VWBES.2018.355
Kostenverteilung gemäss Artikel 32d USG
25. Juli 2019Deutsch26 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu, Olten
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
gemäss Artikel 32d USG
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grundstück [...] liegt am
nordwestlichen Rand der Gemeinde und wird südwestlich durch die Dünnern und
nordöstlich durch die [...] (Strasse) begrenzt. Die Parzelle wurde bis 1965
landwirtschaftlich genutzt. Ungefähr im Jahr 1966 baute die B.___, [...],
darauf eine Werkhalle, welche bis heute besteht. 1967 wurde das ebenfalls heute
noch existierende Wohnhaus im westlichen Teil des Grundstücks erstellt. Dazu
wurde ein selbständiges und dauerndes Baurecht errichtet (GB [...]).
2. Zunächst war nur die B.___ auf dem
Areal tätig. Es folgten eine Vielzahl diverser Firmen, die in der Werkhalle zum
Teil eingemietet waren. Darauf ist noch eingehender zurückzukommen (nachfolgend
in E. II./3.5.1 ff.).
Die C.___, [...], kaufte das Grundstück
Nr. [...] im Jahr 1980 und führte Transport-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten
mit zwei bis vier Mitarbeitenden aus. Sie stellte ihren Betrieb ungefähr im
Jahr 1995 ein. 1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Im selben Jahr kaufte die
D.___, [...], das Grundstück. Die Unternehmung ist im Baugewerbe tätig und
bietet in erster Linie Baukräne und Container an. Bereits seit 1995 lagert die
Firma diese auf den Aussenflächen des Grundstücks. Weitere Materialien sind in
der Werkhalle untergebracht.
Ebenfalls seit 1995 ist die A.___, [...],
in der Werkhalle eingemietet. Die Firma betreibt ein Transportunternehmen mit
Kränen, Muldenservice und Recycling.
Am 30. März 2007 verkaufte die D.___ das
Grundstück an die E.___, Zürich. Diese wiederum verkaufte die Parzelle am 28.
August 2015 an die F.___, [...], weiter.
3. Das kantonale Amt für Umwelt (AfU)
informierte die damalige Eigentümerin, die D.___, am 9. November 2005 über den
vorgesehenen Eintrag von GB [...] in den Kataster der belasteten Standorte.
Nachdem dagegen keine Einwände vorgebracht worden waren, erfolgte der
definitive Katastereintrag unter der Nummer [...]. Davon setzte das AfU die D.___
mit Schreiben vom 28. Februar 2008 in Kenntnis.
4. Die [...] AG, [...], verfasste im
Auftrag des AfU mit Datum vom 3. April 2014 den Bericht «E.___, Parzelle [...],
Altlastenvoruntersuchung, Historische Untersuchung mit Pflichtenheft TU»
(nachfolgend historische Untersuchung).
Am 19. Mai 2015 folgte der Bericht «E.___,
[...], Altlastenvoruntersuchung Parz. GB [...], Technische Untersuchung»
(nachfolgend technische Untersuchung), wozu das AfU am 27. Juni 2015 Stellung
nahm. Es beurteilte die durchgeführten Untersuchungen und Untergrundanalysen
als zweckmässig und schloss sich dem Bericht an. Demnach wurde der Standort als
belastet, ohne Untersuchungs- und Sanierungsbedarf klassiert und der
Belastungsperimeter gemäss den Untersuchungsresultaten der technischen
Untersuchung auf die Teilfläche A reduziert.
4. Die E.___ stellte mit Eingabe vom 7.
Juli 2015 das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung.
5. Am 18. August 2015 ersuchte die
Amtschreiberei Olten-Gösgen das AfU um Zustimmung im Sinn von Art. 32dbis
Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) zur
Veräusserung des Grundstücks GB [...] durch die E.___ an die F.___. Das Bau-
und Justizdepartement (BJD) erteilte die Bewilligung mit Verfügung vom 24.
August 2015.
6. Nachdem die E.___ eine Auflistung
ihrer Aufwendungen eingereicht hatte, gewährte das BJD ihr, der A.___, der D.___
und G.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Kostenverteilung. Sämtliche
Parteien beantragten sinngemäss, von der Kostenbeteiligung ausgenommen zu
werden.
7. Mit Verfügung vom 29. August 2018
entschied das BJD, 20% der als gerechtfertigt erachteten Gesamtkosten von CHF
51'265.70 (und damit CHF 10'253.15) der E.___ als Zustandsstörerin
aufzuerlegen. Die restlichen 80 % verteilte es zwischen den Verhaltensstörern
und stellte dazu auf die Dauer ihrer Tätigkeit ab. Da die ehemalige B.___ und die
C.___ heute nicht mehr bestehen, wurden deren Anteile von insgesamt 31% (14% +
17%) dem Kanton als Ausfallkosten überbunden. Die Anteile der A.___ und der D.___
wurden aufgrund deren 19-jähriger Tätigkeit auf dem Areal auf je 20% und damit
CHF 10'253.15 festgesetzt. Der ehemaligen Autospenglerei von G.___
(Einzelfirma) wurden 9% auferlegt.
8. Mit Eingabe vom 7. September 2018
liess die A.___ gegen diese Kostenverteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
vollständigen Sachverhaltsermittlung und neuen Kostenverteilung. Gleichzeitig
ersuchte sie darum, es seien ihr im Rahmen der neuen Kostenverteilung keine
Kosten für die historischen und technischen Altlastenuntersuchungen
aufzuerlegen. Eventuell sei ihr Kostenanteil auf maximal 5% der Gesamtkosten,
subeventualiter nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst und im Wesentlichen machte sie geltend,
die Schadstoffbelastung habe sich auf den Raum A gemäss Anhang A2 der
technischen Untersuchung reduziert. Diese Fläche habe die Beschwerdeführerin
gar nie gemietet. Wäre die von ihr gemietete Fläche separat parzelliert
gewesen, hätte das Gemeinwesen nach Art. 32d Abs. 5 USG für die Kosten der
Untersuchungsmassnahmen aufkommen müssen. Mindestens anteilsreduzierend hätte
der Umstand, dass sie die Teilfläche A nie gemietet habe, mit Sicherheit
berücksichtigt werden müssen.
9. Am 1. Oktober 2018 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugestanden, und am 3. Oktober 2018
erklärte G.___, auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die
übrigen Beteiligten des vorinstanzlichen Verfahrens liessen sich innert Frist
nicht vernehmen, was ebenfalls als Verzicht entgegengenommen wurde.
10. Das BJD schloss am 2. November 2018
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, woraufhin die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 4. Januar 2019 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren
Anträgen und deren Begründung festhielt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch die ihr
auferlegten Kosten beschwert, hat ein schützenswertes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Weil das BJD in der streitigen
Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem
Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu, es kann den angefochtenen Entscheid
also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
2.
Vorliegend ist unbestritten, dass es
sich bei GB [...] um einen belasteten Standort ohne Überwachungs- und
Sanierungsbedarf handelt und der eigentliche Belastungsperimeter leidglich die
Teilfläche A umfasst. Damit geht es um einen belasteten Standort im Sinn von
Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten
Standorten (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680; Technische Untersuchung, S.
20/21). Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber dagegen, als Verhaltensstörerin
für die mit den Voruntersuchungen zusammenhängenden Kosten aufkommen zu müssen.
Sie stützt sich auf Art. 32d Abs. 5 USG und macht geltend, als belastet habe
sich letztendlich nur die Teilfläche («Raum») A herausgestellt. Diese habe sie
gar nie gemietet. Wäre die Fläche abparzelliert worden, hätte der Kanton für
die Untersuchungskosten aufkommen müssen.
2.1
Das USG regelt in Art. 32d unter der
Marginalie «Tragung der Kosten», wer die Kosten für die Sanierung belasteter
Standorte trägt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung trägt der Verursacher die
Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung
belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die
Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die
Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich
als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 trägt das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil der
Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Abs.
4.
bestimmt, dass die Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung erlässt,
wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber
durchführt. Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2)
eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht
belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).
2.2
Art. 32d Abs. 5 USG war in der am 1.
Juli 1997 in Kraft getretenen Version von Art. 32d USG noch nicht enthalten,
sondern geht auf die Initiative Nr. 98.451 von altNationalrat Peter Baumberger
vom 17. Dezember 1998 zurück. Er verlangte, dass die Kosten für die
Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder zum
Eintrag vorgesehenen Standortes dem Kanton auferlegt werden, wenn sich erweisen
sollte, dass der Standort nicht belastet ist (Amtliches Bulletin [AB] 2004 N
468). Begründet hatte Nationalrat Baumberger seinen Vorstoss u.a. wie folgt:
«In vielen Kantonen
herrscht die (dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der kürzlichen Revision
des USG nicht entsprechende) Praxis, die Kosten solcher Abklärungen unabhängig
von deren Ergebnis dem Standortinhaber (in der Regel dem Eigentümer des
altlastenverdächtigen Grundstückes) aufzuerlegen (vgl. dazu die Zusammenfassung
der Praxis in URP 1997 758ff.). Dieses Vorgehen widerspricht den üblichen
Verfahrensregeln und bedeutet inhaltlich eine unzulässige
"Verschuldens"- Fiktion. Das USG ist dementsprechend mit Vorschriften
zu ergänzen, wonach die Untersuchungskosten im Hinblick auf die Erstellung des
Altlastenkatasters oder die Entlassung von Standorten aus diesem Kataster
jedenfalls dann zu Lasten der öffentlichen Hand gehen, wenn sich ergibt, dass
der Standort nicht in umweltrelevanter Weise durch Abfälle belastet ist. Zur
Entlastung der Kantone soll ein angemessener Teil der Kosten für (je nach Fall)
historische und/oder technische Erstuntersuchungen zu Lasten der
Sanierungsabgaben gemäss Artikel 32e USG gedeckt werden».
2.3
Lehre und Praxis gehen einig darin,
dass eine solche Rückerstattung nur in Frage kommt, wenn sich der Standort als gänzlich
unbelastet erweist (siehe etwa Lorenz Lehmann, Folgen der Revision des
Altlastenrechts für Bauherren, Behörden und Berater, URP 2007, S. 647 ff., 656;
Alain Griffel / Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 32d N. 25).
Der Kanton Zürich hat ein Merkblatt zur
Erstattung von Untersuchungskosten herausgegeben für den Fall, dass sich der im
Kataster eingetragene Standort als nicht belastet erweist (Stand 30. März
2017). Wörtlich wird dort unter Ziff. 3 (Kriterien für die Erstattung von
Untersuchungskosten) ausgeführt: «Untersuchungskosten werden nur dann
erstattet, wenn die Untersuchungen zeigen, dass der ganze Standort nicht
belastet ist» (https://awel.zh.ch/content/dam/baudirektion/awel/abfall_rohstoffe_altlasten/Altlasten/kataster_der_belasteten_standorte/20170330%20Merkblatt_Erstattung_Untersuchungskosten.pdf,
abgerufen am 9. Juli 2019).
Auch der Kanton Bern hat ein
vergleichbares Merkblatt («Übernahme von Untersuchungskosten bei im Kataster eingetragenen
oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten, die sich als unbelastet
erweisen», Stand 28. Januar 2009), welches als Bedingung für die Erstattung von
Untersuchungskosten explizit aufführt: «Die Untersuchungen müssen
nachvollziehbar zeigen, dass der gesamte Standort nicht belastet ist» (abrufbar
unter https://www.bve.be.ch, Link Altlasten).
2.4
Hier geht es nun aber nicht um einen
gänzlich unbelasteten Standort. Die [...] AG legt in ihrer technischen
Untersuchung vom 19. Mai 2015 S. 20 wörtlich Folgendes dar:
«Aus den
Untersuchungsresultaten lässt sich ableiten, dass die in der HU [historischen
Untersuchung] bezeichneten Verdachtsmomente mit Ausnahme des Raumes A
weitgehend unbegründet sind, da keine erhöhten Konzentrationen der
betriebsspezifischen Schadstoffe (insbesondere KW, Schwermetalle, CKW, BTEX,
PCB) nachgewiesen werden konnten. Bei der festgestellten Cr(VI)-Verunreinigung
vermuten wir, dass diese höchstwahrscheinlich auf eine primäre Verunreinigung
der künstlichen Auffüllungen und nur untergeordnet auf die frühere
Betriebstätigkeit zurückzuführen sein dürfte.
Zusammenfassend
betrachtet, kann der Perimeter des belasteten Standortes auf den in Anhang A2
eingezeichneten Bereich (Raum A) reduziert werden. Im restlichen untersuchten
Areal wurden gestützt auf die derzeit vorliegenden Untersuchungsresultate keine
relevanten Untergrundbelastungen nachgewiesen.»
Nachdem die Voraussetzungen für eine
Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 5 USG mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob die vom BJD vorgenommene
Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 1 und 2 USG rechtens ist.
3.1
Die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin zur Kostentragung verpflichtet. Die
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den
polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der
Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d
USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den
Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter
seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat,
als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen
Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium
ist, analog zum Störerprinzip, die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine
Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger
Verhaltensstörer. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen
aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren
Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung
des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_418/2015
des Bundesgerichts vom 25. April 2016, nicht publ. E. 2.2 von BGE 142 II 232;
BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747 f.; Pierre Tschannen / Martin Frick, Der
Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL [heute BAFU]
vom 11. September 2002, S. 8; Karin Scherrer, Handlungs- und
Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 85 ff.;
Hansjörg Seiler, in: Kommentar USG, Art. 2 N. 62). Die polizeiliche
Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer
Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden
voraus (Urteil 1C_146/2011 des Bundesgerichts vom 29. November 2011, E. 2 mit
Hinweisen). Verhaltensstörer bzw. -verursacher im Sinne des Altlastenrechts ist
demnach, wer durch sein eigenes oder durch das unter seiner Verantwortung
erfolgende Verhalten Dritter adäquat kausal bzw. unmittelbar die Massnahmen
nach Art. 32d Abs. 1 USG verursacht hat.
3.2
Die Beschwerdeführerin stellt die
Eigenschaft als Verhaltensstörerin sinngemäss in Abrede und macht erstmals vor
Verwaltungsgericht geltend, die Auflistung der verantwortlichen Betriebe sei
unvollständig. Ihr sei bekannt, dass während ihrer eigenen Mietdauer und zum
Teil bereits früher u.a. auch die H.___, [...] (während ca. 20 Jahren), die I.___,
[...] (während ca. 10 Jahren), die J.___, [...] (während ca. 20 Jahren) und die
K.___ (während ca. 10 Jahren) auf dem Standort eingemietet gewesen seien. Die H.___
habe damals mit Hydraulikölmaschinen gearbeitet. Die I.___ habe u.a. altlastenrelevante Chemikalien
gelagert und auch die J.___ dürfte nach Einschätzung der Beschwerdeführerin
altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben. Die Unternehmungen seien deshalb
im Rahmen der Kostenverteilung ebenfalls zu begrüssen, weshalb die
Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen primär an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
3.3
Dem hält das BJD in seiner
Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin habe bereits im
vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, dem Departement die
entsprechenden Gesellschaften zu melden, die nach ihrer Ansicht ebenfalls auf
dem Standort tätig gewesen sein sollen. Dies habe sie aus unerklärlichen
Gründen unterlassen. Weder die historische Untersuchung noch sonstige Dokumente
würden darauf hinweisen, dass die erwähnten Firmen auf dem Standort tätig
gewesen seien. Selbst die Beschwerdeführerin könne keinerlei Belege für ihre
Behauptungen einreichen. Überdies sei L.___, Verwaltungsratspräsident der
Beschwerdeführerin, für die historische Untersuchung befragt worden. Er habe
offenbar keine weiteren Firmen genannt, die auf dem Grundstück tätig gewesen
sein sollen. Ansonsten wären jene im Rahmen der historischen Untersuchung
mitberücksichtigt worden.
3.4.1
Die Behörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen
abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien
allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (nach kantonalem
Verfahrensrecht sowie Art. 46 Abs. 1 USG; BGE 144 II 332 E. 4.1.1 S. 336 f. mit
Hinweisen auf Hans W. Stutz, Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung, URP 2001
798.
ff., insbes. S. 815 ff. und Scherrer, a.a.O., S. 274). Vorliegend sind die
Behörden dieser Pflicht nachgekommen, wurden doch zahlreiche Untersuchungen
durchgeführt, Unterlagen eingeholt und Befragungen von Zeitzeugen durchgeführt.
3.4.2
In der Regel gilt der Beweis als
erbracht, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der
Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 S. 337; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Rn 999). In gewissen Rechtsbereichen gilt
jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein
strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar
erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f. zum zivilen Haftpflicht- und
Versicherungsrecht; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. zum Sozialversicherungsrecht).
Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen
lassen, die sich – vorab wegen des Zeitablaufs – nicht mit letzter Sicherheit
bestimmen lasse (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit Hinweise auf die Urteile
1C_570/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3.3 in: URP 2013 S. 37, RDAF 2014 I S.
403; Urteil 1C_282/2016 vom 21. Februar 2018 E. 3.4.3; Urteil 1A.250/2005 vom
14.
Dezember 2006 E. 5.3, in: RDAF 2007 I S. 307, mit Hinweisen; so auch Lilian
Christen, Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG - ausgewählte Aspekte aus der
Praxis, URP 2011 593 ff., insbes. S. 610).
3.4.3
Von der Beweisführungslast und dem
Beweismassstab ist die objektive Beweislast zu unterscheiden: Kommt die
Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies – analog
Art. 8 ZGB – in der Regel zulasten der Person aus, die aus der unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte hätte ableiten können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O. Rn. 997). Diese Beweislastregel gilt auch im Altlastenrecht (BGE 144 II
332.
E. 4.1.3 S. 337 f.; Christen, a.a.O., S. 611; Scherrer, a.a.O., S. 274 f.; Stutz,
Verfahrensfragen, URP 2001 S. 817). Zwar trägt das Gemeinwesen nach Art. 32d
Abs. 3 USG den Kostenanteil von Verursachern, deren Identität wegen Zeitablaufs
nicht mehr ermittelt werden kann oder die nicht mehr existieren. Dies bedeutet
aber nicht, dass jegliche Unsicherheit zu Lasten der Staatskasse geht (BGE 144
II 332 E. 4.1.3 S. 338 mit Hinweis auf Hans W. Stutz, Das revidierte
Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 361 ff., insbes. S. 345 f.; derselbe,
Verfahrensfragen, URP 2001 S. 817).
3.5
Vorliegend hat die [...] AG eine historische
Untersuchung (mit Pflichtenheft für die technische Untersuchung, datierend vom
3.
April 2014) im Sinn von Art. 7 Abs. 2 und 3 AltlV vorgenommen. Dazu wurden
alle ihr vorliegenden geologischen und hydrogeologischen Unterlagen
ausgewertet, ebenso wie die ihr zur Verfügung gestellten Dokumente des AfU, des
kommunalen Bauarchivs sowie Pläne, Karten und Luftbilder. Hinzu kam eine
Arealbegehung am 24. Februar 2014 mit den Herren L.___ und M.___ (Sohn des
ehemaligen Grundeigentümers der Parzelle Nr. [...] und Inhaber der B.___ von
ca. 1966 bis 1979; wohnt im Haus westlich der grossen Werkhalle). L.___ ist der
Inhaber der Beschwerdeführerin und seit 1980 in der Werkhalle tätig. Als
ehemaliger Schwiegersohn von Herrn N.___, dem Grundstückeigentümer von 1979 bis
ca. 1995 und Inhaber der C.___ (dazu sogleich), kennt er sich gemäss dem
Bericht zur historischen Untersuchung «mit den Tätigkeiten und Anlagen der letzten
34.
Jahre aus» (historische Untersuchung S. 4). Wie im Bericht ausgeführt (S.
7), ergaben die in den Archiven des AfU und der Gemeinde durchgeführten
Recherchen leider nur sehr wenig Informationen. Zusammen mit der Begehung und
den Befragungen habe aber zumindest für die grösseren Betriebe eine relativ
gute und vollständige Rekonstruktion der Nutzungsgeschichte zusammengestellt
werden können. Es bestünden jedoch Unsicherheiten über die Tätigkeiten diverser
kleinerer Betriebe, die eingemietet gewesen seien. Zudem sei der genaue Einsatz
und Mengenverbrauch an umweltrelevanten Stoffen sehr unsicher. Insgesamt ergab
die historische Untersuchung zu den diversen auf der Parzelle ansässigen
Betrieben im Wesentlichen Folgendes:
3.5.1
Zunächst war nur die B.___ auf dem
Areal tätig. Sie war spezialisiert auf Waagen- und Stahlbau, wobei sie auf GB [...]
lediglich Stahlkonstruktionen und Material für Schiessstände herstellte. Die B.___
beschäftigte ca. 20 bis 25 Mitarbeitende. Die Firma wurde 1979 in B.___ in Nachlassliquidation
geändert und im Jahr 1991 im kantonalen Handelsregister gelöscht.
3.5.2
Die C.___, [...], kaufte das
Grundstück GB [...] im Jahr 1980 und nutzte die Halle komplett um. Sie führte
Transportarbeiten mit zwei bis vier Mitarbeitenden aus. Dazu wurde das Gebäude
als Einstellhalle sowie für kleinere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten genutzt.
Gemäss Auskunft von L.___, der Angestellter der C.___ war, wurden Unterhaltsarbeiten
(Ölwechsel, kleinere Reparaturen) bis heute immer ungefähr an derselben Stelle
in der Hallenmitte ausgeführt. Die verwendeten Öle wurden seither am Hallenrand
in Fässern gelagert. Der Betonboden weist in diesen Bereichen wenige dunkle
Flecken auf (historische Untersuchung S. 10). Die C.___ stellte ihren Betrieb
ungefähr im Jahr 1995 ein. 1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst.
3.5.3
Ab 1983 betrieb O.___ während
ungefähr zehn Jahren eine Autogarage mit ein bis drei Mitarbeitenden. Der
Betrieb führte vor allem Reparaturarbeiten für leichte Motorwagen und
Servicestationen durch und existiert heute nicht mehr.
3.5.4
G.___ führte in den 1980er-Jahren
während acht bis zehn Jahren eine Autospenglerei. Auch diesen Betrieb gibt es
nicht mehr.
3.5.5
Zwischen den Jahren 1983 und 1990
mieteten verschiedene kleinere Betriebe (mit meist nur einem bis zwei
Mitarbeitenden) Teile der Werkhalle auf GB [...]. Die Betriebe sind in der historischen
Untersuchung aufgelistet (S. 7/8), jedoch waren keine Unterlagen über deren
Tätigkeit erhältlich zu machen, und auch die befragten Herren konnten sich
nicht an diese Personen erinnern.
3.5.6
1999 kaufte die D.___, [...], das
Grundstück. Die Unternehmung ist im Baugewerbe tätig und bietet in erster Linie
Baukräne und Container an. Bereits seit 1995 lagert die Firma diese auf den
Aussenflächen des Grundstücks. Weitere Materialien sind in der Werkhalle
untergebracht.
3.5.7
Ebenfalls seit 1995 ist die
Beschwerdeführerin in der Werkhalle eingemietet. Die Firma betreibt ein
Transportunternehmen mit Kränen, Muldenservice und Recycling.
3.5.8
Die P.___, [...], war ab 2012 auf
dem Grundstück tätig und plante dort sanitäre Installationen, Heizungen und
Solaranlagen.
3.6
Die historische Untersuchung klassierte
die Metallverarbeitung, Lackierungsarbeiten und den Einsatz sowie die Lagerung
der Lacke, Farben, Lösungsmittel, Kraftstoffe und Hydrauliköle der letzten 50
Jahre als altlastenrelevante Tätigkeiten ein (S. 13). In der Tabelle 2 S. 15
wurde dargelegt, welche Nutzung in welchem Bereich allenfalls kritisch gewesen
sein könnte. Zum Gefährdungspotential wurde ausgeführt, aufgrund der
Unsicherheiten bezüglich der Art und Menge benutzter Schadstoffe sei das
Schadstoffpotential schwierig einzuschätzen. Da aber mit grösserer
Wahrscheinlichkeit Farben, Lacke, verschiedene Öle sowie vermutlich auch
Lösungsmittel verwendet worden seien, sei von einem kleinen bis mittleren
Schadstoffpotential auszugehen. Ähnlich präsentiere sich die Sachlage bei der
Auffüllung der Dünnern, wobei zu berücksichtigen sei, dass diese bereits 80
Jahre alt sei. Innerhalb des Gebäudes bestehe seit Betriebsbeginn ein Betonboden.
Öle und Schwermetalle dürften daher nur schwer durch den Boden in den Untergrund
gelangt sein. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der verwendeten Mengen
könne dies allerdings nicht komplett ausgeschlossen werden. Vor allem leicht
flüchtige Stoffe könnten jedoch durchaus in den Untergrund gelangt sein. Das
Freisetzungspotential sei aufgrund der Bodenplatte, der Lage innerhalb des
Gebäudes und der geologischen Voraussetzungen mit 1 bis 2 m wenig
wasserdurchlässigen Überschwemmungssedimenten als eher klein einzustufen. Bei
der Auffüllung der Dünnern müsse vermerkt werden, dass diese bis ins
Grundwasser reiche. Daher sei das Freisetzungspotential dort entsprechend hoch.
Als Fazit wurde festgehalten, aufgrund der zahlreichen Unsicherheiten bezüglich
Standort der Tätigkeiten sowie Art und Menge der benutzten Stoffe könne der
Betriebsstandort noch nicht abschliessend altlastenrechtlich beurteilt werden.
Gemäss den Schlussfolgerungen liessen sich verschiedene Verdachtsmomente gemäss
AltlV ermitteln, welche im Hinblick auf eine abschliessende Beurteilung eine
technische Untersuchung erforderten (historische Untersuchung S. 16).
3.7
Gestützt auf diese Ausgangslage
erachtete das BJD die ehemalige B.___, die ehemalige C.___, die ehemalige
Autospenglerei von G.___, die D.___ und die Beschwerdeführerin als
Verhaltensstörerinnen, die E.___ als Zustandsstörerin. Die verschiedenen
während der Jahre 1983 bis 1990 in Teilen des Gebäudes eingemieteten
Kleinbetreibe – die teilweise auch nur Büroräumlichkeiten gemietet hatten – hätten
gemäss der historischen Untersuchung keine altlastenrelevanten Belastungen zu
verantworten. Mit Blick auf die in E. 3.4.1-3.4.3 zitierte Rechtsprechung und
Lehre ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Klärung des Sachverhalts hinreichend
nachgekommen und hat die Beweiswürdigung richtig vorgenommen. Zudem mutet doch
seltsam an, dass die Beschwerdeführerin erst im jetzigen Verfahrensstadium neue
Betriebe nennt, obwohl ihr Verwaltungsratspräsident im Rahmen der historischen
Untersuchung befragt wurde und bei der Begehung dabei war. Auch später,
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz, wurden
keine entsprechenden Behauptungen geäussert. Belege fehlen bis heute. Wenn das
BJD dagegen aufgrund von deren altlastenrelevanten Tätigkeiten auf die über
längere Zeit auf dem Grundstück ansässigen Betriebe abgestellt hat, ist dies
schlüssig und nachvollziehbar.
3.8
Zur Verursacherqualifikation der
Beschwerdeführerin im Besonderen hat das BJD sinngemäss in Erwägung gezogen, mit
der technischen Untersuchung habe die [...] AG zwar aufgezeigt, dass die in der
historischen Untersuchung bezeichneten Verdachtsmomente mit Ausnahme des Raumes
A weitgehend unbegründet gewesen seien. Für die Verursacherqualifikation sei aber
einzig relevant, wer die Kosten der Untersuchung notwendig gemacht habe. In diesem
Zusammenhang sei nicht zu berücksichtigen, dass das fragliche Grundstück nun
grösstenteils keine Belastungen aufweise. Dies sei das Ergebnis der notwendigen
Untersuchungen, welche wegen der Tätigkeiten verschiedener Personen habe
durchgeführt werden müssen. Im Jahr 1995 habe zunächst die Einzelfirma L.___,
danach die Beschwerdeführerin (die sämtliche Aktiven und Passiven der
Einzelfirma übernommen habe) den Transportbetrieb in der Werkhalle aufgenommen.
Auch dieser Betrieb habe – wie zuvor die C.___ – bis 2014 (Zeitpunkt der
historischen Untersuchung) kleinere Reparaturarbeiten in der Hallenmitte
ausgeführt und Öl in Fässern in Auffangwannen an der Hallenwand gelagert. Eine
Untergrundsbelastung wegen der Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie der
Öl-Lagerung sei laut der historischen Untersuchung eher unwahrscheinlich
gewesen. Dennoch habe sie aufgrund der langjährigen Lagerung nicht ganz
ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen Plan mit der
von ihr gemieteten Fläche eingereicht. Diese Fläche sei im Verdachtsperimeter
gemäss Anhang 3 der historischen Untersuchung gelegen. Folglich seien die
Untersuchungen auch wegen der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin notwendig
gewesen. Die technische Untersuchung habe nun ergeben, dass nur der Raum A eine
Belastung aufweise. Dies ändere aber nichts am Umstand, dass die Untersuchungen
aufgrund aller Verdachtsmomente – auch jener, die auf die C.___ und die
Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen seien – notwendig gewesen seien.
3.9
Nachdem die Voraussetzungen für eine
Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 5 USG aufgrund der verbleibenden Restfläche
A nicht erfüllt sind, überzeugt die Argumentation der Vorinstanz. In der
Tabelle 2 S. 15 der historischen Untersuchung wird zur Nutzung der «Werkhalle
Mitte» ausgeführt: «Fahrzeugunterhalt mind. 1979 – heute» und «Lagerung
Motorenöle 1979 – heute». Unter dem Stichwort «Wertung» wurde vermerkt: «ev.
kleine Untergrundbelastung zu erwarten». Begründet wurde der Eintrag mit
«Verschmutzung durch langjährigen Einsatz von Motoren- /Hydrauliköl» und
«langjährige Lagerung, Flecken auf Beton». Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, die relevanten Tätigkeiten dort seit 1995 ausgeführt zu haben. Damit ist
offensichtlich, dass sie Mitverursacherin der notwendigen Untersuchungen war
(vgl. E. 3.4.2 hiervor).
Steht nun also fest, dass eine
Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 5 USG ausgeschlossen ist und dass die
Beschwerdeführerin die Untersuchungen wegen ihres Betriebs mitverursacht hat,
ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob die vom BJD vorgenommene
Kostenverteilung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
4.1
Bei der Festsetzung der
Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes
Ermessen zu. Bei der Bemessung können neben dem Mass der Verantwortung auch
Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die
wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden. Namentlich kann berücksichtigt
werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste,
einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der
Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118). In der Regel
werden Verhaltensverursacher durchschnittlich mit 70 - 90 % und
Zustandsverursacher mit 10 - 30 % herangezogen, wobei das Bundesgericht diese
Praxis jüngst präzisiert hat. Ein Kostenanteil von 10 - 30 % bei
Zustandsverursachern ergibt sich demnach nicht bereits aus der
Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung als solcher,
sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten,
namentlich wenn der Eigentümer durch die Sanierung einen nicht unwesentlichen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (vgl. BGE 139 II 106 E.
5.6
S. 118 f.; Urteil 1C_515/2015 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2016 E.
3.8
).
4.2
Das BJD hat die Quote der E.___ als
reine Zustandsstörerin auf 20% festgelegt und die restlichen 80% auf die
bekannten Verhaltensstörer verteilt (dazu sogleich). Dies entspricht der (auch
nach BGE 139 II 106 noch vorherrschenden) Praxis, nach der jeweils 10-30 % der
Kosten auf die schuldlosen Zustandsstörer entfallen, während die restlichen
70-90 % von den Verhaltensstörern zu tragen sind (Hans U. Liniger / Curdin
Conrad: Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei
Unternehmenstransaktionen: quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni,
2010, S. 229 ff., S. 241., S. 235; vgl. Griffel / Rausch, a.a.O., Art. 32d N 11
am Ende mit Hinweis auf VASA-Modul).
Zu den Verhaltensstörern hielt das BJD fest,
es sei kein schuldhaftes Verhalten auszumachen. Von der Erhöhung des
Kostenanteils sah es deshalb ab. In Anwendung eines gewissen – berechtigten –
Schematismus' stellte es auf die Jahre ab, während welcher die einzelnen
Verursacher auf der Parzelle diejenige Tätigkeit betrieben hatten, die
letztendlich für den Altlastenverdacht ausschlaggebend gewesen war. Die
ehemalige B.___ war während 13 Jahren tätig, was zu einer Quote von 14% führte.
Die 16 Jahre der ehemaligen C.___ ergaben 17%, die jeweils 19 Jahre der
Beschwerdeführerin und der D.___ je 20%, und die rund 9 Jahre der ehemaligen
Autospenglerei G.___ führten zu einem 9%igen Kostenanteil. Die Anteile der
inzwischen liquidierten Gesellschaften (C.___ und B.___) von insgesamt 31%
überwälzte die Vorinstanz richtigerweise dem Kanton.
4.3
Mit diesem Vorgehen hat das BJD die
Verhaltensverursacher einander grundsätzlich gleichgestellt und die Dauer von
deren Tätigkeit als Massstab genommen. Fraglich könnte sein, ob nicht dem
Verursacher der tatsächlich verbleibenden, aber nicht sanierungsbedürftigen
Belastung im Raum A, G.___ (siehe technische Untersuchung S. 18 und historische
Untersuchung Tabelle 2 S. 15), eine grössere Quote zuzurechnen wäre. Indessen wird
in der technischen Untersuchung S. 20 die Vermutung geäussert, die
festgestellte CR(VI)-Verunreinigung im Raum A gehe höchstwahrscheinlich auf
eine primäre Verunreinigung der künstlichen Auffüllungen und nur untergeordnet
auf die frühere Betriebstätigkeit zurück. Bei dieser Beweislage rechtfertigte
sich eine Erhöhung von dessen Quote nicht, zumal auch G.___ kein Verschulden
vorzuwerfen ist. Ausschlaggebend für die Untersuchungen der Parzelle waren
sämtliche Tätigkeiten, die üblicherweise zu altlastenrelevanten Belastungen
führen können (dazu sei nochmals auf die Tabelle 2 S. 15 der historischen
Untersuchung verweisen). Dass das BJD diese insgesamt gleich gewichtet und dann
auf deren Dauer abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Ein gewisser
Schematismus ist jeder altlastenrechtlichen Quotenberechnung inhärent. Ein
Ermessensfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich; die Aufteilung erweist sich
vielmehr als den Umständen und dem Beweisergebnis angemessen.
4.4
Schliesslich ist auch weder
nachvollziehbar noch rechtsgenüglich dargetan, weshalb der effektive Kostenanteil
von CHF 10'253.15 der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen herabzusetzen
wäre.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00
festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann