VWBES.2018.345
Baubewilligung / Sitzplatz mit Überdachung
4. April 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3.
C.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Obrecht Steiner
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Sitzplatz mit Überdachung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ sind Eigentümer des Grundstücks
GB B.___ Nr. [...]. Die daran angrenzende Parzelle Nr. [...] ist im
Eigentum von A.___. Die Grundstücke sind mit einem Doppeleinfamilienhaus
überbaut.
2. Am 7. Februar 2018 stellten C.___
ein Baugesuch für einen gedeckten Sitzplatz (Pergola) auf ihrem Grundstück GB B.___
Nr. [...]. Vorgesehen ist die Verlegung und Vergrösserung der bereits
bestehenden Pergola an der Nordfassade der Liegenschaft.
3. Innert Auflagefrist reichten A.___,
v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, am 15. Februar 2018 Einsprache gegen das
Bauvorhaben ein. Am 26. Februar 2018 nahmen C.___, v.d. Rechtsanwältin
Barbara Obrecht Steiner, Stellung zur Einsprache und beantragten deren
Ablehnung.
4. Mit Entscheid vom 13. März 2018
wies die kommunale Baukommission die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten
werden konnte und erteilte die anbegehrte Baubewilligung mit einer Auflage.
5. Gegen diesen Entscheid wandten sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, erfolglos an
das Bau- und Justizdepartement, welches die Beschwerde mit Verfügung vom
20. August 2018 abwies, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von
CHF 1'200.00 auferlegte und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung
von CHF 1'022.05 (inkl. MWST und Auslagen) an C.___ verpflichteten.
6. Mit Beschwerde vom 3. September
2018 wandten sich die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Adrian Keller, an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 20. August 2018
des Bau- und Justizdepartements sei aufzuheben.
2. Die Baubewilligung vom 13. März
2018 Sitzplatz mit Überdachung GB B.___ Nr. [...] sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gleichzeitig wurde beantragt, den
Beschwerdeführern eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung bis
1. Oktober 2018 anzusetzen.
7. Im Rahmen der fristgerechten
Beschwerdebegründung vom 25. September 2018 bestätigten die
Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und
beantragten zudem einen Augenschein.
8. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018
teilte die kommunale Baukommission mit, dass sie auf eine Stellungnahme
verzichte.
9. Mit Vernehmlassung vom
17. Oktober 2018 äusserte sich das Bau- und Justizdepartement zur
Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
10. Mit Stellungnahme vom
29. Oktober 2018 liessen sich C.___, v.d. Rechtsanwältin Barbara Obrecht
Steiner, zur Beschwerde vernehmen und schlossen auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführer.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Per 1. März 2013 trat die revidierte
Kantonale Bauverordnung (KBV) in Kraft. Gemäss § 70 Abs. 2 KBV bleiben bis zur
Revision der Zonenpläne namentlich die bestehenden Bestimmungen über die
Gebäudelänge (§ 21 aKBV), die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 bis 25 und 28 aKBV)
und die Anhänge I bis III aKBV in Kraft. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die Ortsplanungsrevision
noch nicht abgeschlossen, den neuen Nutzungsplan indes bereits öffentlich
aufgelegt. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz
(PBG, BGS 711.1) entgegen der Ansicht der Einwohnergemeinde B.___ zum Schluss,
die Vorschriften der neuen KBV seien im Sinne einer negativen Vorwirkung
bereits anwendbar. Da die hier relevanten Paragraphen zumindest inhaltlich
weitgehend gleich geblieben sind, kann die Frage des anwendbaren Rechts offen
bleiben. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid wird nachfolgend
das neue Recht zitiert.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen einen
Augenschein vor Ort, um den Charakter der Siedlung und die Fassadenansicht
aufzeigen zu können. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.
) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Die
tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend hinreichend aus dem
Baugesuch und den übrigen Verfahrensakten, inklusive Fotodokumentation.
Zusätzlich stehen zur Beurteilung der Siedlung die öffentlich zugänglichen geografischen
Informationssysteme zur Verfügung. Der Beweisantrag auf Durchführung eines
Augenscheins ist demnach abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführer monieren, der
gedeckte Sitzplatz verletze den vorgeschriebenen Grenzabstand zu ihrem
Grundstück.
4.1
Gemäss § 22 KBV ist der Grenzabstand
die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze
(Abs. 1). Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der
Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite.
Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als 2,00 m
beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzelheiten regelt der
Anhang II (Abs. 2). Vorspringende Gebäudeteile nach § 21ter
Absatz 4 werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt (Abs. 3).
4.2
Gemäss § 21ter Abs.1 KBV
ist die Fassadenflucht die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden
durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.
Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang I, Figur 10). Vorspringende
Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone, ragen höchstens 1,2
m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus (§ 21ter Abs. 4
KBV). Nach § 22 Abs. 1 aKBV werden offene Hauseingänge, Dachvorsprünge und
Balkone nur soweit berechnet, als ihre Ausladung 1.20 m übersteigt. Altes wie
neues Recht kennen also diese Privilegierung vorspringender bzw. auskragender
Bauteile. Gemäss Anhang II der KBV beträgt der Grenzabstand bei einer
massgebenden Gebäudelänge unter 11.99 m bei einem Gebäude mit einem
Vollgeschoss 2 m.
4.3
Bezüglich des seitlichen Grenzabstands
zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer argumentieren diese, die ostseitige
Stützwand und der Stützbalken hätten eine untergeordnete Funktion und würden
keine fassadenbildenden Elemente bilden. Sie machen geltend, der Grenzabstand
sei von der Dachkante und nicht von den tragenden Stützen aus zu messen. Die
Positionierung der Stützwand bezwecke einzig, die vermeintlich maximal
zulässige Ausladung der Dachkonstruktion in Richtung der Grundstückgrenze der
Beschwerdeführer zu ermöglichen. Die Ostseite des Vordachs als Gebäudeteil
missachte den Grenzabstand. Nicht bestritten wird von den Beschwerdeführern,
dass der massgebende Grenzabstand vorliegend 2 m beträgt.
4.4
Einig sind sich die Parteien, dass
die Pergola als eingeschossiger Anbau den massgeblichen Grenzabstand
einzuhalten hat (vgl. § 21bis Abs. 1 KBV). Das Vordach der Pergola
ragt 1.2 m über die ostseitige Stützwand hinaus. Nach der eindeutigen Regelung von
§ 22 KBV ist das streitige Vordach bei der Fassadenlinie nicht zu
berücksichtigen und daher auch für die Bestimmung des Grenzabstandes
unbeachtlich (vgl. Baukonferenzen November 2017, S. 56). Die Vorinstanz
verweist im angefochtenen Entscheid auf ihre Praxis, wonach bei einem Dach mit
Stützbalken die Stützbalken mit ihrem oberen Abschluss einen Raum bilden und
die Stützbalken – selbst bei offener Bauweise – zur Fassade werden. Bei dieser
Betrachtungsweise ist der Grenzabstand klar eingehalten. Davon ging auch die
Baukommission aus, dies zu Recht. Selbst wenn ein solcher Fall hier nach
Ansicht der Beschwerdeführer nicht vorliegen sollte, respektiert die Baute den
massgeblichen Abstand nach jeder Messweise, welche die Privilegierung des
Dachvorsprungs beachtet. Das Vordach ragt über die östliche Stützwand hinaus.
Rechnet man vom äussersten nicht abgestüzten Gebäudeteil minus 1.2 m, ergibt
sich der relevante Messpunkt für den Grenzabstand (vgl. Baukonferenzen Juni
2015, S. 29). Im vorliegenden Fall fällt dieser Messpunkt mit dem Standort der
östlichen Stützwand zusammen, weil das Vordach exakt 1.2 m über die
Stützwand hinausragt. Von der östlichen Dachkante bis zur Parzellengrenze
besteht ein Abstand von 0.82 m. Vom Stützbalken bis zur Grenze des Grundstücks
der Beschwerdeführer besteht demnach ein Abstand von 2.02 m. Das projektierte
Bauvorhaben wahrt demnach den erforderlichen Grenzabstand von 2 m bei jeder
denkbaren Messweise.
4.5
Die Beschwerdeführer rügen in diesem
Kontext eine Verminderung des Licht- und Sonneneinfalls durch die geplante
Pergola. Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen bestimmen,
welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf zulässig sind. Es wäre
mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn die gesetzlich und reglementarisch
vorgezeichneten Baumöglichkeiten im Einzelfall unter Berufung auf einen
übermässigen Lichtentzug wieder in Frage gestellt werden könnten. Der
Schattenwurf von Gebäuden, die der Zonenordnung entsprechen, ist von den
betroffenen Nachbarn hinzunehmen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher
Planungs- und Baurecht, Zürich 2002, Kapitel 10-9). Der Entzug von Licht und
Sonne und die damit verbundene Wertverminderung sind daher auch im vorliegenden
Fall hinzunehmen.
5.
Schliesslich wenden die
Beschwerdeführer ein, die Ästhetik sei nicht gewahrt. Konkret wird ausgeführt,
das Vordach sei nicht als Errungenschaft zu bewerten. Einerseits komme das Dach
westlich der Stützwand auf der Höhe der Fenster des Korridors der Liegenschaft
der Beschwerdegegner zu liegen, was die Fassadenansicht sicherlich nicht
verschönere. Andererseits liege die Ostkante des Vordachs mit keiner anderen
Fassadenlinie im Einklang. Die darunter und darüber liegenden Fenster- bzw.
Türrahmen würden erst 0.25 m weiter östlich beginnen. Der Anbau entspreche
überdies nicht dem Charakter der Siedlung.
5.1
Die Gemeinden haben das
Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 PBG). Bauten und
Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern,
wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung
haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der
Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992)
positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen
ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende
architektonische Gestaltung verlangt (Marcel Steiner: Die
Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994, S. 117). Bauten und Anlagen verunstalten das
Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört.
Volumen, Gestaltung und Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich
typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern (SOG 1995, Nr. 23).
5.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dürfen bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln
strengere Massstäbe angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine
Verunstaltung verbieten. Diese sind aber sorgfältig zu begründen. Es ist nicht
einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl
abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten
baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Urteile des Bundesgerichts
1C_148/2011,1C_346/2007,1P.280/2002, BGE 114 Ia 346). Im Übrigen belassen die
Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden einen gewissen
Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der
Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin
auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die
Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürften das Ermessen der
kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht
publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2016 vom
1.
Februar 2017, E. 4.2.).
5.3
Die Baukommission als Fachbehörde
hat keine Verletzung der Ästhetik festgestellt und dem Baugesuch entsprochen. Das
Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der fachkundigen Baubehörde zu
respektieren. Die Beschwerdeführer üben sodann bloss Architekturkritik und
legen nicht substantiiert dar, warum mit der Gestaltung der Pergola weder für
den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird. Anhand der Pläne ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die geplante
Baute den Erfordernissen an die Gestaltung nicht entsprechen soll. Auch die
bestehende Umgebung der streitbetroffenen Parzelle spricht nicht gegen die
Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Zu bedenken ist auch, dass der geplante
Sitzplatz vom [...]weg aus wohl kaum einsehbar ist. Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu
tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung
[ZPO; SR 272]).
6.2
Die Parteientschädigung von C.___ ist
gemäss der von Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner am 28. März 2019
eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass
gibt, auf total CHF 842.20 (2.93 h à CHF 250.00 nebst CHF 49.50
Auslagen und CHF 60.20 MWST) festzusetzen und von den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
3. A.___ haben C.___ eine
Parteientschädigung von CHF 842.20 (inkl. Auslagen und MWST), unter
solidarischer Haftbarkeit, auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman