VWBES.2018.383
Mahngebühren
13. November 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mahngebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___
am 5. April 2018 zwei Rechnungen zu, welche auf zwei gegen ihn ergangenen
Strafbefehlen gründeten. Die Rechnung Nr. u2018d4920 belief sich auf CHF 250.00
(Busse CHF 50.00, Gebühren CHF 100.00, Auslagen CHF 100.00) und die Rechnung
Nr. u2018d9029 auf CHF 150.00 (Busse CHF 50.00, Gebühren CHF 100.00).
Auf Ersuchen von A.___ teilte ihm die Zentrale Gerichtskasse mit Schreiben vom
18. April 2018 mit, die Bussen müssten bis Ende August 2018 bezahlt werden. Für
die restlichen Kosten könne er nach Ablauf der Stundung eine Ratenzahlung
vereinbaren.
1.2 Per Ende August 2018 bezahlte A.___ der
Zentralen Gerichtskasse den Betrag von CHF 50.00 bzw. von CHF 100.00.
1.3 Am 11. September 2018 verschickte
die Zentrale Gerichtskasse A.___ zwei Zahlungserinnerungen die Rechnungen Nrn.
u2018d4920 und u2018d9029 betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass gemäss
der Rechnung Nr. u2018d4920 noch CHF 200.00 und gemäss der Rechnung Nr.
u2018d9029 noch CHF 50.00 ausstehend seien. Für die Bezahlung wurde eine Frist
von 10 Tagen gesetzt. A.___ wurde auf beiden Rechnungen darauf hingewiesen,
dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.
1.4 Am 2. Oktober 2018 verschickte die
Zentrale Gerichtskasse A.___ zwei 2. Zahlungserinnerungen die Rechnungen Nrn.
u2018d4920 und u2018d9029 betreffend. Pro Zahlungserinnerung wurde eine Gebühr
von CHF 50.00 erhoben.
2.1 Gegen die Mahngebühren auf den zwei 2.
Zahlungserinnerungen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Oktober
2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe alle Teilzahlungen
termingerecht bis Ende August 2018 überwiesen. Dass er bereits am 11. September
2018 aufgefordert worden sei, innerhalb von zehn Tagen den Restbetrag zu
überweisen, könne er nicht verstehen. Die 2. Mahnungen seien erst bei ihm
eingetroffen, nachdem er den Ausstand beglichen habe. Aus diesem Grunde ersuche
er um Erlass der Mahngebühr.
2.2 Am 8. Oktober 2018 verzeichnete die
Zentrale Gerichtskasse zwei Zahlungseingänge von CHF 200.00 bzw. von 50.00.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bilden im
vorliegenden Verfahren einzig die zwei Mahngebühren von je CHF 50.00 für die
verspätete Bezahlung von zwei im Zusammenhang mit zwei Strafbefehlen geschuldeten
Beträgen.
3.
§ 11 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge
ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet werden.
4.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich,
wann der Beschwerdeführer die beiden - gemäss Nachfrage bei der Zentralen
Gerichtskasse - mit B-Post verschickten 1. Mahnungen erhalten hat. Folglich ist
auch nicht dargetan, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen verspätet
– mithin nach Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist – erfolgten, was
Voraussetzung für eine zweite Mahnung und damit für die Erhebung der Mahngebühren
von CHF 50.00 gewesen wäre.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton
Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden
die beiden 2. Mahnungserinnerungen die Rechnungen Nrn. u2018d4920 und
u2018d9029 betreffend aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel