den
Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge mit der Begründung ab, dass sich die
Verhältnisse nicht geändert hätten, was wohl zutreffend ist.
Sie hat jedoch nicht beachtet, dass die
gemeinsame elterliche Sorge nachträglich bis zur Volljährigkeit des Kindes
jederzeit erklärt werden kann, – und zwar auch ohne Veränderung der
Verhältnisse – wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Dies gilt auch,
wenn sich die Eltern in den übrigen Punkten betreffend Obhut und persönlicher
Verkehr nicht einig sind (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage,
Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 298b ZGB N 6 und 19). Vorliegend wurde im
Zwischenbericht der Sozialen Dienste vom 26. Februar 2018 unter Ziffer 4.1
auf Seite 6 festgehalten, dass die Kindsmutter mit der Übertragung der
gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sei. Im weiteren Verfahrensverlauf
wurde dieses Einverständnis der Kindsmutter nicht mehr thematisiert. Die
Angelegenheit ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Eröffnung eines
Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen
Sorge. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter ist dazu
einzuholen.
3.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer
die Umteilung der faktischen Obhut an den Kindsvater.
3.1
Seit der definitiven Trennung der
Kindseltern im Jahr 2012 lebten die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bei der
Kindsmutter. Inzwischen fordert der Kindsvater, die Obhut sei dem Wunsch der
Kinder entsprechend auf ihn zu übertragen. Die Kindsmutter ist damit nicht
einverstanden.
3.2
Gemäss Art. 298d ZGB regelt die
Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines
Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher
Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie
kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der
Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich die
einschlägige Literatur und die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung
zitiert, wonach eine Änderung nur vorzunehmen ist, wenn die Beibehaltung der geltenden
Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind
mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität
in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle
Cottier, a.a.O., Art. 298d N 5). Zudem hat die Vorinstanz auch richtig
festgehalten, dass es nicht dem freien Willen des Kindes überlassen ist, bei
welchem Elternteil es leben möchte, und eine Änderung nur dann vorzunehmen ist,
wenn sie wirklich nötig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 E.
6.
).
3.3
Die Vorinstanz hat umfangreiche
Abklärungen vorgenommen, indem sie die Situation durch die Sozialen Dienste hat
abklären lassen, beide Kinder eingehend befragt hat, und sich die Kindseltern
mehrmals schriftlich und mündlich äussern konnten. Sie hat die Argumente
vorsichtig gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass sich die
Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten, keine Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass das Wohl der Kinder bei einem Verbleib bei der Mutter gefährdet
würde und dass die Kriterien der Stabilität und Verfügbarkeit für die
Beibehaltung der aktuellen Obhutsregelung spreche. Die Kinder hätten
übereinstimmend ausgesagt, dass sie zu ihrem Mami ein gutes Verhältnis hätten
und sich bei Problemen an sie wenden würden. Zudem sei festgestellt worden,
dass die geschilderten Probleme mit dem jetzigen Ehemann der Kindsmutter schon
länger zurückliegen würden und nicht derart gravierend seien, wie von der
Gegenseite geschildert. Kindswohlgefährdung sei auch daraus keine zu erblicken.
Die von C.___ geäusserten Probleme mit den Mitschülerinnen und Mitschülern der
6.
Klasse sind inzwischen ohnehin behoben, da C.___ seit den Sommerferien
selbst in die 6. Klasse gekommen ist und die älteren Schülerinnen und Schüler
nun in die Oberstufe übergetreten sind. Bezüglich möglicher sozialer Probleme
von C.___ mit dem neuen Ehemann der Kindsmutter und von Gleichaltrigen hat die
Kindsmutter zudem gemäss der Vorinstanz bereits selbst mit dem Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Kontakt aufgenommen. Die gerichtliche
Beschwerdeinstanz wird ihr Ermessen bei der Überprüfung dieses Entscheids zu
einer möglichen Obhutsumteilung nicht ohne Not vor dasjenige der Fachbehörde
stellen.
3.4
Nachdem die Vorinstanz auch
ausgeführt hatte, es müsse berücksichtigt werden, dass die Kindsmutter die
Kinder selber betreuen könne, während der Kindsvater arbeite und auf
Fremdbetreuung durch seine Lebenspartnerin und Eltern angewiesen sei und
arbeitsbedingt nicht einmal das gerichtsübliche Besuchsrecht wahrnehmen könne,
wird nun zwar vom Beschwerdeführer und seitens des Kindsvaters ausgeführt, er
könne sein Pensum auf 80 % reduzieren und werde bald eine Arbeitsstelle in der
Nähe seines Wohnortes haben, doch ändert dies an der Gesamtsituation kaum
etwas. Tatsache ist, dass die Kindsmutter ihre Kinder zu 100 % selbst betreuen
kann und dies, soweit ersichtlich, auch gut macht. Das Schaffen von vollendeten
Tatsachen, indem der Kindsvater nun zusammen mit seiner Partnerin und deren Kindern
in eine grössere Wohnung gezogen ist, um mehr Platz für einen künftigen Umzug
von C.___ und D.___ zu ihnen zu haben, kann auf die Frage der Obhutszuteilung
keinen Einfluss haben.
Wird die Kindsmutter in ihrer
Lebensführung durch den Beschwerdeführer und dessen Familie stetig kritisiert
und verunglimpft sowie ihr Lebensumfeld – das wohl dem Beschwerdeführer und
Grossvater ohnehin nur aus Erzählungen bekannt sein dürfte – stetig als
minderwertig abgetan und ihr gar vorgeworfen, sie wolle ihre Kinder nur aus
Geldgier und nicht etwa aus Liebe nicht der Obhut des Vaters überlassen, ist
nicht weiter verwunderlich, dass die Kindsmutter den Kontakt zu den Grosseltern
väterlicherseits abgebrochen hat und sich die Fronten verhärtet haben. Die sich
seither ergebenden Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts
betreffen, soweit ersichtlich, offenbar vor allem Anlässe, die bei den
Grosseltern väterlicherseits stattfinden, was nach den ehrenrührigen Vorwürfen
an die Kindsmutter nicht weiter verwunderlich ist. Auch wenn diese mehrere
Männerbeziehungen gepflegt und einmal abgetrieben haben sollte, ändert dies
nichts an ihren Kompetenzen als Mutter. Es konnten keine Einschränkungen in
ihrer Erziehungsfähigkeit festgestellt werden, weshalb die vom Grossvater
geäusserten Schilderungen auch keine Gründe für eine Obhutsumteilung an den
Kindsvater darstellen können.
Es wird nicht verkannt, dass die Kinder
im Umfeld ihrer Mutter wohl diversen sozialen Belastungen ausgesetzt waren und
sind, nachdem die Kindsmutter bereits mehrere Tumore entfernen lassen musste
(vgl. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018: Knoten im Hals, Entfernung
der Gebärmutter im Oktober 2017, Augen-OP wegen Tumoren 2018) und ihre eigene
Mutter im Januar 2018 verstorben ist. Auch wird die Kindsmutter offenbar
zusätzlich durch Kritik von Seiten der Familie des Kindsvaters belastet, und es
scheinen eheliche Probleme mit ihrem jetzigen Ehemann zu bestehen. Gemäss
Abklärungen der Vorinstanz gehen diese jedoch nicht über ein Mass hinaus, deren
Bewältigung den Kindern nicht zugemutet werden könnte. Vielmehr gehört es zu
den normalen Entwicklungsaufgaben eines Kindes auch mit belastenden Situationen
umgehen zu lernen. Gründe, die Kinder deswegen in die Obhut des Kindsvaters zu
übergeben, ergeben sich daraus nicht, auch wenn davon ausgegangen wird, dass
auch der Kindsvater zusammen mit seiner Familie den Kindern ein gutes Umfeld
bieten könnte. Die Kinder sind in der Obhut der Kindsmutter nicht derart
gefährdet, dass eine Obhutsumteilung erforderlich würde, und das Kriterium der
Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse ist höher zu gewichten als der
gegenüber dem Vater geäusserte Wunsch der Kinder, zu ihm zu ziehen. Der Antrag
um Zuteilung des Obhutsrechts an den Kindsvater ist aus all diesen Gründen abzuweisen.
4.
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Familientherapie, da dies
nichts bringe und die Probleme nicht zwischen den Kindseltern, sondern
anderswo lägen.
4.1
Die Vorinstanz hat ihre Anordnung
auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützt, wonach bei Gefährdung des Kindes, wenn die
Eltern nicht selbst für Abhilfe sorgen, Weisungen für die Pflege, Erziehung
oder Ausbildung erteilt werden können. Die Vorinstanz hat mit Bedacht
festgehalten, es sei entscheidend, dass die Eltern anstelle gegenseitiger
Vorwürfe die Sorge um die Kinder miteinander teilten und offen besprechen
würden sowie dass sie unter sich eine angemessene Kommunikation betrieben und
den Kindern vorlebten, dass man miteinander respektvoll und nachsichtig umzugehen
habe. Solange dieser angemessene Umgang fehle, würden Schilderungen von Kindern
als Munition für einen Krieg um die Obhut verwendet. Gleichzeitig würden die
Kinder in nicht altersadäquater Art und Weise in diese Konflikte miteinbezogen.
Darin sei gemäss Einschätzung der KESB eine kindswohlgefährdende Situation zu
erblicken, da die Kinder unter diesen Umständen in massive Loyalitätskonflikte
geraten und erheblich belastet würden.
4.2
Es ist nicht ersichtlich, welches
Interesse der Grossvater in dieser Angelegenheit hat, diese angeordnete
Therapie zu verhindern. Vielmehr scheint es erforderlich und sinnvoll, dass
mittels Gesprächen das Kräfteverhältnis zwischen den Kindseltern wieder ins
Gleichgewicht gebracht wird und diese zum Wohl ihrer Kinder einen respektvollen
Umgang in Bezug auf die Kinderbelange lernen. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b
ZGB zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Kosten sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Die übrigen Kosten übernimmt der Kanton
Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,
indem die Angelegenheit zur Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 298b ZGB zur
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten
bezahlt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann