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Entscheid

VWBES.2018.338

Regelung der (faktischen) Obhut

18. Oktober 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten

Eltern von C.___, geb. [...] 2012. Die Sorge über das Kind üben die Eltern

gemeinsam aus. Ende 2016 haben sich die Kindseltern getrennt. Der Kindsvater

wohnt mit C.___ in [...]. Die Kindsmutter wohnt mit der Halbschwester von C.___

in [...].

1.2 Mit Schreiben vom 12.

Februar 2018 beantragte die Kindsmutter bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB), ihr sei die

Obhut über ihre Tochter C.___ zu übertragen. Sie habe sich nach der Trennung vom

Kindsvater bereit erklärt, C.___ das Kindergartenjahr 2016/2017 in [...]

beenden zu lassen. Sie wolle C.___ nun aber zu sich nehmen. Die KESB eröffnete

darauf ein Verfahren zur Regelung der faktischen Obhut und beauftragte die

Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend: SDOL) mit der Abklärung.

1.3 Am 7. Mai 2018 teilten

die SDOL der KESB mit, die bisherigen Abklärungen hätten ergeben, dass das

Kindeswohl bei keinem Elternteil gefährdet sei. Es wurde beantragt, eine

Mediation zur Bearbeitung der Frage der Obhutsregelung anzuordnen.

1.4 Mit Verfügung vom 7.

Juni 2018 forderte die KESB die Eltern zu einer kinderorientierten Mediation bei

D.___, Praxis D.___, auf, mit dem Ziel, eine Einigung in der Frage der

künftigen Obhut von C.___ herbeizuführen.

1.5 Der Abklärungsbericht der SDOL datiert

vom 31. Mai 2018. Der Bericht des Mediators datiert vom 5. Juli 2018.

1.6 Die KESB hat C.___ und ihre Eltern

am 20. Juli 2018 je einzeln angehört.

2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 stellte

die KESB C.___ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters.

3.1 Dagegen erhob die Kindsmutter (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 27. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Sie beantragte, die Obhut über C.___ sei ihr zu

übertragen.

3.2 Mit Verfügung des

Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2018 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.3 Der Kindsvater schloss mit

Stellungnahme vom 17. September 2018 (Postaufgabe) auf Abweisung der

Beschwerde.

3.4 Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 26. September 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, beide

Elternteile seien in gleichem Masse erziehungsfähig, geeignet und bereit, sich

persönlich um C.___ zu kümmern, wobei die Kindsmutter durch ihr kleineres

Arbeitspensum allenfalls mehr Zeit mit C.___ verbringen könnte. Auch der

Kindsvater könne jedoch durch seine selbständige Erwerbstätigkeit flexibel auf

die Bedürfnisse von C.___ reagieren. Beide Elternteile seien kooperativ und

bereit, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Die Grosseltern

väterlicherseits, welche von Geburt an einen wichtigen Beitrag zu C.___s

Entwicklung und Erziehung geleistet hätten, wohnten ebenfalls in [...]. Zu ihnen

habe C.___ eine starke Bindung. Ihr Alltag habe sich bereits vor der Trennung der

Eltern grösstenteils bei den Grosseltern abgespielt. C.___ erwähne, ihre

Freunde in [...] seien ihr wichtig. Für C.___ sei ein Verbleib in [...]

selbstverständlich. Wünschen würde sie sich, dass die Mutter und die

Halbschwester wieder nach [...] ziehen würden. Dass sie selber zur Mutter

ziehen könnte, darüber denke sie nicht nach. Die Halbschwester, zu welcher C.___

offenbar ebenfalls eine gute Beziehung pflege, wohne bei der Mutter. Diese sei

jedoch einiges älter als C.___ und scheine andere Bedürfnisse als C.___ zu

haben. Die Tatsache, dass bei einem Verbleib der Obhut beim Vater die

Halbgeschwister getrennt lebten, sei vorliegend weniger stark zu gewichten als

die Stabilität für C.___. C.___ habe anlässlich der Anhörung erzählt, ihre

Halbschwester wolle am Wohnort der Mutter in die Schule gehen. Sie selber

nicht. Somit scheine auch der Kindeswille der beiden Kinder unterschiedlich

auszufallen. In Abwägung sämtlicher Umstände seien die Kriterien der

Stabilität, des gewohnten Umfeldes, der Nähe zu einem weiteren Kreis wichtiger

Bezugspersonen und Freunde sowie der Kindeswille, welcher eher in Richtung

Verbleib in [...] zu deuten seien, besonders stark zu gewichten.

2.2

In ihrer Vernehmlassung

führte die Vorinstanz ergänzend aus, sie habe besonders gewichtet, dass C.___

eine schwierige Zeit durchgemacht habe, nachdem die Kindsmutter Ende 2016

zusammen mit ihrer Halbschwester aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Nachdem

die Kindsmutter C.___ erklärt habe, dass sie nicht zurückkehren werde, sei es C.___

nach einer gewissen Zeit gelungen, sich mit der Situation abzufinden und sich

in [...] beim Kindsvater, u.a. auch mit Unterstützung durch die Grosseltern

väterlicherseits und durch den Götti/Onkel, zu festigen. Die Beziehung zum

Kindsvater scheine von grosser Verlässlichkeit, Stabilität und Vertrautheit geprägt

zu sein, der Umgang sei liebevoll. In [...] fühle sich C.___ ganz

offensichtlich wohl und sie erfahre dort - umgeben von ihren engsten

Bezugspersonen - die Sicherheit, die sie für die optimale Bewältigung ihrer

Entwicklungsaufgaben benötige. Die völlig unbegründete, wiederholt und in

teilweise despektierlicher Art geäusserte Behauptung der Kindsmutter, der

Kindsvater könne C.___ sinngemäss nichts beibringen, greife in keiner Weise. Es

sei zwar richtig, dass Geschwister wenn möglich nicht getrennt werden sollten. Zwischen

C.___ und ihrer Halbschwester bestehe aber ein grosser Altersunterschied und

die Interessen und Bedürfnisse der Schwestern gingen auseinander. Entsprechend

sei das Argument der Trennung der Geschwister vorliegend weniger stark

gewichtet worden als die Sicherheit und Stabilität. Es sei davon auszugehen,

dass die Beziehung zum anderen Elternteil vom Kindsvater eher gefördert werde

als dies bei der Kindsmutter der Fall sei. Im Gegensatz zur Kindsmutter habe

der Kindsvater während des gesamten Verfahrens nie schlecht über die

Kindsmutter geredet. Die Kindsmutter hingegen habe deutlich ihre Wut gegenüber

dem Kindsvater in teilweise aufbrausender und abfälliger Weise zum Ausdruck

gebracht. Ihr scheine es weniger gut zu gelingen, die Elternebene von der

Paarebene zu trennen. Bezeichnend sei deshalb auch, dass es nun die Kindsmutter

sei, die - trotz ihrer Zusicherung anlässlich der durch die KESB angeordneten

Mediation - nicht bereit sei, in kinderorientierter Weise einen Entscheid

gemeinsam mit dem Kindsvater zu tragen.

3.1

Die Beschwerdeführerin verlangt, C.___

sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Das Kind solle bei seiner Mutter und

seiner Halbschwester aufwachsen. Sie könne dem Kind aufgrund ihrer Erfahrung

mehr auf den Lebensweg mitgeben als der Kindsvater. Der Kindsvater führt aus,

der Wunsch des Kindes solle respektiert werden. Die Tochter habe zu ihrer

Halbschwester zwar ein gutes Verhältnis. Die Altersdifferenz zwischen ihnen sei

aber ziemlich gross, so habe die Halbschwester mit 14 Jahren andere Interessen

als seine Tochter. Es treffe nicht zu, dass die Kindsmutter der Tochter mehr

auf ihren Lebensweg mitgeben könne. Er und seine Eltern seien dazu auch in der

Lage.

3.2

Zu prüfen ist, ob eine

Obhut bei der Mutter oder dem Vater dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. dazu

Urteil des BGer 5A_229/2016 vom 29. April 2016 E. 4).

3.3

Das Kindeswohl hat zum

Inhalt die nach den konkreten Umständen optimalen Verhältnisse für die

altersgerechte Entfaltung des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und

sozialer Hinsicht zu ermöglichen (Johannes Reich, in: Peter Breitschmid/Alexandra

Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und

Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 252 ZGB N 3). Bei der Zuteilung des

Kindes ist den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen

und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung

bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen dabei im

Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre

erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut

zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Zudem ist

dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in

körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der

Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; 112 II 381 E. 3). Bei

ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem

letztgenannten Kriterium besonderes Gewicht zu (Urteil des BGer 5A_246/2010 vom

9.

Juli 2010 E. 4.1). Die Interessen der Eltern haben gegenüber dem Kindeswohl

in den Hintergrund zu treten. Ausser Betracht bleiben emotionale Widerstände

des einen Elternteils gegenüber dem anderen. Gleichwohl ist das Verhältnis

zwischen den Eltern bei der Zuteilung der Obhut von Bedeutung, ist doch im

Zweifelsfall demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben, dessen Bereitschaft

grösser ist, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen

(Urteile des BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2;5A_375/2008 vom 11.

August 2008 E. 2). Zu berücksichtigen ist ferner die Stabilität, welche die

Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich

bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder

Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl.

Urteile des BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5;5A_345/2014 vom

4.

August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken

(BGE 142 III 616 E. 4.3).

4.1

Die Vorinstanz berücksichtigte bei

ihrer Entscheidfindung im Wesentlichen den Abklärungsbericht der SDOL vom 31.

Mai 2018 (vgl. dazu E. II/4.2 nachstehend) und die Ausführungen des Mediators

vom 5. Juli 2018 (vgl. dazu E. II/4.3 nachstehend) sowie diejenigen von C.___

anlässlich der persönlichen Anhörung vom 20. Juli 2018 (vgl. dazu E. II/4.4

nachstehend).

4.2

Dem Bericht der SDOL vom 31. Mai

2018.

lässt sich, soweit vorliegend relevant, Folgendes entnehmen: Vor der

Trennung ihrer Eltern im Dezember 2016 habe C.___ zusammen mit ihnen und ihrer

Halbschwester in [...] gelebt. Die Ansichten der Kindseltern über die Trennung

und das Vereinbarte nach der Trennung würden diametral auseinandergehen. Beide

würden sich vorwerfen, sich nicht an die getroffene Vereinbarung zu halten. Die

Kindsmutter sei davon ausgegangen, dass C.___ nach Beendigung des

Kindergartenjahres 2016/2017 zu ihr kommen werde. Für den Kindsvater sei der

Weggang der Kindsmutter nicht eindeutig kommuniziert worden. Es sei auch nicht

klar gewesen, dass C.___ nach dem ersten Kindergartenjahr umziehen solle. Von

der Kindergärtnerin werde C.___ als offenes, fröhliches Mädchen beschrieben.

Sie habe sich seit Kindergarteneintritt in allen Bereichen stark entwickelt. Es

bestehe eine starke Bindung zu den Grosseltern väterlicherseits, bei denen sich

C.___ grösstenteils seit Geburt aufhalte. Die Grosseltern wie auch der Vater

seien sehr bemüht, alle Vorgaben des Kindergartens zu erfüllen. Es klappe alles

vorbildlich. In der Freizeit besuche C.___ mit Begeisterung den Tanzunterricht.

Oft spiele sie auch im Garten der Grosseltern und treffe sich vermehrt mit

ihren «Gspändlis». Der plötzliche Wegzug der Kindsmutter und der Halbschwester habe

C.___ Mühe bereitet. An ihrem gewohnten Alltag bei den Grosseltern habe sich

jedoch nichts geändert. Sie habe sich mit der Situation abgefunden und freue

sich auf die Wochenenden bei der Mutter. Hauptsächlich betreut werde C.___

durch die Grossmutter väterlicherseits. Auch ihr Götti, der Bruder des

Kindsvaters, betreue C.___. Der Kindsvater sei als selbständig erwerbender [...]

tätig. Die Kindsmutter sei in einem 60%-Pensum als [...] in [...] angestellt.

Sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater sei die Wohnsituation für C.___

kindsgerecht, der Haushalt sei jeweils sauber und aufgeräumt. Beide Elternteile

würden über die nötigen Erziehungskompetenzen verfügen. Beide seien kooperativ

und in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und die Betreuung und Versorgung

von C.___ zu gewährleisten. Zur Mutter verfüge C.___ über eine natürliche

Beziehung und Bindung. Durch den Wegzug der Mutter sei die Beziehung nicht

vollständig kontinuierlich verlaufen. C.___ habe sich jedoch gefangen und freue

sich auf die Tage mit der Mutter und der Schwester. Die Kindsmutter habe ihren

Erziehungsstil als eher streng und klar beschrieben. Die ebenfalls natürliche

Beziehung zum Vater sei durch Kontinuität und Stabilität geprägt. Er pflege

einen liebevollen und anleitend erklärenden Erziehungsstil. Der Vater sei für

sie vertrauenswürdig, verfügbar und verlässlich. C.___ habe erklärt, lieber in [...]

zur Schule gehen zu wollen. Dies liege insbesondere an ihren Freundinnen. Ausserdem

lebe sie gern beim Vater. Sie sei regelmässig bei der Mutter und spiele gerne

mit ihrer Schwester. Sie vermisse die Mutter. C.___ sei aufgestellt, wirke

altersgerecht entwickelt und könne auf Fragen genaue Auskunft geben. Das

physische, geistige und emotionale Wohl von C.___ sei eindeutig nicht gefährdet

und sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater gesichert. Den Eltern

sei es zwischenzeitlich gelungen, einvernehmlich eine Besuchs- und

Ferienregelung zu vereinbaren. Über die Obhut hätten sie sich allerdings nicht

einigen können. Die Tatsache, dass sich C.___ in [...] sehr wohl fühle und den

Wunsch geäussert habe, dort zur Schule gehen zu wollen, spreche dafür, die

Obhut beim Kindsvater zu belassen, sollten sich die Eltern anlässlich der angeordneten

Mediation nicht einigen können.

4.3

Der Mediator führte in seinem

Bericht vom 5. Juli 2018 aus, es hätten zwei Mediationsgespräche stattgefunden

(am 22. Juni 2018 und am 2. Juli 2018). Den Eltern sei es in der angespannten

Situation gelungen, eine wohlwollende Haltung für die Lösungsversuche

einzunehmen. Trotzdem sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich auf eine

gemeinsame Lösung in der Frage der Obhut zu einigen. Die Mutter sei nach wie

vor der Ansicht, dass das Kind zu ihr gehöre. Der Vater sei nach wie vor der

Ansicht, dass das Kind in der gewohnten Umgebung verbleiben solle, da es

Freunde habe und sich im aktuellen Umfeld wohl fühle. Die Eltern hätten folgende

Abmachungen erarbeitet:

-

Die Eltern sind bereit, den

Entscheid der Behörde zu akzeptieren und mitzutragen.

-

Jeder Elternteil hat sich

bereit erklärt, der Tochter den Zugang zum andern Elternteil zu ermöglichen und

zu unterstützen.

-

Das Besuchs- und Ferienrecht

soll jeweils grosszügig gehandhabt werden, um auch den Kontakt zur

Halbschwester zu gewährleisten.

-

Bei einer allfälligen

Änderung der Obhut zur Kindsmutter werden die Eltern der Tochter den Entscheid

gemeinsam erklären und ihr mitteilen, dass sie diesen Entscheid als Eltern

mittragen.

4.4

C.___ wurde am 20. Juli 2018 vom

fallführenden Mitglied der KESB angehört. Auf die Ausführung, es gehe darum, wo

sie wohnen solle, erklärte C.___, das wisse sie bereits, sie wohne an der [...]strasse

[...] in [...]. Weiter führte C.___ aus, ihre Halbschwester wolle am neuen

Wohnort zur Schule gehen. Sie selber wolle nicht dort in die Schule gehen. Sie

fände es gut, wenn ihre Mutter und ihre Halbschwester wieder nach [...] kommen

würden. Auf die Frage, ob sie sich schon überlegt habe, bei der Mutter zu

wohnen, antwortete C.___ mit nein, das überlege sie nicht. Sie wünsche sich,

dass ihre Mutter und die Halbschwester wieder nach [...] wohnen kommen würden.

5.1

Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend unter E. II/3.2

f. dargelegten Kriterien und schlussfolgerte, dass grundsätzlich beide

Elternteile erziehungsfähig und die Betreuungsverhältnisse der Eltern gleich

seien. Ausgehend davon hat sie dem Kindsvater die Priorität eingeräumt. Sie

legte bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung ihren Fokus im

Wesentlichen auf die Stabilität der Verhältnisse. Dies ist nicht zu

beanstanden, denn sind Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der

Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht

zu; es gilt, unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder

zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E.

3.2

, Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 298 N

5). Bevor es zur Trennung der Kindseltern kam, hat C.___ zusammen mit ihnen

und ihrer Halbschwester in [...] gelebt. Nach der Trennung ist die Mutter mit

der Halbschwester von C.___ ausgezogen. Seit nunmehr fast zwei Jahren wohnt C.___

zusammen mit ihrem Vater in [...], wo sie seit 2016 zur Schule geht. Auch ihre

Grosseltern, zu welchen C.___ eine gute Beziehung hat, leben in [...]. Eine

Änderung dieser Verhältnisse erscheint mit Blick auf das Kindeswohl nicht

sinnvoll. Der Kindsvater hat sodann während mehreren Monaten bzw. Jahren

bewiesen, dass er in der Lage ist, die Verantwortung und die Betreuung seiner

Tochter zu übernehmen. Der Verbleib beim Vater garantiert alles in allem am besten

die Kontinuität und Stabilität des als gut zu bezeichnenden örtlichen,

schulischen und sozialen Umfelds des Kindes. So sind für das Kind keine

Nachteile auszumachen, die ihm bei einer väterlichen Obhut drohen könnten. Dies

gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass C.___ getrennt von ihrer

Halbschwester wohnt. Auch wenn Geschwister in der Regel nicht getrennt werden

sollten, hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass eine Trennung von C.___ und

ihrer Halbschwester im konkreten Fall zu keiner Kindswohlgefährdung führt, da

sich die Kinder in unterschiedlichen Lebensphasen befinden würden. Sind - wie

vorliegend - beide Eltern erziehungsfähig, so steht einer separaten Obhut bei

unterschiedlichen Bedürfnissen, emotionalen Bindungen und Wünschen der Kinder

nichts im Weg (vgl. Urteil des BGer 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.6;

vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N 5). Schliesslich hielt die Vorinstanz

zur Willensäusserung von C.___ fest, diese habe sich für einen Verbleib in [...]

und damit implizit für eine Obhutszuweisung an den Vater ausgesprochen. Auch

wenn C.___ im Zeitpunkt der Anhörung gerade einmal sechs Jahre alt war, und ihr

deshalb die Urteilsfähigkeit zur Obhutsfrage abzusprechen ist (vgl. dazu BGE

131.

III 553 E. 1.2.2; Urteile des BGer 5A_119/2010 vom 12. März 2010 E. 2.1.3;

5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3.1;5C.293/2005 vom 6. April 2006, E.

4.

), darf ihrer Aussage bei der Frage der Obhutszuteilung ein gewisses Gewicht

beigemessen werden, zumal keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sie in ihrer

Willensbildung beeinträchtigt bzw. fremdbestimmt ist.

5.2

Es bleibt zu erwähnen, dass die

Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf den Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste Oberer Leberberg abstellen durfte. Denn dieser stützte sich auf

persönliche Gespräche mit den Kindseltern, deren Angehörigen, dem Kind und der

Kindergärtnerin. Er äussert sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern und

des Kindes (Gesundheit, Wohnen, Betreuen, Arbeit). Ferner äussert er sich zur

Eltern-Kind-Beziehung, den Erziehungskompetenzen der Eltern, den Wünschen des

Kindes, zu Defiziten und zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts. Damit nimmt

der Bericht Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Obhutszuteilung

vorliegend von Belang sind. Der Bericht wurde zudem von einer Fachperson

verfasst. Er ist aktuell, vollständig und in sich stimmig.

5.3

Zusammenfassend

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über C.___ dem Kindsvater

übertragen hat. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel