VWBES.2018.332
verkehrsmedizinische Stellungnahme
6. Februar 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend verkehrsmedizinische
Stellungnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ lenkte am 12. Dezember 2016
einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC minimal: 8,4 μg/L). Die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) klärte
daraufhin seine Fahreignung ab.
1.2 Die MFK liess A.___ mit Verfügung
vom 14. Juli 2017 unter folgenden Auflagen zum Strassenverkehr zu:
3.1 Sie haben weiterhin eine
Cannabisabstinenz einzuhalten.
3.2 Sie
haben sich während der Dauer von 1 Jahr regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu
unterziehen. Die Untersuchungsintervalle werden vom Arzt festgesetzt.
3.3 Sie
haben sich kurzfristig anberaumten Urinproben zu unterziehen. Die Urinproben
sind monatlich (alle 3 – 4 Wochen) durchzuführen und auf Cannabis zu testen.
3.4 Sie
haben jeweils nach 6 Monaten, d.h. im Monat Dezember 2017 und Juni 2018 einen
ärztlichen Bericht einzureichen, welcher Aufschluss über die Ergebnisse der
Urinproben gibt und Ihren Fahreignung attestiert.
3.5 Sie
haben selbst dafür besorgt zu sein, dass diese Berichte rechtzeitig bei der
Motorfahrzeugkontrolle […] eintreffen.
1.3 Weil A.___ auch auf Aufforderung hin
keinen Arztbericht vom Dezember 2017 einreichte, verfügte die MFK, namens des
Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), in der Folge am 2. Februar 2018
einen vorsorglichen Entzug seines Führerausweises.
1.4 Mit Verfügung vom 22. Februar 2018
bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug, nachdem ihr ein
ärztlicher Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2018 zuging, wonach zwei Urinproben
positiv ausgefallen seien.
2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 2. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er machte geltend, durch
intensives Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust seien die
Urinproben verfälscht worden.
2.2 Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2018 gut, hob den vorsorglich angeordneten
Entzug auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter
Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers an die MFK zurück.
2.3 Am 10. August 2018 erliess die MFK,
namens des BJD, folgende Verfügung:
1. Im Sinne der Erwägungen wird am
Begutachtungszentrum [...] eine verkehrsmedizinische Stellungnahme eingeholt.
2. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.
3.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 21. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober
2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 18. Oktober 2018
hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren
fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Im Verfahren betreffend
vorsorglicher Führerausweisentzug machte der Beschwerdeführer zu den positiven
Befunden seiner Urinproben geltend, ab November 2017 habe er seine
Trainingsabläufe intensiviert und regelmässig drei bis vier Mal pro Woche
trainiert. Dadurch habe er bis Ende Februar 2018 um die 20 kg abgenommen. Erst
danach habe er erfahren, dass die im Fett gespeicherten THC-Metaboliten durch
den Ausdauersport aufgelöst und vom menschlichen Organismus über den Urin
ausgeschwemmt werden könnten.
2.2
Das Verwaltungsgericht erwog im
Entscheid vom 25. Mai 2018, der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der
verfälschten Urinproben durch intensives Training und damit einhergehendem
Gewichtsverlust erscheine zumindest plausibel, so dass eine gründliche
Abklärung angebracht erscheine. Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung
mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers an
die MFK zurückzuweisen.
2.3
Mit Verfügung vom 10. August 2018
hat die MFK eine verkehrsmedizinische Stellungnahme mit der Frage, ob sich THC
in eingelagertem Körperfett durch intensives Training im Urin feststellen
lässt, in Auftrag gegeben.
3.1
Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 25. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann im
vorliegenden Verfahren infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht mehr
auf die (allfällige) Rüge der unrechtmässigen Anordnung eines Gutachtens eingetreten
werden. Wie die MFK zu Recht ausführt, ist sie an die Weisungen des
Verwaltungsgerichts gebunden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als
unbegründet.
3.2
Begründet ist die Beschwerde
hingegen, soweit sie sich auf die Kostenauferlegung bezieht. Dazu Folgendes: Der
Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass er die Auflage der Abstinenz einhält.
Wenn objektive Merkmale vorliegen, die auf ein Missachten der Abstinenz
hinweisen, so obliegt es ihm, die Gründe für die abweichenden Werte zu belegen.
Wenn dem Beschwerdeführer, welcher bereits mehrmals vortrug, finanziell nicht
für weitere Abklärungen aufkommen zu können, aber bereits jetzt die Kosten für
die verkehrsmedizinische Stellungnahme auferlegt werden, so kann er den von ihm
geforderten Nachweis nicht erbringen. Eine solche Kostenauferlegung wäre
prohibitiv und somit unzulässig.
4.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
ist aufzuheben. Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vor allem auf die
Kostenauferlegung bezieht und der Beschwerdeführer in diesem Punkt obsiegt,
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Solothurn zu auferlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 10. August 2018 aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Verfahrenskosten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel