VWBES.2018.367
Regelung persönlicher Verkehr
10. Januar 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
10. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Horlacher,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung persönlicher Verkehr
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___
sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. 2005, und D.___, geb. 2009. Die
Sorge über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der
Kindsmutter zu.
1.2 Am 23.
September 2016 gelangte der Kindsvater mit einer Gefährdungsmeldung an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend:
KESB) und machte geltend, die Kindsmutter befinde willkürlich über die
Besuchszeiten. Die KESB eröffnete darauf ein entsprechendes Verfahren.
1.3 Mit Verfügung
vom 15. September 2017 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen
Kindsvater und Kindern vorsorglich wie folgt (Ziff. 3.3.1 und 3.3.2):
·
Der Kindsvater hat das Recht und
die Pflicht, die beiden Kinder […] jedes zweite Wochenende von Freitagabend
18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss bis
um 19:30 Uhr zu betreuen.
·
Der Kindsvater hat das Recht und
die Pflicht, die beiden Kinder […] während der Hälfte der Schulferien zu
betreuen.
1.4 Mit
Verfügung vom 2. Mai 2018 bot die KESB den Kindseltern Gelegenheit, neue
konkrete Anträge zur Regelung des persönlichen Verkehrs einzureichen. Ohne
Gegenbericht werde anhand der Akten entschieden und der persönliche Verkehr
zwischen Kindsvater und Kindern entsprechend der vorsorglichen Regelung
(Entscheid vom 15. September 2017) abschliessend festgelegt.
1.5 Mit
Stellungnahme vom 16. Mai 2018 erklärte die Kindsmutter, sie befürworte den
Kontakt zwischen Kindern und Kindsvater, wenn die Kinder einen solchen wünschten.
Zwingen wolle sie die Kinder aber nicht mehr. Zurzeit sei es so, dass D.___
jeden zweiten Mittwoch zum Vater gehe, C.___ unregelmässig. Der Kindsvater sei
damit einverstanden gewesen, dass die Kinder nur noch freiwillig zu ihm gehen
würden.
1.6 Mit
Stellungnahme vom 6. Juni 2018 brachte der Kindsvater vor, er sehe D.___ alle
zwei Wochen von 13:00 bis 17:00 Uhr, C.___ sehe er nur sehr selten. Er wünsche
sich mehr Kontakt zu seinen Kindern.
2. Am 31. Juli
2018 fällte die KESB betreffend Besuchsrecht die folgende Regelung (Ziffer 3.1):
·
die Kinder verbringen je 2
Nachmittage pro Monat mit dem Vater.
·
Ausgefallene Besuche sind vor-
resp. nachzuholen.
3.1 Dagegen
liess der neu anwaltlich vertretene Kindsvater (nachfolgend auch: Beschwerdeführer)
am 19. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziff. 3.1 der Verfügung der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Juli 2018 aufzuheben.
2. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern
und dem Kindsvater wie folgt zu regeln:
2.1 Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von
Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss
bis um 19:30 Uhr beim Kindsvater.
2.2 Die Kinder verbringen 3 Wochen Ferien im Jahr beim
Kindsvater.
2.3 Die Kinder verbringen die Hälfte der Feiertage beim
Kindsvater.
2.4 Im Falle einer Widerhandlung gegen diese Regelung wird
den Kindseltern eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zukommt, eventualiter sei diese für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens zu gewähren.
5. Es seien dem Unterzeichneten die vollständigen Akten
zur Einsicht zuzustellen.
6. Unter o/e Kostenfolge.
3.2 Mit
Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2018 wurde
festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit für
die Dauer des Verfahrens vor Verwaltungsgericht weiterhin der im September 2017
getroffene Entscheid wirksam sei.
3.3 Die
Kindsmutter schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2018 und ergänzender
Stellungnahme vom 15. November 2018 sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens wurden die beiden Kinder persönlich von der
KESB zum Besuchsrecht angehört.
3.5 Die KESB
schloss mit Stellungnahme vom 22. November 2018 ebenfalls auf
Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3.6 Mit Replik
vom 14. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
314.
Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der
Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen
Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
2.2
Die
Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im
Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15.
Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der
Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragungen im Sinne von
Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) geltend. Er bringt vor, die Parteien seien mit Verfügung vom 2. Mai 2018
aufgefordert worden, Stellung im Hinblick auf ein konkretes, gerichtsübliches
Besuchsrecht zu nehmen. Mit dem angefochtenen Entscheid jedoch habe die KESB
ein komplett anderes Besuchsrecht verfügt. Zu der verfügten Regelung habe er
sich nie äussern können. Der Entscheid sei überraschend gekommen, zumal eine
massive Reduktion des Besuchsrechts im Laufe des Verfahrens nie ein Thema
gewesen sei. Der Entscheid verletze damit nicht nur sein rechtliches Gehör,
sondern verstosse auch gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
3.2
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen
Mindestgarantie (dazu BGE 129 II 497 E. 2.2 E. 2.2 mit Hinweisen) das Recht
einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
Die KESB
gewährte den Kindseltern mit Verfügung vom 2. Mai 2018 das rechtliche Gehör und
stellte ihnen für das Ausbleiben einer Stellungnahme in Aussicht, den persönlichen
Verkehr zwischen Kindsvater und Kindern entsprechend der vorsorglichen Regelung
(Entscheid vom 15. September 2017) abschliessend festzulegen. Die Kindseltern
äusserten sich mit Eingaben vom 16. Mai 2018 und vom 6. Juni 2018 zum
Besuchsrecht. In der Folge verfügte die KESB gegenüber der vorsorglichen Regelung
ein eingeschränktes Besuchsrecht. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich mit den Standpunkten des
Beschwerdeführers befasst. Wie dem Beschwerdeführer liegt auch der Vorinstanz
daran, dass in Zukunft wieder regelmässige Kontakte zwischen ihm und seinen
Kindern zustande kommen. Dass die Vorstellungen bezüglich der Intensität dieser
Kontakte auseinandergehen, ist keine Frage des verweigerten rechtlichen Gehörs,
sondern eine solche der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung. Daran ändert
auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer vom Urteil der Vorinstanz
überrascht zeigt. Die vorsorgliche Regelung sollte nur für den Fall bestätigt
werden, dass von den Kindseltern keine Stellungnahmen eintreffen. Die Rüge
eines Verstosses gegen Treu und Glauben ist ebenfalls unbegründet.
4.1
Umstritten
ist der Umfang des persönlichen Verkehrs.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, die beiden Eltern äusserten sich nicht konkret zur künftigen
Besuchsrechtsregelung. Die Eltern seien sich darüber einig, dass die Kinder
nicht zu den Besuchen beim Vater gezwungen werden sollten. D.___ verbringe
regelmässig alle zwei Wochen einen Nachmittag mit dem Vater, während es bei C.___
keine Regelmässigkeit gebe. Der Kindsvater scheine sich zurückzuziehen. Für die
Entwicklung und die Identitätsfindung der Kinder sei zentral, dass sie einen
regelmässigen Kontakt zum Vater pflegen könnten. Es seien keine Gründe bekannt,
die gegen Übernachtungen und somit gegen ein Normbesuchsrecht beim Vater
sprechen würden. Vielmehr sei vorliegend davon auszugehen, dass sich die Kinder
durch die Trennungssituation und den anhaltenden Paarkonflikt stark mit der
Mutter solidarisiert hätten und daher den Kontakt zum Vater vermehrt ablehnten.
Die Kindsmutter sei ihrerseits nicht gewillt, die Kinder entsprechend zu
Besuchen beim Vater zu motivieren und diese verpflichtend durchzusetzen. Um die
Kontakte zum Vater weiterhin aufrecht halten zu können, scheine es aufgrund des
bisherigen Fallverlaufs unumgänglich, eine verbindliche minimale
Besuchsregelung festzulegen. Gestützt auf die heutige Besuchspraxis der Eltern
scheine daher eine Regelung von zwei Nachmittagen pro Monat als vertretbar und
unter den heutigen Umständen auch umsetzbar.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs unbeholfen
eine gewisse Resignation zum Ausdruck gebracht, weil das Besuchsrecht durch die
Kindsmutter über Monate hinweg erfolgreich vereitelt und von der KESB nicht
durchgesetzt worden sei. Das im angefochtenen Entscheid festgelegte
Besuchsrecht von zwei Nachmittagen pro Monat liege deutlich unter dem
praxisüblichen Minimalstandard. Zwar stelle die KESB fest, ein gerichtsübliches
Besuchsrecht müsse längerfristig das Ziel sein, nehme dann aber scheinbar
bewusst einen Verstoss gegen das Kindswohl in Kauf, um das Besuchsrecht nicht
gegen den Willen der Kindsmutter erzwingen zu müssen. Die KESB gehe mit ihrem
Entscheid den Weg des geringsten Widerstands.
4.4
Die KESB
hielt in ihrer Stellungnahme fest, gestützt auf die Aussagen der Beteiligten
würden die Kinder zurzeit regelmässig je einen Nachmittag alle 14 Tage zum
Vater gehen. Die Kinder erklärten klar, dass ihnen diese Kontakte ausreichten,
respektive sie frei und spontan mit dem Vater abmachen wollten. In der
vorliegenden Situation habe sich diese Praxis eingespielt und werde schon lange
so gelebt. Der Beschwerdeführer habe erst im Beschwerdeverfahren ein konkretes
14-tägiges Besuchsrecht beantragt. Zuvor habe er mehrfach zu verstehen gegeben,
die Kinder zwar öfters sehen, sie aber zu nichts zwingen zu wollen. Beim Kindsvater
sei immer wieder seine Ambivalenz in der Sache deutlich zum Ausdruck gekommen.
Das im September 2017 vorsorglich angeordnete Besuchsrecht habe nie umgesetzt
werden können. Die Kindseltern hätten sich darauf geeinigt, dass die Kinder
künftig jeweils selbst bestimmen sollten, wann sie zum Vater gehen. Es bestehe
seit Jahren ein hochvirulenter Elternkonflikt, wobei die Eltern Hilfs- und
Beratungsangebote nicht ausreichend wahrnehmen würden. Sie zeigten kein
ernsthaftes Interesse, auch selbst etwas zur Lösung des Konfliktes beizutragen.
Das Besuchsrecht solle zuerst jeweils einen Nachmittag alle 14 Tage gefestigt
werden, bevor eine weitere Ausdehnung der Besuche angegangen werde. Andernfalls
würde erneut Druck und Unruhe im ganzen System ausgelöst. Der Beistand habe mit
Entscheid vom 31. Juli 2018 den Auftrag erhalten, bis Februar 2019 eine
Empfehlung über die Ausweitung des persönlichen Verkehrs abzugeben. Somit sei
der Auftrag gegeben, an einer Ausdehnung der Besuche zu arbeiten und zwischen
den Beteiligten zu vermitteln. Eine zwanghafte Durchsetzung zum jetzigen
Zeitpunkt sei kontraproduktiv. Der Fokus solle darauf gerichtet werden,
regelmässige Besuche zu festigen und qualitativ für die Kinder so zu gestalten,
dass sie gerne zu ihrem Vater gehen.
4.5
Der
Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Replik, er bemühe sich seit fünf
Jahren um ein gerichtsübliches Besuchsrecht, was von der Kindsmutter aber
vereitelt worden sei. Es sei Aufgabe der KESB, das Besuchsrecht durchzusetzen,
um so die Basis für ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu schaffen. Der Bezug
zwischen Kinden und Kindsvater soll wieder verstärkt werden. Zu diesem Zweck
brauche es die unverzügliche Etablierung eines gerichtsüblichen oder zumindest
eines weitergehenden Besuchsrechts als von der KESB verfügt. Wie die Anhörung
gezeigt habe, seien die Kinder nicht explizit gegen einen Ausbau des
Besuchsrechts sondern legten bloss eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag.
Dieser Gleichgültigkeit gelte es zur Wahrung des Kindswohls entgegen zu treten,
was aber mit einer Festigung eines äusserst bescheidenen Besuchsrechts, wie von
der KESB vorgesehen, mit Sicherheit nicht getan sei. Ein ausgedehnter Kontakt
zum Kindsvater sei für beide Seiten wichtig, während der Kindsmutter aufgezeigt
werden müsse, dass sie nicht eigenmächtig über die Besuchszeiten bestimmen
könne und ihre querulatorische Haltung Konsequenzen habe.
5.1
Gemäss
Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,
und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr (vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl.
Art. 274 Abs. 2 ZGB).
5.2
Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen
elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das
Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist
(BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
5.3
Was die
Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274
Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls
selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich
Willen des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr
anzunehmen ist (Urteile des BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2 mit
diversen Hinweisen, in: FamPra.ch 2009 S. 786;5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.4; vgl. auch BGE 133 III 146). Das Kind kann indes nicht in Eigenregie
bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGE 127 III 295 E. 4a; 111 II 405
E. 3; Urteil des BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2, in: FamPra.ch
2008.
S. 429).
5.4
Aus den
Akten ergibt sich, dass zwischen den Kindseltern ein massiver Konflikt besteht.
So streiten sie sich u.a. seit Jahren über das Besuchsrecht. Während die
Kindsmutter erklärt, sie werde die Kinder gegen ihren Willen nicht mehr dazu
zwingen, Kontakt mit dem Kindsvater zu haben, wünscht sich der Kindsvater mehr
Kontakt zu den Kindern. Die Kindseltern schafften es nicht, die Hilfsangebote
der angerufenen Fachstellen zu nutzen und sich gemeinsam auf ein Besuchsrecht
zu einigen. Gemäss übereinstimmender Erklärungen der Kindseltern sieht der
Kindsvater D.___ alle 14 Tage, C.___ hingegen unregelmässig. Die Kinder wurden
zum Besuchsrecht letztmals am 13. November 2018 angehört. Gegenüber dem
fallführenden Mitglied der KESB gab D.___ an, er wolle den Vater eigentlich
nicht öfter sehen, es sei gut so. Er habe viel Schule und wolle am Weekend zuhause
sein. Wenn er müsse, dann würde er öfter zum Vater gehen, aber nicht gerne. Er
wisse nicht genau, warum. Zuhause sei es einfach besser. C.___ erklärte, er
wolle eigentlich nicht öfter zum Vater, es stimme so für ihn. Wenn er gehen
müsse, dann würde er dies auch tun, aber er habe gar keine Lust dazu und wolle
weiterhin spontan abmachen.
5.5
C.___ ist
am […] 2005 geboren heute 13 ½ Jahre alt und somit urteilsfähig, was die Frage
des Besuchsrechts angeht. D.___ wurde am […] 2009 geboren und ist bald 10 Jahre
alt. D.___ ist in einem Alter, in dem er sich mitteilen und seine Meinung
vertreten kann, d.h. auch darüber entscheiden kann, ob er den Kontakt zum Vater
haben möchte oder nicht. Beide Kinder sind also in einem Alter, in dem sie zu
autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu
berücksichtigen ist. Sowohl C.___ als auch D.___ bringen klar und
unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen weitergehenden Kontakt zum
Kindsvater wünschen, als den derzeit gelebten. Dem Kindeswillen ist momentan Rechnung
zu tragen, denn lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist
dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken
Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im
Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des
Kindes. Bei einer konsequenten Weigerung ist die Durchführung des Besuchsrechts
somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auch ist vorliegend die Anwendung direkten
Zwangs resp. Drucks abzulehnen, da sie Sinn und Zweck des Verkehrsrechts widerspricht
(vgl. Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 275a N 19), und für
die Ausübung des Besuchsrechts kontraproduktiv ist. Eine gerichtliche
Verordnung gegen den Kinderwillen wirkt sich im Übrigen auf das Vater-Kind-Verhältnis
regelmässig negativ aus und leitet meistens den endgültigen Abbruch der
Beziehung ein. Viele Kinder, welche mit rigider gerichtlicher Verfügung zu
Besuchen genötigt werden, brechen die Verbindung später ab.
5.6
Nicht nur
der klar geäusserte Kindswillen, sondern auch der nach wie vor
hochproblematische Umgang der Kindseltern untereinander und der dadurch entstehende
Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden, stehen einem
ausgedehnteren Besuchsrecht derzeit entgegen. Eine stufenweise Ausdehnung des
Besuchsrechts bis zu einem gerichtsüblichen Ausmass ist aber anzustreben, was
auch von der KESB beabsichtigt wird.
5.7
Vor dem
Hintergrund dieser besonderen Umstände ist die vorinstanzliche Regelung des
persönlichen Verkehrs nicht zu beanstanden, auch wenn die Vorinstanz im Rahmen
ihrer Beurteilung den persönlichen Verkehr derzeit massiv eingeschränkt und auf
zwei gemeinsame Nachmittage im Monat reduziert hat.
5.8
Abschliessend ist die Kindsmutter daran zu erinnern, dass es zentrale
Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum
anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb
zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu beeinflussen,
sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst
rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der
obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch
Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In
diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen
allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des
Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem
Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März
2016.
E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
6.1
Aufgrund
der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Gemäss dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege verfügt der arbeitslose Beschwerdeführer jedoch nicht über die
nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses, weshalb ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Die Kosten trägt somit
der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76
Abs. 4 VRG i.V.m. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Sandro
Horlacher, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'490.00 (12.333 Stunden à
CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Sandro
Horlacher im Umfang von CHF 265.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 2'755.70),
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt
Sandro Horlacher, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'490.00 (inkl.
MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Sandro Horlacher im Umfang von CHF 265.70,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 aufgehoben.