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Entscheid

VWBES.2018.361

Fremdenpolizeiliche Massnahmen

25. September 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 2. September 2018 wurde die

Polizei des Kantons Solothurn alarmiert, da es in [...] zwischen drei Männern

zu einer Schlägerei gekommen war. Die Polizei trennte die Schläger und

kontrollierte sie. Dabei wies sich A.___ mit einem gültigen serbischen

biometrischen Reisepass und einem belgischen Aufenthaltstitel aus. Offenbar

hielt er sich legal als Tourist in der Schweiz auf. Nach der

Sachverhaltsabklärung auf dem Polizeiposten Olten drängten sich keine

Zwangsmassnahmen auf, woraufhin noch mit dem Migrationsamt (MISA) Rücksprache

genommen wurde. Dieses verzichtete im damaligen Zeitpunkt auf

fremdenpolizeiliche Massnahmen.

2. Weitere polizeiliche Befragungen

liessen indes Zweifel aufkommen, ob A.___ nicht als Untermieter eine Autogarage

in [...] betreibe. So lag u.a. ein von A.___ unterzeichneter Untermietvertrag

vom 13. August 2018 für eine Autogarage/Werkstatt in [...] vor. Gestützt auf

die neuen Erkenntnisse wurde A.___ nochmals durch die Polizei befragt. Zusammengefasst

gab er an, er sei am Sonntag, 2. September 2018, mit einem Kollegen in der

fraglichen Autogarage gewesen, da dieser die Autoreifen habe wechseln wollen.

Er selber habe dabei aber nicht mitgeholfen, da er noch nicht über die nötigen Arbeitsbewilligungen

in der Schweiz verfüge. Die Untermietsverträge habe er unterschrieben, aber er

wolle die Autogarage erst, wenn er die entsprechende Bewilligung in der Schweiz

habe.

3. Daraufhin verfügte das MISA am 12.

September 2018 namens des Departements des Innern (DdI) gestützt auf Art. 64 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) die

Wegweisung von A.___, da dieser über kein Aufenthaltsrecht verfüge und ein

entsprechendes Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung

aussichtslos sei. Es setzte A.___ Frist, die Schweiz bis 13. September 2018 zu

verlassen, dies unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Gleichzeitig

beantragte das MISA dem Staatssekretariat für Migration (SEM), A.___ mit einem

Einreiseverbot zu belegen. Das SEM verhängte dieses Verbot gleichentags mit

einer Dauer vom 14. September 2018 bis 13. September 2020.

4. Mit Eingabe vom 17. September 2018

liess A.___ gegen den Entscheid des MISA Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das MISA

(bzw. das DdI) sei anzuweisen, die Wegweisung und das Einreiseverbot

aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Der

Beschwerdeführer machte eine falsche Rechtsanwendung und unrichtige

Sachverhaltsfeststellung geltend. Ihm werde vorgeworfen, eine Autogarage zu

betreiben. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf nicht substantiierte

Behauptungen der mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Verwandtschaft. Die

Schwester seiner Lebenspartnerin habe angegeben, er würde auf www.tutti.ch Autos verkaufen, habe jedoch keine

entsprechenden Beweismittel vorlegen können. Weder ihr noch der

Ermittlungsbehörde sei es gelungen, konkrete Beweise beizubringen, die eine

etwaige Schwarzarbeit zweifelsfrei belegen und die Wegweisung rechtfertigen könnten.

Der Beschwerdeführer habe den Geschäftsraum als Hobbyraum gemietet, bis die

notwendige Arbeitsbewilligung vorliege. Zudem würden der Untervermieter und

dessen Bruder bestätigen, anlässlich der regelmässigen Besuche beim

Beschwerdeführer keine Kunden angetroffen oder den Beschwerdeführer bei der

Verrichtung von Arbeiten gesehen zu haben. Im Rahmen der Polizeikontrolle vom

2. September 2018 seien weder Kundenbelege, noch Rechnungen, Bargeld,

Werbematerial oder andere Beweismittel sichergestellt worden. Auch seien keine

Hinweise gefunden worden, wonach der Beschwerdeführer weitere Angestellte im

Betrieb beschäftigt hätte. Der von der Schwester seiner Freundin gegebene

Hinweis auf eine Online Tauschbörse, über die der Beschwerdeführer Autos

verkaufe, gründe in Familienstreitigkeiten zwischen Serben und Kosovaren. Im

Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb er Schwarzarbeit betreiben sollte,

bezwecke er doch die Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin. Danach würde er

als Folge des Familiennachzugs ohnehin die entsprechende Arbeitsbewilligung

erhalten.

5. Das MISA schloss namens des DdI am

21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Dem Beschwerdeführer sei erlaubt, sich als Tourist innerhalb von sechs Monaten

für maximal drei Monate in der Schweiz aufzuhalten. Unabhängig von der

Aufenthaltsdauer sei jede Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Das MISA

widersprach dem Vorwurf der falschen Sachverhaltsfeststellung: Es liege ein vom

Beschwerdeführer unterzeichneter Untermietvertrag für die ca. 123 m2

grosse Werkstatt mit vier Abstellplätzen vor dem Eingangstor in [...] vor. Das

im Vertrag aufgeführte Inventar lasse klar auf eine gewerbliche Nutzung

schliessen. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen Schlüssel für die Garage.

Der monatliche Mietzins belaufe sich auf CHF 1'125.45. Dass der

Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag für einen angeblichen Hobbyraum

bezahle, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Freund/Bekannte des

Beschwerdeführers, B.___, habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der

Beschwerdeführer habe beim Reifenwechsel mitgeholfen bzw. diesen ausgeführt,

bis die Auseinandersetzung mit den unerwarteten Besuchern begonnen habe. Eigenen

Aussagen zufolge kaufe der Beschwerdeführer Autos in der Schweiz und verkaufe

diese in Serbien. Die Fahrzeuge führe er mit Zollschildern aus. Dies mache er

in [...].

Vor der Garage sei ein blauer Opel

gestanden, der im Besitz des Beschwerdeführers sei und mit dem er in der

Schweiz fahre. Ein roter Opel Corsa sei rund vier bis fünf Tage vor dem 11.

September 2018 nach Serbien gebracht worden. Der Beschwerdeführer warte noch

auf die Zollpapiere. Daraus ergebe sich, dass er ohne entsprechende

Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von einer

willkürlich angeordneten Wegweisung könne nicht die Rede sein.

6. Am 21. September 2018 ging, wie vom Verwaltungsgericht

verlangt, die vom Beschwerdeführer selber unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.

Gleichentags wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Wegweisungsentscheid beschwert und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

2.1

Die zuständigen Behörden erlassen

eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer

eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG); eine

Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder

nicht mehr erfüllt (lit. b); einer Ausländerin oder einem Ausländer eine

Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht

verlängert wird (lit. c). Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer

eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen

Behörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede

üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige

Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Abs. 2).

2.2

In ihrer Vernehmlassung hat die

Vorinstanz die einzelnen Indizien nochmals aufgeführt, die sie zum Schluss

kommen liessen, der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz einer unbewilligten

Erwerbstätigkeit nach.

2.2.1

Als gewichtigster Anhaltspunkt ist

der vom Beschwerdeführer am 13. August 2018 unterzeichnete «Untermietvertrag

für Gewerbefläche» (act. 10) an der [...]strasse in [...] zu werten. Beim

Mietobjekt handelt es sich um eine Werkstatt von ca. 123 m2 im

Erdgeschoss mit vier Abstellplätzen vor dem Eingangstor. Untervermietet wird

gemäss Beschrieb «zur Mitbenützung: Werkstatt; Werkstatteinrichtung (mit Verbrauchsmaterial)».

Der Nettomietzins beträgt CHF 1'125.45 monatlich. Anlässlich des

Polizeieinsatzes vom 2. September 2018 trug der Beschwerdeführer denn auch

einen Schlüssel zur Garage auf sich (act. 30). Es ist nicht einzusehen, weshalb

der Beschwerdeführer (mit Touristenstatus) eine Werkstatt zu einem solchen

Betrag mieten sollte, wenn nicht zur Erwerbstätigkeit. Dass er den Raum einzig

zu Hobbyzwecken benützen wolle, ist – wie das MISA zu Recht einwendet – als

blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.

2.2.2

Im Rahmen der polizeilichen

Einvernahme vom 11. September 2018 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine

Anwesenheit in [...] an, ein Freund mit einem Mercedes, B.___, habe für eine

Fahrt in den Kosovo noch die Reifen wechseln müssen, da sein Bruder im Spital

sei. Weil er niemanden gefunden habe, habe er ihn, den Beschwerdeführer,

gefragt, ob er dies für ihn machen könnte (act. 44). Auf Nachfrage der Polizei

behauptete der Beschwerdeführer dann aber, sein Freund habe die Reifen selber

gewechselt. Er selber habe nur den Wagenheber hoch gehoben. Er beharrte darauf,

dass B.___ die Reifen eigenhändig habe wechseln wollen (act. 43). B.___ selber

gab am 2. September 2018 an, er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er ihm

beim Reifenwechsel behilflich sein könne, da er mit dem Rücken Probleme habe.

Dazu sei er, B.___, nach [...] gefahren. Ob der Beschwerdeführer in der Garage

arbeite, wisse er nicht. Er habe aber einen Schlüssel dazu gehabt. B.___ habe

das Auto in die Garage gefahren und aufgrund seiner Rückenprobleme dann auf

einem Stuhl gesessen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Radwechsel begonnen

[..] (act. 04). Hier bestehen gewisse Unstimmigkeiten. Offenbar wollte der

Beschwerdeführer unbedingt den Eindruck vermeiden, selber am Wagen gearbeitet

zu haben.

Kurze Zeit später (act. 42) behauptete

der Beschwerdeführer zudem, er habe nie einen Vertrag unterschrieben, obwohl

der Untermietvertrag vom 13. August 2018 datiert. Der Beschwerdeführer bekräftigte,

er wolle erst einen Vertrag, wenn er über die nötigen Papiere verfüge. Er habe

noch keine Miete bezahlt. Auf Vorlage des Vertrags gab er dann an, der Mieter

habe ihm gesagt, er könne den Vertrag bereits unterschreiben, die Garage gehe

erst an den Beschwerdeführer, wenn er die Papiere habe. Er habe noch kein Geld

bezahlt. Den Vertrag («die Papiere») habe er nie gelesen, dies, obwohl er die

Echtheit seiner Unterschrift bestätigte (Frage. 33 und 36 act. 40/41). Auch

diese widersprüchlichen Aussagen lassen darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer in der Werkstatt in [...] im Sinn von Art. 11 AuG gewerblich

tätig war.

2.2.3

Ebenfalls am 11. September 2018

fragte der einvernehmende Polizist, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz

illegal arbeite. Der Beschwerdeführer stellte die Gegenfrage, ob das «schwarz»

sei, wenn er in der Schweiz Autos kaufe und wiederverkaufe. Auf Nachfrage, ob

er dies tue, bestätigte der Beschwerdeführer, er kaufe Fahrzeuge und nehme

diese mit Zollschildern nach Serbien mit. Dies mache er in [...]. Er habe noch

ein Geschäft in Serbien und lebe dort gut (act. 40 Fragen 37/38). Auf die vor

der Garage abgestellten Autos angesprochen, meinte der Beschwerdeführer u.a.,

der blaue Opel gehöre ihm, den fahre er. Das rote Auto, welches sich dort

befunden habe (wohl am 2. September 2018), habe ihm auch gehört, es sei seit

etwa vier bis fünf Tagen in Serbien. Er könne dies schriftlich belegen, er

erhalte die Papiere erst vom Zoll (Fragen 40-42 act. 40).

2.3

Das Gesamtbild, das sich aus diesen

Umständen ergibt, lässt willkürfrei auf eine Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Auf die Aussagen der Schwester

seiner Lebenspartnerin braucht dazu gar nicht abgestellt zu werden. Insbesondere

die Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer bezüglich des

Untermietvertrags verstrickte, zeigen, dass er sich der Widerrechtlichkeit

seiner Tätigkeit wohl bewusst war. So gestand er jeweils nur zu, was die

Polizei belegen konnte. Es ist darum nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

von einer unbewilligten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausging. Der

Vorwurf der falschen Sachverhaltsfeststellung ist nicht begründet. Daran ändert

nichts, dass keine weiteren Beweise wie Rechnungen oder Angestelltenverträge

beigebracht werden konnten. Und unbehelflich ist auch die schriftliche

Bestätigung des Vermieters vom 14. September 2018, wonach er und sein Bruder

nicht das Gefühl hatten, der Beschwerdeführer empfange Kunden, da sie ihn immer

allein angetroffen hätten in der Werkstatt. Wie er selber schildert, handelt es

sich lediglich «um ein Gefühl»; das Schreiben hat keinen Beweiswert, zumal der

Beschwerdeführer Arbeiten an Autos auch ohne erkennbaren Kundenverkehr ausüben

kann.

3.

Nicht einzusehen ist, weshalb die

Wegweisung mit Blick auf den angeblich baldigen Eheschluss aufzuschieben wäre.

Weder lagen dem MISA Belege über eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung vor, noch wurden solche im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

eingereicht. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt

rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen

dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten

(Art. 17 Abs. 1 AuG). Infolgedessen ist die Wegweisungsverfügung vom 12.

September 2018 zu Recht und im Sinn von Art. 64 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 26b der

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

(VVWA, SR 142. 281) erfolgt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

aufzeigt, wird es im Falle eines bewilligten Familiennachzugs möglich sein, das

vom SEM verhängte Einreiseverbot wieder aufheben zu lassen.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist Frist bis 30.

September 2018 zu setzen, um die Schweiz zu verlassen, dies unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.

4.2

Noch nicht entschieden wurde das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen (§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

Die Beschwerde war aufgrund der Faktenlage von vornherein aussichtlos, dies

ergab sich mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 30.

September 2018 zu verlassen und sich die Ausreise mittels Abgabe der

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigten zu lassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman