VWBES.2018.338
Regelung der (faktischen) Obhut
18. Oktober 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Regelung
der (faktischen) Obhut
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten
Eltern von C.___, geb. [...] 2012. Die Sorge über das Kind üben die Eltern
gemeinsam aus. Ende 2016 haben sich die Kindseltern getrennt. Der Kindsvater
wohnt mit C.___ in [...]. Die Kindsmutter wohnt mit der Halbschwester von C.___
in [...].
1.2 Mit Schreiben vom 12.
Februar 2018 beantragte die Kindsmutter bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB), ihr sei die
Obhut über ihre Tochter C.___ zu übertragen. Sie habe sich nach der Trennung vom
Kindsvater bereit erklärt, C.___ das Kindergartenjahr 2016/2017 in [...]
beenden zu lassen. Sie wolle C.___ nun aber zu sich nehmen. Die KESB eröffnete
darauf ein Verfahren zur Regelung der faktischen Obhut und beauftragte die
Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend: SDOL) mit der Abklärung.
1.3 Am 7. Mai 2018 teilten
die SDOL der KESB mit, die bisherigen Abklärungen hätten ergeben, dass das
Kindeswohl bei keinem Elternteil gefährdet sei. Es wurde beantragt, eine
Mediation zur Bearbeitung der Frage der Obhutsregelung anzuordnen.
1.4 Mit Verfügung vom 7.
Juni 2018 forderte die KESB die Eltern zu einer kinderorientierten Mediation bei
D.___, Praxis D.___, auf, mit dem Ziel, eine Einigung in der Frage der
künftigen Obhut von C.___ herbeizuführen.
1.5 Der Abklärungsbericht der SDOL datiert
vom 31. Mai 2018. Der Bericht des Mediators datiert vom 5. Juli 2018.
1.6 Die KESB hat C.___ und ihre Eltern
am 20. Juli 2018 je einzeln angehört.
2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 stellte
die KESB C.___ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters.
3.1 Dagegen erhob die Kindsmutter (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 27. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Sie beantragte, die Obhut über C.___ sei ihr zu
übertragen.
3.2 Mit Verfügung des
Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2018 wurde der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.3 Der Kindsvater schloss mit
Stellungnahme vom 17. September 2018 (Postaufgabe) auf Abweisung der
Beschwerde.
3.4 Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 26. September 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, beide
Elternteile seien in gleichem Masse erziehungsfähig, geeignet und bereit, sich
persönlich um C.___ zu kümmern, wobei die Kindsmutter durch ihr kleineres
Arbeitspensum allenfalls mehr Zeit mit C.___ verbringen könnte. Auch der
Kindsvater könne jedoch durch seine selbständige Erwerbstätigkeit flexibel auf
die Bedürfnisse von C.___ reagieren. Beide Elternteile seien kooperativ und
bereit, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Die Grosseltern
väterlicherseits, welche von Geburt an einen wichtigen Beitrag zu C.___s
Entwicklung und Erziehung geleistet hätten, wohnten ebenfalls in [...]. Zu ihnen
habe C.___ eine starke Bindung. Ihr Alltag habe sich bereits vor der Trennung der
Eltern grösstenteils bei den Grosseltern abgespielt. C.___ erwähne, ihre
Freunde in [...] seien ihr wichtig. Für C.___ sei ein Verbleib in [...]
selbstverständlich. Wünschen würde sie sich, dass die Mutter und die
Halbschwester wieder nach [...] ziehen würden. Dass sie selber zur Mutter
ziehen könnte, darüber denke sie nicht nach. Die Halbschwester, zu welcher C.___
offenbar ebenfalls eine gute Beziehung pflege, wohne bei der Mutter. Diese sei
jedoch einiges älter als C.___ und scheine andere Bedürfnisse als C.___ zu
haben. Die Tatsache, dass bei einem Verbleib der Obhut beim Vater die
Halbgeschwister getrennt lebten, sei vorliegend weniger stark zu gewichten als
die Stabilität für C.___. C.___ habe anlässlich der Anhörung erzählt, ihre
Halbschwester wolle am Wohnort der Mutter in die Schule gehen. Sie selber
nicht. Somit scheine auch der Kindeswille der beiden Kinder unterschiedlich
auszufallen. In Abwägung sämtlicher Umstände seien die Kriterien der
Stabilität, des gewohnten Umfeldes, der Nähe zu einem weiteren Kreis wichtiger
Bezugspersonen und Freunde sowie der Kindeswille, welcher eher in Richtung
Verbleib in [...] zu deuten seien, besonders stark zu gewichten.
2.2
In ihrer Vernehmlassung
führte die Vorinstanz ergänzend aus, sie habe besonders gewichtet, dass C.___
eine schwierige Zeit durchgemacht habe, nachdem die Kindsmutter Ende 2016
zusammen mit ihrer Halbschwester aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Nachdem
die Kindsmutter C.___ erklärt habe, dass sie nicht zurückkehren werde, sei es C.___
nach einer gewissen Zeit gelungen, sich mit der Situation abzufinden und sich
in [...] beim Kindsvater, u.a. auch mit Unterstützung durch die Grosseltern
väterlicherseits und durch den Götti/Onkel, zu festigen. Die Beziehung zum
Kindsvater scheine von grosser Verlässlichkeit, Stabilität und Vertrautheit geprägt
zu sein, der Umgang sei liebevoll. In [...] fühle sich C.___ ganz
offensichtlich wohl und sie erfahre dort - umgeben von ihren engsten
Bezugspersonen - die Sicherheit, die sie für die optimale Bewältigung ihrer
Entwicklungsaufgaben benötige. Die völlig unbegründete, wiederholt und in
teilweise despektierlicher Art geäusserte Behauptung der Kindsmutter, der
Kindsvater könne C.___ sinngemäss nichts beibringen, greife in keiner Weise. Es
sei zwar richtig, dass Geschwister wenn möglich nicht getrennt werden sollten. Zwischen
C.___ und ihrer Halbschwester bestehe aber ein grosser Altersunterschied und
die Interessen und Bedürfnisse der Schwestern gingen auseinander. Entsprechend
sei das Argument der Trennung der Geschwister vorliegend weniger stark
gewichtet worden als die Sicherheit und Stabilität. Es sei davon auszugehen,
dass die Beziehung zum anderen Elternteil vom Kindsvater eher gefördert werde
als dies bei der Kindsmutter der Fall sei. Im Gegensatz zur Kindsmutter habe
der Kindsvater während des gesamten Verfahrens nie schlecht über die
Kindsmutter geredet. Die Kindsmutter hingegen habe deutlich ihre Wut gegenüber
dem Kindsvater in teilweise aufbrausender und abfälliger Weise zum Ausdruck
gebracht. Ihr scheine es weniger gut zu gelingen, die Elternebene von der
Paarebene zu trennen. Bezeichnend sei deshalb auch, dass es nun die Kindsmutter
sei, die - trotz ihrer Zusicherung anlässlich der durch die KESB angeordneten
Mediation - nicht bereit sei, in kinderorientierter Weise einen Entscheid
gemeinsam mit dem Kindsvater zu tragen.
3.1
Die Beschwerdeführerin verlangt, C.___
sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Das Kind solle bei seiner Mutter und
seiner Halbschwester aufwachsen. Sie könne dem Kind aufgrund ihrer Erfahrung
mehr auf den Lebensweg mitgeben als der Kindsvater. Der Kindsvater führt aus,
der Wunsch des Kindes solle respektiert werden. Die Tochter habe zu ihrer
Halbschwester zwar ein gutes Verhältnis. Die Altersdifferenz zwischen ihnen sei
aber ziemlich gross, so habe die Halbschwester mit 14 Jahren andere Interessen
als seine Tochter. Es treffe nicht zu, dass die Kindsmutter der Tochter mehr
auf ihren Lebensweg mitgeben könne. Er und seine Eltern seien dazu auch in der
Lage.
3.2
Zu prüfen ist, ob eine
Obhut bei der Mutter oder dem Vater dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. dazu
Urteil des BGer 5A_229/2016 vom 29. April 2016 E. 4).
3.3
Das Kindeswohl hat zum
Inhalt die nach den konkreten Umständen optimalen Verhältnisse für die
altersgerechte Entfaltung des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und
sozialer Hinsicht zu ermöglichen (Johannes Reich, in: Peter Breitschmid/Alexandra
Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und
Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 252 ZGB N 3). Bei der Zuteilung des
Kindes ist den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen
und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung
bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen dabei im
Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre
erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut
zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Zudem ist
dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in
körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der
Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; 112 II 381 E. 3). Bei
ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem
letztgenannten Kriterium besonderes Gewicht zu (Urteil des BGer 5A_246/2010 vom
9.
Juli 2010 E. 4.1). Die Interessen der Eltern haben gegenüber dem Kindeswohl
in den Hintergrund zu treten. Ausser Betracht bleiben emotionale Widerstände
des einen Elternteils gegenüber dem anderen. Gleichwohl ist das Verhältnis
zwischen den Eltern bei der Zuteilung der Obhut von Bedeutung, ist doch im
Zweifelsfall demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben, dessen Bereitschaft
grösser ist, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen
(Urteile des BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2;5A_375/2008 vom 11.
August 2008 E. 2). Zu berücksichtigen ist ferner die Stabilität, welche die
Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich
bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder
Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl.
Urteile des BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5;5A_345/2014 vom
4.
August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken
(BGE 142 III 616 E. 4.3).
4.1
Die Vorinstanz berücksichtigte bei
ihrer Entscheidfindung im Wesentlichen den Abklärungsbericht der SDOL vom 31.
Mai 2018 (vgl. dazu E. II/4.2 nachstehend) und die Ausführungen des Mediators
vom 5. Juli 2018 (vgl. dazu E. II/4.3 nachstehend) sowie diejenigen von C.___
anlässlich der persönlichen Anhörung vom 20. Juli 2018 (vgl. dazu E. II/4.4
nachstehend).
4.2
Dem Bericht der SDOL vom 31. Mai
2018.
lässt sich, soweit vorliegend relevant, Folgendes entnehmen: Vor der
Trennung ihrer Eltern im Dezember 2016 habe C.___ zusammen mit ihnen und ihrer
Halbschwester in [...] gelebt. Die Ansichten der Kindseltern über die Trennung
und das Vereinbarte nach der Trennung würden diametral auseinandergehen. Beide
würden sich vorwerfen, sich nicht an die getroffene Vereinbarung zu halten. Die
Kindsmutter sei davon ausgegangen, dass C.___ nach Beendigung des
Kindergartenjahres 2016/2017 zu ihr kommen werde. Für den Kindsvater sei der
Weggang der Kindsmutter nicht eindeutig kommuniziert worden. Es sei auch nicht
klar gewesen, dass C.___ nach dem ersten Kindergartenjahr umziehen solle. Von
der Kindergärtnerin werde C.___ als offenes, fröhliches Mädchen beschrieben.
Sie habe sich seit Kindergarteneintritt in allen Bereichen stark entwickelt. Es
bestehe eine starke Bindung zu den Grosseltern väterlicherseits, bei denen sich
C.___ grösstenteils seit Geburt aufhalte. Die Grosseltern wie auch der Vater
seien sehr bemüht, alle Vorgaben des Kindergartens zu erfüllen. Es klappe alles
vorbildlich. In der Freizeit besuche C.___ mit Begeisterung den Tanzunterricht.
Oft spiele sie auch im Garten der Grosseltern und treffe sich vermehrt mit
ihren «Gspändlis». Der plötzliche Wegzug der Kindsmutter und der Halbschwester habe
C.___ Mühe bereitet. An ihrem gewohnten Alltag bei den Grosseltern habe sich
jedoch nichts geändert. Sie habe sich mit der Situation abgefunden und freue
sich auf die Wochenenden bei der Mutter. Hauptsächlich betreut werde C.___
durch die Grossmutter väterlicherseits. Auch ihr Götti, der Bruder des
Kindsvaters, betreue C.___. Der Kindsvater sei als selbständig erwerbender [...]
tätig. Die Kindsmutter sei in einem 60%-Pensum als [...] in [...] angestellt.
Sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater sei die Wohnsituation für C.___
kindsgerecht, der Haushalt sei jeweils sauber und aufgeräumt. Beide Elternteile
würden über die nötigen Erziehungskompetenzen verfügen. Beide seien kooperativ
und in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und die Betreuung und Versorgung
von C.___ zu gewährleisten. Zur Mutter verfüge C.___ über eine natürliche
Beziehung und Bindung. Durch den Wegzug der Mutter sei die Beziehung nicht
vollständig kontinuierlich verlaufen. C.___ habe sich jedoch gefangen und freue
sich auf die Tage mit der Mutter und der Schwester. Die Kindsmutter habe ihren
Erziehungsstil als eher streng und klar beschrieben. Die ebenfalls natürliche
Beziehung zum Vater sei durch Kontinuität und Stabilität geprägt. Er pflege
einen liebevollen und anleitend erklärenden Erziehungsstil. Der Vater sei für
sie vertrauenswürdig, verfügbar und verlässlich. C.___ habe erklärt, lieber in [...]
zur Schule gehen zu wollen. Dies liege insbesondere an ihren Freundinnen. Ausserdem
lebe sie gern beim Vater. Sie sei regelmässig bei der Mutter und spiele gerne
mit ihrer Schwester. Sie vermisse die Mutter. C.___ sei aufgestellt, wirke
altersgerecht entwickelt und könne auf Fragen genaue Auskunft geben. Das
physische, geistige und emotionale Wohl von C.___ sei eindeutig nicht gefährdet
und sowohl bei der Kindsmutter wie auch beim Kindsvater gesichert. Den Eltern
sei es zwischenzeitlich gelungen, einvernehmlich eine Besuchs- und
Ferienregelung zu vereinbaren. Über die Obhut hätten sie sich allerdings nicht
einigen können. Die Tatsache, dass sich C.___ in [...] sehr wohl fühle und den
Wunsch geäussert habe, dort zur Schule gehen zu wollen, spreche dafür, die
Obhut beim Kindsvater zu belassen, sollten sich die Eltern anlässlich der angeordneten
Mediation nicht einigen können.
4.3
Der Mediator führte in seinem
Bericht vom 5. Juli 2018 aus, es hätten zwei Mediationsgespräche stattgefunden
(am 22. Juni 2018 und am 2. Juli 2018). Den Eltern sei es in der angespannten
Situation gelungen, eine wohlwollende Haltung für die Lösungsversuche
einzunehmen. Trotzdem sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich auf eine
gemeinsame Lösung in der Frage der Obhut zu einigen. Die Mutter sei nach wie
vor der Ansicht, dass das Kind zu ihr gehöre. Der Vater sei nach wie vor der
Ansicht, dass das Kind in der gewohnten Umgebung verbleiben solle, da es
Freunde habe und sich im aktuellen Umfeld wohl fühle. Die Eltern hätten folgende
Abmachungen erarbeitet:
-
Die Eltern sind bereit, den
Entscheid der Behörde zu akzeptieren und mitzutragen.
-
Jeder Elternteil hat sich
bereit erklärt, der Tochter den Zugang zum andern Elternteil zu ermöglichen und
zu unterstützen.
-
Das Besuchs- und Ferienrecht
soll jeweils grosszügig gehandhabt werden, um auch den Kontakt zur
Halbschwester zu gewährleisten.
-
Bei einer allfälligen
Änderung der Obhut zur Kindsmutter werden die Eltern der Tochter den Entscheid
gemeinsam erklären und ihr mitteilen, dass sie diesen Entscheid als Eltern
mittragen.
4.4
C.___ wurde am 20. Juli 2018 vom
fallführenden Mitglied der KESB angehört. Auf die Ausführung, es gehe darum, wo
sie wohnen solle, erklärte C.___, das wisse sie bereits, sie wohne an der [...]strasse
[...] in [...]. Weiter führte C.___ aus, ihre Halbschwester wolle am neuen
Wohnort zur Schule gehen. Sie selber wolle nicht dort in die Schule gehen. Sie
fände es gut, wenn ihre Mutter und ihre Halbschwester wieder nach [...] kommen
würden. Auf die Frage, ob sie sich schon überlegt habe, bei der Mutter zu
wohnen, antwortete C.___ mit nein, das überlege sie nicht. Sie wünsche sich,
dass ihre Mutter und die Halbschwester wieder nach [...] wohnen kommen würden.
5.1
Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend unter E. II/3.2
f. dargelegten Kriterien und schlussfolgerte, dass grundsätzlich beide
Elternteile erziehungsfähig und die Betreuungsverhältnisse der Eltern gleich
seien. Ausgehend davon hat sie dem Kindsvater die Priorität eingeräumt. Sie
legte bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung ihren Fokus im
Wesentlichen auf die Stabilität der Verhältnisse. Dies ist nicht zu
beanstanden, denn sind Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der
Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht
zu; es gilt, unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder
zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E.
3.2
, Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 298 N
5). Bevor es zur Trennung der Kindseltern kam, hat C.___ zusammen mit ihnen
und ihrer Halbschwester in [...] gelebt. Nach der Trennung ist die Mutter mit
der Halbschwester von C.___ ausgezogen. Seit nunmehr fast zwei Jahren wohnt C.___
zusammen mit ihrem Vater in [...], wo sie seit 2016 zur Schule geht. Auch ihre
Grosseltern, zu welchen C.___ eine gute Beziehung hat, leben in [...]. Eine
Änderung dieser Verhältnisse erscheint mit Blick auf das Kindeswohl nicht
sinnvoll. Der Kindsvater hat sodann während mehreren Monaten bzw. Jahren
bewiesen, dass er in der Lage ist, die Verantwortung und die Betreuung seiner
Tochter zu übernehmen. Der Verbleib beim Vater garantiert alles in allem am besten
die Kontinuität und Stabilität des als gut zu bezeichnenden örtlichen,
schulischen und sozialen Umfelds des Kindes. So sind für das Kind keine
Nachteile auszumachen, die ihm bei einer väterlichen Obhut drohen könnten. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass C.___ getrennt von ihrer
Halbschwester wohnt. Auch wenn Geschwister in der Regel nicht getrennt werden
sollten, hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass eine Trennung von C.___ und
ihrer Halbschwester im konkreten Fall zu keiner Kindswohlgefährdung führt, da
sich die Kinder in unterschiedlichen Lebensphasen befinden würden. Sind - wie
vorliegend - beide Eltern erziehungsfähig, so steht einer separaten Obhut bei
unterschiedlichen Bedürfnissen, emotionalen Bindungen und Wünschen der Kinder
nichts im Weg (vgl. Urteil des BGer 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.6;
vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N 5). Schliesslich hielt die Vorinstanz
zur Willensäusserung von C.___ fest, diese habe sich für einen Verbleib in [...]
und damit implizit für eine Obhutszuweisung an den Vater ausgesprochen. Auch
wenn C.___ im Zeitpunkt der Anhörung gerade einmal sechs Jahre alt war, und ihr
deshalb die Urteilsfähigkeit zur Obhutsfrage abzusprechen ist (vgl. dazu BGE
131.
III 553 E. 1.2.2; Urteile des BGer 5A_119/2010 vom 12. März 2010 E. 2.1.3;
5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3.1;5C.293/2005 vom 6. April 2006, E.
4.
), darf ihrer Aussage bei der Frage der Obhutszuteilung ein gewisses Gewicht
beigemessen werden, zumal keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sie in ihrer
Willensbildung beeinträchtigt bzw. fremdbestimmt ist.
5.2
Es bleibt zu erwähnen, dass die
Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf den Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste Oberer Leberberg abstellen durfte. Denn dieser stützte sich auf
persönliche Gespräche mit den Kindseltern, deren Angehörigen, dem Kind und der
Kindergärtnerin. Er äussert sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern und
des Kindes (Gesundheit, Wohnen, Betreuen, Arbeit). Ferner äussert er sich zur
Eltern-Kind-Beziehung, den Erziehungskompetenzen der Eltern, den Wünschen des
Kindes, zu Defiziten und zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts. Damit nimmt
der Bericht Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Obhutszuteilung
vorliegend von Belang sind. Der Bericht wurde zudem von einer Fachperson
verfasst. Er ist aktuell, vollständig und in sich stimmig.
5.3
Zusammenfassend
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über C.___ dem Kindsvater
übertragen hat. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel