VWBES.2018.374
Sistierung Bauvorhaben
1. Februar 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias
Reinhart,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- und Verkehrskommission Feldbrunnen,
3. B.___
vertreten durch C.___
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung
Bauvorhaben
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 15. November
2017 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Einsprache bei
der Bau-, Planungs- und Verkehrskommission der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus
gegen das Bauvorhaben auf GB Feldbrunnen Nr. [...]. Es wurde beantragt, das
Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision
öffentlich aufgelegt werde. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Gesuch
um Festlegung einer Planungszone auf GB Feldbrunnen Nr. [...] an den
Gemeinderat weiterzuleiten.
2. Mit Verfügung vom 28. November
2017 wies die Bau-, Planungs- und Verkehrskommission das Sistierungsgesuch ab
und leitete das Gesuch um Festlegung einer Planungszone an den Gemeinderat
weiter.
3. Dagegen liess A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement
(BJD) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das
Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision
öffentlich aufgelegt werde, eventualiter für drei Monate, und es seien
Stellungnahmen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie, Denkmalpflege und
des Amts für Raumplanung, Abteilung Ortsbildschutz einzuholen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu einem Schreiben des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 13. November
2017 und des Amts für Raumplanung vom 22. Mai 2018 wies das BJD die
Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2018 ab und auferlegte A.___
die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.
5. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Mathias
Reinhart, am 27. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des
Baugesuchsverfahrens bis zur öffentlichen Auflegung der laufenden
Ortsplanungsrevision beantragen, eventualiter für drei Monate.
6. Nach diversen durch den
Beschwerdeführer verursachten verfahrensleitenden Anordnungen beantragten die
Vorinstanzen am 5. bzw. 17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge und verzichteten auf eine Stellungnahme. Gemäss Beilage der
Bau-, Planungs- und Verkehrskommission wurde das fragliche Baugesuch am
13. Dezember 2018 bewilligt.
7. Seit dem 11. Januar 2019 liegt
nun die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus
öffentlich auf.
Erwägungen
II.
1.
Das Verfahren ist demnach in der
Hauptsache bezüglich des Sistierungsantrags gegenstandslos geworden. Bezüglich
der Kostenauferlegung durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer hingegen
nach wie vor durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur
Beschwerdeführung legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit in diesem Umfang
einzutreten.
2.1
Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung werden die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei auferlegt.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, nach Art. 107 Abs. 1 ZPO könne von den Verteilungsgrundsätzen
abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung
veranlasst gewesen sei (lit. b) oder wenn Unbilligkeit vorliege (lit. f). Im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das BJD sei in der Ortsplanungsrevision
eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen gewesen, welche das Bauvorhaben hätte
tangieren können, weshalb in guten Treuen Anlass zur Beschwerde gegeben gewesen
sei.
2.3
Die Vorinstanz hat unter Erwägung 9
zutreffend ausgeführt, dass die durch das Baugesuch vorgesehenen baulichen
Veränderungen keinen Einfluss auf die Schutzzone Allee haben. Es ist weder der
Revision der Ortsplanung hinderlich, noch präjudiziert es eine allfällige
Gestaltungsplanpflicht. Im Übrigen hat der Gemeinderat den Erlass einer
Planungszone abgelehnt und für das Grundstück nun keine Gestaltungsplanpflicht
eingeführt, wie den inzwischen öffentlich aufgelegten Plänen der
Ortsplanungsrevision entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist aus diesen
Gründen vor der Vorinstanz voll und ganz unterlegen, womit ihm die
Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden sind. Auch wenn er in guten Treuen
zur Beschwerde veranlasst gewesen sein mag, bestehen keine Gründe, die es
rechtfertigen würden, vom Grundsatz der Auferlegung der Kosten an den
unterlegenen Beschwerdeführer abzuweichen.
3.1
Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist. Soweit das Verfahren im Hauptpunkt gegenstandslos geworden ist, kann das
Gericht nach § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen.
3.2
Dabei ist zu beachten, dass bereits
fraglich ist, ob mit der Verweigerung der Sistierung des Baugesuchs überhaupt
ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Selbst wenn die örtliche Baubehörde
das Sistierungsgesuch bewilligt hätte, wäre die dreimonatige Frist nach
§ 137 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), wie auch eine
allfällige Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Abs. 3), längst abgelaufen
gewesen. Jedenfalls wäre die Beschwerde aus den gleichen Gründen wie durch die
Vorinstanz ausgeführt abzuweisen gewesen, da das fragliche Bauvorhaben die
Schutzzone Allee nicht tangiert und inzwischen auch klar ist, dass keine
Gestaltungsplanpflicht für das fragliche Grundstück eingeführt wird. Auch eine
Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Erwägung 9 der Vorinstanz nennt die
wesentlichen Punkte, welche zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, womit
der Entscheid ausreichend begründet ist.
3.3
Die reduzierten Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 sind aus diesen Gründen
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei
diesem Ausgang keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann