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Entscheid

VWBES.2018.353

Kindesschutzmassnahmen / alternierende Obhut

7. Dezember 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2009. Am 4. November 2009

genehmigte die damals zuständige Vormundschaftsbehörde […] eine Vereinbarung

der Kindseltern vom 12. Oktober 2009. Darin wurde unter anderem geregelt, dass

das Kind im Falle der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes in der Obhut der

Mutter bleibt. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern übertragen.

1.2 Mitte August 2015 haben sich die

Kindseltern getrennt. Die Kindsmutter wohnt mit C.___ in [...], der Kindsvater

in [...].

1.3 Der Kindsvater stellte bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) […] ein Begehren um

alternierende Obhut. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

1.4 Die KESB beauftragte in der Folge

mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Sozialen Dienste [...] mit der Abklärung

der Situation.

2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 wies

die KESB den Antrag des Kindsvaters auf alternierende Obhut sowie das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffern 3.3 und 3.10).

3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 7. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziff. 3.3 und 3.10 des Entscheids

der KESB vom 26. Juli 2018 seien aufzuheben.

2. Es sei die alternierende Obhut des

Kindsvaters und der Kindsmutter über den gemeinsamen Sohn C.___ anzuordnen.

Eventualiter: Es sei ein unabhängiges

Gutachten über die Kindszuteilung erstellen zu lassen.

3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Die KESB beantragte mit

Stellungnahme vom 21. September 2018 die Abweisung der Beschwerde.

3.3 Die Kindsmutter liess mit

Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung

schliessen, u.K.u.E.F.

3.4 Mit Replik vom 23. November 2018

bestätigte der Kindsvater die bereits gestellten Rechtsbegehren und formulierte

als ergänzenden Eventualantrag, es sei während der Dauer des Verfahrens das

bestehende Besuchsrecht zu erweitern.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, C.___

sei in einem schweren Loyalitätskonflikt gefangen. Dieser werde immer wieder

durch neue Konfliktsituationen geschürt. C.___ scheine sich beiden Eltern sehr

verbunden zu fühlen und gerate dabei in ein dauerndes Gefühl der Zerrissenheit.

Beide Eltern würden die Not ihres Kindes ähnlich wahrnehmen, attribuierten und

interpretierten aber falsche Ursachen (gegenseitige Schuldzuschreibungen). Der Kinder-

und Jugendpsychiatrische Dienst [...] (nachfolgend: KJPD) stelle in diesem

Zusammenhang fest, C.___s aktuelle Befindlichkeit stehe primär in direktem

Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, den gegenseitigen Schuldzuweisungen

und Abwertungen der Eltern. Für die Lösung des Konflikts zwischen den Eltern

bräuchte es eine Verhaltensänderung. Die Eltern von C.___ seien - zumindest

aktuell - nicht in der Lage, eine vereinte gemeinsame Elternschaft zu

praktizieren. Es gelinge ihnen nicht, die beiden familiären Milieus in Einklang

zu bringen und die Kontinuität der Familie sicherzustellen. Ganz im Gegenteil: C.___

werde aktiv in den Konflikt miteinbezogen, indem unter anderem auch vor seinen

Augen gestritten werde. Die Meinungsverschiedenheiten über die Art und die

praktische Ausgestaltung der gemeinsamen Elternschaft seien gross und permanent.

Die Konsequenzen für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes seien sehr

negativ. Ein häufiger Wechsel, den eine alternierende Obhut in der Regel mit

sich bringe, entspreche nicht dem Wohl von C.___, zumal auch vom Kindsvater die

anfängliche Angewöhnungszeit, die C.___ benötige, explizit erwähnt werde. Es

sei vielmehr davon auszugehen, dass dadurch die Spannungen zwischen den

Kindseltern gar verstärkt würden, da mit einer alternierenden Obhut mehr

gegenseitige Verflechtungen entständen. C.___ selbst habe sich auch klar gegen

eine Änderung der Betreuungssituation ausgesprochen.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt

vor, eine alternierende Obhut bringe gegenüber der bisherigen Regelung weniger

Wechsel. Die Regelung wäre einfach und für C.___ nachvollziehbar, so dass eine

Stabilität entstehen und das belastende Gezerre der Eltern um C.___ aufhören

würde. Die KESB lege ihrem Entscheid vor allem den Abklärungsbericht des KJPD

vom 24. August 2017 zu Grunde, der die Situation vor nunmehr einem Jahr

beschreibe. Die Situation der Kindseltern habe sich aber verbessert, die

Absprachefähigkeit sei nachweislich gegeben. Die teilweise ruppige Wortwahl in

den sich bei den Akten befindenden SMS-Kommunikationen entspringe dem Umstand,

dass er an seinem Mitspracherecht über Aufenthalt, Schule und Hobbies gehindert

werde. Er sei bemüht, gemeinsam mit der Kindsmutter eine Lösung zu finden. Er

habe sogar eine Mediation vorgeschlagen, was von der Kindsmutter abgelehnt

worden sei. Dieses Verhalten laufe dem Kindeswohl von C.___ zuwider und sei in

hohem Masse verantwortlich für dessen Zerrissenheit. Diese werde verstärkt

durch den Umstand, dass er entgegen der bisher vereinbarten und praktizierten

Besuchsregelung C.___ nur noch alle 14 Tage sehen könne. Dies führe zu einer

offensichtlich bewussten Entfremdung. Unter der momentanen Situation mit der

fast vollständigen Trennung leide C.___ massiv. Der sogenannte schwerwiegende

Elternkonflikt sei durch die Kindsmutter einseitig provoziert und

hochstilisiert und habe einzig die Manipulation von C.___ und dessen

Entfremdung vom Kindsvater und der Halbschwester zum Zweck. Das Kindeswohl sei

aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter und nicht durch einen Elternkonflikt

gefährdet und könne deshalb nur durch eine alternierende Obhut geschützt

werden.

2.3

Die Kindsmutter

entgegnet, C.___ – der nach wie vor unter der zerfahrenen Situation der Eltern

leide – benötige in seiner derzeitigen Verfassung vor allem Stabilität. Zwei verschiedene

Wohnorte würden zu einem stabileren Umfeld in diametralem Widerspruch stehen. C.___

würde jedes Mal beim Wechsel wieder aus seinem Umfeld gerissen werden. Es gehe

nicht an, dass C.___ als neunjähriges Kind während des Aufenthaltes beim

Beschwerdeführer zwischen [...] und seinem Schulort in [...] pendeln müsse.

Indem der Beschwerdeführer geltend mache, dass zermürbende Diskussionen

zwischen den Eltern bei Anordnung der alternierenden Obhut entfallen würden,

verkenne er den Charakter der alternierenden Obhut, deren grundlegende

Voraussetzung die Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der

Eltern sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte SMS-Konversation zeige einmal

mehr, wie zermürbend die Diskussionen um die Belange von C.___ nach wie vor

seien. Aufgrund der Verfahrensakten sei ersichtlich, dass diese Diskussionen

anhaltend und seit mehreren Jahren bestehend seien. Die Problematik zwischen

den Eltern, die Zerrissenheit von C.___ und seine Äusserungen hätten sich nicht

verändert. Der Konflikt der Eltern stehe in vorliegendem Fall der Anordnung der

alternierenden Obhut im Wege. Er beziehe sich nicht nur auf Streitthemen

zwischen den Eltern, sondern explizit und vor allem auf die Kinderbelange. So

seien die Hobbies von C.___ sowie die Schulwahl und die Wohnsitznahme nach wie

vor ein grosser Streitpunkt. Ebenso würden anhaltend heftige

Auseinandersetzungen bezüglich religiöser Erziehung und medizinischer

Versorgung von C.___ stattfinden. In sämtlichen zentralen Punkten der

Kindererziehung würden die Meinungen der Eltern massiv auseinandergehen. Einer

weiteren Mediation stimme sie nicht zu, weil der Kindsvater während der bereits

stattgefundenen Sitzungen überheblich, rechthaberisch und unnachgiebig gewesen

sei.

2.4

Der Beschwerdeführer macht

in seiner Replik geltend, dass die Zerrissenheit von C.___ auf das Verhalten

der Kindsmutter zurückzuführen sei, die gegen den Willen von C.___ Wohnort,

Schule und […]club gewechselt und den Kontakt zum Kindsvater eingeschränkt habe.

C.___ wünsche einen ausgedehnten Kontakt zum Vater. Die jetzt praktizierte

alleinige Obhut durch die Kindsmutter führe offensichtlich nicht zu einer

Verbesserung für C.___. Die Behauptung, dass die geografische Distanz zwischen

den Eltern die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erschweren sollte,

sei nicht nachvollziehbar. Mit der Ausübung der alternierenden Obhut und dem

regelmässigen Wechsel der Wohnorte, werde im Alltag von C.___ Stabilität einkehren.

Ein gravierender Elternkonflikt liege nicht vor. Er kommuniziere und kooperiere

und bemühe sich um Lösungen. Es hätten keinerlei heftige Diskussionen

stattgefunden. Bei der Übergabe von C.___ in den letzten zwei Monaten sei der

persönliche Austausch regelmässig in normaler Tonalität erfolgt. Die

Kindsmutter verweigere die Kontaktaufnahme, Mediation und Familientherapie.

Durch dieses Verhalten sei er dazu gezwungen, verbal eine fordernde Haltung

einzunehmen. Die Mediation sei jeweils auf seine Aufforderung erfolgt und an

der fehlenden Kompromissbereitschaft der Kindsmutter gescheitert.

3.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der

angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer

4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der

Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen keine alternierende Obhut

verfügt worden ist, nämlich wegen des schweren Loyalitätskonflikts, in welchem

sich C.___ aufgrund der Konflikte und Meinungsverschiedenheiten auf Elternebene

befinde. Wie es sich damit verhält, ist

keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der

Anwendung des materiellen Rechts. Die

Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der

Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der

entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.

4.1

Die gemeinsame elterliche Sorge

respektive die darin enthaltene Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu

bestimmen, ist nicht notwendigerweise mit einer alternierenden Obhut verbunden.

Ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist,

muss überprüft werden. Beim Kindeswohl handelt es sich um die oberste Maxime

des Kindesrechts, gegenüber welcher die Interessen und Wünsche der Eltern in

den Hintergrund treten. Eine tatsächliche Vermutung für oder wider die

alternierende Obhut existiert nicht. Das Gericht muss gestützt auf die

Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine

Prognose darüber treffen, ob diese Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem

Wohl des Kindes entspricht (vgl. Urteile des BGer 5A_904/2015 E. 3.2.3;5A_991/2015

E. 4.2). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch

umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein

Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht

ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht

gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur

abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer

Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine

alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer

Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter

kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen

den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit

der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung

einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt,

wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben.

Andere Kriterien sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder

faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld.

Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der

Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit

beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden

Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre

jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielen

das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen

Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht

es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld

grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient

besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung

zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des

BGer 5A_904/2015 E. 3.2.3;5A_991/2015 E. 4.3).

4.2

Die Vorinstanz stützte sich bei der

Fällung ihres Entscheids im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte des KJPD

vom 4. April 2017/18. Mai 2017 (vgl. dazu E.II/4.3 nachstehend) und der

Sozialen Dienste [...] vom 24. August 2017 (vgl. dazu E.II/4.4 nachstehend).

4.3

Im Abklärungsbericht des KJPD vom 4.

April 2017/18. Mai 2017 wird festgehalten, dass sich C.___ in einem

ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde, der immer wieder durch neue

Konfliktsituationen zwischen den Eltern - in die er teilweise direkt involviert

werde - geschürt werde. C.___ scheine sich beiden Elternteilen sehr verbunden

zu fühlen und gerate dadurch in ein dauerndes Gefühl der Zerrissenheit. Beide

Eltern würden die Not ihres Kindes ähnlich erleben und beschreiben. Sie könnten

diese auch wahrnehmen, würden aber falsche Ursachen (gegenseitige

Schuldzuschreibungen) attribuieren und interpretieren, was die Situation für C.___

nur verschlimmere. C.___s aktuelle Befindlichkeit stehe primär in direktem

Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, den gegenseitigen Schuldzuweisungen

und gegenseitigen Abwertungen unter den Eltern.

4.4

Dem Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste [...] vom 24. August 2017 kann entnommen werden, dass die alternierende

Obhut in der aktuellen Situation nicht im Interesse von C.___ liege und nicht

mit dessen Wohl vereinbar sei. In den Gesprächen sei der Eindruck entstanden,

dass es inhaltlich gar nicht um die alternierende Obhut für C.___ gehe.

Vielmehr gehe es um die Konflikte auf Elternebene (mutmasslich gegenseitige

emotionale Verletzungen, divergierende Erziehungsvorstellungen, Zuneigung von C.___,

etc.). Damit sei mehr als fraglich, welchen spür- und erfahrbaren Nutzen C.___

von einer alternierenden Obhut haben könnte. Beide Eltern seien die Antwort

schuldig geblieben, wie dann plötzlich die Absprachen unter ihnen funktionieren

sollten, welche schon heute nicht funktionierten. Insofern stehe eine

alternierende Obhut weder in C.___s Interesse, noch wäre sie zum aktuellen

Zeitpunkt mit dessen Wohl zu vereinbaren und praktisch durchsetzbar. Die

Kommunikation sei nur eingeschränkt vorhanden und beide Elternteile führten die

fehlende Kooperation des Gegenübers bei den Besprechungen ins Feld. Mit dem Antrag

auf eine Obhutsregelung sei mutmasslich die Hoffnung verbunden, sich danach

nicht mehr mit dem andern Elternteil auseinandersetzen zu müssen. C.___ könne

zwischenzeitlich bereits sehr gut zwischen der «Mama-Welt» und der «Papa-Welt»

unterscheiden und bewege sich in den jeweiligen Welten offensichtlich ohne zu

leiden. Für die Lösung des Konflikts zwischen den Eltern bräuchte es eine

Verhaltensänderung der Eltern; die kognitiven Ressourcen dazu wären

grundsätzlich bei beiden vorhanden – würden aber nicht genutzt. Bei einem

Gespräch mit C.___ am 20. Juni 2017 habe dieser angegeben, dass er lieber bei

seiner Mutter sei (da dürfe er mehr fernsehen); die aktuell gelebte

Kontaktsituation wolle er nicht ändern, die sei gut so. Zum gelebten

Kontaktrecht wurde ausgeführt, dass C.___ am Dienstag und Donnerstag zum

Mittagessen sowie donnerstags jeweils nach der Schule ab 15:40 Uhr bis 20:00

Uhr beim Vater sei. Zudem verbringe er jedes zweite Wochenende beim Vater.

4.5

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Abklärungsberichte. Die Verhältnisse hätten

sich in der Zwischenzeit mit dem Schul- und Wohnortwechsel von C.___ wesentlich

verändert. Seit dem Umzug nach [...] werde C.___ auch nicht mehr durch den KJPD

betreut. Aus diesen Gründen sei ein neuer Bericht über die Kindszuteilung einzuholen.

4.6

Die Kindsmutter ist im Sommer 2018 mit

C.___ von [...] nach [...] gezogen, wo C.___ neu auch die (staatliche) Schule

besucht. Vorher besuchte C.___ die [...] Schule. Zufolge des Umzugs hat C.___

auch seinen […]club gewechselt. Diese Änderungen sind jedoch nicht

ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut. Ausschlaggebend für die Belassung

der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter war der zwischen den Kindseltern

bestehende Konflikt, welcher nach wie vor andauert. Diesbezüglich kann auf das

Schreiben des KJPD vom 13. November 2018 verwiesen werden. Darin wird festgehalten,

dass C.___ während der gesamten Behandlungszeit (bis Anfang Juli 2018) aufgrund

der anhaltenden Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten der Eltern in einem

massiven Loyalitätskonflikt sei. Aufgrund dessen sind die Abklärungsberichte

für die Frage der Obhutszuteilung noch immer aktuell.

4.7

Die Abklärungsberichte sind nicht

nur – immer noch – aktuell, sondern auch vollständig und in sich stimmig. Sie stützen

sich auf persönliche Gespräche mit den Kindseltern und dem Kind. Sie äussern

sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern und des Kindes (Gesundheit,

Wohnen, Betreuen, Arbeit). Ferner äussern sie sich zur Eltern-Kind-Beziehung,

den Erziehungskompetenzen der Eltern, den Wünschen des Kindes, zu Defiziten und

zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts. Damit nehmen sie Stellung zu allen

wesentlichen Punkten, die für die Obhutszuteilung vorliegend von Belang sind. Die

Berichte wurden zudem von Fachpersonen verfasst. Die Vorinstanz durfte bei ihrer

Entscheidfindung darauf abstellen.

4.8

Es ist unbestritten, dass beide

Kindseltern erziehungsfähig sind. Strittig und zu klären ist hingegen, ob der

zwischen den Kindseltern bestehende Konflikt einer alternierenden Obhut

entgegensteht. Nicht nur in den vorzitierten Berichten wird auf die ausgeprägte

Konfliktsituation der Eltern hingewiesen. Auch die von den Kindseltern vor

Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht gemachten Eingaben deuten auf massive

Konflikte zwischen den Eltern hin, sind sie doch von gegenseitigen

Schuldzuweisungen geprägt. Dieser Eindruck wird auch durch den Bericht des KJPD

vom 13. November 2018 bestätigt. Zwischen den Kindseltern besteht ein

festgefahrener Konflikt, welcher es ihnen nicht ermöglicht, in adäquater Weise

miteinander zu kommunizieren und Erziehungsmassnahmen zu besprechen. Es fehlt

an einem Mindestmass an Übereinstimmung in den Kinderbelangen. C.___ wird stark

in den Konflikt der Eltern einbezogen, wodurch sein Wohl gefährdet ist. Der Beschwerdeführer

macht zwar geltend, die Situation zwischen den Kindseltern habe sich gebessert.

Dass die Kindseltern immer noch grosse Schwierigkeiten haben, konstruktiv

miteinander zu kommunizieren, ist aber aus jedem Schreiben der Kindseltern im

vorliegenden Verfahren erkennbar. Insbesondere den Eingaben des Kindsvaters ist

der Vorwurf an die Kindsmutter inhärent, dass sie an der Konfliktsituation die

alleinige Schuld trage («der sog. schwerwiegende Elternkonflikt ist durch die

Kindsmutter einseitig provoziert und hochstilisiert und hat einzig die

Manipulation von C.___ und dessen Entfremdung vom Kindsvater und der

Halbschwester zum Zweck»). Seiner Ansicht nach soll die alternierende Obhut

aber zur Konfliktminderung und Versöhnung zwischen den Eltern beitragen. Dies

trifft nicht zu: Die alternierende Obhut setzt vielmehr voraus, dass die Eltern

wenigstens in einem gewissen Mindestmass zusammenarbeiten können, woran es

vorliegend fehlt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Wechselmodell wegen der

konfliktreichen Beziehung zwischen den Kindseltern für C.___ zu einer

(zusätzlichen) psychischen Belastung führen würde. So ist zu befürchten, dass

der Paarkonflikt noch vermehrt über das Kind ausgetragen würde, womit C.___s

Wohl ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dass ein Kind leidet und an der

Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die elterlichen

Auseinandersetzungen hineingezogen wird, ist notorisch. Die Kindseltern sind -

über ihre unterschiedlichen Auffassungen betreffend das Betreuungsmodell hinaus

- auch über andere Kinderbelange nicht einig. Zwischen den Kindseltern kann

nicht von einem bloss geringen Konfliktpotential ausgegangen werden. Auch wenn

die geteilte Obhut aus kinderpsychologischer Sicht und aus rechtspolitischen

Gründen zu fördern ist, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass eine

solche Lösung primär dem Kindeswohl zu dienen hat, und zwar unabhängig davon,

ob die äusseren Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu

beanstanden, dass die KESB die alleinige Obhut bei der Kindsmutter belassen

hat.

5.1

Die Beschwerde richtet sich des

Weiteren auch gegen die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 3.10

der angefochtenen Verfügung).

5.2

Die Vorinstanz erwog dazu, was

folgt: Der Kindsvater lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin, deren zwei

Kindern und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung. Der Kindsvater mache

geltend, er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 3'420.00

(inkl. Familien- und Ausbildungszulagen und sonstige Einkommen). Es sei weder

ersichtlich noch dargelegt, auf welchen Berechnungen dieses Erwerbseinkommen

beruhe. Gleiches gelte für das für die Partnerin angegebene Einkommen von

CHF 2'330.00. Nicht eruierbar sei, wie der Kindsvater die Mietkosten in

der Höhe von CHF 1'165.00 und CHF 1'150.00 berechne, nachdem er zwei

Mietverträge mit einem monatlichen Mietzins von CHF 760.00 bzw. 990.00

einreiche. Es erstaune, wenn der Kindsvater sich selbst als bedürftig erachte,

er dann aber Mitte Juni 2018 eine zusätzliche Wohnung mit monatlichen

Zusatzkosten von CHF 990.00 anmiete. Bei diesen Verhältnissen könne die zweite

Wohnung bei der vorliegenden Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht

berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang erstaune auch das Angebot des Kindsvaters,

die gesamten Kosten der [...] Schule von monatlich CHF 820.00 zu bezahlen.

Nicht zuletzt mit Blick auf diese Aussagen stelle sich die Frage, ob die

tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Kindsvaters wirklich den im

vorliegenden Verfahren vom Kindsvater vorgelegten Zahlen entsprächen. Der

Kindsvater mache für sich und seine Partnerin Berufsauslagen von je CHF 150.00

geltend. Einen Beleg dafür reiche er nicht ein, weshalb die Auslagen nicht

angerechnet werden könnten. Gleiches gelte für den monatlichen Anteil Steuern

der Partnerin und die Krankenkassenprämien des gemeinsamen Kindes. Die

gewöhnliche Tilgung der Schulden könne bei der Ermittlung des zivilprozessualen

Zwangsbedarfs nicht berücksichtigt werden, weshalb der geltend gemachte Betrag

von CHF 11'500.00 nicht zu berücksichtigen sei. Die Prämien für Mobiliar- und

Privatversicherung seien im monatlichen Grundbetrag bereits eingerechnet. Die

Prämien für die Betriebsversicherung könnten nicht berücksichtigt werden. Der

Kindsvater habe sein Gesuch nicht ausreichend substantiiert. Die gemachten

Angaben hätten kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen

Verhältnisse ergeben. Unter Berücksichtigung der relevanten Grundbeträge, des

prozessualen Zuschlags sowie der vorliegend zu berücksichtigenden (belegten)

Auslagen (Krankenkasse Kindsvater CHF 172.00, Mietzins CHF 760.00)

stehe mit Blick auf die verfügbaren Mittel fest, dass der Kindsvater den

Bedürftigkeitsnachweis nicht erbringen könne und sein Gesuch abgewiesen werden

müsse.

5.3

Auf diese vollständig zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz geht der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort ein. Die keine Begründung enthaltende

Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen.

6.1

Auch für das Beschwerdeverfahren

ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6.2

Nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

6.3

Den um unentgeltliche

Rechtspflege Ersuchenden trifft die Obliegenheit, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und so weit wie möglich auch mit

Belegen zu stützen (Urteil des BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2; BGE

125.

IV 161 E. 4.a; 120 Ia 179 E 3.a). Je komplizierter die finanziellen

Verhältnisse des Gesuchstellers sind, desto höhere Anforderungen können an die

umfassende und klare Darstellung dieser durch den Gesuchsteller selber gestellt

werden, denn nur bei vollständiger Kenntnis der finanziellen Verhältnisse ist

es dem Gericht möglich, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen

und zu bewerten. Als blosse Obliegenheit kann die genaue Darlegung der wirtschaftlichen

Verhältnisse vom Gericht zwar nicht erzwungen werden, der Gesuchsteller hat allerdings

die Folgen zu tragen, falls er diese nicht oder nur mangelhaft dargestellt

und/oder belegt hat. Bei fehlender Mitwirkung durch die Partei kann ein Gesuch

deshalb trotz Untersuchungsmaxime abgelehnt werden. Es ist nämlich weder Aufgabe

des Gerichts, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären, noch

jede aufgestellte Behauptung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Frank Emmel

in: Thomes Sutter-Somm et al. [Hrsg.], ZPO Komm. 3. Aufl., 2016, Art. 119 N 6

f.).

6.4

Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlich

eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2018 noch ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3’420.00 (inkl. Familien- und

Ausbildungszulagen sowie sonstigem Einkommen) geltend machte, gibt er in seinem

vor Verwaltungsgericht eingereichten Gesuch vom 4. September 2018 ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'978.00 (inkl. Kinderzulagen von CHF

220.

) an. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, wie es innerhalb von nur zwei

Monaten zu dieser Differenz gekommen sein soll. Wie schon vor der Vorinstanz

ist nicht ersichtlich, wie sich sein Lohn zusammensetzt. Immerhin deklarierte

der Beschwerdeführer noch in der Steuererklärung 2017 Einkünfte von CHF

35'020.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.00

entspricht. Die eingereichten Einkommensbelege des Beschwerdeführers zeigen

eine völlig undurchsichtige Einkommenssituation. Die Angaben des

Beschwerdeführers sind äusserst intransparent. Bereits aus diesem Grund ist das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Weitere

Ausführungen zu den grösstenteils ebenfalls nicht belegten Auslagen erübrigen

sich bei dieser Sachlage.

7.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der

Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des

Verfahrens gegenstandslos.

8.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend

werden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 dem

Beschwerdeführer auferlegt.

8.2

Der unterliegende Beschwerdeführer

hat der Kindsmutter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zudem eine

Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 2'913.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'913.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel