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Entscheid

VWBES.2018.34

bedingte Entlassung

23. März 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wurde A.___, geb. [...] 1995, des

qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von CHF

100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. An die Freiheitsstrafe

wurden ihm 233 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Weiter ordnete das

Amtsgericht, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___

vom 14. April 2015, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61

Abs. 1 StGB an.

1.2 Mit Verfügung des Departements des

Innern (nachfolgend: DdI) vom 21. August 2017 wurde die stationäre Massnahme,

gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26.

Mai 2017, zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.

1.3 Mit Nachentscheid vom 7. November

2017 ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Vollzug der gegen A.___

ausgesprochenen Reststrafe an.

1.4 Mit Verfügung des Migrationsamtes

vom 14. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung von A.___ widerrufen.

Der Entscheid wurde von A.___ angefochten.

2. Nach Platzierungen im

Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn, im Kantonsgefängnis Frauenfeld, im

Massnahmenzentrum Kalchrain sowie in der Justizvollzugsanstalt Witzwil befindet

sich A.___ seit dem 21. Dezember 2017 in der Strafanstalt Zug. Das ordentliche

Strafende fällt auf den 22. April 2019, die bedingte Entlassung wäre frühestens

auf den 20. November 2017 möglich gewesen.

3.1 Bereits mit Schreiben vom 24.

Oktober 2017 hatte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ersucht.

3.2 Das DdI wies das Gesuch um bedingte

Entlassung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Januar

2018 ab.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 30. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen, allenfalls mit Weisungen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren gestützt auf § 76 VRG die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden

Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

4. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses

sei abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2018

bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme

vom 14. Februar 2018 auf Beschwerdeabweisung.

4.4 Mit Replik vom 26. Februar 2018

hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da die Vorinstanz als erste und

einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch

Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.

]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3, Urteil des BGer 6B_93/2015

vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3

Blosses Wohlverhalten im

Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden

(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3).

Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ

zu werten. Schwere Disziplinarverstösse wie Entweichungen dürfen nicht ohne

weiteres als prognostisch negativ beurteilt werden (Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,

Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose

ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei

einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher

einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die

bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller,

a.a.O., Art. 86 N 16).

2.4

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe

verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige

Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte früherer Anstaltsleitungen

und der Bewährungshilfe vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.1

Der Beschwerdeführer

macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem

sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Die Vorinstanz sei

den Ausführungen des Gerichts, der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe

quasi blind gefolgt und auf seine Vorbringen - die stationäre Massnahme gemäss

Art. 61 Abs. 1 StGB sei zu Unrecht angeordnet worden - nicht ernsthaft

eingegangen. Er sei einer falschen Behandlung zugeführt worden, die er

innerlich nie habe akzeptieren können. Es dürfe ihm deshalb nicht zugerechnet

werden, dass ihm zu Unrecht eine Massnahme «verpasst» worden sei, die dann -

logischerweise - gescheitert sei. Im Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Mai 2017

werde zur Legalprognose ausgeführt, dass derzeit «von einer zumindest moderaten

Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte» und anderen Eigentumsdelikten

ausgegangen werden müsse, was faktisch bedeute, dass er höchstwahrscheinlich

künftig nicht mehr delinquieren werde. Er habe den Beweis für eine gute

Prognose erbracht, denn er sei seit dem 6. Oktober 2014 nachweislich

drogenabstinent, habe sich von kriminellen Ideologien distanziert und habe

nicht mehr delinquiert - auch nicht während seiner Entweichungen. Er müsse auch

die Möglichkeit haben, seinen guten Willen und die Entwicklung in der

Persönlichkeit nach bedingter Entlassung beweisen zu können. Es sei ihm sofort

nach dem Raub bewusstgeworden, dass er einen riesigen Fehler gemacht habe und

dass er dafür büssen müsse. Er habe seine Verhaftung erwartet, sofort ein

Geständnis abgelegt und zeige seither aufrichtig Reue. Damit habe schon die

Deliktsaufarbeitung begonnen. Er habe diese im Stillen für sich stets

weitergemacht. Er bereue zutiefst und wisse, wo er heute stehe. Er sei - mit

kurzen Unterbrüchen - seit dem 6. Oktober 2014, also seit über drei Jahren,

seiner Freiheit entzogen. Es handle sich dabei um eine äusserst wichtige

Zeitspanne in der Entwicklung eines jungen Menschen. Weil er eine so lange

Zeitdauer zu Unrecht in einer für ihn ungeeigneten Anstalt habe verbringen

müssen, sei er neben der physischen Freiheit auch der Freiheit beraubt worden,

in einer angemessenen Umgebung zu reifen und sich zu entwickeln. Er habe damit

mehr als genug Sühne geleistet. In den Akten werde wiederholt darauf

hingewiesen, dass sich seine Wünsche und Ideen bezüglich seiner beruflichen

Zukunft kaum realisieren liessen. Auch dies sei blosse Spekulation und nicht

erhärtetes Faktum. Er habe und dürfe als junger Mensch Zukunftspläne haben. Er

möchte nach seiner bedingten Entlassung zu seinen Eltern ziehen, die ihm

Aufnahme zusicherten. Dann möchte er eine Detailhandelslehre absolvieren, wenn

möglich in der Sportschuh-Branche. Für den ersten Einstieg ins Berufsleben

hätten ihm Bekannte ein Coiffeurpraktikum in […] angeboten. Weiter habe er seit

längerem eine Freundin, die ihn auch im UG besucht habe, zu ihm stehe und einen

sehr guten Einfluss auf ihn habe. Längerfristig möchte er mit ihr

zusammenziehen. Mit der Fortsetzung des Strafvollzugs bis zur definitiven

Entlassung werde weder eine Nachreifung noch eine Verbesserung der

Legalprognose erreicht. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei nicht

gerechtfertigt, nicht angebracht und unverhältnismässig. Er möge zwar

entwicklungspsychologisch nicht auf demselben Stand wie seine Altersgenossen sein

und müsse noch nachreifen. Diese Nachreife könne und dürfe nicht Aufgabe des

Staates bzw. des Strafrechtes sein.

3.2

Die Vorinstanz führt in ihrem

Entscheid Folgendes aus: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen

Mann, welcher ein strafrechtlich erheblich getrübtes Vorleben aufweise, bei

welchem die Persönlichkeit hauptsächlich handlungsleitend bei den Delikten

gewesen sei und welcher sich bis heute wenig nachhaltig in eine günstige

Richtung in der Persönlichkeit verändert habe. Eine Auseinandersetzung mit den Delikten

habe bisher nicht ausreichend stattgefunden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht

über deliktpräventive Strategien, welche er bei bedingter Entlassung anwenden

könnte. Das Vollzugsverhalten werde nicht als Folge von äusseren Umständen

gesehen, sondern als Folge der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Gestützt

auf die gutachterlichen Ausführungen werde noch ein beachtliches Rückfallrisiko

für erneute Delinquenz gesehen und dem Beschwerdeführer werde derzeit nicht

zugetraut, sich in Freiheit zu bewähren. Der Beschwerdeführer werde die weitere

Zeit im Strafvollzug nutzen können, um seine Legalprognose zu verbessern und

sich ernsthaft mit seinen Zukunftsperspektiven bei Entlassung

auseinanderzusetzen. Es würden keine Fakten vorliegen, welche auf eine

nachhaltige, deliktpräventiv wirksame, Veränderung in der Persönlichkeit oder

eine intensive Auseinandersetzung mit den Delikten beim Beschwerdeführer schliessen

lassen würden. Ein tragfähiges Risikomanagement gehe über Reue und Einsicht

hinaus. Es müsse eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Delikten erfolgen. Das

Vollzugsverhalten spreche klar gegen eine bedingte Entlassung. Der

Beschwerdeführer habe weder im stationären Massnahmenvollzug aktiv an der

Erreichung von Vollzugszielen mitgearbeitet, noch sei dies in der JVA Witzwil

der Fall gewesen. Damit flankierende Massnahmen bei bedingter Entlassung

greifen könnten, brauche es eine gute Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit

Fachpersonen. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer

könne damit nicht gerechnet werden. Das gezeigte Verhalten sei es auch, welches

daran zweifeln lasse, dass er derzeit seine berufliche und soziale Integration

konsequent verfolgen und erfolgreich umsetzen könne. Es sei nicht ersichtlich,

dass der soziale Empfangsraum, die Abstinenz von Drogen oder ein drohender

Strafrest ausreichend deliktpräventiv wirken könnten, um das nach wie vor in

der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz

kompensieren zu können. Als legalprognostisch ungünstig erscheine auch, die

Ursache für problematisches Vollzugsverhalten nicht bei sich selber, sondern in

den Umständen zu sehen. Dem Beschwerdeführer fehle es an Verantwortungsübernahme

für das eigene Handeln. Der Beschwerdeführer habe eine sich bietende Chance auf

Resozialisierung nicht zu nutzen gewusst. Es sei ihm mehrfach Hand geboten

worden, um mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Schritt in eine

positive Zukunft zu machen. Beim Beschwerdeführer seien bei einem Rückfall hohe

Rechtsgüter bedroht. Die benötigte hohe Handlungssicherheit bei der Gewährung

einer bedingten Entlassung fehle derzeit noch.

4.1

Die Vorinstanz stützte sich in ihrem

Entscheid insbesondere auf die Ausführungen im Bericht des Massnahmenzentrums

Kalchrain (MZK) vom 31. Mai 2017, des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom

16.

Oktober 2017, der Bewährungshilfe vom 26. Oktober 2017, im Nachentscheid

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2017, welcher sich

seinerseits auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26. Mai 2017 stützt, sowie

im Versetzungsbericht der JVA Witzwil vom 21. Dezember 2017.

4.2

Dem Gutachten von Dr.

med. B.___ vom 26. Mai 2017 ist zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes

zu entnehmen: Die Analyse der Anlasstaten zeigten zwei Raubüberfälle innerhalb

weniger Tage. Beim ersten Raubüberfall sei der Beschwerdeführer in der Planung

nicht beteiligt gewesen. Er sei zur Gruppe der Mittäter gestossen und habe sich

spontan an diesem Überfall beteiligt. Bei der Tat selbst sei er ebenfalls

weitgehend passiv gewesen. Der zweite Überfall dagegen zeige eine Progression

und Eigeninitiative. Sowohl der Einfall wie auch die Planung, stammten vom Beschwerdeführer

selbst. Es würden sich klare Hinweise für ein zunehmend kriminelles Weltbild

zeigen. Als Motive für die Taten würden sich Bereicherungsabsicht, die

zunehmende Identifikation mit dem Gangsterimage und der Kick nennen. Er habe

versucht, seine Mittäter zu übervorteilen, was selbst innerhalb seiner

Peergroup auf eine mangelnde Moralentwicklung hindeute. Zu erwartende

Sanktionen und die laufende Untersuchung hätten ihn nicht beeindruckt. Die

bisherige Kriminalitätsentwicklung zeige nur einen Eintrag im

Strafregisterauszug. Betrachte man die Gesamtentwicklung, so lasse sich auch

aus heutiger Sicht eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung feststellen. Der

Beschwerdeführer habe den Sprung vom Schulabschluss in das Berufsleben nicht

geschafft. Er habe sich zunehmend mit seiner kriminellen Peergroup

identifiziert und Gefallen daran gefunden, ein Gangsterimage aufzubauen. Bis

zum Anlassdelikt, dem Banküberfall, habe sich eine qualitative Progredienz, mit

einer zunehmend aktiven Beteiligung an Straftaten erkennen lassen. Betrachte

man die Jahre 2013 und 2014, so lasse sich auch ein sprunghafter Anstieg der

Delinquenz erkennen, was durch die kritische Persönlichkeitsentwicklung und die

Übernahme eines dissozialen Weltbilds erklärt werden könne. Die Persönlichkeit

habe tatzeitnah einen unreifen jungen Mann gezeigt, der am Scheideweg seiner

Persönlichkeitsentwicklung gestanden sei. Einerseits sei er von seiner Umwelt

als angepasst, höflich und zuvorkommend beschrieben worden. Andererseits habe

er in den Jahren zuvor eine zunehmend kriminelle Identität entwickelt. Der

Beschwerdeführer habe zunehmend in zwei unterschiedlichen Welten mit

unterschiedlichen Wertesystemen gelebt. Eine Einsicht in die Störung sei

tatzeitnah ansatzweise vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer beteuere zwar

spontane Einsichten und eine Läuterung. Diese Behauptungen liessen sich in den

Verlaufsberichten des MZK höchstens ansatzweise bestätigen. Es fänden sich

indessen weitgehend unveränderte Problembereiche. Bis heute sehe der Beschwerdeführer

v.a. in seinem damaligen Cannabiskonsum den Grund für die Delikte. Es dominiere

weiterhin eine wenig differenzierte Selbsteinschätzung mit Idealisierung,

Externalisieren und dem Ausblenden eigener Defizite. Die soziale Kompetenz des

Beschwerdeführers sei bereits tatzeitnah recht gut gewesen. Seine Motivation,

im Berufsleben eine Perspektive zu finden und diese zu verfolgen, sei in den

letzten Jahren gering gewesen. Bis heute würden ihm gute soziale Ressourcen

attestiert. Diesbezüglich habe er tatsächlich Fähigkeiten als Verkäufer. Ob

diese Fertigkeiten jedoch ausreichten, eine zufriedenstellende Perspektive zu

erarbeiten, sei sehr unsicher, da v.a. die Instabilität und die geringe

Durchhaltefähigkeit die Leistungsfähigkeit erheblich limitierten. Die Stresstoleranz

sei insgesamt gering gewesen. Auch hier habe sich bis heute nur wenig geändert.

Im MZK sei er situativ als einsichtig beschrieben worden. Oft wirke dieses

Verhalten aber fassadär und er habe sich unmittelbar darauf durch geringe

Offenheit oder Entweichen entzogen. Daneben habe er bagatellisierend gewirkt

und externalisierte Probleme auf andere (Miteingewiesene) überwiesen. Er wirke

wenig selbstkritisch und naiv. Eine Auseinandersetzung mit der Tat habe in den

letzten beiden Jahren im Rahmen der Deliktbearbeitung stattgefunden. Er habe

erkennen können, dass er am Scheideweg einer Entwicklung gestanden sei. Dabei

habe er v.a. seinem Cannabiskonsum die Hauptschuld gegeben und habe

hinsichtlich eigener Persönlichkeitsanteile wenig kritikfähig gewirkt. Er

distanziere sich jedoch anhaltend von einem kriminellen Image. Der

Beschwerdeführer wirke hinsichtlich seiner Problembereiche wenig realistisch

und bagatellisierend. Der soziale Empfangsraum bei Lockerungen sei weiterhin

ungünstig. Er wolle in die gleichen Lebensumstände zurückkehren, in denen er

damals die Delikte begangen habe. Die Familie sei keine Unterstützung und

ebenfalls ambivalent. Ob es ihm gelingen werde, sich von seinem kriminellen

Kollegenkreis fernzuhalten, sei derzeit unklar, zumal im MZK weiterhin Hinweise

für eine problematische Beeinflussbarkeit für problematische Gruppendynamiken

zu finden gewesen seien. Er sei arbeitslos und verfüge immer noch nicht über

eine Ausbildung. Der bisherige Verlauf nach den Taten zeige bis heute nur eine

begrenzte Problemeinsicht. Es sei ihm zwar gelungen im Beurteilungszeitraum

keine weiteren Delikte mehr zu begehen. Wie 2014 nehme der Beschwerdeführer an,

dass seine blosse Beteuerung, sich ändern zu wollen, zukünftig ein anderes

Leben führen zu wollen, ausreiche. Der Verlauf sei gekennzeichnet gewesen von

impulsivem und hochambivalentem Verhalten, das die erfolgreiche Nachreifung

nicht nur verhindert habe, sondern sogar zum Abbruch der Massnahme geführt

habe. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sei es ihm nicht gelungen,

seine Einstellung derart zu ändern, dass eine minimale Kooperation möglich

gewesen sei. Der Beschwerdeführer stehe heute weitgehend am gleichen Punkt wie

2014.

Die Gesamtbeurteilung falle weiterhin durchwachsen aus. Einerseits seien

dem Beschwerdeführer im MZK Ressourcen bescheinigt worden. Er schien im

Zwischenverlauf anhaltend eine prosozialere Einstellung zu entwickeln. Ein

Leben in zwei Welten sei nicht mehr nachweisbar gewesen. Ob er den Scheidepunkt

seiner Persönlichkeitsentwicklung überwunden habe, sei indes unklar. Es würden

sich nach wie vor deutliche unreife Anteile erkennen lassen, die eine

berufliche Integration als sehr unsicher erscheinen lassen würden. Damit

liessen sich zwar einzelne Problembereiche verbessern. Eine überzeugende

Nachreifung sei aber nicht gelungen. Sollte es ihm nicht gelingen, seinen

Berufswunsch umzusetzen, so bleibe es mehr als fraglich, ob er sich nicht

erneut einer kriminellen Peergroup zuwenden werde. Es müsse derzeit langfristig

von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte

ausgegangen werden.

4.3

Dem Abschlussbericht des

Massnahmenzentrums Kalchrain vom 31. Mai 2017 kann Folgendes entnommen werden:

Zu Beginn der Massnahme hätten sich negative Auffälligkeiten wie zum Beispiel

die Planung und Durchführung von Entweichungen und Verweigerungen von Arbeit

gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich wenig kooperationsbereit gezeigt und es

seien viele Motivationstiefpunkte bezüglich der Massnahme spürbar gewesen. Im

gesamten Verlauf der Massnahme sei ihm jedoch eine sich stetig verbessernde

Anpassungsleistung gelungen und er habe den Wechsel in die zweite, halboffene

Konzeptstufe des MZK geschafft. Er habe sich auf Gespräche einlassen können,

habe einen guten Umgang mit Mitarbeiter/innen und Miteingewiesenen gehabt und

habe sich meistens von Fehlverhalten und bezüglich Drogenkonsum komplett von

anderen abgrenzen können. Zudem habe die Motivation bezüglich Arbeitsbereich

deutlich ausgebaut werden können und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den

Delikten habe im Rahmen der Deliktsbearbeitung stattfinden können. Der

Beschwerdeführer habe sich im klar strukturierten Tagesablauf des MZK weiterhin

integrieren und halten können. Nach der im September 2016 stattgefundenen

Gerichtsverhandlung seien beim Beschwerdeführer Rückschritte in Bezug der

Motivation, die Massnahme fortzuführen, spürbar gewesen. Die folgenden

Entweichungen hätten dies bestätigt. Die Äusserungen und Formulierungen des

Eingewiesenen in Gesprächen während der Time-Out-Aufenthalte hätten sich als

wenig hilfreich erwiesen. Der Beschwerdeführer sei dabei durch fehlenden

Realitätsbezug aufgefallen und habe sich mehrfach gegen eine Fortführung der

Massnahmen ausgesprochen. Bei der hohen Fluchtgefahr und der akuten geringen Motivation

gestalte sich ein halboffenes Setting als wenig sinnvoll.

4.4

Dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 16. Oktober 2017 lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer ab Mai für diverse Reinigungsarbeiten in Trakten und

Zellen habe eingesetzt werden können. Vom 26. Juni 2017 bis 14. September 2017

habe er in der Werkstatt des UG Solothurn gearbeitet. Seit Anfang Oktober 2017

werde er in der Wäscherei eingesetzt. Alle Arbeiten seien von ihm ordentlich,

sauber und zur Zufriedenheit des UG ausgeführt worden. Am 25. September 2017

habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausübung von Malerarbeiten gestellt,

welches aus betrieblichen Gründen habe abgelehnt werden müssen. Gegenüber den

Mitarbeitenden des UG sei der Beschwerdeführer anständig gewesen. Er sei aber

auch berechnend. Sein Verhalten könne als «angepasst» bezeichnet werden. Man

spüre, dass er die Zeit, die er im UG verbringen müsse, ohne negative

Zwischenfälle hinter sich bringen wolle. Das zeige sich sowohl betreffend

seinem Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden, wie auch in seinem Verhalten

gegenüber den Mitgefangenen. Er könne aber auch beharrlich sein. Eine gewisse

«Gerissenheit» oder «Cleverness» sei spürbar. Am 12. Mai 2017 sei es während

der Zellenöffnungszeit zwischen einem Mitgefangenen und dem Beschwerdeführer zu

einem Handgemenge gekommen. Da Ursache und Urheber des Zwischenfalls nicht

hätten eruiert werden können, sei keine Disziplinarmassnahme (Sanktion)

ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe von 26. Juni 2017 bis 14.

September 2017 in der Werkstatt gearbeitet. Üblicherweise seien Gefangene, die

in der Werkstatt arbeiteten, in der Wohngemeinschaft einquartiert. Der

Beschwerdeführer habe um Verlegung aus der Wohngemeinschaft ersucht, weil er

mit einem Mitgefangenen nicht klargekommen sei. Er habe so einem möglichen

Zwischenfall zuvorkommen wollen. Die Verlegung aus der Wohngemeinschaft habe

zur Folge gehabt, dass er nicht mehr in der Werkstatt habe arbeiten können (aus

betrieblichen Gründen). Es seien keine Disziplinierungen ausgesprochen worden.

Die Hygiene und die Zellenordnung seien selbständig eingehalten worden. Der

Beschwerdeführer lege Wert auf eine ordentliche Zelle und ein gepflegtes

Auftreten. Der Beschwerdeführer habe regelmässig (wöchentlich) Besuch bekommen,

meistens von Familienangehörigen, manchmal auch von Bekannten. Besonders die

Besuche seiner Schwester hätten einen positiven Einfluss auf den

Beschwerdeführer gehabt. Er telefoniere regelmässig. Auf die täglichen

Spaziergänge mit anderen Gefangenen sei er nur ab und zu gegangen. Der

Beschwerdeführer kenne und schätze seine Situation korrekt ein. Er wisse, wie

er sich verhalten müsse, um nicht aufzufallen oder Probleme mit anderen

Gefangenen zu bekommen. Er habe wiederholt beteuert, dass er seine Lektion

gelernt habe und nie mehr straffällig werde. Sein Verhalten könne durchaus als

angepasst beurteilt werden.

4.5

Die Bewährungshilfe äusserte sich

mit Schreiben vom 26. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer befinde sich erstmals

im Strafvollzug. Er sei bisher nicht im Strafregister verzeichnet. Die Zeit im

Massnahmenzentrum Kalchrain sei von zahlreichen Unterbrüchen gezeichnet gewesen.

Es sei ihm nicht gelungen, sich auf eine verbindliche Zusammenarbeit

einzulassen und sich mit seiner begangenen Tat auseinanderzusetzen. Offenbar

gelinge es ihm auch nicht, seine Probleme angemessen vorzubringen und sich

entsprechende Unterstützung zu holen. Bei internen Unstimmigkeiten habe er mit

Verweigerung respektive Flucht reagiert. Der Beschwerdeführer sei überzeugt,

dass ihn sein Entschluss, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, davor

schütze, keine neuen Straftaten zu begehen. Er wünsche sich einen Neustart mit

einer Verkaufslehre oder einer Arbeit mit einem angemessenen Verdienst. Im

Hinblick auf eine bedingte Entlassung habe er mit den Eltern einen

Untermietvertrag aufgesetzt. Er habe sich auch durch das zuständige Sozialamt

bestätigen lassen, dass er nach Entlassung bis zur finanziellen Selbständigkeit

Unterstützung erhalten werde. Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt

könne nicht befürwortet werden.

4.6

Das Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt erwog in seinem Nachentscheid vom 7. November 2017, das Verhalten

im Massnahmenvollzug spreche klarerweise nicht für den Beschwerdeführer, habe er

doch mit seiner Verweigerungshaltung die Massnahme sabotiert und so zum Abbruch

gebracht. Auch könne ihm derzeit in Freiheit keine hinreichend günstige

Prognose gestellt werden. Eine gewisse Besserung sei bei ihm zwar eingetreten;

diese beschränke sich im Wesentlichen aber darauf, sich von kriminellen

Weltbildern distanzieren zu können und seit der letzten Tat im Oktober 2014 in

mehrheitlich geschlossenem bzw. beschützendem Setting nicht mehr straffällig

geworden zu sein und keine Drogen konsumiert zu haben. Allein der Umstand, dass

er jeweils in der Zeit, als er aus dem Massnahmenzentrum abgängig war, keine

neuen Delikte begangen habe und kein Cannabis mehr konsumierte habe, vermöge an

der Prognoseeinschätzung nichts zu ändern. Die ersten drei Fluchten seien nur

von kurzer Dauer gewesen. Die letzte Flucht habe sich zwar beinahe über drei

Monate erstreckt, in dieser Zeit sei er aber offenbar von anderen Personen

unterstützt worden, also nicht in relevante finanzielle und emotionale

Bedrängnis geraten; auch könne angenommen werden, dass er sich möglichst

unauffällig habe verhalten wollen, um nicht gefasst zu werden, und sich dann

schliesslich von sich aus gestellt habe, da sich ihm aufgrund der polizeilichen

Ausschreibung längerfristig keinerlei Perspektiven geboten hätten. Eine

eigentliche Nachreifung sei beim Beschwerdeführer jedenfalls erst sehr begrenzt

eingetreten, sodass aktuell noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen

werden könne. Der Gutachter habe sich denn auch in schlüssiger Weise

dahingehend geäussert, dass derzeit langfristig von einer zumindest moderaten

Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte auszugehen sei. Mit möglichen weiteren

Raubdelikten würden schwerwiegende Straftaten im Raum stehen. Hervorzuheben sei

in diesem Zusammenhang zudem, dass weder der soziale Empfangsraum nach einer

Entlassung - der sich grundsätzlich gleich präsentiere wie im Zeitraum der

Deliktsbegehungen im Jahr 2014 - noch andere Faktoren, die die beim Beschwerdeführer

bestehenden Entwicklungsdefizite allenfalls ausgleichen könnten, besonders

günstig erschienen. Die Behandelbarkeit auf freiem Fuss sei gering. Dem

Beschwerdeführer fehlten basale Kenntnisse bezüglich einer

erkenntnisorientierten Psychotherapie. Er wirke stark in unrealistischen

Zukunftsvorstellungen verhaftet; auch differiere seine Selbsteinschätzung in

wesentlicher Weise von den in den Akten dokumentierten und nachvollziehbaren

Fremdeinschätzungen. Damit eröffne sich im Rahmen der angestrebten

Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ein erhebliches Frustrationspotential,

das zumindest längerfristig eine negative Entwicklung nahelege, wenn sich die

erhofften Chancen und Vorstellungen allesamt zerschlagen hätten, kein

geregelter Alltag mit stabilen Strukturen bestehe, nur beschränkte finanzielle

Mittel zur Verfügung stünden und sich Halt und Anerkennung allenfalls nur noch

bei einer kriminellen Peergroup finden liessen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich,

dass das Rückfallrisiko bei einer Vollverbüssung der Strafe letztlich höher

wäre als bei einem Aufschub des Vollzugs im jetzigen Zeitpunkt. So sei nicht zu

erkennen, dass mit dem Vollzug der Reststrafe die teilweise eingetretene

Besserung in Frage gestellt würde. Auch zeige sich derzeit in

spezialpräventiver Hinsicht eine Entlassung nicht als vorteilhafter als eine

Strafverbüssung. Zum einen könne angesichts der gegebenen geringen

Behandelbarkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuss nicht von ausreichenden

Einwirkungsmöglichkeiten ausgegangen werden, zum anderen würden die Realitäten

und Anforderungen des Arbeitsmarktes bei fortbestehender Problematik der

Persönlichkeitsentwicklung eine berufliche Integration sehr unsicher erscheinen

lassen, was einer Aussicht auf eine dauerhafte Problemlösung bzw. zumindest

eine Problementschärfung entgegenstehe. Dass durch den Vollzug der Reststrafe

potentiell vorteilhafte Möglichkeiten vergeben würden, sei schliesslich

ebenfalls nicht festzustellen.

4.7

Im Versetzungsbericht

der JVA Witzwil vom 21. Dezember 2017 wird zum Vollzugsverlauf Folgendes

festgehalten: Der Beschwerdeführer sei im Umgang mit den

Vollzugsverantwortlichen ein angenehmer Gefangener gewesen. Mit seinem offenen,

kommunikativen und jugendlichen Verhalten sei er mit den Mitgefangenen gut

zurechtgekommen. Obwohl er oft bei Gesprächen mit den Mitgefangenen anzutreffen

gewesen sei, habe er sich dahingehend geäussert, dass er sich mit den anderen

Gefangenen nicht einlassen wolle. Deren Einflüsse würden sich negativ auf seine

Legalprognose auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig

distanziert und mehrmals betont, dass er nicht mit den anderen Inhaftierten

gleichzusetzen sei. Offene Konflikte hätten keine beobachtet werden können.

Seine Äusserungen bezüglich der Vollzugsformen seien ausnehmend unreif und

ambivalent gewesen. Einerseits sei er der Meinung gewesen, dass ihm ein Setting

ausserhalb des Vollzugs, mit einer 24 Stunden Betreuung zustehe. Andererseits

habe er sich in einem Untersuchungsgefängnis ohne Progressionsmöglichkeiten und

Arbeitspflicht richtig platziert gesehen. Einen Monat nach seinem Eintritt habe

der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert. Auf den schlussendlich vier

disziplinarischen Verfügungen habe er zu Protokoll gegeben, dass er versetzt

werden möchte. Versuche, ihn zur Arbeit und Kooperation im Vollzugsalltag zu

motivieren, seien gescheitert. Er habe weitere Arbeitsverweigerungen bevorzugt,

welche insgesamt acht Tage Arrest zur Folge gehabt hätten. Der Beschwerdeführer

sei überzeugt gewesen, dass er auf den frühestmöglichen Termin bedingt

entlassen werde. Darauf angesprochen habe er angegeben, dass sein bisheriges

Verhalten im Vollzug dafür spreche. Der negative Entscheid des DdI sowie

derjenige des Migrationsamtes betreffend Wegweisung aus der Schweiz hätten ihm

stark zugesetzt und dürften seine abwehrende und negative Haltung verstärkt

haben.

5.1

Das Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016, in welchem für den

Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet

worden ist, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Überprüfung der

damals angeordneten Massnahme ist weder Sache des DdI noch des

Verwaltungsgerichts. Demnach ist die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht

nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht mit

einer Massnahme belegt worden, eingegangen. Aus demselben Grund wird auch

vorliegend nicht weiter auf dieses Argument des Beschwerdeführers eingegangen.

5.2

Die Vorinstanz hat in ihre Würdigung

die Tatbegehung, das Vorleben, die deliktrelevanten Problembereiche, die

Deliktdynamik und den Behandlungs- und Vollzugsverlauf berücksichtigt und eine

Legalprognose gestellt. Zum Vollzugsverhalten hielt sie fest, dass dieses klar

gegen eine bedingte Entlassung spreche. Ferner stellte sie dem Beschwerdeführer

gestützt auf eine Gesamtwürdigung eine negative Prognose über das künftige

Wohlverhalten. Die Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das

Gutachten von Dr. med. […] vom 26. Mai 2017, was nicht zu beanstanden ist, denn

das Gutachten ist ohne weiteres vollständig, nachvollziehbar und schlüssig.

Betreffend dem Behandlungs- und Vollzugsverlauf ist zu vermerken, dass dieser

umfassend dokumentiert ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz den Ausführungen des Gerichts,

der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe quasi blind gefolgt sei. Sie hat

die Berichte gewürdigt und daraus richtigerweise den Schluss gezogen, dass der

Beschwerdeführer zurzeit nicht bedingt entlassen werden kann. Denn einerseits spricht

das Verhalten des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs - der

Beschwerdeführer ist während des Massnahmenvollzugs im Kalchrain insgesamt

viermal entwichen, hat die Chance, eine Ausbildung abzuschliessen nicht

ergriffen, hat durch sein Verhalten die Massnahme sabotiert und sie zum Abbruch

gebracht – gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer selbst

bestreitet nicht, dass der Verlauf schlecht gewesen ist. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Besserung eingetreten

ist, denn diese beschränkt sich – wie vom Amtsgericht bereits festgehalten – im

Wesentlichen darauf, sich nunmehr von kriminellen Weltbildern distanzieren zu

können, seit der letzten Tat nicht mehr straffällig geworden zu sein und keine

Drogen mehr zu konsumieren. Ferner kann beim Beschwerdeführer nicht von einem

intakten sozialen Empfangsraum ausgegangen werden, denn dieser präsentiert sich

noch immer gleich wie zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Schliesslich kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine moderate mit einer geringen

Rückfallgefahr gleichstellt. Solange es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,

seine ungünstige Legalprognose zu verbessern, ist das Schutzbedürfnis der

Öffentlichkeit höher zu gewichten – mit der Möglichkeit der Begehung weitere

Raubdelikte stehen schwerwiegende Straftaten zur Diskussion - als sein privates

Interesse, auf freien Fuss gesetzt zu werden. Die blosse Beteuerung des

Beschwerdeführers, sich ändern zu wollen, reicht für eine positive

Legalprognose nicht aus.

5.3

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid

berücksichtigte und diese angemessen gewichtet hat. Sie stellte auf sein

Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten,

seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation ab. Wenn sie

gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige

Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte

Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug seien noch nicht erfüllt. Bei der nächsten Überprüfung gilt es

aber zu berücksichtigen, dass keine Massnahme mehr angeordnet ist und keine

Gewissheit verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich gebessert hat

(BGE 133 IV 201 E. 3.2). Sonst wird die bedingte Entlassung zur Ausnahme statt

zur Regel.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 31.

Januar 2018 gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach

der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, hat am 13. März 2018 eine

Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 11.66 Stunden geltend

macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus

unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 2'332.25 (Honorar: CHF 2'100.00,

Auslagen: CHF 65.00, MwSt. CHF 166.75) festzusetzen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 2'332.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel