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Entscheid

VWBES.2018.364

Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung

25. Januar 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Juli 2014 verfügte das

Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A.___ (geb. 1. Januar 1965) und deren

Wegweisung aus der Schweiz. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid

auf Beschwerde hin am 14. Januar 2015 (VWBES.2014.309) und setzte die

Ausreisefrist auf 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils an. Dagegen wandte sich A.___

erfolglos vor Bundesgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar

2016 (2C_151/2015) abwies, soweit darauf einzutreten war.

2. Mit Eingabe vom 19. April 2016 stellte

A.___, v.d. Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, beim Migrationsamt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

22. Juli 2014 sei zu widerrufen bzw. in Wiedererwägung zu ziehen.

2. Frau A.___ sei die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sie nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

U.K.u.E.F.

3. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018

teilte das Migrationsamt A.___ mit, dass auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht

eingetreten werde und das sinngemässe Gesuch um (Neu-) Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung abgewiesen werde. A.___ werde aufgefordert, die Schweiz

bis spätestens am 31. Juli 2018 selbständig zu verlassen. Auf ihren Wunsch

erlasse man eine kostenpflichtige anfechtbare Verfügung. Ausserdem habe sie zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine

Stellungnahme einzureichen.

4. Nach Eingang der Stellungnahme von A.___

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am

7. September 2018 folgende Verfügung:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom

19. April 2018 von A.___ wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch von A.___ um

(Neu-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen ausgeführt, die Ausreisefrist habe am 10. April 2016 geendet. Im

vorliegenden Fall habe das Bundesgericht am 10. Februar 2016 letztinstanzlich

geurteilt. Damit stehe rechtskräftig fest, dass die Bewilligung der

Beschwerdeführerin nicht verlängert worden sei. Insofern die Beschwerdeführerin

das Aufleben der früheren Bewilligung mit ihrem Wiedererwägungsgesuch habe

bezwecken wollen, so stehe fest, dass das Urteil des Bundesgerichts nicht vom

Migrationsamt in Wiedererwägung gezogen, sondern nur durch Revision aufgehoben

werden könne. Die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich

unterschiedliche Integrationsbemühungen unternommen habe, würden nicht als

Umstände gelten, die sich seit dem Entscheid wesentlich geändert hätten oder

als erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die ihr im früheren Verfahren nicht

bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich

oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder wofür keine Veranlassung bestanden

habe. Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon während des

ersten Verfahrens nicht mehr mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, lege sie zwei neue Deutschkurse ins

Recht. Das ausgewiesene Niveau A2, unter welchem sie knapp stehe, liege

deutlich unter dem, was nach einer derart langen Anwesenheit in der Schweiz

erwartet werden dürfe und bestätige letztlich nur die Ausführungen im ersten

Verfahren, wonach bei der Beschwerdeführerin keinesfalls von einer

erfolgreichen sprachlichen Integration ausgegangen werden könne. Trotz

rechtskräftiger Wegweisung und längst verstrichener Ausreisefrist gehe die

Beschwerdeführerin nach wie vor davon aus, hier verbleiben zu können. Sie setze

sich offenbar bewusst über die behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnungen

hinweg. Die geltend gemachten Integrationsbemühungen, welche nach der

rechtskräftigen Wegweisung ergriffen worden seien, würden allesamt nichts an

der Tatsache ändern, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ersten

Entscheides keine sprachliche, berufliche und wirtschaftliche Integration habe

aufweisen können. Selbst wenn das Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als neues

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen werde, könne eine

Bewilligung gemäss Art. 23 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (aAuG,

SR 142.20, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) nur

hochqualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Obschon die Voraussetzungen

für die Erteilung einer Bewilligung aufgrund der anwaltlichen Vertretung

bestens bekannt sein dürften, habe die Beschwerdeführerin nach Erlass des

Bundesgerichtsurteils ab dem 1. März 2016 und somit rechtswidrig eine

Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Bürohilfe aufgenommen. Ein Gesuch

eines Arbeitsgebers liege nicht vor und wäre angesichts der offensichtlich

fehlenden Qualifizierung aussichtslos. Es bestehe daher keine Veranlassung, der

Beschwerdeführerin wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Gesuch

vom 19. April 2016 habe vielmehr dazu gedient, die Wegweisung zu vereiteln

bzw. zu verzögern. Der Beschwerdeführerin sei eine neue Ausreisefrist zu

setzen. Diese habe die Schweiz bis spätestens am 30. September 2018 selbständig

zu verlassen.

5. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Beschwerde vom

18. September 2018 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 7. September 2018

aufzuheben.

2. Es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom

19. April 2016 einzutreten.

3. Eventualiter sei über das

Wiedererwägungsgesuch als neues Gesuch zu entscheiden.

4. Es sei die Aufenthaltsbewilligung von

Frau A.___ zu verlängern und sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

6. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

19. September 2018 wurde sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung

abgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 10. Oktober

2018 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Zumal die Beschwerdeführerin seit der in

Rechtskraft erwachsenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung über keine

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügt, kann auf ihren Antrag auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werden. Im Übrigen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene

revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den

vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen

Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung

nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind

demnach unbeachtlich.

3.1

Der Widerruf einer Bewilligung führt

dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt

werden kann. Im Prinzip kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt

werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig

aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue

Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_876/2013 vom 18.

November 2013 E. 3.1). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als

Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen

eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE

136.

II 177 E. 2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen

Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 62, 63 AuG) widerrufen wurde, schliesst

dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer

angemessenen Zeitdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden (Urteil

2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung hat

angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder

auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue

Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017

vom 30. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.).

3.2

Besteht nach diesen Grundsätzen

Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch

auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt

haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue

umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2;

2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines

erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die

Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die

Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.4 m.w.H.).

3.3

Bezüglich Verfügungen, über die ein

Beschwerdeentscheid erging, gilt Folgendes: Da Beschwerdeentscheide im

Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen, können sie

unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden. Eine Verfügung kann

deshalb grundsätzlich in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein

Beschwerdeentscheid in der Sache erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen

werden. Nach der Praxis kann jedoch die erstinstanzlich zuständige Behörde

ausnahmsweise auch in diesen Fällen neu verfügen, nämlich wenn ein

Dauersachverhalt infrage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die

materielle Rechtslage wesentlich verändert haben. Ersuchen die

Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich

veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs

verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden. Werden allerdings

Gründe geltend gemacht, welche die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides – also die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung

– betreffen, so kann einzig das Revisionsverfahren vor derjenigen Behörde

Dispositiv

durchgeführt werden, welche letztinstanzlich entschieden hat (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf

2013, N 742). Bei verweigernden Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig,

wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Gesuch

eingereicht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1279 mit Hinweisen).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, vorliegend sei eine Revision des Bundesgerichtsurteils entgegen der

Ansicht der Vorinstanz nicht möglich, da die Geltendmachung echter Noven, d.h.

von Tatsachen, die sich erst nach Abschluss des zu revidierenden Urteils

zugetragen haben, ausgeschlossen sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe

sich seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. seit dem Bundesgerichtsurteil in

wesentlicher Art und Weise verändert, weshalb die ursprüngliche (fehlerfreie)

Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage – ergo nach

Erlass des Urteils – anzupassen sei. Daher hätte die Vorinstanz auf das

Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen.

4.2 Die Vorinstanz ist auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, hat indes das sinngemässe

Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführerin umfassend beurteilt. Mit Blick auf

die in E. 3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zweifelhaft, ob

die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Neubeurteilung des

Aufenthalts hat, zumal das Gesuch lediglich 9 Tage nach Rechtskraft der

Wegweisung gestellt worden ist. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin aus

dem Vorgehen des Migrationsamtes kein Nachteil erwachsen ist, da eine

umfassende Prüfung des Sachverhalts vorgenommen und das Wiedererwägungsgesuch

damit faktisch behandelt wurde. Mit der Abweisung des Bewilligungsgesuchs hat die

Migrationsbehörde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine

wesentlich veränderten Umstände vorliegen. Für das Verwaltungsgericht bleibt

damit zu prüfen, ob diese Beurteilung rechtskonform ist (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00121 vom 23. August 2017,

E. 2.2.2).

5.1 Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, sie habe zwei neue Erwerbstätigkeiten aufgenommen. Die

Arbeitsstelle bei der [...] habe sie per 1. Februar 2016 angenommen und jene

bei der […] GmbH per 1. März 2016. Zwar müsse eingestanden werden, dass die

Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der [...] bereits vor Erlass des

bundesgerichtlichen Urteils angetreten habe, doch entfalte diese Tatsache ihre

Wirkung erst im Zusammenspiel mit der Arbeitsstelle bei der [...] GmbH. Erst

mit der Ausübung beider Arbeitstätigkeiten parallel habe sie ihre finanzielle

Unabhängigkeit erlangt. Es könne ihr somit nicht vorgehalten werden, dass sie

den Arbeitsvertrag erst im Wiedererwägungsgesuch ins Recht lege. Die Umstände

hätten sich nicht nur ein wenig, sondern vielmehr wesentlich geändert. Damals

habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen von rund CHF 650.00 erzielt, dieses

sei im Jahr 2016 bei CHF 2'522.85 gelegen. Hinsichtlich der Beurteilung der

sprachlichen Integration bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe dank den

besuchten Deutschkursen ihr Sprachniveau nun noch einmal deutlich verbessern

können. Nicht nur die Deutschkurse, sondern auch der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz zahlreiche deutschsprachige Freunde gefunden

habe, hätten zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse geführt. Die Beschwerdeführerin

sei zudem seit mehreren Jahren nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Die in

der Schweiz lebenden Familienmitglieder würden – wie aus den beiliegenden

Garantieabklärungen hervorgehe – zudem für allfällige Kosten aufkommen, sollte

die Beschwerdeführerin je wider Erwarten ihre finanzielle und wirtschaftliche

Selbständigkeit verlieren.

5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am

10. Februar 2016 vom Bundesgericht letztinstanzlich und rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen. Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die

Ausreisefrist auf 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils festgesetzt hat,

hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz bis spätestens am 10. April 2016

verlassen müssen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. dazu Art. 61

Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Ungeachtet dessen

schloss sie am 29. Februar 2016 einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft

und Bürohilfe ab und besuchte weitere Deutschkurse. Die Beschwerdeführerin hat

somit während und nach abgelaufener Ausreisefrist versucht, verschiedene

Integrationsbemühungen zu unternehmen und zu dokumentieren. Dieses Verhalten

macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin nie beabsichtigt hat, die Schweiz

fristgerecht zu verlassen. Aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

sind die geltend gemachten Integrationsbemühungen schlicht unbeachtlich. Darüber

hinaus ist höchst fraglich, ob das geltend gemachte Gesamteinkommen von

CHF 2'522.85 ausreicht, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu

decken, wie diese pauschal behauptet. Jedenfalls ist aufgrund der Akten zu

bezweifeln, dass die ins Recht gelegten Arbeitsverhältnisse tatsächlich zu

einer längerfristigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin führen. Vielmehr

besteht der Verdacht, dass die eingereichten Arbeitsverträge lediglich dazu

dienen sollen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu

verschaffen. Eine wesentliche Verbesserung der Deutschkenntnisse ist sodann nicht

im Ansatz ersichtlich.

5.3 Nach Art. 18 AuG können Ausländerinnen

und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen

werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das

Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den

Artikeln 20-25 AuG erfüllt sind (lit. c). Eine Bewilligung wird nur an Führungskräfte,

Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt

(Art. 23 Abs. 1 AuG). Zu beachten ist zudem der Vorrang inländischer

Arbeitskräfte und solcher aus dem EU/EFTA-Raum (vgl. Art. 21 AuG). Eine

Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit fällt bei der

Beschwerdeführerin als Drittstaatangehörige bereits mangels Gesuch eines

Arbeitgebers ausser Betracht. Eine Zulassung wäre auch angesichts der wenig

qualifizierten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

5.4 Ein nachehelicher Härtefall gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegt entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor: Einerseits mangelt es der

Beschwerdeführerin an der behaupteten beruflichen und sozialen Integration in

der Schweiz. Andererseits fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin

und ihren erwachsenen Kindern grundsätzlich nicht mehr unter den Schutzbereich

von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101; vgl. BGE

137 I 154 E. 3.4.2). Ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan.

5.5 Abgesehen von den maximal

dreimonatigen Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit bedarf der Aufenthalt in der

Schweiz grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 10 und 11 AuG). Die blosse

Einreichung eines Bewilligungsgesuchs berechtigt noch nicht zum Aufenthalt,

ebenso wenig ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bewilligungsentscheid,

und zwar selbst dann nicht, wenn dieses grundsätzlich aufschiebende Wirkung

hat; denn diese kommt nur bei positiven Verfügungen zum Tragen. Die

Verweigerung einer Bewilligung ist eine negative Verfügung; aufschiebende Wirkung

des dagegen erhobenen Rechtsmittels kann nicht zur Folge haben, dass die

bewilligungspflichtige Handlung bereits vor Vorliegen der Bewilligung ausgeübt

werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E.

4.1 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wenn die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin davon ausgeht, aufgrund des gestellten

Wiedererwägungsgesuchs in der Schweiz aufenthaltsberechtigt zu sein.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass

sich die Umstände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 10. Februar 2016 bzw. seit

dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 nicht wesentlich

geändert haben und die Berufung auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen

als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung besteht nicht mehr und ein Härtefall liegt nicht vor. Auf

die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, da

diese bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

vorgebracht wurden bzw. hätten vorgebracht werden müssen. Der angefochtene

Entscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund

der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

aus der Schweiz hätte die Beschwerdeführerin das Land nach Ablauf der

Ausreisefrist bis spätestens am 10. April 2016 verlassen müssen. Eine neue

Ausreisefrist muss ihr nicht angesetzt werden, obschon sie der

Ausreiseverpflichtung offenbar nach wie vor nicht nachgekommen ist. Es ist

offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz umgehend zu verlassen

hat.

6.2 Zufolge Unterliegens der

Beschwerdeführerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman