Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.367

Regelung persönlicher Verkehr

10. Januar 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___

sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. 2005, und D.___, geb. 2009. Die

Sorge über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der

Kindsmutter zu.

1.2 Am 23.

September 2016 gelangte der Kindsvater mit einer Gefährdungsmeldung an die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend:

KESB) und machte geltend, die Kindsmutter befinde willkürlich über die

Besuchszeiten. Die KESB eröffnete darauf ein entsprechendes Verfahren.

1.3 Mit Verfügung

vom 15. September 2017 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen

Kindsvater und Kindern vorsorglich wie folgt (Ziff. 3.3.1 und 3.3.2):

·

Der Kindsvater hat das Recht und

die Pflicht, die beiden Kinder […] jedes zweite Wochenende von Freitagabend

18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss bis

um 19:30 Uhr zu betreuen.

·

Der Kindsvater hat das Recht und

die Pflicht, die beiden Kinder […] während der Hälfte der Schulferien zu

betreuen.

1.4 Mit

Verfügung vom 2. Mai 2018 bot die KESB den Kindseltern Gelegenheit, neue

konkrete Anträge zur Regelung des persönlichen Verkehrs einzureichen. Ohne

Gegenbericht werde anhand der Akten entschieden und der persönliche Verkehr

zwischen Kindsvater und Kindern entsprechend der vorsorglichen Regelung

(Entscheid vom 15. September 2017) abschliessend festgelegt.

1.5 Mit

Stellungnahme vom 16. Mai 2018 erklärte die Kindsmutter, sie befürworte den

Kontakt zwischen Kindern und Kindsvater, wenn die Kinder einen solchen wünschten.

Zwingen wolle sie die Kinder aber nicht mehr. Zurzeit sei es so, dass D.___

jeden zweiten Mittwoch zum Vater gehe, C.___ unregelmässig. Der Kindsvater sei

damit einverstanden gewesen, dass die Kinder nur noch freiwillig zu ihm gehen

würden.

1.6 Mit

Stellungnahme vom 6. Juni 2018 brachte der Kindsvater vor, er sehe D.___ alle

zwei Wochen von 13:00 bis 17:00 Uhr, C.___ sehe er nur sehr selten. Er wünsche

sich mehr Kontakt zu seinen Kindern.

2. Am 31. Juli

2018 fällte die KESB betreffend Besuchsrecht die folgende Regelung (Ziffer 3.1):

·

die Kinder verbringen je 2

Nachmittage pro Monat mit dem Vater.

·

Ausgefallene Besuche sind vor-

resp. nachzuholen.

3.1 Dagegen

liess der neu anwaltlich vertretene Kindsvater (nachfolgend auch: Beschwerdeführer)

am 19. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziff. 3.1 der Verfügung der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Juli 2018 aufzuheben.

2. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern

und dem Kindsvater wie folgt zu regeln:

2.1 Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von

Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss

bis um 19:30 Uhr beim Kindsvater.

2.2 Die Kinder verbringen 3 Wochen Ferien im Jahr beim

Kindsvater.

2.3 Die Kinder verbringen die Hälfte der Feiertage beim

Kindsvater.

2.4 Im Falle einer Widerhandlung gegen diese Regelung wird

den Kindseltern eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zukommt, eventualiter sei diese für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens zu gewähren.

5. Es seien dem Unterzeichneten die vollständigen Akten

zur Einsicht zuzustellen.

6. Unter o/e Kostenfolge.

3.2 Mit

Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2018 wurde

festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit für

die Dauer des Verfahrens vor Verwaltungsgericht weiterhin der im September 2017

getroffene Entscheid wirksam sei.

3.3 Die

Kindsmutter schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2018 und ergänzender

Stellungnahme vom 15. November 2018 sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Im Rahmen

eines Wiedererwägungsverfahrens wurden die beiden Kinder persönlich von der

KESB zum Besuchsrecht angehört.

3.5 Die KESB

schloss mit Stellungnahme vom 22. November 2018 ebenfalls auf

Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3.6 Mit Replik

vom 14. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

314.

Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der

Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen

Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist

deshalb abzuweisen.

2.2

Die

Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im

Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse

Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,

reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15.

Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der

Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragungen im Sinne von

Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

BV) geltend. Er bringt vor, die Parteien seien mit Verfügung vom 2. Mai 2018

aufgefordert worden, Stellung im Hinblick auf ein konkretes, gerichtsübliches

Besuchsrecht zu nehmen. Mit dem angefochtenen Entscheid jedoch habe die KESB

ein komplett anderes Besuchsrecht verfügt. Zu der verfügten Regelung habe er

sich nie äussern können. Der Entscheid sei überraschend gekommen, zumal eine

massive Reduktion des Besuchsrechts im Laufe des Verfahrens nie ein Thema

gewesen sei. Der Entscheid verletze damit nicht nur sein rechtliches Gehör,

sondern verstosse auch gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).

3.2

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen

Mindestgarantie (dazu BGE 129 II 497 E. 2.2 E. 2.2 mit Hinweisen) das Recht

einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

Die KESB

gewährte den Kindseltern mit Verfügung vom 2. Mai 2018 das rechtliche Gehör und

stellte ihnen für das Ausbleiben einer Stellungnahme in Aussicht, den persönlichen

Verkehr zwischen Kindsvater und Kindern entsprechend der vorsorglichen Regelung

(Entscheid vom 15. September 2017) abschliessend festzulegen. Die Kindseltern

äusserten sich mit Eingaben vom 16. Mai 2018 und vom 6. Juni 2018 zum

Besuchsrecht. In der Folge verfügte die KESB gegenüber der vorsorglichen Regelung

ein eingeschränktes Besuchsrecht. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich mit den Standpunkten des

Beschwerdeführers befasst. Wie dem Beschwerdeführer liegt auch der Vorinstanz

daran, dass in Zukunft wieder regelmässige Kontakte zwischen ihm und seinen

Kindern zustande kommen. Dass die Vorstellungen bezüglich der Intensität dieser

Kontakte auseinandergehen, ist keine Frage des verweigerten rechtlichen Gehörs,

sondern eine solche der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung. Daran ändert

auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer vom Urteil der Vorinstanz

überrascht zeigt. Die vorsorgliche Regelung sollte nur für den Fall bestätigt

werden, dass von den Kindseltern keine Stellungnahmen eintreffen. Die Rüge

eines Verstosses gegen Treu und Glauben ist ebenfalls unbegründet.

4.1

Umstritten

ist der Umfang des persönlichen Verkehrs.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, die beiden Eltern äusserten sich nicht konkret zur künftigen

Besuchsrechtsregelung. Die Eltern seien sich darüber einig, dass die Kinder

nicht zu den Besuchen beim Vater gezwungen werden sollten. D.___ verbringe

regelmässig alle zwei Wochen einen Nachmittag mit dem Vater, während es bei C.___

keine Regelmässigkeit gebe. Der Kindsvater scheine sich zurückzuziehen. Für die

Entwicklung und die Identitätsfindung der Kinder sei zentral, dass sie einen

regelmässigen Kontakt zum Vater pflegen könnten. Es seien keine Gründe bekannt,

die gegen Übernachtungen und somit gegen ein Normbesuchsrecht beim Vater

sprechen würden. Vielmehr sei vorliegend davon auszugehen, dass sich die Kinder

durch die Trennungssituation und den anhaltenden Paarkonflikt stark mit der

Mutter solidarisiert hätten und daher den Kontakt zum Vater vermehrt ablehnten.

Die Kindsmutter sei ihrerseits nicht gewillt, die Kinder entsprechend zu

Besuchen beim Vater zu motivieren und diese verpflichtend durchzusetzen. Um die

Kontakte zum Vater weiterhin aufrecht halten zu können, scheine es aufgrund des

bisherigen Fallverlaufs unumgänglich, eine verbindliche minimale

Besuchsregelung festzulegen. Gestützt auf die heutige Besuchspraxis der Eltern

scheine daher eine Regelung von zwei Nachmittagen pro Monat als vertretbar und

unter den heutigen Umständen auch umsetzbar.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs unbeholfen

eine gewisse Resignation zum Ausdruck gebracht, weil das Besuchsrecht durch die

Kindsmutter über Monate hinweg erfolgreich vereitelt und von der KESB nicht

durchgesetzt worden sei. Das im angefochtenen Entscheid festgelegte

Besuchsrecht von zwei Nachmittagen pro Monat liege deutlich unter dem

praxisüblichen Minimalstandard. Zwar stelle die KESB fest, ein gerichtsübliches

Besuchsrecht müsse längerfristig das Ziel sein, nehme dann aber scheinbar

bewusst einen Verstoss gegen das Kindswohl in Kauf, um das Besuchsrecht nicht

gegen den Willen der Kindsmutter erzwingen zu müssen. Die KESB gehe mit ihrem

Entscheid den Weg des geringsten Widerstands.

4.4

Die KESB

hielt in ihrer Stellungnahme fest, gestützt auf die Aussagen der Beteiligten

würden die Kinder zurzeit regelmässig je einen Nachmittag alle 14 Tage zum

Vater gehen. Die Kinder erklärten klar, dass ihnen diese Kontakte ausreichten,

respektive sie frei und spontan mit dem Vater abmachen wollten. In der

vorliegenden Situation habe sich diese Praxis eingespielt und werde schon lange

so gelebt. Der Beschwerdeführer habe erst im Beschwerdeverfahren ein konkretes

14-tägiges Besuchsrecht beantragt. Zuvor habe er mehrfach zu verstehen gegeben,

die Kinder zwar öfters sehen, sie aber zu nichts zwingen zu wollen. Beim Kindsvater

sei immer wieder seine Ambivalenz in der Sache deutlich zum Ausdruck gekommen.

Das im September 2017 vorsorglich angeordnete Besuchsrecht habe nie umgesetzt

werden können. Die Kindseltern hätten sich darauf geeinigt, dass die Kinder

künftig jeweils selbst bestimmen sollten, wann sie zum Vater gehen. Es bestehe

seit Jahren ein hochvirulenter Elternkonflikt, wobei die Eltern Hilfs- und

Beratungsangebote nicht ausreichend wahrnehmen würden. Sie zeigten kein

ernsthaftes Interesse, auch selbst etwas zur Lösung des Konfliktes beizutragen.

Das Besuchsrecht solle zuerst jeweils einen Nachmittag alle 14 Tage gefestigt

werden, bevor eine weitere Ausdehnung der Besuche angegangen werde. Andernfalls

würde erneut Druck und Unruhe im ganzen System ausgelöst. Der Beistand habe mit

Entscheid vom 31. Juli 2018 den Auftrag erhalten, bis Februar 2019 eine

Empfehlung über die Ausweitung des persönlichen Verkehrs abzugeben. Somit sei

der Auftrag gegeben, an einer Ausdehnung der Besuche zu arbeiten und zwischen

den Beteiligten zu vermitteln. Eine zwanghafte Durchsetzung zum jetzigen

Zeitpunkt sei kontraproduktiv. Der Fokus solle darauf gerichtet werden,

regelmässige Besuche zu festigen und qualitativ für die Kinder so zu gestalten,

dass sie gerne zu ihrem Vater gehen.

4.5

Der

Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Replik, er bemühe sich seit fünf

Jahren um ein gerichtsübliches Besuchsrecht, was von der Kindsmutter aber

vereitelt worden sei. Es sei Aufgabe der KESB, das Besuchsrecht durchzusetzen,

um so die Basis für ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu schaffen. Der Bezug

zwischen Kinden und Kindsvater soll wieder verstärkt werden. Zu diesem Zweck

brauche es die unverzügliche Etablierung eines gerichtsüblichen oder zumindest

eines weitergehenden Besuchsrechts als von der KESB verfügt. Wie die Anhörung

gezeigt habe, seien die Kinder nicht explizit gegen einen Ausbau des

Besuchsrechts sondern legten bloss eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag.

Dieser Gleichgültigkeit gelte es zur Wahrung des Kindswohls entgegen zu treten,

was aber mit einer Festigung eines äusserst bescheidenen Besuchsrechts, wie von

der KESB vorgesehen, mit Sicherheit nicht getan sei. Ein ausgedehnter Kontakt

zum Kindsvater sei für beide Seiten wichtig, während der Kindsmutter aufgezeigt

werden müsse, dass sie nicht eigenmächtig über die Besuchszeiten bestimmen

könne und ihre querulatorische Haltung Konsequenzen habe.

5.1

Gemäss

Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,

und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr (vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl.

Art. 274 Abs. 2 ZGB).

5.2

Bei der

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen

elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das

Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist

(BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

5.3

Was die

Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274

Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls

selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich

Willen des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr

anzunehmen ist (Urteile des BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2 mit

diversen Hinweisen, in: FamPra.ch 2009 S. 786;5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014

E. 4.4; vgl. auch BGE 133 III 146). Das Kind kann indes nicht in Eigenregie

bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder

obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGE 127 III 295 E. 4a; 111 II 405

E. 3; Urteil des BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2, in: FamPra.ch

2008.

S. 429).

5.4

Aus den

Akten ergibt sich, dass zwischen den Kindseltern ein massiver Konflikt besteht.

So streiten sie sich u.a. seit Jahren über das Besuchsrecht. Während die

Kindsmutter erklärt, sie werde die Kinder gegen ihren Willen nicht mehr dazu

zwingen, Kontakt mit dem Kindsvater zu haben, wünscht sich der Kindsvater mehr

Kontakt zu den Kindern. Die Kindseltern schafften es nicht, die Hilfsangebote

der angerufenen Fachstellen zu nutzen und sich gemeinsam auf ein Besuchsrecht

zu einigen. Gemäss übereinstimmender Erklärungen der Kindseltern sieht der

Kindsvater D.___ alle 14 Tage, C.___ hingegen unregelmässig. Die Kinder wurden

zum Besuchsrecht letztmals am 13. November 2018 angehört. Gegenüber dem

fallführenden Mitglied der KESB gab D.___ an, er wolle den Vater eigentlich

nicht öfter sehen, es sei gut so. Er habe viel Schule und wolle am Weekend zuhause

sein. Wenn er müsse, dann würde er öfter zum Vater gehen, aber nicht gerne. Er

wisse nicht genau, warum. Zuhause sei es einfach besser. C.___ erklärte, er

wolle eigentlich nicht öfter zum Vater, es stimme so für ihn. Wenn er gehen

müsse, dann würde er dies auch tun, aber er habe gar keine Lust dazu und wolle

weiterhin spontan abmachen.

5.5

C.___ ist

am […] 2005 geboren heute 13 ½ Jahre alt und somit urteilsfähig, was die Frage

des Besuchsrechts angeht. D.___ wurde am […] 2009 geboren und ist bald 10 Jahre

alt. D.___ ist in einem Alter, in dem er sich mitteilen und seine Meinung

vertreten kann, d.h. auch darüber entscheiden kann, ob er den Kontakt zum Vater

haben möchte oder nicht. Beide Kinder sind also in einem Alter, in dem sie zu

autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu

berücksichtigen ist. Sowohl C.___ als auch D.___ bringen klar und

unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen weitergehenden Kontakt zum

Kindsvater wünschen, als den derzeit gelebten. Dem Kindeswillen ist momentan Rechnung

zu tragen, denn lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist

dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken

Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im

Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des

Kindes. Bei einer konsequenten Weigerung ist die Durchführung des Besuchsrechts

somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auch ist vorliegend die Anwendung direkten

Zwangs resp. Drucks abzulehnen, da sie Sinn und Zweck des Verkehrsrechts widerspricht

(vgl. Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 275a N 19), und für

die Ausübung des Besuchsrechts kontraproduktiv ist. Eine gerichtliche

Verordnung gegen den Kinderwillen wirkt sich im Übrigen auf das Vater-Kind-Verhältnis

regelmässig negativ aus und leitet meistens den endgültigen Abbruch der

Beziehung ein. Viele Kinder, welche mit rigider gerichtlicher Verfügung zu

Besuchen genötigt werden, brechen die Verbindung später ab.

5.6

Nicht nur

der klar geäusserte Kindswillen, sondern auch der nach wie vor

hochproblematische Umgang der Kindseltern untereinander und der dadurch entstehende

Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden, stehen einem

ausgedehnteren Besuchsrecht derzeit entgegen. Eine stufenweise Ausdehnung des

Besuchsrechts bis zu einem gerichtsüblichen Ausmass ist aber anzustreben, was

auch von der KESB beabsichtigt wird.

5.7

Vor dem

Hintergrund dieser besonderen Umstände ist die vorinstanzliche Regelung des

persönlichen Verkehrs nicht zu beanstanden, auch wenn die Vorinstanz im Rahmen

ihrer Beurteilung den persönlichen Verkehr derzeit massiv eingeschränkt und auf

zwei gemeinsame Nachmittage im Monat reduziert hat.

5.8

Abschliessend ist die Kindsmutter daran zu erinnern, dass es zentrale

Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum

anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb

zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu beeinflussen,

sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst

rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der

obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch

Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In

diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen

allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des

Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem

Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März

2016.

E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

6.1

Aufgrund

der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Gemäss dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege verfügt der arbeitslose Beschwerdeführer jedoch nicht über die

nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses, weshalb ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Die Kosten trägt somit

der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76

Abs. 4 VRG i.V.m. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Sandro

Horlacher, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'490.00 (12.333 Stunden à

CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Sandro

Horlacher im Umfang von CHF 265.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 2'755.70),

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt

Sandro Horlacher, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'490.00 (inkl.

MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Sandro Horlacher im Umfang von CHF 265.70,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 aufgehoben.