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Entscheid

VWBES.2018.35

Baubewilligung / Neubau Zwischentrakte Hallen 4 und 7

28. September 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 31. März 2015 genehmigte der

Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2015/287 den Gestaltungsplan «Handelszentrum

Industriestrasse West» der Einwohnergemeinde Hägendorf und die dazugehörigen

Sonderbauvorschriften; dies mit Auflagen und Präzisierungen sowie unter mehrheitlicher

Abweisung der Einsprache von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18.

November 2015 ab (VWBES.2015.139). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil mit

Entscheid vom 1. September 2016 (Urteil 1C_145/2016). Es ist dabei auf

zahlreiche Anträge und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil

diese verspätet, sachfremd oder nicht Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. III.

E.2 – 23). Die Rügen betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung wies es ab. Auf

ein dagegen erhobenes «Revisionsgesuch» trat es mit Entscheid vom 14. Oktober

2016 nicht ein (Urteil 1F_33/2016).

2.1 Am 22. März 2016 stellte die B.___

AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) bei der Bau- und Werkkommission Hägendorf

(BWK) ein Baugesuch für die Errichtung eines im Gestaltungsplan vorgesehenen Zwischentrakts

(Verbindungsbau der bestehenden Logistikhallen Nr. 1 und 4; Neubau Zwischentrakt

Halle 4) auf GB Hägendorf Nr. [...]. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

21. April 2016 Einsprache, welche die BWK, nach einer Sistierung des Verfahrens

bis zum Entscheid des Bundesgerichts, mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 abwies

und die Baubewilligung erteilte.

2.2 Am 12. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin

bei der BWK ein Baugesuch für die Errichtung eines weiteren Zwischentrakts

(Verbindungsbau der bestehenden Logistikhallen Nr. 6 und 7; Neubau Zwischentrakt

Halle 7) auf GB Hägendorf Nr. [...]. Das Baugesuch wurde nach dem oben

erwähnten Entscheid des Bundesgerichts am 27. Oktober 2016 publiziert und

öffentlich aufgelegt. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, welche die BWK mit

Beschluss vom 28. November 2016 abwies und die Baubewilligung erteilte.

3. Gegen beide Beschlüsse erhob A.___ am

17. November, resp. 19. Dezember 2016 Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (BJD) und verlangte die Aufhebung der Baubewilligungen. Mit

verfahrensleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2016, resp. 25. Januar 2017

entzog das BJD, den Anträgen der Beschwerdegegnerin folgend, den Beschwerden

die aufschiebende Wirkung. Weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat

das Verwaltungsgericht auf eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde im

Verfahren Nr. 2016/153 (Zwischentrakt Halle 7) nicht ein (VWBES.2017.15).

4. Mit separaten Entscheiden je vom 15.

Januar 2018 wies das BJD schliesslich die Beschwerden ab, auferlegte die Kosten

dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, der B.___ eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Das BJD erwog, bezüglich des Grünflächennachweises sei dieser bei den

vorliegenden Bauvorhaben gar noch nicht zu erbringen gewesen, sondern erst beim

Bau der Halle 5, dann aber zwingend. Bezüglich Lärmgutachten sei die Version 2

vom 28. April 2015 massgebend. Das Lärmgutachten sei erst zu überprüfen, wenn

die Bauten und Anlagen gemäss Nutzungsplan in ihrer Gesamtheit fertiggestellt

seien. Inwiefern der umstrittene Zwischentrakt Auswirkungen auf die Immissionslage

haben könnte, sei nicht ersichtlich. Auch die Immissionslage sei erst später

und nach Realisierung der nach rechtskräftigem Gestaltungsplan geplanten Bauten

zu überprüfen.

5. Gegen die Verfügungen des BJD vom 15.

Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer mit zwei umfangreichen,

unübersichtlichen und weitgehend identischen Eingaben am 28. Januar 2018 «Einsprache»

(recte: Beschwerde) und stellte folgende Anträge:

1. Es wird beantragt, meine hier

vorliegende Einsprache zusammen mit der Einsprache zum Zwischentrakt Halle 1

und 4 (Verfahren 2016-134 beim Bau- und Justizdepartement), resp. Halle 6 und 7

(Verfahren 2016-153) zu behandeln und dabei die Ausführungen (Anträge und

Begründungen) in meiner Einsprache bei der Gemeinde Hägendorf zu berücksichtigen.

2. Das Baugesuch ist zurückzuweisen, weil

die Grünflächenziffer von 10% nicht eingehalten ist.

3. Die Baugenehmigung durch die Gemeinde

Hägendorf und das Bau- und Justizdepartement ist durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen,

weil in den Bauunterlagen nirgends ersichtlich ist, welche Auswirkungen der

Zwischentrakt auf den Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West und die

Reiheneinfamilienhäuser entlang derselben hat.

4. …… (fehlt betr. Zwischentrakt Nr. 7)

Das Baugesuch ist abzulehnen, weil mit

der Verbindung die maximale Gebäudelänge von 100 m (maximal 117 m gemäss

Verwaltungsgerichtsentscheid, und nicht 256 m wie vom Bau- und

Justizdepartement dargelegt) welche im Bau- und Zonenreglement definiert und

von der Gemeindeversammlung und auch vom Regierungsrat so beschlossen wurde

massiv überschritten würde.

5. (betr. Zwischentrakt Nr. 7) Vom

Verwaltungsgericht ist entgegen den Ausführungen des Bau- und

Justizdepartementes im Kapitel 3 a klar festzustellen, dass mir als Einsprecher

durch das Vorenthalten einer Stellungnahme zu den Ausführungen der

Bauherrschaft bei der Gemeinde Hägendorf das rechtliche Gehör verweigert wurde.

(betr. Zwischentrakt Nr. 4) Es wird

hiermit beantragt, der Bauherrschaft die sofortige Bereitstellung der fehlenden

Grünflächen bis die 10% Grünflächenziffer gemäss den Zonenplan Vorgaben der

Gemeinde Hägendorf erreicht ist aufzuerlegen und alle weiteren Baugesuche

(inkl. der neuen Halle 5) bis dahin zu sistieren.

6. Das Baugesuch ist vom Verwaltungsgericht

zurückzuweisen, weil die Grünflächenziffer von 10% nicht eingehalten wird.

7. Die Baugenehmigung durch die Gemeinde

Hägendorf und das Bau- und Justizdepartement ist durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen,

weil in den Bauunterlagen nirgends ersichtlich ist, welche Auswirkungen der

Zwischentrakt auf den Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West und die

Reiheneinfamilienhäuser entlang derselben hat. Zurückzuweisen ist das Baugesuch

zusätzlich auch noch, weil gemäss den Ausführungen des Bau- und

Justizdepartements klar nachgewiesen werden kann, dass eines der Lärmgutachten

nicht korrekt ist. Vom Verwaltungsgericht ist nur noch zu klären, welches der

beiden Lärmgutachten nicht korrekt ist, oder ob sogar in beiden eine falsche

Ausgangslage verwendet wurde.

Gerne möchte ich an der Verhandlung des

Verfahrens persönlich teilnehmen, und ihre Diskussion mitverfolgend und beantrage

hiermit, mir den Termin an welchen die Verhandlung zum hier vorliegenden

Verfahren durchgeführt werden soll frühzeitig bekanntzugeben, oder wenn dies

nicht möglich sein sollte, mir frühzeitig begründet mittzuteilen, warum ich

trotz Öffentlichkeitsprinzip nicht an der Verhandlung teilnehmen soll.

8. Entgegen den Ausführungen des Bau- und

Justizdepartementes im Abschnitt 4a) und 4b) sind die Kosten des Verfahrens

beim Bau- und Justizdepartement (1000 CHF) und diejenigen des Anwalts

(Parteientschädigung von 2469.95 CHF) vollständig der Bauherrschaft zu belasten.

Auch die Kosten in den Verfahren beim Verwaltungsgericht und eventuell

zusätzliche Anwaltskosten sind der Bauherrschaft zu belasten. Die Verfügungen

des Bau- und Justizdepartementes ist zu widerrufen.

Der Einsprache waren je drei Beilagen in

Papierform, sowie eine CD mit weiteren sieben Dokumenten (welche sich jedoch in

den Akten befinden) beigelegt.

6. Die Vorinstanz und die

Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der beiden Beschwerden unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und (teilweise)

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohner durch die

angefochtenen Entscheide beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Nicht eingetreten werden kann auf

die zahllosen und umfangreichen Bemerkungen und Vorbringen zur Vorgeschichte

und den rechtskräftigen Verfahren, insbesondere zum Gestaltungsplanverfahren,

soweit sie sachfremd sind. In bekannter Manier reicht der Beschwerdeführer

umfangreiche, unübersichtliche und weitschweifige Rechtsschriften ein und kommt

damit seiner Substantiierungs- und Begründungspflicht nicht nach. Dies wurde

ihm in der Vergangenheit schon mehrfach dargelegt, auch vom Bundesgericht (z.B.

im Entscheid 1C_19/2015 vom 13. April 2015, E. 2). Auf sämtliche Vorbringen,

die nicht in direktem Zusammenhang mit den beiden Baugesuchen für die

Zwischentrakte stehen, kann deshalb nicht eingetreten werden.

1.3

Das BJD hat die beiden Baugesuche

unter unterschiedlichen Verfahrensnummern behandelt (vgl. Ziffer II. 1.b) der

angefochtenen Verfügungen), was nicht zu beanstanden ist, da es sich um zwei

Bauwerke und damit zwei Verfahren handelt. Da es aber materiell um die gleiche

Sache geht, die bei der Vorinstanz vom gleichen Sachbearbeiter behandelt wurde und

die Entscheide am gleichen Tag gefällt wurden, kann dem Antrag des

Beschwerdeführers auf gemeinsame Behandlung gefolgt werden. Es rechtfertigt

sich die beiden Baubewilligungsverfahren in einem verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren zusammen zu fassen und zu behandeln.

2.1

Weiter verlangt der Beschwerdeführer

eine öffentliche Verhandlung und beruft sich dabei auf das Öffentlichkeitsprinzip.

Dazu kann auf die Ziffern II. 1.3 und 1.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 18. November 2015 verwiesen werden (VWBES.2015.139). Zwar stellt der

Beschwerdeführer nun einen expliziten Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung, doch handelt es sich auch hier nicht um ein «civil

right» im Sinne der dort zitierten Lehre und Rechtsprechung. Es besteht diesbezüglich

kein Unterschied zwischen dem damaligen Plangenehmigungs- und dem jetzigen

Baubewilligungsverfahren und deshalb auch keine Pflicht, eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht sodann (einmal

mehr) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm

die Stellungnahme der Gegenpartei im Baugesuchsverfahren erst mit dem Entscheid

der BWK zugestellt worden sei. Damit verlangt er faktisch einen zweiten

Rechtsschriftenwechsel vor der Baubehörde der Gemeinde. Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sieht einen solchen aber nur im

Beschwerdeverfahren, und soweit er nötig ist, vor (§ 34 Abs. 2 VRG). Ein (ausnahmsweiser)

zweiter Schriftenwechsel im Baubewilligungsverfahren liegt im alleinigen Ermessen

der Baubehörde, würde hingegen dem Beschleunigungsgebot widersprechen und die

Verfahren komplizieren. Zudem wäre, wie das BJD richtig bemerkt, eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren heilbar, da

das BJD über volle Kognition verfügt und den Entscheid sachverhältlich und

rechtlich überprüfen kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

liegt nicht vor. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des BJD im

angefochtenen Entscheid (II. 3.a)) verwiesen werden.

3.1

Der Beschwerdeführer moniert, die im

Gestaltungsplan vorgesehene Grünflächenziffer von 10 % sei nicht eingehalten.

Soweit er allgemeine Ausführungen zur Festlegung der Grünflächenziffer im

Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften macht, ist darauf, wie gesagt,

nicht einzutreten. Bezüglich der beiden Zwischentrakte 4 und 7 verkennt der

Beschwerdeführer, dass diese gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan gar keine

Bauflächen sind, die im Gestaltungsplan als Grünflächen ausgewiesen werden. Ein

Grünflächennachweis ist hier deshalb nicht nötig und, wie das BJD richtig

bemerkt, «sinnvollerweise erst – dann aber unabdingbar(!) – im Zusammenhang mit

der Halle 5 zu erbringen». Der entsprechende Beschwerdeentscheid im Verfahren

Nr. 2017/68 des BJD (Baugesuch Halle 5) ist am 15. Juni 2018 ergangen, vom

Beschwerdeführer angefochten worden und beim Verwaltungsgericht zurzeit hängig

(VWBES.2018.265). Es kann im Übrigen im Zusammenhang mit dem Grünflächennachweis

auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018 verwiesen werden, in dem betreffend

die Neuanordnung von LKW-Andockstellen, Terrainaufschüttung mit Parkplätzen und

Neubau eines Umschlagplatzes entschieden wurde, der Grünflächennachweis im

Baubewilligungsverfahren sei im Zusammenhang mit dem Neubau der Halle 5 und

nicht im vorliegenden Verfahren zu erbringen. Gleiches gilt hier. Die

Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.2

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Baugesuche seien zurückzuweisen, weil deren Auswirkungen auf

Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West nicht geklärt seien (Anträge 3

und 7). Vorab ist festzuhalten, dass auf den erneuten Vorwurf, «eines der

Lärmgutachten sei nicht korrekt», nicht eingetreten werden kann. Das

Bundesgericht hat sich im Entscheid vom 1. September 2015 (Urteil 1C_145/2015,

E. 10) dazu geäussert und festgehalten, die Einwände des Beschwerdeführers

seien unbegründet. Er übersehe zudem, «dass ihm aus den Berechnungen des

Gutachtens keine Nachteile drohen, weil eine Nachkontrolle aufgrund der

tatsächlich anfallenden Fahrten durchgeführt werden» müsse. Noch ausführlicher

hat sich das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Mai 2018 (Urteil 1C_549/2017,

E. 5 und 6) mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Lärm und dem mit den

Bauvorhaben verbundenen Verkehr befasst und festgestellt, das Lärmgutachten vom

28.

April 2015 beinhalte alle notwendigen Parameter und die Behörden hätten

bundesrechtskonform von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausgehen können

(a.a.O., E. 6.5).

Im vorliegenden Fall ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Zwischentrakte 4 und 7, die reine

Gebäude-Verbindungsbauten sind, irgendeine (massgebliche) Auswirkung auf den

Verkehr und damit die Immissionslage haben könnten. Es werden je 2 Logistikgebäude

(6 und 7, sowie 1 und 4) verbunden und damit primär wohl Betriebsabläufe

vereinfacht. Insbesondere werden keine neuen Verkehrsflächen, Parkplätze oder

Laderampen geschaffen. Entscheidend ist jedoch ohnehin, dass § 17 Abs. 2 der

Sonderbauvorschriften anordnet, dass das Lärmgutachten nach Fertigstellung der

Bauten und Anlagen im Geltungsbereich des Gestaltungsplans zu überprüfen und

gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Dabei ist völlig klar, dass zuerst die

Fertigstellung aller Bauten und Anlagen erfolgt sein muss, die Auswirkungen auf

die Immissionslage haben können, bevor die Gesamtheit der Fahrten überhaupt

festgestellt werden kann. Hier betrifft dies in erster Linie die Halle 5, die

(noch) nicht bestehend resp. in Betrieb ist. Das dem Gestaltungsplan zugrunde

liegende Lärmgutachten ist prospektiv in erster Linie eine Prognose, die mit

dem nach Fertigstellung der Bauten zu erstellenden Gutachten verifiziert werden

soll. Erst dann wird sich zeigen, wie die Auswirkungen auf die Industriestrasse

West tatsächlich sind und ob die Behörde allenfalls eingreifen muss. Die

Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Verkehr und Lärm sind ebenfalls

unbegründet.

3.3

Zur durch die Erstellung des

Zwischentrakts 4 neu geschaffenen totalen Gebäudelänge von 256 m bemerkt der

Beschwerdeführer («zielorientiert selektiv», wie die Vorinstanz bemerkt), das

Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 18. November 2017 nur eine

Gebäudelänge von 117 m «bewilligt». Mit tatsächlich 256 Meter sei die maximal

zulässige Gebäudelänge massiv überschritten. In der vom Beschwerdeführer

zitierten Ziffer II. 7. des Urteils ging es aber primär um die Abweichung des

Gestaltungsplans von der Grundnutzung. Wie das BJD richtig bemerkt, hat das

Verwaltungsgericht in Ziffer II.12. die im Gestaltungsplan vorgesehene

Gebäudelänge von 256 m explizit bewilligt und dies einlässlich begründet. Das

Urteil ist rechtskräftig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu verrechnen sind. Zudem hat er als

unterlegene Partei in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Gegenpartei zu entschädigen. Rechtsanwalt

T. Strausak macht einen Aufwand von 11,5 Stunden à CHF 300.00 plus Auslagen von

CHF 150.00 und Mehrwertsteuer, total CHF 3'877.20 geltend. Dies ist in

Berücksichtigung von § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden gegen die beiden

Verfügungen Nr. 2016/153 und Nr. 2016/134 des BJD werden in einen

Beschwerdeverfahren vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung

von CHF 3'877.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_581_2018 vom 23. Juli 2019 bestätigt.