VWBES.2018.357
Führerausweisentzug
21. Januar 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Anlässlich einer Polizeikontrolle
wurde A.___ als Fahrer eines Lieferwagens mit Anhänger am 16. April 2018 in
Rüti ZH angehalten und kontrolliert. Dabei wurde folgende Überladung
festgestellt:
-
Überladen eines
Lieferwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3'500.00 kg um 710 kg (20.28
%)
-
Überschreiten des
höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts von 7000 kg um 275 kg (3.9 %)
-
Überschreiten der
höchstzulässigen Stützlast des Zugfahrzeugs von 140 kg um 345 kg (246.44 %)
1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des
Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 18. Mai 2018 wurde A.___ wegen des Vorfalls
vom 16. April 2018 mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft.
2. Mit Verfügung vom 3. September 2018
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___
den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie BE wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs
Monaten, dies, da ihm der Führerausweis im November 2015 bereits einmal wegen
einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.10) entzogen worden war.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 12. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Das Verhalten des Beschwerdeführers vom
16. April 2018 sei als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren
und gegen den Beschwerdeführer sei ein Führerausweisentzug von 1 Monat
auszusprechen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 14.
September 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 28. September
2018 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit Replik vom 5. Oktober 2018 bestätigte
der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren 1 und 2 sowie 4 und
5. Zudem stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Gerichtsverhandlung.
3.5 Am 21. Januar 2019 fand eine
Hauptverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers statt. Es wird auf das
separate Befragungsprotokoll verwiesen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung auf das Argument der Verschuldenskomponente nicht eingegangen sei. Die
Vorinstanz stelle in ihrer rechtlichen Würdigung seines Verhaltens einzig auf
die objektiv festgestellte Überlast ab. Auf das subjektive Erfordernis gehe sie
überhaupt nicht ein bzw. erachte dieses stillschweigend als gegeben. Aufgrund
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen
(vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;
1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I
270.
E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt eine
konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus,
wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist. Kumulativ muss dazu das
Verschulden schwer wiegen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 16c N 4 mit Hinweisen). Wie
bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich,
dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. In der
Tat hat sich die MFK aber im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zum
subjektiven Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geäussert und damit das
rechtliche Gehör verletzt. Selbst wenn indes von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs auszugehen ist, wird der Mangel im Verfahren vor Verwaltungsgericht
geheilt, weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition
beurteilt (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]), sich der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht genügend zur Sache äussern konnte und
eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen
würde.
3.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, in ihrer Stellungnahme zur Überlast komme die
Abteilung Technik der MFK im Bericht vom 29. Juni 2018 zum Schluss, dass eine
solche Überlast (wie die vorliegende) die Fahreigenschaften negativ beeinflusse
und die Betriebssicherheit beeinträchtige, insbesondere die Funktion der
Betriebsbremse des Anhängers. Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass die
Weiterfahrt durch die Polizei erst nach Abladen der Ladung bewilligt worden
sei. Durch die Überladung sei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
geschaffen worden. Es handle sich deshalb beim Vorfall vom 16. April 2018 um
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst
und im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe per 5. Dezember 2017 eine Anstellung
bei der B.___ AG angetreten. Es sei seine erste Anstellung als
Camion-Chauffeur. Am Morgen des 16. April 2018 habe er sich wie gewohnt
auf dem Firmenareal der B.___ AG in [...] eingefunden. Der zuständige Disponent
habe ihm die Frachtpapiere derjenigen Waren übergeben, die zuvor von den
Lageristen in den Camion und Anhänger geladen worden seien. Er habe einen
Kontrollblick in den Camion und dessen Anhänger geworfen, um sicher zu gehen,
dass die Lageristen die Waren korrekt und gesichert verstaut haben. Bei seinem
Kontrollblick habe sich das gleiche Bild wie jeden Morgen zuvor geboten. Die
Ladung habe kompakt und gut geordnet ausgesehen. Als Neuling bei seiner
Arbeitgeberin habe es für ihn keine Veranlassung gegeben, an den vorgängigen
Beladungsarbeiten der Lageristen zu zweifeln. Aufgrund der geschilderten
Gesamtumstände sei von unbewusst fahrlässigem Handeln auszugehen. Die unterlassene
Nachkontrolle der Beladung bzw. das Vertrauen in die erfahrenen Lageristen
könne nicht auf die Stufe rücksichtsloses Verhalten gehoben werden. Es sei
völlig lebensfremd zu erwarten, dass ein Neuling den langjährigen Mitarbeitern
in den ersten Anstellungsmonaten vorschreibe, wie sie den Anhänger zu beladen
hätten. In subjektiver Hinsicht könne ihm deshalb bloss ein leichter
Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Er habe es bloss sorgfaltswidrig
unterlassen, seine Ladung resp. den Frachtbrief eingehend (nach-) zu
kontrollieren. Von einem rücksichtslosen Verhalten könne keine Rede sein. Das
habe auch der Statthalter des Bezirks Hinwil erkannt, zumal er ihn nur zu einer
Übertretung verurteilt habe. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
gebiete es, die subjektive Seite der Angelegenheit straf- als auch administrativrechtlich
gleich zu bewerten. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass er mit der Überlast
zwar objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen
habe, ihn aber subjektiv nur ein leichtes oder allerhöchstens ein
mittelschweres Verschulden getroffen habe. Sein Verhalten sei folglich als
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu
qualifizieren.
3.3
In ihrer Vernehmlassung hielt die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, gemäss Art. 57 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) habe sich der Fahrzeugführer vor
Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in
betriebssicherem Zustand befinden. Der Beschwerdeführer habe eine
Fahrzeugkombination gelenkt, obwohl die zulässige Stützlast und die zulässige
Deichsellast massiv, jeweils um mehr als das Doppelte, überschritten worden seien.
Dies müsse er sich anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, dass er darauf
gezählt habe, dass die langjährigen Mitarbeiter des Unternehmens mit Sicherheit
gewusst hätten, wie und bis zu welcher Gewichtsgrenze sie den Anhänger hätten
beladen dürfen. Als Lenker sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der
Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Laden der von ihm
geführten Fahrzeugkombination verantwortlich (Art. 26 Abs. 1 SVG). Er müsse
sich demnach den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen, selbst wenn
er die Grundregeln für das korrekte Beladen des von ihm geführten Anhängers
nicht gekannt oder sich sorgfaltswidrig darüber hinweggesetzt habe. Somit
vermöge ihn nicht zu entlasten, dass er als Neuling bei seiner Arbeitgeberin
tätig gewesen sei und keine Veranlassung gesehen habe, an den vorgängigen
Beladungsarbeiten der viel erfahreneren Lageristen zu zweifeln. Immerhin sei er
bei seiner Arbeitgeberin seit dem 5. Dezember 2017 angestellt. Hinzu komme,
dass gemäss Anzeige des kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich habe
festgestellt werden können, dass die Federung der vom Beschwerdeführer
gelenkten Fahrzeugkombination stark zusammengedrückt worden sei. Dies hätte dem
Beschwerdeführer vor Beginn der fraglichen Fahrt auffallen müssen. Es treffe
ihn somit ein schweres Verschulden.
4.1
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge
nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen
so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden
können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet
und die Strasse nicht beschädigt werden. Laut Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen
Fahrzeuge nicht überladen werden. Ergänzend hält Art. 57 Abs. 1 VRV fest, dass
sich der Führer zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem
Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden
ist. Art. 67 VRV legt maximale Betriebsgewichte für diverse Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen fest. Gemäss dessen Abs. 5 darf das Betriebsgewicht der
Anhänger die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs eingetragene Anhängelast nicht
überschreiten.
4.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.
a).
4.3
Die mittelschwere Widerhandlung
stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt
vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die
Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (statt
vieler Urteil des BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).
4.4
Ein Strafurteil vermag die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über
die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur
abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts -
namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Vorliegend
hat der Statthalter des Bezirks Hinwil den Beschwerdeführer vor Erlass des
Strafbefehls vom 18. Mai 2018 nicht selber angehört und auch keine weiteren technischen
Abklärungen zur Gefährdungssituation getroffen. Insofern war die Vorinstanz bei
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts weitgehend frei, zumal sie selber
zusätzlich einen Bericht ihres amtsinternen technischen Büros eingeholt hat.
4.5
Die vom Beschwerdeführer verletzten
Vorschriften sollen vorab sicherstellen, dass nur betriebssichere Fahrzeuge in
Verkehr gesetzt werden und diese so beladen werden, dass die Ladung die
Betriebssicherheit, sei es durch überhöhtes Gewicht, falsche Verteilung des Gewichts
oder ungenügende Sicherung, nicht beeinträchtigt. Diese Normen tragen insbesondere
zur Sicherheit auf Autobahnen bei, wo die Verkehrsteilnehmer mit hohen
Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich dabei um wichtige
Verkehrsvorschriften (Urteile des BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1
mit Hinweisen), die mit jenen über die Geschwindigkeit (vgl. BGE 123 II 37 E.
1c) oder die Abstände (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.1) vergleichbar sind.
4.6
Die Beurteilung, ob eine erhöhte
abstrakte Gefährdung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_169/2014 vom 18.
Februar 2015 E. 4.2). So erklärte das Bundesgericht im Urteil 1C_456/2011 vom
28.
Februar 2012, dass trotz teils massiver Überschreitung der zulässigen
Sattel-, Achs- und Reifenbelastung das Gesamtgewicht eines mit Düngersäcken
beladenen Sattelschleppers nur geringfügig überschritten war (um 6.7 %) und
deshalb die Verkehrssicherheit nicht nennenswert beeinträchtigt wurde (E. 3.1).
In der Rechtsprechung finden sich aber auch Fälle, in denen das Bundesgericht
bereits bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines
Kleintransporters um 34.11 % bzw. 54.09 % von einer erhöhten bzw. erheblichen
abstrakten Gefährdung ausging (Urteile 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3;
1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.2). In einem anderen Fall bejahte es eine
schwere Widerhandlung bei einem Kleintransporter, der das zulässige
Gesamtgewicht um 126.69 % bzw. die zulässige Nutzlast gar um 341 %
überschritten hatte (Urteil 1C_353/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.4).
4.7
Weitschweifige Erwägungen zur
Hervorrufung einer ernstlichen Gefährdung erübrigen sich vorliegend, da die
Verwirklichung des objektiven Tatbestands auch vom Beschwerdeführer zugestanden
ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der Frachtpapiere
feststellbare Überschreitung des Gesamtzuggewichts um 3.9 % nicht massiv ist.
5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die
subjektive Komponente von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben ist.
5.2
In subjektiver Hinsicht wird ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten gefordert, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Dies ist zu bejahen, wenn der Fahrer sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in
Betracht, wenn der Fahrer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben
Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE
131.
IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3
Anlässlich der Parteibefragung an
der Hauptverhandlung schilderte der Beschwerdeführer einen normalen Arbeitstag.
Er führte dazu aus, um ca. 5.20 Uhr finde er sich auf dem Firmengelände ein. Dort
hole er dann die (Liefer-)Scheine. Die Scheine würden Gewichtsangaben erhalten,
welche jedoch oft nicht genau stimmten. Auf dem Firmenareal selbst gebe es
keine Waage. Seit dem Vorfall vom 16. April 2018 beharre er darauf, dass zu
Schweres abgeladen werde. Das führe natürlich zu Druck, denn die Kunden müssten
rechtzeitig beliefert werden. Er habe die «[...]-Tour» und müsse deshalb durch
den Gubrist. Nach der Kontrolle der Scheine mache er die Hebebühne auf und
schaue, ob gut geladen sei. Die Waren würden vom «Nachtverlad» verladen. Wenn
er dann bei einem Kunden eine Palette entlade, schaue er immer selbst, dass die
übrigen Paletten gut geladen seien. Von seiner Arbeitgeberin habe er nie eine
Anleitung bekommen, wie zu verladen sei. Auch am Morgen des 16. April 2018 habe
er die Scheine kontrolliert. Der Disponent habe ihn zur Eile ermahnt. Nachdem
er von der Polizei angehalten worden sei, habe er das Fahrzeug zum Wägen zum
dortigen Werkhof gefahren. Erst dort sei ihm klargeworden, dass das Fahrzeug
überladen gewesen sei. Beim Fahren habe er nichts gemerkt. Die Polizei habe ihm
dann gezeigt, wie er richtig hätte beladen müssen.
5.4
In seinem Urteil 1C_456/2011 hatte
das Bundesgericht das Verhalten eines Berufschauffeurs zu werten, der den von
ihm gefahrenen Sattelzug selber beladen hatte. Es zog dazu in Erwägung, als
ausgebildetem Berufschauffeur habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen,
wieviel Gewicht er habe laden dürfen, wie er die Ladung auf dem von ihm
gefahrenen Sattelzug zu verteilen und wie er sie zu sichern gehabt hätte. Er
habe damit klarerweise erheblich fahrlässig gehandelt, insbesondere indem er
die Ladung falsch verteilt und sie ungenügend gesichert habe. Letzteres sei ihm
auch bewusst gewesen, habe er doch ausgesagt, dass ihm die Mittel zur
ordentlichen Sicherung der Ladung gefehlt hätten. Dass er den Sattelschlepper
erst vor kurzem übernommen hatte und mit dem Fahrzeug noch wenig vertraut war,
vermochte ihn zwar ebenso wenig zu entschuldigen wie der auf ihm lastende
Druck, den Auftrag zeitgerecht auszuführen; die beiden Umstände lassen sein
Verschulden indessen nach Auffassung des Bundesgerichts in einem etwas milderen
Licht erscheinen. Mit Blick darauf, dass er das Gesamtgewicht der
Fahrzeugkombination «nur» um 6.7% überschritten hatte, ging es von zwar
erheblichem Verschulden, nicht aber von einem grob fahrlässigen,
rücksichtslosen Verhalten aus (a.a.O., E. 3.2).
5.5
Auch im vorliegenden Fall kann nicht
von einem grobfahrlässigen, rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers
ausgegangen werden: In subjektiver Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer als Lenker eines Lieferwagens bekannt war, dass er Fahrzeug
und Ladung auf ihre Betriebssicherheit hätte untersuchen sollen, und diese
Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtete. Allerdings hat er in
nachvollziehbarer Weise die Umstände geschildert, wie es zur
Verkehrswiderhandlung gekommen ist: Die Fahrzeugkomposition war bereits durch
einen Disponenten beladen worden, bei einem Blick auf die Ladung ist dem
Beschwerdeführer nichts Aussergewöhnliches aufgefallen, auch gespürt habe er
die Überladung nicht, er sei unter zeitlichem Druck gestanden. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer zuvor längere Zeit arbeitslos gewesen ist und unter
zusätzlichem Druck stand, den Anforderungen des Arbeitgebers zu genügen. Eine
Möglichkeit, nachzuwägen, besteht gemäss Aussage des Beschwerdeführers auf dem
Firmengelände gar nicht. Das entschuldigt den Beschwerdeführer zwar keineswegs,
lässt aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen. Insgesamt
kann sein Verhalten deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als geradezu grob
fahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden.
5.6
Nach dem Gesagten ist dem
Beschwerdeführer (auch) in administrativrechtlicher Hinsicht keine grobe
Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat er sich eine mittelschwere Widerhandlung
im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 3. September
2018.
ist aufzuheben. Dem Beschwerdef.rer ist der Führerausweis für einen Monat
zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dies entspricht der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs.
3.
SVG).
6.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF
1'300.00 zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf
CHF 2'726.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
6.3
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos geworden.
7.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 14. September 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Es ist deshalb eine
neue Frist zur Einsendung des Führerausweises und allfällig vorhandener
weiterer Ausweise zu setzen. Diese sind der MFK innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzusenden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des BJD vom 3. September 2018 wird aufgehoben.
2. Die Dauer des Führerausweisentzuges wird
in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und 16b Abs. 2 lit. a SVG auf einen
Monat festgesetzt.
3. Der Führerausweis und allfällig
vorhandene weitere Ausweise sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'300.00.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'726.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel