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Entscheid

VWBES.2018.332

verkehrsmedizinische Stellungnahme

6. Februar 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ lenkte am 12. Dezember 2016

einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC minimal: 8,4 μg/L). Die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) klärte

daraufhin seine Fahreignung ab.

1.2 Die MFK liess A.___ mit Verfügung

vom 14. Juli 2017 unter folgenden Auflagen zum Strassenverkehr zu:

3.1 Sie haben weiterhin eine

Cannabisabstinenz einzuhalten.

3.2 Sie

haben sich während der Dauer von 1 Jahr regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu

unterziehen. Die Untersuchungsintervalle werden vom Arzt festgesetzt.

3.3 Sie

haben sich kurzfristig anberaumten Urinproben zu unterziehen. Die Urinproben

sind monatlich (alle 3 – 4 Wochen) durchzuführen und auf Cannabis zu testen.

3.4 Sie

haben jeweils nach 6 Monaten, d.h. im Monat Dezember 2017 und Juni 2018 einen

ärztlichen Bericht einzureichen, welcher Aufschluss über die Ergebnisse der

Urinproben gibt und Ihren Fahreignung attestiert.

3.5 Sie

haben selbst dafür besorgt zu sein, dass diese Berichte rechtzeitig bei der

Motorfahrzeugkontrolle […] eintreffen.

1.3 Weil A.___ auch auf Aufforderung hin

keinen Arztbericht vom Dezember 2017 einreichte, verfügte die MFK, namens des

Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), in der Folge am 2. Februar 2018

einen vorsorglichen Entzug seines Führerausweises.

1.4 Mit Verfügung vom 22. Februar 2018

bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug, nachdem ihr ein

ärztlicher Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2018 zuging, wonach zwei Urinproben

positiv ausgefallen seien.

2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 2. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er machte geltend, durch

intensives Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust seien die

Urinproben verfälscht worden.

2.2 Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2018 gut, hob den vorsorglich angeordneten

Entzug auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter

Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers an die MFK zurück.

2.3 Am 10. August 2018 erliess die MFK,

namens des BJD, folgende Verfügung:

1. Im Sinne der Erwägungen wird am

Begutachtungszentrum [...] eine verkehrsmedizinische Stellungnahme eingeholt.

2. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.

3.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 21. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober

2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 18. Oktober 2018

hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren

fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Im Verfahren betreffend

vorsorglicher Führerausweisentzug machte der Beschwerdeführer zu den positiven

Befunden seiner Urinproben geltend, ab November 2017 habe er seine

Trainingsabläufe intensiviert und regelmässig drei bis vier Mal pro Woche

trainiert. Dadurch habe er bis Ende Februar 2018 um die 20 kg abgenommen. Erst

danach habe er erfahren, dass die im Fett gespeicherten THC-Metaboliten durch

den Ausdauersport aufgelöst und vom menschlichen Organismus über den Urin

ausgeschwemmt werden könnten.

2.2

Das Verwaltungsgericht erwog im

Entscheid vom 25. Mai 2018, der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der

verfälschten Urinproben durch intensives Training und damit einhergehendem

Gewichtsverlust erscheine zumindest plausibel, so dass eine gründliche

Abklärung angebracht erscheine. Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung

mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers an

die MFK zurückzuweisen.

2.3

Mit Verfügung vom 10. August 2018

hat die MFK eine verkehrsmedizinische Stellungnahme mit der Frage, ob sich THC

in eingelagertem Körperfett durch intensives Training im Urin feststellen

lässt, in Auftrag gegeben.

3.1

Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 25. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann im

vorliegenden Verfahren infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht mehr

auf die (allfällige) Rüge der unrechtmässigen Anordnung eines Gutachtens eingetreten

werden. Wie die MFK zu Recht ausführt, ist sie an die Weisungen des

Verwaltungsgerichts gebunden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als

unbegründet.

3.2

Begründet ist die Beschwerde

hingegen, soweit sie sich auf die Kostenauferlegung bezieht. Dazu Folgendes: Der

Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass er die Auflage der Abstinenz einhält.

Wenn objektive Merkmale vorliegen, die auf ein Missachten der Abstinenz

hinweisen, so obliegt es ihm, die Gründe für die abweichenden Werte zu belegen.

Wenn dem Beschwerdeführer, welcher bereits mehrmals vortrug, finanziell nicht

für weitere Abklärungen aufkommen zu können, aber bereits jetzt die Kosten für

die verkehrsmedizinische Stellungnahme auferlegt werden, so kann er den von ihm

geforderten Nachweis nicht erbringen. Eine solche Kostenauferlegung wäre

prohibitiv und somit unzulässig.

4.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung

ist aufzuheben. Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vor allem auf die

Kostenauferlegung bezieht und der Beschwerdeführer in diesem Punkt obsiegt,

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Solothurn zu auferlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 10. August 2018 aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Verfahrenskosten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel