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Entscheid

VWBES.2018.359

Verweigerung der bedingten Entlassung

5. Oktober 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gegen den

aus Algerien stammenden A.___, geb. [...] 1996, wird folgender in der Schweiz

ergangener Entscheid vollzogen:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 29. Juni 2018 (rechtswidriger Aufenthalt, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes: 140 Tage

Freiheitsstrafe).

1.2 Nach einer

Unterbringung im Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Solothurn befindet

sich A.___ aktuell im UG Olten. Die bedingte Entlassung wäre auf den 14.

September 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 1.

November 2018.

2.1 Am 23.

Juli 2018 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das

Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte am 20. August 2018 mit, dass sich A.___

illegal in der Schweiz aufhalte und eine Ausschaffung in sein Heimatland

Algerien zurzeit nicht möglich sei.

2.3 Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) am 4. September 2018 folgende Verfügung:

1. A.___ wird die bedingte Entlassung auf den 14.

September 2018 verweigert.

2. Sofern sich A.___ bereit erklärt, kontrolliert aus der

Schweiz auszureisen, kann eine bedingte Entlassung erneut geprüft werden.

3. Ansonsten hat A.___ bis zum Vollzugsende am 1.

November 2018 im Strafvollzug zu verbleiben.

3.1 Dagegen

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um bedingte

Entlassung auf den 14. September 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Das DdI

schloss mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

3.3 Mit

Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits

gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 zuzusprechen.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36

Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der

bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so

ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht

der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die

bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen

werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen,

was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen

die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche

neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,

Art. 86 N 16).

3.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen

Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als

zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b

JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS

331.

), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst,

ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und

der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.1

Die

Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf den Führungsbericht

des UG Solothurn vom 24. Juli 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend)

sowie auf den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 27. Juli 2018 (vgl.

dazu Erw. II/4.3 nachstehend):

4.2

Dem

Führungsbericht des UG Solothurn vom 24. Juli 2018 kann entnommen werden, dass sich

der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2018 dort befindet. Der Beschwerdeführer

habe ein Arbeitsgesuch gestellt, habe aber wegen der schwachen Auftragslage

bisher nicht beschäftigt werden können. Sein Arbeitsverhalten könne deshalb

nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer könne als ruhig, unauffällig und

problemlos bezeichnet werden. Er sei nicht zum ersten Mal im Gefängnis, kenne

darum den Alltag und passe sich entsprechend an. Von den Mitarbeitern des UG

werde der Beschwerdeführer als eher zurückhaltend und ruhig wahrgenommen. Es

habe nie Differenzen oder Diskussionen mit Mitarbeitenden gegeben. Der

Beschwerdeführer sei in einer Mehrfachzelle untergebracht, die er mit zwei

Mitgefangenen teile. Probleme oder Zwischenfälle mit Zellengenossen habe es nie

gegeben. Auch sei es zu keinen Disziplinierungen gekommen. Der Kontakt des

Beschwerdeführers zur Aussenwelt sei marginal. Er habe bisher bloss ein

Telefongespräch geführt und zwei Briefe versandt. Die sozialen Kontakte im UG

beschränkten sich auf die Mitgefangenen in der Mehrfachzelle, sowie auf den

Kontakt mit weiteren Gefangenen im Spazierhof. Den täglichen, einstündigen Gang

in den Spazierhof nehme der Beschwerdeführer mit wenigen Ausnahmen immer wahr.

Der Beschwerdeführer halte die persönliche Hygiene sowie die Ordnung und

Sauberkeit in der Zelle unaufgefordert ein.

4.3

Die

Bewährungshilfe führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2018 aus, der

Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts im Strafvollzug klaglos

verhalten, es sei zu keiner Disziplinierung gekommen. Der Beschwerdeführer

halte sich illegal in der Schweiz auf. Eine Ausschaffung sei derzeit nicht

möglich. Da der Beschwerdeführer nicht die Absicht bekunde, die Schweiz

freiwillig zu verlassen und sich somit erneut strafbar machen würde, wenn er in

der Schweiz bleibe, könne eine vorzeitige Entlassung nicht gutgeheissen werden.

5.1

Die

Vorinstanz folgte dem Antrag der Bewährungshilfe und verweigerte dem Beschwerdeführer

die bedingte Entlassung per 14. September 2018. Als legalprognostisch negative

Punkte nannte sie stichwortartig: mehrfach und einschlägig vorbestraft,

Bewährungsversagen, illegaler Aufenthaltsstatus und keine Bereitschaft, in sein

Heimatland auszureisen. Als positiv wertete sie das Wohlverhalten des

Beschwerdeführers im Vollzug. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer

werde vor allem wegen seines illegalen Aufenthaltsstatus und der nicht

vorhandenen Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen, aber auch wegen seiner

fortgesetzten Delinquenz eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich

durch den Aufenthalt in den UGs Olten und Solothurn nicht beeindrucken lassen

und sich nebst den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erneut wegen Hausfriedensbruchs

sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Bei

einem weiteren Verbleib in der Schweiz würde sich der Beschwerdeführer

unmittelbar nach Verlassen des UG des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig

machen. Es seien vorliegend keine Interventionen erkennbar, mit denen die

Legalprognose verbessert werden könnte. Differentialprognostisch sei festzuhalten,

dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung

der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art.

86.

StGB, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlasse. Er rügt,

die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung ausländischer Gefangener sei wie

bei allen Gefangenen zu prüfen, sobald sie einen Anspruch darauf hätten. Sie

dürften in diesem Zusammenhang keine Diskriminierung erleiden. Es gehe nicht

an, wegen eines illegalen Aufenthaltes nach dem Ausländergesetz die bedingte

Entlassung zu verweigern. Der illegale Aufenthalt in der Schweiz wiege weit

weniger schwer als die Delikte gegen Leib und Leben oder die sexuelle

Integrität, welche gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz eine Möglichkeit der bedingten Entlassung

ausschliessen würden.

5.3

In ihrer

Vernehmlassung vom 21. September 2018 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung

vom 4. September 2018 Folgendes aus: Differentialprognostisch negativ falle

insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige,

die Schweiz zu verlassen. Dies im Wissen darum, dass er sich durch sein

Verhalten erneut und unmittelbar wieder des rechtswidrigen Aufenthalts werde

strafbar machen. Zusammen mit der Weigerung, auszureisen und der negativen

Legalprognose, seien beim Beschwerdeführer die in Art. 86 StGB formulierten

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht

erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe zudem keine Möglichkeit, der Gefahr von

Rückfällen mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe wirksam zu

begegnen. Er sei einschlägig vorbestraft und es könne deshalb auch nicht

angenommen werden, dass eine drohende Strafverbüssung ihn von erneuter

Delinquenz abhalten könnte.

6.1

Der

Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – die zeitliche Voraussetzung von

Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Sodann wurde sein Vollzugsverhalten als

anstandslos bezeichnet. Die Gewährung der bedingten Entlassung hängt damit

einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinne von Art.

86.

Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

6.2

Gemäss Auszug

aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschwerdeführers vom 20. August 2018

wurde er bisher wie folgt strafrechtlich verurteilt:

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Abteilung 3 Sursee vom 27. Mai 2015 wegen Diebstahl (mehrfache Begehung),

Diebstahl (Versuch), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00;

-

mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Juni 2015 wegen geringfügigem

Vermögensdelikt (Diebstahl, mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache

Begehung), vorsätzliche Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach

Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von

CHF 150.00.

-

mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2015 wegen Hehlerei,

Hausfriedensbruch, rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2016 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu

einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen;

-

mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Juni 2018 wegen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch (mehrfache

Begehung), rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen und

zu einer Busse von CHF 300.00.

6.3

Aufgrund

der diversen Strafregistereinträge des Beschwerdeführers muss mit hoher

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich auch nach seiner

Entlassung wieder strafbar machen wird. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss

Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 20. August 2018 illegal

in der Schweiz auf. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung

kann entnommen werden, dass er nach dem Strafvollzug beabsichtigt, an der [...]strasse

[...] in [...] Wohnsitz zu nehmen und nicht bereit ist, in sein Heimatland

zurückzukehren. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, «Ich will nicht nach Algerien zurück,

ich gehe nicht». Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschwerdeführer auch in Zukunft illegal in der Schweiz aufhalten wird. Mit dem

illegalen Aufenthalt würde der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung, konkret ein Vergehen, begehen. Eine

zwangsweise Rückführung nach Algerien ist nicht möglich. Im Juni 2006 wurde

zwar zwischen der Schweiz und Algerien ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet,

welches seit November 2007 in Kraft ist, jedoch hat die algerische Seite das

entsprechende Anwendungsprotokoll nicht unterzeichnet. Eine Rückführung ist

somit nur auf freiwilliger Basis möglich (vgl. Antwort des Bundesrates in der

Fragestunde vom 13. Dezember 2010 auf die Frage von Dominique Baettig zu

Problemen mit Algerien, Amtliches Bulletin 10.5600). Dem Beschwerdeführer ist

nach dem Gesagten eine negative Legalprognose zu stellen. Die Voraussetzungen

für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind somit nicht gegeben.

6.4

Zur

Differentialprognose muss festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei

einer bedingten Entlassung als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ

ausfällt, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch

unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose zu verweigern ist.

7.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse auf

CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel