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Entscheid

VWBES.2018.381

Besuchsrecht

11. Dezember 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist die Mutter von B.___ (geb.

2006) und C.___ (geb. 2013). D.___ ist der Lebensgefährte der Kindsmutter und

allenfalls Vater der beiden Kinder. Es handelt sich um eine syrische

Flüchtlingsfamilie.

2. Aufgrund von häuslicher Gewalt des

Kindsvaters den Kindern und der Kindsmutter gegenüber entzog die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Kindseltern mit

superprovisorischem Entscheid vom 16. November 2015 (definitiver Entscheid

am 25. November 2015) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und

brachte diese zusammen mit der Kindsmutter an einem dem Vater nicht bekannten

Ort unter. Zudem wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft errichtet.

3. Der Kindsvater reagierte in der Folge

mit Hungerstreik und Suizidandrohungen und musste deswegen mehrfach in der

psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Da er bei einem ersten

telefonischen Kontakt dem mithörenden Mitarbeiter der Platzierungsinstitution

drohte, sich vor dem Parlament anzuzünden, der Tochter Informationen über deren

Aufenthaltsort zu entlocken versuchte und ihr bei einer Rückkehr materielle

Dinge versprach, wurde das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr zu

seinen Kindern mit Entscheid vom 28. April 2016 bis auf weiteres sistiert.

4. Ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. [...] über den Kindsvater kam am 25. November 2016

zum Schluss, dass dieser nicht an einer psychiatrischen Störung im Sinne der

ICD-10 leide, aber dass laut Testung massive Anzeichen für eine schwere

Gewalttat vorhanden seien. So hatte er zuvor am 25. Juli 2016 sich und den

Schalter der KESB mit Benzin übergossen und gedroht, sich anzuzünden.

5. Nachdem die Kindsmutter anfänglich mehrfach

geäussert hatte, sich vom Kindsvater trennen zu wollen, drängte sie nach einem

negativen Asylentscheid und einem Gespräch bei HEKS im Juli 2017 stark auf

Rückkehr zu diesem, da sie grosse Angst hatte, die Schweiz verlassen zu müssen.

Der Kindsmutter wurde klar mitgeteilt, dass sie die Kinder nicht mitnehmen

könne und sie auch nicht mehr zurückkehren könne. Dennoch verliess sie die

Institution im November 2017 und kehrte zu ihrem Partner zurück. Seither wohnt

sie in einer Asylunterkunft in [...] getrennt von ihrem Partner. Aufgrund der

grossen Entführungsgefahr durch die Eltern wurden die Kinder in der Folge an

einen geheimen Ort umplatziert.

6. Mit Schreiben vom 2. März 2018

beantragte D.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, bei der KESB, sämtliche

Kindesschutzmassnahmen per sofort aufzuheben.

7. Mit Entscheid vom 7. Mai 2018

errichtete die KESB für die beiden Kinder eine Verfahrensbeistandschaft und

setzte Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als Kindsvertreterin ein.

8. Am 2. Juli 2018 führte die KESB

eine Anhörung/Verhandlung durch, an welcher die Kindseltern, der

Rechtsvertreter von D.___, die Kindsvertreterin, die Asylkoordinatorin und eine

Dolmetscherin teilnahmen. Dabei einigten sich die Beteiligten auf den

Vorschlag, dass in einem ersten Schritt Briefkontakt zwischen den Eltern und

den Kindern aufgenommen wird, das Verfahren betreffend Aufhebung der

Kindesschutzmassnahmen sistiert wird, bis die Eltern ihre Paar- und

Wohnsituation geklärt haben, und die Vaterschaft bezüglich B.___ mittels eines

DNA-Gutachtens geklärt werde. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit

zur schriftlichen Stellungnahme.

9. Mit Stellungnahme vom 26. Juli

2018 zeigte sich die Kindsmutter, vertreten durch Advokatin Hanna Byland, mit

den vorgeschlagenen Massnahmen nicht einverstanden und beantragte unter anderem

ein ausgedehntes Besuchsrecht zu ihren Kindern und es sei von einer Klärung der

Vaterschaft zu B.___ abzusehen.

10. Der Kindsvater stimmte mit

Stellungnahme vom 6. August 2018, vertreten durch Advokat Ozan Polatli,

den vorgesehenen Massnahmen zu.

11. Die Kindsvertreterin teilte am

24. August 2018 mit, B.___ wünsche derzeit keinen direkten Kontakt mit den

Eltern. Sie würde aber einen brieflichen Kontakt begrüssen. B.___ wünsche zudem

die Klärung der Vaterschaft.

12. Am 26. September 2018 fällte

die KESB im Wesentlichen folgenden Zwischen-Entscheid:

1. Der persönliche Verkehr zwischen den

Kindseltern und den beiden Kindern wird einstweilen wie folgt geregelt:

Die

Kindsmutter und der Kindsvater dürfen mit der Tochter B.___ und dem Sohn C.___

in Brief-Kontakt treten. Die Briefe sind in deutscher Sprache zu verfassen und

vom Absender zu unterzeichnen. Sie sind an die Verfahrensbeiständin zu senden.

Die Verfahrensbeiständin kontrolliert die Briefe inhaltlich und leitet diese

dann an B.___ und C.___ weiter. B.___ (und C.___ mit Hilfe seiner

Bezugspersonen) kann ebenfalls in deutscher Sprache und über die

Verfahrensbeiständin mit den Eltern brieflich in Kontakt treten, sofern sie

dies wünscht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann bei der

Verfahrensbeiständin Einsicht in die Korrespondenz verlangen.

2. Das Verfahren bezüglich Aufhebung der

Kindesschutzmassnahmen wird einstweilen bis auf weiteres sistiert und den

Eltern Gelegenheit gegeben, die eheliche Wohnsituation zu klären und weitere

Voraussetzungen zu schaffen, welche eine Rückplatzierung der Kinder überhaupt

ermöglichen würden.

3. Zur Klärung der Vaterschaft von D.___

bezüglich der Tochter B.___ wird bei einem anerkannten Institut ein

DNA-Gutachten eingeholt. […]

4. [Finanzierung DNA-Gutachten]

5. Die von der Kindsmutter in der Eingabe

der Anwältin vom 26. Juli 2018 gestellten Anträge (Ziffern 1-4) werden

abgewiesen.

6. – 10. […]

13. Gegen diesen Entscheid liess die

Kindsmutter am 4. Oktober 2018, vertreten durch Advokatin Hanna Byland,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der

Kindsmutter/Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einstweilen und

vorsorglich ein mindestens monatlich begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.

2. Die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 des

Zwischenentscheides vom 26. September 2018 der KESB Olten-Gösgen seien

aufzuheben und wie folgt abzuändern:

a. Es sei der

Kindsmutter/Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein

ausgedehntes Besuchsrecht für die beiden Kinder zu gewähren.

b. Eventualiter sei ihr ein min. zweimal

wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder an einem

neutralen Ort zu gewähren.

c. Subeventualiter seien Auflagen und

Bedingungen an die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu knüpfen.

d. Es sei von der Klärung der Vaterschaft

mittels DNA-Gutachten abzusehen. Es sei von der Beschränkung der elterlichen

Sorge diesbezüglich abzusehen.

e. Es sei die KESB Olten-Gösgen zu

verpflichten, bei der Beiständin einen aktuellen Bericht betreffend das Wohl

der Kinder einzuholen.

3. Eventualiter seien die Ziffern 2.1, 2.2,

2.3 und 2.5 des Zwischenentscheides vom 26. September 2018 der KESB

Olten-Gösgen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zu überweisen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Hanna Byland, Advokatin, als

Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wurden folgende Verfahrensanträge

gestellt:

1. Es sei die Vorinstanz ebenfalls mit

Frist von 10 Tagen zur Vernehmlassung aufzufordern (§ 69 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).

2. Es seien die Akten der Vorinstanz

einzuholen und für die Beurteilung von vorliegendem Beschwerdeverfahren

beizuziehen (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).

3. Es seien die Kinder B.___ und C.___,

Aufenthalt nur der KESB bekannt, vertreten durch die Beiständin E.___ beizuladen

und anzuhören (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).

4. Es sei der Beschwerdeführerin

Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Vernehmlassung der Vorinstanz und

der Beigeladenen zu replizieren.

5. Es sei der Beschwerdeführerin vor

Abschluss des Verfahrens Möglichkeit zur Einreichung der Honorarnote zu

gewähren.

14. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts

vorläufig abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung von Advokatin Hanna Byland als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten wurden zur Stellungnahme und die

KESB zur Einreichung der Akten aufgefordert.

15. Mit Vernehmlassung vom

16. Oktober 2018 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

16. Die Beiständin, E.___, reichte am 16. Oktober

2018 eine Stellungnahme ein.

17. Mit Stellungnahme vom

26. Oktober 2018 beantragte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Dr.

Melania Lupi Thomann, die Abweisung der Beschwerdeanträge, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

18. Mit Eingabe vom 30. Oktober

2018 liess D.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, eine kurze

Stellungnahme einreichen, wonach es möglich sein müsse, dass der persönliche

Kontakt zwischen der Mutter und ihren Kindern wiederaufgebaut werde.

19. Mit Stellungnahme vom

8. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

20. Mit Eingabe vom 14. November

2018 beantragte D.___, es sei ihm Parteistellung zukommen zu lassen und ihm

Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Dieser Antrag wurde mit

Verfügung vom 16. November 2018 abgewiesen.

21. Mit Eingabe vom 26. November

2018 teilte die Kindsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin sei im 5./6. Monat

schwanger. Es sei davon auszugehen, dass D.___ der Vater des ungeborenen Kindes

sei.

22. Ein mit Eingabe vom 3. Dezember

2018 gestelltes Gesuch von Advokatin Hanna Byland um Frist zur Stellungnahme

wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der angefochtene

Zwischenentscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Gemäss §

66.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,

Hauptentscheiden gleichgestellt. Da der sorgeberechtigten Kindsmutter kein

persönlicher Kontakt zu ihren Kindern gewährt wird, ist sie durch den

angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Anhörung der beiden Kinder.

2.1

Art. 314a ZGB

regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor

der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch

die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter

Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe

dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist

Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht.

Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von

diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen

Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben

dient die Anhörung unabhängig vom Alter des

Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil

des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig

von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung

aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,

namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie

etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom

16.

Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung

um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind

anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.

August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])

und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern

einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1

mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin hat ihren

Antrag um Anhörung der Kinder nicht weiter begründet. Eine Anhörung der 12- und

5.

½-jährigen Kinder durch das Gericht ist denn auch nicht angezeigt. Deren

Interessen werden im vorliegenden Verfahren durch die Kindesvertreterin wie

auch durch die Beiständin hinlänglich vertreten. Beide standen mit den Kindern

in persönlichem Kontakt und die Kinder konnte ihre Meinung dabei frei äussern.

Diese Äusserungen sind in schriftlicher Form in das vorliegende Verfahren

eingeflossen. Eine zusätzliche Anhörung durch das Gericht würde die Kinder nur

unnötig belasten und würde keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, weshalb

der Antrag um gerichtliche Anhörung der Kinder abzuweisen ist.

3.

Der Antrag um Entscheidung über das

vorsorgliche Gesuch um Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts wird mit dem

vorliegenden Urteil gegenstandslos.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es

sei ihr für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein (nicht weiter

definiertes) ausgedehntes Besuchsrecht für die beiden Kinder zu gewähren.

Eventualiter sei ihr ein mindestens zweimal wöchentliches, begleitetes

Besuchsrecht für die beiden Kinder an einem neutralen Ort zu gewähren. Sub-eventualiter

seien Auflagen und Bedingungen an die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu knüpfen.

4.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist

das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122

III 229 E. 3a/bb). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann

gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl

des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der

betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft

um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine

Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen

ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur

begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht

ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen

elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das

Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist.

Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt

schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn

sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für

das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil 5A_719/2013 des

Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2018 vorbringen, ihre Beziehung zum

Kindsvater sei geprägt gewesen von extremer häuslicher Gewalt. Sie sei

isoliert, beschimpft, geschlagen, mit Elektrokabeln gewürgt und erniedrigt

worden. Die KESB habe im November 2015, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen

worden sei, festgestellt, es bestehe eine intakte Mutter-Kind-Beziehung. Durch

den negativen Asylentscheid im Juli 2017 sei sie in grosse Angst versetzt

worden. Sie habe deshalb zum Kindsvater zurückkehren wollen, weil sie davon

ausgegangen sei, dass dieser aufgrund seiner Deutschkenntnisse besser mit den

Behörden zurechtkommen und schauen würde, dass sie nicht aus der Schweiz

ausreisen müsse.

Die Beschwerdeführerin sei damit

einverstanden, dass das Verfahren auf Rückführung der Kinder zu den Eltern

derzeit sistiert sei. In Bezug auf die Regelung des persönlichen Kontakts der

Kinder zur Mutter sei das Verfahren aber fortzuführen und der

Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht zu ihren Kindern zu bewilligen. Sie verfüge

nach wie vor über die elterliche Sorge und habe deshalb Anspruch auf

angemessene Regelung eines Besuchsrechts. Die Beziehung zwischen Mutter und

Kindern leide, da sie sich seit November 2017 nicht mehr gesehen hätten. Im

angefochtenen Entscheid werde nicht begründet, weshalb das Besuchsrecht

eingeschränkt werde. Insbesondere bestehe der Kindsmutter gegenüber keine

Sistierung des Besuchsrechts. Faktisch werde ihr aber der Zugang zu den Kindern

verwehrt. Bei jedem Kontakt mit den Behörden habe sie darum gebeten, ihre

Kinder wieder sehen zu dürfen. Diese Begehren seien jedoch nie formell

behandelt worden. Indem die Behörde der Kindsmutter nicht sage, wo sich die

Kinder aufhielten und ihr kein Kontaktrecht zu diesen gewährten, verletze sie

deren Sorgerecht, deren Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und

deren Recht auf Familienleben nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK.

Die Kinder seien vorliegend

fremdplatziert worden, um sie vor dem Vater zu schützen. Es bestehe kein

Anlass, davon auszugehen, die Kindsmutter würde dem Kindsvater den Aufenthaltsort

der Kinder bekanntgeben. Bis heute sei die Kindsmutter nicht wieder mit dem

Kindsvater zusammengezogen. Zum Besuchsrecht könnte gar die Auflage eines

Kontaktverbots zum Kindsvater verfügt werden. Es werde auch die Glaubens- und

Gewissensfreiheit verletzt, wenn es der Kindsmutter nicht ermöglicht werde,

ihren Kindern ihre Werte und Gebräuche mitzugeben.

Da die Kindsmutter Analphabetin sei,

könne ein reiner Briefkontakt durch sie gar nicht wahrgenommen werden. Dass ihr

durch die Behörde aufgezwungen werde, Briefe in deutscher Sprache zu verfassen,

sei zynisch und schikanös. Zudem könne auch der erst 5-jährige C.___ noch gar

nicht schreiben. Damit werde faktisch jeglicher Kontakt zwischen Mutter und

Kindern verwehrt. Indem zudem nur ein überwachter Briefkontakt gewährt werde,

werde der Schutz auf Privatsphäre verletzt. Diese Überwachung sei in keinster

Weise angezeigt. Es würden die Sprachenfreiheit und die Grundsätze

rechtsstaatlichen Handelns verletzt. Die Massnahme sei schlicht willkürlich. Es

müsse geprüft werden, ob nicht Kontakte via Videochat oder Skype möglich wären.

Mindestens zweimal monatlich müsste der Kindsmutter zur Verfassung der Briefe

ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.

Die getroffene Kontaktregelung

entspreche einem kompletten Entzug der elterlichen Sorge. Die entsprechenden

gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben. Die Kindsmutter

wünsche sich seit über einem Jahr, zu ihren Kindern zurückkehren zu können,

werde aber durch die Behörde daran gehindert.

4.3

Die KESB führte am 16. Oktober

2018.

dazu aus, sie habe in ihrem Entscheid sehr wohl eine Regelung des

persönlichen Verkehrs getroffen, indem sie eine Annäherung mittels Briefen

angeordnet habe. Es sei für die KESB unverständlich, weshalb die Kindsmutter

gar nichts unternehme, um eine Zusammenführung zwischen ihr und den Kindern zu

ermöglichen. Sie verweigere die Teilnahme an Deutschkursen, verkehre wiederum

mit dem gewalttätigen Kindsvater und sei auch nicht bereit, erste Schritte für

die Wiederaufnahme des Kontakts zu leisten. Die KESB sei mit dem Wiederaufbau

der Kontakte vorsichtig, weil die Kinder den Vater wie auch die Mutter

fürchteten, da diese sie verlassen habe. Die Kinder fürchteten, wieder in die

gewalt- und konflikthafte Familie zurückkehren zu müssen. Die KESB sei darüber

informiert, dass die Mutter intensiven Kontakt mit dem Kindsvater pflege und

dabei erneut in Kauf nehme, von diesem misshandelt zu werden. Die Kindsmutter

habe sich bei der Asylbetreuerin darüber beklagt, dass sie vom Kindsvater wie

früher unter Druck gesetzt und misshandelt werde, worüber auch die Anwältin der

Kindsmutter informiert worden sei. Die Kinder müssten nicht nur vor dem

Kindsvater, sondern auch vor der Mutter geschützt werden, welche nicht in der

Lage sei, sich vom Kindsvater abzugrenzen. Die KESB befürchte, dass die Mutter

dem Vater den Aufenthaltsort der Kinder verraten könnte. Sie befürchte, dass

der Kindsvater die Kinder entführen oder ihnen sonst ein Leid antun könnte. Die

KESB wolle den Kontakt zwischen den Kindern und deren Mutter nicht verhindern

und habe die Kinder nicht alleine fremdplatziert, sondern zusammen mit der

Mutter in einer Mutter-Kind-Institution. Das Problem bestehe darin, dass die

Mutter wieder zum gewaltbereiten Kindsvater zurückgekehrt sei und ein Schutz

der Kinder deshalb nur möglich sei, wenn eine gewisse Trennung zwischen Mutter

und Kindern erfolge. Solange die Kindsmutter mit dem Kindsvater zusammen sei,

müssten die Kinder vor beiden Elternteilen geschützt werden.

4.4

Die Beiständin teilte am

16.

Oktober 2018 mit, sie sei erst seit dem 14. Juni 2018 Beiständin

der beiden Kinder. Sie habe bis jetzt erst mit B.___ Kontakt gehabt, die ihre

Bedürfnisse klar und verständlich kommunizieren könne. B.___ habe ihr

mitgeteilt, dass sie einen Briefkontakt zu den Eltern vorziehe und derzeit

keinen persönlichen Kontakt wünsche. Beide Kinder würden sich

altersentsprechend positiv entwickeln.

4.5

Am 26. Oktober 2018 teilte die

Verfahrensbeiständin der beiden Kinder, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,

mit, die Kinder – insbesondere B.___ – hätten mehrfach mitansehen müssen, wie D.___

die Kindsmutter aufs Übelste misshandelt und blutig geschlagen habe. B.___ habe

erzählt, dass sie vereinzelt auch von der Mutter geschlagen worden sei. Die

Kindsmutter habe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu D.___

gestanden und sei von mehreren Seiten beraten und unterstützt worden. Dennoch

habe sie sich nicht freiwillig dazu bewegen lassen, in ein Frauenhaus

einzutreten, um sich und die Kinder zu schützen. Nach der Platzierung durch die

KESB habe sie sich freiwillig dazu entschieden, lieber zum gewalttätigen

Partner zurückzukehren als mit den Kindern zusammenzuleben. An dieser

Einstellung habe sich bis heute nichts geändert. Anlässlich der Anhörung vom

2.

Juli 2018 habe sie angegeben, sie wisse nicht, ob es dazu gehöre, dass

der Mann die Frau schlagen dürfe. Sie könne sich nicht vorstellen, allein und

ohne Mann mit den Kindern zusammenzuleben. D.___ habe sich bezüglich der Gewalt

weder einsichtig noch reuig gezeigt.

Sie habe die Kinder zweimal getroffen

und sich überzeugen können, dass es ihnen sehr gut gehe und sie sich an ihrem

Unterbringungsort sicher und geborgen fühlten. B.___ habe zum Ausdruck

gebracht, wie wichtig es für sie sei, erfahren zu dürfen, dass Konflikte

gewaltfrei gelöst würden und Frauen die gleichen Rechte wie die Männer hätten.

Sie wünsche sich sehr, dass ihre Mutter auch nach diesen Grundsätzen lebe und

die deutsche Sprache lerne. Sehnsucht nach der Mutter oder eine tiefe,

andauernde Traurigkeit, von der Mutter getrennt zu sein, habe sie bei B.___

nicht feststellen können. Das Bedürfnis, geschützt zu sein, überwiege wohl den

Wunsch, mit der Mutter in Kontakt zu treten, bei Weitem. B.___ habe sich auch

Sorgen gemacht, dass die Mutter und D.___ herausfinden könnten, wo sie lebe.

Die Vorstellung, dass diese plötzlich vor der Schule auftauchen könnten,

belaste B.___. Mit vorerst brieflichen Kontakten zur Mutter sei B.___ sofort

einverstanden gewesen. Sie habe gesagt, sie wolle ihre Mutter schon wieder mal

sehen, aber nicht in naher Zukunft. Auch C.___ habe den Eindruck vermittelt,

dass es ihm rundum gut gehe und es sei nicht bekannt, dass er seine Mutter

stark vermissen würde. Die Kinder wüssten, wer ihre Mutter sei. Die Zusprechung

eines ausgedehnten Besuchsrechts würde sie aber stark verunsichern und ihre

gewonnene Stabilität zunichtemachen. Bei einem unbegleiteten Besuchsrecht

bestünde die Gefahr, dass die Mutter Druck auf die Kinder ausüben würde und sie

könnten dabei auch nicht vor dem gewaltbereiten D.___ geschützt werden. Ein

begleitetes Besuchsrecht zweimal wöchentlich würde bei den Kindern Stress

verursachen und sie aus ihrem gewohnten Alltag reissen. Dabei müsste auch eine

Dolmetscherin anwesend sein, damit bei Druckversuchen eingegriffen werden

könnte. Es würde auch die Gefahr bestehen, dass die Kindsmutter Kenntnis vom

geheimen Aufenthaltsort der Kinder erhielte.

Es sei sehr bedauerlich, dass die

Kindsmutter den Kindern bis heute kein einziges Zeichen der Zuneigung habe

zukommen lassen. Dies lasse daran zweifeln, dass ihr die Kinder tatsächlich

derart am Herzen lägen, wie dies in der Beschwerde geschrieben stehe. Es sei

nicht einzusehen, weshalb das Kontaktrecht ausgedehnt werden sollte, wenn die

Mutter nicht einmal den ihr gewährten Spielraum mit der Möglichkeit des

Briefkontakts ausnutze.

4.6

Mit Eingaben vom 30. Oktober

und 14. November 2018 plädierte D.___ für den Aufbau eines persönlichen

Kontakts zwischen der Kindsmutter und den Kindern.

4.7

Die Beschwerdeführerin liess am

8.

November 2018 vorbringen, sie lebe aus freiem Willen von D.___ getrennt

in der Asylkoordination und eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens komme nicht

in Frage. Der gegenseitige Kontakt beschränke sich auf den Austausch betreffend

das vorliegende Verfahren.

Sie bestreite, den Kindern jemals Gewalt

angetan zu haben, sondern habe diese vor Herrn D.___ geschützt. Ihr sei das

Ausmass ihres Entscheids, im November 2017 aus der Platzierungssituation

auszutreten, nicht bewusst gewesen. Sie erkläre sich damit einverstanden, dass

sie den Aufenthaltsort der Kinder D.___ nicht bekannt geben würde, sollte sie

diesen erfahren. Sie sei auch dazu bereit, die Kinder nur unter der Auflage zu

sehen, dass sie den Kontakt zu Herrn D.___ komplett abbreche.

Die Beschwerdeführerin könne sich die

ablehnende Haltung von B.___ nur so erklären, dass dieser wohl suggeriert

worden sei, dass sie bei einem Besuch mit beiden Eltern in Kontakt treten

würde. B.___ sei nicht gefragt worden, wie sie einem Besuch allein der Mutter

gegenüberstehen würde. Es sei wichtig, dass die intakte Mutter-Kind-Beziehung

aufrechterhalten bleibe. Dafür sollen begleitete Besuche an einem neutralen Ort

durchgeführt werden. Minimal einmal pro Monat solle ein solches Besuchsrecht

durchgeführt werden. Bei C.___ bestehe keine ablehnende Haltung und es sei eine

sehr baldige Kontaktaufnahme in Person angezeigt, da sich der Sohn sonst

komplett von der Mutter entfremde.

Die Rechtsvertreterin habe in

Anwesenheit einer Dolmetscherin nun der Mutter geholfen, den Kindern einen Brief

zu schreiben, der hiermit zu den Akten gereicht werde. Diese Art des Kontakts

stelle aber eine sehr hohe Hürde für die Kindsmutter dar, die Analphabetin und

es nicht gewohnt sei, ihre Gefühle für die Kinder auf diese Art zu übermitteln.

4.8

Am 26. November 2018 teilte die

Verfahrensbeiständin mit, sie habe sich bei der Asylkoordinatorin erkundigt, ob

die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Kontakt zu D.___ mehr pflege. Sie

habe die Antwort erhalten, dass die Beschwerdeführerin im 5./6. Monat schwanger

sei. Es sei offenbar davon auszugehen, dass D.___ Vater des ungeborenen Kindes

sei. Bei dieser Ausgangslage erscheine es nicht glaubhaft, dass sich die

Beschwerdeführerin tatsächlich von D.___ getrennt habe.

4.9.1

Aus den Akten und insbesondere dem

eingereichten Gutachten von Dr. med. [...] vom 25. November 2016 ist klar,

dass von D.___ ein hohes Gewaltpotenzial ausgeht und die Kinder unbedingt vor

diesem geschützt werden müssen. Auch begleitete oder telefonische Kontakte zu

diesem sind nicht möglich, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass D.___

die Kinder durch das Versprechen von Geschenken zu manipulieren und ihnen ihren

geheimen Aufenthaltsort zu entlocken versucht. Das Besuchsrecht zu ihm ist denn

auch entsprechend sistiert.

4.9.2

Von der Kindsmutter geht kein

entsprechendes Gewaltpotenzial aus und es wäre wünschenswert, dass sie persönliche

Kontakte zu ihren Kindern pflegen könnte. Entsprechend hat die Vorinstanz denn

die Kindsmutter im November 2015 auch gemeinsam mit den Kindern in einer Mutter-Kind-Institution

platziert und versucht, sie auf ein selbständiges Leben zusammen mit ihren

Kindern vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch auf diese

Massnahme nicht langfristig einlassen und zog es – trotz Aufklärung über die

Konsequenzen, nämlich, dass sie dann nicht mehr zusammen mit ihren Kindern

wohnen könnte – vor, zu ihrem gewalttätigen Partner zurückzukehren.

Soweit ihre Rechtsvertreterin nun

ausführt, die Beschwerdeführerin sei sich der Konsequenzen dieser Handlung

nicht bewusst gewesen, und sie sei nun bereit dazu, die Kinder nur unter der

Auflage zu sehen, dass sie den Kontakt zu Herrn D.___ komplett abbreche, und

diesem den Aufenthaltsort der Kinder auch nicht bekanntgeben würde, ist diese

Behauptung unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 2. Juli

2018.

sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe guten Kontakt zu Herrn D.___,

letzte Woche drei- bis viermal. Er komme zu ihr. Angesprochen auf die

Gewaltprobleme sagte sie aus, solche Probleme gebe es bei allen Paaren. Darum

möchte sie wieder zurück zu ihrem Mann. Sie habe keine Angst vor ihm. Das habe

mit Kultur zu tun. In ihrer Kultur müssten sie ihrem Mann Respekt zollen. Wegen

dem Respekt hätten sie ein wenig Angst. Auf die Frage, ob es dazu gehöre, dass

der Mann die Frau schlagen dürfe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es

nicht. Die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, alleine mit den Kindern

zusammenzuleben, verneinte sie und gab an, sie könne es sich nur zusammen mit

ihrem Mann und den Kindern vorstellen. In den Akten der Vorinstanz findet sich

zudem eine Aktennotiz vom 16. Oktober 2018, wonach die Asylkoordinatorin

der Behörde mitteilte, die Beschwerdeführerin habe sich ihr anvertraut und

berichtet, sie treffe sich regelmässig mit Herrn D.___. Dieser setze sie unter

Druck und schlage sie regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe der

Asylkoordinatorin Fotos von ihren Blessuren auf dem Mobiltelefon gezeigt. Dies

war auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht

worden.

4.9.3

All dies zeigt deutlich auf, dass

die Beschwerdeführerin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich vom

gewaltbereiten Lebenspartner zu distanzieren; dies nicht einmal dann, wenn die

Konsequenz daraus lautet, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen darf. Aufgrund

dieser ausgesprochenen Labilität der Beschwerdeführerin und der Druckausübung

von D.___ auf sie muss davon ausgegangen werden, dass sie den Aufenthaltsort der

Kinder vor diesem nicht geheim halten könnte, wenn sie diesen erfahren würde. Diesbezügliche

Auflagen machen deshalb keinen Sinn.

Gemäss den Angaben der Beiständin und

der Verfahrensbeiständin geht es den Kindern zurzeit sehr gut und sie fühlen

sich an ihrem derzeitigen Unterbringungsort sicher und geborgen. Diese

Platzierung darf unter keinen Umständen gefährdet werden. Würde ihr

Aufenthaltsort bekannt, müsste aufgrund der bedrohten Sicherheitslage der

Kinder eine Umplatzierung erfolgen, was die Kinder erneut aus ihrem gewohnten

Umfeld reissen und ihre gesunde Entwicklung stark gefährden würde. Die

Geheimhaltung des Aufenthaltsorts der Kinder muss deshalb absolut gewährleistet

bleiben.

4.9.4

Beim erst 5 ½-jährigen C.___

könnte nicht gewährleistet werden, dass er sich nicht verplappert. Die

12-jährige B.___ wünscht zurzeit keinen persönlichen Kontakt zu ihrer Mutter

und zu D.___ (C.___ kann sich dazu aufgrund seines jungen Alters noch nicht

äussern). Mit Briefkontakten zeigte sich B.___ aber einverstanden.

Nach den traumatisierenden Erfahrungen

von häuslicher Gewalt und nachdem die Kindsmutter ihre Kinder für ihren Partner

verlassen hat, ist es nachvollziehbar und zu respektieren, dass B.___ einem

persönlichen Kontakt zur Mutter skeptisch gegenübersteht und befürchtet, wieder

in die von Gewalt geprägten Verhältnisse ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren zu

müssen. Art. 274 Abs. 2 ZGB sieht denn unter anderem auch vor, dass der

persönliche Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn das Wohl der

Kinder dadurch gefährdet wird, oder wenn sich die Eltern nicht ernstlich um das

Kind gekümmert haben. Vorliegend hat die Kindsmutter ihre Kinder verlassen.

4.9.5

Das im angefochtenen

Zwischenentscheid der Vorinstanz ausgearbeitete Kontaktrecht mittels Briefen

stellt ein taugliches Mittel dar, um das Vertrauen und den Kontakt zwischen den

Kindern und ihrer Mutter behutsam und schrittweise wiederaufzubauen. Der durch

die Beschwerdeführerin eingereichte Brief an die Kinder, den sie mit Hilfe

ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin verfasst hat, zeigt auf, dass

ein Briefkontakt sehr wohl möglich und zumutbar ist. Persönliche Kontakte

würden die Kinder nach dem massiven Vertrauensbruch zurzeit überfordern und

wären eher kontraproduktiv. Die gestellten Anträge zur Herstellung eines

Besuchsrechts sind deshalb abzuweisen. Die durch die Beschwerdeführerin

gerügten Grundrechtseingriffe durch die Unterbindung des persönlichen Kontakts sind

– soweit solche überhaupt vorliegen – zum Schutze des Kindeswohls notwendig und

gerechtfertigt. Sie stützen sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB auf eine genügende

gesetzliche Grundlage und liegen im öffentlichen Interesse, indem das

Kindeswohl als oberste Priorität zu schützen ist. Die Massnahme ist auch

verhältnismässig, indem das mildeste der zur Verfügung stehenden tauglichen

Mittel gewählt und der Beschwerdeführerin mit der Ermöglichung von

Briefkontakten ein (wenn auch stark eingeschränktes) Kontaktrecht zu ihren

Kindern gewährt wurde.

4.9.6

Die Beschwerdeführerin hat sich

nun zuerst zu bewähren und aufzuzeigen, dass sie bereit ist, sich für ihre

Kinder und einen Kontakt zu diesen einzusetzen. Einen ersten Schritt dazu hat

sie mit dem verfassten Brief bereits getan. Können die Kinder wieder Vertrauen

zu ihrer Mutter fassen, wird sich in einem nächsten Schritt zeigen, ob der

Aufbau eines Besuchsrechts mit persönlichen Kontakten möglich ist. Im jetzigen

Zeitpunkt wäre ein solcher Schritt verfrüht.

5.

Weiter beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei von der Klärung der Vaterschaft mittels

DNA-Gutachten und von der diesbezüglichen Beschränkung der elterlichen Sorge

abzusehen.

5.1

Zivilrechtlich gilt D.___ nicht als

Vater von B.___. Er ist mit der Kindsmutter nicht verheiratet und es liegen

keine Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland vor, welche seine Vaterschaft

belegen würde. Ein DNA-Test würde faktisch Klarheit schaffen, an der

zivilrechtlichen Situation aber nichts ändern. Zur Anerkennung der Vaterschaft

wäre ein Zivilverfahren notwendig. Die KESB erachtet die Massnahme als

einfaches Mittel zur Klärung, nachdem entsprechende Hinweise vorliegen und auch

B.___ Zweifel an der Vaterschaft geäussert hat. Sie hat ein Recht auf Kenntnis

ihrer Abstammung. Sowohl D.___ als auch B.___ haben der Klärung mittels

DNA-Gutachten ausdrücklich zugestimmt.

5.2

Indem die Beschwerdeführerin als

Inhaberin der elterliche Sorge dem DNA-Gutachten zustimmen müsste und ihre

elterliche Sorge dahingehend eingeschränkt wurde, hat sie ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Anfechtung dieser Massnahme.

5.3

Die Begutachtung wäre zwar im

Interesse von B.___ und würde auch Sinn machen, da in einfacher Weise Klarheit

über die Vaterschaft geschaffen würde und auch geklärt würde, ob überhaupt ein Zivilverfahren

einzuleiten ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche

Grundlage sich diese Anordnung stützen könnte. Sie stellt keine zwingend

notwendige Kindesschutzmassnahme dar und ist nur durchsetzbar, wenn alle

Beteiligten damit einverstanden sind. Da die Kindsmutter aber vorliegend dem

DNA-Gutachten nicht zustimmt, ist die unter Ziffer 2.3 und 2.4 angeordnete

Massnahme aufzuheben und die Klärung der Vaterschaft auf den Zivilweg zu

verweisen.

6.

Soweit die Beschwerdeführerin um

Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin über das Wohl der Kinder

ersucht, ist dieser Antrag abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden

ist. Sowohl die Beiständin als auch die Verfahrensbeiständin haben im

vorliegenden Verfahren über das Befinden der Kinder berichtet. Da der

Aufenthaltsort der Kinder zu deren Schutz geheim bleiben muss, kann kein

detaillierter Bericht der Beiständin an die Beschwerdeführerin abgegeben

werden. Sollte die Beschwerdeführerin aber detaillierte Fragen beispielsweise

zur Gesundheit der Kinder, deren Schulfortschritt oder ähnliches haben, sollte

es – wie durch die Verfahrensbeiständin ausgeführt – möglich sein, dass sie

diese detaillierten Fragen an die KESB stellen und sich beantworten lassen

kann.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Die Ziffern 2.3 und

2.4

des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom

26.

September 2018 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden

ist.

7.2

Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zählen zu den Gerichtskosten

auch die Kosten für die Vertretung der Kinder. Mit Kostennote vom

26.

November 2018 macht Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann einen

Aufwand von CHF 1'393.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, welcher ihr

zu entschädigen ist. Die Gerichtskosten sind damit insgesamt auf

CHF 3'000.00 festzusetzen, woran A.___ ausgangsgemäss einen Anteil von

CHF 2'500.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten trägt der Kanton

Solothurn.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn auch den Anteil der Beschwerdeführerin;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

7.3

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. November 2018 einen

Aufwand von 24.56 Stunden zu CHF 200.00/h sowie Auslagen von

CHF 445.40 geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand entschädigt

werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen ist. Seit dem

26.

September 2018 wird ein Aufwand von 17.30 Stunden, sowie Auslagen von

CHF 344.40 (davon Dolmetscherkosten von CHF 246.50) geltend gemacht.

Davon ist ein Anteil von 1/6 zum geltend gemachten Tarif von CHF 200.00/h als

Parteientschädigung und 5/6 zum Tarif für unentgeltliche Rechtsbeistände von

CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) auszurichten.

Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung von CHF 682.90

(1/6 inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, ihrer Vertreterin als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 3'103.90 (5/6

inkl. Anteil Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt für die Entschädigung aus

unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 288.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/h)

zuzüglich MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziffern 2.3 und 2.4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen vom 26. September 2018 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos

geworden ist.

3. Der Kanton Solothurn hat die

Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, mit

CHF 1'393.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

4. An die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 (inkl.

Kosten von CHF 1'393.85 für die Entschädigung der Kindsvertreterin) hat A.___

CHF 2’500.00 und der Staat Solothurn CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 682.90 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Advokatin Hanna Byland, wird auf CHF 3'103.90 (inkl.

Anteil Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 288.35, zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann