VWBES.2018.336
Opferhilfe
30. April 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 12. April 2016 sprach
das Amtsgericht Solothurn-Lebern B.___ der versuchten vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) schuldig. Im
nachfolgenden Berufungsverfahren wurde B.___ zweitinstanzlich der versuchten
vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017
abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine
Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 24. Januar 2015
zugesprochen.
2. Mit Schreiben vom 3. April 2018
reichte Rechtsanwältin Stephanie Selig namens des Beschwerdeführers beim Amt
für soziale Sicherheit ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz
(OHG, SR 312.5) in Höhe von CHF 5'000.00 ein. Dieses hiess das Gesuch des
Beschwerdeführers betreffend Genugtuung am 25. Juli 2018 im Umfang von CHF
800.00 gut und wies das Gesuch für den Mehrbetrag ab (Ziffer 8.1).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Eingabe vom 27. August 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung von
Ziffer 8.1 der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 5'000.00; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. In seiner Vernehmlassung vom 18.
September 2018 beantragt das Amt für soziale Sicherheit die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 9. und 11. Oktober
2018 reichte der Beschwerdeführer weitere sowie ergänzende Bemerkungen ein.
6. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
Da in der Sache erst eine Instanz
verfügt hat, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit auch auf
Unangemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.
Abzuweisen ist der Beweisantrag auf
Durchführung einer Parteibefragung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf
des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich äussern. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage ausführlich und hinreichend dokumentiert
(vgl. § 52 Abs. 1 VRG).
3.
Unbestritten sind weder der Genugtuungsanspruch
nach OHG noch die Grundsätze, welche zu deren Bestimmung heranzuziehen sind,
sowie die Subsumierung des konkreten Falles unter die Kategorie 1 des Leitfadens
des Bundesamtes für Justiz von Oktober 2008 (mässig schwere Beeinträchtigungen
mit Genugtuungssummen von CHF 0.00 – 20'000.00). Insofern kann hierzu auf die
zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz in deren Erwägung 3.1 verwiesen werden.
4.
Bestritten wird hingegen die
Genugtuungshöhe, indem der Beschwerdeführer die Vergleichbarkeit der von der
Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle verneint. Dies ist im Folgenden zu
prüfen:
4.1
Im ersten Vergleichsfall (BE 2012-11526
vom 17. Oktober 2012) wurde eine Genugtuung von CHF 800.00 für eine tiefe
Schnittverletzung von ca. 6 cm hinter dem linken Ohr mit Durchtrennung von zwei
Hautnerven und teilweiser Durchtrennung der darunterliegenden Rückenmuskulatur
wegen Mitverschuldens des Opfers um CHF 400.00 auf CHF 400.00 herabgesetzt.
Entgegen den Darlegungen des
Beschwerdeführers hat auch die Vorinstanz anerkannt, dass es im vorliegenden
Fall keine gegenseitigen Tätlichkeiten gab und den Beschwerdeführer kein
Mitverschulden trifft. Daher ist die Genugtuung denn auch nicht herabgesetzt
worden. Andererseits musste im Vergleichsfall sehr wohl plastisch chirurgisch
operiert werden und das ästhetische Bild blieb, wenn auch nur mässig, aber dennoch
eingeschränkt. Eine massgebende Abweichung zum vorliegenden Fall ist nicht
erkennbar.
4.1.1
Der Beschwerdeführer wendet ein,
während rund sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dies sei ein Umstand,
welcher vom Vergleichsfall abweiche. Ob im Vergleichsfall eine Arbeitsunfähigkeit
bestand oder nicht, steht nicht fest. Tatsache ist lediglich, dass im
Vergleichsfall keine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht worden ist. Die Frage
kann jedoch offenbleiben: Im provisorischen Notfallbericht des Bürgerspitals
Solothurn vom 24. Januar 2015 (Datum des genugtuungsbegründenden Ereignisses)
wird eine Arbeitsunfähigkeit lediglich über ein verlängertes Wochenende hinweg
von Samstag, 24. Januar 2015 bis Montag, 26. Januar 2015 bescheinigt und auf
dem Unfallschein UVG der Suva vom 26. Januar 2015 wird gar keine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten. Mit Schreiben vom 5.
April 2018 hat die Vorinstanz diverse Unterlagen einverlangt, um den Fall
korrekt beurteilen zu können. Trotz entsprechender Aufforderung hat der
Beschwerdeführer auch mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 11. April 2018
keine Arztzeugnisse eingereicht, welche seine behauptete Arbeitsunfähigkeit
attestieren. Und auch mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werden keine
entsprechenden Zeugnisse vorgelegt. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ist
daher nicht belegt.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer
an, bis heute unter der gut sichtbaren Narbe psychisch zu leiden. Dieser
Umstand ist neu und wird erstmals im Beschwerdefahren vorgebracht, soweit er
als Erinnerungsmerkmal nicht schon unter der generell auch von der Vorinstanz
bereits anerkannten und in den angefochtenen Entscheid eingeflossenen
Ausführungen zu den dargelegten und wohl in jedem Vergleichsfall gegebenen psychischen
Beeinträchtigungen zu subsumieren ist. So oder so vermag er die Genugtuungshöhe
nicht zu beeinflussen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der
Beschwerdeführer vor dem Rechtsschriftenwechsel im Gesuch bei der Vorinstanz um
Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG vom 3. April 2018 noch ausführen liess,
dass er sich wieder vollständig erholt habe und ihn lediglich noch eine
sichtbare Narbe am Hals an den Vorfall erinnere. Von einem besonderen
psychischen Leiden war bis zum Schluss des Rechtsschriftenwechsels keine Rede.
4.1.2
Der Beschwerdeführer verlangt eine
vollständige und absolute Vergleichbarkeit seines Falles mit allen Merkmalen
des herangezogenen Vergleichsfalles. Dabei verkennt er, dass nicht absolute
Identität mit einem Vergleichsfall vorliegen muss, damit dieser als Richtschnur
dienen kann. Aus diesem Grund reicht die Liste der kantonalen Entscheide,
welche den Opferhilfebehörden vorliegt, zur Beurteilung der Vergleichsfälle,
weshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder die Vergleichsfälle noch
die Verfahrensakten bei den betreffenden kantonalen Opferhilfestellen zusätzlich
einzuholen sind. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Genugtuung zur
Diskussion steht, deren Bemessung schon von der Natur der Sache her nicht nach
mathematischen Grundsätzen erfolgen kann. Wesentliche Abweichungen des
vorliegenden Falles zum ersten Vergleichsfall sind nicht erkennbar
(Schnittverletzung im Bereich des Halses, Wunde des Beschwerdeführers zwar deutlich
länger, dafür benötigte das Opfer im Berner Fall eine plastische Operation).
Der mit seinen relevanten Elementen dargestellte erste Vergleichsfall ist als
Massstab für die Bemessung der Genugtuungshöhe geeignet.
4.2
Der zweite Vergleichsfall (ZH 468/2013
vom 6. Januar 2014) soll gemäss Beschwerdeführer dem vorliegenden Fall sehr viel
ähnlicher sein als der erste. Warum dies so sein soll (das Zürcher Opfer hatte
zwei Schnittverletzungen, davon eine im Gesicht, also deutlich exponierter),
wird jedoch nicht dargelegt, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist.
Festgehalten sei dennoch, dass im zweiten Vergleichsfall anders als im
vorliegenden Fall zwei Schnittverletzungen (eine am Hals und eine im Gesicht an
der Wange) zu berücksichtigen waren.
4.3
Beim dritten Vergleichsfall (AG OHG
2’460 vom 22. Mai 2015) mit einer Genugtuung von CHF 4'000.00 wird vom
Beschwerdeführer dargelegt, dass dieser dem zweiten ähnlich sei, wobei
anerkannt wird, dass der dritte Vergleichsfall zu einer deutlich schwereren
Beeinträchtigung des Opfers geführt habe als jene des Beschwerdeführers in
seinem Fall. Es ist daher weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb der dritte
Vergleichsfall als Referenz dienen soll.
4.4
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung am Berner Fall
orientiert hat, sind doch die Parallelen zum Fall des Beschwerdeführers klar
ersichtlich.
5.
Der Beschwerdeführer lässt ausführen,
beide Gerichtsinstanzen hätten sich bereits mit der Frage einer angemessenen
Genugtuung auseinandergesetzt. Die erste und die zweite Instanz hätten im
konkreten Fall eine Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen betrachtet.
Daher sei die hier beantragte Genugtuung von CHF 5'000.00 vollkommen
angemessen und es gäbe kein plausibles Argument, warum dies nicht der Fall sein
sollte.
Der Beschwerdeführer bezieht sich
offenbar auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern und das entsprechende
Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn. Dabei verkennt er, dass
diese Gerichte adhäsionsweise Zivilforderungen mitbeurteilt haben und die
Genugtuung gestützt auf Art. 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) dem
haftpflichtigen Täter auferlegt haben. Das Strafurteil und damit auch die
Zusprechung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuung in Höhe von CHF
5'000.00 ist denn auch in Rechtskraft erwachsen. Die zivilrechtliche Genugtuung
ist weder zu beanstanden noch steht sie hier zur Diskussion. Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde ist vielmehr die Genugtuung nach OHG.
5.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das
Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der
Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts
sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung
bemessen und beträgt für das Opfer höchstens 70’000 Franken, wobei
Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden (Art. 23 Abs. 2 lit. a und Abs.
3.
OHG).
Die opferhilferechtliche Genugtuung ist
öffentlich-rechtlicher Natur und unterscheidet sich von den zivilrechtlichen
Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR. Auch wenn aufgrund der gleichen
Zweckbestimmung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur
Bemessung der Genugtuung auch im Bereich der Opferhilfe sinngemäss herangezogen
werden, erfolgt die effektive Bemessung der OHG-Genugtuungen unabhängig von
jener nach Zivilrecht.
Im Unterschied zum Zivilrecht besteht
bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass
es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um
eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie
deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern
kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann
berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der
Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.4; vgl. auch Meret
Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe,
in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).
Die staatliche und von der Allgemeinheit
bezahlte Hilfeleistung wird ausserdem lediglich aus Solidarität mit dem Opfer
postuliert. Sie ist subsidiär und wird nur endgültig gewährt, wenn der Täter
oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine
genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Als Hilfeleistung soll sie ein
Zeichen für das Opfer setzen und diesem eine Mindestanerkennung sicherstellen,
aber nicht die Verpflichtungen des verantwortlichen Haftpflichtigen an dessen
Stelle übernehmen. Dementsprechend ist die Genugtuung nach OHG vom Gesetzgeber
auf eine Maximalhöhe von CHF 70'000.00 begrenzt worden (Art. 23 Abs. 2 lit. a
OHG), während dem im Zivilrecht keine frankenmässige Obergrenze gesetzlich
festgelegt wird. Daraus kann abgeleitet werden, dass opferhilferechtliche
Genugtuungen unter Vorbehalt spezieller Umstände im Vergleich mit den
zivilrechtlichen Genugtuungen regelmässig tiefer ausfallen werden.
5.2
Die Darlegungen des
Beschwerdeführers sind widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, es seien
kaum Fälle innerhalb der Fallgruppe der mässig schweren Beeinträchtigung
(Kategorie 1 des Leitfadens des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der
Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008) denkbar, welche schlimmer seien als sein
eigener Fall und gleichzeitig festhält, es gehe ja nur um eine Einstufung im
ersten Viertel des Basisgenugtuungsrahmens. Die Vorinstanz hat die Einstufung
im ersten Viertel des Basisrahmens geprüft, korrekt Vergleichsfälle
herangezogen und eine zutreffende Einordnung vorgenommen. Zusätzlich zu
berücksichtigende Erhöhungs- oder Reduktionsgründe werden keine vorgebracht,
und sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf E. 3.2.4 - 3.2.6. des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Die von der Vorinstanz herangezogenen
Referenzfälle sehen OHG-Genugtuungen im Rahmen von CHF 400.00 bis CHF 4'000.00
vor. Der Beschwerdeführer begründet zudem mit keinem Wort, weshalb sein Fall zu
einer diese Referenzfälle sogar übersteigenden Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00
führen soll, bzw. inwiefern sein Fall gravierender sein soll als jene der
herangezogenen Vergleichsfälle. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung
der Genugtuung nach OHG ist demnach nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren
kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser