VWBES.2018.35
Baubewilligung / Neubau Zwischentrakte Hallen 4 und 7
28. September 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,
3. B.___
AG vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Zwischentrakte Hallen 4 und 7
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. März 2015 genehmigte der
Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2015/287 den Gestaltungsplan «Handelszentrum
Industriestrasse West» der Einwohnergemeinde Hägendorf und die dazugehörigen
Sonderbauvorschriften; dies mit Auflagen und Präzisierungen sowie unter mehrheitlicher
Abweisung der Einsprache von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18.
November 2015 ab (VWBES.2015.139). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil mit
Entscheid vom 1. September 2016 (Urteil 1C_145/2016). Es ist dabei auf
zahlreiche Anträge und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil
diese verspätet, sachfremd oder nicht Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. III.
E.2 – 23). Die Rügen betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung wies es ab. Auf
ein dagegen erhobenes «Revisionsgesuch» trat es mit Entscheid vom 14. Oktober
2016 nicht ein (Urteil 1F_33/2016).
2.1 Am 22. März 2016 stellte die B.___
AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) bei der Bau- und Werkkommission Hägendorf
(BWK) ein Baugesuch für die Errichtung eines im Gestaltungsplan vorgesehenen Zwischentrakts
(Verbindungsbau der bestehenden Logistikhallen Nr. 1 und 4; Neubau Zwischentrakt
Halle 4) auf GB Hägendorf Nr. [...]. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
21. April 2016 Einsprache, welche die BWK, nach einer Sistierung des Verfahrens
bis zum Entscheid des Bundesgerichts, mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 abwies
und die Baubewilligung erteilte.
2.2 Am 12. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin
bei der BWK ein Baugesuch für die Errichtung eines weiteren Zwischentrakts
(Verbindungsbau der bestehenden Logistikhallen Nr. 6 und 7; Neubau Zwischentrakt
Halle 7) auf GB Hägendorf Nr. [...]. Das Baugesuch wurde nach dem oben
erwähnten Entscheid des Bundesgerichts am 27. Oktober 2016 publiziert und
öffentlich aufgelegt. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, welche die BWK mit
Beschluss vom 28. November 2016 abwies und die Baubewilligung erteilte.
3. Gegen beide Beschlüsse erhob A.___ am
17. November, resp. 19. Dezember 2016 Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) und verlangte die Aufhebung der Baubewilligungen. Mit
verfahrensleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2016, resp. 25. Januar 2017
entzog das BJD, den Anträgen der Beschwerdegegnerin folgend, den Beschwerden
die aufschiebende Wirkung. Weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat
das Verwaltungsgericht auf eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde im
Verfahren Nr. 2016/153 (Zwischentrakt Halle 7) nicht ein (VWBES.2017.15).
4. Mit separaten Entscheiden je vom 15.
Januar 2018 wies das BJD schliesslich die Beschwerden ab, auferlegte die Kosten
dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, der B.___ eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Das BJD erwog, bezüglich des Grünflächennachweises sei dieser bei den
vorliegenden Bauvorhaben gar noch nicht zu erbringen gewesen, sondern erst beim
Bau der Halle 5, dann aber zwingend. Bezüglich Lärmgutachten sei die Version 2
vom 28. April 2015 massgebend. Das Lärmgutachten sei erst zu überprüfen, wenn
die Bauten und Anlagen gemäss Nutzungsplan in ihrer Gesamtheit fertiggestellt
seien. Inwiefern der umstrittene Zwischentrakt Auswirkungen auf die Immissionslage
haben könnte, sei nicht ersichtlich. Auch die Immissionslage sei erst später
und nach Realisierung der nach rechtskräftigem Gestaltungsplan geplanten Bauten
zu überprüfen.
5. Gegen die Verfügungen des BJD vom 15.
Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer mit zwei umfangreichen,
unübersichtlichen und weitgehend identischen Eingaben am 28. Januar 2018 «Einsprache»
(recte: Beschwerde) und stellte folgende Anträge:
1. Es wird beantragt, meine hier
vorliegende Einsprache zusammen mit der Einsprache zum Zwischentrakt Halle 1
und 4 (Verfahren 2016-134 beim Bau- und Justizdepartement), resp. Halle 6 und 7
(Verfahren 2016-153) zu behandeln und dabei die Ausführungen (Anträge und
Begründungen) in meiner Einsprache bei der Gemeinde Hägendorf zu berücksichtigen.
2. Das Baugesuch ist zurückzuweisen, weil
die Grünflächenziffer von 10% nicht eingehalten ist.
3. Die Baugenehmigung durch die Gemeinde
Hägendorf und das Bau- und Justizdepartement ist durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen,
weil in den Bauunterlagen nirgends ersichtlich ist, welche Auswirkungen der
Zwischentrakt auf den Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West und die
Reiheneinfamilienhäuser entlang derselben hat.
4. …… (fehlt betr. Zwischentrakt Nr. 7)
Das Baugesuch ist abzulehnen, weil mit
der Verbindung die maximale Gebäudelänge von 100 m (maximal 117 m gemäss
Verwaltungsgerichtsentscheid, und nicht 256 m wie vom Bau- und
Justizdepartement dargelegt) welche im Bau- und Zonenreglement definiert und
von der Gemeindeversammlung und auch vom Regierungsrat so beschlossen wurde
massiv überschritten würde.
5. (betr. Zwischentrakt Nr. 7) Vom
Verwaltungsgericht ist entgegen den Ausführungen des Bau- und
Justizdepartementes im Kapitel 3 a klar festzustellen, dass mir als Einsprecher
durch das Vorenthalten einer Stellungnahme zu den Ausführungen der
Bauherrschaft bei der Gemeinde Hägendorf das rechtliche Gehör verweigert wurde.
(betr. Zwischentrakt Nr. 4) Es wird
hiermit beantragt, der Bauherrschaft die sofortige Bereitstellung der fehlenden
Grünflächen bis die 10% Grünflächenziffer gemäss den Zonenplan Vorgaben der
Gemeinde Hägendorf erreicht ist aufzuerlegen und alle weiteren Baugesuche
(inkl. der neuen Halle 5) bis dahin zu sistieren.
6. Das Baugesuch ist vom Verwaltungsgericht
zurückzuweisen, weil die Grünflächenziffer von 10% nicht eingehalten wird.
7. Die Baugenehmigung durch die Gemeinde
Hägendorf und das Bau- und Justizdepartement ist durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen,
weil in den Bauunterlagen nirgends ersichtlich ist, welche Auswirkungen der
Zwischentrakt auf den Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West und die
Reiheneinfamilienhäuser entlang derselben hat. Zurückzuweisen ist das Baugesuch
zusätzlich auch noch, weil gemäss den Ausführungen des Bau- und
Justizdepartements klar nachgewiesen werden kann, dass eines der Lärmgutachten
nicht korrekt ist. Vom Verwaltungsgericht ist nur noch zu klären, welches der
beiden Lärmgutachten nicht korrekt ist, oder ob sogar in beiden eine falsche
Ausgangslage verwendet wurde.
Gerne möchte ich an der Verhandlung des
Verfahrens persönlich teilnehmen, und ihre Diskussion mitverfolgend und beantrage
hiermit, mir den Termin an welchen die Verhandlung zum hier vorliegenden
Verfahren durchgeführt werden soll frühzeitig bekanntzugeben, oder wenn dies
nicht möglich sein sollte, mir frühzeitig begründet mittzuteilen, warum ich
trotz Öffentlichkeitsprinzip nicht an der Verhandlung teilnehmen soll.
8. Entgegen den Ausführungen des Bau- und
Justizdepartementes im Abschnitt 4a) und 4b) sind die Kosten des Verfahrens
beim Bau- und Justizdepartement (1000 CHF) und diejenigen des Anwalts
(Parteientschädigung von 2469.95 CHF) vollständig der Bauherrschaft zu belasten.
Auch die Kosten in den Verfahren beim Verwaltungsgericht und eventuell
zusätzliche Anwaltskosten sind der Bauherrschaft zu belasten. Die Verfügungen
des Bau- und Justizdepartementes ist zu widerrufen.
Der Einsprache waren je drei Beilagen in
Papierform, sowie eine CD mit weiteren sieben Dokumenten (welche sich jedoch in
den Akten befinden) beigelegt.
6. Die Vorinstanz und die
Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der beiden Beschwerden unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und (teilweise)
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohner durch die
angefochtenen Entscheide beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Nicht eingetreten werden kann auf
die zahllosen und umfangreichen Bemerkungen und Vorbringen zur Vorgeschichte
und den rechtskräftigen Verfahren, insbesondere zum Gestaltungsplanverfahren,
soweit sie sachfremd sind. In bekannter Manier reicht der Beschwerdeführer
umfangreiche, unübersichtliche und weitschweifige Rechtsschriften ein und kommt
damit seiner Substantiierungs- und Begründungspflicht nicht nach. Dies wurde
ihm in der Vergangenheit schon mehrfach dargelegt, auch vom Bundesgericht (z.B.
im Entscheid 1C_19/2015 vom 13. April 2015, E. 2). Auf sämtliche Vorbringen,
die nicht in direktem Zusammenhang mit den beiden Baugesuchen für die
Zwischentrakte stehen, kann deshalb nicht eingetreten werden.
1.3
Das BJD hat die beiden Baugesuche
unter unterschiedlichen Verfahrensnummern behandelt (vgl. Ziffer II. 1.b) der
angefochtenen Verfügungen), was nicht zu beanstanden ist, da es sich um zwei
Bauwerke und damit zwei Verfahren handelt. Da es aber materiell um die gleiche
Sache geht, die bei der Vorinstanz vom gleichen Sachbearbeiter behandelt wurde und
die Entscheide am gleichen Tag gefällt wurden, kann dem Antrag des
Beschwerdeführers auf gemeinsame Behandlung gefolgt werden. Es rechtfertigt
sich die beiden Baubewilligungsverfahren in einem verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren zusammen zu fassen und zu behandeln.
2.1
Weiter verlangt der Beschwerdeführer
eine öffentliche Verhandlung und beruft sich dabei auf das Öffentlichkeitsprinzip.
Dazu kann auf die Ziffern II. 1.3 und 1.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 18. November 2015 verwiesen werden (VWBES.2015.139). Zwar stellt der
Beschwerdeführer nun einen expliziten Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung, doch handelt es sich auch hier nicht um ein «civil
right» im Sinne der dort zitierten Lehre und Rechtsprechung. Es besteht diesbezüglich
kein Unterschied zwischen dem damaligen Plangenehmigungs- und dem jetzigen
Baubewilligungsverfahren und deshalb auch keine Pflicht, eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht sodann (einmal
mehr) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm
die Stellungnahme der Gegenpartei im Baugesuchsverfahren erst mit dem Entscheid
der BWK zugestellt worden sei. Damit verlangt er faktisch einen zweiten
Rechtsschriftenwechsel vor der Baubehörde der Gemeinde. Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sieht einen solchen aber nur im
Beschwerdeverfahren, und soweit er nötig ist, vor (§ 34 Abs. 2 VRG). Ein (ausnahmsweiser)
zweiter Schriftenwechsel im Baubewilligungsverfahren liegt im alleinigen Ermessen
der Baubehörde, würde hingegen dem Beschleunigungsgebot widersprechen und die
Verfahren komplizieren. Zudem wäre, wie das BJD richtig bemerkt, eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren heilbar, da
das BJD über volle Kognition verfügt und den Entscheid sachverhältlich und
rechtlich überprüfen kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt nicht vor. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des BJD im
angefochtenen Entscheid (II. 3.a)) verwiesen werden.
3.1
Der Beschwerdeführer moniert, die im
Gestaltungsplan vorgesehene Grünflächenziffer von 10 % sei nicht eingehalten.
Soweit er allgemeine Ausführungen zur Festlegung der Grünflächenziffer im
Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften macht, ist darauf, wie gesagt,
nicht einzutreten. Bezüglich der beiden Zwischentrakte 4 und 7 verkennt der
Beschwerdeführer, dass diese gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan gar keine
Bauflächen sind, die im Gestaltungsplan als Grünflächen ausgewiesen werden. Ein
Grünflächennachweis ist hier deshalb nicht nötig und, wie das BJD richtig
bemerkt, «sinnvollerweise erst – dann aber unabdingbar(!) – im Zusammenhang mit
der Halle 5 zu erbringen». Der entsprechende Beschwerdeentscheid im Verfahren
Nr. 2017/68 des BJD (Baugesuch Halle 5) ist am 15. Juni 2018 ergangen, vom
Beschwerdeführer angefochten worden und beim Verwaltungsgericht zurzeit hängig
(VWBES.2018.265). Es kann im Übrigen im Zusammenhang mit dem Grünflächennachweis
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018 verwiesen werden, in dem betreffend
die Neuanordnung von LKW-Andockstellen, Terrainaufschüttung mit Parkplätzen und
Neubau eines Umschlagplatzes entschieden wurde, der Grünflächennachweis im
Baubewilligungsverfahren sei im Zusammenhang mit dem Neubau der Halle 5 und
nicht im vorliegenden Verfahren zu erbringen. Gleiches gilt hier. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.2
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Baugesuche seien zurückzuweisen, weil deren Auswirkungen auf
Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West nicht geklärt seien (Anträge 3
und 7). Vorab ist festzuhalten, dass auf den erneuten Vorwurf, «eines der
Lärmgutachten sei nicht korrekt», nicht eingetreten werden kann. Das
Bundesgericht hat sich im Entscheid vom 1. September 2015 (Urteil 1C_145/2015,
E. 10) dazu geäussert und festgehalten, die Einwände des Beschwerdeführers
seien unbegründet. Er übersehe zudem, «dass ihm aus den Berechnungen des
Gutachtens keine Nachteile drohen, weil eine Nachkontrolle aufgrund der
tatsächlich anfallenden Fahrten durchgeführt werden» müsse. Noch ausführlicher
hat sich das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Mai 2018 (Urteil 1C_549/2017,
E. 5 und 6) mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Lärm und dem mit den
Bauvorhaben verbundenen Verkehr befasst und festgestellt, das Lärmgutachten vom
28.
April 2015 beinhalte alle notwendigen Parameter und die Behörden hätten
bundesrechtskonform von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausgehen können
(a.a.O., E. 6.5).
Im vorliegenden Fall ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Zwischentrakte 4 und 7, die reine
Gebäude-Verbindungsbauten sind, irgendeine (massgebliche) Auswirkung auf den
Verkehr und damit die Immissionslage haben könnten. Es werden je 2 Logistikgebäude
(6 und 7, sowie 1 und 4) verbunden und damit primär wohl Betriebsabläufe
vereinfacht. Insbesondere werden keine neuen Verkehrsflächen, Parkplätze oder
Laderampen geschaffen. Entscheidend ist jedoch ohnehin, dass § 17 Abs. 2 der
Sonderbauvorschriften anordnet, dass das Lärmgutachten nach Fertigstellung der
Bauten und Anlagen im Geltungsbereich des Gestaltungsplans zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Dabei ist völlig klar, dass zuerst die
Fertigstellung aller Bauten und Anlagen erfolgt sein muss, die Auswirkungen auf
die Immissionslage haben können, bevor die Gesamtheit der Fahrten überhaupt
festgestellt werden kann. Hier betrifft dies in erster Linie die Halle 5, die
(noch) nicht bestehend resp. in Betrieb ist. Das dem Gestaltungsplan zugrunde
liegende Lärmgutachten ist prospektiv in erster Linie eine Prognose, die mit
dem nach Fertigstellung der Bauten zu erstellenden Gutachten verifiziert werden
soll. Erst dann wird sich zeigen, wie die Auswirkungen auf die Industriestrasse
West tatsächlich sind und ob die Behörde allenfalls eingreifen muss. Die
Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Verkehr und Lärm sind ebenfalls
unbegründet.
3.3
Zur durch die Erstellung des
Zwischentrakts 4 neu geschaffenen totalen Gebäudelänge von 256 m bemerkt der
Beschwerdeführer («zielorientiert selektiv», wie die Vorinstanz bemerkt), das
Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 18. November 2017 nur eine
Gebäudelänge von 117 m «bewilligt». Mit tatsächlich 256 Meter sei die maximal
zulässige Gebäudelänge massiv überschritten. In der vom Beschwerdeführer
zitierten Ziffer II. 7. des Urteils ging es aber primär um die Abweichung des
Gestaltungsplans von der Grundnutzung. Wie das BJD richtig bemerkt, hat das
Verwaltungsgericht in Ziffer II.12. die im Gestaltungsplan vorgesehene
Gebäudelänge von 256 m explizit bewilligt und dies einlässlich begründet. Das
Urteil ist rechtskräftig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu verrechnen sind. Zudem hat er als
unterlegene Partei in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Gegenpartei zu entschädigen. Rechtsanwalt
T. Strausak macht einen Aufwand von 11,5 Stunden à CHF 300.00 plus Auslagen von
CHF 150.00 und Mehrwertsteuer, total CHF 3'877.20 geltend. Dies ist in
Berücksichtigung von § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden gegen die beiden
Verfügungen Nr. 2016/153 und Nr. 2016/134 des BJD werden in einen
Beschwerdeverfahren vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung
von CHF 3'877.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_581_2018 vom 23. Juli 2019 bestätigt.