VWBES.2018.381
Besuchsrecht
11. Dezember 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Hanna Byland
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist die Mutter von B.___ (geb.
2006) und C.___ (geb. 2013). D.___ ist der Lebensgefährte der Kindsmutter und
allenfalls Vater der beiden Kinder. Es handelt sich um eine syrische
Flüchtlingsfamilie.
2. Aufgrund von häuslicher Gewalt des
Kindsvaters den Kindern und der Kindsmutter gegenüber entzog die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Kindseltern mit
superprovisorischem Entscheid vom 16. November 2015 (definitiver Entscheid
am 25. November 2015) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und
brachte diese zusammen mit der Kindsmutter an einem dem Vater nicht bekannten
Ort unter. Zudem wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft errichtet.
3. Der Kindsvater reagierte in der Folge
mit Hungerstreik und Suizidandrohungen und musste deswegen mehrfach in der
psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Da er bei einem ersten
telefonischen Kontakt dem mithörenden Mitarbeiter der Platzierungsinstitution
drohte, sich vor dem Parlament anzuzünden, der Tochter Informationen über deren
Aufenthaltsort zu entlocken versuchte und ihr bei einer Rückkehr materielle
Dinge versprach, wurde das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr zu
seinen Kindern mit Entscheid vom 28. April 2016 bis auf weiteres sistiert.
4. Ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. [...] über den Kindsvater kam am 25. November 2016
zum Schluss, dass dieser nicht an einer psychiatrischen Störung im Sinne der
ICD-10 leide, aber dass laut Testung massive Anzeichen für eine schwere
Gewalttat vorhanden seien. So hatte er zuvor am 25. Juli 2016 sich und den
Schalter der KESB mit Benzin übergossen und gedroht, sich anzuzünden.
5. Nachdem die Kindsmutter anfänglich mehrfach
geäussert hatte, sich vom Kindsvater trennen zu wollen, drängte sie nach einem
negativen Asylentscheid und einem Gespräch bei HEKS im Juli 2017 stark auf
Rückkehr zu diesem, da sie grosse Angst hatte, die Schweiz verlassen zu müssen.
Der Kindsmutter wurde klar mitgeteilt, dass sie die Kinder nicht mitnehmen
könne und sie auch nicht mehr zurückkehren könne. Dennoch verliess sie die
Institution im November 2017 und kehrte zu ihrem Partner zurück. Seither wohnt
sie in einer Asylunterkunft in [...] getrennt von ihrem Partner. Aufgrund der
grossen Entführungsgefahr durch die Eltern wurden die Kinder in der Folge an
einen geheimen Ort umplatziert.
6. Mit Schreiben vom 2. März 2018
beantragte D.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, bei der KESB, sämtliche
Kindesschutzmassnahmen per sofort aufzuheben.
7. Mit Entscheid vom 7. Mai 2018
errichtete die KESB für die beiden Kinder eine Verfahrensbeistandschaft und
setzte Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als Kindsvertreterin ein.
8. Am 2. Juli 2018 führte die KESB
eine Anhörung/Verhandlung durch, an welcher die Kindseltern, der
Rechtsvertreter von D.___, die Kindsvertreterin, die Asylkoordinatorin und eine
Dolmetscherin teilnahmen. Dabei einigten sich die Beteiligten auf den
Vorschlag, dass in einem ersten Schritt Briefkontakt zwischen den Eltern und
den Kindern aufgenommen wird, das Verfahren betreffend Aufhebung der
Kindesschutzmassnahmen sistiert wird, bis die Eltern ihre Paar- und
Wohnsituation geklärt haben, und die Vaterschaft bezüglich B.___ mittels eines
DNA-Gutachtens geklärt werde. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme.
9. Mit Stellungnahme vom 26. Juli
2018 zeigte sich die Kindsmutter, vertreten durch Advokatin Hanna Byland, mit
den vorgeschlagenen Massnahmen nicht einverstanden und beantragte unter anderem
ein ausgedehntes Besuchsrecht zu ihren Kindern und es sei von einer Klärung der
Vaterschaft zu B.___ abzusehen.
10. Der Kindsvater stimmte mit
Stellungnahme vom 6. August 2018, vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
den vorgesehenen Massnahmen zu.
11. Die Kindsvertreterin teilte am
24. August 2018 mit, B.___ wünsche derzeit keinen direkten Kontakt mit den
Eltern. Sie würde aber einen brieflichen Kontakt begrüssen. B.___ wünsche zudem
die Klärung der Vaterschaft.
12. Am 26. September 2018 fällte
die KESB im Wesentlichen folgenden Zwischen-Entscheid:
1. Der persönliche Verkehr zwischen den
Kindseltern und den beiden Kindern wird einstweilen wie folgt geregelt:
Die
Kindsmutter und der Kindsvater dürfen mit der Tochter B.___ und dem Sohn C.___
in Brief-Kontakt treten. Die Briefe sind in deutscher Sprache zu verfassen und
vom Absender zu unterzeichnen. Sie sind an die Verfahrensbeiständin zu senden.
Die Verfahrensbeiständin kontrolliert die Briefe inhaltlich und leitet diese
dann an B.___ und C.___ weiter. B.___ (und C.___ mit Hilfe seiner
Bezugspersonen) kann ebenfalls in deutscher Sprache und über die
Verfahrensbeiständin mit den Eltern brieflich in Kontakt treten, sofern sie
dies wünscht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann bei der
Verfahrensbeiständin Einsicht in die Korrespondenz verlangen.
2. Das Verfahren bezüglich Aufhebung der
Kindesschutzmassnahmen wird einstweilen bis auf weiteres sistiert und den
Eltern Gelegenheit gegeben, die eheliche Wohnsituation zu klären und weitere
Voraussetzungen zu schaffen, welche eine Rückplatzierung der Kinder überhaupt
ermöglichen würden.
3. Zur Klärung der Vaterschaft von D.___
bezüglich der Tochter B.___ wird bei einem anerkannten Institut ein
DNA-Gutachten eingeholt. […]
4. [Finanzierung DNA-Gutachten]
5. Die von der Kindsmutter in der Eingabe
der Anwältin vom 26. Juli 2018 gestellten Anträge (Ziffern 1-4) werden
abgewiesen.
6. – 10. […]
13. Gegen diesen Entscheid liess die
Kindsmutter am 4. Oktober 2018, vertreten durch Advokatin Hanna Byland,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der
Kindsmutter/Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einstweilen und
vorsorglich ein mindestens monatlich begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.
2. Die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 des
Zwischenentscheides vom 26. September 2018 der KESB Olten-Gösgen seien
aufzuheben und wie folgt abzuändern:
a. Es sei der
Kindsmutter/Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein
ausgedehntes Besuchsrecht für die beiden Kinder zu gewähren.
b. Eventualiter sei ihr ein min. zweimal
wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder an einem
neutralen Ort zu gewähren.
c. Subeventualiter seien Auflagen und
Bedingungen an die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu knüpfen.
d. Es sei von der Klärung der Vaterschaft
mittels DNA-Gutachten abzusehen. Es sei von der Beschränkung der elterlichen
Sorge diesbezüglich abzusehen.
e. Es sei die KESB Olten-Gösgen zu
verpflichten, bei der Beiständin einen aktuellen Bericht betreffend das Wohl
der Kinder einzuholen.
3. Eventualiter seien die Ziffern 2.1, 2.2,
2.3 und 2.5 des Zwischenentscheides vom 26. September 2018 der KESB
Olten-Gösgen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zu überweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Hanna Byland, Advokatin, als
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wurden folgende Verfahrensanträge
gestellt:
1. Es sei die Vorinstanz ebenfalls mit
Frist von 10 Tagen zur Vernehmlassung aufzufordern (§ 69 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).
2. Es seien die Akten der Vorinstanz
einzuholen und für die Beurteilung von vorliegendem Beschwerdeverfahren
beizuziehen (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).
3. Es seien die Kinder B.___ und C.___,
Aufenthalt nur der KESB bekannt, vertreten durch die Beiständin E.___ beizuladen
und anzuhören (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).
4. Es sei der Beschwerdeführerin
Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Vernehmlassung der Vorinstanz und
der Beigeladenen zu replizieren.
5. Es sei der Beschwerdeführerin vor
Abschluss des Verfahrens Möglichkeit zur Einreichung der Honorarnote zu
gewähren.
14. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts
vorläufig abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung von Advokatin Hanna Byland als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten wurden zur Stellungnahme und die
KESB zur Einreichung der Akten aufgefordert.
15. Mit Vernehmlassung vom
16. Oktober 2018 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
16. Die Beiständin, E.___, reichte am 16. Oktober
2018 eine Stellungnahme ein.
17. Mit Stellungnahme vom
26. Oktober 2018 beantragte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Dr.
Melania Lupi Thomann, die Abweisung der Beschwerdeanträge, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
18. Mit Eingabe vom 30. Oktober
2018 liess D.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, eine kurze
Stellungnahme einreichen, wonach es möglich sein müsse, dass der persönliche
Kontakt zwischen der Mutter und ihren Kindern wiederaufgebaut werde.
19. Mit Stellungnahme vom
8. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
20. Mit Eingabe vom 14. November
2018 beantragte D.___, es sei ihm Parteistellung zukommen zu lassen und ihm
Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Dieser Antrag wurde mit
Verfügung vom 16. November 2018 abgewiesen.
21. Mit Eingabe vom 26. November
2018 teilte die Kindsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin sei im 5./6. Monat
schwanger. Es sei davon auszugehen, dass D.___ der Vater des ungeborenen Kindes
sei.
22. Ein mit Eingabe vom 3. Dezember
2018 gestelltes Gesuch von Advokatin Hanna Byland um Frist zur Stellungnahme
wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der angefochtene
Zwischenentscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Gemäss §
66.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,
Hauptentscheiden gleichgestellt. Da der sorgeberechtigten Kindsmutter kein
persönlicher Kontakt zu ihren Kindern gewährt wird, ist sie durch den
angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Anhörung der beiden Kinder.
2.1
Art. 314a ZGB
regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor
der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch
die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter
Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe
dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist
Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht.
Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von
diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen
Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben
dient die Anhörung unabhängig vom Alter des
Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil
des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig
von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung
aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,
namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie
etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom
16.
Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung
um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind
anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.
August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])
und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern
einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1
mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin hat ihren
Antrag um Anhörung der Kinder nicht weiter begründet. Eine Anhörung der 12- und
5.
½-jährigen Kinder durch das Gericht ist denn auch nicht angezeigt. Deren
Interessen werden im vorliegenden Verfahren durch die Kindesvertreterin wie
auch durch die Beiständin hinlänglich vertreten. Beide standen mit den Kindern
in persönlichem Kontakt und die Kinder konnte ihre Meinung dabei frei äussern.
Diese Äusserungen sind in schriftlicher Form in das vorliegende Verfahren
eingeflossen. Eine zusätzliche Anhörung durch das Gericht würde die Kinder nur
unnötig belasten und würde keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, weshalb
der Antrag um gerichtliche Anhörung der Kinder abzuweisen ist.
3.
Der Antrag um Entscheidung über das
vorsorgliche Gesuch um Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts wird mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es
sei ihr für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein (nicht weiter
definiertes) ausgedehntes Besuchsrecht für die beiden Kinder zu gewähren.
Eventualiter sei ihr ein mindestens zweimal wöchentliches, begleitetes
Besuchsrecht für die beiden Kinder an einem neutralen Ort zu gewähren. Sub-eventualiter
seien Auflagen und Bedingungen an die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu knüpfen.
4.1
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist
das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122
III 229 E. 3a/bb). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann
gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft
um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine
Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen
ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur
begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht
ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen
elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das
Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist.
Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt
schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn
sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für
das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil 5A_719/2013 des
Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2018 vorbringen, ihre Beziehung zum
Kindsvater sei geprägt gewesen von extremer häuslicher Gewalt. Sie sei
isoliert, beschimpft, geschlagen, mit Elektrokabeln gewürgt und erniedrigt
worden. Die KESB habe im November 2015, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen
worden sei, festgestellt, es bestehe eine intakte Mutter-Kind-Beziehung. Durch
den negativen Asylentscheid im Juli 2017 sei sie in grosse Angst versetzt
worden. Sie habe deshalb zum Kindsvater zurückkehren wollen, weil sie davon
ausgegangen sei, dass dieser aufgrund seiner Deutschkenntnisse besser mit den
Behörden zurechtkommen und schauen würde, dass sie nicht aus der Schweiz
ausreisen müsse.
Die Beschwerdeführerin sei damit
einverstanden, dass das Verfahren auf Rückführung der Kinder zu den Eltern
derzeit sistiert sei. In Bezug auf die Regelung des persönlichen Kontakts der
Kinder zur Mutter sei das Verfahren aber fortzuführen und der
Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht zu ihren Kindern zu bewilligen. Sie verfüge
nach wie vor über die elterliche Sorge und habe deshalb Anspruch auf
angemessene Regelung eines Besuchsrechts. Die Beziehung zwischen Mutter und
Kindern leide, da sie sich seit November 2017 nicht mehr gesehen hätten. Im
angefochtenen Entscheid werde nicht begründet, weshalb das Besuchsrecht
eingeschränkt werde. Insbesondere bestehe der Kindsmutter gegenüber keine
Sistierung des Besuchsrechts. Faktisch werde ihr aber der Zugang zu den Kindern
verwehrt. Bei jedem Kontakt mit den Behörden habe sie darum gebeten, ihre
Kinder wieder sehen zu dürfen. Diese Begehren seien jedoch nie formell
behandelt worden. Indem die Behörde der Kindsmutter nicht sage, wo sich die
Kinder aufhielten und ihr kein Kontaktrecht zu diesen gewährten, verletze sie
deren Sorgerecht, deren Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und
deren Recht auf Familienleben nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK.
Die Kinder seien vorliegend
fremdplatziert worden, um sie vor dem Vater zu schützen. Es bestehe kein
Anlass, davon auszugehen, die Kindsmutter würde dem Kindsvater den Aufenthaltsort
der Kinder bekanntgeben. Bis heute sei die Kindsmutter nicht wieder mit dem
Kindsvater zusammengezogen. Zum Besuchsrecht könnte gar die Auflage eines
Kontaktverbots zum Kindsvater verfügt werden. Es werde auch die Glaubens- und
Gewissensfreiheit verletzt, wenn es der Kindsmutter nicht ermöglicht werde,
ihren Kindern ihre Werte und Gebräuche mitzugeben.
Da die Kindsmutter Analphabetin sei,
könne ein reiner Briefkontakt durch sie gar nicht wahrgenommen werden. Dass ihr
durch die Behörde aufgezwungen werde, Briefe in deutscher Sprache zu verfassen,
sei zynisch und schikanös. Zudem könne auch der erst 5-jährige C.___ noch gar
nicht schreiben. Damit werde faktisch jeglicher Kontakt zwischen Mutter und
Kindern verwehrt. Indem zudem nur ein überwachter Briefkontakt gewährt werde,
werde der Schutz auf Privatsphäre verletzt. Diese Überwachung sei in keinster
Weise angezeigt. Es würden die Sprachenfreiheit und die Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns verletzt. Die Massnahme sei schlicht willkürlich. Es
müsse geprüft werden, ob nicht Kontakte via Videochat oder Skype möglich wären.
Mindestens zweimal monatlich müsste der Kindsmutter zur Verfassung der Briefe
ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.
Die getroffene Kontaktregelung
entspreche einem kompletten Entzug der elterlichen Sorge. Die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben. Die Kindsmutter
wünsche sich seit über einem Jahr, zu ihren Kindern zurückkehren zu können,
werde aber durch die Behörde daran gehindert.
4.3
Die KESB führte am 16. Oktober
2018.
dazu aus, sie habe in ihrem Entscheid sehr wohl eine Regelung des
persönlichen Verkehrs getroffen, indem sie eine Annäherung mittels Briefen
angeordnet habe. Es sei für die KESB unverständlich, weshalb die Kindsmutter
gar nichts unternehme, um eine Zusammenführung zwischen ihr und den Kindern zu
ermöglichen. Sie verweigere die Teilnahme an Deutschkursen, verkehre wiederum
mit dem gewalttätigen Kindsvater und sei auch nicht bereit, erste Schritte für
die Wiederaufnahme des Kontakts zu leisten. Die KESB sei mit dem Wiederaufbau
der Kontakte vorsichtig, weil die Kinder den Vater wie auch die Mutter
fürchteten, da diese sie verlassen habe. Die Kinder fürchteten, wieder in die
gewalt- und konflikthafte Familie zurückkehren zu müssen. Die KESB sei darüber
informiert, dass die Mutter intensiven Kontakt mit dem Kindsvater pflege und
dabei erneut in Kauf nehme, von diesem misshandelt zu werden. Die Kindsmutter
habe sich bei der Asylbetreuerin darüber beklagt, dass sie vom Kindsvater wie
früher unter Druck gesetzt und misshandelt werde, worüber auch die Anwältin der
Kindsmutter informiert worden sei. Die Kinder müssten nicht nur vor dem
Kindsvater, sondern auch vor der Mutter geschützt werden, welche nicht in der
Lage sei, sich vom Kindsvater abzugrenzen. Die KESB befürchte, dass die Mutter
dem Vater den Aufenthaltsort der Kinder verraten könnte. Sie befürchte, dass
der Kindsvater die Kinder entführen oder ihnen sonst ein Leid antun könnte. Die
KESB wolle den Kontakt zwischen den Kindern und deren Mutter nicht verhindern
und habe die Kinder nicht alleine fremdplatziert, sondern zusammen mit der
Mutter in einer Mutter-Kind-Institution. Das Problem bestehe darin, dass die
Mutter wieder zum gewaltbereiten Kindsvater zurückgekehrt sei und ein Schutz
der Kinder deshalb nur möglich sei, wenn eine gewisse Trennung zwischen Mutter
und Kindern erfolge. Solange die Kindsmutter mit dem Kindsvater zusammen sei,
müssten die Kinder vor beiden Elternteilen geschützt werden.
4.4
Die Beiständin teilte am
16.
Oktober 2018 mit, sie sei erst seit dem 14. Juni 2018 Beiständin
der beiden Kinder. Sie habe bis jetzt erst mit B.___ Kontakt gehabt, die ihre
Bedürfnisse klar und verständlich kommunizieren könne. B.___ habe ihr
mitgeteilt, dass sie einen Briefkontakt zu den Eltern vorziehe und derzeit
keinen persönlichen Kontakt wünsche. Beide Kinder würden sich
altersentsprechend positiv entwickeln.
4.5
Am 26. Oktober 2018 teilte die
Verfahrensbeiständin der beiden Kinder, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,
mit, die Kinder – insbesondere B.___ – hätten mehrfach mitansehen müssen, wie D.___
die Kindsmutter aufs Übelste misshandelt und blutig geschlagen habe. B.___ habe
erzählt, dass sie vereinzelt auch von der Mutter geschlagen worden sei. Die
Kindsmutter habe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu D.___
gestanden und sei von mehreren Seiten beraten und unterstützt worden. Dennoch
habe sie sich nicht freiwillig dazu bewegen lassen, in ein Frauenhaus
einzutreten, um sich und die Kinder zu schützen. Nach der Platzierung durch die
KESB habe sie sich freiwillig dazu entschieden, lieber zum gewalttätigen
Partner zurückzukehren als mit den Kindern zusammenzuleben. An dieser
Einstellung habe sich bis heute nichts geändert. Anlässlich der Anhörung vom
2.
Juli 2018 habe sie angegeben, sie wisse nicht, ob es dazu gehöre, dass
der Mann die Frau schlagen dürfe. Sie könne sich nicht vorstellen, allein und
ohne Mann mit den Kindern zusammenzuleben. D.___ habe sich bezüglich der Gewalt
weder einsichtig noch reuig gezeigt.
Sie habe die Kinder zweimal getroffen
und sich überzeugen können, dass es ihnen sehr gut gehe und sie sich an ihrem
Unterbringungsort sicher und geborgen fühlten. B.___ habe zum Ausdruck
gebracht, wie wichtig es für sie sei, erfahren zu dürfen, dass Konflikte
gewaltfrei gelöst würden und Frauen die gleichen Rechte wie die Männer hätten.
Sie wünsche sich sehr, dass ihre Mutter auch nach diesen Grundsätzen lebe und
die deutsche Sprache lerne. Sehnsucht nach der Mutter oder eine tiefe,
andauernde Traurigkeit, von der Mutter getrennt zu sein, habe sie bei B.___
nicht feststellen können. Das Bedürfnis, geschützt zu sein, überwiege wohl den
Wunsch, mit der Mutter in Kontakt zu treten, bei Weitem. B.___ habe sich auch
Sorgen gemacht, dass die Mutter und D.___ herausfinden könnten, wo sie lebe.
Die Vorstellung, dass diese plötzlich vor der Schule auftauchen könnten,
belaste B.___. Mit vorerst brieflichen Kontakten zur Mutter sei B.___ sofort
einverstanden gewesen. Sie habe gesagt, sie wolle ihre Mutter schon wieder mal
sehen, aber nicht in naher Zukunft. Auch C.___ habe den Eindruck vermittelt,
dass es ihm rundum gut gehe und es sei nicht bekannt, dass er seine Mutter
stark vermissen würde. Die Kinder wüssten, wer ihre Mutter sei. Die Zusprechung
eines ausgedehnten Besuchsrechts würde sie aber stark verunsichern und ihre
gewonnene Stabilität zunichtemachen. Bei einem unbegleiteten Besuchsrecht
bestünde die Gefahr, dass die Mutter Druck auf die Kinder ausüben würde und sie
könnten dabei auch nicht vor dem gewaltbereiten D.___ geschützt werden. Ein
begleitetes Besuchsrecht zweimal wöchentlich würde bei den Kindern Stress
verursachen und sie aus ihrem gewohnten Alltag reissen. Dabei müsste auch eine
Dolmetscherin anwesend sein, damit bei Druckversuchen eingegriffen werden
könnte. Es würde auch die Gefahr bestehen, dass die Kindsmutter Kenntnis vom
geheimen Aufenthaltsort der Kinder erhielte.
Es sei sehr bedauerlich, dass die
Kindsmutter den Kindern bis heute kein einziges Zeichen der Zuneigung habe
zukommen lassen. Dies lasse daran zweifeln, dass ihr die Kinder tatsächlich
derart am Herzen lägen, wie dies in der Beschwerde geschrieben stehe. Es sei
nicht einzusehen, weshalb das Kontaktrecht ausgedehnt werden sollte, wenn die
Mutter nicht einmal den ihr gewährten Spielraum mit der Möglichkeit des
Briefkontakts ausnutze.
4.6
Mit Eingaben vom 30. Oktober
und 14. November 2018 plädierte D.___ für den Aufbau eines persönlichen
Kontakts zwischen der Kindsmutter und den Kindern.
4.7
Die Beschwerdeführerin liess am
8.
November 2018 vorbringen, sie lebe aus freiem Willen von D.___ getrennt
in der Asylkoordination und eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens komme nicht
in Frage. Der gegenseitige Kontakt beschränke sich auf den Austausch betreffend
das vorliegende Verfahren.
Sie bestreite, den Kindern jemals Gewalt
angetan zu haben, sondern habe diese vor Herrn D.___ geschützt. Ihr sei das
Ausmass ihres Entscheids, im November 2017 aus der Platzierungssituation
auszutreten, nicht bewusst gewesen. Sie erkläre sich damit einverstanden, dass
sie den Aufenthaltsort der Kinder D.___ nicht bekannt geben würde, sollte sie
diesen erfahren. Sie sei auch dazu bereit, die Kinder nur unter der Auflage zu
sehen, dass sie den Kontakt zu Herrn D.___ komplett abbreche.
Die Beschwerdeführerin könne sich die
ablehnende Haltung von B.___ nur so erklären, dass dieser wohl suggeriert
worden sei, dass sie bei einem Besuch mit beiden Eltern in Kontakt treten
würde. B.___ sei nicht gefragt worden, wie sie einem Besuch allein der Mutter
gegenüberstehen würde. Es sei wichtig, dass die intakte Mutter-Kind-Beziehung
aufrechterhalten bleibe. Dafür sollen begleitete Besuche an einem neutralen Ort
durchgeführt werden. Minimal einmal pro Monat solle ein solches Besuchsrecht
durchgeführt werden. Bei C.___ bestehe keine ablehnende Haltung und es sei eine
sehr baldige Kontaktaufnahme in Person angezeigt, da sich der Sohn sonst
komplett von der Mutter entfremde.
Die Rechtsvertreterin habe in
Anwesenheit einer Dolmetscherin nun der Mutter geholfen, den Kindern einen Brief
zu schreiben, der hiermit zu den Akten gereicht werde. Diese Art des Kontakts
stelle aber eine sehr hohe Hürde für die Kindsmutter dar, die Analphabetin und
es nicht gewohnt sei, ihre Gefühle für die Kinder auf diese Art zu übermitteln.
4.8
Am 26. November 2018 teilte die
Verfahrensbeiständin mit, sie habe sich bei der Asylkoordinatorin erkundigt, ob
die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Kontakt zu D.___ mehr pflege. Sie
habe die Antwort erhalten, dass die Beschwerdeführerin im 5./6. Monat schwanger
sei. Es sei offenbar davon auszugehen, dass D.___ Vater des ungeborenen Kindes
sei. Bei dieser Ausgangslage erscheine es nicht glaubhaft, dass sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich von D.___ getrennt habe.
4.9.1
Aus den Akten und insbesondere dem
eingereichten Gutachten von Dr. med. [...] vom 25. November 2016 ist klar,
dass von D.___ ein hohes Gewaltpotenzial ausgeht und die Kinder unbedingt vor
diesem geschützt werden müssen. Auch begleitete oder telefonische Kontakte zu
diesem sind nicht möglich, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass D.___
die Kinder durch das Versprechen von Geschenken zu manipulieren und ihnen ihren
geheimen Aufenthaltsort zu entlocken versucht. Das Besuchsrecht zu ihm ist denn
auch entsprechend sistiert.
4.9.2
Von der Kindsmutter geht kein
entsprechendes Gewaltpotenzial aus und es wäre wünschenswert, dass sie persönliche
Kontakte zu ihren Kindern pflegen könnte. Entsprechend hat die Vorinstanz denn
die Kindsmutter im November 2015 auch gemeinsam mit den Kindern in einer Mutter-Kind-Institution
platziert und versucht, sie auf ein selbständiges Leben zusammen mit ihren
Kindern vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch auf diese
Massnahme nicht langfristig einlassen und zog es – trotz Aufklärung über die
Konsequenzen, nämlich, dass sie dann nicht mehr zusammen mit ihren Kindern
wohnen könnte – vor, zu ihrem gewalttätigen Partner zurückzukehren.
Soweit ihre Rechtsvertreterin nun
ausführt, die Beschwerdeführerin sei sich der Konsequenzen dieser Handlung
nicht bewusst gewesen, und sie sei nun bereit dazu, die Kinder nur unter der
Auflage zu sehen, dass sie den Kontakt zu Herrn D.___ komplett abbreche, und
diesem den Aufenthaltsort der Kinder auch nicht bekanntgeben würde, ist diese
Behauptung unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 2. Juli
2018.
sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe guten Kontakt zu Herrn D.___,
letzte Woche drei- bis viermal. Er komme zu ihr. Angesprochen auf die
Gewaltprobleme sagte sie aus, solche Probleme gebe es bei allen Paaren. Darum
möchte sie wieder zurück zu ihrem Mann. Sie habe keine Angst vor ihm. Das habe
mit Kultur zu tun. In ihrer Kultur müssten sie ihrem Mann Respekt zollen. Wegen
dem Respekt hätten sie ein wenig Angst. Auf die Frage, ob es dazu gehöre, dass
der Mann die Frau schlagen dürfe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es
nicht. Die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, alleine mit den Kindern
zusammenzuleben, verneinte sie und gab an, sie könne es sich nur zusammen mit
ihrem Mann und den Kindern vorstellen. In den Akten der Vorinstanz findet sich
zudem eine Aktennotiz vom 16. Oktober 2018, wonach die Asylkoordinatorin
der Behörde mitteilte, die Beschwerdeführerin habe sich ihr anvertraut und
berichtet, sie treffe sich regelmässig mit Herrn D.___. Dieser setze sie unter
Druck und schlage sie regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe der
Asylkoordinatorin Fotos von ihren Blessuren auf dem Mobiltelefon gezeigt. Dies
war auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht
worden.
4.9.3
All dies zeigt deutlich auf, dass
die Beschwerdeführerin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich vom
gewaltbereiten Lebenspartner zu distanzieren; dies nicht einmal dann, wenn die
Konsequenz daraus lautet, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen darf. Aufgrund
dieser ausgesprochenen Labilität der Beschwerdeführerin und der Druckausübung
von D.___ auf sie muss davon ausgegangen werden, dass sie den Aufenthaltsort der
Kinder vor diesem nicht geheim halten könnte, wenn sie diesen erfahren würde. Diesbezügliche
Auflagen machen deshalb keinen Sinn.
Gemäss den Angaben der Beiständin und
der Verfahrensbeiständin geht es den Kindern zurzeit sehr gut und sie fühlen
sich an ihrem derzeitigen Unterbringungsort sicher und geborgen. Diese
Platzierung darf unter keinen Umständen gefährdet werden. Würde ihr
Aufenthaltsort bekannt, müsste aufgrund der bedrohten Sicherheitslage der
Kinder eine Umplatzierung erfolgen, was die Kinder erneut aus ihrem gewohnten
Umfeld reissen und ihre gesunde Entwicklung stark gefährden würde. Die
Geheimhaltung des Aufenthaltsorts der Kinder muss deshalb absolut gewährleistet
bleiben.
4.9.4
Beim erst 5 ½-jährigen C.___
könnte nicht gewährleistet werden, dass er sich nicht verplappert. Die
12-jährige B.___ wünscht zurzeit keinen persönlichen Kontakt zu ihrer Mutter
und zu D.___ (C.___ kann sich dazu aufgrund seines jungen Alters noch nicht
äussern). Mit Briefkontakten zeigte sich B.___ aber einverstanden.
Nach den traumatisierenden Erfahrungen
von häuslicher Gewalt und nachdem die Kindsmutter ihre Kinder für ihren Partner
verlassen hat, ist es nachvollziehbar und zu respektieren, dass B.___ einem
persönlichen Kontakt zur Mutter skeptisch gegenübersteht und befürchtet, wieder
in die von Gewalt geprägten Verhältnisse ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren zu
müssen. Art. 274 Abs. 2 ZGB sieht denn unter anderem auch vor, dass der
persönliche Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn das Wohl der
Kinder dadurch gefährdet wird, oder wenn sich die Eltern nicht ernstlich um das
Kind gekümmert haben. Vorliegend hat die Kindsmutter ihre Kinder verlassen.
4.9.5
Das im angefochtenen
Zwischenentscheid der Vorinstanz ausgearbeitete Kontaktrecht mittels Briefen
stellt ein taugliches Mittel dar, um das Vertrauen und den Kontakt zwischen den
Kindern und ihrer Mutter behutsam und schrittweise wiederaufzubauen. Der durch
die Beschwerdeführerin eingereichte Brief an die Kinder, den sie mit Hilfe
ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin verfasst hat, zeigt auf, dass
ein Briefkontakt sehr wohl möglich und zumutbar ist. Persönliche Kontakte
würden die Kinder nach dem massiven Vertrauensbruch zurzeit überfordern und
wären eher kontraproduktiv. Die gestellten Anträge zur Herstellung eines
Besuchsrechts sind deshalb abzuweisen. Die durch die Beschwerdeführerin
gerügten Grundrechtseingriffe durch die Unterbindung des persönlichen Kontakts sind
– soweit solche überhaupt vorliegen – zum Schutze des Kindeswohls notwendig und
gerechtfertigt. Sie stützen sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB auf eine genügende
gesetzliche Grundlage und liegen im öffentlichen Interesse, indem das
Kindeswohl als oberste Priorität zu schützen ist. Die Massnahme ist auch
verhältnismässig, indem das mildeste der zur Verfügung stehenden tauglichen
Mittel gewählt und der Beschwerdeführerin mit der Ermöglichung von
Briefkontakten ein (wenn auch stark eingeschränktes) Kontaktrecht zu ihren
Kindern gewährt wurde.
4.9.6
Die Beschwerdeführerin hat sich
nun zuerst zu bewähren und aufzuzeigen, dass sie bereit ist, sich für ihre
Kinder und einen Kontakt zu diesen einzusetzen. Einen ersten Schritt dazu hat
sie mit dem verfassten Brief bereits getan. Können die Kinder wieder Vertrauen
zu ihrer Mutter fassen, wird sich in einem nächsten Schritt zeigen, ob der
Aufbau eines Besuchsrechts mit persönlichen Kontakten möglich ist. Im jetzigen
Zeitpunkt wäre ein solcher Schritt verfrüht.
5.
Weiter beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei von der Klärung der Vaterschaft mittels
DNA-Gutachten und von der diesbezüglichen Beschränkung der elterlichen Sorge
abzusehen.
5.1
Zivilrechtlich gilt D.___ nicht als
Vater von B.___. Er ist mit der Kindsmutter nicht verheiratet und es liegen
keine Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland vor, welche seine Vaterschaft
belegen würde. Ein DNA-Test würde faktisch Klarheit schaffen, an der
zivilrechtlichen Situation aber nichts ändern. Zur Anerkennung der Vaterschaft
wäre ein Zivilverfahren notwendig. Die KESB erachtet die Massnahme als
einfaches Mittel zur Klärung, nachdem entsprechende Hinweise vorliegen und auch
B.___ Zweifel an der Vaterschaft geäussert hat. Sie hat ein Recht auf Kenntnis
ihrer Abstammung. Sowohl D.___ als auch B.___ haben der Klärung mittels
DNA-Gutachten ausdrücklich zugestimmt.
5.2
Indem die Beschwerdeführerin als
Inhaberin der elterliche Sorge dem DNA-Gutachten zustimmen müsste und ihre
elterliche Sorge dahingehend eingeschränkt wurde, hat sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Anfechtung dieser Massnahme.
5.3
Die Begutachtung wäre zwar im
Interesse von B.___ und würde auch Sinn machen, da in einfacher Weise Klarheit
über die Vaterschaft geschaffen würde und auch geklärt würde, ob überhaupt ein Zivilverfahren
einzuleiten ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche
Grundlage sich diese Anordnung stützen könnte. Sie stellt keine zwingend
notwendige Kindesschutzmassnahme dar und ist nur durchsetzbar, wenn alle
Beteiligten damit einverstanden sind. Da die Kindsmutter aber vorliegend dem
DNA-Gutachten nicht zustimmt, ist die unter Ziffer 2.3 und 2.4 angeordnete
Massnahme aufzuheben und die Klärung der Vaterschaft auf den Zivilweg zu
verweisen.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin um
Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin über das Wohl der Kinder
ersucht, ist dieser Antrag abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden
ist. Sowohl die Beiständin als auch die Verfahrensbeiständin haben im
vorliegenden Verfahren über das Befinden der Kinder berichtet. Da der
Aufenthaltsort der Kinder zu deren Schutz geheim bleiben muss, kann kein
detaillierter Bericht der Beiständin an die Beschwerdeführerin abgegeben
werden. Sollte die Beschwerdeführerin aber detaillierte Fragen beispielsweise
zur Gesundheit der Kinder, deren Schulfortschritt oder ähnliches haben, sollte
es – wie durch die Verfahrensbeiständin ausgeführt – möglich sein, dass sie
diese detaillierten Fragen an die KESB stellen und sich beantworten lassen
kann.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Die Ziffern 2.3 und
2.4
des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom
26.
September 2018 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
7.2
Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zählen zu den Gerichtskosten
auch die Kosten für die Vertretung der Kinder. Mit Kostennote vom
26.
November 2018 macht Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann einen
Aufwand von CHF 1'393.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, welcher ihr
zu entschädigen ist. Die Gerichtskosten sind damit insgesamt auf
CHF 3'000.00 festzusetzen, woran A.___ ausgangsgemäss einen Anteil von
CHF 2'500.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten trägt der Kanton
Solothurn.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn auch den Anteil der Beschwerdeführerin;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
7.3
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. November 2018 einen
Aufwand von 24.56 Stunden zu CHF 200.00/h sowie Auslagen von
CHF 445.40 geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand entschädigt
werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen ist. Seit dem
26.
September 2018 wird ein Aufwand von 17.30 Stunden, sowie Auslagen von
CHF 344.40 (davon Dolmetscherkosten von CHF 246.50) geltend gemacht.
Davon ist ein Anteil von 1/6 zum geltend gemachten Tarif von CHF 200.00/h als
Parteientschädigung und 5/6 zum Tarif für unentgeltliche Rechtsbeistände von
CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) auszurichten.
Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung von CHF 682.90
(1/6 inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, ihrer Vertreterin als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 3'103.90 (5/6
inkl. Anteil Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt für die Entschädigung aus
unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 288.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/h)
zuzüglich MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziffern 2.3 und 2.4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen vom 26. September 2018 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
3. Der Kanton Solothurn hat die
Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, mit
CHF 1'393.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
4. An die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 (inkl.
Kosten von CHF 1'393.85 für die Entschädigung der Kindsvertreterin) hat A.___
CHF 2’500.00 und der Staat Solothurn CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 682.90 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Advokatin Hanna Byland, wird auf CHF 3'103.90 (inkl.
Anteil Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 288.35, zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann