VWBES.2018.360
Einstellung der Sozialhilfeleistungen
25. Februar 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion
Untergäu SRU
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
der Sozialhilfeleistungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird seit März 2015 durch die Sozialregion Untergäu (SRU)
sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden die
Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. Januar 2018 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das DdI den
von der SRU verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos
geworden war.
3. Die gegen die verfahrensleitende
Verfügung vom 2. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Entscheid vom 1. März 2018 ab. Mit Urteil vom 30. April 2018 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
nicht ein.
4. Mit Verfügung vom 5. September 2018
wies das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2018 ab.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 17. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Begehren:
1. Es sei die Verfügung vom 5. September
2018 aufzuheben.
2. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und ihm danach eine
Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.
3. Eventualiter sei ihm eine angemessene
Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung einzuräumen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
6. Mit Verfügung vom 28. September 2018
wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
7. Am 19. Oktober 2018 reichte der
Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.
8. Das DdI sowie die SRU schlossen am
26. Oktober und 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten
2.1
Sozialhilfe wird an Personen
ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe
wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung
(Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen
Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152
Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung
der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.
Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Nach §
17.
SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person.
Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, aktiv
am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren
(lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich
Auskunft zu erteilen (lit. c) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit.
d). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt
oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach
§ 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person
muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).
3.1
Die SRU begründet ihren Entscheid
damit, am 21. November 2017 habe beim Beschwerdeführer ein unangemeldeter
Hausbesuch stattgefunden und dabei sei festgestellt worden, dass dieser in
einer 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten Wohnfläche von über 700 m2
wohne, die im Eigentum einer liechtensteinischen Firma stehe, bei welcher der
Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift fungiere. In der Folge habe die SRU weitere Abklärungen
getätigt und den Beschwerdeführer zweimal schriftlich aufgefordert, weitere
Unterlagen einzureichen und sich zu erklären. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen worden, dass die Sozialhilfe eingestellt würde, wenn er die
Unterlagen nicht einreiche und die Situation nicht geklärt werden könnte. An
einer Besprechung am 23. November 2017 habe sich der Beschwerdeführer
geweigert, Unterlagen zu seiner persönlichen Situation zu unterzeichnen
(«Brille vergessen») und die (endlich) am 18. Dezember 2017 eingereichten
Unterlagen seien unvollständig gewesen, wenig aussagekräftig und ungenügend.
Die SRU hätten dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit gegeben, seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen und unabhängige bzw. stichhaltige Belege
einzureichen. Der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise darzulegen, dass es
ihm nicht möglich sei, weitere geforderte Belege beizubringen (Kontoauszüge,
Zahlungsbelege, Verträge). Er beharre auf seinem Standpunkt, sämtliche
Unterlagen eingereicht zu haben, woraus er nichts für sich abzuleiten vermöge.
Vielmehr unterstreiche sein Verhalten die Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Dem Beschwerdeführer sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden, mit der
schriftlichen Androhung der möglichen Einstellung der Unterstützungsleistungen
bei Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht. Die SRU habe schliesslich eine
Prüfung der Bedürftigkeit nicht vornehmen können, da der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Einstellung der
Sozialhilfe für den Beschwerdeführer sei somit zu Recht erfolgt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen sei.
3.2
Der Beschwerdeführer hingegen bringt
vor, es sei aktenkundig, dass er sämtliche Formulare jeweils wahrheitsgetreu
und vollständig ausgefüllt habe. Er habe die Behörde stets auch ins Bild
gesetzt, wenn eine Beschaffung von Belegen nicht möglich gewesen sei. Er habe
der SRU auch mitgeteilt, dass eine Löschung aus dem Handelsregister gegenwärtig
nicht gehen würde, weil die B.___ nicht über die finanziellen Ressourcen für
eine Löschung verfüge. Worin hier nun eine Verletzung der aktiven Mitwirkung
liege, sei völlig unklar. Ob die SRU eine solche Forderung in Form einer
Löschung im Lichte der Wirtschaftsfreiheit überhaupt verlangen dürfe, werde in
Frage gestellt. Er habe stets alle verlangten Belege, deren Einreichung ihm
möglich gewesen sei, der SRU übergeben (z.B. Kündigungsbestätigung oder
Bestätigung Mietvertrag). In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass
mündliche Verträge zulässig seien, womit einhergehend jedoch die Einreichung
von Mietverträgen mangels Schriftlichkeit nicht möglich sei. Dies könne ihm
jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, zumal das Gesetz mündliche Verträge
explizit vorsehe. Auch bezüglich der Firma habe er keine Mitwirkungspflicht
verletzt. Einerseits habe er als Nichtgesellschafter keinen Zugriff auf die
Unterlagen und andererseits sei aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft diverse
Unterlagen beschlagnahmt und diese der Gesellschaft nicht wieder zurückgegeben
habe. Zudem habe er auch das Bankkonto für die Sozialhilfegelder erst auf
Verlangen der SRU eröffnet, obwohl diese früher stets bar ausbezahlt worden
seien. Dieses Beispiel belege deutlich, dass er stets mit der SRU
zusammengearbeitet habe. Falsch sei die Ausführung, dass er eine
12-Zimmer-Villa bewohne. Tatsache sei, dass diese Zimmer vermietet seien und er
lediglich ein 1.5-Zimmer-Studio für einen Mietzins von CHF 900.00 bewohne.
Aktenkundig sei, dass das Haus der B.___ gehöre. Auch sei der Vorwurf, dass er
die Brille vergessen habe, um dadurch eine Pflichtverletzung zu begründen,
äussert fraglich. Der SRU wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Bedürftigkeit
zu berechnen, sei dies ja vorher auch möglich gewesen. Er habe keine
Mitwirkungspflichten verletzt, welche die Einstellung der Sozialhilfe
rechtfertigen könnten, weshalb diese nicht verhältnismässig sei.
4.1
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen
von § 17 SG zur Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse
verpflichtet. Er bringt dagegen vor, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht,
welche ihm möglich waren und sei deshalb seinen Mitwirkungspflichten
nachgekommen.
4.2.1
Gemäss Eigentumsbescheinigung des Grundbuchamts
vom 10. November 2017 ist die B.___ Alleineigentümerin der Liegenschaft GB [...]
Nr. [...]. Dabei handelt es sich um eine 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten
Wohnfläche von über 700 m2, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Verwaltungsratspräsident
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ ist gemäss
Handelsregisterauszug der Beschwerdeführer. Den vorhandenen Unterlagen kann
nicht entnommen werden, wer genau Inhaber dieser Firma ist und ob nicht auch
zumindest ein Teil oder die ganze Liegenschaft via Firma dem Beschwerdeführer
gehört. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch nicht bereit, diesbezüglich
genauere Auskünfte zur Firma zu erteilen. Dem Einwohnerregister der Gemeinde [...]
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine eigene Liegenschaft bewohnt. Der
Beschwerdeführer hielt stets fest, dass die Firma inaktiv sei. Verwaltungsratsmitglied
der B.___, C.___ (Ex-Partnerin des Beschwerdeführers), bestätigte mit Schreiben
vom 5. Januar 2015 die Kündigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der B.___
aufgrund der damaligen Strafuntersuchung per 31. Oktober 2013. Ebenfalls sei
der gesamte Geschäftsbetrieb der B.___ seit diesem Zeitpunkt eingestellt. Im
Schreiben vom 13. Januar 2014 hingegen wird von C.___ festgehalten, dass der
Beschwerdeführer seit 2007 bis heute, d.h. bis mindestens 13. Januar 2014, bei
der Firma B.___ angestellt sei und eine entsprechende Lohnbestätigung bereits
erstellt worden sei. Dies stellt einen Widerspruch zum Schreiben vom 5. Januar
2015.
dar. Zudem gab der Beschwerdeführer im Fragebogen der SRU am 8. Dezember
2017.
an, letztmals im Dezember 2017 Handlungen im Namen der Firma B.___
vorgenommen, jedoch seit Ende 2013 keinen Lohn mehr als Geschäftsführer
erhalten zu haben. Auch leitet der Beschwerdeführer den Hypothekarzins für die
12-Zimmer-Villa gemäss eigenen Aussagen monatlich weiter, obwohl die
Besitzerin, die B.___ inaktiv sein soll. Trotz Aufforderungen nannte der
Beschwerdeführer nie ein Konto, über welches der ganze Finanzverkehr von B.___
bzw. die Liegenschaftsverwaltung abgewickelt wird. Daran vermag der Einwand des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft diverse
Unterlagen beschlagnahmt und diese der Gesellschaft nicht wieder zurückgegeben
habe, hätte der Beschwerdeführer doch bei der Staatsanwaltschaft um eine Kopie
der besagten Unterlagen bitten können. Dass der Beschwerdeführer sich in
irgendeiner Weise darum bemüht hat, kann den Akten nicht entnommen werden und
wird auch nicht geltend gemacht.
4.2.2
Des Weitern ist die Wohnsituation unklar,
d.h. ob bzw. wie viele Personen in der 12-Zimmer-Villa wohnen und wie viel
Miete sie wohin bezahlen. Gemäss Auskünften der Einwohnerkontrolle [...] sind
dort diverse Personen gemeldet. Als Vermieter sind teilweise die B.___ oder der
Beschwerdeführer angegeben. Anlässlich des unangemeldeten Haubesuchs konnten jedoch
keine konkreten Hinweise auf Mitbewohner festgestellt werden. Falls die
Mitbewohner tatsächlich nicht dort wohnen sollten, stellt sich die Frage, wie
diese luxuriöse 12-Zimmer-Villa von einer angeblich inaktiven Firma finanziert
wird. Die Briefkästen sind nicht angeschrieben und an den Klingelschildern befinden
sich nur die zwei Namen «RR SS» und «[…]». Beim «[…]» handelt es sich um ein
neues Projekt des Beschwerdeführers, für welches er Investoren sucht. Der
Beschwerdeführer konnte während des Hausbesuchs vom 21. November 2017 auf die
Frage, wie viele Personen in der Villa wohnen würden, nicht präzise antworten, «etwa
5-6 Personen». Es sei nicht nötig die Briefkästen anzuschreiben, da er die Post
jeweils verteile. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar die Post
verteilt, jedoch nicht genau sagen kann, wie viele Personen in der Villa wohnen
und wie sie heissen, zumal er am 13. November 2017, also acht Tage vor dem
unangekündigten Hausbesuch, noch die Namen von fünf Personen, welche teilweise
an der [...]strasse [...] in [...] gemeldet und wohnhaft sind, nennen konnte
und dies auch unterschriftlich bestätigte. Zudem bestätigte er weiter, dass
sämtliche Mietzinseinnahmen von den genannten Personen nicht an ihn überwiesen,
sondern zu Gunsten der B.___ gehen würden. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer
darin einig zu gehen, dass Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können, jedoch
ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet,
sämtliche Unterlagen einzureichen, welche ihm möglich sind. Um
Mietzinseinnahmen oder –zahlungen zu belegen, hätten anstelle von
unterzeichneten Verträgen auch Belege wie Mietzinsquittungen eingereicht werden
können. Es ist doch eher unwahrscheinlich, dass Mitbewohner, welche über keinen
schriftlichen Vertrag verfügen, keine Quittungen für ihre Miete verlangen, da
sie die Bezahlung der Miete ansonsten auf Nachfrage nicht beweisen könnten. Die
Mietbestätigung von C.___ vom 11. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer ein
1.
-Zimmer-Studio für einen Mietzins von CHF 900.00 inkl. Nebenkosten
bewohne, vermag alleine nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seine
Mietkosten all die Jahre hindurch wirklich bezahlt und somit zweckmässig
verwendet hat. Es ist somit unklar, ob die Mieten tatsächlich bezahlt oder
weitergeleitet werden und falls doch wohin. Auch ist fraglich, wieso sich
«Repräsentationsräume» mit teurem Mobiliar und grossem Fernseher für eine inaktive
Firma in der Villa befinden, zumal in diesen während des Hausbesuchs
verschiedene Kleidungsstücke herumlagen und eine Schale mit Mandarinen darinstand.
Es ist naheliegend, dass diese Räume entgegen den Aussagen des
Beschwerdeführers auch privat genutzt werden.
4.2.3
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat, wurde dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit gegeben, seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen und unabhängige bzw. stichhaltige Belege
einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise glaubhaft darzulegen,
dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, weitere geforderte Belege
beizubringen. Die Einreichung der geforderten Unterlagen wie Kontoauszüge,
Zahlungsbefehle, Quittungen etc. erwies sich als zumutbar und verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu
verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die
massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und
vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen und Einsicht in seine
Unterlagen zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a SG). Mit Schreiben vom 5.
Dezember 2017 sowie 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die Sozialhilfe eingestellt werde, wenn er die Unterlagen
nicht einreiche und die finanzielle Situation nicht rechtsgenüglich geklärt
werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde somit das rechtliche Gehör vor
Einstellung der Sozialhilfe gewährt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer bis anhin eingereichten Unterlagen unvollständig, wenig
aussagekräftig und ungenügend sind, weshalb er seine Mitwirkungspflicht
verletzt hat. Die SRU konnte die Prüfung der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers so nicht vornehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Beschwerde abgewiesen hat.
4.2.4
Wie das DdI in seiner Verfügung treffend
festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein erneutes, mit
den entsprechend notwendigen Belegen versehenes Gesuch um Ausrichtung von
Sozialhilfe zu stellen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. In
Sozialhilfefällen wird jedoch praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.
Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser