VWBES.2018.337
Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung
3. Dezember 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung
eines Gutachtens / Familienbegleitung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 2008) ist die Tochter von
A.___, welche über die alleinige elterliche Sorge verfügt. Der Vater von B.___
ist im Jahr 2016 verstorben.
2. Aufgrund eines notfallmässigen
Aufenthalts der Kindsmutter, A.___, in einer psychiatrischen Klinik hatte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dieser
mit Entscheid vom 11. Mai 2018 mit sofortiger Wirkung superprovisorisch
und vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ entzogen
und diese im [...] platziert.
3. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018
wurde der Entscheid vom 11. Mai 2018 bestätigt und B.___ ins Kinderhaus [...]
in [...] platziert.
4. Die Sozialregion Dorneck empfahl mit
Abklärungsbericht vom 2. Juli 2018 folgende Massnahmen:
· Erstellung eines Gutachtens betr.
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter (ihrerseits wurde dies im Gespräch im Heim
vom 12.06.2018 bereits vorgeschlagen).
· Kinderpsychiatrische Abklärung von B.___,
um deren Entwicklung festzustellen sowie, falls notwendig, Empfehlungen abzugeben,
welche unterstützenden therapeutischen oder sonstigen Massnahmen hilfreich sein
könnten.
· Rückführung von B.___ zur Mutter, da die
Platzierung gemäss Einschätzung des Heims nicht zielführend sei. (Begleitend
dazu wurde seitens Abklärerin die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
empfohlen, was die Kindsmutter jedoch ablehne. Ohne Kooperation der Mutter könne
dies weder zielführend eingerichtet noch sinnvoll umgesetzt werden.) Das Ziel
sei Konstanz und Stabilität für B.___ am neuen Wohn- und Schulort, dass das
Kindswohl gewährleistet sei und sich B.___ positiv entwickeln könne.
· Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für B.___ am neuen Wohnort mit folgenden
Aufgaben:
-
Begleitung und Vertretung
des Kindswohls und der Interessen von B.___ mit dem Ziel von Konstanz und
Stabilität in ihrem Leben
-
Koordination und
Überprüfung der eingerichteten Massnahmen
-
Antragstellung an die KESB
betr. allfällig notwendiger Erweiterung der Aufgaben und ergänzender
Unterstützung für A.___
-
Weisung an die Mutter, die
Sozialhilfeanmeldung zu vervollständigen, damit die Finanzierung des
Heimaufenthalts gewährleistet ist.
5. Am 11. Juli 2018 wurde A.___
durch das fallführende Behördenmitglied der KESB persönlich angehört.
6. Am 19. Juli 2018 fällte die KESB
folgenden Entscheid:
3.1 Das A.___ mit Entscheid vom 18.05.2018
entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ wird der Kindsmutter per
18.07.2018 wieder erteilt.
3.2 Die Unterbringung von B.___ im
Kinderhaus [...] wird per 18.07.2018 aufgehoben.
3.3 Es wird eine kinderpsychiatrische
Abklärung von B.___ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel (UPK) in
Auftrag gegeben, welche voraussichtlich im Oktober/November 2018 beginnen wird.
3.3.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
leistet für diese Abklärung subsidiär Kostengutsprache.
3.3.2 A.___ wird vorgängig die Gelegenheit
gegeben werden, sich zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog zu
äussern.
3.4 Für B.___ wird für mindestens 4 Monate eine
sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat
angeordnet, durchgeführt von der Sozialatelier Olten GmbH, Olten (Zweigstelle
Dornach, Kohliberg 3, 4143 Dornach). Die zuständige Begleitperson wird
beauftragt, nach 2 (spätestens bis zum 30.09.2018) sowie 4 Monaten (spätestens
bis zum 30.11.2018) einen Verlaufsbericht der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
einzureichen und bei Bedarf Antrag für weitere Massnahmen zu stellen.
Die
Kontaktaufnahme für das Erstgespräch erfolgt durch das Sozialatelier Olten.
3.5 Die Sozialregion Dorneck wird gemäss §
151 Abs. 1 SG ersucht, subsidiär Kostengutsprache für die angeordneten
Kindeschutzmassnahmen zu leisten und die Kosten bei der Kindsmutter
zurückzufordern, evtl. eine Kostenbeteiligung zu prüfen.
3.6 A.___ wird angewiesen, die
Sozialhilfeanmeldung bei den Sozialen Diensten Dornach umgehend zu
vervollständigen, damit die Finanzierung für die kindesschutzrechtlichen
Massnahmen gewährleistet ist.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 600.00 gehen zu Lasten von A.___.
7. Am 27. August 2018 erhoben B.___
als Beschwerdeführerin 1, vertreten durch ihre Mutter, A.___, diese wiederum
vertreten durch Advokat Peter Bürkli, sowie A.___ als Beschwerdeführerin 2,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 3.3 und 3.4 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen
eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu
erteilen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Verfahrensanträge:
1. Es seien die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.
2. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei
die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten zu gewähren.
8. Mit Vernehmlassung vom
2. Oktober 2018 beantragte die KESB, die Beschwerdeanträge der Kindsmutter
seien abzuweisen, eventualiter sei dem Antrag der Kindsmutter zu folgen und
andere geeignete Fachstellen zum Vollzug der Kindesschutzmassnahmen zu
benennen, unter o/e-Kostenfolge.
9. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2018 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, eine geeignete
Fachstelle zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme vorzuschlagen. Zudem wurde
Advokat Peter Bürkli aufgefordert zu erklären, ob er B.___ oder A.___ vertrete,
da die Interessen von Mutter und Tochter sich unter Umständen nicht miteinander
decken würden und deshalb eine Doppelvertretung nicht möglich sei.
10. Mit Stellungnahme vom
13. November 2018 teilte Advokat Peter Bürkli mit, er vertrete die Kindsmutter,
A.___. An den gestellten Rechtsbegehren werde festgehalten.
11. Mit Schreiben vom 21. November
2018 löste A.___ das Vertretungsverhältnis mit Advokat Peter Bürkli auf.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt als
erstes eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, indem ihrem Rechtsvertreter
die zugezogenen IV-Akten nicht zur Einsicht zugestellt worden seien.
2.1
Die Vorinstanz bringt dazu vor, es
habe sich um ein Versehen gehandelt, indem sich die IV-Akten im
Abklärungsverfahren zu A.___ und nicht im Kindesschutzdossier von B.___
befunden hätten, als dem Rechtsvertreter die Akten des vorliegenden
Kindesschutzverfahrens zugestellt worden seien.
2.2
Nach der Bundesgerichtspraxis können
gewisse Verfahrensverletzungen wieder gutgemacht werden, wenn die unterlassene
Handlung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im
gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt; eine Rückweisung der Sache
wäre, so wird argumentiert, in einem solchen Fall bloss ein formalistischer
Leerlauf und würde zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen
(anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1175).
2.3
Im Beschwerdeverfahren wurde dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nun eine Kopie der CD der IV-Akten
zugestellt, sodass das Akteneinsichtsrecht nachgeholt und auch wirkungsvoll
dazu Stellung bezogen werden konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs wurde damit geheilt.
3.
Weiter wird gerügt, dass B.___ nicht
angehört worden sei, was ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstelle.
3.1
Art. 314a ZGB
regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor
der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch
die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter
Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe
dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist
Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht.
Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von
diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen
Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben
dient die Anhörung unabhängig vom Alter des
Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil
des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig
von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung
aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,
namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie
etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom
16.
Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung
um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind
anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.
August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])
und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern
einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1
mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Vorliegend wurde B.___ bezüglich
ihrer Platzierung am 17. Mai 2018 persönlich durch ein Mitglied der KESB
angehört, womit sich die Behörde einen persönlichen Eindruck des Kindes
verschaffen und sich das Kind auch zu der es direkt betreffenden Massnahme
mündlich äussern konnte. Gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018 sprach
die abklärende Person zudem am 12. und/oder 19. Juni 2018 auch mit B.___.
3.3
Im vorliegenden Verfahren geht es um
die Fragen, ob für B.___ eine kinderpsychiatrische Abklärung gemacht und eine
sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet werden soll. Dabei ist klar,
dass ein Kind im Alter von zehn Jahren noch nicht über die kognitiven
Fähigkeiten verfügt, um sich zu diesen Fragen eine Meinung bilden und die
Folgen solcher Massnahmen abschätzen zu können. Es wäre auch unverhältnismässig
und würde eine übermässige Belastung darstellen, wenn das Kind innert kurzer
Zeit mehrmals befragt würde. Zudem wird sich B.___ ja eben gerade anlässlich
der angeordneten kinderpsychiatrischen Abklärung, die zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts dient, ausführlich äussern können. Die Rüge der unterlassenen
Kindesanhörung ist damit unbegründet, und mit derselben Begründung ist auch die
beantragte Anhörung von B.___ durch das Verwaltungsgericht abzuweisen.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
eine persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen (nicht notwendigerweise
öffentlichen) Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Es ist davon auszugehen, dass
es ihr darum geht, persönlich vor Gericht vorsprechen zu dürfen. Weil aber der
Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen
besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern
es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen
persönlichen Eindruck als solchen über sie gewinnen kann (vgl. BGE 142 I 188 E.
3.3.1
S. 193f., Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2016 vom 14. März 2017,
E. 2.2.3).
4.2
Die Beschwerdeführerin hat ihren
Antrag nicht weiter begründet und es damit unterlassen, dem Gericht
aufzuzeigen, inwiefern es gerade in ihrem Fall notwendig gewesen wäre, dass sie
als Mutter persönlich von der Rechtsmittelinstanz angehört wird. Es liegen auch
keine offensichtlichen Gründe vor, die für eine Anhörung sprechen würden. Bei
der angeordneten Begutachtung handelt es sich um eine Abklärungsmassnahme und
bei der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung um eine
niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der
Beschwerdeführerin eingreift. Der Antrag auf Durchführung einer persönlichen
Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.
5.1
Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die
KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete
Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das
Gutachten einer sachverständigen Person an.
5.2
In der angefochtenen Ziffer 3.3 des
vorinstanzlichen Entscheids wurde eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.___
bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel (UPK) angeordnet. Die Vorinstanz
hat die Begutachtung damit begründet, dass laut Abklärungsbericht diverse
Faktoren bestünden, die bei den involvierten Fachleuten Sorge betreffend das
Wohl und die Entwicklung von B.___ hätten aufkommen lassen. Bis anhin sei keine
Einschätzung vorhanden, welche konkreten Auswirkungen die psychische Verfassung
der Mutter auf die psychische Entwicklung und Entfaltung von B.___ habe.
Angesichts des stark auffälligen und ambivalenten Verhaltens von Frau A.___
müsse aber davon ausgegangen werden, dass B.___ einer hohen Belastungssituation
ausgesetzt sei. Um eine gesunde Entwicklung zu unterstützen, müssten gesicherte
Aussagen zur Entwicklung und Verfassung von B.___ sowie der Erziehungsfähigkeit
der Mutter gemacht werden.
5.3
Die Beschwerdeführerin hält diese
Massnahme nicht für erforderlich, indem sie vorbringt, es sei bereits ein
genügend grosses Helfernetz, bestehend aus Schulsozialarbeiter, Lehrerinnen,
Schulleiter, Kinderarzt, Familienberatung und tiergestützter Psychotherapie,
vorhanden. Sie ist zudem mit der durchführenden Stelle nicht einverstanden, da B.___
mit Psychiatrie den Tod ihres Vaters verbinde, der dort verstorben sei. Auf
ihren Vorschlag einer Untersuchung durch die Familien- und Jugendberatung der Einwohnergemeinde
sei die Vorinstanz nicht eingegangen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei.
5.4
Die Beschwerdeführerin verhält sich
widersprüchlich, nachdem sie gemäss Abklärungsbericht anlässlich des
Hausbesuchs vom 30. April 2018 damit einverstanden war, dass B.___s
Situation abgeklärt wird und allfällig notwendige Unterstützungsmassnahmen
ergriffen werden. Auch anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 11. Juli
2018.
erklärte sie sich mit einer Begutachtung und allenfalls auch einer
Therapie durch die UPK für sich und B.___ einverstanden. Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 17. Juli 2018 war sie ebenfalls einverstanden, ein
Gutachten für B.___ und sich selbst machen zu lassen. Dabei erklärte sie, der
KJP (KJPD Baselland) komme überhaupt nicht in Frage, da sie dort vor über zehn
Jahren schlechte Erfahrungen gemacht habe. UPK sei aber gut, da sie sich eine
Vernetzung erhoffe.
Als ihr dann offenbar durch die KESB
mitgeteilt worden war, die UPK habe keine Kapazität, weshalb vorgesehen sei,
die Untersuchung durch den KJPD Bruderholz durchzuführen, wehrte sie sich mit
E-Mail vom 18. Juli 2018 vehement dagegen und teilte mit, sie habe mit der
Psychiatrie Baselland sehr negative Erfahrungen gemacht, und auch der Vater von
B.___ habe durch die Kantonalen Psychiatrischen Dienste Baselland und das
Kantonsspital Liestal aufgrund einer unbehandelten Infektion den Tod gefunden.
Die Untersuchung dort sei unzumutbar, zumal dies sie und B.___ stets an den
tragischen Todesfall erinnere.
Die Untersuchung wurde nun auf Wunsch
der Beschwerdeführerin bei der UPK Basel angeordnet. Der frühe Tod von B.___s
Vater ist tragisch und soll unter keinen Umständen bagatellisiert werden, doch
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson
der sozialen Dienste angab, B.___ habe ihren Vater, der psychisch
(manisch-depressiv) wie auch körperlich krank gewesen sei, zwar gekannt, ein
Besuchsrecht oder reguläre Kontakte seien jedoch nie eingerichtet worden. Die
UPK Basel stand mit diesem Todesfall denn auch in keinem Zusammenhang. Es ist
im Weiteren auch widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt,
B.___ verbinde generell mit dem Begriff «Psychiatrie» den Tod des Vaters,
weshalb ihr eine psychiatrische Abklärung durch die UPK nicht zumutbar sei,
während B.___ gleichzeitig die tiergestützte Psychotherapie der Universitären
Psychologischen Dienste Basel besucht. Die Begutachtung durch die UPK ist B.___
deshalb zumutbar.
5.5
Die Universitäre Psychiatrische
Klinik Basel verfügt über eine spezialisierte Abteilung für die Begutachtung
von Kindern und Jugendlichen und ist damit sicher fachlich geeignet, die
Untersuchung durchzuführen.
Die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Abklärung durch die lokalen Dienste der Einwohnergemeinde, wie
beispielsweise die psychologische Beratung und Begleitung der Familien- und
Jugendberatung [...], ist dazu hingegen nicht geeignet. Gemäss Angaben auf
deren Homepage [...] und insbesondere dem dort publizierten Faltprospekt,
bietet die Familien- und Jugendberatung – wie der Name schon sagt – vor allem
Beratung an. Eine professionelle Begutachtung, wie sie die UPK anbietet, ist
durch die Familien- und Jugendberatung nicht möglich. Indem die Vorinstanz auf
diesen Vorschlag in der Beschwerdebegründung gar nicht erst eingegangen ist,
hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, da sie nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu
widerlegen (vgl. BGE 142 III 65 S. 70 E. 5.2).
5.6
Eine kinderpsychiatrische Abklärung
von B.___ ist dringend erforderlich. In den IV-Akten wird bezüglich der
Kindsmutter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
passiv-abhängigen, narzisstischen und infantilen Charakterzügen, bei Status
nach emotionalem «broken home» mit schwerer psychischer Fehlentwicklung
gestellt. Ihre ältere Tochter mit Jahrgang 1998 ist nicht bei ihr aufgewachsen,
sondern wurde fremdplatziert. Therapeutische Unterstützung lehnt die
Kindsmutter ab. Im Abklärungsbericht beschrieb die abklärende Person, die
äusserst eindrückliche Wechselhaftigkeit der jeweiligen emotionalen Verfassung
der Kindsmutter und ihres Verhaltens habe gut beobachtet werden können. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass dies B.___ belaste und sich negativ auf
ihre persönliche Entwicklung auswirke. B.___ habe sich aus Sorge um ihre Mutter
nicht richtig auf die Heimplatzierung einlassen können. Es sei bekannt, dass
Kinder von psychisch kranken Elternteilen Verantwortung für diese zu übernehmen
versuchten, was sich negativ auf deren Entwicklungs- und Entfaltungschancen
auswirke.
Im Kinderhaus [...] wurde zudem eine
symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter beobachtet. Beide hätten die
Tendenz, sich in gemeinsame Inhalte hineinzusteigern und einander gegenseitig
zu verstärken. Die Psychologin des Heims beschrieb eine Tendenz von B.___ zu
einem eher depressiven Attributionsstil.
Dem Protokoll der IV-Stelle ist ein
Eintrag vom 6. März 2018 zu entnehmen, wonach die jüngere Tochter der
Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort gewesen sei und sehr verstört
gewirkt habe. Zwar sei an diesem Tag der Sturm Burglind über die Schweiz
gefegt, und es sei unklar, inwiefern diese Verstörtheit dem Sturm zugeordnet
werden könne. Das Verhalten sei jedoch schon auffällig gewesen. Die Tochter
habe sich die ganze Zeit unter einer Decke versteckt und habe apathisch
gewirkt.
Auch aus den Akten der KESB lässt sich
das wechselhafte Verhalten der Kindsmutter gut erkennen, indem sie
beispielsweise im einen Moment den weitreichenden Antrag auf Fremdplatzierung
ihrer Tochter an die KESB stellte und diesen noch am selben Tag wieder
zurückzog.
Weiter wirkte die Kindsmutter auch
dadurch umtriebig, dass sie sich während der Dauer des Verfahrens mehrfach mit
E-Mail-Nachrichten und einem Telefonanruf an das Gericht wandte zu Themen, die mit
dem vorliegenden Verfahren in keinem direkten Zusammenhang stehen.
All dies zeigt auf, dass das Wohl der
10-jährigen B.___ durch die psychische Verfassung ihrer Mutter gefährdet
erscheint und es gibt auch Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit der Mutter bereits
auf B.___s psychische Entwicklung auswirkt. Es ist deshalb dringend abzuklären,
was B.___ braucht, um sich gesund entwickeln zu können. Dass die Kindsmutter
bereits verschiedene Beratungsangebote in Anspruch nimmt und für B.___ eine
tiergestützte Therapie und neu auch eine Kunsttherapie installiert hat, ist
zwar nicht ausser Acht zu lassen, kann jedoch die Abklärung nicht ersetzen.
Solange nicht klar ist, wie sich B.___s psychische Verfassung darstellt und was
sie braucht, ist auch unklar ob und welche Unterstützungsangebote für B.___
sinnvoll und notwendig sind. Die kinderpsychiatrische Abklärung von B.___ in
der UPK Basel ist damit erforderlich, zumutbar und verhältnismässig, weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
6.1
Die Beschwerdeführerin wehrt sich
zudem auch gegen die für mindestens vier Monate angeordnete sozialpädagogische
Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat durch das Sozialatelier
Olten, Zweigstelle Dornach. Die Massnahme sei unverhältnismässig, da die
Beschwerdeführerin mehr als fähig und gewillt sei, ihren Erziehungspflichten
nachzukommen. Sie ziehe zudem auf eigene Initiative hin Hilfe privater
Institutionen und Spezialisten heran, weshalb kein Raum bleibe für die
Anordnung weiterer Anordnungen durch die KESB. Mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip wäre höchstens vereinbar, der Beschwerdeführerin
eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu
erteilen. Die angeordnete Familienbegleitung durch das Sozialatelier Olten sei
nicht zweckmässig, da das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der
betroffenen Familie zerrüttet sei. Unter diesen Umständen sei die Massnahme
nicht dienlich. Die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit deren Vorbringen
auseinandergesetzt habe.
6.2.1
Zum Vorwurf einer Gehörsverletzung
ergibt sich Folgendes: Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 17. Juli
2018.
wünschte die Beschwerdeführerin, dass für die sozialpädagogische Familienbegleitung
eine kontrollierte Institution gewählt werde, die Qualitätsstandards unterliege
und eine Ombudsstelle habe bei Problemen. Sie hat damit einer solchen Massnahme
implizit zugestimmt. Die Behörde war deshalb in ihrem Entscheid nicht gehalten,
diese Massnahme ausführlich zu begründen. In ihrer Vernehmlassung lieferte sie
dann noch eine ausführliche Begründung nach, womit eine allfällige
Gehörsverletzung auf jeden Fall geheilt wurde.
6.2.2
Zur behaupteten
Unverhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass es vorliegend im
Mai 2018 aufgrund des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin und Kindsmutter zu
einer Notfallplatzierung von B.___ gekommen war. Das damals entzogene
Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Beschwerdeführerin nun nicht etwa
hauptsächlich deshalb wieder erteilt, weil sich ihr psychischer Zustand
wesentlich verbessert hätte, sondern weil die Institution ihren pädagogischen
Auftrag gar nicht erfüllen konnte, da die Mutter die Empfehlungen der
Fachpersonen nicht befolgte, selbst bestimmte, wann sie ihre Tochter zu sich
nahm und sie wieder ins Heim zurückbrachte und sich B.___ dadurch auch nicht
auf die Massnahme einlassen konnte. Das wechselhafte Verhalten der Kindsmutter
und deren labiler psychischer Zustand lassen sich nicht nur aus den Akten
entnehmen, sondern wurden auch durch Telefonanrufe und E-Mail-Nachrichten an
das Verwaltungsgericht deutlich. In dieser Situation kann B.___ nicht ohne
weiteres in die Obhut und Verantwortung ihrer Mutter zurückgegeben werden, ohne
dass die Behörde eine Möglichkeit hätte, das Familiensystem und das Befinden
von B.___ im Auge zu behalten. Da die Beschwerdeführerin sich durch die
Einsetzung einer Beistandsperson für B.___ zu sehr kontrolliert fühlt und sich
vehement dagegen wehrte, ordnete die Vorinstanz das mildere Mittel einer
niederschwelligen sozialpädagogischen Familienbegleitung an. Eine solche ist
erforderlich, da das Wohl von B.___ aufgrund der psychischen Erkrankung ihrer
Mutter gefährdet erscheint. Das durch die Beschwerdeführerin selbstgewählte
Helfernetz vermag das Wohl von B.___ nicht genügend zu schützen, da dieses kaum
Einblick in das Familiensystem erhält und bei einer allfälligen Verschlechterung
der Situation nicht gewährleistet wäre, dass eine entsprechende Meldung an die
Behörde erfolgt und weitere erforderliche Massnahmen ergriffen werden könnten.
Die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist deshalb zwingend
erforderlich.
6.2.3
Die Beschwerdeführerin bringt nun
vor, das Sozialatelier Olten sei nicht geeignet, da das Vertrauensverhältnis
mit diesem zerrüttet sei. Sie macht jedoch keine weiteren Ausführungen zu
dieser angeblichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, womit diese Rüge
offensichtlich unbegründet ist und auch keine andere Durchführungsstelle zu
bestimmen ist. Auch wurde im Entscheid ausdrücklich festgehalten, die
Begleitung habe durch die Zweigstelle Dornach des Sozialateliers zu erfolgen,
womit auch das Argument der zu langen Distanz nicht stichhaltig ist. Die
Sozialatelier GmbH ist eine professionell geführte Institution mit mehreren
Mitarbeitenden. Bei Problemen besteht jederzeit die Möglichkeit, sich an die pädagogische
Leitung oder die Geschäftsleitung der Institution zu wenden. Die Sozialatelier
GmbH – im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere deren Geschäftsstelle in
Dornach – ist eine geeignete Institution für die Durchführung der angeordneten
Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB.
6.2.4
Für die Anordnung einer
systemischen Familientherapie, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter
beantragen liess, besteht bei dieser Beurteilung kein Platz.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
7.2
Die Beschwerdeführerin hat ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
durch Advokat Peter Bürkli gestellt, welches zu bewilligen ist. Die
Verfahrenskosten sind deshalb durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272).
7.3
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
von A.___, Advokat Peter Bürkli, macht mit Kostennote vom 26. November
2018.
einen Aufwand von 18:10 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von
CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3'696.35
geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar hoch, ist jedoch aufgrund der bekannten
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und damit verbundenen
Umtriebigkeit ausnahmsweise zu entschädigen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Advokat Peter Bürkli als
unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
von A.___, Advokat Peter Bürkli, wird auf CHF CHF 3'696.35 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019 bestätigt.