VWBES.2018.361
Fremdenpolizeiliche Massnahmen
25. September 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Mischa Hostettler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. September 2018 wurde die
Polizei des Kantons Solothurn alarmiert, da es in [...] zwischen drei Männern
zu einer Schlägerei gekommen war. Die Polizei trennte die Schläger und
kontrollierte sie. Dabei wies sich A.___ mit einem gültigen serbischen
biometrischen Reisepass und einem belgischen Aufenthaltstitel aus. Offenbar
hielt er sich legal als Tourist in der Schweiz auf. Nach der
Sachverhaltsabklärung auf dem Polizeiposten Olten drängten sich keine
Zwangsmassnahmen auf, woraufhin noch mit dem Migrationsamt (MISA) Rücksprache
genommen wurde. Dieses verzichtete im damaligen Zeitpunkt auf
fremdenpolizeiliche Massnahmen.
2. Weitere polizeiliche Befragungen
liessen indes Zweifel aufkommen, ob A.___ nicht als Untermieter eine Autogarage
in [...] betreibe. So lag u.a. ein von A.___ unterzeichneter Untermietvertrag
vom 13. August 2018 für eine Autogarage/Werkstatt in [...] vor. Gestützt auf
die neuen Erkenntnisse wurde A.___ nochmals durch die Polizei befragt. Zusammengefasst
gab er an, er sei am Sonntag, 2. September 2018, mit einem Kollegen in der
fraglichen Autogarage gewesen, da dieser die Autoreifen habe wechseln wollen.
Er selber habe dabei aber nicht mitgeholfen, da er noch nicht über die nötigen Arbeitsbewilligungen
in der Schweiz verfüge. Die Untermietsverträge habe er unterschrieben, aber er
wolle die Autogarage erst, wenn er die entsprechende Bewilligung in der Schweiz
habe.
3. Daraufhin verfügte das MISA am 12.
September 2018 namens des Departements des Innern (DdI) gestützt auf Art. 64 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) die
Wegweisung von A.___, da dieser über kein Aufenthaltsrecht verfüge und ein
entsprechendes Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
aussichtslos sei. Es setzte A.___ Frist, die Schweiz bis 13. September 2018 zu
verlassen, dies unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Gleichzeitig
beantragte das MISA dem Staatssekretariat für Migration (SEM), A.___ mit einem
Einreiseverbot zu belegen. Das SEM verhängte dieses Verbot gleichentags mit
einer Dauer vom 14. September 2018 bis 13. September 2020.
4. Mit Eingabe vom 17. September 2018
liess A.___ gegen den Entscheid des MISA Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das MISA
(bzw. das DdI) sei anzuweisen, die Wegweisung und das Einreiseverbot
aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Der
Beschwerdeführer machte eine falsche Rechtsanwendung und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend. Ihm werde vorgeworfen, eine Autogarage zu
betreiben. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf nicht substantiierte
Behauptungen der mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Verwandtschaft. Die
Schwester seiner Lebenspartnerin habe angegeben, er würde auf www.tutti.ch Autos verkaufen, habe jedoch keine
entsprechenden Beweismittel vorlegen können. Weder ihr noch der
Ermittlungsbehörde sei es gelungen, konkrete Beweise beizubringen, die eine
etwaige Schwarzarbeit zweifelsfrei belegen und die Wegweisung rechtfertigen könnten.
Der Beschwerdeführer habe den Geschäftsraum als Hobbyraum gemietet, bis die
notwendige Arbeitsbewilligung vorliege. Zudem würden der Untervermieter und
dessen Bruder bestätigen, anlässlich der regelmässigen Besuche beim
Beschwerdeführer keine Kunden angetroffen oder den Beschwerdeführer bei der
Verrichtung von Arbeiten gesehen zu haben. Im Rahmen der Polizeikontrolle vom
2. September 2018 seien weder Kundenbelege, noch Rechnungen, Bargeld,
Werbematerial oder andere Beweismittel sichergestellt worden. Auch seien keine
Hinweise gefunden worden, wonach der Beschwerdeführer weitere Angestellte im
Betrieb beschäftigt hätte. Der von der Schwester seiner Freundin gegebene
Hinweis auf eine Online Tauschbörse, über die der Beschwerdeführer Autos
verkaufe, gründe in Familienstreitigkeiten zwischen Serben und Kosovaren. Im
Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb er Schwarzarbeit betreiben sollte,
bezwecke er doch die Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin. Danach würde er
als Folge des Familiennachzugs ohnehin die entsprechende Arbeitsbewilligung
erhalten.
5. Das MISA schloss namens des DdI am
21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Dem Beschwerdeführer sei erlaubt, sich als Tourist innerhalb von sechs Monaten
für maximal drei Monate in der Schweiz aufzuhalten. Unabhängig von der
Aufenthaltsdauer sei jede Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Das MISA
widersprach dem Vorwurf der falschen Sachverhaltsfeststellung: Es liege ein vom
Beschwerdeführer unterzeichneter Untermietvertrag für die ca. 123 m2
grosse Werkstatt mit vier Abstellplätzen vor dem Eingangstor in [...] vor. Das
im Vertrag aufgeführte Inventar lasse klar auf eine gewerbliche Nutzung
schliessen. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen Schlüssel für die Garage.
Der monatliche Mietzins belaufe sich auf CHF 1'125.45. Dass der
Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag für einen angeblichen Hobbyraum
bezahle, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Freund/Bekannte des
Beschwerdeführers, B.___, habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe beim Reifenwechsel mitgeholfen bzw. diesen ausgeführt,
bis die Auseinandersetzung mit den unerwarteten Besuchern begonnen habe. Eigenen
Aussagen zufolge kaufe der Beschwerdeführer Autos in der Schweiz und verkaufe
diese in Serbien. Die Fahrzeuge führe er mit Zollschildern aus. Dies mache er
in [...].
Vor der Garage sei ein blauer Opel
gestanden, der im Besitz des Beschwerdeführers sei und mit dem er in der
Schweiz fahre. Ein roter Opel Corsa sei rund vier bis fünf Tage vor dem 11.
September 2018 nach Serbien gebracht worden. Der Beschwerdeführer warte noch
auf die Zollpapiere. Daraus ergebe sich, dass er ohne entsprechende
Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von einer
willkürlich angeordneten Wegweisung könne nicht die Rede sein.
6. Am 21. September 2018 ging, wie vom Verwaltungsgericht
verlangt, die vom Beschwerdeführer selber unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.
Gleichentags wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Wegweisungsentscheid beschwert und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
2.1
Die zuständigen Behörden erlassen
eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer
eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG); eine
Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder
nicht mehr erfüllt (lit. b); einer Ausländerin oder einem Ausländer eine
Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht
verlängert wird (lit. c). Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer
eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen
Behörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede
üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige
Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Abs. 2).
2.2
In ihrer Vernehmlassung hat die
Vorinstanz die einzelnen Indizien nochmals aufgeführt, die sie zum Schluss
kommen liessen, der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz einer unbewilligten
Erwerbstätigkeit nach.
2.2.1
Als gewichtigster Anhaltspunkt ist
der vom Beschwerdeführer am 13. August 2018 unterzeichnete «Untermietvertrag
für Gewerbefläche» (act. 10) an der [...]strasse in [...] zu werten. Beim
Mietobjekt handelt es sich um eine Werkstatt von ca. 123 m2 im
Erdgeschoss mit vier Abstellplätzen vor dem Eingangstor. Untervermietet wird
gemäss Beschrieb «zur Mitbenützung: Werkstatt; Werkstatteinrichtung (mit Verbrauchsmaterial)».
Der Nettomietzins beträgt CHF 1'125.45 monatlich. Anlässlich des
Polizeieinsatzes vom 2. September 2018 trug der Beschwerdeführer denn auch
einen Schlüssel zur Garage auf sich (act. 30). Es ist nicht einzusehen, weshalb
der Beschwerdeführer (mit Touristenstatus) eine Werkstatt zu einem solchen
Betrag mieten sollte, wenn nicht zur Erwerbstätigkeit. Dass er den Raum einzig
zu Hobbyzwecken benützen wolle, ist – wie das MISA zu Recht einwendet – als
blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
2.2.2
Im Rahmen der polizeilichen
Einvernahme vom 11. September 2018 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine
Anwesenheit in [...] an, ein Freund mit einem Mercedes, B.___, habe für eine
Fahrt in den Kosovo noch die Reifen wechseln müssen, da sein Bruder im Spital
sei. Weil er niemanden gefunden habe, habe er ihn, den Beschwerdeführer,
gefragt, ob er dies für ihn machen könnte (act. 44). Auf Nachfrage der Polizei
behauptete der Beschwerdeführer dann aber, sein Freund habe die Reifen selber
gewechselt. Er selber habe nur den Wagenheber hoch gehoben. Er beharrte darauf,
dass B.___ die Reifen eigenhändig habe wechseln wollen (act. 43). B.___ selber
gab am 2. September 2018 an, er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er ihm
beim Reifenwechsel behilflich sein könne, da er mit dem Rücken Probleme habe.
Dazu sei er, B.___, nach [...] gefahren. Ob der Beschwerdeführer in der Garage
arbeite, wisse er nicht. Er habe aber einen Schlüssel dazu gehabt. B.___ habe
das Auto in die Garage gefahren und aufgrund seiner Rückenprobleme dann auf
einem Stuhl gesessen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Radwechsel begonnen
[..] (act. 04). Hier bestehen gewisse Unstimmigkeiten. Offenbar wollte der
Beschwerdeführer unbedingt den Eindruck vermeiden, selber am Wagen gearbeitet
zu haben.
Kurze Zeit später (act. 42) behauptete
der Beschwerdeführer zudem, er habe nie einen Vertrag unterschrieben, obwohl
der Untermietvertrag vom 13. August 2018 datiert. Der Beschwerdeführer bekräftigte,
er wolle erst einen Vertrag, wenn er über die nötigen Papiere verfüge. Er habe
noch keine Miete bezahlt. Auf Vorlage des Vertrags gab er dann an, der Mieter
habe ihm gesagt, er könne den Vertrag bereits unterschreiben, die Garage gehe
erst an den Beschwerdeführer, wenn er die Papiere habe. Er habe noch kein Geld
bezahlt. Den Vertrag («die Papiere») habe er nie gelesen, dies, obwohl er die
Echtheit seiner Unterschrift bestätigte (Frage. 33 und 36 act. 40/41). Auch
diese widersprüchlichen Aussagen lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer in der Werkstatt in [...] im Sinn von Art. 11 AuG gewerblich
tätig war.
2.2.3
Ebenfalls am 11. September 2018
fragte der einvernehmende Polizist, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz
illegal arbeite. Der Beschwerdeführer stellte die Gegenfrage, ob das «schwarz»
sei, wenn er in der Schweiz Autos kaufe und wiederverkaufe. Auf Nachfrage, ob
er dies tue, bestätigte der Beschwerdeführer, er kaufe Fahrzeuge und nehme
diese mit Zollschildern nach Serbien mit. Dies mache er in [...]. Er habe noch
ein Geschäft in Serbien und lebe dort gut (act. 40 Fragen 37/38). Auf die vor
der Garage abgestellten Autos angesprochen, meinte der Beschwerdeführer u.a.,
der blaue Opel gehöre ihm, den fahre er. Das rote Auto, welches sich dort
befunden habe (wohl am 2. September 2018), habe ihm auch gehört, es sei seit
etwa vier bis fünf Tagen in Serbien. Er könne dies schriftlich belegen, er
erhalte die Papiere erst vom Zoll (Fragen 40-42 act. 40).
2.3
Das Gesamtbild, das sich aus diesen
Umständen ergibt, lässt willkürfrei auf eine Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Auf die Aussagen der Schwester
seiner Lebenspartnerin braucht dazu gar nicht abgestellt zu werden. Insbesondere
die Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer bezüglich des
Untermietvertrags verstrickte, zeigen, dass er sich der Widerrechtlichkeit
seiner Tätigkeit wohl bewusst war. So gestand er jeweils nur zu, was die
Polizei belegen konnte. Es ist darum nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
von einer unbewilligten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausging. Der
Vorwurf der falschen Sachverhaltsfeststellung ist nicht begründet. Daran ändert
nichts, dass keine weiteren Beweise wie Rechnungen oder Angestelltenverträge
beigebracht werden konnten. Und unbehelflich ist auch die schriftliche
Bestätigung des Vermieters vom 14. September 2018, wonach er und sein Bruder
nicht das Gefühl hatten, der Beschwerdeführer empfange Kunden, da sie ihn immer
allein angetroffen hätten in der Werkstatt. Wie er selber schildert, handelt es
sich lediglich «um ein Gefühl»; das Schreiben hat keinen Beweiswert, zumal der
Beschwerdeführer Arbeiten an Autos auch ohne erkennbaren Kundenverkehr ausüben
kann.
3.
Nicht einzusehen ist, weshalb die
Wegweisung mit Blick auf den angeblich baldigen Eheschluss aufzuschieben wäre.
Weder lagen dem MISA Belege über eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung vor, noch wurden solche im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
eingereicht. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt
rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen
dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten
(Art. 17 Abs. 1 AuG). Infolgedessen ist die Wegweisungsverfügung vom 12.
September 2018 zu Recht und im Sinn von Art. 64 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 26b der
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142. 281) erfolgt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
aufzeigt, wird es im Falle eines bewilligten Familiennachzugs möglich sein, das
vom SEM verhängte Einreiseverbot wieder aufheben zu lassen.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist Frist bis 30.
September 2018 zu setzen, um die Schweiz zu verlassen, dies unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
4.2
Noch nicht entschieden wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen (§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
Die Beschwerde war aufgrund der Faktenlage von vornherein aussichtlos, dies
ergab sich mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 30.
September 2018 zu verlassen und sich die Ausreise mittels Abgabe der
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigten zu lassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman