VWBES.2018.372
Führerausweisentzug
30. November 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 22. Dezember 2017 fuhr A.___ als
Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Deitingen, in
Fahrtrichtung Zürich. Vor der Autobahneinfahrt der Raststätte Deitingen
wechselte A.___ von der Normalspur auf den Pannenstreifen, wo er rechts (ca.
400 m) am stockenden Kolonnenverkehr vorbeifuhr und dabei diverse Fahrzeuge
überholte. Als Grund für sein Verhalten gab A.___ gegenüber der Polizei das
Aufleuchten der Motorenwarnleuchte an.
1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
4. Juli 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.
2. Am 18. September 2018 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für
einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 22. Dezember 2017 als
mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln ein.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 26. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn erheben und um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um
Aussprechung einer Verwarnung ersuchen, u.K.u.E.F.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 28. September 2018 liess der Beschwerdeführer die bereits gestellten
Rechtsbegehren bestätigen und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersuchen.
3.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 erteilte
der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz
ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind (Urteil des BGer 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006
I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die
Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als
leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214.
E. 3a; Urteil des BGer 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124
II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche
Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren
nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit
Hinweisen).
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den
Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.
3.2
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz
nehme eine rückblickende Beurteilung vor. Kurz vor dem Rastplatz Deitingen habe
die Motorenwarnlampe am Armaturenbrett seines Fahrzeugs aufgeleuchtet. Er habe
so schnell wie möglich anhalten und einen Pannendienst bzw. seine Autogarage um
Rat fragen wollen. Er habe befürchtet, sein Fahrzeug könne in Kürze
Dispositiv
manövrierunfähig werden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nicht mehr in
der – aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen - mehr oder weniger stehenden
Kolonne zu verbleiben, bis diese zum Rastplatz vorgerückt sei. Es sei damit zu
rechnen gewesen, dass eine Rettungsgasse gebildet werden müsse. Wäre er auf
seiner Spur verblieben und sein Fahrzeug wäre plötzlich stehen geblieben, hätte
dies die Bildung einer Rettungsgasse verunmöglicht. Wäre er auf den
Pannenstreifen gewechselt und hätte dort angehalten, hätte dies ebenfalls
allfällige Rettungsfahrzeuge behindern können. Bei diesen mehreren zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten, habe er sich für die am wenigsten gefährlichste
entschieden: Er habe sein Fahrzeug nach rechts auf den Pannenstreifen gelenkt
und sei dort im Schritttempo an der Kolonne vorbei bis zum Rastplatz gefahren.
Dabei habe er eine Strecke von ca. 400 m auf dem Pannenstreifen zurückgelegt.
Er habe die Situation im Ereigniszeitpunkt nicht zuverlässig einschätzen
können. Es treffe zwar zu, dass sich seine Befürchtungen, das Fahrzeug könne
plötzlich stehen bleiben, letztlich als unbegründet erwiesen hätten. Dies habe
er jedoch nicht voraussehen können. Demzufolge sei von einem leichten
Verschulden auszugehen.
3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer
Vernehmlassung aus, beim plötzlichen Aufleuchten einer Warnleuchte im
Armaturenbrett könne nicht von einem ernsten Notfall die Rede sein, welcher das
sofortige Anhalten notwendig mache. Die Entscheidung, unmittelbar nach dem
Aufleuchten der Motorenwarnleuchte auf den Pannenstreifen zu fahren, müsse als
übertrieben und die anschliessende Fahrt auf dem Pannenstreifen als riskant
bezeichnet werden, zumal die Autobahnraststätte nur noch in einer Entfernung
von 400 m gewesen sei und sich der Verkehr infolge eines Verkehrsunfalls
ohnehin in langsamer Fahrt befunden habe. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge
ohne Weiteres bis zur naheliegenden Autobahnraststätte auf der Normalspur
verbleiben oder allenfalls auf dem Pannenstreifen anhalten können.
4.1 Das Verbot des Rechtsüberholens auf
Autobahnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) ist nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift,
deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit
beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.
Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht
plötzlich rechts überholt wird (vgl. Urteil des BGer 6B_457/2014 vom 13. Februar
2015 E. 2.4). Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von
einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das
Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,
führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE
128 II 285 E. 1.4; 126 IV 192 E. 3 mit Hinweis; Urteile des BGer 1C_424/2008
vom 31. März 2009 E. 4.2;6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1;6B_959/2009 vom 23.
Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass
die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in
aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N 11, Art. 16c N 23 und Art. 35
N 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens
einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit
(zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58
E. 5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 14).
4.2 Das Fahren bei einer durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit erfordert von allen
Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie
Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Aufmerksamkeit ist mehr gefordert als
bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und
überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt dies eine unklare Verkehrslage (Art.
26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den
Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Auch wenn es sich im
vorliegenden Fall nicht um das «klassische» Rechtsüberholen mit Ausschwenken
und Wiedereinbiegen handelt, hat der Beschwerdeführer eine elementare
Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E. 5.2),
missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren
Verkehrswiderhandlung ausgegangen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe sich im Tatzeitpunkt in einer Notsituation befunden. Die Motorenwarnlampe habe
aufgeleuchtet. Nur aus diesem Grund habe er sich so verhalten. In der Sache
beruft er sich damit auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Bestimmungen zum
Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar
(Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1;1C_4/2007 vom 4.
September 2007 E. 2.2;6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte
Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch
höherwertige Interessen wahrt.
5.2. Die Motorkontrollleuchte leuchtet
oder blinkt gelb bei einem Problem mit der Motorsteuerung (je nach Hersteller)
oder einer Fehlfunktionen oder Störungen der Abgasanlage. Das Fahrzeug muss in
der Werkstatt überprüft werden (vgl. https://www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Booklets/Kontrollleuchten.pdf).
Auch wenn die gelben Kontrollleuchten auf eine Gefährdung der Sicherheit
hinweisen, ist kein sofortiges Handeln gefragt. Von einem Autolenker wird
erwartet, dass er die Bedeutung der Warnleuchten kennt. Der Beschwerdeführer
trägt selbst vor, er habe «sofort» nach Aufleuchten der Warnleuchte – kurz vor
der Autobahnraststätte – auf den Pannenstreifen gewechselt. Wie von der
Vorinstanz völlig zu Recht ausgeführt, muss dieses Verhalten als übertrieben
bezeichnet werden. Es bestand somit für den Beschwerdeführer keine
notstandsfähige Lage, die sein Verhalten hätte rechtfertigen oder entschuldigen
können.
6. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
wird bei einer mittelschweren Widerhandlung - wie hier - der Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen. Dabei handelt es sich um die gesetzliche
Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 SVG), die nicht unterschritten werden
darf.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 1. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kofmel