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Entscheid

VWBES.2018.360

Einstellung der Sozialhilfeleistungen

25. Februar 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird seit März 2015 durch die Sozialregion Untergäu (SRU)

sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden die

Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 26. Januar 2018 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI).

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das DdI den

von der SRU verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos

geworden war.

3. Die gegen die verfahrensleitende

Verfügung vom 2. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Entscheid vom 1. März 2018 ab. Mit Urteil vom 30. April 2018 trat das

Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

nicht ein.

4. Mit Verfügung vom 5. September 2018

wies das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2018 ab.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 17. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Begehren:

1. Es sei die Verfügung vom 5. September

2018 aufzuheben.

2. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und ihm danach eine

Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

3. Eventualiter sei ihm eine angemessene

Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung einzuräumen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

6. Mit Verfügung vom 28. September 2018

wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

7. Am 19. Oktober 2018 reichte der

Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

8. Das DdI sowie die SRU schlossen am

26. Oktober und 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten

2.1

Sozialhilfe wird an Personen

ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe

wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung

(Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen

Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152

Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung

der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.

Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Nach §

17.

SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person.

Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, aktiv

am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren

(lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich

Auskunft zu erteilen (lit. c) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit.

d). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt

oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach

§ 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person

muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

3.1

Die SRU begründet ihren Entscheid

damit, am 21. November 2017 habe beim Beschwerdeführer ein unangemeldeter

Hausbesuch stattgefunden und dabei sei festgestellt worden, dass dieser in

einer 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten Wohnfläche von über 700 m2

wohne, die im Eigentum einer liechtensteinischen Firma stehe, bei welcher der

Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift fungiere. In der Folge habe die SRU weitere Abklärungen

getätigt und den Beschwerdeführer zweimal schriftlich aufgefordert, weitere

Unterlagen einzureichen und sich zu erklären. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen worden, dass die Sozialhilfe eingestellt würde, wenn er die

Unterlagen nicht einreiche und die Situation nicht geklärt werden könnte. An

einer Besprechung am 23. November 2017 habe sich der Beschwerdeführer

geweigert, Unterlagen zu seiner persönlichen Situation zu unterzeichnen

(«Brille vergessen») und die (endlich) am 18. Dezember 2017 eingereichten

Unterlagen seien unvollständig gewesen, wenig aussagekräftig und ungenügend.

Die SRU hätten dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit gegeben, seinen

Mitwirkungspflichten nachzukommen und unabhängige bzw. stichhaltige Belege

einzureichen. Der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise darzulegen, dass es

ihm nicht möglich sei, weitere geforderte Belege beizubringen (Kontoauszüge,

Zahlungsbelege, Verträge). Er beharre auf seinem Standpunkt, sämtliche

Unterlagen eingereicht zu haben, woraus er nichts für sich abzuleiten vermöge.

Vielmehr unterstreiche sein Verhalten die Verletzung der Mitwirkungspflicht.

Dem Beschwerdeführer sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden, mit der

schriftlichen Androhung der möglichen Einstellung der Unterstützungsleistungen

bei Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht. Die SRU habe schliesslich eine

Prüfung der Bedürftigkeit nicht vornehmen können, da der Beschwerdeführer

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Einstellung der

Sozialhilfe für den Beschwerdeführer sei somit zu Recht erfolgt, weshalb die

Beschwerde abzuweisen sei.

3.2

Der Beschwerdeführer hingegen bringt

vor, es sei aktenkundig, dass er sämtliche Formulare jeweils wahrheitsgetreu

und vollständig ausgefüllt habe. Er habe die Behörde stets auch ins Bild

gesetzt, wenn eine Beschaffung von Belegen nicht möglich gewesen sei. Er habe

der SRU auch mitgeteilt, dass eine Löschung aus dem Handelsregister gegenwärtig

nicht gehen würde, weil die B.___ nicht über die finanziellen Ressourcen für

eine Löschung verfüge. Worin hier nun eine Verletzung der aktiven Mitwirkung

liege, sei völlig unklar. Ob die SRU eine solche Forderung in Form einer

Löschung im Lichte der Wirtschaftsfreiheit überhaupt verlangen dürfe, werde in

Frage gestellt. Er habe stets alle verlangten Belege, deren Einreichung ihm

möglich gewesen sei, der SRU übergeben (z.B. Kündigungsbestätigung oder

Bestätigung Mietvertrag). In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass

mündliche Verträge zulässig seien, womit einhergehend jedoch die Einreichung

von Mietverträgen mangels Schriftlichkeit nicht möglich sei. Dies könne ihm

jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, zumal das Gesetz mündliche Verträge

explizit vorsehe. Auch bezüglich der Firma habe er keine Mitwirkungspflicht

verletzt. Einerseits habe er als Nichtgesellschafter keinen Zugriff auf die

Unterlagen und andererseits sei aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft diverse

Unterlagen beschlagnahmt und diese der Gesellschaft nicht wieder zurückgegeben

habe. Zudem habe er auch das Bankkonto für die Sozialhilfegelder erst auf

Verlangen der SRU eröffnet, obwohl diese früher stets bar ausbezahlt worden

seien. Dieses Beispiel belege deutlich, dass er stets mit der SRU

zusammengearbeitet habe. Falsch sei die Ausführung, dass er eine

12-Zimmer-Villa bewohne. Tatsache sei, dass diese Zimmer vermietet seien und er

lediglich ein 1.5-Zimmer-Studio für einen Mietzins von CHF 900.00 bewohne.

Aktenkundig sei, dass das Haus der B.___ gehöre. Auch sei der Vorwurf, dass er

die Brille vergessen habe, um dadurch eine Pflichtverletzung zu begründen,

äussert fraglich. Der SRU wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Bedürftigkeit

zu berechnen, sei dies ja vorher auch möglich gewesen. Er habe keine

Mitwirkungspflichten verletzt, welche die Einstellung der Sozialhilfe

rechtfertigen könnten, weshalb diese nicht verhältnismässig sei.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen

von § 17 SG zur Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse

verpflichtet. Er bringt dagegen vor, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht,

welche ihm möglich waren und sei deshalb seinen Mitwirkungspflichten

nachgekommen.

4.2.1

Gemäss Eigentumsbescheinigung des Grundbuchamts

vom 10. November 2017 ist die B.___ Alleineigentümerin der Liegenschaft GB [...]

Nr. [...]. Dabei handelt es sich um eine 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten

Wohnfläche von über 700 m2, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Verwaltungsratspräsident

und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ ist gemäss

Handelsregisterauszug der Beschwerdeführer. Den vorhandenen Unterlagen kann

nicht entnommen werden, wer genau Inhaber dieser Firma ist und ob nicht auch

zumindest ein Teil oder die ganze Liegenschaft via Firma dem Beschwerdeführer

gehört. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch nicht bereit, diesbezüglich

genauere Auskünfte zur Firma zu erteilen. Dem Einwohnerregister der Gemeinde [...]

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine eigene Liegenschaft bewohnt. Der

Beschwerdeführer hielt stets fest, dass die Firma inaktiv sei. Verwaltungsratsmitglied

der B.___, C.___ (Ex-Partnerin des Beschwerdeführers), bestätigte mit Schreiben

vom 5. Januar 2015 die Kündigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der B.___

aufgrund der damaligen Strafuntersuchung per 31. Oktober 2013. Ebenfalls sei

der gesamte Geschäftsbetrieb der B.___ seit diesem Zeitpunkt eingestellt. Im

Schreiben vom 13. Januar 2014 hingegen wird von C.___ festgehalten, dass der

Beschwerdeführer seit 2007 bis heute, d.h. bis mindestens 13. Januar 2014, bei

der Firma B.___ angestellt sei und eine entsprechende Lohnbestätigung bereits

erstellt worden sei. Dies stellt einen Widerspruch zum Schreiben vom 5. Januar

2015.

dar. Zudem gab der Beschwerdeführer im Fragebogen der SRU am 8. Dezember

2017.

an, letztmals im Dezember 2017 Handlungen im Namen der Firma B.___

vorgenommen, jedoch seit Ende 2013 keinen Lohn mehr als Geschäftsführer

erhalten zu haben. Auch leitet der Beschwerdeführer den Hypothekarzins für die

12-Zimmer-Villa gemäss eigenen Aussagen monatlich weiter, obwohl die

Besitzerin, die B.___ inaktiv sein soll. Trotz Aufforderungen nannte der

Beschwerdeführer nie ein Konto, über welches der ganze Finanzverkehr von B.___

bzw. die Liegenschaftsverwaltung abgewickelt wird. Daran vermag der Einwand des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft diverse

Unterlagen beschlagnahmt und diese der Gesellschaft nicht wieder zurückgegeben

habe, hätte der Beschwerdeführer doch bei der Staatsanwaltschaft um eine Kopie

der besagten Unterlagen bitten können. Dass der Beschwerdeführer sich in

irgendeiner Weise darum bemüht hat, kann den Akten nicht entnommen werden und

wird auch nicht geltend gemacht.

4.2.2

Des Weitern ist die Wohnsituation unklar,

d.h. ob bzw. wie viele Personen in der 12-Zimmer-Villa wohnen und wie viel

Miete sie wohin bezahlen. Gemäss Auskünften der Einwohnerkontrolle [...] sind

dort diverse Personen gemeldet. Als Vermieter sind teilweise die B.___ oder der

Beschwerdeführer angegeben. Anlässlich des unangemeldeten Haubesuchs konnten jedoch

keine konkreten Hinweise auf Mitbewohner festgestellt werden. Falls die

Mitbewohner tatsächlich nicht dort wohnen sollten, stellt sich die Frage, wie

diese luxuriöse 12-Zimmer-Villa von einer angeblich inaktiven Firma finanziert

wird. Die Briefkästen sind nicht angeschrieben und an den Klingelschildern befinden

sich nur die zwei Namen «RR SS» und «[…]». Beim «[…]» handelt es sich um ein

neues Projekt des Beschwerdeführers, für welches er Investoren sucht. Der

Beschwerdeführer konnte während des Hausbesuchs vom 21. November 2017 auf die

Frage, wie viele Personen in der Villa wohnen würden, nicht präzise antworten, «etwa

5-6 Personen». Es sei nicht nötig die Briefkästen anzuschreiben, da er die Post

jeweils verteile. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar die Post

verteilt, jedoch nicht genau sagen kann, wie viele Personen in der Villa wohnen

und wie sie heissen, zumal er am 13. November 2017, also acht Tage vor dem

unangekündigten Hausbesuch, noch die Namen von fünf Personen, welche teilweise

an der [...]strasse [...] in [...] gemeldet und wohnhaft sind, nennen konnte

und dies auch unterschriftlich bestätigte. Zudem bestätigte er weiter, dass

sämtliche Mietzinseinnahmen von den genannten Personen nicht an ihn überwiesen,

sondern zu Gunsten der B.___ gehen würden. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer

darin einig zu gehen, dass Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können, jedoch

ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet,

sämtliche Unterlagen einzureichen, welche ihm möglich sind. Um

Mietzinseinnahmen oder –zahlungen zu belegen, hätten anstelle von

unterzeichneten Verträgen auch Belege wie Mietzinsquittungen eingereicht werden

können. Es ist doch eher unwahrscheinlich, dass Mitbewohner, welche über keinen

schriftlichen Vertrag verfügen, keine Quittungen für ihre Miete verlangen, da

sie die Bezahlung der Miete ansonsten auf Nachfrage nicht beweisen könnten. Die

Mietbestätigung von C.___ vom 11. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer ein

1.

-Zimmer-Studio für einen Mietzins von CHF 900.00 inkl. Nebenkosten

bewohne, vermag alleine nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seine

Mietkosten all die Jahre hindurch wirklich bezahlt und somit zweckmässig

verwendet hat. Es ist somit unklar, ob die Mieten tatsächlich bezahlt oder

weitergeleitet werden und falls doch wohin. Auch ist fraglich, wieso sich

«Repräsentationsräume» mit teurem Mobiliar und grossem Fernseher für eine inaktive

Firma in der Villa befinden, zumal in diesen während des Hausbesuchs

verschiedene Kleidungsstücke herumlagen und eine Schale mit Mandarinen darinstand.

Es ist naheliegend, dass diese Räume entgegen den Aussagen des

Beschwerdeführers auch privat genutzt werden.

4.2.3

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt

hat, wurde dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit gegeben, seinen

Mitwirkungspflichten nachzukommen und unabhängige bzw. stichhaltige Belege

einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise glaubhaft darzulegen,

dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, weitere geforderte Belege

beizubringen. Die Einreichung der geforderten Unterlagen wie Kontoauszüge,

Zahlungsbefehle, Quittungen etc. erwies sich als zumutbar und verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu

verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die

massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und

vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen und Einsicht in seine

Unterlagen zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a SG). Mit Schreiben vom 5.

Dezember 2017 sowie 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass die Sozialhilfe eingestellt werde, wenn er die Unterlagen

nicht einreiche und die finanzielle Situation nicht rechtsgenüglich geklärt

werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde somit das rechtliche Gehör vor

Einstellung der Sozialhilfe gewährt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

vom Beschwerdeführer bis anhin eingereichten Unterlagen unvollständig, wenig

aussagekräftig und ungenügend sind, weshalb er seine Mitwirkungspflicht

verletzt hat. Die SRU konnte die Prüfung der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers so nicht vornehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die

Beschwerde abgewiesen hat.

4.2.4

Wie das DdI in seiner Verfügung treffend

festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein erneutes, mit

den entsprechend notwendigen Belegen versehenes Gesuch um Ausrichtung von

Sozialhilfe zu stellen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. In

Sozialhilfefällen wird jedoch praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.

Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser