VWBES.2018.353
Kindesschutzmassnahmen / alternierende Obhut
7. Dezember 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
/ alternierende Obhut
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2009. Am 4. November 2009
genehmigte die damals zuständige Vormundschaftsbehörde […] eine Vereinbarung
der Kindseltern vom 12. Oktober 2009. Darin wurde unter anderem geregelt, dass
das Kind im Falle der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes in der Obhut der
Mutter bleibt. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern übertragen.
1.2 Mitte August 2015 haben sich die
Kindseltern getrennt. Die Kindsmutter wohnt mit C.___ in [...], der Kindsvater
in [...].
1.3 Der Kindsvater stellte bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) […] ein Begehren um
alternierende Obhut. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
1.4 Die KESB beauftragte in der Folge
mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Sozialen Dienste [...] mit der Abklärung
der Situation.
2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 wies
die KESB den Antrag des Kindsvaters auf alternierende Obhut sowie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffern 3.3 und 3.10).
3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 7. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziff. 3.3 und 3.10 des Entscheids
der KESB vom 26. Juli 2018 seien aufzuheben.
2. Es sei die alternierende Obhut des
Kindsvaters und der Kindsmutter über den gemeinsamen Sohn C.___ anzuordnen.
Eventualiter: Es sei ein unabhängiges
Gutachten über die Kindszuteilung erstellen zu lassen.
3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Die KESB beantragte mit
Stellungnahme vom 21. September 2018 die Abweisung der Beschwerde.
3.3 Die Kindsmutter liess mit
Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung
schliessen, u.K.u.E.F.
3.4 Mit Replik vom 23. November 2018
bestätigte der Kindsvater die bereits gestellten Rechtsbegehren und formulierte
als ergänzenden Eventualantrag, es sei während der Dauer des Verfahrens das
bestehende Besuchsrecht zu erweitern.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, C.___
sei in einem schweren Loyalitätskonflikt gefangen. Dieser werde immer wieder
durch neue Konfliktsituationen geschürt. C.___ scheine sich beiden Eltern sehr
verbunden zu fühlen und gerate dabei in ein dauerndes Gefühl der Zerrissenheit.
Beide Eltern würden die Not ihres Kindes ähnlich wahrnehmen, attribuierten und
interpretierten aber falsche Ursachen (gegenseitige Schuldzuschreibungen). Der Kinder-
und Jugendpsychiatrische Dienst [...] (nachfolgend: KJPD) stelle in diesem
Zusammenhang fest, C.___s aktuelle Befindlichkeit stehe primär in direktem
Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, den gegenseitigen Schuldzuweisungen
und Abwertungen der Eltern. Für die Lösung des Konflikts zwischen den Eltern
bräuchte es eine Verhaltensänderung. Die Eltern von C.___ seien - zumindest
aktuell - nicht in der Lage, eine vereinte gemeinsame Elternschaft zu
praktizieren. Es gelinge ihnen nicht, die beiden familiären Milieus in Einklang
zu bringen und die Kontinuität der Familie sicherzustellen. Ganz im Gegenteil: C.___
werde aktiv in den Konflikt miteinbezogen, indem unter anderem auch vor seinen
Augen gestritten werde. Die Meinungsverschiedenheiten über die Art und die
praktische Ausgestaltung der gemeinsamen Elternschaft seien gross und permanent.
Die Konsequenzen für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes seien sehr
negativ. Ein häufiger Wechsel, den eine alternierende Obhut in der Regel mit
sich bringe, entspreche nicht dem Wohl von C.___, zumal auch vom Kindsvater die
anfängliche Angewöhnungszeit, die C.___ benötige, explizit erwähnt werde. Es
sei vielmehr davon auszugehen, dass dadurch die Spannungen zwischen den
Kindseltern gar verstärkt würden, da mit einer alternierenden Obhut mehr
gegenseitige Verflechtungen entständen. C.___ selbst habe sich auch klar gegen
eine Änderung der Betreuungssituation ausgesprochen.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt
vor, eine alternierende Obhut bringe gegenüber der bisherigen Regelung weniger
Wechsel. Die Regelung wäre einfach und für C.___ nachvollziehbar, so dass eine
Stabilität entstehen und das belastende Gezerre der Eltern um C.___ aufhören
würde. Die KESB lege ihrem Entscheid vor allem den Abklärungsbericht des KJPD
vom 24. August 2017 zu Grunde, der die Situation vor nunmehr einem Jahr
beschreibe. Die Situation der Kindseltern habe sich aber verbessert, die
Absprachefähigkeit sei nachweislich gegeben. Die teilweise ruppige Wortwahl in
den sich bei den Akten befindenden SMS-Kommunikationen entspringe dem Umstand,
dass er an seinem Mitspracherecht über Aufenthalt, Schule und Hobbies gehindert
werde. Er sei bemüht, gemeinsam mit der Kindsmutter eine Lösung zu finden. Er
habe sogar eine Mediation vorgeschlagen, was von der Kindsmutter abgelehnt
worden sei. Dieses Verhalten laufe dem Kindeswohl von C.___ zuwider und sei in
hohem Masse verantwortlich für dessen Zerrissenheit. Diese werde verstärkt
durch den Umstand, dass er entgegen der bisher vereinbarten und praktizierten
Besuchsregelung C.___ nur noch alle 14 Tage sehen könne. Dies führe zu einer
offensichtlich bewussten Entfremdung. Unter der momentanen Situation mit der
fast vollständigen Trennung leide C.___ massiv. Der sogenannte schwerwiegende
Elternkonflikt sei durch die Kindsmutter einseitig provoziert und
hochstilisiert und habe einzig die Manipulation von C.___ und dessen
Entfremdung vom Kindsvater und der Halbschwester zum Zweck. Das Kindeswohl sei
aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter und nicht durch einen Elternkonflikt
gefährdet und könne deshalb nur durch eine alternierende Obhut geschützt
werden.
2.3
Die Kindsmutter
entgegnet, C.___ – der nach wie vor unter der zerfahrenen Situation der Eltern
leide – benötige in seiner derzeitigen Verfassung vor allem Stabilität. Zwei verschiedene
Wohnorte würden zu einem stabileren Umfeld in diametralem Widerspruch stehen. C.___
würde jedes Mal beim Wechsel wieder aus seinem Umfeld gerissen werden. Es gehe
nicht an, dass C.___ als neunjähriges Kind während des Aufenthaltes beim
Beschwerdeführer zwischen [...] und seinem Schulort in [...] pendeln müsse.
Indem der Beschwerdeführer geltend mache, dass zermürbende Diskussionen
zwischen den Eltern bei Anordnung der alternierenden Obhut entfallen würden,
verkenne er den Charakter der alternierenden Obhut, deren grundlegende
Voraussetzung die Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der
Eltern sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte SMS-Konversation zeige einmal
mehr, wie zermürbend die Diskussionen um die Belange von C.___ nach wie vor
seien. Aufgrund der Verfahrensakten sei ersichtlich, dass diese Diskussionen
anhaltend und seit mehreren Jahren bestehend seien. Die Problematik zwischen
den Eltern, die Zerrissenheit von C.___ und seine Äusserungen hätten sich nicht
verändert. Der Konflikt der Eltern stehe in vorliegendem Fall der Anordnung der
alternierenden Obhut im Wege. Er beziehe sich nicht nur auf Streitthemen
zwischen den Eltern, sondern explizit und vor allem auf die Kinderbelange. So
seien die Hobbies von C.___ sowie die Schulwahl und die Wohnsitznahme nach wie
vor ein grosser Streitpunkt. Ebenso würden anhaltend heftige
Auseinandersetzungen bezüglich religiöser Erziehung und medizinischer
Versorgung von C.___ stattfinden. In sämtlichen zentralen Punkten der
Kindererziehung würden die Meinungen der Eltern massiv auseinandergehen. Einer
weiteren Mediation stimme sie nicht zu, weil der Kindsvater während der bereits
stattgefundenen Sitzungen überheblich, rechthaberisch und unnachgiebig gewesen
sei.
2.4
Der Beschwerdeführer macht
in seiner Replik geltend, dass die Zerrissenheit von C.___ auf das Verhalten
der Kindsmutter zurückzuführen sei, die gegen den Willen von C.___ Wohnort,
Schule und […]club gewechselt und den Kontakt zum Kindsvater eingeschränkt habe.
C.___ wünsche einen ausgedehnten Kontakt zum Vater. Die jetzt praktizierte
alleinige Obhut durch die Kindsmutter führe offensichtlich nicht zu einer
Verbesserung für C.___. Die Behauptung, dass die geografische Distanz zwischen
den Eltern die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erschweren sollte,
sei nicht nachvollziehbar. Mit der Ausübung der alternierenden Obhut und dem
regelmässigen Wechsel der Wohnorte, werde im Alltag von C.___ Stabilität einkehren.
Ein gravierender Elternkonflikt liege nicht vor. Er kommuniziere und kooperiere
und bemühe sich um Lösungen. Es hätten keinerlei heftige Diskussionen
stattgefunden. Bei der Übergabe von C.___ in den letzten zwei Monaten sei der
persönliche Austausch regelmässig in normaler Tonalität erfolgt. Die
Kindsmutter verweigere die Kontaktaufnahme, Mediation und Familientherapie.
Durch dieses Verhalten sei er dazu gezwungen, verbal eine fordernde Haltung
einzunehmen. Die Mediation sei jeweils auf seine Aufforderung erfolgt und an
der fehlenden Kompromissbereitschaft der Kindsmutter gescheitert.
3.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der
angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer
4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der
Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen keine alternierende Obhut
verfügt worden ist, nämlich wegen des schweren Loyalitätskonflikts, in welchem
sich C.___ aufgrund der Konflikte und Meinungsverschiedenheiten auf Elternebene
befinde. Wie es sich damit verhält, ist
keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der
Anwendung des materiellen Rechts. Die
Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der
Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der
entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
4.1
Die gemeinsame elterliche Sorge
respektive die darin enthaltene Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen, ist nicht notwendigerweise mit einer alternierenden Obhut verbunden.
Ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist,
muss überprüft werden. Beim Kindeswohl handelt es sich um die oberste Maxime
des Kindesrechts, gegenüber welcher die Interessen und Wünsche der Eltern in
den Hintergrund treten. Eine tatsächliche Vermutung für oder wider die
alternierende Obhut existiert nicht. Das Gericht muss gestützt auf die
Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine
Prognose darüber treffen, ob diese Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem
Wohl des Kindes entspricht (vgl. Urteile des BGer 5A_904/2015 E. 3.2.3;5A_991/2015
E. 4.2). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide
Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch
umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend
miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein
Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht
ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht
gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur
abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer
Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine
alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer
Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter
kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen
den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit
der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung
einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt,
wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben.
Andere Kriterien sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu
betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder
faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld.
Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der
Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit
beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden
Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre
jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielen
das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen
Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht
es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld
grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient
besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung
zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des
BGer 5A_904/2015 E. 3.2.3;5A_991/2015 E. 4.3).
4.2
Die Vorinstanz stützte sich bei der
Fällung ihres Entscheids im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte des KJPD
vom 4. April 2017/18. Mai 2017 (vgl. dazu E.II/4.3 nachstehend) und der
Sozialen Dienste [...] vom 24. August 2017 (vgl. dazu E.II/4.4 nachstehend).
4.3
Im Abklärungsbericht des KJPD vom 4.
April 2017/18. Mai 2017 wird festgehalten, dass sich C.___ in einem
ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde, der immer wieder durch neue
Konfliktsituationen zwischen den Eltern - in die er teilweise direkt involviert
werde - geschürt werde. C.___ scheine sich beiden Elternteilen sehr verbunden
zu fühlen und gerate dadurch in ein dauerndes Gefühl der Zerrissenheit. Beide
Eltern würden die Not ihres Kindes ähnlich erleben und beschreiben. Sie könnten
diese auch wahrnehmen, würden aber falsche Ursachen (gegenseitige
Schuldzuschreibungen) attribuieren und interpretieren, was die Situation für C.___
nur verschlimmere. C.___s aktuelle Befindlichkeit stehe primär in direktem
Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, den gegenseitigen Schuldzuweisungen
und gegenseitigen Abwertungen unter den Eltern.
4.4
Dem Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste [...] vom 24. August 2017 kann entnommen werden, dass die alternierende
Obhut in der aktuellen Situation nicht im Interesse von C.___ liege und nicht
mit dessen Wohl vereinbar sei. In den Gesprächen sei der Eindruck entstanden,
dass es inhaltlich gar nicht um die alternierende Obhut für C.___ gehe.
Vielmehr gehe es um die Konflikte auf Elternebene (mutmasslich gegenseitige
emotionale Verletzungen, divergierende Erziehungsvorstellungen, Zuneigung von C.___,
etc.). Damit sei mehr als fraglich, welchen spür- und erfahrbaren Nutzen C.___
von einer alternierenden Obhut haben könnte. Beide Eltern seien die Antwort
schuldig geblieben, wie dann plötzlich die Absprachen unter ihnen funktionieren
sollten, welche schon heute nicht funktionierten. Insofern stehe eine
alternierende Obhut weder in C.___s Interesse, noch wäre sie zum aktuellen
Zeitpunkt mit dessen Wohl zu vereinbaren und praktisch durchsetzbar. Die
Kommunikation sei nur eingeschränkt vorhanden und beide Elternteile führten die
fehlende Kooperation des Gegenübers bei den Besprechungen ins Feld. Mit dem Antrag
auf eine Obhutsregelung sei mutmasslich die Hoffnung verbunden, sich danach
nicht mehr mit dem andern Elternteil auseinandersetzen zu müssen. C.___ könne
zwischenzeitlich bereits sehr gut zwischen der «Mama-Welt» und der «Papa-Welt»
unterscheiden und bewege sich in den jeweiligen Welten offensichtlich ohne zu
leiden. Für die Lösung des Konflikts zwischen den Eltern bräuchte es eine
Verhaltensänderung der Eltern; die kognitiven Ressourcen dazu wären
grundsätzlich bei beiden vorhanden – würden aber nicht genutzt. Bei einem
Gespräch mit C.___ am 20. Juni 2017 habe dieser angegeben, dass er lieber bei
seiner Mutter sei (da dürfe er mehr fernsehen); die aktuell gelebte
Kontaktsituation wolle er nicht ändern, die sei gut so. Zum gelebten
Kontaktrecht wurde ausgeführt, dass C.___ am Dienstag und Donnerstag zum
Mittagessen sowie donnerstags jeweils nach der Schule ab 15:40 Uhr bis 20:00
Uhr beim Vater sei. Zudem verbringe er jedes zweite Wochenende beim Vater.
4.5
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Abklärungsberichte. Die Verhältnisse hätten
sich in der Zwischenzeit mit dem Schul- und Wohnortwechsel von C.___ wesentlich
verändert. Seit dem Umzug nach [...] werde C.___ auch nicht mehr durch den KJPD
betreut. Aus diesen Gründen sei ein neuer Bericht über die Kindszuteilung einzuholen.
4.6
Die Kindsmutter ist im Sommer 2018 mit
C.___ von [...] nach [...] gezogen, wo C.___ neu auch die (staatliche) Schule
besucht. Vorher besuchte C.___ die [...] Schule. Zufolge des Umzugs hat C.___
auch seinen […]club gewechselt. Diese Änderungen sind jedoch nicht
ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut. Ausschlaggebend für die Belassung
der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter war der zwischen den Kindseltern
bestehende Konflikt, welcher nach wie vor andauert. Diesbezüglich kann auf das
Schreiben des KJPD vom 13. November 2018 verwiesen werden. Darin wird festgehalten,
dass C.___ während der gesamten Behandlungszeit (bis Anfang Juli 2018) aufgrund
der anhaltenden Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten der Eltern in einem
massiven Loyalitätskonflikt sei. Aufgrund dessen sind die Abklärungsberichte
für die Frage der Obhutszuteilung noch immer aktuell.
4.7
Die Abklärungsberichte sind nicht
nur – immer noch – aktuell, sondern auch vollständig und in sich stimmig. Sie stützen
sich auf persönliche Gespräche mit den Kindseltern und dem Kind. Sie äussern
sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern und des Kindes (Gesundheit,
Wohnen, Betreuen, Arbeit). Ferner äussern sie sich zur Eltern-Kind-Beziehung,
den Erziehungskompetenzen der Eltern, den Wünschen des Kindes, zu Defiziten und
zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts. Damit nehmen sie Stellung zu allen
wesentlichen Punkten, die für die Obhutszuteilung vorliegend von Belang sind. Die
Berichte wurden zudem von Fachpersonen verfasst. Die Vorinstanz durfte bei ihrer
Entscheidfindung darauf abstellen.
4.8
Es ist unbestritten, dass beide
Kindseltern erziehungsfähig sind. Strittig und zu klären ist hingegen, ob der
zwischen den Kindseltern bestehende Konflikt einer alternierenden Obhut
entgegensteht. Nicht nur in den vorzitierten Berichten wird auf die ausgeprägte
Konfliktsituation der Eltern hingewiesen. Auch die von den Kindseltern vor
Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht gemachten Eingaben deuten auf massive
Konflikte zwischen den Eltern hin, sind sie doch von gegenseitigen
Schuldzuweisungen geprägt. Dieser Eindruck wird auch durch den Bericht des KJPD
vom 13. November 2018 bestätigt. Zwischen den Kindseltern besteht ein
festgefahrener Konflikt, welcher es ihnen nicht ermöglicht, in adäquater Weise
miteinander zu kommunizieren und Erziehungsmassnahmen zu besprechen. Es fehlt
an einem Mindestmass an Übereinstimmung in den Kinderbelangen. C.___ wird stark
in den Konflikt der Eltern einbezogen, wodurch sein Wohl gefährdet ist. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, die Situation zwischen den Kindseltern habe sich gebessert.
Dass die Kindseltern immer noch grosse Schwierigkeiten haben, konstruktiv
miteinander zu kommunizieren, ist aber aus jedem Schreiben der Kindseltern im
vorliegenden Verfahren erkennbar. Insbesondere den Eingaben des Kindsvaters ist
der Vorwurf an die Kindsmutter inhärent, dass sie an der Konfliktsituation die
alleinige Schuld trage («der sog. schwerwiegende Elternkonflikt ist durch die
Kindsmutter einseitig provoziert und hochstilisiert und hat einzig die
Manipulation von C.___ und dessen Entfremdung vom Kindsvater und der
Halbschwester zum Zweck»). Seiner Ansicht nach soll die alternierende Obhut
aber zur Konfliktminderung und Versöhnung zwischen den Eltern beitragen. Dies
trifft nicht zu: Die alternierende Obhut setzt vielmehr voraus, dass die Eltern
wenigstens in einem gewissen Mindestmass zusammenarbeiten können, woran es
vorliegend fehlt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Wechselmodell wegen der
konfliktreichen Beziehung zwischen den Kindseltern für C.___ zu einer
(zusätzlichen) psychischen Belastung führen würde. So ist zu befürchten, dass
der Paarkonflikt noch vermehrt über das Kind ausgetragen würde, womit C.___s
Wohl ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dass ein Kind leidet und an der
Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die elterlichen
Auseinandersetzungen hineingezogen wird, ist notorisch. Die Kindseltern sind -
über ihre unterschiedlichen Auffassungen betreffend das Betreuungsmodell hinaus
- auch über andere Kinderbelange nicht einig. Zwischen den Kindseltern kann
nicht von einem bloss geringen Konfliktpotential ausgegangen werden. Auch wenn
die geteilte Obhut aus kinderpsychologischer Sicht und aus rechtspolitischen
Gründen zu fördern ist, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass eine
solche Lösung primär dem Kindeswohl zu dienen hat, und zwar unabhängig davon,
ob die äusseren Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu
beanstanden, dass die KESB die alleinige Obhut bei der Kindsmutter belassen
hat.
5.1
Die Beschwerde richtet sich des
Weiteren auch gegen die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 3.10
der angefochtenen Verfügung).
5.2
Die Vorinstanz erwog dazu, was
folgt: Der Kindsvater lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin, deren zwei
Kindern und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung. Der Kindsvater mache
geltend, er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 3'420.00
(inkl. Familien- und Ausbildungszulagen und sonstige Einkommen). Es sei weder
ersichtlich noch dargelegt, auf welchen Berechnungen dieses Erwerbseinkommen
beruhe. Gleiches gelte für das für die Partnerin angegebene Einkommen von
CHF 2'330.00. Nicht eruierbar sei, wie der Kindsvater die Mietkosten in
der Höhe von CHF 1'165.00 und CHF 1'150.00 berechne, nachdem er zwei
Mietverträge mit einem monatlichen Mietzins von CHF 760.00 bzw. 990.00
einreiche. Es erstaune, wenn der Kindsvater sich selbst als bedürftig erachte,
er dann aber Mitte Juni 2018 eine zusätzliche Wohnung mit monatlichen
Zusatzkosten von CHF 990.00 anmiete. Bei diesen Verhältnissen könne die zweite
Wohnung bei der vorliegenden Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht
berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang erstaune auch das Angebot des Kindsvaters,
die gesamten Kosten der [...] Schule von monatlich CHF 820.00 zu bezahlen.
Nicht zuletzt mit Blick auf diese Aussagen stelle sich die Frage, ob die
tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Kindsvaters wirklich den im
vorliegenden Verfahren vom Kindsvater vorgelegten Zahlen entsprächen. Der
Kindsvater mache für sich und seine Partnerin Berufsauslagen von je CHF 150.00
geltend. Einen Beleg dafür reiche er nicht ein, weshalb die Auslagen nicht
angerechnet werden könnten. Gleiches gelte für den monatlichen Anteil Steuern
der Partnerin und die Krankenkassenprämien des gemeinsamen Kindes. Die
gewöhnliche Tilgung der Schulden könne bei der Ermittlung des zivilprozessualen
Zwangsbedarfs nicht berücksichtigt werden, weshalb der geltend gemachte Betrag
von CHF 11'500.00 nicht zu berücksichtigen sei. Die Prämien für Mobiliar- und
Privatversicherung seien im monatlichen Grundbetrag bereits eingerechnet. Die
Prämien für die Betriebsversicherung könnten nicht berücksichtigt werden. Der
Kindsvater habe sein Gesuch nicht ausreichend substantiiert. Die gemachten
Angaben hätten kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen
Verhältnisse ergeben. Unter Berücksichtigung der relevanten Grundbeträge, des
prozessualen Zuschlags sowie der vorliegend zu berücksichtigenden (belegten)
Auslagen (Krankenkasse Kindsvater CHF 172.00, Mietzins CHF 760.00)
stehe mit Blick auf die verfügbaren Mittel fest, dass der Kindsvater den
Bedürftigkeitsnachweis nicht erbringen könne und sein Gesuch abgewiesen werden
müsse.
5.3
Auf diese vollständig zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz geht der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort ein. Die keine Begründung enthaltende
Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen.
6.1
Auch für das Beschwerdeverfahren
ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.2
Nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
6.3
Den um unentgeltliche
Rechtspflege Ersuchenden trifft die Obliegenheit, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und so weit wie möglich auch mit
Belegen zu stützen (Urteil des BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2; BGE
125.
IV 161 E. 4.a; 120 Ia 179 E 3.a). Je komplizierter die finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers sind, desto höhere Anforderungen können an die
umfassende und klare Darstellung dieser durch den Gesuchsteller selber gestellt
werden, denn nur bei vollständiger Kenntnis der finanziellen Verhältnisse ist
es dem Gericht möglich, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen
und zu bewerten. Als blosse Obliegenheit kann die genaue Darlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse vom Gericht zwar nicht erzwungen werden, der Gesuchsteller hat allerdings
die Folgen zu tragen, falls er diese nicht oder nur mangelhaft dargestellt
und/oder belegt hat. Bei fehlender Mitwirkung durch die Partei kann ein Gesuch
deshalb trotz Untersuchungsmaxime abgelehnt werden. Es ist nämlich weder Aufgabe
des Gerichts, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären, noch
jede aufgestellte Behauptung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Frank Emmel
in: Thomes Sutter-Somm et al. [Hrsg.], ZPO Komm. 3. Aufl., 2016, Art. 119 N 6
f.).
6.4
Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlich
eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2018 noch ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3’420.00 (inkl. Familien- und
Ausbildungszulagen sowie sonstigem Einkommen) geltend machte, gibt er in seinem
vor Verwaltungsgericht eingereichten Gesuch vom 4. September 2018 ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'978.00 (inkl. Kinderzulagen von CHF
220.
) an. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, wie es innerhalb von nur zwei
Monaten zu dieser Differenz gekommen sein soll. Wie schon vor der Vorinstanz
ist nicht ersichtlich, wie sich sein Lohn zusammensetzt. Immerhin deklarierte
der Beschwerdeführer noch in der Steuererklärung 2017 Einkünfte von CHF
35'020.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.00
entspricht. Die eingereichten Einkommensbelege des Beschwerdeführers zeigen
eine völlig undurchsichtige Einkommenssituation. Die Angaben des
Beschwerdeführers sind äusserst intransparent. Bereits aus diesem Grund ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Weitere
Ausführungen zu den grösstenteils ebenfalls nicht belegten Auslagen erübrigen
sich bei dieser Sachlage.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des
Verfahrens gegenstandslos.
8.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend
werden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
8.2
Der unterliegende Beschwerdeführer
hat der Kindsmutter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zudem eine
Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 2'913.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'913.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel