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Entscheid

VWBES.2018.337

Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung

3. Dezember 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 2008) ist die Tochter von

A.___, welche über die alleinige elterliche Sorge verfügt. Der Vater von B.___

ist im Jahr 2016 verstorben.

2. Aufgrund eines notfallmässigen

Aufenthalts der Kindsmutter, A.___, in einer psychiatrischen Klinik hatte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dieser

mit Entscheid vom 11. Mai 2018 mit sofortiger Wirkung superprovisorisch

und vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ entzogen

und diese im [...] platziert.

3. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018

wurde der Entscheid vom 11. Mai 2018 bestätigt und B.___ ins Kinderhaus [...]

in [...] platziert.

4. Die Sozialregion Dorneck empfahl mit

Abklärungsbericht vom 2. Juli 2018 folgende Massnahmen:

· Erstellung eines Gutachtens betr.

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter (ihrerseits wurde dies im Gespräch im Heim

vom 12.06.2018 bereits vorgeschlagen).

· Kinderpsychiatrische Abklärung von B.___,

um deren Entwicklung festzustellen sowie, falls notwendig, Empfehlungen abzugeben,

welche unterstützenden therapeutischen oder sonstigen Massnahmen hilfreich sein

könnten.

· Rückführung von B.___ zur Mutter, da die

Platzierung gemäss Einschätzung des Heims nicht zielführend sei. (Begleitend

dazu wurde seitens Abklärerin die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung

empfohlen, was die Kindsmutter jedoch ablehne. Ohne Kooperation der Mutter könne

dies weder zielführend eingerichtet noch sinnvoll umgesetzt werden.) Das Ziel

sei Konstanz und Stabilität für B.___ am neuen Wohn- und Schulort, dass das

Kindswohl gewährleistet sei und sich B.___ positiv entwickeln könne.

· Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für B.___ am neuen Wohnort mit folgenden

Aufgaben:

-

Begleitung und Vertretung

des Kindswohls und der Interessen von B.___ mit dem Ziel von Konstanz und

Stabilität in ihrem Leben

-

Koordination und

Überprüfung der eingerichteten Massnahmen

-

Antragstellung an die KESB

betr. allfällig notwendiger Erweiterung der Aufgaben und ergänzender

Unterstützung für A.___

-

Weisung an die Mutter, die

Sozialhilfeanmeldung zu vervollständigen, damit die Finanzierung des

Heimaufenthalts gewährleistet ist.

5. Am 11. Juli 2018 wurde A.___

durch das fallführende Behördenmitglied der KESB persönlich angehört.

6. Am 19. Juli 2018 fällte die KESB

folgenden Entscheid:

3.1 Das A.___ mit Entscheid vom 18.05.2018

entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ wird der Kindsmutter per

18.07.2018 wieder erteilt.

3.2 Die Unterbringung von B.___ im

Kinderhaus [...] wird per 18.07.2018 aufgehoben.

3.3 Es wird eine kinderpsychiatrische

Abklärung von B.___ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel (UPK) in

Auftrag gegeben, welche voraussichtlich im Oktober/November 2018 beginnen wird.

3.3.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

leistet für diese Abklärung subsidiär Kostengutsprache.

3.3.2 A.___ wird vorgängig die Gelegenheit

gegeben werden, sich zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog zu

äussern.

3.4 Für B.___ wird für mindestens 4 Monate eine

sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat

angeordnet, durchgeführt von der Sozialatelier Olten GmbH, Olten (Zweigstelle

Dornach, Kohliberg 3, 4143 Dornach). Die zuständige Begleitperson wird

beauftragt, nach 2 (spätestens bis zum 30.09.2018) sowie 4 Monaten (spätestens

bis zum 30.11.2018) einen Verlaufsbericht der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

einzureichen und bei Bedarf Antrag für weitere Massnahmen zu stellen.

Die

Kontaktaufnahme für das Erstgespräch erfolgt durch das Sozialatelier Olten.

3.5 Die Sozialregion Dorneck wird gemäss §

151 Abs. 1 SG ersucht, subsidiär Kostengutsprache für die angeordneten

Kindeschutzmassnahmen zu leisten und die Kosten bei der Kindsmutter

zurückzufordern, evtl. eine Kostenbeteiligung zu prüfen.

3.6 A.___ wird angewiesen, die

Sozialhilfeanmeldung bei den Sozialen Diensten Dornach umgehend zu

vervollständigen, damit die Finanzierung für die kindesschutzrechtlichen

Massnahmen gewährleistet ist.

3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8 Die Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 600.00 gehen zu Lasten von A.___.

7. Am 27. August 2018 erhoben B.___

als Beschwerdeführerin 1, vertreten durch ihre Mutter, A.___, diese wiederum

vertreten durch Advokat Peter Bürkli, sowie A.___ als Beschwerdeführerin 2,

vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 3.3 und 3.4 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben.

2. Eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen

eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu

erteilen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

1. Es seien die Beschwerdeführerinnen 1 und

2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.

2. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei

die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem

Unterzeichneten zu gewähren.

8. Mit Vernehmlassung vom

2. Oktober 2018 beantragte die KESB, die Beschwerdeanträge der Kindsmutter

seien abzuweisen, eventualiter sei dem Antrag der Kindsmutter zu folgen und

andere geeignete Fachstellen zum Vollzug der Kindesschutzmassnahmen zu

benennen, unter o/e-Kostenfolge.

9. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2018 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, eine geeignete

Fachstelle zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme vorzuschlagen. Zudem wurde

Advokat Peter Bürkli aufgefordert zu erklären, ob er B.___ oder A.___ vertrete,

da die Interessen von Mutter und Tochter sich unter Umständen nicht miteinander

decken würden und deshalb eine Doppelvertretung nicht möglich sei.

10. Mit Stellungnahme vom

13. November 2018 teilte Advokat Peter Bürkli mit, er vertrete die Kindsmutter,

A.___. An den gestellten Rechtsbegehren werde festgehalten.

11. Mit Schreiben vom 21. November

2018 löste A.___ das Vertretungsverhältnis mit Advokat Peter Bürkli auf.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt als

erstes eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, indem ihrem Rechtsvertreter

die zugezogenen IV-Akten nicht zur Einsicht zugestellt worden seien.

2.1

Die Vorinstanz bringt dazu vor, es

habe sich um ein Versehen gehandelt, indem sich die IV-Akten im

Abklärungsverfahren zu A.___ und nicht im Kindesschutzdossier von B.___

befunden hätten, als dem Rechtsvertreter die Akten des vorliegenden

Kindesschutzverfahrens zugestellt worden seien.

2.2

Nach der Bundesgerichtspraxis können

gewisse Verfahrensverletzungen wieder gutgemacht werden, wenn die unterlassene

Handlung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im

gleichen Umfang wie durch die Vor­instanz erlaubt; eine Rückweisung der Sache

wäre, so wird argumentiert, in einem solchen Fall bloss ein formalistischer

Leerlauf und würde zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen

(anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1175).

2.3

Im Beschwerdeverfahren wurde dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nun eine Kopie der CD der IV-Akten

zugestellt, sodass das Akteneinsichtsrecht nachgeholt und auch wirkungsvoll

dazu Stellung bezogen werden konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs wurde damit geheilt.

3.

Weiter wird gerügt, dass B.___ nicht

angehört worden sei, was ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör darstelle.

3.1

Art. 314a ZGB

regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor

der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch

die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter

Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe

dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist

Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht.

Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von

diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen

Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben

dient die Anhörung unabhängig vom Alter des

Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil

des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig

von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung

aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,

namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie

etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom

16.

Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung

um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind

anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.

August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])

und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern

einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1

mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Vorliegend wurde B.___ bezüglich

ihrer Platzierung am 17. Mai 2018 persönlich durch ein Mitglied der KESB

angehört, womit sich die Behörde einen persönlichen Eindruck des Kindes

verschaffen und sich das Kind auch zu der es direkt betreffenden Massnahme

mündlich äussern konnte. Gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018 sprach

die abklärende Person zudem am 12. und/oder 19. Juni 2018 auch mit B.___.

3.3

Im vorliegenden Verfahren geht es um

die Fragen, ob für B.___ eine kinderpsychiatrische Abklärung gemacht und eine

sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet werden soll. Dabei ist klar,

dass ein Kind im Alter von zehn Jahren noch nicht über die kognitiven

Fähigkeiten verfügt, um sich zu diesen Fragen eine Meinung bilden und die

Folgen solcher Massnahmen abschätzen zu können. Es wäre auch unverhältnismässig

und würde eine übermässige Belastung darstellen, wenn das Kind innert kurzer

Zeit mehrmals befragt würde. Zudem wird sich B.___ ja eben gerade anlässlich

der angeordneten kinderpsychiatrischen Abklärung, die zur weiteren Abklärung

des Sachverhalts dient, ausführlich äussern können. Die Rüge der unterlassenen

Kindesanhörung ist damit unbegründet, und mit derselben Begründung ist auch die

beantragte Anhörung von B.___ durch das Verwaltungsgericht abzuweisen.

4.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

eine persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen (nicht notwendigerweise

öffentlichen) Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Es ist davon auszugehen, dass

es ihr darum geht, persönlich vor Gericht vorsprechen zu dürfen. Weil aber der

Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen

besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern

es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen

persönlichen Eindruck als solchen über sie gewinnen kann (vgl. BGE 142 I 188 E.

3.3.1

S. 193f., Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2016 vom 14. März 2017,

E. 2.2.3).

4.2

Die Beschwerdeführerin hat ihren

Antrag nicht weiter begründet und es damit unterlassen, dem Gericht

aufzuzeigen, inwiefern es gerade in ihrem Fall notwendig gewesen wäre, dass sie

als Mutter persönlich von der Rechtsmittelinstanz angehört wird. Es liegen auch

keine offensichtlichen Gründe vor, die für eine Anhörung sprechen würden. Bei

der angeordneten Begutachtung handelt es sich um eine Abklärungsmassnahme und

bei der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung um eine

niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der

Beschwerdeführerin eingreift. Der Antrag auf Durchführung einer persönlichen

Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

5.1

Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die

KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen

Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete

Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das

Gutachten einer sachverständigen Person an.

5.2

In der angefochtenen Ziffer 3.3 des

vorinstanzlichen Entscheids wurde eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.___

bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel (UPK) angeordnet. Die Vorinstanz

hat die Begutachtung damit begründet, dass laut Abklärungsbericht diverse

Faktoren bestünden, die bei den involvierten Fachleuten Sorge betreffend das

Wohl und die Entwicklung von B.___ hätten aufkommen lassen. Bis anhin sei keine

Einschätzung vorhanden, welche konkreten Auswirkungen die psychische Verfassung

der Mutter auf die psychische Entwicklung und Entfaltung von B.___ habe.

Angesichts des stark auffälligen und ambivalenten Verhaltens von Frau A.___

müsse aber davon ausgegangen werden, dass B.___ einer hohen Belastungssituation

ausgesetzt sei. Um eine gesunde Entwicklung zu unterstützen, müssten gesicherte

Aussagen zur Entwicklung und Verfassung von B.___ sowie der Erziehungsfähigkeit

der Mutter gemacht werden.

5.3

Die Beschwerdeführerin hält diese

Massnahme nicht für erforderlich, indem sie vorbringt, es sei bereits ein

genügend grosses Helfernetz, bestehend aus Schulsozialarbeiter, Lehrerinnen,

Schulleiter, Kinderarzt, Familienberatung und tiergestützter Psychotherapie,

vorhanden. Sie ist zudem mit der durchführenden Stelle nicht einverstanden, da B.___

mit Psychiatrie den Tod ihres Vaters verbinde, der dort verstorben sei. Auf

ihren Vorschlag einer Untersuchung durch die Familien- und Jugendberatung der Einwohnergemeinde

sei die Vorinstanz nicht eingegangen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt worden sei.

5.4

Die Beschwerdeführerin verhält sich

widersprüchlich, nachdem sie gemäss Abklärungsbericht anlässlich des

Hausbesuchs vom 30. April 2018 damit einverstanden war, dass B.___s

Situation abgeklärt wird und allfällig notwendige Unterstützungsmassnahmen

ergriffen werden. Auch anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 11. Juli

2018.

erklärte sie sich mit einer Begutachtung und allenfalls auch einer

Therapie durch die UPK für sich und B.___ einverstanden. Anlässlich eines

Telefongesprächs vom 17. Juli 2018 war sie ebenfalls einverstanden, ein

Gutachten für B.___ und sich selbst machen zu lassen. Dabei erklärte sie, der

KJP (KJPD Baselland) komme überhaupt nicht in Frage, da sie dort vor über zehn

Jahren schlechte Erfahrungen gemacht habe. UPK sei aber gut, da sie sich eine

Vernetzung erhoffe.

Als ihr dann offenbar durch die KESB

mitgeteilt worden war, die UPK habe keine Kapazität, weshalb vorgesehen sei,

die Untersuchung durch den KJPD Bruderholz durchzuführen, wehrte sie sich mit

E-Mail vom 18. Juli 2018 vehement dagegen und teilte mit, sie habe mit der

Psychiatrie Baselland sehr negative Erfahrungen gemacht, und auch der Vater von

B.___ habe durch die Kantonalen Psychiatrischen Dienste Baselland und das

Kantonsspital Liestal aufgrund einer unbehandelten Infektion den Tod gefunden.

Die Untersuchung dort sei unzumutbar, zumal dies sie und B.___ stets an den

tragischen Todesfall erinnere.

Die Untersuchung wurde nun auf Wunsch

der Beschwerdeführerin bei der UPK Basel angeordnet. Der frühe Tod von B.___s

Vater ist tragisch und soll unter keinen Umständen bagatellisiert werden, doch

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson

der sozialen Dienste angab, B.___ habe ihren Vater, der psychisch

(manisch-depressiv) wie auch körperlich krank gewesen sei, zwar gekannt, ein

Besuchsrecht oder reguläre Kontakte seien jedoch nie eingerichtet worden. Die

UPK Basel stand mit diesem Todesfall denn auch in keinem Zusammenhang. Es ist

im Weiteren auch widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt,

B.___ verbinde generell mit dem Begriff «Psychiatrie» den Tod des Vaters,

weshalb ihr eine psychiatrische Abklärung durch die UPK nicht zumutbar sei,

während B.___ gleichzeitig die tiergestützte Psychotherapie der Universitären

Psychologischen Dienste Basel besucht. Die Begutachtung durch die UPK ist B.___

deshalb zumutbar.

5.5

Die Universitäre Psychiatrische

Klinik Basel verfügt über eine spezialisierte Abteilung für die Begutachtung

von Kindern und Jugendlichen und ist damit sicher fachlich geeignet, die

Untersuchung durchzuführen.

Die von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagene Abklärung durch die lokalen Dienste der Einwohnergemeinde, wie

beispielsweise die psychologische Beratung und Begleitung der Familien- und

Jugendberatung [...], ist dazu hingegen nicht geeignet. Gemäss Angaben auf

deren Homepage [...] und insbesondere dem dort publizierten Faltprospekt,

bietet die Familien- und Jugendberatung – wie der Name schon sagt – vor allem

Beratung an. Eine professionelle Begutachtung, wie sie die UPK anbietet, ist

durch die Familien- und Jugendberatung nicht möglich. Indem die Vorinstanz auf

diesen Vorschlag in der Beschwerdebegründung gar nicht erst eingegangen ist,

hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht

verletzt, da sie nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu

widerlegen (vgl. BGE 142 III 65 S. 70 E. 5.2).

5.6

Eine kinderpsychiatrische Abklärung

von B.___ ist dringend erforderlich. In den IV-Akten wird bezüglich der

Kindsmutter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit

passiv-abhängigen, narzisstischen und infantilen Charakterzügen, bei Status

nach emotionalem «broken home» mit schwerer psychischer Fehlentwicklung

gestellt. Ihre ältere Tochter mit Jahrgang 1998 ist nicht bei ihr aufgewachsen,

sondern wurde fremdplatziert. Therapeutische Unterstützung lehnt die

Kindsmutter ab. Im Abklärungsbericht beschrieb die abklärende Person, die

äusserst eindrückliche Wechselhaftigkeit der jeweiligen emotionalen Verfassung

der Kindsmutter und ihres Verhaltens habe gut beobachtet werden können. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass dies B.___ belaste und sich negativ auf

ihre persönliche Entwicklung auswirke. B.___ habe sich aus Sorge um ihre Mutter

nicht richtig auf die Heimplatzierung einlassen können. Es sei bekannt, dass

Kinder von psychisch kranken Elternteilen Verantwortung für diese zu übernehmen

versuchten, was sich negativ auf deren Entwicklungs- und Entfaltungschancen

auswirke.

Im Kinderhaus [...] wurde zudem eine

symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter beobachtet. Beide hätten die

Tendenz, sich in gemeinsame Inhalte hineinzusteigern und einander gegenseitig

zu verstärken. Die Psychologin des Heims beschrieb eine Tendenz von B.___ zu

einem eher depressiven Attributionsstil.

Dem Protokoll der IV-Stelle ist ein

Eintrag vom 6. März 2018 zu entnehmen, wonach die jüngere Tochter der

Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort gewesen sei und sehr verstört

gewirkt habe. Zwar sei an diesem Tag der Sturm Burglind über die Schweiz

gefegt, und es sei unklar, inwiefern diese Verstörtheit dem Sturm zugeordnet

werden könne. Das Verhalten sei jedoch schon auffällig gewesen. Die Tochter

habe sich die ganze Zeit unter einer Decke versteckt und habe apathisch

gewirkt.

Auch aus den Akten der KESB lässt sich

das wechselhafte Verhalten der Kindsmutter gut erkennen, indem sie

beispielsweise im einen Moment den weitreichenden Antrag auf Fremdplatzierung

ihrer Tochter an die KESB stellte und diesen noch am selben Tag wieder

zurückzog.

Weiter wirkte die Kindsmutter auch

dadurch umtriebig, dass sie sich während der Dauer des Verfahrens mehrfach mit

E-Mail-Nachrichten und einem Telefonanruf an das Gericht wandte zu Themen, die mit

dem vorliegenden Verfahren in keinem direkten Zusammenhang stehen.

All dies zeigt auf, dass das Wohl der

10-jährigen B.___ durch die psychische Verfassung ihrer Mutter gefährdet

erscheint und es gibt auch Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit der Mutter bereits

auf B.___s psychische Entwicklung auswirkt. Es ist deshalb dringend abzuklären,

was B.___ braucht, um sich gesund entwickeln zu können. Dass die Kindsmutter

bereits verschiedene Beratungsangebote in Anspruch nimmt und für B.___ eine

tiergestützte Therapie und neu auch eine Kunsttherapie installiert hat, ist

zwar nicht ausser Acht zu lassen, kann jedoch die Abklärung nicht ersetzen.

Solange nicht klar ist, wie sich B.___s psychische Verfassung darstellt und was

sie braucht, ist auch unklar ob und welche Unterstützungsangebote für B.___

sinnvoll und notwendig sind. Die kinderpsychiatrische Abklärung von B.___ in

der UPK Basel ist damit erforderlich, zumutbar und verhältnismässig, weshalb

die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.1

Die Beschwerdeführerin wehrt sich

zudem auch gegen die für mindestens vier Monate angeordnete sozialpädagogische

Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat durch das Sozialatelier

Olten, Zweigstelle Dornach. Die Massnahme sei unverhältnismässig, da die

Beschwerdeführerin mehr als fähig und gewillt sei, ihren Erziehungspflichten

nachzukommen. Sie ziehe zudem auf eigene Initiative hin Hilfe privater

Institutionen und Spezialisten heran, weshalb kein Raum bleibe für die

Anordnung weiterer Anordnungen durch die KESB. Mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip wäre höchstens vereinbar, der Beschwerdeführerin

eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu

erteilen. Die angeordnete Familienbegleitung durch das Sozialatelier Olten sei

nicht zweckmässig, da das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der

betroffenen Familie zerrüttet sei. Unter diesen Umständen sei die Massnahme

nicht dienlich. Die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit deren Vorbringen

auseinandergesetzt habe.

6.2.1

Zum Vorwurf einer Gehörsverletzung

ergibt sich Folgendes: Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 17. Juli

2018.

wünschte die Beschwerdeführerin, dass für die sozialpädagogische Familienbegleitung

eine kontrollierte Institution gewählt werde, die Qualitätsstandards unterliege

und eine Ombudsstelle habe bei Problemen. Sie hat damit einer solchen Massnahme

implizit zugestimmt. Die Behörde war deshalb in ihrem Entscheid nicht gehalten,

diese Massnahme ausführlich zu begründen. In ihrer Vernehmlassung lieferte sie

dann noch eine ausführliche Begründung nach, womit eine allfällige

Gehörsverletzung auf jeden Fall geheilt wurde.

6.2.2

Zur behaupteten

Unverhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass es vorliegend im

Mai 2018 aufgrund des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin und Kindsmutter zu

einer Notfallplatzierung von B.___ gekommen war. Das damals entzogene

Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Beschwerdeführerin nun nicht etwa

hauptsächlich deshalb wieder erteilt, weil sich ihr psychischer Zustand

wesentlich verbessert hätte, sondern weil die Institution ihren pädagogischen

Auftrag gar nicht erfüllen konnte, da die Mutter die Empfehlungen der

Fachpersonen nicht befolgte, selbst bestimmte, wann sie ihre Tochter zu sich

nahm und sie wieder ins Heim zurückbrachte und sich B.___ dadurch auch nicht

auf die Massnahme einlassen konnte. Das wechselhafte Verhalten der Kindsmutter

und deren labiler psychischer Zustand lassen sich nicht nur aus den Akten

entnehmen, sondern wurden auch durch Telefonanrufe und E-Mail-Nachrichten an

das Verwaltungsgericht deutlich. In dieser Situation kann B.___ nicht ohne

weiteres in die Obhut und Verantwortung ihrer Mutter zurückgegeben werden, ohne

dass die Behörde eine Möglichkeit hätte, das Familiensystem und das Befinden

von B.___ im Auge zu behalten. Da die Beschwerdeführerin sich durch die

Einsetzung einer Beistandsperson für B.___ zu sehr kontrolliert fühlt und sich

vehement dagegen wehrte, ordnete die Vorinstanz das mildere Mittel einer

niederschwelligen sozialpädagogischen Familienbegleitung an. Eine solche ist

erforderlich, da das Wohl von B.___ aufgrund der psychischen Erkrankung ihrer

Mutter gefährdet erscheint. Das durch die Beschwerdeführerin selbstgewählte

Helfernetz vermag das Wohl von B.___ nicht genügend zu schützen, da dieses kaum

Einblick in das Familiensystem erhält und bei einer allfälligen Verschlechterung

der Situation nicht gewährleistet wäre, dass eine entsprechende Meldung an die

Behörde erfolgt und weitere erforderliche Massnahmen ergriffen werden könnten.

Die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist deshalb zwingend

erforderlich.

6.2.3

Die Beschwerdeführerin bringt nun

vor, das Sozialatelier Olten sei nicht geeignet, da das Vertrauensverhältnis

mit diesem zerrüttet sei. Sie macht jedoch keine weiteren Ausführungen zu

dieser angeblichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, womit diese Rüge

offensichtlich unbegründet ist und auch keine andere Durchführungsstelle zu

bestimmen ist. Auch wurde im Entscheid ausdrücklich festgehalten, die

Begleitung habe durch die Zweigstelle Dornach des Sozialateliers zu erfolgen,

womit auch das Argument der zu langen Distanz nicht stichhaltig ist. Die

Sozialatelier GmbH ist eine professionell geführte Institution mit mehreren

Mitarbeitenden. Bei Problemen besteht jederzeit die Möglichkeit, sich an die pädagogische

Leitung oder die Geschäftsleitung der Institution zu wenden. Die Sozialatelier

GmbH – im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere deren Geschäftsstelle in

Dornach – ist eine geeignete Institution für die Durchführung der angeordneten

Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB.

6.2.4

Für die Anordnung einer

systemischen Familientherapie, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter

beantragen liess, besteht bei dieser Beurteilung kein Platz.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

7.2

Die Beschwerdeführerin hat ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

durch Advokat Peter Bürkli gestellt, welches zu bewilligen ist. Die

Verfahrenskosten sind deshalb durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272).

7.3

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

von A.___, Advokat Peter Bürkli, macht mit Kostennote vom 26. November

2018.

einen Aufwand von 18:10 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von

CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3'696.35

geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar hoch, ist jedoch aufgrund der bekannten

psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und damit verbundenen

Umtriebigkeit ausnahmsweise zu entschädigen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Advokat Peter Bürkli als

unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

von A.___, Advokat Peter Bürkli, wird auf CHF CHF 3'696.35 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019 bestätigt.