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Entscheid

VWBES.2018.379

Führerausweisentzug

2. November 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1965) ist seit [...] 1984

im Besitze des Führerausweises der Kategorie B. Mit Verfügung vom 17. Februar

2014 wurde ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats entzogen.

2. Am 3. Juli 2018, 6:50 Uhr, wurde der

von A.___ geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle ausserorts in [...] auf

der [...]strasse bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit

einer Geschwindigkeit von 90 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

3.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn verurteilte A.___ aufgrund der Widerhandlung vom 3. Juli 2018 mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. August 2018 wegen einer groben

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01).

3.2 Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die Verkehrswiderhandlung vom 3.

Juli 2018 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bau- und

Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. September 2018 für

die Dauer von sechs Monaten.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Zur Begründung brachte er vor, er sei der Meinung gewesen, sich auf einer

Ausserortsstrecke zu befinden, auf der 80 km/h gefahren werden dürfe. Grundsätzlich

fahre er immer sicher und vorausschauend und habe aus diesem Grund auch noch

nie einen Unfall verursacht. Die Vorinstanz habe den Toleranzwert unbeachtet

gelassen und sei davon ausgegangen, dass er 33 km/h zu schnell gefahren sei. Er

bezweifle auch, ob das verwendete Gerät ordnungsgemäss verwendet worden sei.

4.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten

vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz

(OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis 16c

SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft,

sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden

kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von

Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere

Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

2.2

Vorliegend ist nicht streitig, dass

der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h (ausserorts) um

30.

km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat.

2.3

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Ungeachtet der konkreten Umstände liegt ein

objektiv schwerer Fall demnach vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens

um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn

überschritten wird (vgl. nur BGE 132 II 234 E. 3; Urteil des BGer 1C_335/2011

vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h stellt nach der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Dass die Vorinstanz (versehentlich)

von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h

ausgegangen ist, ändert an der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung

nichts.

2.4.1

Bei einer Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dem Lenker

eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf

grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90 N. 71 ff., mit Hinweisen; BGE 121 IV

230.

E. 2c). In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere

der Widerhandlung ausnahmsweise etwa dann abgewichen werden, wenn der

Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich

in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit (BGE 126 II 196

E. 2c).

2.4.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe sich in einem Irrtum betreffend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

befunden. Aus diesem Vorbringen kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten,

denn der Beschwerdeführer hätte seinen Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Signalisation auf der [...]strasse (Fahrtrichtung

[...]) ist klar: Während die Höchstgeschwindigkeit nach dem Dorfausgang [...]

80.

km/h beträgt, wird sie bereits vor der Autobahnunterführung auf 60 km/h

reduziert. Auch nach dem Kreisel im Industriegebiet wird die

Höchstgeschwindigkeit nochmals mit 60 km/h ausgeschildert. Diese Ausschilderung

hätte dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht auffallen müssen. Entsprechend

ist auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln

gegeben.

2.5

Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz

zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

3.1

Nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird

der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen

fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung

entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE

132.

II 234 E. 2.3).

3.2

Vorliegend war dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 17. Februar 2014 der Führerausweis wegen einer mittelschweren

Widerhandlung für einen Monat entzogen worden. Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für

die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer

von sechs Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf nicht unterschritten

werden. Entsprechend können die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fahre

immer sicher und vorausschauend und er sei bis anhin immer unfallfrei gefahren,

nicht weiter berücksichtigt werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

des Vizepräsidenten vom 2. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem

Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um der MFK den Führerausweis

einzusenden. Die Einsendung des Führerausweises hat innert 14 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits

vorgenommen worden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis und

allfällig vorhandene weitere Ausweise innert 14 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel