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Entscheid

VWBES.2018.375

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

10. Januar 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die kanadische Staatsangehörige A.___

(geb. 26. Oktober 1982, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste im

Rahmen des Familiennachzuges am 29. August 1989 in die Schweiz ein und

verfügt seit dem 18. Dezember 1989 über eine Niederlassungsbewilligung. Am

22. Dezember 2005 heiratete sie den Schweizer Bürger C.___ (geb. 23.

Oktober 1982), mit dem sie zwei gemeinsame Töchter (D.___ [geb. 28. Januar

2006] und E.___ [geb. 10. November 2007]) hat. Die beiden Kinder besitzen

das Schweizer Bürgerrecht. Am 10. November 2015 erfolgte die Scheidung.

2. Die Beschwerdeführerin ist in der

Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- CHF 400 Busse wegen Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom

10. Dezember 2010);

- CHF 120.00 Busse wegen Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 10. November 2014)

- Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8

Monaten wegen

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei,

Gehilfenschaft zum Betrug und Fälschung von Ausweisen (Urteil des

Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2017)

3. Die Beschwerdeführerin hat

vorgenannte Freiheitsstrafe am 22. Dezember 2016 in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) [...] vorzeitig angetreten. Per 27. März 2018 wurde die

Beschwerdeführerin in den offenen Vollzug verlegt. Am 31. Mai 2018

erfolgte ein Wechsel in die Aussenwohngruppe [...]. Mit Verfügung des Amtes für

Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom

13. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt, da die

rechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, die

Vollzugsprogressionsstufe des Arbeitsexternats gewährt. Das ordentliche

Strafende fällt auf den 5. Juni 2021. Zwei Drittel der Strafe und damit der

früheste Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist am 15. Juli 2019

erreicht.

4. Mit Schreiben vom 19. März 2018

gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin, v.d.

Rechtsanwältin Colette Adam, Stellung zum beabsichtigten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz.

5. Am 13. September 2018 erliess

das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird widerrufen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz am Tag ihrer Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.

6. Mit Beschwerde vom 27. September

2018 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 aufzuheben.

2. Es sei auf einen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sowie auf eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus

der Schweiz zu verzichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin

zu verwarnen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

5. Es seien die Kinder der

Beschwerdeführerin, D.___, geb. 28.06.2006 und E.___, geb. 10.11.2007,

anzuhören.

6. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

28. September 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Am 16. Oktober 2018 beantragte

das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge, verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und

die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

9. Mit Präsidialverfügung vom

12. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt.

10. Mit Eingaben vom 2., 12. und

26. November 2018 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den

Akten reichen.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, aAuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft

getretene revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20)

enthält für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den

allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der

Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.

20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen

2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich

und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung.

3.

Nach Art. 63 Abs. 2 aAuG kann die

Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur

aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b widerrufen

werden. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1989 und demzufolge seit

fast 20 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält,

gelangt diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung. Der Wille des Gesetzgebers

besteht darin, dass nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt

in der Schweiz von mehr als 15 Jahren ein Widerruf der Bewilligung nur noch in

besonders krassen Fällen verhältnismässig ist (Marc Spescha, in: Marc Spescha

et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz

[AuG] und Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, Zürich 2015, N 12

zu Art. 63).

4.

Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG. Danach kann

die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie

eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Gemäss der Praxis des

Bundesgerichts gilt ein Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr als

längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG (BGE 135 II 377

E. 4.2), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27.

Januar 2010, E. 2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der

Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 zu einer unbedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten liegt unbestrittenermassen der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG vor.

5.

Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist

zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 aAuG; Art. 8

Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR

0.

]; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Gemäss Art. 96 Abs. 1 aAuG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich

die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene

Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer

Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19).

Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer

Straftaten (Art. 80 Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016

E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers,

der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert

werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges

Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren

Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers

zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil

2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Das Ganze aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).

5.1

Im Zusammenhang mit Drogenhandel

vertritt das Bundesgericht – in Überein-stimmung mit der in Europa

vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff. und

das EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr.

28770/05] § 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E.

4a/aa S. 527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein

gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz

eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in

weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen

Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour EDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und

Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen

stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28.

November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass

die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr

Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz»

verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der

Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem

Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen

Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im

Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34,

16.

E. 4.2, 4.3 und 5.3).

5.2

Die Verurteilung vom

13.

Oktober 2017 erfolgte in erster Linie wegen qualifzierten

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin besass

295.1

Gramm reines Metamphetamin und 0.28 Gramm reines MDMA, und war überdies

willens, diese Drogen nach Möglichkeit zu verkaufen und hierfür auf Anweisung

ihres Ex-Freundes auch konkrete Vorkehrungen wie z.B. das Zählen der Drogen,

deren stetes zur-Verfügung-Halten usw. zu treffen. Weiter ist ein Drogenverkauf

im Umfang von 13'633 Thaipillen sowie 1'220 Gramm Crystal Meth-Gemisch, d.h.

von insgesamt 1’046.88 Gramm reinem Metamphetamin erwiesen. Durch den

Drogenverkauf erzielte die Beschwerdeführerin einen Umsatz von weit über

CHF 100'000.00. Die gesamthafte Menge von1’342.09 Gramm reinem

Metamphetamin entsprechen – je nach Festlegung – dem 74- fachen bzw. sogar dem

112-fachen des für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls relevanten

Grenzwerts von 12 bzw. 18 Gramm reinem Wirkstoff. Diese Menge war demnach

geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden. Die Beschwerdeführerin

ist mit ihrer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel massiv straffällig geworden.

Sie hat aus rein finanziellen Motiven gehandelt, um sich einen möglichst

luxuriösen Lebensstil leisten zu können. Überdies indiziert eine

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten ein erhebliches

migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch dieses Strafmass weit über der

Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, E. 3.3). Die

Beschwerdeführerin hat sodann eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art.

121.

Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische

Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Regelung

nicht rückwirkend auf die Beschwerdeführerin Anwendung findet, darf bei der

Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Tat heute

(unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung

führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2 und

2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 3.3.1). Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich

ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse.

5.3

Was das Rückfallrisiko anbelangt,

ist Folgendes festzuhalten: In der Verfügung vom 8. März 2018 des Amtes

für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), mit

der eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie angeordnet wurde, wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei freiwillig zu

Kriseninterventionsgesprächen erschienen und man habe eine intrinsische

Behandlungsmotivation sowie eine gute Behandlungsfähigkeit feststellen können.

Die Beschwerdeführerin sei bereit, sich mit dysfunktionalen und

deliktrelevanten Denk-, Verhaltens- und Beziehungsmustern auseinanderzusetzen.

5.4

Der Vollzugsbericht vom

6.

August 2018 attestiert der Beschwerdeführerin eine tadellose Führung

und ein einwandfreies Verhalten im Vollzugsalltag. Die Beschwerdeführerin

verfüge über hohe Sozial- und Alltagskompetenzen. Bezüglich der Störungs- und deliktorientierten

Therapie wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige sich konstant motiviert,

auch zwischen den Sitzungen an den Themen der Therapie zu arbeiten und

versuche, das in der Therapie Besprochene im Alltag umzusetzen. Der Wechsel in

die Aussenwohngruppe sei für die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten

erfolgt, wobei für sie während des gesamten Vollzuges der regelmässige und gute

Kontakt zu ihren beiden Töchtern prioritär gewesen sei und dass sie ihre Rolle

und Verantwortung als Mutter auch aus dem Vollzug heraus gestalten und die

Vertrauensbeziehung zu ihren Töchtern aufrechterhalten könne. Sie habe in der

Freizeit interne Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt und erhalte jeden Freitag

Besuch von ihren Töchtern.

5.5

Mit Verfügung vom 13. September 2018

des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

(BVD) wurde der Beschwerdeführerin der weitere Vollzug der Strafe in Form des

Arbeitsexternats gewährt. In der Begründung wird insbesondere ausgeführt, die

Beschwerdeführerin sei gestützt auf die gemachten Erfahrungen im offenen

Vollzug in der JVA [...] nicht als flucht- oder rückfallgefährdet einzustufen.

5.6

In die gleiche Richtung weist auch der

Therapiebericht vom 20. November 2018 des Forensisch-Psychiatrischen

Dienstes (FPD), Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern. Darin wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin übernehme die Verantwortung für ihre Taten

und habe sich in einen psychotherapeutischen Prozess begeben, in welchem sie

sich mit ihrer Persönlichkeitsproblematik und der Deliktdynamik erfolgreich

auseinandersetze. Bereits heute sei von einer deutlich verringerten

Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. Bei weiterhin erfolgreichem Therapieverlauf

und aus ihrer Sicht durchaus erwartbarer Persönlichkeitsnachreifung könne nicht

zuletzt auch aufgrund der spezifischen Täterkonstellation langfristig von einer

niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte ausgegangen

werden. Dass zudem eine spezifische Affinität zu Drogen und zum Drogenmilieu

fehle, sei als relevanter, prognostisch entlastender Faktor zu werten.

5.7

Mit Blick auf die vorgenannten, jüngsten

Erkenntnisse erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach von einem

nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen sei, als unzutreffend. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht rügt, muss sich die Vorinstanz in diesem

Zusammenhang auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen lassen:

Sie verzichtete auf das Einholen eines Therapie- bzw. Vollzugsberichts und ging

ohne weitere Abklärungen von einer schlechten Legalprognose aus. Sie hat sodann

ausser Acht gelassen, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig in eine

ambulante Therapie begeben hat und zwar bevor ihr der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist. Jedenfalls ist

gemäss neustem Aktenstand von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen.

6.

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse

sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die

36-jährige Beschwerdeführerin ist in Kanada geboren, wuchs in Frankreich auf

und siedelte im Alter von knapp 7 Jahren in die Schweiz über. Sie hat den

grössten Teil ihres bisherigen Lebens hier verbracht und wurde mehrheitlich in

der Schweiz sozialisiert. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und dem

fehlenden Bezug zu Kanada stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

zweifellos eine besondere Härte dar. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei

mittlerweile 11- und 12-jährigen Töchtern, denen es als Schweizer Bürgerinnen

kaum zumutbar ist, mit ihrer Mutter nach Kanada auszureisen. Hinzu kommt, dass die

Anpassungsfähigkeit der Kinder mit Blick auf ihr Alter begrenzt ist. Dies

spiegelt sich in dem Umstand wieder, dass der Familiennachzug von Kindern

üblicherweise bis zum Alter von 12 Jahren als problemlos erachtet wird. Die

Wegweisung der Beschwerdeführerin würde somit vermutlich zur Trennung der

Beschwerdeführerin von den Kindern führen. Die Vorinstanz verkennt in diesem

Zusammenhang, dass ein persönlicher Kontakt mit Blick auf die Distanz zwischen

der Schweiz und Kanada nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Gemäss

Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 14. November

2018.

seien die Kinder aufgrund der aktuellen Geschehnisse und der Unklarheit

über ihre weitere Zukunft emotional sehr belastet und verunsichert. Sie würden

an Trennungs-, Verlust- und Zukunftsängsten leiden und würden deshalb

kinderpsychologisch begleitet. Das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis

der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu

können, bilden ihrerseits einen wesentlichen, wenn auch nicht allein

ausschlaggebenden, Aspekt im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.5.1); er ist

hier zusätzlich zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten. Dies umso mehr,

als die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern als

stabil, tragfähig und gefestigt eingeschätzt wird (vgl. Schreiben der JVA [...]

vom 22. November 2018). Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdeführerin –

anders als bei anderen vom Verwaltungsgericht beurteilten Fällen –

obhutsberechtigter Elternteil ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein

stabiles Beziehungsnetz: Neben ihren Kindern, Nichten und Neffen haben sich

namentlich auch ihre beiden Schwestern und ihr Ex-Ehemann für ihren Verbleib in

der Schweiz eingesetzt. Zutreffend ist, dass die familiären Bindungen die

Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten haben, relativ schwer straffällig zu

werden. Zu beachten ist indes, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der

Verurteilung vom 13. Oktober 2017 keine weiteren Einträge im Strafregister

aufweist und ausländerrechtlich noch nie verwarnt worden ist. Die

Beschwerdeführerin verbindet offenbar ausschliesslich noch die

Staatsbürgerschaft mit ihrem Herkunftsland, auch wenn ihr die dortigen Sprachen

(Französisch und Englisch) vertraut sein sollten, wovon die Vorinstanz

vermutungsweise ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2018 vom

14.

August 2018, E. 6.1). Sie ist in der Schweiz sodann beruflich

integriert, hat während des Strafvollzugs den Fernkurs «Fachzertifikat Finanzbuchhaltung»

erfolgreich absolviert und hat eine – seit neustem unbefristete – Anstellung als

Telefonistin.

7.

Der von der Vorinstanz verfügte

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich mit Blick auf die

gewichtigen privaten Interessen und die geringe Rückfallgefahr als

unverhältnismässig (geeignet und erforderlich, aber Verletzung des

Übermassverbots, d.h. des sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel

und Zweck; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014,

E. 5 m.w.H.).

8.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und

die Verfügung des DdI vom 13. September 2018 betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben. Ihrem

Eventualantrag entsprechend ist die Beschwerdeführerin formell zu verwarnen (Art.

96.

Abs. 2 aAuG). Sie ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der

Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung namentlich bei erneuter

Straffälligkeit wiederum zu prüfen wäre. Mit Blick auf den Ausgang des

Verfahrens kann auf die beantragte Anhörung der Kinder verzichtet werden.

9.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der

Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin ist nach § 77 VRG i.V.m. §§

161.

und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton

Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf macht mit Eingabe vom

20.

Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 4'748.50 (13.57 h à

CHF 230.00 + 5.33 h à CHF 175.00 + CHF 162.25 Auslagen + CHF 324.65

MWST + CHF 207.75 Bericht Psychologin) geltend. Für Telefonate wird

gesamthaft ein Zeitaufwand von 2.16 h ausgewiesen, was übersetzt erscheint. Aus

dem Leistungsbeschrieb geht sodann mit Ausnahme der Position vom

20.

September 2018 nicht hervor, mit wem die Telefonate geführt worden

sind. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei bis auf die vorgenannte Position

um Kanzleiaufwand handelt, der nicht zusätzlich zu vergüten ist. Entsprechend

ist der Aufwand für Telefonate auf 0.25 h zu kürzen. Der von der

Beschwerdeführerin eingeholte psychologische Bericht vom 20. November 2018

enthielt wichtige neue Informationen und war notwendig, um die von der Vorinstanz

angenommene nicht unerhebliche Rückfallgefahr in Frage zu stellen. Demnach ist

es ausnahmsweise gerechtfertigt, die hierfür entstandenen Kosten von

CHF 207.75 dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten

eine Parteientschädigung von CHF 4'275.35 (Honorar: CHF 3’614.55;

Auslagen: 162.25; MWST: 290.80 CHF; Bericht: CHF 207.75), welche vom

Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 13. September 2018 des Departements des Innern wird

aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der

Erwägungen verwarnt.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 4'275.35 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman