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Entscheid

VWBES.2018.372

Führerausweisentzug

30. November 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 22. Dezember 2017 fuhr A.___ als

Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Deitingen, in

Fahrtrichtung Zürich. Vor der Autobahneinfahrt der Raststätte Deitingen

wechselte A.___ von der Normalspur auf den Pannenstreifen, wo er rechts (ca.

400 m) am stockenden Kolonnenverkehr vorbeifuhr und dabei diverse Fahrzeuge

überholte. Als Grund für sein Verhalten gab A.___ gegenüber der Polizei das

Aufleuchten der Motorenwarnleuchte an.

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom

4. Juli 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.

2. Am 18. September 2018 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für

einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 22. Dezember 2017 als

mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln ein.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 26. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn erheben und um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um

Aussprechung einer Verwarnung ersuchen, u.K.u.E.F.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 28. September 2018 liess der Beschwerdeführer die bereits gestellten

Rechtsbegehren bestätigen und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ersuchen.

3.3 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 erteilte

der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz

ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand

dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind (Urteil des BGer 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006

I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die

Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als

leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II

214.

E. 3a; Urteil des BGer 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124

II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche

Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90

Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren

nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit

Hinweisen).

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den

Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

3.2

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz

nehme eine rückblickende Beurteilung vor. Kurz vor dem Rastplatz Deitingen habe

die Motorenwarnlampe am Armaturenbrett seines Fahrzeugs aufgeleuchtet. Er habe

so schnell wie möglich anhalten und einen Pannendienst bzw. seine Autogarage um

Rat fragen wollen. Er habe befürchtet, sein Fahrzeug könne in Kürze

Dispositiv

manövrierunfähig werden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nicht mehr in

der – aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen - mehr oder weniger stehenden

Kolonne zu verbleiben, bis diese zum Rastplatz vorgerückt sei. Es sei damit zu

rechnen gewesen, dass eine Rettungsgasse gebildet werden müsse. Wäre er auf

seiner Spur verblieben und sein Fahrzeug wäre plötzlich stehen geblieben, hätte

dies die Bildung einer Rettungsgasse verunmöglicht. Wäre er auf den

Pannenstreifen gewechselt und hätte dort angehalten, hätte dies ebenfalls

allfällige Rettungsfahrzeuge behindern können. Bei diesen mehreren zur

Verfügung stehenden Möglichkeiten, habe er sich für die am wenigsten gefährlichste

entschieden: Er habe sein Fahrzeug nach rechts auf den Pannenstreifen gelenkt

und sei dort im Schritttempo an der Kolonne vorbei bis zum Rastplatz gefahren.

Dabei habe er eine Strecke von ca. 400 m auf dem Pannenstreifen zurückgelegt.

Er habe die Situation im Ereigniszeitpunkt nicht zuverlässig einschätzen

können. Es treffe zwar zu, dass sich seine Befürchtungen, das Fahrzeug könne

plötzlich stehen bleiben, letztlich als unbegründet erwiesen hätten. Dies habe

er jedoch nicht voraussehen können. Demzufolge sei von einem leichten

Verschulden auszugehen.

3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer

Vernehmlassung aus, beim plötzlichen Aufleuchten einer Warnleuchte im

Armaturenbrett könne nicht von einem ernsten Notfall die Rede sein, welcher das

sofortige Anhalten notwendig mache. Die Entscheidung, unmittelbar nach dem

Aufleuchten der Motorenwarnleuchte auf den Pannenstreifen zu fahren, müsse als

übertrieben und die anschliessende Fahrt auf dem Pannenstreifen als riskant

bezeichnet werden, zumal die Autobahnraststätte nur noch in einer Entfernung

von 400 m gewesen sei und sich der Verkehr infolge eines Verkehrsunfalls

ohnehin in langsamer Fahrt befunden habe. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge

ohne Weiteres bis zur naheliegenden Autobahnraststätte auf der Normalspur

verbleiben oder allenfalls auf dem Pannenstreifen anhalten können.

4.1 Das Verbot des Rechtsüberholens auf

Autobahnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) ist nach der ständigen Praxis des

Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift,

deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit

beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.

Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht

plötzlich rechts überholt wird (vgl. Urteil des BGer 6B_457/2014 vom 13. Februar

2015 E. 2.4). Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von

einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das

Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,

führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE

128 II 285 E. 1.4; 126 IV 192 E. 3 mit Hinweis; Urteile des BGer 1C_424/2008

vom 31. März 2009 E. 4.2;6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1;6B_959/2009 vom 23.

Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass

die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in

aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N 11, Art. 16c N 23 und Art. 35

N 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens

einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit

(zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58

E. 5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 14).

4.2 Das Fahren bei einer durch erhöhtes

Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit erfordert von allen

Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie

Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Aufmerksamkeit ist mehr gefordert als

bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und

überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt dies eine unklare Verkehrslage (Art.

26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den

Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Auch wenn es sich im

vorliegenden Fall nicht um das «klassische» Rechtsüberholen mit Ausschwenken

und Wiedereinbiegen handelt, hat der Beschwerdeführer eine elementare

Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E. 5.2),

missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren

Verkehrswiderhandlung ausgegangen ist.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe sich im Tatzeitpunkt in einer Notsituation befunden. Die Motorenwarnlampe habe

aufgeleuchtet. Nur aus die­sem Grund habe er sich so verhalten. In der Sache

beruft er sich damit auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Be­stimmungen zum

Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar

(Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1;1C_4/2007 vom 4.

September 2007 E. 2.2;6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; je mit

Hinweisen). Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte

Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer

unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch

höherwertige Interessen wahrt.

5.2. Die Motorkontrollleuchte leuchtet

oder blinkt gelb bei einem Problem mit der Motorsteuerung (je nach Hersteller)

oder einer Fehlfunktionen oder Störungen der Abgasanlage. Das Fahrzeug muss in

der Werkstatt überprüft werden (vgl. https://www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Booklets/Kontrollleuchten.pdf).

Auch wenn die gelben Kontrollleuchten auf eine Gefährdung der Sicherheit

hinweisen, ist kein sofortiges Handeln gefragt. Von einem Autolenker wird

erwartet, dass er die Bedeutung der Warnleuchten kennt. Der Beschwerdeführer

trägt selbst vor, er habe «sofort» nach Aufleuchten der Warnleuchte – kurz vor

der Autobahnraststätte – auf den Pannenstreifen gewechselt. Wie von der

Vorinstanz völlig zu Recht ausgeführt, muss dieses Verhalten als übertrieben

bezeichnet werden. Es bestand somit für den Beschwerdeführer keine

notstandsfähige Lage, die sein Verhalten hätte rechtfertigen oder entschuldigen

können.

6. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

wird bei einer mittelschweren Widerhandlung - wie hier - der Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen. Dabei handelt es sich um die gesetzliche

Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 SVG), die nicht unterschritten werden

darf.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 1. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kofmel