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Entscheid

VWBES.2018.345

Baubewilligung / Sitzplatz mit Überdachung

4. April 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ sind Eigentümer des Grundstücks

GB B.___ Nr. [...]. Die daran angrenzende Parzelle Nr. [...] ist im

Eigentum von A.___. Die Grundstücke sind mit einem Doppeleinfamilienhaus

überbaut.

2. Am 7. Februar 2018 stellten C.___

ein Baugesuch für einen gedeckten Sitzplatz (Pergola) auf ihrem Grundstück GB B.___

Nr. [...]. Vorgesehen ist die Verlegung und Vergrösserung der bereits

bestehenden Pergola an der Nordfassade der Liegenschaft.

3. Innert Auflagefrist reichten A.___,

v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, am 15. Februar 2018 Einsprache gegen das

Bauvorhaben ein. Am 26. Februar 2018 nahmen C.___, v.d. Rechtsanwältin

Barbara Obrecht Steiner, Stellung zur Einsprache und beantragten deren

Ablehnung.

4. Mit Entscheid vom 13. März 2018

wies die kommunale Baukommission die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten

werden konnte und erteilte die anbegehrte Baubewilligung mit einer Auflage.

5. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, erfolglos an

das Bau- und Justizdepartement, welches die Beschwerde mit Verfügung vom

20. August 2018 abwies, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von

CHF 1'200.00 auferlegte und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung

von CHF 1'022.05 (inkl. MWST und Auslagen) an C.___ verpflichteten.

6. Mit Beschwerde vom 3. September

2018 wandten sich die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 20. August 2018

des Bau- und Justizdepartements sei aufzuheben.

2. Die Baubewilligung vom 13. März

2018 Sitzplatz mit Überdachung GB B.___ Nr. [...] sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gleichzeitig wurde beantragt, den

Beschwerdeführern eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung bis

1. Oktober 2018 anzusetzen.

7. Im Rahmen der fristgerechten

Beschwerdebegründung vom 25. September 2018 bestätigten die

Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und

beantragten zudem einen Augenschein.

8. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018

teilte die kommunale Baukommission mit, dass sie auf eine Stellungnahme

verzichte.

9. Mit Vernehmlassung vom

17. Oktober 2018 äusserte sich das Bau- und Justizdepartement zur

Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

10. Mit Stellungnahme vom

29. Oktober 2018 liessen sich C.___, v.d. Rechtsanwältin Barbara Obrecht

Steiner, zur Beschwerde vernehmen und schlossen auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführer.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Per 1. März 2013 trat die revidierte

Kantonale Bauverordnung (KBV) in Kraft. Gemäss § 70 Abs. 2 KBV bleiben bis zur

Revision der Zonenpläne namentlich die bestehenden Bestimmungen über die

Gebäudelänge (§ 21 aKBV), die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 bis 25 und 28 aKBV)

und die Anhänge I bis III aKBV in Kraft. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die Ortsplanungsrevision

noch nicht abgeschlossen, den neuen Nutzungsplan indes bereits öffentlich

aufgelegt. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz

(PBG, BGS 711.1) entgegen der Ansicht der Einwohnergemeinde B.___ zum Schluss,

die Vorschriften der neuen KBV seien im Sinne einer negativen Vorwirkung

bereits anwendbar. Da die hier relevanten Paragraphen zumindest inhaltlich

weitgehend gleich geblieben sind, kann die Frage des anwendbaren Rechts offen

bleiben. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid wird nachfolgend

das neue Recht zitiert.

3.

Die Beschwerdeführer beantragen einen

Augenschein vor Ort, um den Charakter der Siedlung und die Fassadenansicht

aufzeigen zu können. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.

) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Die

tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend hinreichend aus dem

Baugesuch und den übrigen Verfahrensakten, inklusive Fotodokumentation.

Zusätzlich stehen zur Beurteilung der Siedlung die öffentlich zugänglichen geografischen

Informationssysteme zur Verfügung. Der Beweisantrag auf Durchführung eines

Augenscheins ist demnach abzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführer monieren, der

gedeckte Sitzplatz verletze den vorgeschriebenen Grenzabstand zu ihrem

Grundstück.

4.1

Gemäss § 22 KBV ist der Grenzabstand

die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze

(Abs. 1). Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der

Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite.

Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als 2,00 m

beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzelheiten regelt der

Anhang II (Abs. 2). Vorspringende Gebäudeteile nach § 21ter

Absatz 4 werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt (Abs. 3).

4.2

Gemäss § 21ter Abs.1 KBV

ist die Fassadenflucht die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden

durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.

Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang I, Figur 10). Vorspringende

Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone, ragen höchstens 1,2

m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus (§ 21ter Abs. 4

KBV). Nach § 22 Abs. 1 aKBV werden offene Hauseingänge, Dachvorsprünge und

Balkone nur soweit berechnet, als ihre Ausladung 1.20 m übersteigt. Altes wie

neues Recht kennen also diese Privilegierung vorspringender bzw. auskragender

Bauteile. Gemäss Anhang II der KBV beträgt der Grenzabstand bei einer

massgebenden Gebäudelänge unter 11.99 m bei einem Gebäude mit einem

Vollgeschoss 2 m.

4.3

Bezüglich des seitlichen Grenzabstands

zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer argumentieren diese, die ostseitige

Stützwand und der Stützbalken hätten eine untergeordnete Funktion und würden

keine fassadenbildenden Elemente bilden. Sie machen geltend, der Grenzabstand

sei von der Dachkante und nicht von den tragenden Stützen aus zu messen. Die

Positionierung der Stützwand bezwecke einzig, die vermeintlich maximal

zulässige Ausladung der Dachkonstruktion in Richtung der Grundstückgrenze der

Beschwerdeführer zu ermöglichen. Die Ostseite des Vordachs als Gebäudeteil

missachte den Grenzabstand. Nicht bestritten wird von den Beschwerdeführern,

dass der massgebende Grenzabstand vorliegend 2 m beträgt.

4.4

Einig sind sich die Parteien, dass

die Pergola als eingeschossiger Anbau den massgeblichen Grenzabstand

einzuhalten hat (vgl. § 21bis Abs. 1 KBV). Das Vordach der Pergola

ragt 1.2 m über die ostseitige Stützwand hinaus. Nach der eindeutigen Regelung von

§ 22 KBV ist das streitige Vordach bei der Fassadenlinie nicht zu

berücksichtigen und daher auch für die Bestimmung des Grenzabstandes

unbeachtlich (vgl. Baukonferenzen November 2017, S. 56). Die Vorinstanz

verweist im angefochtenen Entscheid auf ihre Praxis, wonach bei einem Dach mit

Stützbalken die Stützbalken mit ihrem oberen Abschluss einen Raum bilden und

die Stützbalken – selbst bei offener Bauweise – zur Fassade werden. Bei dieser

Betrachtungsweise ist der Grenzabstand klar eingehalten. Davon ging auch die

Baukommission aus, dies zu Recht. Selbst wenn ein solcher Fall hier nach

Ansicht der Beschwerdeführer nicht vorliegen sollte, respektiert die Baute den

massgeblichen Abstand nach jeder Messweise, welche die Privilegierung des

Dachvorsprungs beachtet. Das Vordach ragt über die östliche Stützwand hinaus.

Rechnet man vom äussersten nicht abgestüzten Gebäudeteil minus 1.2 m, ergibt

sich der relevante Messpunkt für den Grenzabstand (vgl. Baukonferenzen Juni

2015, S. 29). Im vorliegenden Fall fällt dieser Messpunkt mit dem Standort der

östlichen Stützwand zusammen, weil das Vordach exakt 1.2 m über die

Stützwand hinausragt. Von der östlichen Dachkante bis zur Parzellengrenze

besteht ein Abstand von 0.82 m. Vom Stützbalken bis zur Grenze des Grundstücks

der Beschwerdeführer besteht demnach ein Abstand von 2.02 m. Das projektierte

Bauvorhaben wahrt demnach den erforderlichen Grenzabstand von 2 m bei jeder

denkbaren Messweise.

4.5

Die Beschwerdeführer rügen in diesem

Kontext eine Verminderung des Licht- und Sonneneinfalls durch die geplante

Pergola. Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen bestimmen,

welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf zulässig sind. Es wäre

mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn die gesetzlich und reglementarisch

vorgezeichneten Baumöglichkeiten im Einzelfall unter Berufung auf einen

übermässigen Lichtentzug wieder in Frage gestellt werden könnten. Der

Schattenwurf von Gebäuden, die der Zonenordnung entsprechen, ist von den

betroffenen Nachbarn hinzunehmen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher

Planungs- und Baurecht, Zürich 2002, Kapitel 10-9). Der Entzug von Licht und

Sonne und die damit verbundene Wertverminderung sind daher auch im vorliegenden

Fall hinzunehmen.

5.

Schliesslich wenden die

Beschwerdeführer ein, die Ästhetik sei nicht gewahrt. Konkret wird ausgeführt,

das Vordach sei nicht als Errungenschaft zu bewerten. Einerseits komme das Dach

westlich der Stützwand auf der Höhe der Fenster des Korridors der Liegenschaft

der Beschwerdegegner zu liegen, was die Fassadenansicht sicherlich nicht

verschönere. Andererseits liege die Ostkante des Vordachs mit keiner anderen

Fassadenlinie im Einklang. Die darunter und darüber liegenden Fenster- bzw.

Türrahmen würden erst 0.25 m weiter östlich beginnen. Der Anbau entspreche

überdies nicht dem Charakter der Siedlung.

5.1

Die Gemeinden haben das

Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 PBG). Bauten und

Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern,

wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung

haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der

Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992)

positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen

ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende

architektonische Gestaltung verlangt (Marcel Steiner: Die

Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994, S. 117). Bauten und Anlagen verunstalten das

Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört.

Volumen, Gestaltung und Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich

typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern (SOG 1995, Nr. 23).

5.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dürfen bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln

strengere Massstäbe angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine

Verunstaltung verbieten. Diese sind aber sorgfältig zu begründen. Es ist nicht

einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl

abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten

baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Urteile des Bundesgerichts

1C_148/2011,1C_346/2007,1P.280/2002, BGE 114 Ia 346). Im Übrigen belassen die

Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden einen gewissen

Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der

Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin

auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die

Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürften das Ermessen der

kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht

publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4

mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2016 vom

1.

Februar 2017, E. 4.2.).

5.3

Die Baukommission als Fachbehörde

hat keine Verletzung der Ästhetik festgestellt und dem Baugesuch entsprochen. Das

Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der fachkundigen Baubehörde zu

respektieren. Die Beschwerdeführer üben sodann bloss Architekturkritik und

legen nicht substantiiert dar, warum mit der Gestaltung der Pergola weder für

den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird. Anhand der Pläne ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die geplante

Baute den Erfordernissen an die Gestaltung nicht entsprechen soll. Auch die

bestehende Umgebung der streitbetroffenen Parzelle spricht nicht gegen die

Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Zu bedenken ist auch, dass der geplante

Sitzplatz vom [...]weg aus wohl kaum einsehbar ist. Die Beschwerde erweist sich

auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu

tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung

[ZPO; SR 272]).

6.2

Die Parteientschädigung von C.___ ist

gemäss der von Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner am 28. März 2019

eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass

gibt, auf total CHF 842.20 (2.93 h à CHF 250.00 nebst CHF 49.50

Auslagen und CHF 60.20 MWST) festzusetzen und von den Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

3. A.___ haben C.___ eine

Parteientschädigung von CHF 842.20 (inkl. Auslagen und MWST), unter

solidarischer Haftbarkeit, auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman