VWBES.2018.364
Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung
25. Januar 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Juli 2014 verfügte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.___ (geb. 1. Januar 1965) und deren
Wegweisung aus der Schweiz. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid
auf Beschwerde hin am 14. Januar 2015 (VWBES.2014.309) und setzte die
Ausreisefrist auf 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils an. Dagegen wandte sich A.___
erfolglos vor Bundesgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar
2016 (2C_151/2015) abwies, soweit darauf einzutreten war.
2. Mit Eingabe vom 19. April 2016 stellte
A.___, v.d. Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, beim Migrationsamt folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom
22. Juli 2014 sei zu widerrufen bzw. in Wiedererwägung zu ziehen.
2. Frau A.___ sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sie nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
U.K.u.E.F.
3. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018
teilte das Migrationsamt A.___ mit, dass auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht
eingetreten werde und das sinngemässe Gesuch um (Neu-) Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen werde. A.___ werde aufgefordert, die Schweiz
bis spätestens am 31. Juli 2018 selbständig zu verlassen. Auf ihren Wunsch
erlasse man eine kostenpflichtige anfechtbare Verfügung. Ausserdem habe sie zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine
Stellungnahme einzureichen.
4. Nach Eingang der Stellungnahme von A.___
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am
7. September 2018 folgende Verfügung:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom
19. April 2018 von A.___ wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch von A.___ um
(Neu-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen ausgeführt, die Ausreisefrist habe am 10. April 2016 geendet. Im
vorliegenden Fall habe das Bundesgericht am 10. Februar 2016 letztinstanzlich
geurteilt. Damit stehe rechtskräftig fest, dass die Bewilligung der
Beschwerdeführerin nicht verlängert worden sei. Insofern die Beschwerdeführerin
das Aufleben der früheren Bewilligung mit ihrem Wiedererwägungsgesuch habe
bezwecken wollen, so stehe fest, dass das Urteil des Bundesgerichts nicht vom
Migrationsamt in Wiedererwägung gezogen, sondern nur durch Revision aufgehoben
werden könne. Die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
unterschiedliche Integrationsbemühungen unternommen habe, würden nicht als
Umstände gelten, die sich seit dem Entscheid wesentlich geändert hätten oder
als erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich
oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder wofür keine Veranlassung bestanden
habe. Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon während des
ersten Verfahrens nicht mehr mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, lege sie zwei neue Deutschkurse ins
Recht. Das ausgewiesene Niveau A2, unter welchem sie knapp stehe, liege
deutlich unter dem, was nach einer derart langen Anwesenheit in der Schweiz
erwartet werden dürfe und bestätige letztlich nur die Ausführungen im ersten
Verfahren, wonach bei der Beschwerdeführerin keinesfalls von einer
erfolgreichen sprachlichen Integration ausgegangen werden könne. Trotz
rechtskräftiger Wegweisung und längst verstrichener Ausreisefrist gehe die
Beschwerdeführerin nach wie vor davon aus, hier verbleiben zu können. Sie setze
sich offenbar bewusst über die behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnungen
hinweg. Die geltend gemachten Integrationsbemühungen, welche nach der
rechtskräftigen Wegweisung ergriffen worden seien, würden allesamt nichts an
der Tatsache ändern, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ersten
Entscheides keine sprachliche, berufliche und wirtschaftliche Integration habe
aufweisen können. Selbst wenn das Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als neues
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen werde, könne eine
Bewilligung gemäss Art. 23 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (aAuG,
SR 142.20, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) nur
hochqualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Obschon die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Bewilligung aufgrund der anwaltlichen Vertretung
bestens bekannt sein dürften, habe die Beschwerdeführerin nach Erlass des
Bundesgerichtsurteils ab dem 1. März 2016 und somit rechtswidrig eine
Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Bürohilfe aufgenommen. Ein Gesuch
eines Arbeitsgebers liege nicht vor und wäre angesichts der offensichtlich
fehlenden Qualifizierung aussichtslos. Es bestehe daher keine Veranlassung, der
Beschwerdeführerin wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Gesuch
vom 19. April 2016 habe vielmehr dazu gedient, die Wegweisung zu vereiteln
bzw. zu verzögern. Der Beschwerdeführerin sei eine neue Ausreisefrist zu
setzen. Diese habe die Schweiz bis spätestens am 30. September 2018 selbständig
zu verlassen.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Beschwerde vom
18. September 2018 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 7. September 2018
aufzuheben.
2. Es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom
19. April 2016 einzutreten.
3. Eventualiter sei über das
Wiedererwägungsgesuch als neues Gesuch zu entscheiden.
4. Es sei die Aufenthaltsbewilligung von
Frau A.___ zu verlängern und sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
19. September 2018 wurde sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 10. Oktober
2018 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Zumal die Beschwerdeführerin seit der in
Rechtskraft erwachsenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung über keine
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügt, kann auf ihren Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werden. Im Übrigen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene
revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den
vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen
Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind
demnach unbeachtlich.
3.1
Der Widerruf einer Bewilligung führt
dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt
werden kann. Im Prinzip kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt
werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_876/2013 vom 18.
November 2013 E. 3.1). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als
Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen
eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE
136.
II 177 E. 2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen
Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 62, 63 AuG) widerrufen wurde, schliesst
dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer
angemessenen Zeitdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden (Urteil
2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung hat
angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder
auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue
Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017
vom 30. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.).
3.2
Besteht nach diesen Grundsätzen
Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch
auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt
haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2;
2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines
erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die
Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.4 m.w.H.).
3.3
Bezüglich Verfügungen, über die ein
Beschwerdeentscheid erging, gilt Folgendes: Da Beschwerdeentscheide im
Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen, können sie
unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden. Eine Verfügung kann
deshalb grundsätzlich in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein
Beschwerdeentscheid in der Sache erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen
werden. Nach der Praxis kann jedoch die erstinstanzlich zuständige Behörde
ausnahmsweise auch in diesen Fällen neu verfügen, nämlich wenn ein
Dauersachverhalt infrage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die
materielle Rechtslage wesentlich verändert haben. Ersuchen die
Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich
veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs
verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden. Werden allerdings
Gründe geltend gemacht, welche die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides – also die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung
– betreffen, so kann einzig das Revisionsverfahren vor derjenigen Behörde
Dispositiv
durchgeführt werden, welche letztinstanzlich entschieden hat (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf
2013, N 742). Bei verweigernden Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig,
wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Gesuch
eingereicht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1279 mit Hinweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, vorliegend sei eine Revision des Bundesgerichtsurteils entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht möglich, da die Geltendmachung echter Noven, d.h.
von Tatsachen, die sich erst nach Abschluss des zu revidierenden Urteils
zugetragen haben, ausgeschlossen sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe
sich seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. seit dem Bundesgerichtsurteil in
wesentlicher Art und Weise verändert, weshalb die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage – ergo nach
Erlass des Urteils – anzupassen sei. Daher hätte die Vorinstanz auf das
Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen.
4.2 Die Vorinstanz ist auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, hat indes das sinngemässe
Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführerin umfassend beurteilt. Mit Blick auf
die in E. 3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zweifelhaft, ob
die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Neubeurteilung des
Aufenthalts hat, zumal das Gesuch lediglich 9 Tage nach Rechtskraft der
Wegweisung gestellt worden ist. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin aus
dem Vorgehen des Migrationsamtes kein Nachteil erwachsen ist, da eine
umfassende Prüfung des Sachverhalts vorgenommen und das Wiedererwägungsgesuch
damit faktisch behandelt wurde. Mit der Abweisung des Bewilligungsgesuchs hat die
Migrationsbehörde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine
wesentlich veränderten Umstände vorliegen. Für das Verwaltungsgericht bleibt
damit zu prüfen, ob diese Beurteilung rechtskonform ist (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00121 vom 23. August 2017,
E. 2.2.2).
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, sie habe zwei neue Erwerbstätigkeiten aufgenommen. Die
Arbeitsstelle bei der [...] habe sie per 1. Februar 2016 angenommen und jene
bei der […] GmbH per 1. März 2016. Zwar müsse eingestanden werden, dass die
Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der [...] bereits vor Erlass des
bundesgerichtlichen Urteils angetreten habe, doch entfalte diese Tatsache ihre
Wirkung erst im Zusammenspiel mit der Arbeitsstelle bei der [...] GmbH. Erst
mit der Ausübung beider Arbeitstätigkeiten parallel habe sie ihre finanzielle
Unabhängigkeit erlangt. Es könne ihr somit nicht vorgehalten werden, dass sie
den Arbeitsvertrag erst im Wiedererwägungsgesuch ins Recht lege. Die Umstände
hätten sich nicht nur ein wenig, sondern vielmehr wesentlich geändert. Damals
habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen von rund CHF 650.00 erzielt, dieses
sei im Jahr 2016 bei CHF 2'522.85 gelegen. Hinsichtlich der Beurteilung der
sprachlichen Integration bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe dank den
besuchten Deutschkursen ihr Sprachniveau nun noch einmal deutlich verbessern
können. Nicht nur die Deutschkurse, sondern auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz zahlreiche deutschsprachige Freunde gefunden
habe, hätten zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse geführt. Die Beschwerdeführerin
sei zudem seit mehreren Jahren nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Die in
der Schweiz lebenden Familienmitglieder würden – wie aus den beiliegenden
Garantieabklärungen hervorgehe – zudem für allfällige Kosten aufkommen, sollte
die Beschwerdeführerin je wider Erwarten ihre finanzielle und wirtschaftliche
Selbständigkeit verlieren.
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am
10. Februar 2016 vom Bundesgericht letztinstanzlich und rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen. Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die
Ausreisefrist auf 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils festgesetzt hat,
hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz bis spätestens am 10. April 2016
verlassen müssen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. dazu Art. 61
Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Ungeachtet dessen
schloss sie am 29. Februar 2016 einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft
und Bürohilfe ab und besuchte weitere Deutschkurse. Die Beschwerdeführerin hat
somit während und nach abgelaufener Ausreisefrist versucht, verschiedene
Integrationsbemühungen zu unternehmen und zu dokumentieren. Dieses Verhalten
macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin nie beabsichtigt hat, die Schweiz
fristgerecht zu verlassen. Aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
sind die geltend gemachten Integrationsbemühungen schlicht unbeachtlich. Darüber
hinaus ist höchst fraglich, ob das geltend gemachte Gesamteinkommen von
CHF 2'522.85 ausreicht, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu
decken, wie diese pauschal behauptet. Jedenfalls ist aufgrund der Akten zu
bezweifeln, dass die ins Recht gelegten Arbeitsverhältnisse tatsächlich zu
einer längerfristigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin führen. Vielmehr
besteht der Verdacht, dass die eingereichten Arbeitsverträge lediglich dazu
dienen sollen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
verschaffen. Eine wesentliche Verbesserung der Deutschkenntnisse ist sodann nicht
im Ansatz ersichtlich.
5.3 Nach Art. 18 AuG können Ausländerinnen
und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen
werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das
Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den
Artikeln 20-25 AuG erfüllt sind (lit. c). Eine Bewilligung wird nur an Führungskräfte,
Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt
(Art. 23 Abs. 1 AuG). Zu beachten ist zudem der Vorrang inländischer
Arbeitskräfte und solcher aus dem EU/EFTA-Raum (vgl. Art. 21 AuG). Eine
Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit fällt bei der
Beschwerdeführerin als Drittstaatangehörige bereits mangels Gesuch eines
Arbeitgebers ausser Betracht. Eine Zulassung wäre auch angesichts der wenig
qualifizierten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.
5.4 Ein nachehelicher Härtefall gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegt entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor: Einerseits mangelt es der
Beschwerdeführerin an der behaupteten beruflichen und sozialen Integration in
der Schweiz. Andererseits fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihren erwachsenen Kindern grundsätzlich nicht mehr unter den Schutzbereich
von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101; vgl. BGE
137 I 154 E. 3.4.2). Ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan.
5.5 Abgesehen von den maximal
dreimonatigen Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit bedarf der Aufenthalt in der
Schweiz grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 10 und 11 AuG). Die blosse
Einreichung eines Bewilligungsgesuchs berechtigt noch nicht zum Aufenthalt,
ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bewilligungsentscheid,
und zwar selbst dann nicht, wenn dieses grundsätzlich aufschiebende Wirkung
hat; denn diese kommt nur bei positiven Verfügungen zum Tragen. Die
Verweigerung einer Bewilligung ist eine negative Verfügung; aufschiebende Wirkung
des dagegen erhobenen Rechtsmittels kann nicht zur Folge haben, dass die
bewilligungspflichtige Handlung bereits vor Vorliegen der Bewilligung ausgeübt
werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E.
4.1 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wenn die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin davon ausgeht, aufgrund des gestellten
Wiedererwägungsgesuchs in der Schweiz aufenthaltsberechtigt zu sein.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass
sich die Umstände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 10. Februar 2016 bzw. seit
dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 nicht wesentlich
geändert haben und die Berufung auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen
als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht nicht mehr und ein Härtefall liegt nicht vor. Auf
die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, da
diese bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
vorgebracht wurden bzw. hätten vorgebracht werden müssen. Der angefochtene
Entscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund
der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
aus der Schweiz hätte die Beschwerdeführerin das Land nach Ablauf der
Ausreisefrist bis spätestens am 10. April 2016 verlassen müssen. Eine neue
Ausreisefrist muss ihr nicht angesetzt werden, obschon sie der
Ausreiseverpflichtung offenbar nach wie vor nicht nachgekommen ist. Es ist
offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz umgehend zu verlassen
hat.
6.2 Zufolge Unterliegens der
Beschwerdeführerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman