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Entscheid

VWBES.2018.357

Führerausweisentzug

21. Januar 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Anlässlich einer Polizeikontrolle

wurde A.___ als Fahrer eines Lieferwagens mit Anhänger am 16. April 2018 in

Rüti ZH angehalten und kontrolliert. Dabei wurde folgende Überladung

festgestellt:

-

Überladen eines

Lieferwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3'500.00 kg um 710 kg (20.28

%)

-

Überschreiten des

höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts von 7000 kg um 275 kg (3.9 %)

-

Überschreiten der

höchstzulässigen Stützlast des Zugfahrzeugs von 140 kg um 345 kg (246.44 %)

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des

Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 18. Mai 2018 wurde A.___ wegen des Vorfalls

vom 16. April 2018 mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft.

2. Mit Verfügung vom 3. September 2018

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___

den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie BE wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs

Monaten, dies, da ihm der Führerausweis im November 2015 bereits einmal wegen

einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR

741.10) entzogen worden war.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 12. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Das Verhalten des Beschwerdeführers vom

16. April 2018 sei als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren

und gegen den Beschwerdeführer sei ein Führerausweisentzug von 1 Monat

auszusprechen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 14.

September 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 28. September

2018 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

3.4 Mit Replik vom 5. Oktober 2018 bestätigte

der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren 1 und 2 sowie 4 und

5. Zudem stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Gerichtsverhandlung.

3.5 Am 21. Januar 2019 fand eine

Hauptverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers statt. Es wird auf das

separate Befragungsprotokoll verwiesen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz in der angefochtenen

Verfügung auf das Argument der Verschuldenskomponente nicht eingegangen sei. Die

Vorinstanz stelle in ihrer rechtlichen Würdigung seines Verhaltens einzig auf

die objektiv festgestellte Überlast ab. Auf das subjektive Erfordernis gehe sie

überhaupt nicht ein bzw. erachte dieses stillschweigend als gegeben. Aufgrund

des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen

(vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;

1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I

270.

E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt eine

konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus,

wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist. Kumulativ muss dazu das

Verschulden schwer wiegen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz

und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 16c N 4 mit Hinweisen). Wie

bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich,

dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. In der

Tat hat sich die MFK aber im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zum

subjektiven Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geäussert und damit das

rechtliche Gehör verletzt. Selbst wenn indes von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs auszugehen ist, wird der Mangel im Verfahren vor Verwaltungsgericht

geheilt, weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition

beurteilt (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]), sich der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht genügend zur Sache äussern konnte und

eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen

würde.

3.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, in ihrer Stellungnahme zur Überlast komme die

Abteilung Technik der MFK im Bericht vom 29. Juni 2018 zum Schluss, dass eine

solche Überlast (wie die vorliegende) die Fahreigenschaften negativ beeinflusse

und die Betriebssicherheit beeinträchtige, insbesondere die Funktion der

Betriebsbremse des Anhängers. Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass die

Weiterfahrt durch die Polizei erst nach Abladen der Ladung bewilligt worden

sei. Durch die Überladung sei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

geschaffen worden. Es handle sich deshalb beim Vorfall vom 16. April 2018 um

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst

und im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe per 5. Dezember 2017 eine Anstellung

bei der B.___ AG angetreten. Es sei seine erste Anstellung als

Camion-Chauffeur. Am Morgen des 16. April 2018 habe er sich wie gewohnt

auf dem Firmenareal der B.___ AG in [...] eingefunden. Der zuständige Disponent

habe ihm die Frachtpapiere derjenigen Waren übergeben, die zuvor von den

Lageristen in den Camion und Anhänger geladen worden seien. Er habe einen

Kontrollblick in den Camion und dessen Anhänger geworfen, um sicher zu gehen,

dass die Lageristen die Waren korrekt und gesichert verstaut haben. Bei seinem

Kontrollblick habe sich das gleiche Bild wie jeden Morgen zuvor geboten. Die

Ladung habe kompakt und gut geordnet ausgesehen. Als Neuling bei seiner

Arbeitgeberin habe es für ihn keine Veranlassung gegeben, an den vorgängigen

Beladungsarbeiten der Lageristen zu zweifeln. Aufgrund der geschilderten

Gesamtumstände sei von unbewusst fahrlässigem Handeln auszugehen. Die unterlassene

Nachkontrolle der Beladung bzw. das Vertrauen in die erfahrenen Lageristen

könne nicht auf die Stufe rücksichtsloses Verhalten gehoben werden. Es sei

völlig lebensfremd zu erwarten, dass ein Neuling den langjährigen Mitarbeitern

in den ersten Anstellungsmonaten vorschreibe, wie sie den Anhänger zu beladen

hätten. In subjektiver Hinsicht könne ihm deshalb bloss ein leichter

Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Er habe es bloss sorgfaltswidrig

unterlassen, seine Ladung resp. den Frachtbrief eingehend (nach-) zu

kontrollieren. Von einem rücksichtslosen Verhalten könne keine Rede sein. Das

habe auch der Statthalter des Bezirks Hinwil erkannt, zumal er ihn nur zu einer

Übertretung verurteilt habe. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung

gebiete es, die subjektive Seite der Angelegenheit straf- als auch administrativrechtlich

gleich zu bewerten. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass er mit der Überlast

zwar objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen

habe, ihn aber subjektiv nur ein leichtes oder allerhöchstens ein

mittelschweres Verschulden getroffen habe. Sein Verhalten sei folglich als

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu

qualifizieren.

3.3

In ihrer Vernehmlassung hielt die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, gemäss Art. 57 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) habe sich der Fahrzeugführer vor

Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in

betriebssicherem Zustand befinden. Der Beschwerdeführer habe eine

Fahrzeugkombination gelenkt, obwohl die zulässige Stützlast und die zulässige

Deichsellast massiv, jeweils um mehr als das Doppelte, überschritten worden seien.

Dies müsse er sich anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, dass er darauf

gezählt habe, dass die langjährigen Mitarbeiter des Unternehmens mit Sicherheit

gewusst hätten, wie und bis zu welcher Gewichtsgrenze sie den Anhänger hätten

beladen dürfen. Als Lenker sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der

Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Laden der von ihm

geführten Fahrzeugkombination verantwortlich (Art. 26 Abs. 1 SVG). Er müsse

sich demnach den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen, selbst wenn

er die Grundregeln für das korrekte Beladen des von ihm geführten Anhängers

nicht gekannt oder sich sorgfaltswidrig darüber hinweggesetzt habe. Somit

vermöge ihn nicht zu entlasten, dass er als Neuling bei seiner Arbeitgeberin

tätig gewesen sei und keine Veranlassung gesehen habe, an den vorgängigen

Beladungsarbeiten der viel erfahreneren Lageristen zu zweifeln. Immerhin sei er

bei seiner Arbeitgeberin seit dem 5. Dezember 2017 angestellt. Hinzu komme,

dass gemäss Anzeige des kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich habe

festgestellt werden können, dass die Federung der vom Beschwerdeführer

gelenkten Fahrzeugkombination stark zusammengedrückt worden sei. Dies hätte dem

Beschwerdeführer vor Beginn der fraglichen Fahrt auffallen müssen. Es treffe

ihn somit ein schweres Verschulden.

4.1

Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge

nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen

so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden

können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet

und die Strasse nicht beschädigt werden. Laut Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen

Fahrzeuge nicht überladen werden. Ergänzend hält Art. 57 Abs. 1 VRV fest, dass

sich der Führer zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem

Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden

ist. Art. 67 VRV legt maximale Betriebsgewichte für diverse Fahrzeuge und

Fahrzeugkombinationen fest. Gemäss dessen Abs. 5 darf das Betriebsgewicht der

Anhänger die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs eingetragene Anhängelast nicht

überschreiten.

4.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.

a).

4.3

Die mittelschwere Widerhandlung

stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt

vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die

Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (statt

vieler Urteil des BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).

4.4

Ein Strafurteil vermag die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über

die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur

abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt

oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts -

namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Vorliegend

hat der Statthalter des Bezirks Hinwil den Beschwerdeführer vor Erlass des

Strafbefehls vom 18. Mai 2018 nicht selber angehört und auch keine weiteren technischen

Abklärungen zur Gefährdungssituation getroffen. Insofern war die Vorinstanz bei

der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts weitgehend frei, zumal sie selber

zusätzlich einen Bericht ihres amtsinternen technischen Büros eingeholt hat.

4.5

Die vom Beschwerdeführer verletzten

Vorschriften sollen vorab sicherstellen, dass nur betriebssichere Fahrzeuge in

Verkehr gesetzt werden und diese so beladen werden, dass die Ladung die

Betriebssicherheit, sei es durch überhöhtes Gewicht, falsche Verteilung des Gewichts

oder ungenügende Sicherung, nicht beeinträchtigt. Diese Normen tragen insbesondere

zur Sicherheit auf Autobahnen bei, wo die Verkehrsteilnehmer mit hohen

Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich dabei um wichtige

Verkehrsvorschriften (Urteile des BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1

mit Hinweisen), die mit jenen über die Geschwindigkeit (vgl. BGE 123 II 37 E.

1c) oder die Abstände (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.1) vergleichbar sind.

4.6

Die Beurteilung, ob eine erhöhte

abstrakte Gefährdung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_169/2014 vom 18.

Februar 2015 E. 4.2). So erklärte das Bundesgericht im Urteil 1C_456/2011 vom

28.

Februar 2012, dass trotz teils massiver Überschreitung der zulässigen

Sattel-, Achs- und Reifenbelastung das Gesamtgewicht eines mit Düngersäcken

beladenen Sattelschleppers nur geringfügig überschritten war (um 6.7 %) und

deshalb die Verkehrssicherheit nicht nennenswert beeinträchtigt wurde (E. 3.1).

In der Rechtsprechung finden sich aber auch Fälle, in denen das Bundesgericht

bereits bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines

Kleintransporters um 34.11 % bzw. 54.09 % von einer erhöhten bzw. erheblichen

abstrakten Gefährdung ausging (Urteile 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3;

1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.2). In einem anderen Fall bejahte es eine

schwere Widerhandlung bei einem Kleintransporter, der das zulässige

Gesamtgewicht um 126.69 % bzw. die zulässige Nutzlast gar um 341 %

überschritten hatte (Urteil 1C_353/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.4).

4.7

Weitschweifige Erwägungen zur

Hervorrufung einer ernstlichen Gefährdung erübrigen sich vorliegend, da die

Verwirklichung des objektiven Tatbestands auch vom Beschwerdeführer zugestanden

ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der Frachtpapiere

feststellbare Überschreitung des Gesamtzuggewichts um 3.9 % nicht massiv ist.

5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die

subjektive Komponente von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben ist.

5.2

In subjektiver Hinsicht wird ein rücksichtsloses

oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten gefordert, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.

Dies ist zu bejahen, wenn der Fahrer sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner

verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in

Betracht, wenn der Fahrer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben

Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE

131.

IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3

Anlässlich der Parteibefragung an

der Hauptverhandlung schilderte der Beschwerdeführer einen normalen Arbeitstag.

Er führte dazu aus, um ca. 5.20 Uhr finde er sich auf dem Firmengelände ein. Dort

hole er dann die (Liefer-)Scheine. Die Scheine würden Gewichtsangaben erhalten,

welche jedoch oft nicht genau stimmten. Auf dem Firmenareal selbst gebe es

keine Waage. Seit dem Vorfall vom 16. April 2018 beharre er darauf, dass zu

Schweres abgeladen werde. Das führe natürlich zu Druck, denn die Kunden müssten

rechtzeitig beliefert werden. Er habe die «[...]-Tour» und müsse deshalb durch

den Gubrist. Nach der Kontrolle der Scheine mache er die Hebebühne auf und

schaue, ob gut geladen sei. Die Waren würden vom «Nachtverlad» verladen. Wenn

er dann bei einem Kunden eine Palette entlade, schaue er immer selbst, dass die

übrigen Paletten gut geladen seien. Von seiner Arbeitgeberin habe er nie eine

Anleitung bekommen, wie zu verladen sei. Auch am Morgen des 16. April 2018 habe

er die Scheine kontrolliert. Der Disponent habe ihn zur Eile ermahnt. Nachdem

er von der Polizei angehalten worden sei, habe er das Fahrzeug zum Wägen zum

dortigen Werkhof gefahren. Erst dort sei ihm klargeworden, dass das Fahrzeug

überladen gewesen sei. Beim Fahren habe er nichts gemerkt. Die Polizei habe ihm

dann gezeigt, wie er richtig hätte beladen müssen.

5.4

In seinem Urteil 1C_456/2011 hatte

das Bundesgericht das Verhalten eines Berufschauffeurs zu werten, der den von

ihm gefahrenen Sattelzug selber beladen hatte. Es zog dazu in Erwägung, als

ausgebildetem Berufschauffeur habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen,

wieviel Gewicht er habe laden dürfen, wie er die Ladung auf dem von ihm

gefahrenen Sattelzug zu verteilen und wie er sie zu sichern gehabt hätte. Er

habe damit klarerweise erheblich fahrlässig gehandelt, insbesondere indem er

die Ladung falsch verteilt und sie ungenügend gesichert habe. Letzteres sei ihm

auch bewusst gewesen, habe er doch ausgesagt, dass ihm die Mittel zur

ordentlichen Sicherung der Ladung gefehlt hätten. Dass er den Sattelschlepper

erst vor kurzem übernommen hatte und mit dem Fahrzeug noch wenig vertraut war,

vermochte ihn zwar ebenso wenig zu entschuldigen wie der auf ihm lastende

Druck, den Auftrag zeitgerecht auszuführen; die beiden Umstände lassen sein

Verschulden indessen nach Auffassung des Bundesgerichts in einem etwas milderen

Licht erscheinen. Mit Blick darauf, dass er das Gesamtgewicht der

Fahrzeugkombination «nur» um 6.7% überschritten hatte, ging es von zwar

erheblichem Verschulden, nicht aber von einem grob fahrlässigen,

rücksichtslosen Verhalten aus (a.a.O., E. 3.2).

5.5

Auch im vorliegenden Fall kann nicht

von einem grobfahrlässigen, rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers

ausgegangen werden: In subjektiver Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer als Lenker eines Lieferwagens bekannt war, dass er Fahrzeug

und Ladung auf ihre Betriebssicherheit hätte untersuchen sollen, und diese

Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtete. Allerdings hat er in

nachvollziehbarer Weise die Umstände geschildert, wie es zur

Verkehrswiderhandlung gekommen ist: Die Fahrzeugkomposition war bereits durch

einen Disponenten beladen worden, bei einem Blick auf die Ladung ist dem

Beschwerdeführer nichts Aussergewöhnliches aufgefallen, auch gespürt habe er

die Überladung nicht, er sei unter zeitlichem Druck gestanden. Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer zuvor längere Zeit arbeitslos gewesen ist und unter

zusätzlichem Druck stand, den Anforderungen des Arbeitgebers zu genügen. Eine

Möglichkeit, nachzuwägen, besteht gemäss Aussage des Beschwerdeführers auf dem

Firmengelände gar nicht. Das entschuldigt den Beschwerdeführer zwar keineswegs,

lässt aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen. Insgesamt

kann sein Verhalten deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als geradezu grob

fahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden.

5.6

Nach dem Gesagten ist dem

Beschwerdeführer (auch) in administrativrechtlicher Hinsicht keine grobe

Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat er sich eine mittelschwere Widerhandlung

im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 3. September

2018.

ist aufzuheben. Dem Beschwerdef.rer ist der Führerausweis für einen Monat

zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dies entspricht der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs.

3.

SVG).

6.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF

1'300.00 zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf

CHF 2'726.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

6.3

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegenstandslos geworden.

7.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 14. September 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Es ist deshalb eine

neue Frist zur Einsendung des Führerausweises und allfällig vorhandener

weiterer Ausweise zu setzen. Diese sind der MFK innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzusenden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des BJD vom 3. September 2018 wird aufgehoben.

2. Die Dauer des Führerausweisentzuges wird

in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und 16b Abs. 2 lit. a SVG auf einen

Monat festgesetzt.

3. Der Führerausweis und allfällig

vorhandene weitere Ausweise sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'300.00.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'726.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel