VWBES.2018.379
Führerausweisentzug
2. November 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1965) ist seit [...] 1984
im Besitze des Führerausweises der Kategorie B. Mit Verfügung vom 17. Februar
2014 wurde ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats entzogen.
2. Am 3. Juli 2018, 6:50 Uhr, wurde der
von A.___ geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle ausserorts in [...] auf
der [...]strasse bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit
einer Geschwindigkeit von 90 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.
3.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verurteilte A.___ aufgrund der Widerhandlung vom 3. Juli 2018 mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. August 2018 wegen einer groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01).
3.2 Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die Verkehrswiderhandlung vom 3.
Juli 2018 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bau- und
Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. September 2018 für
die Dauer von sechs Monaten.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Zur Begründung brachte er vor, er sei der Meinung gewesen, sich auf einer
Ausserortsstrecke zu befinden, auf der 80 km/h gefahren werden dürfe. Grundsätzlich
fahre er immer sicher und vorausschauend und habe aus diesem Grund auch noch
nie einen Unfall verursacht. Die Vorinstanz habe den Toleranzwert unbeachtet
gelassen und sei davon ausgegangen, dass er 33 km/h zu schnell gefahren sei. Er
bezweifle auch, ob das verwendete Gerät ordnungsgemäss verwendet worden sei.
4.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten
vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz
(OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis 16c
SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft,
sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden
kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von
Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere
Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
2.2
Vorliegend ist nicht streitig, dass
der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h (ausserorts) um
30.
km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat.
2.3
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Ungeachtet der konkreten Umstände liegt ein
objektiv schwerer Fall demnach vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens
um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn
überschritten wird (vgl. nur BGE 132 II 234 E. 3; Urteil des BGer 1C_335/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h stellt nach der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Dass die Vorinstanz (versehentlich)
von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h
ausgegangen ist, ändert an der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung
nichts.
2.4.1
Bei einer Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dem Lenker
eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf
grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90 N. 71 ff., mit Hinweisen; BGE 121 IV
230.
E. 2c). In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere
der Widerhandlung ausnahmsweise etwa dann abgewichen werden, wenn der
Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich
in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit (BGE 126 II 196
E. 2c).
2.4.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe sich in einem Irrtum betreffend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
befunden. Aus diesem Vorbringen kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten,
denn der Beschwerdeführer hätte seinen Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Signalisation auf der [...]strasse (Fahrtrichtung
[...]) ist klar: Während die Höchstgeschwindigkeit nach dem Dorfausgang [...]
80.
km/h beträgt, wird sie bereits vor der Autobahnunterführung auf 60 km/h
reduziert. Auch nach dem Kreisel im Industriegebiet wird die
Höchstgeschwindigkeit nochmals mit 60 km/h ausgeschildert. Diese Ausschilderung
hätte dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht auffallen müssen. Entsprechend
ist auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln
gegeben.
2.5
Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz
zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
3.1
Nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird
der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen
fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung
entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE
132.
II 234 E. 2.3).
3.2
Vorliegend war dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 17. Februar 2014 der Führerausweis wegen einer mittelschweren
Widerhandlung für einen Monat entzogen worden. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für
die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer
von sechs Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf nicht unterschritten
werden. Entsprechend können die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fahre
immer sicher und vorausschauend und er sei bis anhin immer unfallfrei gefahren,
nicht weiter berücksichtigt werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
des Vizepräsidenten vom 2. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem
Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um der MFK den Führerausweis
einzusenden. Die Einsendung des Führerausweises hat innert 14 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits
vorgenommen worden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis und
allfällig vorhandene weitere Ausweise innert 14 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel