VWBES.2018.339
Interventionsstufe
20. Dezember 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Interventionsstufe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn im Massnahmenvollzug. Er war
erstinstanzlich am 7. Dezember 2012 wegen vorsätzlicher Tötung,
Körperverletzung, Diebstählen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und
weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten
verurteilt und zudem verwahrt worden. Auf Berufung hin hatte das Obergericht
Solothurn am 8. Mai 2014 die Strafe bestätigt, anstelle der Verwahrung aber
eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung
angeordnet.
2. Aufgrund von Verstössen gegen die
Hausordnung – unter anderem Morddrohungen gegenüber dem Personal der JVA – war
der Beschwerdeführer im Februar 2018 zweimal mit Arrest bestraft worden. Die
Disziplinarsanktionen wurden sofort vollzogen. Auf Beschwerden gegen diese
Sanktionen wurde letztlich wegen der nicht bezahlten Kostenvorschüsse nicht
eingetreten (Verwaltungsgerichtsurteile VWBES.2018.422 und VWBES.2018.423 vom
7. November 2018), nachdem Zwischenverfahren auch vor Bundesgericht erfolglos
geblieben waren (Urteile 6B_614/2018 und 6B_515/2018 vom 4. Juli 2018).
3. Da sich der Beschwerdeführer auch
während den Arreststrafen nicht von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte
und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug im Setting der
Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für
Justizvollzug am 15. März 2018 den Verbleib in der Interventionsstufe.
Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei
Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro
Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.
4. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung
wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 14. August 2018 ab (Ziff. 1),
nachdem der Ausgang der Zwischenverfahren, welche der Beschwerdeführer auch
diesbezüglich angestrengt hatte, durch Entscheide des Verwaltungsgerichts
(VWBES.2018.171 vom 6. Juli 2018 und VWBES. 2018.229 vom 31. Juli 2018) und des
Bundesgerichts (Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 und 6B_852/2018 vom 18.
Oktober 2018), welche auf Nichteintreten oder Abweisung lauteten, geklärt war.
Auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtete das Departement (Ziff. 2) und
behielt den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung einem
Nachentscheid vor (Ziff. 3).
In der Zwischenzeit war der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 erneut disziplinarisch bestraft worden, was
später mit Urteilen vom 24. August 2018 des Verwaltungsgerichts
(VWBES.2018.270) und vom 18. Oktober 2018 des Bundesgerichts (6B_976/ 2018) bestätigt
wurde. Am 16. Mai 2018 war er erneut in die Interventionsstufe versetzt und mit
Verfügung vom 6. Juni 2018 ein Interventionsprogramm mit Sicherheitsdienst
angeordnet worden. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren sind noch nicht
definitiv abgeschlossen. Ende Juni war er für kurze Zeit in eine psychiatrische
Klinik eingewiesen worden, worüber mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 20.
September 2018 (VWBES.2018.318) und – nach teilweiser Gutheissung im
Kostenpunkt durch Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 (6B_1075/
2018) – vom 26. November 2018 (VWBES.2018.441) befunden wurde.
5. In der Beschwerde vom 27. August 2018
an das Verwaltungsgericht stellte Rechtsanwalt Burkhalter folgende Rechtsbegehren:
1. In
Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 14.08.2018 des
Departements des Inneren aufzuheben (Ziffer 1 und 3);
2. Es
sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der lnterventionsstufe zu
entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn
zu verlegen.
3. Es
sei festzustellen, dass die lnterventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. a
und e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art. 3 und 5 EMRK verletzt.
4. Es
sei festzustellen, dass das Nichtbehandeln der Rüge betr. Verletzung von Art. 5
Ziff. 1 lit. e EMRK sowie das Nichtbehandeln der Entschädigungsfolgen eine
formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt.
5. Es
sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen
Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.
6. Es
sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache inhaltlich
zu behandeln. Eventualiter sei für das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als
sein Rechtsanwalt (Dispo. Ziff. 3).
7. Eventualiter:
Es sei der Beschwerdeentscheid vom 14.08.2018 des Departements des Inneren
aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung
zurückzuweisen.
8. Es
sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
9. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Das Verwaltungsgericht verzichtete
mit Verfügung vom 21. September 2018 auf die Einforderung eines
Kostenvorschusses. Am 2. Oktober 2018 stellte das Departement des Innern den
Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer
nahm dazu am 5. November 2018 Stellung. Mit Eingabe vom 19. November 2018
reichte der Vertreter des Beschwerdeführers schliesslich seine Kostennote ein.
7. Auf den Inhalt des Beschwerdeentscheides
der Vorinstanz, der Beschwerdebegründung und die Stellungnahme des
Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und der Akten
wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs.
2.
Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).
1.2
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Endentscheid in der Sache, soweit der Entscheid – gemäss
Ziffer 3 des Dispositivs – nicht einem Nachverfahren vorbehalten wurde. Soweit
die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen
wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell
beschwert.
Soweit der Entscheid bezüglich
Parteientschädigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege dem Nachverfahren
vorbehalten wurde, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht schreibt, kann der Streitgegenstand nicht über das
Anfechtungsobjekt hinausgehen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten
werden kann, soweit er unter Antrag 6 verlangt, es sei ihm für das
vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, eventualiter
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
1.3
Soweit eine Beschwer grundsätzlich
vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
noch besteht, nachdem der ursprünglich angefochtene Entscheid vom 15. März 2018
längst durch Folgeentscheide abgelöst worden ist (vgl. oben I.4.). Da der
Beschwerdeführer, wie der weitere Vollzug bisher zeigte, seine unkooperative
Haltung fortsetzte, es tatsächlich nach Vollzugslockerungen wiederum zu neuen
Einschränkungen analog den hier zu beurteilenden kam, und eine gerichtliche
Beurteilung kaum je zeitnah möglich ist, da zunächst der verwaltungsrechtliche
Beschwerdeweg auszuschöpfen ist, ist auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses ausnahmsweise zu verzichten, um eine gerichtliche Beurteilung der
Zulässigkeit der (Anordnung der) Interventionsstufe zu ermöglichen.
1.4
Unzulässig sind jedoch die unter
Ziff. 3 und 4 gestellten Feststellungsbegehren. Solche wären höchstens
zulässig, wenn die entsprechenden Fragen nicht bei der Prüfung des gleichzeitig
gestellten Gestaltungsbegehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe zu beantworten wären. Darauf kann deshalb
nicht eingetreten werden.
2.
Gegenstandslos geworden und nicht zu
behandeln ist das unter Ziffer 5 gestellte Ersuchen um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen und superprovisorische Verfügung in dem Sinn, dass die Entlassung
des Beschwerdeführers aus der Interventionsstufe unverzüglich anzuordnen sei.
Diesbezüglich kann auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses
auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Und wie dargelegt, ist die
entsprechende Anordnung längst von andern Verfügungen abgelöst worden (oben II.
1.3
und 1.4.). Abgesehen davon sind superprovisorische Massnahmen im
massgebenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen.
3.
Zu überprüfen ist demnach im
Wesentlichen, ob die Vorinstanzen im Massnahmenvollzug gegenüber dem
Beschwerdeführer in der damaligen Situation zu Recht die Interventionsstufe
angeordnet bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben, ob also
diese Interventionsstufe in der verfügten Form Vorgaben der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
verletzte.
3.1.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst
eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz, was Art. 9 BV widerspreche. Er sieht diese einmal darin, dass aktenwidrig
behauptet werde, am 27. März 2018 habe eine Sitzung stattgefunden, an welcher
der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Er habe am 9. März an
einer Sitzung teilgenommen. Inwiefern die Teilnahme oder das Sitzungsdatum für
die zu entscheidenden Rechtsfragen von Belang sein soll, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Weitere Erwägungen
dazu erübrigen sich.
3.1.2
Weiter wird gerügt, das
Departement verkenne aktenwidrig und damit willkürlich, dass sich der
Beschwerdeführer immer noch in der Interventionsstufe befinde, was insbesondere
auch für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides gegolten habe. Das
Departement legte in seinem Entscheid ausführlich dar, wann der
Beschwerdeführer auf Grund welchen Verhaltens sanktioniert wurde und wann
welche Vollzugsmassnahmen – Interventionsstufe mit oder ohne Sicherheitsdienst,
Einweisung in die psychiatrische Klinik – getroffen wurden. Es kann somit keine
Rede davon sein, dass das Departement bei seinem Beschwerdeentscheid von
falschen Annahmen hinsichtlich der Vollzugssituation des Beschwerdeführers
ausgegangen ist. Und es ist zudem höchst widersprüchlich, wenn der
Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit Beginn ununterbrochen in derselben
Interventionsstufe, wenn er doch in den letzten Monaten gegen verschiedene der
in dieser Zeit ergangenen Anordnungen hinsichtlich des Vollzugs Beschwerde
geführt hat.
3.1.3
Aktenwidrig und willkürlich sei
die Behauptung, die Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 enthalte die
Einweisung in die Interventionsstufe, es sei dem Betroffenen lediglich ein
entsprechend geltendes Interventionsprogramm abgegeben worden, wird weiter
geltend gemacht. Ob die Abgabe des Interventionsprogramms die verbindliche
Anordnung beinhaltete oder nicht, ist eine Rechtsfrage und betrifft nicht die
Sachverhaltsfeststellung. Auch diese Rüge belegt also nicht eine
Aktenwidrigkeit oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung.
3.1.4
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer als Willkür bzw. aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, dass
sich der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 nicht mehr in der
Interventionsstufe, sondern in einer Stufe zwischen Interventionsstufe und
Stufe 1 befand. Da es diese Zwischenstufe nicht gäbe, sei dies aktenwidrig.
Auch diese Rüge betrifft offensichtlich nicht die Sachverhaltsfeststellung.
3.1.5
Endlich rügt der Beschwerdeführer
als aktenwidrig und willkürlich die Feststellung, er habe über die Mittagszeit
mit Mitinsassen in Kontakt treten können. Er habe seine Mahlzeiten in der Zelle
einnehmen müssen, wie die Vorinstanz ja andernorts selber festgehalten habe.
Aktuell dürfe der Beschwerdeführer seine Zelle nur während einer Stunde pro Tag
verlassen und einen kleinen überdeckten Balkon betreten.
In der angefochtenen Verfügung steht
(auf S. 15 untere Hälfte), der Beschwerdeführer habe ab dem 27. März 2018 seine
Mahlzeiten wiederum innerhalb der Gruppe einnehmen können. Vorher habe die
Interventionsstufe die Einnahme der Mahlzeiten in der Zelle beinhaltet.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in
der Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich falsch, die Vorinstanz hat
den Sachverhalt nicht aktenwidrig festgehalten, wie sich aus dem
Vollzugsverlaufsjournal klar ergibt. Wenn der Beschwerdeführer an einzelnen
Tagen das Mittagessen nicht in der Gruppe einnehmen wollte oder lediglich etwas
heisses Wasser verlangte und sich in seine Zelle zurückzog
(Vollzugsverlaufsjournal, z.B. Einträge vom 5., 6., 8., 12. April 2018), heisst
das nicht, dass er in dieser Zeit eingeschlossen und isoliert war.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt über Seiten alle
möglichen Teilaspekte einer solchen Verletzung dar. Er unterlässt es aber,
anzugeben, durch welche Verfahrenshandlungen die von ihm behaupteten mehrfachen
Verletzungen geschehen sein sollen. Als konkretes Beispiel führt er nur sein
Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2018 an das AJUV an, welchem nicht
stattgegeben worden sei. Wie er selber anführt und belegt, hat er aber von der
Amtsstelle, an welche das Gesuch gerichtet war, die Antwort erhalten, die verlangten
Akten – die noch nicht paginiert seien - befänden sich wegen der verschiedenen
Beschwerdeverfahren wohl beim Departement, weshalb sie dort zu verlangen seien;
sie würden ihm nach Rückerhalt zugestellt. Vom Departement hatte er vorgängig
nach seinem Einsichtsgesuch vom 22. Juni 2018 am 25. Juni Kopien der von ihm
verlangten Beilagen zur Eingabe des AJUV erhalten (Beschwerdebeilagen B1, B2
und B3). Dass das Verfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht
abgeschlossen, sondern noch hängig war, war dem Beschwerdeführer bekannt,
ebenso, dass die Akten von der Vorinstanz noch nicht paginiert sein konnten;
seine entsprechenden Vorhaltungen sind trölerisch. Im Übrigen argumentierte der
Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mehrmals damit, die Darstellung des
Departementes im angefochtenen Entscheid sei aktenwidrig, was er nur tun kann,
wenn ihm die Akten bekannt sind. Auch diese Rüge erweist sich als ungerechtfertigt.
5.
Zur Hauptsache macht der
Beschwerdeführer geltend, es liege eine Verletzung von Art. 5 und 36 BV sowie
von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vor, weil eine gesetzliche Grundlage für seine
Inhaftierung, insbesondere in der Form der «Interventionsstufe» fehle.
5.1
Der Beschwerdeführer befindet sich
im Straf- bzw. Massnahmenvollzug, den das zuständige Gericht in seinem
rechtskräftigen Urteil angeordnet hat (oben Erw. I./1.). Es steht damit ausser
Frage, dass ihm seine Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
rechtmässig entzogen wurde. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK ist nicht verletzt.
5.2
Eine gültige gesetzliche Grundlage
gibt es auch für den Vollzug in der sogenannten Interventionsstufe. Dieser
besteht darin, dass eine zum Vollzug eingewiesene Person in besonderen
Situationen einem speziellen Vollzugssetting unterworfen wird, bis sie (wieder)
in den ordentlichen Gruppenvollzug eingegliedert werden kann. Wie der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber zitiert, steht in § 25 JUVG.
explizit, dass besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können, wenn
bei einem Insassen in erhöhtem Mass Fluchtgefahr oder die Gefahr von
Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen bestehe (Abs. 1).
Als besondere Sicherungsmassnahmen sind sodann insbesondere der Entzug von
persönlichen Gegenständen, der Einschluss in eine Zelle, die Unterbringung in
einem Sicherheitsraum oder die Fesselung genannt (Abs. 2). Ob nun die
entsprechende Anordnung beim Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 2018
erfolgte und in der hier angefochtenen Verfügung vom 15. März 2018 bloss
bestätigt oder aufrechterhalten wurde oder ob die Anordnung erst am 15. März
2018.
erfolgte, geschah dies jedenfalls – entgegen den Behauptungen in der
Beschwerde – gestützt auf eine ausdrückliche kantonale gesetzliche Grundlage.
Diese Grundlage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Eine besondere Sicherungsmassnahme muss
und darf solange durchgeführt werden, wie sie notwendig ist, um den besonderen
Sicherungsbedürfnissen nachzukommen. Eine Einzelunterbringung aus
Sicherheitsgründen ist nicht eine besondere strafrechtliche oder
disziplinarische Sanktion. Sie kann zwar mit einer Disziplinarstrafe
zusammenfallen oder dieselbe Ursache haben, geschieht aber aus andern Gründen,
wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung Ziffer 3.2.1 ihres Entscheides
festhält, auf welche verwiesen werden kann. Eine zeitliche Limitierung wie bei
der Disziplinarsanktion des Zelleneinschlusses oder Arrestes sieht das Gesetz
nicht vor. Dass das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip zu
wahren ist, ist klar, wie schon die Vorinstanz in ihrem Entscheid (a.a.O., S. 9
unten) klargestellt hat.
5.3
Dass der Begriff des «Insassen» zu
unbestimmt sei und damit Massnahmepatienten nicht gemeint seien, kann nicht
ernsthaft behauptet werden, handelt es sich doch bei der JVA Schachen um eine
Massnahmevollzugsanstalt, in welcher die Eingewiesenen alle eine Massnahme zu
absolvieren haben.
5.4
Gegen besseres Wissen erfolgt auch
die Behauptung in der Beschwerde unter Ziffer 3.9, der Beschwerdeführer befinde
sich auf unbestimmte Zeit und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seit 6
Monaten und 15 Tagen in Isolationshaft. Aus den Akten geht vielmehr klar
hervor, dass die Interventionsstufe mit Zelleneinschluss nur für befristete
Zeit angeordnet und vollzogen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 15. März
2018.
bzw. das dadurch bestätigte Vollzugsregime wurde bereits am 27. März 2018
wieder aufgehoben, wie oben (Erw. 3.1.5) unter Hinweis auf das Vollzugsjournal
bereits dargelegt. Aus dem Vollzugsjournal geht auch hervor, dass der
Beschwerdeführer anfangs Mai, nach Sachbeschädigungen, welche zu einem
Zelleneinschluss führten, bereits am 11. Mai wieder in Kontakt mit
Mitgefangenen kam und dann am 16. Mai 2018 nach erneuten Sachbeschädigungen
wieder in die Interventionsstufe mit Sicherheitsdienst versetzt wurde. Wie
ebenfalls klar und unbestritten ist, befand sich der Beschwerdeführer vom 25.
Juni bis zum 9. Juli 2018 in der Klinik in Münsterlingen (vgl. Verfahren
VWBES.2018.441 mit Urteil vom 26. November 2018 bzw. Urteil des Bundesgerichts
6B_1075/2018 vom 15. November 2018). Nach der Rückkehr in die JVA lehnte der
Beschwerdeführer es ab, in den Normalvollzug (in Stufe 1) zu wechseln, weil ihm
die damit verbundenen zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten nicht genügten.
Kontaktmöglichkeiten durch Besuche von Angehörigen und mit seinem
Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer jederzeit. Ausserhalb der kurzen
Arrestdauern konnte er im Rahmen der Anstaltsordnung auch telefonisch Kontakte
aufnehmen und verfügte über Informationsmöglichkeiten durch das ihm
zugestandene Fernsehgerät. Eine Absonderung in einem speziellen Trakt oder
unter Schallisolation erfolgte nie. Die Rüge der andauernden und auf
unbestimmte Zeit angeordneten Isolationshaft erweist sich als offensichtlich
aktenwidrig und falsch. Soweit sich der Beschwerdeführer selber von den
Mitinsassen absonderte und in seine Zelle zurückzog oder sich weigerte, in den
Gruppenvollzug überzutreten, kann dies nicht als erzwungene Isolation
dargestellt werden.
6.
Gerügt wird in der Beschwerde zudem
eine Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Bei der Inhaftierung
von kranken Personen seien speziell der Zustand der inhaftierten Person, die
Qualität der Gesundheitsversorgung, die sie erhält und die Frage, ob die
Inhaftierungsbedingungen angesichts des Gesundheitszustandes der Person
angemessen seien, zu beachten. Eine langandauernde zeitlich unbefristete
Isolationshaft verstosse als Folter jedenfalls gegen Artikel 3 der EMRK.
6.1
Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK regelt
den Freiheitsentzug von Personen, die eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung
ansteckender Krankheiten bilden oder die geisteskrank, alkoholabhängig,
rauschgiftsüchtig oder Landstreicher sind. Der Artikel bildet die
menschenrechtliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, nicht für
den Strafvollzug. Inwieweit die Bestimmung für den Massnahmenvollzug Anwendung
finden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Dass sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht weiter damit auseinandergesetzt, sondern sie
unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (vom 31. Juli 2018,
VWBES.2018.229) als nicht anwendbar erklärt hat, stellt jedenfalls keinen
Rechtsmangel dar, hat sie sich doch inhaltlich mit der speziellen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als Massnahmevollzugsinsassen
ausführlich auseinandergesetzt, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt.
6.2.1
Art. 3 EMRK verbietet die
Anwendung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung. Zur Anwendung dieser Norm bzw. zur gerügten Isolationshaft, welche
durch diese Norm verboten werde, hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid über
mehrere Seiten geäussert. In Erwägung 3.4 ihres Entscheides (S. 9 ff.) hat sie
ausführlich dargelegt und begründet, dass die zusätzlichen
Sicherheitsmassnahmen in Form der Interventionsstufe mit Zelleneinschluss und
Beizug des Sicherheitsdienstes angeordnet und durchgeführt wurden, nachdem der
Beschwerdeführer Morddrohungen gegenüber einem Vollzugsbeamten ausgestossen
hatte, und diese auch nicht zurücknahm, nachdem er dafür sanktioniert worden
war. Das zwischenzeitlich (am 3. Juni 2018) fertiggestellte aktuelle
forensisch-psychiatrische Gutachten [...] bestätige, dass der Beschwerdeführer
dazu neige, mit Beleidigungen und Drohungen, teilweise aber auch mit physischer
Gewalt zu reagieren, wenn er sich angegriffen fühle, wobei er eine niedrige
Schwelle für gewalttätiges Verhalten und kein Schuldbewusstsein zeige; das
individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in Konfliktsituationen
sei als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund
könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei weder für seine
Mitinsassen noch für das Personal gefährlich, nicht zum Nennwert genommen
werden, zumal es für einen Angriff keiner speziellen Körperkraft und keines
uneingeschränkt intakten Gesundheitszustandes bedürfe (Erw. 3.4.2 S.13 des
angefochtenen Entscheids). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit
seinen Sachbeschädigungen in der Zelle und weiteren Drohungen (Vollzugsverlaufsjournal
zum 6./7. Mai 2018, dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2018; zum 9./10.
Juni 2018) hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er gewalttätig sein kann
und dass von ihm durchaus eine Gefahr ausgeht. Wenn die JVA ihn angesichts
dieses Verhaltens und seines begangenen Tötungsdelikts ernst nimmt und die
entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreift, geschieht dies aus guten
Gründen, hat doch die Anstalt nicht nur den Beschwerdeführer zu behandeln,
sondern auch die Sicherheit sowohl der Mitinsassen wie ihres Personals zu
gewährleisten. Wenn der Beschwerdeführer, der sich seit Beginn des Vollzuges
renitent verhält und offenbar versucht, die angeordnete Massnahme in der JVA
scheitern zu lassen, mit immer wieder neuen Aktionen demonstriert, dass von ihm
Gefahren ausgehen, hat er die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen, die von der
Anstalt getroffen werden, zu tragen, auch wenn diese über längere Zeit oder
immer wieder angeordnet werden müssen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen
wie zusätzlicher Zelleneinschluss bzw. weniger Zellenaufschluss können sich
nicht auf die Zeit des verhängten Arrestes beschränken; in dieser Zeit sind sie
im Gegenteil ja gar nicht nötig. Von einer doppelten Sanktionierung oder gar
einer Verletzung des Gebotes ne bis in idem kann keine Rede sein.
6.2.2
In ihren ausführlichen Erwägungen
unter Ziffer 3.4.3 hat sich die Vorinstanz zur Vereinbarkeit der
Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK geäussert und im Einzelnen und detailliert
dargestellt, wie die JVA versuchte, die angeordnete Massnahme zu vollziehen,
welche Sanktionen wegen Verletzungen der Hausordnung ergriffen wurden und wie
auf die spezielle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht
genommen wurde (S. 14 bis 18 des angefochtenen Entscheides). Darauf kann
verwiesen werden, umso mehr, als es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
unterlässt, sich dazu detailliert zu äussern, sondern lediglich Allgemeines zu
Art. 3 EMRK vorbringt und generell das Haftregime als Isolationshaft und Folter
rügt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die JVA entgegen den
Behauptungen in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagierte und nicht
mehr Einschränkungen anordnete und durchsetzte, als notwendig waren, und dass
diese laufend überprüft und nötigenfalls angepasst wurden, auch was mögliche
Lockerungen im Vollzugssetting betrifft.
7.
Abschliessend rügt der
Beschwerdeführer, sein Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK
sei verletzt worden, weil er gegen die Isolationshaft in der Zeit zwischen 12.
Februar und 15. März 2018 nicht habe Beschwerde (wegen Verletzung von Art. 3
und 5 EMRK) führen können. Zudem sei die vorliegende Streitsache nicht zeitgerecht
behandelt worden, die Beschwerde daher nicht «wirksam».
Mit seinen verschiedenen eingereichten
Beschwerden seit Verhängung der ersten Disziplinarstrafe Anfang Februar 2018
hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er seines Rechts auf
Einlegen einer Beschwerde nie beraubt war. Auch wenn die ergriffene
Sicherungsmassnahme in Form der Interventionsstufe im Anschluss an die ersten
Disziplinierungen – gestützt auf eine jahrzehntealte anderslautende Praxis –
nicht in Verfügungsform erging und damit nach heutiger Auffassung
verfahrensrechtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, hatte der
Beschwerdeführer immer die Möglichkeit, sich an die zuständige Instanz zu
wenden, eine anfechtbare Verfügung zu erwirken und diese mit Beschwerde anzufechten
sowie den Beschwerdeentscheid an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wie
er das ja auch im vorliegenden Fall getan hat.
Dass sich das Verfahren in der Folge
verzögerte, ist vor allem auf die zahlreichen andern Beschwerdeverfahren zurückzuführen,
die der Beschwerdeführer anstrengte, nicht zuletzt auch in der vorliegenden
Sache, indem er den Zwischenentscheid vom 16. April 2018 anfocht und zwei
Rechtsverzögerungsbeschwerden einreichte, welche beide (letztlich) vom
Bundesgericht abgewiesen wurden (Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 und
6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018). Eine fehlende «Wirksamkeit» der Beschwerde
im Sinne von Art. 13 EMRK kann also auch nicht aus einer behaupteten Verletzung
des Beschleunigungsgebots abgeleitet werden, zumal seit der letzten Eingabe des
Beschwerdeführers gerade einmal ein Monat verstrichen ist.
8.
Die Beschwerde erweist sich also als
unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das führt dazu, dass
grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Seinem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist angesichts der bekannten
schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne vertiefte Prüfung
der Aussichtslosigkeit zu entsprechen, damit die aufgeworfenen Fragen der
Rechtmässigkeit der angeordneten Sicherungsmassnahmen einmal gerichtlich
geklärt werden können, auch wenn das aktuelle Interesse längst fehlt.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind
deshalb vorerst vom Staat Solothurn zu tragen. Dieser hat zudem dem Vertreter
des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege zu
bezahlen. Entsprechend der eingereichten Kostennote ist für die Entschädigung von
einem Aufwand von 12.75 Stunden (à CHF 180.00) und Auslagen von CHF 81.00
auszugehen, was zu einer Entschädigung von total CHF 2'558.95 (inkl. 7.7 % MWST)
führt. Vorbehalten bleiben der gesetzliche Rückforderungs- und der Nachzahlungsanspruch.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter gewährt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn.
4. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt
Burkhalter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von
total CHF 2'558.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staats Solothurn und der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Burkhalter im Umfang von CHF 892.50, zuzüglich MWST, für den
Fall, dass der Beschwerdeführer innert 10 Jahren in die Lage kommt, dies zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann