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Entscheid

VWBES.2018.374

Sistierung Bauvorhaben

1. Februar 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 15. November

2017 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Einsprache bei

der Bau-, Planungs- und Verkehrskommission der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus

gegen das Bauvorhaben auf GB Feldbrunnen Nr. [...]. Es wurde beantragt, das

Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision

öffentlich aufgelegt werde. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Gesuch

um Festlegung einer Planungszone auf GB Feldbrunnen Nr. [...] an den

Gemeinderat weiterzuleiten.

2. Mit Verfügung vom 28. November

2017 wies die Bau-, Planungs- und Verkehrskommission das Sistierungsgesuch ab

und leitete das Gesuch um Festlegung einer Planungszone an den Gemeinderat

weiter.

3. Dagegen liess A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement

(BJD) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das

Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision

öffentlich aufgelegt werde, eventualiter für drei Monate, und es seien

Stellungnahmen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie, Denkmalpflege und

des Amts für Raumplanung, Abteilung Ortsbildschutz einzuholen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

zu einem Schreiben des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 13. November

2017 und des Amts für Raumplanung vom 22. Mai 2018 wies das BJD die

Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2018 ab und auferlegte A.___

die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

5. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Mathias

Reinhart, am 27. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des

Baugesuchsverfahrens bis zur öffentlichen Auflegung der laufenden

Ortsplanungsrevision beantragen, eventualiter für drei Monate.

6. Nach diversen durch den

Beschwerdeführer verursachten verfahrensleitenden Anordnungen beantragten die

Vorinstanzen am 5. bzw. 17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge und verzichteten auf eine Stellungnahme. Gemäss Beilage der

Bau-, Planungs- und Verkehrskommission wurde das fragliche Baugesuch am

13. Dezember 2018 bewilligt.

7. Seit dem 11. Januar 2019 liegt

nun die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus

öffentlich auf.

Erwägungen

II.

1.

Das Verfahren ist demnach in der

Hauptsache bezüglich des Sistierungsantrags gegenstandslos geworden. Bezüglich

der Kostenauferlegung durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer hingegen

nach wie vor durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur

Beschwerdeführung legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die

frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit in diesem Umfang

einzutreten.

2.1

Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung werden die Kosten grundsätzlich der

unterliegenden Partei auferlegt.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, nach Art. 107 Abs. 1 ZPO könne von den Verteilungsgrundsätzen

abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung

veranlasst gewesen sei (lit. b) oder wenn Unbilligkeit vorliege (lit. f). Im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das BJD sei in der Ortsplanungsrevision

eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen gewesen, welche das Bauvorhaben hätte

tangieren können, weshalb in guten Treuen Anlass zur Beschwerde gegeben gewesen

sei.

2.3

Die Vorinstanz hat unter Erwägung 9

zutreffend ausgeführt, dass die durch das Baugesuch vorgesehenen baulichen

Veränderungen keinen Einfluss auf die Schutzzone Allee haben. Es ist weder der

Revision der Ortsplanung hinderlich, noch präjudiziert es eine allfällige

Gestaltungsplanpflicht. Im Übrigen hat der Gemeinderat den Erlass einer

Planungszone abgelehnt und für das Grundstück nun keine Gestaltungsplanpflicht

eingeführt, wie den inzwischen öffentlich aufgelegten Plänen der

Ortsplanungsrevision entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist aus diesen

Gründen vor der Vorinstanz voll und ganz unterlegen, womit ihm die

Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden sind. Auch wenn er in guten Treuen

zur Beschwerde veranlasst gewesen sein mag, bestehen keine Gründe, die es

rechtfertigen würden, vom Grundsatz der Auferlegung der Kosten an den

unterlegenen Beschwerdeführer abzuweichen.

3.1

Die Beschwerde erweist sich damit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden

ist. Soweit das Verfahren im Hauptpunkt gegenstandslos geworden ist, kann das

Gericht nach § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den

Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen.

3.2

Dabei ist zu beachten, dass bereits

fraglich ist, ob mit der Verweigerung der Sistierung des Baugesuchs überhaupt

ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Selbst wenn die örtliche Baubehörde

das Sistierungsgesuch bewilligt hätte, wäre die dreimonatige Frist nach

§ 137 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), wie auch eine

allfällige Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Abs. 3), längst abgelaufen

gewesen. Jedenfalls wäre die Beschwerde aus den gleichen Gründen wie durch die

Vorinstanz ausgeführt abzuweisen gewesen, da das fragliche Bauvorhaben die

Schutzzone Allee nicht tangiert und inzwischen auch klar ist, dass keine

Gestaltungsplanpflicht für das fragliche Grundstück eingeführt wird. Auch eine

Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Erwägung 9 der Vorinstanz nennt die

wesentlichen Punkte, welche zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, womit

der Entscheid ausreichend begründet ist.

3.3

Die reduzierten Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 sind aus diesen Gründen

vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei

diesem Ausgang keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann