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Entscheid

VWBES.2018.336

Opferhilfe

30. April 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 12. April 2016 sprach

das Amtsgericht Solothurn-Lebern B.___ der versuchten vorsätzlichen Tötung zum

Nachteil von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) schuldig. Im

nachfolgenden Berufungsverfahren wurde B.___ zweitinstanzlich der versuchten

vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Die dagegen

erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017

abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine

Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 24. Januar 2015

zugesprochen.

2. Mit Schreiben vom 3. April 2018

reichte Rechtsanwältin Stephanie Selig namens des Beschwerdeführers beim Amt

für soziale Sicherheit ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz

(OHG, SR 312.5) in Höhe von CHF 5'000.00 ein. Dieses hiess das Gesuch des

Beschwerdeführers betreffend Genugtuung am 25. Juli 2018 im Umfang von CHF

800.00 gut und wies das Gesuch für den Mehrbetrag ab (Ziffer 8.1).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Eingabe vom 27. August 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung von

Ziffer 8.1 der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer Genugtuung

in Höhe von CHF 5'000.00; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. In seiner Vernehmlassung vom 18.

September 2018 beantragt das Amt für soziale Sicherheit die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 9. und 11. Oktober

2018 reichte der Beschwerdeführer weitere sowie ergänzende Bemerkungen ein.

6. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der

nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

Da in der Sache erst eine Instanz

verfügt hat, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit auch auf

Unangemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.

Abzuweisen ist der Beweisantrag auf

Durchführung einer Parteibefragung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf

des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich äussern. Der rechtserhebliche

Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage ausführlich und hinreichend dokumentiert

(vgl. § 52 Abs. 1 VRG).

3.

Unbestritten sind weder der Genugtuungsanspruch

nach OHG noch die Grundsätze, welche zu deren Bestimmung heranzuziehen sind,

sowie die Subsumierung des konkreten Falles unter die Kategorie 1 des Leitfadens

des Bundesamtes für Justiz von Oktober 2008 (mässig schwere Beeinträchtigungen

mit Genugtuungssummen von CHF 0.00 – 20'000.00). Insofern kann hierzu auf die

zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz in deren Erwägung 3.1 verwiesen werden.

4.

Bestritten wird hingegen die

Genugtuungshöhe, indem der Beschwerdeführer die Vergleichbarkeit der von der

Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle verneint. Dies ist im Folgenden zu

prüfen:

4.1

Im ersten Vergleichsfall (BE 2012-11526

vom 17. Oktober 2012) wurde eine Genugtuung von CHF 800.00 für eine tiefe

Schnittverletzung von ca. 6 cm hinter dem linken Ohr mit Durchtrennung von zwei

Hautnerven und teilweiser Durchtrennung der darunterliegenden Rückenmuskulatur

wegen Mitverschuldens des Opfers um CHF 400.00 auf CHF 400.00 herabgesetzt.

Entgegen den Darlegungen des

Beschwerdeführers hat auch die Vorinstanz anerkannt, dass es im vorliegenden

Fall keine gegenseitigen Tätlichkeiten gab und den Beschwerdeführer kein

Mitverschulden trifft. Daher ist die Genugtuung denn auch nicht herabgesetzt

worden. Andererseits musste im Vergleichsfall sehr wohl plastisch chirurgisch

operiert werden und das ästhetische Bild blieb, wenn auch nur mässig, aber dennoch

eingeschränkt. Eine massgebende Abweichung zum vorliegenden Fall ist nicht

erkennbar.

4.1.1

Der Beschwerdeführer wendet ein,

während rund sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dies sei ein Umstand,

welcher vom Vergleichsfall abweiche. Ob im Vergleichsfall eine Arbeitsunfähigkeit

bestand oder nicht, steht nicht fest. Tatsache ist lediglich, dass im

Vergleichsfall keine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht worden ist. Die Frage

kann jedoch offenbleiben: Im provisorischen Notfallbericht des Bürgerspitals

Solothurn vom 24. Januar 2015 (Datum des genugtuungsbegründenden Ereignisses)

wird eine Arbeitsunfähigkeit lediglich über ein verlängertes Wochenende hinweg

von Samstag, 24. Januar 2015 bis Montag, 26. Januar 2015 bescheinigt und auf

dem Unfallschein UVG der Suva vom 26. Januar 2015 wird gar keine

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten. Mit Schreiben vom 5.

April 2018 hat die Vorinstanz diverse Unterlagen einverlangt, um den Fall

korrekt beurteilen zu können. Trotz entsprechender Aufforderung hat der

Beschwerdeführer auch mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 11. April 2018

keine Arztzeugnisse eingereicht, welche seine behauptete Arbeitsunfähigkeit

attestieren. Und auch mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werden keine

entsprechenden Zeugnisse vorgelegt. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ist

daher nicht belegt.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer

an, bis heute unter der gut sichtbaren Narbe psychisch zu leiden. Dieser

Umstand ist neu und wird erstmals im Beschwerdefahren vorgebracht, soweit er

als Erinnerungsmerkmal nicht schon unter der generell auch von der Vorinstanz

bereits anerkannten und in den angefochtenen Entscheid eingeflossenen

Ausführungen zu den dargelegten und wohl in jedem Vergleichsfall gegebenen psychischen

Beeinträchtigungen zu subsumieren ist. So oder so vermag er die Genugtuungshöhe

nicht zu beeinflussen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der

Beschwerdeführer vor dem Rechtsschriftenwechsel im Gesuch bei der Vorinstanz um

Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG vom 3. April 2018 noch ausführen liess,

dass er sich wieder vollständig erholt habe und ihn lediglich noch eine

sichtbare Narbe am Hals an den Vorfall erinnere. Von einem besonderen

psychischen Leiden war bis zum Schluss des Rechtsschriftenwechsels keine Rede.

4.1.2

Der Beschwerdeführer verlangt eine

vollständige und absolute Vergleichbarkeit seines Falles mit allen Merkmalen

des herangezogenen Vergleichsfalles. Dabei verkennt er, dass nicht absolute

Identität mit einem Vergleichsfall vorliegen muss, damit dieser als Richtschnur

dienen kann. Aus diesem Grund reicht die Liste der kantonalen Entscheide,

welche den Opferhilfebehörden vorliegt, zur Beurteilung der Vergleichsfälle,

weshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder die Vergleichsfälle noch

die Verfahrensakten bei den betreffenden kantonalen Opferhilfestellen zusätzlich

einzuholen sind. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Genugtuung zur

Diskussion steht, deren Bemessung schon von der Natur der Sache her nicht nach

mathematischen Grundsätzen erfolgen kann. Wesentliche Abweichungen des

vorliegenden Falles zum ersten Vergleichsfall sind nicht erkennbar

(Schnittverletzung im Bereich des Halses, Wunde des Beschwerdeführers zwar deutlich

länger, dafür benötigte das Opfer im Berner Fall eine plastische Operation).

Der mit seinen relevanten Elementen dargestellte erste Vergleichsfall ist als

Massstab für die Bemessung der Genugtuungshöhe geeignet.

4.2

Der zweite Vergleichsfall (ZH 468/2013

vom 6. Januar 2014) soll gemäss Beschwerdeführer dem vorliegenden Fall sehr viel

ähnlicher sein als der erste. Warum dies so sein soll (das Zürcher Opfer hatte

zwei Schnittverletzungen, davon eine im Gesicht, also deutlich exponierter),

wird jedoch nicht dargelegt, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist.

Festgehalten sei dennoch, dass im zweiten Vergleichsfall anders als im

vorliegenden Fall zwei Schnittverletzungen (eine am Hals und eine im Gesicht an

der Wange) zu berücksichtigen waren.

4.3

Beim dritten Vergleichsfall (AG OHG

2’460 vom 22. Mai 2015) mit einer Genugtuung von CHF 4'000.00 wird vom

Beschwerdeführer dargelegt, dass dieser dem zweiten ähnlich sei, wobei

anerkannt wird, dass der dritte Vergleichsfall zu einer deutlich schwereren

Beeinträchtigung des Opfers geführt habe als jene des Beschwerdeführers in

seinem Fall. Es ist daher weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb der dritte

Vergleichsfall als Referenz dienen soll.

4.4

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung am Berner Fall

orientiert hat, sind doch die Parallelen zum Fall des Beschwerdeführers klar

ersichtlich.

5.

Der Beschwerdeführer lässt ausführen,

beide Gerichtsinstanzen hätten sich bereits mit der Frage einer angemessenen

Genugtuung auseinandergesetzt. Die erste und die zweite Instanz hätten im

konkreten Fall eine Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen betrachtet.

Daher sei die hier beantragte Genugtuung von CHF 5'000.00 vollkommen

angemessen und es gäbe kein plausibles Argument, warum dies nicht der Fall sein

sollte.

Der Beschwerdeführer bezieht sich

offenbar auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern und das entsprechende

Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn. Dabei verkennt er, dass

diese Gerichte adhäsionsweise Zivilforderungen mitbeurteilt haben und die

Genugtuung gestützt auf Art. 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) dem

haftpflichtigen Täter auferlegt haben. Das Strafurteil und damit auch die

Zusprechung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuung in Höhe von CHF

5'000.00 ist denn auch in Rechtskraft erwachsen. Die zivilrechtliche Genugtuung

ist weder zu beanstanden noch steht sie hier zur Diskussion. Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde ist vielmehr die Genugtuung nach OHG.

5.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das

Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der

Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts

sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung

bemessen und beträgt für das Opfer höchstens 70’000 Franken, wobei

Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden (Art. 23 Abs. 2 lit. a und Abs.

3.

OHG).

Die opferhilferechtliche Genugtuung ist

öffentlich-rechtlicher Natur und unterscheidet sich von den zivilrechtlichen

Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR. Auch wenn aufgrund der gleichen

Zweckbestimmung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur

Bemessung der Genugtuung auch im Bereich der Opferhilfe sinngemäss herangezogen

werden, erfolgt die effektive Bemessung der OHG-Genugtuungen unabhängig von

jener nach Zivilrecht.

Im Unterschied zum Zivilrecht besteht

bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass

es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um

eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie

deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern

kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann

berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der

Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.4; vgl. auch Meret

Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe,

in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).

Die staatliche und von der Allgemeinheit

bezahlte Hilfeleistung wird ausserdem lediglich aus Solidarität mit dem Opfer

postuliert. Sie ist subsidiär und wird nur endgültig gewährt, wenn der Täter

oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine

genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Als Hilfeleistung soll sie ein

Zeichen für das Opfer setzen und diesem eine Mindestanerkennung sicherstellen,

aber nicht die Verpflichtungen des verantwortlichen Haftpflichtigen an dessen

Stelle übernehmen. Dementsprechend ist die Genugtuung nach OHG vom Gesetzgeber

auf eine Maximalhöhe von CHF 70'000.00 begrenzt worden (Art. 23 Abs. 2 lit. a

OHG), während dem im Zivilrecht keine frankenmässige Obergrenze gesetzlich

festgelegt wird. Daraus kann abgeleitet werden, dass opferhilferechtliche

Genugtuungen unter Vorbehalt spezieller Umstände im Vergleich mit den

zivilrechtlichen Genugtuungen regelmässig tiefer ausfallen werden.

5.2

Die Darlegungen des

Beschwerdeführers sind widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, es seien

kaum Fälle innerhalb der Fallgruppe der mässig schweren Beeinträchtigung

(Kategorie 1 des Leitfadens des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der

Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008) denkbar, welche schlimmer seien als sein

eigener Fall und gleichzeitig festhält, es gehe ja nur um eine Einstufung im

ersten Viertel des Basisgenugtuungsrahmens. Die Vorinstanz hat die Einstufung

im ersten Viertel des Basisrahmens geprüft, korrekt Vergleichsfälle

herangezogen und eine zutreffende Einordnung vorgenommen. Zusätzlich zu

berücksichtigende Erhöhungs- oder Reduktionsgründe werden keine vorgebracht,

und sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf E. 3.2.4 - 3.2.6. des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

Die von der Vorinstanz herangezogenen

Referenzfälle sehen OHG-Genugtuungen im Rahmen von CHF 400.00 bis CHF 4'000.00

vor. Der Beschwerdeführer begründet zudem mit keinem Wort, weshalb sein Fall zu

einer diese Referenzfälle sogar übersteigenden Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00

führen soll, bzw. inwiefern sein Fall gravierender sein soll als jene der

herangezogenen Vergleichsfälle. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung

der Genugtuung nach OHG ist demnach nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren

kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser