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Entscheid

VWBES.2018.339

Interventionsstufe

20. Dezember 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn im Massnahmenvollzug. Er war

erstinstanzlich am 7. Dezember 2012 wegen vorsätzlicher Tötung,

Körperverletzung, Diebstählen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und

weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten

verurteilt und zudem verwahrt worden. Auf Berufung hin hatte das Obergericht

Solothurn am 8. Mai 2014 die Strafe bestätigt, anstelle der Verwahrung aber

eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung

angeordnet.

2. Aufgrund von Verstössen gegen die

Hausordnung – unter anderem Morddrohungen gegenüber dem Personal der JVA – war

der Beschwerdeführer im Februar 2018 zweimal mit Arrest bestraft worden. Die

Disziplinarsanktionen wurden sofort vollzogen. Auf Beschwerden gegen diese

Sanktionen wurde letztlich wegen der nicht bezahlten Kostenvorschüsse nicht

eingetreten (Verwaltungsgerichtsurteile VWBES.2018.422 und VWBES.2018.423 vom

7. November 2018), nachdem Zwischenverfahren auch vor Bundesgericht erfolglos

geblieben waren (Urteile 6B_614/2018 und 6B_515/2018 vom 4. Juli 2018).

3. Da sich der Beschwerdeführer auch

während den Arreststrafen nicht von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte

und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug im Setting der

Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für

Justizvollzug am 15. März 2018 den Verbleib in der Interventionsstufe.

Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei

Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro

Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.

4. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung

wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 14. August 2018 ab (Ziff. 1),

nachdem der Ausgang der Zwischenverfahren, welche der Beschwerdeführer auch

diesbezüglich angestrengt hatte, durch Entscheide des Verwaltungsgerichts

(VWBES.2018.171 vom 6. Juli 2018 und VWBES. 2018.229 vom 31. Juli 2018) und des

Bundesgerichts (Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 und 6B_852/2018 vom 18.

Oktober 2018), welche auf Nichteintreten oder Abweisung lauteten, geklärt war.

Auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtete das Departement (Ziff. 2) und

behielt den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung einem

Nachentscheid vor (Ziff. 3).

In der Zwischenzeit war der

Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 erneut disziplinarisch bestraft worden, was

später mit Urteilen vom 24. August 2018 des Verwaltungsgerichts

(VWBES.2018.270) und vom 18. Oktober 2018 des Bundesgerichts (6B_976/ 2018) bestätigt

wurde. Am 16. Mai 2018 war er erneut in die Interventionsstufe versetzt und mit

Verfügung vom 6. Juni 2018 ein Interventionsprogramm mit Sicherheitsdienst

angeordnet worden. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren sind noch nicht

definitiv abgeschlossen. Ende Juni war er für kurze Zeit in eine psychiatrische

Klinik eingewiesen worden, worüber mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 20.

September 2018 (VWBES.2018.318) und – nach teilweiser Gutheissung im

Kostenpunkt durch Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 (6B_1075/

2018) – vom 26. November 2018 (VWBES.2018.441) befunden wurde.

5. In der Beschwerde vom 27. August 2018

an das Verwaltungsgericht stellte Rechtsanwalt Burkhalter folgende Rechtsbegehren:

1. In

Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 14.08.2018 des

Departements des Inneren aufzuheben (Ziffer 1 und 3);

2. Es

sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der lnterventionsstufe zu

entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn

zu verlegen.

3. Es

sei festzustellen, dass die lnterventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. a

und e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art. 3 und 5 EMRK verletzt.

4. Es

sei festzustellen, dass das Nichtbehandeln der Rüge betr. Verletzung von Art. 5

Ziff. 1 lit. e EMRK sowie das Nichtbehandeln der Entschädigungsfolgen eine

formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt.

5. Es

sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen

Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

6. Es

sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache inhaltlich

zu behandeln. Eventualiter sei für das vorinstanzliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als

sein Rechtsanwalt (Dispo. Ziff. 3).

7. Eventualiter:

Es sei der Beschwerdeentscheid vom 14.08.2018 des Departements des Inneren

aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung

zurückzuweisen.

8. Es

sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

9. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Das Verwaltungsgericht verzichtete

mit Verfügung vom 21. September 2018 auf die Einforderung eines

Kostenvorschusses. Am 2. Oktober 2018 stellte das Departement des Innern den

Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer

nahm dazu am 5. November 2018 Stellung. Mit Eingabe vom 19. November 2018

reichte der Vertreter des Beschwerdeführers schliesslich seine Kostennote ein.

7. Auf den Inhalt des Beschwerdeentscheides

der Vorinstanz, der Beschwerdebegründung und die Stellungnahme des

Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und der Akten

wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs.

2.

Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Endentscheid in der Sache, soweit der Entscheid – gemäss

Ziffer 3 des Dispositivs – nicht einem Nachverfahren vorbehalten wurde. Soweit

die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen

wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell

beschwert.

Soweit der Entscheid bezüglich

Parteientschädigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege dem Nachverfahren

vorbehalten wurde, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Wie der

Beschwerdeführer zu Recht schreibt, kann der Streitgegenstand nicht über das

Anfechtungsobjekt hinausgehen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten

werden kann, soweit er unter Antrag 6 verlangt, es sei ihm für das

vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, eventualiter

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.3

Soweit eine Beschwer grundsätzlich

vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

noch besteht, nachdem der ursprünglich angefochtene Entscheid vom 15. März 2018

längst durch Folgeentscheide abgelöst worden ist (vgl. oben I.4.). Da der

Beschwerdeführer, wie der weitere Vollzug bisher zeigte, seine unkooperative

Haltung fortsetzte, es tatsächlich nach Vollzugslockerungen wiederum zu neuen

Einschränkungen analog den hier zu beurteilenden kam, und eine gerichtliche

Beurteilung kaum je zeitnah möglich ist, da zunächst der verwaltungsrechtliche

Beschwerdeweg auszuschöpfen ist, ist auf das Erfordernis des aktuellen

Interesses ausnahmsweise zu verzichten, um eine gerichtliche Beurteilung der

Zulässigkeit der (Anordnung der) Interventionsstufe zu ermöglichen.

1.4

Unzulässig sind jedoch die unter

Ziff. 3 und 4 gestellten Feststellungsbegehren. Solche wären höchstens

zulässig, wenn die entsprechenden Fragen nicht bei der Prüfung des gleichzeitig

gestellten Gestaltungsbegehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung

bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe zu beantworten wären. Darauf kann deshalb

nicht eingetreten werden.

2.

Gegenstandslos geworden und nicht zu

behandeln ist das unter Ziffer 5 gestellte Ersuchen um Erlass von vorsorglichen

Massnahmen und superprovisorische Verfügung in dem Sinn, dass die Entlassung

des Beschwerdeführers aus der Interventionsstufe unverzüglich anzuordnen sei.

Diesbezüglich kann auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses

auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Und wie dargelegt, ist die

entsprechende Anordnung längst von andern Verfügungen abgelöst worden (oben II.

1.3

und 1.4.). Abgesehen davon sind superprovisorische Massnahmen im

massgebenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen.

3.

Zu überprüfen ist demnach im

Wesentlichen, ob die Vorinstanzen im Massnahmenvollzug gegenüber dem

Beschwerdeführer in der damaligen Situation zu Recht die Interventionsstufe

angeordnet bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben, ob also

diese Interventionsstufe in der verfügten Form Vorgaben der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)

verletzte.

3.1.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst

eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanz, was Art. 9 BV widerspreche. Er sieht diese einmal darin, dass aktenwidrig

behauptet werde, am 27. März 2018 habe eine Sitzung stattgefunden, an welcher

der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Er habe am 9. März an

einer Sitzung teilgenommen. Inwiefern die Teilnahme oder das Sitzungsdatum für

die zu entscheidenden Rechtsfragen von Belang sein soll, ist nicht ersichtlich

und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Weitere Erwägungen

dazu erübrigen sich.

3.1.2

Weiter wird gerügt, das

Departement verkenne aktenwidrig und damit willkürlich, dass sich der

Beschwerdeführer immer noch in der Interventionsstufe befinde, was insbesondere

auch für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides gegolten habe. Das

Departement legte in seinem Entscheid ausführlich dar, wann der

Beschwerdeführer auf Grund welchen Verhaltens sanktioniert wurde und wann

welche Vollzugsmassnahmen – Interventionsstufe mit oder ohne Sicherheitsdienst,

Einweisung in die psychiatrische Klinik – getroffen wurden. Es kann somit keine

Rede davon sein, dass das Departement bei seinem Beschwerdeentscheid von

falschen Annahmen hinsichtlich der Vollzugssituation des Beschwerdeführers

ausgegangen ist. Und es ist zudem höchst widersprüchlich, wenn der

Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit Beginn ununterbrochen in derselben

Interventionsstufe, wenn er doch in den letzten Monaten gegen verschiedene der

in dieser Zeit ergangenen Anordnungen hinsichtlich des Vollzugs Beschwerde

geführt hat.

3.1.3

Aktenwidrig und willkürlich sei

die Behauptung, die Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 enthalte die

Einweisung in die Interventionsstufe, es sei dem Betroffenen lediglich ein

entsprechend geltendes Interventionsprogramm abgegeben worden, wird weiter

geltend gemacht. Ob die Abgabe des Interventionsprogramms die verbindliche

Anordnung beinhaltete oder nicht, ist eine Rechtsfrage und betrifft nicht die

Sachverhaltsfeststellung. Auch diese Rüge belegt also nicht eine

Aktenwidrigkeit oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung.

3.1.4

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer als Willkür bzw. aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, dass

sich der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 nicht mehr in der

Interventionsstufe, sondern in einer Stufe zwischen Interventionsstufe und

Stufe 1 befand. Da es diese Zwischenstufe nicht gäbe, sei dies aktenwidrig.

Auch diese Rüge betrifft offensichtlich nicht die Sachverhaltsfeststellung.

3.1.5

Endlich rügt der Beschwerdeführer

als aktenwidrig und willkürlich die Feststellung, er habe über die Mittagszeit

mit Mitinsassen in Kontakt treten können. Er habe seine Mahlzeiten in der Zelle

einnehmen müssen, wie die Vorinstanz ja andernorts selber festgehalten habe.

Aktuell dürfe der Beschwerdeführer seine Zelle nur während einer Stunde pro Tag

verlassen und einen kleinen überdeckten Balkon betreten.

In der angefochtenen Verfügung steht

(auf S. 15 untere Hälfte), der Beschwerdeführer habe ab dem 27. März 2018 seine

Mahlzeiten wiederum innerhalb der Gruppe einnehmen können. Vorher habe die

Interventionsstufe die Einnahme der Mahlzeiten in der Zelle beinhaltet.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in

der Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich falsch, die Vorinstanz hat

den Sachverhalt nicht aktenwidrig festgehalten, wie sich aus dem

Vollzugsverlaufsjournal klar ergibt. Wenn der Beschwerdeführer an einzelnen

Tagen das Mittagessen nicht in der Gruppe einnehmen wollte oder lediglich etwas

heisses Wasser verlangte und sich in seine Zelle zurückzog

(Vollzugsverlaufsjournal, z.B. Einträge vom 5., 6., 8., 12. April 2018), heisst

das nicht, dass er in dieser Zeit eingeschlossen und isoliert war.

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt über Seiten alle

möglichen Teilaspekte einer solchen Verletzung dar. Er unterlässt es aber,

anzugeben, durch welche Verfahrenshandlungen die von ihm behaupteten mehrfachen

Verletzungen geschehen sein sollen. Als konkretes Beispiel führt er nur sein

Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2018 an das AJUV an, welchem nicht

stattgegeben worden sei. Wie er selber anführt und belegt, hat er aber von der

Amtsstelle, an welche das Gesuch gerichtet war, die Antwort erhalten, die verlangten

Akten – die noch nicht paginiert seien - befänden sich wegen der verschiedenen

Beschwerdeverfahren wohl beim Departement, weshalb sie dort zu verlangen seien;

sie würden ihm nach Rückerhalt zugestellt. Vom Departement hatte er vorgängig

nach seinem Einsichtsgesuch vom 22. Juni 2018 am 25. Juni Kopien der von ihm

verlangten Beilagen zur Eingabe des AJUV erhalten (Beschwerdebeilagen B1, B2

und B3). Dass das Verfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht

abgeschlossen, sondern noch hängig war, war dem Beschwerdeführer bekannt,

ebenso, dass die Akten von der Vorinstanz noch nicht paginiert sein konnten;

seine entsprechenden Vorhaltungen sind trölerisch. Im Übrigen argumentierte der

Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mehrmals damit, die Darstellung des

Departementes im angefochtenen Entscheid sei aktenwidrig, was er nur tun kann,

wenn ihm die Akten bekannt sind. Auch diese Rüge erweist sich als ungerechtfertigt.

5.

Zur Hauptsache macht der

Beschwerdeführer geltend, es liege eine Verletzung von Art. 5 und 36 BV sowie

von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vor, weil eine gesetzliche Grundlage für seine

Inhaftierung, insbesondere in der Form der «Interventionsstufe» fehle.

5.1

Der Beschwerdeführer befindet sich

im Straf- bzw. Massnahmenvollzug, den das zuständige Gericht in seinem

rechtskräftigen Urteil angeordnet hat (oben Erw. I./1.). Es steht damit ausser

Frage, dass ihm seine Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise

rechtmässig entzogen wurde. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK ist nicht verletzt.

5.2

Eine gültige gesetzliche Grundlage

gibt es auch für den Vollzug in der sogenannten Interventionsstufe. Dieser

besteht darin, dass eine zum Vollzug eingewiesene Person in besonderen

Situationen einem speziellen Vollzugssetting unterworfen wird, bis sie (wieder)

in den ordentlichen Gruppenvollzug eingegliedert werden kann. Wie der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber zitiert, steht in § 25 JUVG.

explizit, dass besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können, wenn

bei einem Insassen in erhöhtem Mass Fluchtgefahr oder die Gefahr von

Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen bestehe (Abs. 1).

Als besondere Sicherungsmassnahmen sind sodann insbesondere der Entzug von

persönlichen Gegenständen, der Einschluss in eine Zelle, die Unterbringung in

einem Sicherheitsraum oder die Fesselung genannt (Abs. 2). Ob nun die

entsprechende Anordnung beim Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 2018

erfolgte und in der hier angefochtenen Verfügung vom 15. März 2018 bloss

bestätigt oder aufrechterhalten wurde oder ob die Anordnung erst am 15. März

2018.

erfolgte, geschah dies jedenfalls – entgegen den Behauptungen in der

Beschwerde – gestützt auf eine ausdrückliche kantonale gesetzliche Grundlage.

Diese Grundlage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Eine besondere Sicherungsmassnahme muss

und darf solange durchgeführt werden, wie sie notwendig ist, um den besonderen

Sicherungsbedürfnissen nachzukommen. Eine Einzelunterbringung aus

Sicherheitsgründen ist nicht eine besondere strafrechtliche oder

disziplinarische Sanktion. Sie kann zwar mit einer Disziplinarstrafe

zusammenfallen oder dieselbe Ursache haben, geschieht aber aus andern Gründen,

wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung Ziffer 3.2.1 ihres Entscheides

festhält, auf welche verwiesen werden kann. Eine zeitliche Limitierung wie bei

der Disziplinarsanktion des Zelleneinschlusses oder Arrestes sieht das Gesetz

nicht vor. Dass das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip zu

wahren ist, ist klar, wie schon die Vorinstanz in ihrem Entscheid (a.a.O., S. 9

unten) klargestellt hat.

5.3

Dass der Begriff des «Insassen» zu

unbestimmt sei und damit Massnahmepatienten nicht gemeint seien, kann nicht

ernsthaft behauptet werden, handelt es sich doch bei der JVA Schachen um eine

Massnahmevollzugsanstalt, in welcher die Eingewiesenen alle eine Massnahme zu

absolvieren haben.

5.4

Gegen besseres Wissen erfolgt auch

die Behauptung in der Beschwerde unter Ziffer 3.9, der Beschwerdeführer befinde

sich auf unbestimmte Zeit und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seit 6

Monaten und 15 Tagen in Isolationshaft. Aus den Akten geht vielmehr klar

hervor, dass die Interventionsstufe mit Zelleneinschluss nur für befristete

Zeit angeordnet und vollzogen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 15. März

2018.

bzw. das dadurch bestätigte Vollzugsregime wurde bereits am 27. März 2018

wieder aufgehoben, wie oben (Erw. 3.1.5) unter Hinweis auf das Vollzugsjournal

bereits dargelegt. Aus dem Vollzugsjournal geht auch hervor, dass der

Beschwerdeführer anfangs Mai, nach Sachbeschädigungen, welche zu einem

Zelleneinschluss führten, bereits am 11. Mai wieder in Kontakt mit

Mitgefangenen kam und dann am 16. Mai 2018 nach erneuten Sachbeschädigungen

wieder in die Interventionsstufe mit Sicherheitsdienst versetzt wurde. Wie

ebenfalls klar und unbestritten ist, befand sich der Beschwerdeführer vom 25.

Juni bis zum 9. Juli 2018 in der Klinik in Münsterlingen (vgl. Verfahren

VWBES.2018.441 mit Urteil vom 26. November 2018 bzw. Urteil des Bundesgerichts

6B_1075/2018 vom 15. November 2018). Nach der Rückkehr in die JVA lehnte der

Beschwerdeführer es ab, in den Normalvollzug (in Stufe 1) zu wechseln, weil ihm

die damit verbundenen zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten nicht genügten.

Kontaktmöglichkeiten durch Besuche von Angehörigen und mit seinem

Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer jederzeit. Ausserhalb der kurzen

Arrestdauern konnte er im Rahmen der Anstaltsordnung auch telefonisch Kontakte

aufnehmen und verfügte über Informationsmöglichkeiten durch das ihm

zugestandene Fernsehgerät. Eine Absonderung in einem speziellen Trakt oder

unter Schallisolation erfolgte nie. Die Rüge der andauernden und auf

unbestimmte Zeit angeordneten Isolationshaft erweist sich als offensichtlich

aktenwidrig und falsch. Soweit sich der Beschwerdeführer selber von den

Mitinsassen absonderte und in seine Zelle zurückzog oder sich weigerte, in den

Gruppenvollzug überzutreten, kann dies nicht als erzwungene Isolation

dargestellt werden.

6.

Gerügt wird in der Beschwerde zudem

eine Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Bei der Inhaftierung

von kranken Personen seien speziell der Zustand der inhaftierten Person, die

Qualität der Gesundheitsversorgung, die sie erhält und die Frage, ob die

Inhaftierungsbedingungen angesichts des Gesundheitszustandes der Person

angemessen seien, zu beachten. Eine langandauernde zeitlich unbefristete

Isolationshaft verstosse als Folter jedenfalls gegen Artikel 3 der EMRK.

6.1

Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK regelt

den Freiheitsentzug von Personen, die eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung

ansteckender Krankheiten bilden oder die geisteskrank, alkoholabhängig,

rauschgiftsüchtig oder Landstreicher sind. Der Artikel bildet die

menschenrechtliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, nicht für

den Strafvollzug. Inwieweit die Bestimmung für den Massnahmenvollzug Anwendung

finden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Dass sich die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid nicht weiter damit auseinandergesetzt, sondern sie

unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (vom 31. Juli 2018,

VWBES.2018.229) als nicht anwendbar erklärt hat, stellt jedenfalls keinen

Rechtsmangel dar, hat sie sich doch inhaltlich mit der speziellen

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als Massnahmevollzugsinsassen

ausführlich auseinandergesetzt, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt.

6.2.1

Art. 3 EMRK verbietet die

Anwendung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder

Behandlung. Zur Anwendung dieser Norm bzw. zur gerügten Isolationshaft, welche

durch diese Norm verboten werde, hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid über

mehrere Seiten geäussert. In Erwägung 3.4 ihres Entscheides (S. 9 ff.) hat sie

ausführlich dargelegt und begründet, dass die zusätzlichen

Sicherheitsmassnahmen in Form der Interventionsstufe mit Zelleneinschluss und

Beizug des Sicherheitsdienstes angeordnet und durchgeführt wurden, nachdem der

Beschwerdeführer Morddrohungen gegenüber einem Vollzugsbeamten ausgestossen

hatte, und diese auch nicht zurücknahm, nachdem er dafür sanktioniert worden

war. Das zwischenzeitlich (am 3. Juni 2018) fertiggestellte aktuelle

forensisch-psychiatrische Gutachten [...] bestätige, dass der Beschwerdeführer

dazu neige, mit Beleidigungen und Drohungen, teilweise aber auch mit physischer

Gewalt zu reagieren, wenn er sich angegriffen fühle, wobei er eine niedrige

Schwelle für gewalttätiges Verhalten und kein Schuldbewusstsein zeige; das

individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in Konfliktsituationen

sei als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund

könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei weder für seine

Mitinsassen noch für das Personal gefährlich, nicht zum Nennwert genommen

werden, zumal es für einen Angriff keiner speziellen Körperkraft und keines

uneingeschränkt intakten Gesundheitszustandes bedürfe (Erw. 3.4.2 S.13 des

angefochtenen Entscheids). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit

seinen Sachbeschädigungen in der Zelle und weiteren Drohungen (Vollzugsverlaufsjournal

zum 6./7. Mai 2018, dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2018; zum 9./10.

Juni 2018) hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er gewalttätig sein kann

und dass von ihm durchaus eine Gefahr ausgeht. Wenn die JVA ihn angesichts

dieses Verhaltens und seines begangenen Tötungsdelikts ernst nimmt und die

entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreift, geschieht dies aus guten

Gründen, hat doch die Anstalt nicht nur den Beschwerdeführer zu behandeln,

sondern auch die Sicherheit sowohl der Mitinsassen wie ihres Personals zu

gewährleisten. Wenn der Beschwerdeführer, der sich seit Beginn des Vollzuges

renitent verhält und offenbar versucht, die angeordnete Massnahme in der JVA

scheitern zu lassen, mit immer wieder neuen Aktionen demonstriert, dass von ihm

Gefahren ausgehen, hat er die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen, die von der

Anstalt getroffen werden, zu tragen, auch wenn diese über längere Zeit oder

immer wieder angeordnet werden müssen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen

wie zusätzlicher Zelleneinschluss bzw. weniger Zellenaufschluss können sich

nicht auf die Zeit des verhängten Arrestes beschränken; in dieser Zeit sind sie

im Gegenteil ja gar nicht nötig. Von einer doppelten Sanktionierung oder gar

einer Verletzung des Gebotes ne bis in idem kann keine Rede sein.

6.2.2

In ihren ausführlichen Erwägungen

unter Ziffer 3.4.3 hat sich die Vorinstanz zur Vereinbarkeit der

Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK geäussert und im Einzelnen und detailliert

dargestellt, wie die JVA versuchte, die angeordnete Massnahme zu vollziehen,

welche Sanktionen wegen Verletzungen der Hausordnung ergriffen wurden und wie

auf die spezielle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht

genommen wurde (S. 14 bis 18 des angefochtenen Entscheides). Darauf kann

verwiesen werden, umso mehr, als es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

unterlässt, sich dazu detailliert zu äussern, sondern lediglich Allgemeines zu

Art. 3 EMRK vorbringt und generell das Haftregime als Isolationshaft und Folter

rügt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die JVA entgegen den

Behauptungen in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagierte und nicht

mehr Einschränkungen anordnete und durchsetzte, als notwendig waren, und dass

diese laufend überprüft und nötigenfalls angepasst wurden, auch was mögliche

Lockerungen im Vollzugssetting betrifft.

7.

Abschliessend rügt der

Beschwerdeführer, sein Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK

sei verletzt worden, weil er gegen die Isolationshaft in der Zeit zwischen 12.

Februar und 15. März 2018 nicht habe Beschwerde (wegen Verletzung von Art. 3

und 5 EMRK) führen können. Zudem sei die vorliegende Streitsache nicht zeitgerecht

behandelt worden, die Beschwerde daher nicht «wirksam».

Mit seinen verschiedenen eingereichten

Beschwerden seit Verhängung der ersten Disziplinarstrafe Anfang Februar 2018

hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er seines Rechts auf

Einlegen einer Beschwerde nie beraubt war. Auch wenn die ergriffene

Sicherungsmassnahme in Form der Interventionsstufe im Anschluss an die ersten

Disziplinierungen – gestützt auf eine jahrzehntealte anderslautende Praxis –

nicht in Verfügungsform erging und damit nach heutiger Auffassung

verfahrensrechtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, hatte der

Beschwerdeführer immer die Möglichkeit, sich an die zuständige Instanz zu

wenden, eine anfechtbare Verfügung zu erwirken und diese mit Beschwerde anzufechten

sowie den Beschwerdeentscheid an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wie

er das ja auch im vorliegenden Fall getan hat.

Dass sich das Verfahren in der Folge

verzögerte, ist vor allem auf die zahlreichen andern Beschwerdeverfahren zurückzuführen,

die der Beschwerdeführer anstrengte, nicht zuletzt auch in der vorliegenden

Sache, indem er den Zwischenentscheid vom 16. April 2018 anfocht und zwei

Rechtsverzögerungsbeschwerden einreichte, welche beide (letztlich) vom

Bundesgericht abgewiesen wurden (Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 und

6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018). Eine fehlende «Wirksamkeit» der Beschwerde

im Sinne von Art. 13 EMRK kann also auch nicht aus einer behaupteten Verletzung

des Beschleunigungsgebots abgeleitet werden, zumal seit der letzten Eingabe des

Beschwerdeführers gerade einmal ein Monat verstrichen ist.

8.

Die Beschwerde erweist sich also als

unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das führt dazu, dass

grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Seinem Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist angesichts der bekannten

schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne vertiefte Prüfung

der Aussichtslosigkeit zu entsprechen, damit die aufgeworfenen Fragen der

Rechtmässigkeit der angeordneten Sicherungsmassnahmen einmal gerichtlich

geklärt werden können, auch wenn das aktuelle Interesse längst fehlt.

Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind

deshalb vorerst vom Staat Solothurn zu tragen. Dieser hat zudem dem Vertreter

des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege zu

bezahlen. Entsprechend der eingereichten Kostennote ist für die Entschädigung von

einem Aufwand von 12.75 Stunden (à CHF 180.00) und Auslagen von CHF 81.00

auszugehen, was zu einer Entschädigung von total CHF 2'558.95 (inkl. 7.7 % MWST)

führt. Vorbehalten bleiben der gesetzliche Rückforderungs- und der Nachzahlungsanspruch.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter gewährt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn.

4. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt

Burkhalter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von

total CHF 2'558.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staats Solothurn und der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Burkhalter im Umfang von CHF 892.50, zuzüglich MWST, für den

Fall, dass der Beschwerdeführer innert 10 Jahren in die Lage kommt, dies zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann