VWBES.2018.34
bedingte Entlassung
23. März 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wurde A.___, geb. [...] 1995, des
qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von CHF
100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. An die Freiheitsstrafe
wurden ihm 233 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Weiter ordnete das
Amtsgericht, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___
vom 14. April 2015, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
Abs. 1 StGB an.
1.2 Mit Verfügung des Departements des
Innern (nachfolgend: DdI) vom 21. August 2017 wurde die stationäre Massnahme,
gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26.
Mai 2017, zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.
1.3 Mit Nachentscheid vom 7. November
2017 ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Vollzug der gegen A.___
ausgesprochenen Reststrafe an.
1.4 Mit Verfügung des Migrationsamtes
vom 14. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung von A.___ widerrufen.
Der Entscheid wurde von A.___ angefochten.
2. Nach Platzierungen im
Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn, im Kantonsgefängnis Frauenfeld, im
Massnahmenzentrum Kalchrain sowie in der Justizvollzugsanstalt Witzwil befindet
sich A.___ seit dem 21. Dezember 2017 in der Strafanstalt Zug. Das ordentliche
Strafende fällt auf den 22. April 2019, die bedingte Entlassung wäre frühestens
auf den 20. November 2017 möglich gewesen.
3.1 Bereits mit Schreiben vom 24.
Oktober 2017 hatte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ersucht.
3.2 Das DdI wies das Gesuch um bedingte
Entlassung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Januar
2018 ab.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 30. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen, allenfalls mit Weisungen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gestützt auf § 76 VRG die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden
Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
4. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2018
bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme
vom 14. Februar 2018 auf Beschwerdeabweisung.
4.4 Mit Replik vom 26. Februar 2018
hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da die Vorinstanz als erste und
einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch
Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.
]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3, Urteil des BGer 6B_93/2015
vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
2.3
Blosses Wohlverhalten im
Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden
(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3).
Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ
zu werten. Schwere Disziplinarverstösse wie Entweichungen dürfen nicht ohne
weiteres als prognostisch negativ beurteilt werden (Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,
Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose
ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei
einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher
einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die
bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller,
a.a.O., Art. 86 N 16).
2.4
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe
verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige
Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte früherer Anstaltsleitungen
und der Bewährungshilfe vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.
3.1
Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem
sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Die Vorinstanz sei
den Ausführungen des Gerichts, der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe
quasi blind gefolgt und auf seine Vorbringen - die stationäre Massnahme gemäss
Art. 61 Abs. 1 StGB sei zu Unrecht angeordnet worden - nicht ernsthaft
eingegangen. Er sei einer falschen Behandlung zugeführt worden, die er
innerlich nie habe akzeptieren können. Es dürfe ihm deshalb nicht zugerechnet
werden, dass ihm zu Unrecht eine Massnahme «verpasst» worden sei, die dann -
logischerweise - gescheitert sei. Im Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Mai 2017
werde zur Legalprognose ausgeführt, dass derzeit «von einer zumindest moderaten
Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte» und anderen Eigentumsdelikten
ausgegangen werden müsse, was faktisch bedeute, dass er höchstwahrscheinlich
künftig nicht mehr delinquieren werde. Er habe den Beweis für eine gute
Prognose erbracht, denn er sei seit dem 6. Oktober 2014 nachweislich
drogenabstinent, habe sich von kriminellen Ideologien distanziert und habe
nicht mehr delinquiert - auch nicht während seiner Entweichungen. Er müsse auch
die Möglichkeit haben, seinen guten Willen und die Entwicklung in der
Persönlichkeit nach bedingter Entlassung beweisen zu können. Es sei ihm sofort
nach dem Raub bewusstgeworden, dass er einen riesigen Fehler gemacht habe und
dass er dafür büssen müsse. Er habe seine Verhaftung erwartet, sofort ein
Geständnis abgelegt und zeige seither aufrichtig Reue. Damit habe schon die
Deliktsaufarbeitung begonnen. Er habe diese im Stillen für sich stets
weitergemacht. Er bereue zutiefst und wisse, wo er heute stehe. Er sei - mit
kurzen Unterbrüchen - seit dem 6. Oktober 2014, also seit über drei Jahren,
seiner Freiheit entzogen. Es handle sich dabei um eine äusserst wichtige
Zeitspanne in der Entwicklung eines jungen Menschen. Weil er eine so lange
Zeitdauer zu Unrecht in einer für ihn ungeeigneten Anstalt habe verbringen
müssen, sei er neben der physischen Freiheit auch der Freiheit beraubt worden,
in einer angemessenen Umgebung zu reifen und sich zu entwickeln. Er habe damit
mehr als genug Sühne geleistet. In den Akten werde wiederholt darauf
hingewiesen, dass sich seine Wünsche und Ideen bezüglich seiner beruflichen
Zukunft kaum realisieren liessen. Auch dies sei blosse Spekulation und nicht
erhärtetes Faktum. Er habe und dürfe als junger Mensch Zukunftspläne haben. Er
möchte nach seiner bedingten Entlassung zu seinen Eltern ziehen, die ihm
Aufnahme zusicherten. Dann möchte er eine Detailhandelslehre absolvieren, wenn
möglich in der Sportschuh-Branche. Für den ersten Einstieg ins Berufsleben
hätten ihm Bekannte ein Coiffeurpraktikum in […] angeboten. Weiter habe er seit
längerem eine Freundin, die ihn auch im UG besucht habe, zu ihm stehe und einen
sehr guten Einfluss auf ihn habe. Längerfristig möchte er mit ihr
zusammenziehen. Mit der Fortsetzung des Strafvollzugs bis zur definitiven
Entlassung werde weder eine Nachreifung noch eine Verbesserung der
Legalprognose erreicht. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei nicht
gerechtfertigt, nicht angebracht und unverhältnismässig. Er möge zwar
entwicklungspsychologisch nicht auf demselben Stand wie seine Altersgenossen sein
und müsse noch nachreifen. Diese Nachreife könne und dürfe nicht Aufgabe des
Staates bzw. des Strafrechtes sein.
3.2
Die Vorinstanz führt in ihrem
Entscheid Folgendes aus: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen
Mann, welcher ein strafrechtlich erheblich getrübtes Vorleben aufweise, bei
welchem die Persönlichkeit hauptsächlich handlungsleitend bei den Delikten
gewesen sei und welcher sich bis heute wenig nachhaltig in eine günstige
Richtung in der Persönlichkeit verändert habe. Eine Auseinandersetzung mit den Delikten
habe bisher nicht ausreichend stattgefunden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht
über deliktpräventive Strategien, welche er bei bedingter Entlassung anwenden
könnte. Das Vollzugsverhalten werde nicht als Folge von äusseren Umständen
gesehen, sondern als Folge der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Gestützt
auf die gutachterlichen Ausführungen werde noch ein beachtliches Rückfallrisiko
für erneute Delinquenz gesehen und dem Beschwerdeführer werde derzeit nicht
zugetraut, sich in Freiheit zu bewähren. Der Beschwerdeführer werde die weitere
Zeit im Strafvollzug nutzen können, um seine Legalprognose zu verbessern und
sich ernsthaft mit seinen Zukunftsperspektiven bei Entlassung
auseinanderzusetzen. Es würden keine Fakten vorliegen, welche auf eine
nachhaltige, deliktpräventiv wirksame, Veränderung in der Persönlichkeit oder
eine intensive Auseinandersetzung mit den Delikten beim Beschwerdeführer schliessen
lassen würden. Ein tragfähiges Risikomanagement gehe über Reue und Einsicht
hinaus. Es müsse eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Delikten erfolgen. Das
Vollzugsverhalten spreche klar gegen eine bedingte Entlassung. Der
Beschwerdeführer habe weder im stationären Massnahmenvollzug aktiv an der
Erreichung von Vollzugszielen mitgearbeitet, noch sei dies in der JVA Witzwil
der Fall gewesen. Damit flankierende Massnahmen bei bedingter Entlassung
greifen könnten, brauche es eine gute Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit
Fachpersonen. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer
könne damit nicht gerechnet werden. Das gezeigte Verhalten sei es auch, welches
daran zweifeln lasse, dass er derzeit seine berufliche und soziale Integration
konsequent verfolgen und erfolgreich umsetzen könne. Es sei nicht ersichtlich,
dass der soziale Empfangsraum, die Abstinenz von Drogen oder ein drohender
Strafrest ausreichend deliktpräventiv wirken könnten, um das nach wie vor in
der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz
kompensieren zu können. Als legalprognostisch ungünstig erscheine auch, die
Ursache für problematisches Vollzugsverhalten nicht bei sich selber, sondern in
den Umständen zu sehen. Dem Beschwerdeführer fehle es an Verantwortungsübernahme
für das eigene Handeln. Der Beschwerdeführer habe eine sich bietende Chance auf
Resozialisierung nicht zu nutzen gewusst. Es sei ihm mehrfach Hand geboten
worden, um mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Schritt in eine
positive Zukunft zu machen. Beim Beschwerdeführer seien bei einem Rückfall hohe
Rechtsgüter bedroht. Die benötigte hohe Handlungssicherheit bei der Gewährung
einer bedingten Entlassung fehle derzeit noch.
4.1
Die Vorinstanz stützte sich in ihrem
Entscheid insbesondere auf die Ausführungen im Bericht des Massnahmenzentrums
Kalchrain (MZK) vom 31. Mai 2017, des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom
16.
Oktober 2017, der Bewährungshilfe vom 26. Oktober 2017, im Nachentscheid
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2017, welcher sich
seinerseits auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26. Mai 2017 stützt, sowie
im Versetzungsbericht der JVA Witzwil vom 21. Dezember 2017.
4.2
Dem Gutachten von Dr.
med. B.___ vom 26. Mai 2017 ist zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes
zu entnehmen: Die Analyse der Anlasstaten zeigten zwei Raubüberfälle innerhalb
weniger Tage. Beim ersten Raubüberfall sei der Beschwerdeführer in der Planung
nicht beteiligt gewesen. Er sei zur Gruppe der Mittäter gestossen und habe sich
spontan an diesem Überfall beteiligt. Bei der Tat selbst sei er ebenfalls
weitgehend passiv gewesen. Der zweite Überfall dagegen zeige eine Progression
und Eigeninitiative. Sowohl der Einfall wie auch die Planung, stammten vom Beschwerdeführer
selbst. Es würden sich klare Hinweise für ein zunehmend kriminelles Weltbild
zeigen. Als Motive für die Taten würden sich Bereicherungsabsicht, die
zunehmende Identifikation mit dem Gangsterimage und der Kick nennen. Er habe
versucht, seine Mittäter zu übervorteilen, was selbst innerhalb seiner
Peergroup auf eine mangelnde Moralentwicklung hindeute. Zu erwartende
Sanktionen und die laufende Untersuchung hätten ihn nicht beeindruckt. Die
bisherige Kriminalitätsentwicklung zeige nur einen Eintrag im
Strafregisterauszug. Betrachte man die Gesamtentwicklung, so lasse sich auch
aus heutiger Sicht eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung feststellen. Der
Beschwerdeführer habe den Sprung vom Schulabschluss in das Berufsleben nicht
geschafft. Er habe sich zunehmend mit seiner kriminellen Peergroup
identifiziert und Gefallen daran gefunden, ein Gangsterimage aufzubauen. Bis
zum Anlassdelikt, dem Banküberfall, habe sich eine qualitative Progredienz, mit
einer zunehmend aktiven Beteiligung an Straftaten erkennen lassen. Betrachte
man die Jahre 2013 und 2014, so lasse sich auch ein sprunghafter Anstieg der
Delinquenz erkennen, was durch die kritische Persönlichkeitsentwicklung und die
Übernahme eines dissozialen Weltbilds erklärt werden könne. Die Persönlichkeit
habe tatzeitnah einen unreifen jungen Mann gezeigt, der am Scheideweg seiner
Persönlichkeitsentwicklung gestanden sei. Einerseits sei er von seiner Umwelt
als angepasst, höflich und zuvorkommend beschrieben worden. Andererseits habe
er in den Jahren zuvor eine zunehmend kriminelle Identität entwickelt. Der
Beschwerdeführer habe zunehmend in zwei unterschiedlichen Welten mit
unterschiedlichen Wertesystemen gelebt. Eine Einsicht in die Störung sei
tatzeitnah ansatzweise vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer beteuere zwar
spontane Einsichten und eine Läuterung. Diese Behauptungen liessen sich in den
Verlaufsberichten des MZK höchstens ansatzweise bestätigen. Es fänden sich
indessen weitgehend unveränderte Problembereiche. Bis heute sehe der Beschwerdeführer
v.a. in seinem damaligen Cannabiskonsum den Grund für die Delikte. Es dominiere
weiterhin eine wenig differenzierte Selbsteinschätzung mit Idealisierung,
Externalisieren und dem Ausblenden eigener Defizite. Die soziale Kompetenz des
Beschwerdeführers sei bereits tatzeitnah recht gut gewesen. Seine Motivation,
im Berufsleben eine Perspektive zu finden und diese zu verfolgen, sei in den
letzten Jahren gering gewesen. Bis heute würden ihm gute soziale Ressourcen
attestiert. Diesbezüglich habe er tatsächlich Fähigkeiten als Verkäufer. Ob
diese Fertigkeiten jedoch ausreichten, eine zufriedenstellende Perspektive zu
erarbeiten, sei sehr unsicher, da v.a. die Instabilität und die geringe
Durchhaltefähigkeit die Leistungsfähigkeit erheblich limitierten. Die Stresstoleranz
sei insgesamt gering gewesen. Auch hier habe sich bis heute nur wenig geändert.
Im MZK sei er situativ als einsichtig beschrieben worden. Oft wirke dieses
Verhalten aber fassadär und er habe sich unmittelbar darauf durch geringe
Offenheit oder Entweichen entzogen. Daneben habe er bagatellisierend gewirkt
und externalisierte Probleme auf andere (Miteingewiesene) überwiesen. Er wirke
wenig selbstkritisch und naiv. Eine Auseinandersetzung mit der Tat habe in den
letzten beiden Jahren im Rahmen der Deliktbearbeitung stattgefunden. Er habe
erkennen können, dass er am Scheideweg einer Entwicklung gestanden sei. Dabei
habe er v.a. seinem Cannabiskonsum die Hauptschuld gegeben und habe
hinsichtlich eigener Persönlichkeitsanteile wenig kritikfähig gewirkt. Er
distanziere sich jedoch anhaltend von einem kriminellen Image. Der
Beschwerdeführer wirke hinsichtlich seiner Problembereiche wenig realistisch
und bagatellisierend. Der soziale Empfangsraum bei Lockerungen sei weiterhin
ungünstig. Er wolle in die gleichen Lebensumstände zurückkehren, in denen er
damals die Delikte begangen habe. Die Familie sei keine Unterstützung und
ebenfalls ambivalent. Ob es ihm gelingen werde, sich von seinem kriminellen
Kollegenkreis fernzuhalten, sei derzeit unklar, zumal im MZK weiterhin Hinweise
für eine problematische Beeinflussbarkeit für problematische Gruppendynamiken
zu finden gewesen seien. Er sei arbeitslos und verfüge immer noch nicht über
eine Ausbildung. Der bisherige Verlauf nach den Taten zeige bis heute nur eine
begrenzte Problemeinsicht. Es sei ihm zwar gelungen im Beurteilungszeitraum
keine weiteren Delikte mehr zu begehen. Wie 2014 nehme der Beschwerdeführer an,
dass seine blosse Beteuerung, sich ändern zu wollen, zukünftig ein anderes
Leben führen zu wollen, ausreiche. Der Verlauf sei gekennzeichnet gewesen von
impulsivem und hochambivalentem Verhalten, das die erfolgreiche Nachreifung
nicht nur verhindert habe, sondern sogar zum Abbruch der Massnahme geführt
habe. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sei es ihm nicht gelungen,
seine Einstellung derart zu ändern, dass eine minimale Kooperation möglich
gewesen sei. Der Beschwerdeführer stehe heute weitgehend am gleichen Punkt wie
2014.
Die Gesamtbeurteilung falle weiterhin durchwachsen aus. Einerseits seien
dem Beschwerdeführer im MZK Ressourcen bescheinigt worden. Er schien im
Zwischenverlauf anhaltend eine prosozialere Einstellung zu entwickeln. Ein
Leben in zwei Welten sei nicht mehr nachweisbar gewesen. Ob er den Scheidepunkt
seiner Persönlichkeitsentwicklung überwunden habe, sei indes unklar. Es würden
sich nach wie vor deutliche unreife Anteile erkennen lassen, die eine
berufliche Integration als sehr unsicher erscheinen lassen würden. Damit
liessen sich zwar einzelne Problembereiche verbessern. Eine überzeugende
Nachreifung sei aber nicht gelungen. Sollte es ihm nicht gelingen, seinen
Berufswunsch umzusetzen, so bleibe es mehr als fraglich, ob er sich nicht
erneut einer kriminellen Peergroup zuwenden werde. Es müsse derzeit langfristig
von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte
ausgegangen werden.
4.3
Dem Abschlussbericht des
Massnahmenzentrums Kalchrain vom 31. Mai 2017 kann Folgendes entnommen werden:
Zu Beginn der Massnahme hätten sich negative Auffälligkeiten wie zum Beispiel
die Planung und Durchführung von Entweichungen und Verweigerungen von Arbeit
gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich wenig kooperationsbereit gezeigt und es
seien viele Motivationstiefpunkte bezüglich der Massnahme spürbar gewesen. Im
gesamten Verlauf der Massnahme sei ihm jedoch eine sich stetig verbessernde
Anpassungsleistung gelungen und er habe den Wechsel in die zweite, halboffene
Konzeptstufe des MZK geschafft. Er habe sich auf Gespräche einlassen können,
habe einen guten Umgang mit Mitarbeiter/innen und Miteingewiesenen gehabt und
habe sich meistens von Fehlverhalten und bezüglich Drogenkonsum komplett von
anderen abgrenzen können. Zudem habe die Motivation bezüglich Arbeitsbereich
deutlich ausgebaut werden können und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den
Delikten habe im Rahmen der Deliktsbearbeitung stattfinden können. Der
Beschwerdeführer habe sich im klar strukturierten Tagesablauf des MZK weiterhin
integrieren und halten können. Nach der im September 2016 stattgefundenen
Gerichtsverhandlung seien beim Beschwerdeführer Rückschritte in Bezug der
Motivation, die Massnahme fortzuführen, spürbar gewesen. Die folgenden
Entweichungen hätten dies bestätigt. Die Äusserungen und Formulierungen des
Eingewiesenen in Gesprächen während der Time-Out-Aufenthalte hätten sich als
wenig hilfreich erwiesen. Der Beschwerdeführer sei dabei durch fehlenden
Realitätsbezug aufgefallen und habe sich mehrfach gegen eine Fortführung der
Massnahmen ausgesprochen. Bei der hohen Fluchtgefahr und der akuten geringen Motivation
gestalte sich ein halboffenes Setting als wenig sinnvoll.
4.4
Dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 16. Oktober 2017 lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer ab Mai für diverse Reinigungsarbeiten in Trakten und
Zellen habe eingesetzt werden können. Vom 26. Juni 2017 bis 14. September 2017
habe er in der Werkstatt des UG Solothurn gearbeitet. Seit Anfang Oktober 2017
werde er in der Wäscherei eingesetzt. Alle Arbeiten seien von ihm ordentlich,
sauber und zur Zufriedenheit des UG ausgeführt worden. Am 25. September 2017
habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausübung von Malerarbeiten gestellt,
welches aus betrieblichen Gründen habe abgelehnt werden müssen. Gegenüber den
Mitarbeitenden des UG sei der Beschwerdeführer anständig gewesen. Er sei aber
auch berechnend. Sein Verhalten könne als «angepasst» bezeichnet werden. Man
spüre, dass er die Zeit, die er im UG verbringen müsse, ohne negative
Zwischenfälle hinter sich bringen wolle. Das zeige sich sowohl betreffend
seinem Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden, wie auch in seinem Verhalten
gegenüber den Mitgefangenen. Er könne aber auch beharrlich sein. Eine gewisse
«Gerissenheit» oder «Cleverness» sei spürbar. Am 12. Mai 2017 sei es während
der Zellenöffnungszeit zwischen einem Mitgefangenen und dem Beschwerdeführer zu
einem Handgemenge gekommen. Da Ursache und Urheber des Zwischenfalls nicht
hätten eruiert werden können, sei keine Disziplinarmassnahme (Sanktion)
ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe von 26. Juni 2017 bis 14.
September 2017 in der Werkstatt gearbeitet. Üblicherweise seien Gefangene, die
in der Werkstatt arbeiteten, in der Wohngemeinschaft einquartiert. Der
Beschwerdeführer habe um Verlegung aus der Wohngemeinschaft ersucht, weil er
mit einem Mitgefangenen nicht klargekommen sei. Er habe so einem möglichen
Zwischenfall zuvorkommen wollen. Die Verlegung aus der Wohngemeinschaft habe
zur Folge gehabt, dass er nicht mehr in der Werkstatt habe arbeiten können (aus
betrieblichen Gründen). Es seien keine Disziplinierungen ausgesprochen worden.
Die Hygiene und die Zellenordnung seien selbständig eingehalten worden. Der
Beschwerdeführer lege Wert auf eine ordentliche Zelle und ein gepflegtes
Auftreten. Der Beschwerdeführer habe regelmässig (wöchentlich) Besuch bekommen,
meistens von Familienangehörigen, manchmal auch von Bekannten. Besonders die
Besuche seiner Schwester hätten einen positiven Einfluss auf den
Beschwerdeführer gehabt. Er telefoniere regelmässig. Auf die täglichen
Spaziergänge mit anderen Gefangenen sei er nur ab und zu gegangen. Der
Beschwerdeführer kenne und schätze seine Situation korrekt ein. Er wisse, wie
er sich verhalten müsse, um nicht aufzufallen oder Probleme mit anderen
Gefangenen zu bekommen. Er habe wiederholt beteuert, dass er seine Lektion
gelernt habe und nie mehr straffällig werde. Sein Verhalten könne durchaus als
angepasst beurteilt werden.
4.5
Die Bewährungshilfe äusserte sich
mit Schreiben vom 26. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer befinde sich erstmals
im Strafvollzug. Er sei bisher nicht im Strafregister verzeichnet. Die Zeit im
Massnahmenzentrum Kalchrain sei von zahlreichen Unterbrüchen gezeichnet gewesen.
Es sei ihm nicht gelungen, sich auf eine verbindliche Zusammenarbeit
einzulassen und sich mit seiner begangenen Tat auseinanderzusetzen. Offenbar
gelinge es ihm auch nicht, seine Probleme angemessen vorzubringen und sich
entsprechende Unterstützung zu holen. Bei internen Unstimmigkeiten habe er mit
Verweigerung respektive Flucht reagiert. Der Beschwerdeführer sei überzeugt,
dass ihn sein Entschluss, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, davor
schütze, keine neuen Straftaten zu begehen. Er wünsche sich einen Neustart mit
einer Verkaufslehre oder einer Arbeit mit einem angemessenen Verdienst. Im
Hinblick auf eine bedingte Entlassung habe er mit den Eltern einen
Untermietvertrag aufgesetzt. Er habe sich auch durch das zuständige Sozialamt
bestätigen lassen, dass er nach Entlassung bis zur finanziellen Selbständigkeit
Unterstützung erhalten werde. Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt
könne nicht befürwortet werden.
4.6
Das Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt erwog in seinem Nachentscheid vom 7. November 2017, das Verhalten
im Massnahmenvollzug spreche klarerweise nicht für den Beschwerdeführer, habe er
doch mit seiner Verweigerungshaltung die Massnahme sabotiert und so zum Abbruch
gebracht. Auch könne ihm derzeit in Freiheit keine hinreichend günstige
Prognose gestellt werden. Eine gewisse Besserung sei bei ihm zwar eingetreten;
diese beschränke sich im Wesentlichen aber darauf, sich von kriminellen
Weltbildern distanzieren zu können und seit der letzten Tat im Oktober 2014 in
mehrheitlich geschlossenem bzw. beschützendem Setting nicht mehr straffällig
geworden zu sein und keine Drogen konsumiert zu haben. Allein der Umstand, dass
er jeweils in der Zeit, als er aus dem Massnahmenzentrum abgängig war, keine
neuen Delikte begangen habe und kein Cannabis mehr konsumierte habe, vermöge an
der Prognoseeinschätzung nichts zu ändern. Die ersten drei Fluchten seien nur
von kurzer Dauer gewesen. Die letzte Flucht habe sich zwar beinahe über drei
Monate erstreckt, in dieser Zeit sei er aber offenbar von anderen Personen
unterstützt worden, also nicht in relevante finanzielle und emotionale
Bedrängnis geraten; auch könne angenommen werden, dass er sich möglichst
unauffällig habe verhalten wollen, um nicht gefasst zu werden, und sich dann
schliesslich von sich aus gestellt habe, da sich ihm aufgrund der polizeilichen
Ausschreibung längerfristig keinerlei Perspektiven geboten hätten. Eine
eigentliche Nachreifung sei beim Beschwerdeführer jedenfalls erst sehr begrenzt
eingetreten, sodass aktuell noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen
werden könne. Der Gutachter habe sich denn auch in schlüssiger Weise
dahingehend geäussert, dass derzeit langfristig von einer zumindest moderaten
Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte auszugehen sei. Mit möglichen weiteren
Raubdelikten würden schwerwiegende Straftaten im Raum stehen. Hervorzuheben sei
in diesem Zusammenhang zudem, dass weder der soziale Empfangsraum nach einer
Entlassung - der sich grundsätzlich gleich präsentiere wie im Zeitraum der
Deliktsbegehungen im Jahr 2014 - noch andere Faktoren, die die beim Beschwerdeführer
bestehenden Entwicklungsdefizite allenfalls ausgleichen könnten, besonders
günstig erschienen. Die Behandelbarkeit auf freiem Fuss sei gering. Dem
Beschwerdeführer fehlten basale Kenntnisse bezüglich einer
erkenntnisorientierten Psychotherapie. Er wirke stark in unrealistischen
Zukunftsvorstellungen verhaftet; auch differiere seine Selbsteinschätzung in
wesentlicher Weise von den in den Akten dokumentierten und nachvollziehbaren
Fremdeinschätzungen. Damit eröffne sich im Rahmen der angestrebten
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ein erhebliches Frustrationspotential,
das zumindest längerfristig eine negative Entwicklung nahelege, wenn sich die
erhofften Chancen und Vorstellungen allesamt zerschlagen hätten, kein
geregelter Alltag mit stabilen Strukturen bestehe, nur beschränkte finanzielle
Mittel zur Verfügung stünden und sich Halt und Anerkennung allenfalls nur noch
bei einer kriminellen Peergroup finden liessen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich,
dass das Rückfallrisiko bei einer Vollverbüssung der Strafe letztlich höher
wäre als bei einem Aufschub des Vollzugs im jetzigen Zeitpunkt. So sei nicht zu
erkennen, dass mit dem Vollzug der Reststrafe die teilweise eingetretene
Besserung in Frage gestellt würde. Auch zeige sich derzeit in
spezialpräventiver Hinsicht eine Entlassung nicht als vorteilhafter als eine
Strafverbüssung. Zum einen könne angesichts der gegebenen geringen
Behandelbarkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuss nicht von ausreichenden
Einwirkungsmöglichkeiten ausgegangen werden, zum anderen würden die Realitäten
und Anforderungen des Arbeitsmarktes bei fortbestehender Problematik der
Persönlichkeitsentwicklung eine berufliche Integration sehr unsicher erscheinen
lassen, was einer Aussicht auf eine dauerhafte Problemlösung bzw. zumindest
eine Problementschärfung entgegenstehe. Dass durch den Vollzug der Reststrafe
potentiell vorteilhafte Möglichkeiten vergeben würden, sei schliesslich
ebenfalls nicht festzustellen.
4.7
Im Versetzungsbericht
der JVA Witzwil vom 21. Dezember 2017 wird zum Vollzugsverlauf Folgendes
festgehalten: Der Beschwerdeführer sei im Umgang mit den
Vollzugsverantwortlichen ein angenehmer Gefangener gewesen. Mit seinem offenen,
kommunikativen und jugendlichen Verhalten sei er mit den Mitgefangenen gut
zurechtgekommen. Obwohl er oft bei Gesprächen mit den Mitgefangenen anzutreffen
gewesen sei, habe er sich dahingehend geäussert, dass er sich mit den anderen
Gefangenen nicht einlassen wolle. Deren Einflüsse würden sich negativ auf seine
Legalprognose auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig
distanziert und mehrmals betont, dass er nicht mit den anderen Inhaftierten
gleichzusetzen sei. Offene Konflikte hätten keine beobachtet werden können.
Seine Äusserungen bezüglich der Vollzugsformen seien ausnehmend unreif und
ambivalent gewesen. Einerseits sei er der Meinung gewesen, dass ihm ein Setting
ausserhalb des Vollzugs, mit einer 24 Stunden Betreuung zustehe. Andererseits
habe er sich in einem Untersuchungsgefängnis ohne Progressionsmöglichkeiten und
Arbeitspflicht richtig platziert gesehen. Einen Monat nach seinem Eintritt habe
der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert. Auf den schlussendlich vier
disziplinarischen Verfügungen habe er zu Protokoll gegeben, dass er versetzt
werden möchte. Versuche, ihn zur Arbeit und Kooperation im Vollzugsalltag zu
motivieren, seien gescheitert. Er habe weitere Arbeitsverweigerungen bevorzugt,
welche insgesamt acht Tage Arrest zur Folge gehabt hätten. Der Beschwerdeführer
sei überzeugt gewesen, dass er auf den frühestmöglichen Termin bedingt
entlassen werde. Darauf angesprochen habe er angegeben, dass sein bisheriges
Verhalten im Vollzug dafür spreche. Der negative Entscheid des DdI sowie
derjenige des Migrationsamtes betreffend Wegweisung aus der Schweiz hätten ihm
stark zugesetzt und dürften seine abwehrende und negative Haltung verstärkt
haben.
5.1
Das Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016, in welchem für den
Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet
worden ist, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Überprüfung der
damals angeordneten Massnahme ist weder Sache des DdI noch des
Verwaltungsgerichts. Demnach ist die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht
nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht mit
einer Massnahme belegt worden, eingegangen. Aus demselben Grund wird auch
vorliegend nicht weiter auf dieses Argument des Beschwerdeführers eingegangen.
5.2
Die Vorinstanz hat in ihre Würdigung
die Tatbegehung, das Vorleben, die deliktrelevanten Problembereiche, die
Deliktdynamik und den Behandlungs- und Vollzugsverlauf berücksichtigt und eine
Legalprognose gestellt. Zum Vollzugsverhalten hielt sie fest, dass dieses klar
gegen eine bedingte Entlassung spreche. Ferner stellte sie dem Beschwerdeführer
gestützt auf eine Gesamtwürdigung eine negative Prognose über das künftige
Wohlverhalten. Die Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das
Gutachten von Dr. med. […] vom 26. Mai 2017, was nicht zu beanstanden ist, denn
das Gutachten ist ohne weiteres vollständig, nachvollziehbar und schlüssig.
Betreffend dem Behandlungs- und Vollzugsverlauf ist zu vermerken, dass dieser
umfassend dokumentiert ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz den Ausführungen des Gerichts,
der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe quasi blind gefolgt sei. Sie hat
die Berichte gewürdigt und daraus richtigerweise den Schluss gezogen, dass der
Beschwerdeführer zurzeit nicht bedingt entlassen werden kann. Denn einerseits spricht
das Verhalten des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs - der
Beschwerdeführer ist während des Massnahmenvollzugs im Kalchrain insgesamt
viermal entwichen, hat die Chance, eine Ausbildung abzuschliessen nicht
ergriffen, hat durch sein Verhalten die Massnahme sabotiert und sie zum Abbruch
gebracht – gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer selbst
bestreitet nicht, dass der Verlauf schlecht gewesen ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Besserung eingetreten
ist, denn diese beschränkt sich – wie vom Amtsgericht bereits festgehalten – im
Wesentlichen darauf, sich nunmehr von kriminellen Weltbildern distanzieren zu
können, seit der letzten Tat nicht mehr straffällig geworden zu sein und keine
Drogen mehr zu konsumieren. Ferner kann beim Beschwerdeführer nicht von einem
intakten sozialen Empfangsraum ausgegangen werden, denn dieser präsentiert sich
noch immer gleich wie zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Schliesslich kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine moderate mit einer geringen
Rückfallgefahr gleichstellt. Solange es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
seine ungünstige Legalprognose zu verbessern, ist das Schutzbedürfnis der
Öffentlichkeit höher zu gewichten – mit der Möglichkeit der Begehung weitere
Raubdelikte stehen schwerwiegende Straftaten zur Diskussion - als sein privates
Interesse, auf freien Fuss gesetzt zu werden. Die blosse Beteuerung des
Beschwerdeführers, sich ändern zu wollen, reicht für eine positive
Legalprognose nicht aus.
5.3
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid
berücksichtigte und diese angemessen gewichtet hat. Sie stellte auf sein
Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten,
seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation ab. Wenn sie
gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige
Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte
Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug seien noch nicht erfüllt. Bei der nächsten Überprüfung gilt es
aber zu berücksichtigen, dass keine Massnahme mehr angeordnet ist und keine
Gewissheit verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich gebessert hat
(BGE 133 IV 201 E. 3.2). Sonst wird die bedingte Entlassung zur Ausnahme statt
zur Regel.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 31.
Januar 2018 gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach
der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, hat am 13. März 2018 eine
Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 11.66 Stunden geltend
macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus
unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 2'332.25 (Honorar: CHF 2'100.00,
Auslagen: CHF 65.00, MwSt. CHF 166.75) festzusetzen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 2'332.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel