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Entscheid

VWBES.2018.355

Kostenverteilung gemäss Artikel 32d USG

25. Juli 2019Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Grundstück [...] liegt am

nordwestlichen Rand der Gemeinde und wird südwestlich durch die Dünnern und

nordöstlich durch die [...] (Strasse) begrenzt. Die Parzelle wurde bis 1965

landwirtschaftlich genutzt. Ungefähr im Jahr 1966 baute die B.___, [...],

darauf eine Werkhalle, welche bis heute besteht. 1967 wurde das ebenfalls heute

noch existierende Wohnhaus im westlichen Teil des Grundstücks erstellt. Dazu

wurde ein selbständiges und dauerndes Baurecht errichtet (GB [...]).

2. Zunächst war nur die B.___ auf dem

Areal tätig. Es folgten eine Vielzahl diverser Firmen, die in der Werkhalle zum

Teil eingemietet waren. Darauf ist noch eingehender zurückzukommen (nachfolgend

in E. II./3.5.1 ff.).

Die C.___, [...], kaufte das Grundstück

Nr. [...] im Jahr 1980 und führte Transport-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten

mit zwei bis vier Mitarbeitenden aus. Sie stellte ihren Betrieb ungefähr im

Jahr 1995 ein. 1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Im selben Jahr kaufte die

D.___, [...], das Grundstück. Die Unternehmung ist im Baugewerbe tätig und

bietet in erster Linie Baukräne und Container an. Bereits seit 1995 lagert die

Firma diese auf den Aussenflächen des Grundstücks. Weitere Materialien sind in

der Werkhalle untergebracht.

Ebenfalls seit 1995 ist die A.___, [...],

in der Werkhalle eingemietet. Die Firma betreibt ein Transportunternehmen mit

Kränen, Muldenservice und Recycling.

Am 30. März 2007 verkaufte die D.___ das

Grundstück an die E.___, Zürich. Diese wiederum verkaufte die Parzelle am 28.

August 2015 an die F.___, [...], weiter.

3. Das kantonale Amt für Umwelt (AfU)

informierte die damalige Eigentümerin, die D.___, am 9. November 2005 über den

vorgesehenen Eintrag von GB [...] in den Kataster der belasteten Standorte.

Nachdem dagegen keine Einwände vorgebracht worden waren, erfolgte der

definitive Katastereintrag unter der Nummer [...]. Davon setzte das AfU die D.___

mit Schreiben vom 28. Februar 2008 in Kenntnis.

4. Die [...] AG, [...], verfasste im

Auftrag des AfU mit Datum vom 3. April 2014 den Bericht «E.___, Parzelle [...],

Altlastenvoruntersuchung, Historische Untersuchung mit Pflichtenheft TU»

(nachfolgend historische Untersuchung).

Am 19. Mai 2015 folgte der Bericht «E.___,

[...], Altlastenvoruntersuchung Parz. GB [...], Technische Untersuchung»

(nachfolgend technische Untersuchung), wozu das AfU am 27. Juni 2015 Stellung

nahm. Es beurteilte die durchgeführten Untersuchungen und Untergrundanalysen

als zweckmässig und schloss sich dem Bericht an. Demnach wurde der Standort als

belastet, ohne Untersuchungs- und Sanierungsbedarf klassiert und der

Belastungsperimeter gemäss den Untersuchungsresultaten der technischen

Untersuchung auf die Teilfläche A reduziert.

4. Die E.___ stellte mit Eingabe vom 7.

Juli 2015 das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung.

5. Am 18. August 2015 ersuchte die

Amtschreiberei Olten-Gösgen das AfU um Zustimmung im Sinn von Art. 32dbis

Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) zur

Veräusserung des Grundstücks GB [...] durch die E.___ an die F.___. Das Bau-

und Justizdepartement (BJD) erteilte die Bewilligung mit Verfügung vom 24.

August 2015.

6. Nachdem die E.___ eine Auflistung

ihrer Aufwendungen eingereicht hatte, gewährte das BJD ihr, der A.___, der D.___

und G.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Kostenverteilung. Sämtliche

Parteien beantragten sinngemäss, von der Kostenbeteiligung ausgenommen zu

werden.

7. Mit Verfügung vom 29. August 2018

entschied das BJD, 20% der als gerechtfertigt erachteten Gesamtkosten von CHF

51'265.70 (und damit CHF 10'253.15) der E.___ als Zustandsstörerin

aufzuerlegen. Die restlichen 80 % verteilte es zwischen den Verhaltensstörern

und stellte dazu auf die Dauer ihrer Tätigkeit ab. Da die ehemalige B.___ und die

C.___ heute nicht mehr bestehen, wurden deren Anteile von insgesamt 31% (14% +

17%) dem Kanton als Ausfallkosten überbunden. Die Anteile der A.___ und der D.___

wurden aufgrund deren 19-jähriger Tätigkeit auf dem Areal auf je 20% und damit

CHF 10'253.15 festgesetzt. Der ehemaligen Autospenglerei von G.___

(Einzelfirma) wurden 9% auferlegt.

8. Mit Eingabe vom 7. September 2018

liess die A.___ gegen diese Kostenverteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur

vollständigen Sachverhaltsermittlung und neuen Kostenverteilung. Gleichzeitig

ersuchte sie darum, es seien ihr im Rahmen der neuen Kostenverteilung keine

Kosten für die historischen und technischen Altlastenuntersuchungen

aufzuerlegen. Eventuell sei ihr Kostenanteil auf maximal 5% der Gesamtkosten,

subeventualiter nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst und im Wesentlichen machte sie geltend,

die Schadstoffbelastung habe sich auf den Raum A gemäss Anhang A2 der

technischen Untersuchung reduziert. Diese Fläche habe die Beschwerdeführerin

gar nie gemietet. Wäre die von ihr gemietete Fläche separat parzelliert

gewesen, hätte das Gemeinwesen nach Art. 32d Abs. 5 USG für die Kosten der

Untersuchungsmassnahmen aufkommen müssen. Mindestens anteilsreduzierend hätte

der Umstand, dass sie die Teilfläche A nie gemietet habe, mit Sicherheit

berücksichtigt werden müssen.

9. Am 1. Oktober 2018 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugestanden, und am 3. Oktober 2018

erklärte G.___, auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die

übrigen Beteiligten des vorinstanzlichen Verfahrens liessen sich innert Frist

nicht vernehmen, was ebenfalls als Verzicht entgegengenommen wurde.

10. Das BJD schloss am 2. November 2018

auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, woraufhin die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 4. Januar 2019 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren

Anträgen und deren Begründung festhielt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch die ihr

auferlegten Kosten beschwert, hat ein schützenswertes Interesse an der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Weil das BJD in der streitigen

Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem

Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu, es kann den angefochtenen Entscheid

also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass es

sich bei GB [...] um einen belasteten Standort ohne Überwachungs- und

Sanierungsbedarf handelt und der eigentliche Belastungsperimeter leidglich die

Teilfläche A umfasst. Damit geht es um einen belasteten Standort im Sinn von

Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten

Standorten (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680; Technische Untersuchung, S.

20/21). Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber dagegen, als Verhaltensstörerin

für die mit den Voruntersuchungen zusammenhängenden Kosten aufkommen zu müssen.

Sie stützt sich auf Art. 32d Abs. 5 USG und macht geltend, als belastet habe

sich letztendlich nur die Teilfläche («Raum») A herausgestellt. Diese habe sie

gar nie gemietet. Wäre die Fläche abparzelliert worden, hätte der Kanton für

die Untersuchungskosten aufkommen müssen.

2.1

Das USG regelt in Art. 32d unter der

Marginalie «Tragung der Kosten», wer die Kosten für die Sanierung belasteter

Standorte trägt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung trägt der Verursacher die

Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung

belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die

Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die

Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich

als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei

Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte

(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 trägt das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil der

Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Abs.

4.

bestimmt, dass die Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung erlässt,

wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber

durchführt. Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2)

eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht

belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen

Untersuchungs­massnahmen (Abs. 5).

2.2

Art. 32d Abs. 5 USG war in der am 1.

Juli 1997 in Kraft getretenen Version von Art. 32d USG noch nicht enthalten,

sondern geht auf die Initiative Nr. 98.451 von altNationalrat Peter Baumberger

vom 17. Dezember 1998 zurück. Er verlangte, dass die Kosten für die

Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder zum

Eintrag vorgesehenen Standortes dem Kanton auferlegt werden, wenn sich erweisen

sollte, dass der Standort nicht belastet ist (Amtliches Bulletin [AB] 2004 N

468). Begründet hatte Nationalrat Baumberger seinen Vorstoss u.a. wie folgt:

«In vielen Kantonen

herrscht die (dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der kürzlichen Revision

des USG nicht entsprechende) Praxis, die Kosten solcher Abklärungen unabhängig

von deren Ergebnis dem Standortinhaber (in der Regel dem Eigentümer des

altlastenverdächtigen Grundstückes) aufzuerlegen (vgl. dazu die Zusammenfassung

der Praxis in URP 1997 758ff.). Dieses Vorgehen widerspricht den üblichen

Verfahrensregeln und bedeutet inhaltlich eine unzulässige

"Verschuldens"- Fiktion. Das USG ist dementsprechend mit Vorschriften

zu ergänzen, wonach die Untersuchungskosten im Hinblick auf die Erstellung des

Altlastenkatasters oder die Entlassung von Standorten aus diesem Kataster

jedenfalls dann zu Lasten der öffentlichen Hand gehen, wenn sich ergibt, dass

der Standort nicht in umweltrelevanter Weise durch Abfälle belastet ist. Zur

Entlastung der Kantone soll ein angemessener Teil der Kosten für (je nach Fall)

historische und/oder technische Erstuntersuchungen zu Lasten der

Sanierungsabgaben gemäss Artikel 32e USG gedeckt werden».

2.3

Lehre und Praxis gehen einig darin,

dass eine solche Rückerstattung nur in Frage kommt, wenn sich der Standort als gänzlich

unbelastet erweist (siehe etwa Lorenz Lehmann, Folgen der Revision des

Altlastenrechts für Bauherren, Behörden und Berater, URP 2007, S. 647 ff., 656;

Alain Griffel / Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 32d N. 25).

Der Kanton Zürich hat ein Merkblatt zur

Erstattung von Untersuchungskosten herausgegeben für den Fall, dass sich der im

Kataster eingetragene Standort als nicht belastet erweist (Stand 30. März

2017). Wörtlich wird dort unter Ziff. 3 (Kriterien für die Erstattung von

Untersuchungskosten) ausgeführt: «Untersuchungskosten werden nur dann

erstattet, wenn die Untersuchungen zeigen, dass der ganze Standort nicht

belastet ist» (https://awel.zh.ch/content/dam/baudirektion/awel/abfall_rohstoffe_altlasten/Altlasten/kataster_der_belasteten_standorte/20170330%20Merkblatt_Erstattung_Untersuchungskosten.pdf,

abgerufen am 9. Juli 2019).

Auch der Kanton Bern hat ein

vergleichbares Merkblatt («Übernahme von Untersuchungskosten bei im Kataster eingetragenen

oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten, die sich als unbelastet

erweisen», Stand 28. Januar 2009), welches als Bedingung für die Erstattung von

Untersuchungskosten explizit aufführt: «Die Untersuchungen müssen

nachvollziehbar zeigen, dass der gesamte Standort nicht belastet ist» (abrufbar

unter https://www.bve.be.ch, Link Altlasten).

2.4

Hier geht es nun aber nicht um einen

gänzlich unbelasteten Standort. Die [...] AG legt in ihrer technischen

Untersuchung vom 19. Mai 2015 S. 20 wörtlich Folgendes dar:

«Aus den

Untersuchungsresultaten lässt sich ableiten, dass die in der HU [historischen

Untersuchung] bezeichneten Verdachtsmomente mit Ausnahme des Raumes A

weitgehend unbegründet sind, da keine erhöhten Konzentrationen der

betriebsspezifischen Schadstoffe (insbesondere KW, Schwermetalle, CKW, BTEX,

PCB) nachgewiesen werden konnten. Bei der festgestellten Cr(VI)-Verunreinigung

vermuten wir, dass diese höchstwahrscheinlich auf eine primäre Verunreinigung

der künstlichen Auffüllungen und nur untergeordnet auf die frühere

Betriebstätigkeit zurückzuführen sein dürfte.

Zusammenfassend

betrachtet, kann der Perimeter des belasteten Standortes auf den in Anhang A2

eingezeichneten Bereich (Raum A) reduziert werden. Im restlichen untersuchten

Areal wurden gestützt auf die derzeit vorliegenden Untersuchungsresultate keine

relevanten Untergrundbelastungen nachgewiesen.»

Nachdem die Voraussetzungen für eine

Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 5 USG mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob die vom BJD vorgenommene

Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 1 und 2 USG rechtens ist.

3.1

Die Vorinstanz hat die

Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin zur Kostentragung verpflichtet. Die

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den

polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der

Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d

USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den

Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter

seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat,

als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen

Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium

ist, analog zum Störerprinzip, die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine

Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger

Verhaltensstörer. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen

aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren

Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung

des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_418/2015

des Bundesgerichts vom 25. April 2016, nicht publ. E. 2.2 von BGE 142 II 232;

BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747 f.; Pierre Tschannen / Martin Frick, Der

Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL [heute BAFU]

vom 11. September 2002, S. 8; Karin Scherrer, Handlungs- und

Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 85 ff.;

Hansjörg Seiler, in: Kommentar USG, Art. 2 N. 62). Die polizeiliche

Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer

Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden

voraus (Urteil 1C_146/2011 des Bundesgerichts vom 29. November 2011, E. 2 mit

Hinweisen). Verhaltensstörer bzw. -verursacher im Sinne des Altlastenrechts ist

demnach, wer durch sein eigenes oder durch das unter seiner Verantwortung

erfolgende Verhalten Dritter adäquat kausal bzw. unmittelbar die Massnahmen

nach Art. 32d Abs. 1 USG verursacht hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin stellt die

Eigenschaft als Verhaltensstörerin sinngemäss in Abrede und macht erstmals vor

Verwaltungsgericht geltend, die Auflistung der verantwortlichen Betriebe sei

unvollständig. Ihr sei bekannt, dass während ihrer eigenen Mietdauer und zum

Teil bereits früher u.a. auch die H.___, [...] (während ca. 20 Jahren), die I.___,

[...] (während ca. 10 Jahren), die J.___, [...] (während ca. 20 Jahren) und die

K.___ (während ca. 10 Jahren) auf dem Standort eingemietet gewesen seien. Die H.___

habe damals mit Hydraulikölmaschinen gearbeitet. Die I.___ habe u.a. altlastenrelevante Chemikalien

gelagert und auch die J.___ dürfte nach Einschätzung der Beschwerdeführerin

altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben. Die Unternehmungen seien deshalb

im Rahmen der Kostenverteilung ebenfalls zu begrüssen, weshalb die

Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen primär an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

3.3

Dem hält das BJD in seiner

Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin habe bereits im

vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, dem Departement die

entsprechenden Gesellschaften zu melden, die nach ihrer Ansicht ebenfalls auf

dem Standort tätig gewesen sein sollen. Dies habe sie aus unerklärlichen

Gründen unterlassen. Weder die historische Untersuchung noch sonstige Dokumente

würden darauf hinweisen, dass die erwähnten Firmen auf dem Standort tätig

gewesen seien. Selbst die Beschwerdeführerin könne keinerlei Belege für ihre

Behauptungen einreichen. Überdies sei L.___, Verwaltungsratspräsident der

Beschwerdeführerin, für die historische Untersuchung befragt worden. Er habe

offenbar keine weiteren Firmen genannt, die auf dem Grundstück tätig gewesen

sein sollen. Ansonsten wären jene im Rahmen der historischen Untersuchung

mitberücksichtigt worden.

3.4.1

Die Behörde hat den

rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen

abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien

allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (nach kantonalem

Verfahrensrecht sowie Art. 46 Abs. 1 USG; BGE 144 II 332 E. 4.1.1 S. 336 f. mit

Hinweisen auf Hans W. Stutz, Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung, URP 2001

798.

ff., insbes. S. 815 ff. und Scherrer, a.a.O., S. 274). Vorliegend sind die

Behörden dieser Pflicht nachgekommen, wurden doch zahlreiche Untersuchungen

durchgeführt, Unterlagen eingeholt und Befragungen von Zeitzeugen durchgeführt.

3.4.2

In der Regel gilt der Beweis als

erbracht, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der

Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 S. 337; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Rn 999). In gewissen Rechtsbereichen gilt

jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein

strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar

erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f. zum zivilen Haftpflicht- und

Versicherungsrecht; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. zum Sozialversicherungsrecht).

Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende

Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen

lassen, die sich – vorab wegen des Zeitablaufs – nicht mit letzter Sicherheit

bestimmen lasse (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit Hinweise auf die Urteile

1C_570/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3.3 in: URP 2013 S. 37, RDAF 2014 I S.

403; Urteil 1C_282/2016 vom 21. Februar 2018 E. 3.4.3; Urteil 1A.250/2005 vom

14.

Dezember 2006 E. 5.3, in: RDAF 2007 I S. 307, mit Hinweisen; so auch Lilian

Christen, Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG - ausgewählte Aspekte aus der

Praxis, URP 2011 593 ff., insbes. S. 610).

3.4.3

Von der Beweisführungslast und dem

Beweismassstab ist die objektive Beweislast zu unterscheiden: Kommt die

Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies – analog

Art. 8 ZGB – in der Regel zulasten der Person aus, die aus der unbewiesen

gebliebenen Tatsache Rechte hätte ableiten können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O. Rn. 997). Diese Beweislastregel gilt auch im Altlastenrecht (BGE 144 II

332.

E. 4.1.3 S. 337 f.; Christen, a.a.O., S. 611; Scherrer, a.a.O., S. 274 f.; Stutz,

Verfahrensfragen, URP 2001 S. 817). Zwar trägt das Gemeinwesen nach Art. 32d

Abs. 3 USG den Kostenanteil von Verursachern, deren Identität wegen Zeitablaufs

nicht mehr ermittelt werden kann oder die nicht mehr existieren. Dies bedeutet

aber nicht, dass jegliche Unsicherheit zu Lasten der Staatskasse geht (BGE 144

II 332 E. 4.1.3 S. 338 mit Hinweis auf Hans W. Stutz, Das revidierte

Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 361 ff., insbes. S. 345 f.; derselbe,

Verfahrensfragen, URP 2001 S. 817).

3.5

Vorliegend hat die [...] AG eine historische

Untersuchung (mit Pflichtenheft für die technische Untersuchung, datierend vom

3.

April 2014) im Sinn von Art. 7 Abs. 2 und 3 AltlV vorgenommen. Dazu wurden

alle ihr vorliegenden geologischen und hydrogeologischen Unterlagen

ausgewertet, ebenso wie die ihr zur Verfügung gestellten Dokumente des AfU, des

kommunalen Bauarchivs sowie Pläne, Karten und Luftbilder. Hinzu kam eine

Arealbegehung am 24. Februar 2014 mit den Herren L.___ und M.___ (Sohn des

ehemaligen Grundeigentümers der Parzelle Nr. [...] und Inhaber der B.___ von

ca. 1966 bis 1979; wohnt im Haus westlich der grossen Werkhalle). L.___ ist der

Inhaber der Beschwerdeführerin und seit 1980 in der Werkhalle tätig. Als

ehemaliger Schwiegersohn von Herrn N.___, dem Grundstückeigentümer von 1979 bis

ca. 1995 und Inhaber der C.___ (dazu sogleich), kennt er sich gemäss dem

Bericht zur historischen Untersuchung «mit den Tätigkeiten und Anlagen der letzten

34.

Jahre aus» (historische Untersuchung S. 4). Wie im Bericht ausgeführt (S.

7), ergaben die in den Archiven des AfU und der Gemeinde durchgeführten

Recherchen leider nur sehr wenig Informationen. Zusammen mit der Begehung und

den Befragungen habe aber zumindest für die grösseren Betriebe eine relativ

gute und vollständige Rekonstruktion der Nutzungsgeschichte zusammengestellt

werden können. Es bestünden jedoch Unsicherheiten über die Tätigkeiten diverser

kleinerer Betriebe, die eingemietet gewesen seien. Zudem sei der genaue Einsatz

und Mengenverbrauch an umweltrelevanten Stoffen sehr unsicher. Insgesamt ergab

die historische Untersuchung zu den diversen auf der Parzelle ansässigen

Betrieben im Wesentlichen Folgendes:

3.5.1

Zunächst war nur die B.___ auf dem

Areal tätig. Sie war spezialisiert auf Waagen- und Stahlbau, wobei sie auf GB [...]

lediglich Stahlkonstruktionen und Material für Schiessstände herstellte. Die B.___

beschäftigte ca. 20 bis 25 Mitarbeitende. Die Firma wurde 1979 in B.___ in Nachlassliquidation

geändert und im Jahr 1991 im kantonalen Handelsregister gelöscht.

3.5.2

Die C.___, [...], kaufte das

Grundstück GB [...] im Jahr 1980 und nutzte die Halle komplett um. Sie führte

Transportarbeiten mit zwei bis vier Mitarbeitenden aus. Dazu wurde das Gebäude

als Einstellhalle sowie für kleinere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten genutzt.

Gemäss Auskunft von L.___, der Angestellter der C.___ war, wurden Unterhaltsarbeiten

(Ölwechsel, kleinere Reparaturen) bis heute immer ungefähr an derselben Stelle

in der Hallenmitte ausgeführt. Die verwendeten Öle wurden seither am Hallenrand

in Fässern gelagert. Der Betonboden weist in diesen Bereichen wenige dunkle

Flecken auf (historische Untersuchung S. 10). Die C.___ stellte ihren Betrieb

ungefähr im Jahr 1995 ein. 1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst.

3.5.3

Ab 1983 betrieb O.___ während

ungefähr zehn Jahren eine Autogarage mit ein bis drei Mitarbeitenden. Der

Betrieb führte vor allem Reparaturarbeiten für leichte Motorwagen und

Servicestationen durch und existiert heute nicht mehr.

3.5.4

G.___ führte in den 1980er-Jahren

während acht bis zehn Jahren eine Autospenglerei. Auch diesen Betrieb gibt es

nicht mehr.

3.5.5

Zwischen den Jahren 1983 und 1990

mieteten verschiedene kleinere Betriebe (mit meist nur einem bis zwei

Mitarbeitenden) Teile der Werkhalle auf GB [...]. Die Betriebe sind in der historischen

Untersuchung aufgelistet (S. 7/8), jedoch waren keine Unterlagen über deren

Tätigkeit erhältlich zu machen, und auch die befragten Herren konnten sich

nicht an diese Personen erinnern.

3.5.6

1999 kaufte die D.___, [...], das

Grundstück. Die Unternehmung ist im Baugewerbe tätig und bietet in erster Linie

Baukräne und Container an. Bereits seit 1995 lagert die Firma diese auf den

Aussenflächen des Grundstücks. Weitere Materialien sind in der Werkhalle

untergebracht.

3.5.7

Ebenfalls seit 1995 ist die

Beschwerdeführerin in der Werkhalle eingemietet. Die Firma betreibt ein

Transportunternehmen mit Kränen, Muldenservice und Recycling.

3.5.8

Die P.___, [...], war ab 2012 auf

dem Grundstück tätig und plante dort sanitäre Installationen, Heizungen und

Solaranlagen.

3.6

Die historische Untersuchung klassierte

die Metallverarbeitung, Lackierungsarbeiten und den Einsatz sowie die Lagerung

der Lacke, Farben, Lösungsmittel, Kraftstoffe und Hydrauliköle der letzten 50

Jahre als altlastenrelevante Tätigkeiten ein (S. 13). In der Tabelle 2 S. 15

wurde dargelegt, welche Nutzung in welchem Bereich allenfalls kritisch gewesen

sein könnte. Zum Gefährdungspotential wurde ausgeführt, aufgrund der

Unsicherheiten bezüglich der Art und Menge benutzter Schadstoffe sei das

Schadstoffpotential schwierig einzuschätzen. Da aber mit grösserer

Wahrscheinlichkeit Farben, Lacke, verschiedene Öle sowie vermutlich auch

Lösungsmittel verwendet worden seien, sei von einem kleinen bis mittleren

Schadstoffpotential auszugehen. Ähnlich präsentiere sich die Sachlage bei der

Auffüllung der Dünnern, wobei zu berücksichtigen sei, dass diese bereits 80

Jahre alt sei. Innerhalb des Gebäudes bestehe seit Betriebsbeginn ein Betonboden.

Öle und Schwermetalle dürften daher nur schwer durch den Boden in den Untergrund

gelangt sein. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der verwendeten Mengen

könne dies allerdings nicht komplett ausgeschlossen werden. Vor allem leicht

flüchtige Stoffe könnten jedoch durchaus in den Untergrund gelangt sein. Das

Freisetzungspotential sei aufgrund der Bodenplatte, der Lage innerhalb des

Gebäudes und der geologischen Voraussetzungen mit 1 bis 2 m wenig

wasserdurchlässigen Überschwemmungssedimenten als eher klein einzustufen. Bei

der Auffüllung der Dünnern müsse vermerkt werden, dass diese bis ins

Grundwasser reiche. Daher sei das Freisetzungspotential dort entsprechend hoch.

Als Fazit wurde festgehalten, aufgrund der zahlreichen Unsicherheiten bezüglich

Standort der Tätigkeiten sowie Art und Menge der benutzten Stoffe könne der

Betriebsstandort noch nicht abschliessend altlastenrechtlich beurteilt werden.

Gemäss den Schlussfolgerungen liessen sich verschiedene Verdachtsmomente gemäss

AltlV ermitteln, welche im Hinblick auf eine abschliessende Beurteilung eine

technische Untersuchung erforderten (historische Untersuchung S. 16).

3.7

Gestützt auf diese Ausgangslage

erachtete das BJD die ehemalige B.___, die ehemalige C.___, die ehemalige

Autospenglerei von G.___, die D.___ und die Beschwerdeführerin als

Verhaltensstörerinnen, die E.___ als Zustandsstörerin. Die verschiedenen

während der Jahre 1983 bis 1990 in Teilen des Gebäudes eingemieteten

Kleinbetreibe – die teilweise auch nur Büroräumlichkeiten gemietet hatten – hätten

gemäss der historischen Untersuchung keine altlastenrelevanten Belastungen zu

verantworten. Mit Blick auf die in E. 3.4.1-3.4.3 zitierte Rechtsprechung und

Lehre ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Klärung des Sachverhalts hinreichend

nachgekommen und hat die Beweiswürdigung richtig vorgenommen. Zudem mutet doch

seltsam an, dass die Beschwerdeführerin erst im jetzigen Verfahrensstadium neue

Betriebe nennt, obwohl ihr Verwaltungsratspräsident im Rahmen der historischen

Untersuchung befragt wurde und bei der Begehung dabei war. Auch später,

anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz, wurden

keine entsprechenden Behauptungen geäussert. Belege fehlen bis heute. Wenn das

BJD dagegen aufgrund von deren altlastenrelevanten Tätigkeiten auf die über

längere Zeit auf dem Grundstück ansässigen Betriebe abgestellt hat, ist dies

schlüssig und nachvollziehbar.

3.8

Zur Verursacherqualifikation der

Beschwerdeführerin im Besonderen hat das BJD sinngemäss in Erwägung gezogen, mit

der technischen Untersuchung habe die [...] AG zwar aufgezeigt, dass die in der

historischen Untersuchung bezeichneten Verdachtsmomente mit Ausnahme des Raumes

A weitgehend unbegründet gewesen seien. Für die Verursacherqualifikation sei aber

einzig relevant, wer die Kosten der Untersuchung notwendig gemacht habe. In diesem

Zusammenhang sei nicht zu berücksichtigen, dass das fragliche Grundstück nun

grösstenteils keine Belastungen aufweise. Dies sei das Ergebnis der notwendigen

Untersuchungen, welche wegen der Tätigkeiten verschiedener Personen habe

durchgeführt werden müssen. Im Jahr 1995 habe zunächst die Einzelfirma L.___,

danach die Beschwerdeführerin (die sämtliche Aktiven und Passiven der

Einzelfirma übernommen habe) den Transportbetrieb in der Werkhalle aufgenommen.

Auch dieser Betrieb habe – wie zuvor die C.___ – bis 2014 (Zeitpunkt der

historischen Untersuchung) kleinere Reparaturarbeiten in der Hallenmitte

ausgeführt und Öl in Fässern in Auffangwannen an der Hallenwand gelagert. Eine

Untergrundsbelastung wegen der Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie der

Öl-Lagerung sei laut der historischen Untersuchung eher unwahrscheinlich

gewesen. Dennoch habe sie aufgrund der langjährigen Lagerung nicht ganz

ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen Plan mit der

von ihr gemieteten Fläche eingereicht. Diese Fläche sei im Verdachtsperimeter

gemäss Anhang 3 der historischen Untersuchung gelegen. Folglich seien die

Untersuchungen auch wegen der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin notwendig

gewesen. Die technische Untersuchung habe nun ergeben, dass nur der Raum A eine

Belastung aufweise. Dies ändere aber nichts am Umstand, dass die Untersuchungen

aufgrund aller Verdachtsmomente – auch jener, die auf die C.___ und die

Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen seien – notwendig gewesen seien.

3.9

Nachdem die Voraussetzungen für eine

Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 5 USG aufgrund der verbleibenden Restfläche

A nicht erfüllt sind, überzeugt die Argumentation der Vorinstanz. In der

Tabelle 2 S. 15 der historischen Untersuchung wird zur Nutzung der «Werkhalle

Mitte» ausgeführt: «Fahrzeugunterhalt mind. 1979 – heute» und «Lagerung

Motorenöle 1979 – heute». Unter dem Stichwort «Wertung» wurde vermerkt: «ev.

kleine Untergrundbelastung zu erwarten». Begründet wurde der Eintrag mit

«Verschmutzung durch langjährigen Einsatz von Motoren- /Hydrauliköl» und

«langjährige Lagerung, Flecken auf Beton». Die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht, die relevanten Tätigkeiten dort seit 1995 ausgeführt zu haben. Damit ist

offensichtlich, dass sie Mitverursacherin der notwendigen Untersuchungen war

(vgl. E. 3.4.2 hiervor).

Steht nun also fest, dass eine

Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 5 USG ausgeschlossen ist und dass die

Beschwerdeführerin die Untersuchungen wegen ihres Betriebs mitverursacht hat,

ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob die vom BJD vorgenommene

Kostenverteilung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

4.1

Bei der Festsetzung der

Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes

Ermessen zu. Bei der Bemessung können neben dem Mass der Verantwortung auch

Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die

wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden. Namentlich kann berücksichtigt

werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste,

einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der

Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118). In der Regel

werden Verhaltensverursacher durchschnittlich mit 70 - 90 % und

Zustandsverursacher mit 10 - 30 % herangezogen, wobei das Bundesgericht diese

Praxis jüngst präzisiert hat. Ein Kostenanteil von 10 - 30 % bei

Zustandsverursachern ergibt sich demnach nicht bereits aus der

Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung als solcher,

sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten,

namentlich wenn der Eigentümer durch die Sanierung einen nicht unwesentlichen

wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (vgl. BGE 139 II 106 E.

5.6

S. 118 f.; Urteil 1C_515/2015 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2016 E.

3.8

).

4.2

Das BJD hat die Quote der E.___ als

reine Zustandsstörerin auf 20% festgelegt und die restlichen 80% auf die

bekannten Verhaltensstörer verteilt (dazu sogleich). Dies entspricht der (auch

nach BGE 139 II 106 noch vorherrschenden) Praxis, nach der jeweils 10-30 % der

Kosten auf die schuldlosen Zustandsstörer entfallen, während die restlichen

70-90 % von den Verhaltensstörern zu tragen sind (Hans U. Liniger / Curdin

Conrad: Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei

Unternehmenstransaktionen: quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni,

2010, S. 229 ff., S. 241., S. 235; vgl. Griffel / Rausch, a.a.O., Art. 32d N 11

am Ende mit Hinweis auf VASA-Modul).

Zu den Verhaltensstörern hielt das BJD fest,

es sei kein schuldhaftes Verhalten auszumachen. Von der Erhöhung des

Kostenanteils sah es deshalb ab. In Anwendung eines gewissen – berechtigten –

Schematismus' stellte es auf die Jahre ab, während welcher die einzelnen

Verursacher auf der Parzelle diejenige Tätigkeit betrieben hatten, die

letztendlich für den Altlastenverdacht ausschlaggebend gewesen war. Die

ehemalige B.___ war während 13 Jahren tätig, was zu einer Quote von 14% führte.

Die 16 Jahre der ehemaligen C.___ ergaben 17%, die jeweils 19 Jahre der

Beschwerdeführerin und der D.___ je 20%, und die rund 9 Jahre der ehemaligen

Autospenglerei G.___ führten zu einem 9%igen Kostenanteil. Die Anteile der

inzwischen liquidierten Gesellschaften (C.___ und B.___) von insgesamt 31%

überwälzte die Vorinstanz richtigerweise dem Kanton.

4.3

Mit diesem Vorgehen hat das BJD die

Verhaltensverursacher einander grundsätzlich gleichgestellt und die Dauer von

deren Tätigkeit als Massstab genommen. Fraglich könnte sein, ob nicht dem

Verursacher der tatsächlich verbleibenden, aber nicht sanierungsbedürftigen

Belastung im Raum A, G.___ (siehe technische Untersuchung S. 18 und historische

Untersuchung Tabelle 2 S. 15), eine grössere Quote zuzurechnen wäre. Indessen wird

in der technischen Untersuchung S. 20 die Vermutung geäussert, die

festgestellte CR(VI)-Verunreinigung im Raum A gehe höchstwahrscheinlich auf

eine primäre Verunreinigung der künstlichen Auffüllungen und nur untergeordnet

auf die frühere Betriebstätigkeit zurück. Bei dieser Beweislage rechtfertigte

sich eine Erhöhung von dessen Quote nicht, zumal auch G.___ kein Verschulden

vorzuwerfen ist. Ausschlaggebend für die Untersuchungen der Parzelle waren

sämtliche Tätigkeiten, die üblicherweise zu altlastenrelevanten Belastungen

führen können (dazu sei nochmals auf die Tabelle 2 S. 15 der historischen

Untersuchung verweisen). Dass das BJD diese insgesamt gleich gewichtet und dann

auf deren Dauer abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Ein gewisser

Schematismus ist jeder altlastenrechtlichen Quotenberechnung inhärent. Ein

Ermessensfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich; die Aufteilung erweist sich

vielmehr als den Umständen und dem Beweisergebnis angemessen.

4.4

Schliesslich ist auch weder

nachvollziehbar noch rechtsgenüglich dargetan, weshalb der effektive Kostenanteil

von CHF 10'253.15 der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen herabzusetzen

wäre.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00

festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann