VWBES.2018.388
Schlussbericht und Schlussrechnung
28. März 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlussbericht
und Schlussrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung
von A.___, der Tochter von C.___ selig, im Juli 2014, wonach D.___ eine
Vollmacht für sämtliche Konten von C.___ habe und dadurch deren Vermögen in
grosser Gefahr sei, hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Region Solothurn mit superprovisorischem Entscheid vom 8. September 2014
diverse Kontosperren angeordnet und gleichzeitig jegliche Vollmachten von C.___
an D.___ per sofort vollumfänglich widerrufen.
Erwägungen
2.
Mit Entscheid vom 22. Dezember
2014.
errichtete die KESB Region Solothurn im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für C.___. Der
Widerruf sämtlicher Vollmachten von C.___ an D.___ wurde bestätigt.
3.
Nachdem sich herausgestellt hatte,
dass A.___ – im Wissen um die Anordnung der KESB – vom Konto von C.___ einen
Betrag von CHF 21'000.00 abgehoben hatte, dies mit der Begründung, sie
habe das Geld vor D.___ schützen wollen, und sie sich in der Folge wiederholt
weigerte, das Geld der Verwaltung der Beiständin von C.___ zuzuführen, wurde
mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2015 der Aufgabenbereich der
Beiständin u.a. mit der Aufgabe ergänzt zu klären, ob C.___ Guthaben und/oder
Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber A.___,
zustünden und gegebenenfalls diese Forderungen mit geeigneten Mitteln geltend
zu machen. Der Beiständin wurde dazu das Substitutionsrecht eingeräumt.
4.
Die Beiständin beauftragte in der
Folge Rechtsanwältin [...] mit der entsprechenden Klärung und allfälligen
Durchsetzung der bestehenden Forderungen, wobei der Beiständin mit Entscheid
der KESB vom 24. September 2015 die Prozessführungsbefugnis
(Strafverfahren gegen D.___ / Rückforderungsprozess gegen A.___) erteilt und
gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Beiständin aufgrund ihrer
Befugnis zur Substitution die Prozessführung an Rechtsanwältin [...] delegieren
dürfe.
5.
Mit Entscheid der KESB vom
1.
September 2016 wurde das von der Beiständin eingereichte
Eingangsinventar per 31. Dezember 2014 mit einem Aktivsaldo von
CHF 684'730.69 (enthaltend auch die zwei bestrittenen Forderungen gegen D.___
und A.___) und einem Passivsaldo von CHF 16'005.95 (offene Rechnungen)
abgenommen.
6.
Mit Entscheid der KESB vom
15.
Dezember 2016 wurden die bisher vorsorglich angeordneten behördlichen
Massnahmen im Wesentlichen definitiv bestätigt, wobei in der Folge weder das
Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht auf die jeweiligen Beschwerden von A.___
eintraten. In nämlichem Entscheid der KESB wurde A.___ erneut angewiesen, den
Betrag von CHF 21'000.00 auf das von der Beiständin verwaltete Konto zu
überweisen. A.___ leistete auch dieser Anweisung keine Folge.
7.
Eine bezüglich den CHF 21'000.00
angestrengte Forderungsklage beim Bezirksgericht Zürich anerkannte A.___,
woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 abgeschrieben
wurde.
8.
Am 14. Januar 2018 verstarb C.___.
9.
Am 24. Februar 2018 verstarb
auch D.___, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das gegen ihn anhängige
Strafverfahren mit Verfügung vom 10. April 2018 einstellte. In
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung wurde festgehalten, es werde davon Vormerk
genommen, dass die beschuldigte Person – D.___ – die Zivilforderung im Betrag
von CHF 606'241.00 anerkannt habe.
10. Am 16. April 2018 gingen bei
der KESB ein periodischer Bericht, der Schlussbericht sowie die revidierte
Schlussrechnung der Beiständin von C.___ ein, wobei der Revisor unter Hinweis
auf die Revisionsbemerkungen die Genehmigung von Bericht und Rechnung
beantragte.
11. Die Amtschreiberei Region Solothurn,
Filiale Grenchen, informierte am 27. Juli 2018 darüber, dass A.___
Alleinerbin von C.___ sei.
12. Am 28. August 2018 fällte die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 Die Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB ist mit dem Tod von
C.___ am 14.01.2018 erloschen und somit hat das Amt der Beiständin von Gesetzes
wegen geendet.
3.2 Der Rechenschaftsbericht der damaligen
Beiständin [...] vom 31.01.2017 für die Zeit vom 22.12.2014 bis 31.12.2016
sowie deren Schlussbericht vom 31.01.2018 für die Zeit vom 01.01.2016 bis
14.01.2018 werden genehmigt.
3.3 Die Schlussrechnung per 14.01.2018 mit
Aktiva
-
zwei Konti in Gesamthöhe
von CHF 10'640.00
-
von A.___ anerkannte
Forderung im Betrag von Fr. 21'000.00 (plus 5 % Zins seit 17.09.2014 sowie
Betreibungsgebühren in Höhe von CHF 103.30)
-
von D.___ anerkannte
Forderung im Betrag von CHF 606'241.00 (pro memoria)
zugunsten von C.___ sel.,
eingereicht von der Beiständin [...], wird genehmigt.
3.4 Es wird auf die Verantwortlichkeit
gemäss Art. 454 ZGB hingewiesen, allfällige diesbezügliche Ansprüche verjähren
gemäss Art. 455 ZGB grundsätzlich innert eines Jahres.
3.5 Die Mandatsträgerentschädigung zugunsten
der Beiständin für die Zeit vom 22.12.2014 bis zum 14.01.2018 wird
antragsgemäss auf CHF 4'400.00 zulasten des Nachlasses festgesetzt. Die
Sozialen Dienste Oberer Leberberg haben die Entschädigung auszurichten und in
der Folge gegenüber dem Nachlass einzufordern.
3.6 Die Verfahrenskosten werden auf
CHF 600.00 zulasten des Nachlasses festgesetzt und sind von der Erbin der
verstorbenen Person zu bezahlen.
13. Gegen diesen Entscheid liess A.___
am 8. Oktober 2018, vertreten durch B.___, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einreichen. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Entscheid sei in den Punkten 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 vollumfänglich
zurückzuweisen und aufzuheben.
2.
Das
Verwaltungsgericht Kt. Solothurn habe wegen Voreingenommenheit in den Ausstand
zu treten und sei durch ein anderes neutraleres Gericht zu ersetzen.
3.
A.___
sei in dieser Angelegenheit eine UEP und ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu
bewilligen.
4.
Es
sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Gegen
die Beiständin […] und gegen die Verantwortlichen der KESB Region Solothurn und
eventualiter gegen die Revisionsstelle […] TREUHAND AG sei von Amtes wegen eine
Untersuchung betr. «Sach-dienlicher» Geschäfts-Besorgung durchzuführen.
6.
Es
sei A.___ eine Entschädigung für jahrelange Ungemach zuzusprechen.
7.
Alles
unter a-/o-Kosten- und Entschädigungs-Folge zulasten der Gegenseite.
14. Die KESB und die Beiständin
verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragten beide die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1.1 Soweit die Beschwerdeführerin den
Ausstand des gesamten Verwaltungsgerichts wegen Voreingenommenheit verlangt,
ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Der Ausstand nach § 92 ff. des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) bezieht sich, wie unmittelbar
aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht
auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Nach der
Bundesgerichtspraxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde
als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Die Gesuche haben sich auf einzelne
Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche
Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft
zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher
in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Austandsbegehren
Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E.
4.5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin beanstandet
einzig, dass das Verwaltungsgericht sämtliche ihrer bisherigen Beschwerden
negativ beurteilt und ihr keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand und keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt habe. Auf ein damit begründetes Ausstandsbegehren gegen
das ganze Gericht kann nicht eingetreten werden.
1.2 Weiter verlangt die
Beschwerdeführerin in Ziffer 5 ihrer Beschwerde eine Untersuchung gegen die
KESB Region Solothurn und eventualiter gegen die Revisionsstelle [...]. Die
KESB habe die Konten erst vier Monate nach den Gefährdungsmeldungen gesperrt,
als es bereits zu spät gewesen sei. Auch darauf kann vorliegend nicht
eingetreten werden, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist und
deshalb für solche Untersuchungen nicht zuständig ist.
1.3 Auch soweit die Beschwerdeführerin
in Rechtsbegehren 6 eine Entschädigung für jahrelanges Ungemach verlangt, kann
auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, da die Forderung weder beziffert
noch genügend substantiiert ist und das Verwaltungsgericht diesbezüglich
höchstens in einem Klageverfahren zuständig sein könnte, nachdem zuerst das zuständige
Departement die Angelegenheit geprüft hat.
1.4 Im Übrigen ist die Beschwerde frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist soweit im Grundsatz einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht
Folgendes geltend:
C.___ habe ihrer Tochter
CHF 20'000.00 geschenkt, bevor die KESB tätig geworden sei und als sie
noch alle Vollmachten gehabt habe. Dies habe sie getan, um das Geld vor D.___
zu schützen. A.___ sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass die KESB
auch gegen sie vorgehen wolle. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht
seien aus formellen Gründen auf die Beschwerden nicht eingetreten. Inhaltlich
sei deshalb über die Berechtigung von A.___, die Schenkung der Mutter zu
behalten, nie entschieden worden. A.___ habe die Klage nie anerkannt. Das habe
der vom Zürcher Gericht empfohlene Anwalt Dr. [...] gegen ihre Anweisungen
eigenständig gemacht. Wenn die KESB auf dem Erhalt des Geldes bestehe, habe sie
es also bei Dr. [...] direkt einzufordern.
Es werde eine Untersuchung verlangt,
weil die Beiständin ihr Amt nie im Interesse von C.___ geführt habe. Das
Strafverfahren hätte vorangetrieben und das Geld zurückgefordert werden müssen.
Stattdessen habe die Beiständin nichts getan. C.___ hätte auch nicht gewollt,
dass gegen ihre Tochter gerichtlich vorgegangen werde. Weiter müsse das
monatlich zu viel bezahlte Geld von der Senioren-Residenz in […]
zurückgefordert werden. Es sei im Jahr 2013 ein Vertrag über CHF 1'665.00
«inkl. Pension» unterschrieben worden, doch seien monatlich CHF 4'000.00
gefordert worden, was die Beiständin im Jahr 2015 zu einer Rückfrage bei der
Senioren-Residenz veranlasst habe. Das Amt für Soziale Sicherheit habe dann im
Dezember 2016 bestätigt, dass die Senioren-Residenz keine Bewilligung für
Betreuung habe. Es seien somit in den vier Jahren rund CHF 100'000.00 zu
viel bezahlt worden.
Es sei nicht einzusehen, weshalb sie
jetzt der Beiständin aus ihrer kleinen Rente noch eine Entschädigung von
CHF 4'400.00 bezahlen sollte, nachdem diese C.___ um einen schönen
Lebensabend gebracht und A.___ um ihr Erbe betrogen habe. Auch nicht
verständlich sei, weshalb sie an die KESB eine Gebühr von CHF 600.00
bezahlen sollte. C.___ habe den Schlussbericht und die Schlussrechnung nicht aus
dem Jenseits in Auftrag gegeben. Die CHF 600.00 seien auch nur dann
geschuldet, wenn ein Vermögen von mehr als CHF 10'000.00 vorhanden sei.
Wenn A.___ die CHF 21'000.00 zurückgeben müsse, dann bleibe ihr ja
überhaupt nichts mehr.
Die Beiständin habe sich auch in
menschlichen und gesundheitlichen Belangen nicht um C.___ gekümmert. Diese sei
in […] einsam gewesen und wäre gerne nach Zürich zurückgekehrt. Als ihr Hund
gestorben sei, habe die Beiständin nicht für Ersatz gesorgt, und sie habe sich
auch nicht um eine Abklärung oder Behandlung der demenziellen Entwicklung von C.___
bemüht. Später habe man sie in die Institution […] abgeschoben, wo sie erst
recht unglücklich gewesen sei. Dies sei sicher nicht eine Mandatsführung im
Interesse der verbeiständeten Person gewesen.
Die Revisionsstelle habe keinen Einblick
in diese menschlichen Aspekte gehabt, aber bezüglich den finanziellen
Angelegenheiten hätte sie schon etwas merken können, insbesondere bezüglich des
Mietvertrags mit der Senioren-Residenz. Auch die von D.___ veruntreuten
CHF 600'000.00 hätten zurückgefordert werden müssen.
3.1 Vorliegend geht es um die
Genehmigung von (Schluss-)Bericht und (Schluss-) Rechnung der Beiständin. Nach
Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und
erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung
der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser
angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung
vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder
verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie
prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft
nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person
angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson
der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein.
Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen
Berichte und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden
Schlussbericht und Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem
mitzuteilen, ob sie die Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des
Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).
3.2 Gegen die Genehmigung oder
Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheids der KESB zu Rechnung und Bericht des
Beistands kann Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB beim zuständigen Gericht erhoben
werden. Der Prüfungsentscheid der KESB kann von der verbeiständeten Person,
deren Erben oder dem Amtsnachfolger nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung
der Informationspflicht angefochten werden, da allfälliges Fehlverhalten oder
mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss
Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_11/2011 und 5A_578/2008).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht keine
Verletzung der Informationspflicht geltend. Die Rechnung wurde denn auch durch
eine Revisionsstelle geprüft und zur Genehmigung empfohlen.
Soweit die Beschwerdeführerin
bestreitet, die CHF 21'000.00 zu schulden, hat sie sich die Anerkennung
der Forderung durch ihren Rechtsvertreter entgegenhalten zu lassen und hätte
allenfalls gegen diesen vorzugehen. Auf die Genehmigung der Rechnung hat dies
jedenfalls keinen Einfluss.
Bezüglich der Forderung gegen D.___ hat
die Beschwerdeführerin allenfalls gegen dessen Erben vorzugehen. Dies ist nach
dem Versterben von C.___ nicht mehr Aufgabe der Beiständin. Diese hat es auch
nicht zu verantworten, dass das Strafverfahren aufgrund des Versterbens von D.___
nicht mehr abgeschlossen werden konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter
bemängelt, die Beiständin habe sich in menschlichen und gesundheitlichen
Belangen ungenügend um C.___ gekümmert, so war die Beiständin dazu gar nicht
beauftragt. Ihre Aufgabe war es, C.___ in administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, ihre Interessen im Strafverfahren gegen D.___ zu
wahren sowie eine geeignete Unterbringung und Pflege sicherzustellen. Die
Beschaffung eines neuen Hundes etc. war nicht ihre Aufgabe.
Allfällige Verfehlungen der Beiständin,
soweit sich diese finanziell auswirken, müssten mit einer
Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ff. ZGB gelten gemacht werden. Eine
Untersuchung gegen die Beiständin, wie die Beschwerdeführerin sie verlangt,
kann im vorliegenden Verfahren nicht eingeleitet werden, und es ist dazu auch
kein Anlass ersichtlich.
3.4 Die Rechenschafts- und
Schlussberichte sowie die Schlussrechnung der Beiständin wurden somit durch die
Vorinstanz zu Recht genehmigt.
4. Weiter beanstandet die
Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung an die
Beiständin.
4.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die
Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie
berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem
Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Gemäss den
kantonalen Bestimmungen (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT) beträgt die Entschädigung
(unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 von § 88 GT) pro Jahr für die Einkommens-
und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00.
In der Praxis wurden «Richtlinien für
die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Kanton Solothurn erlassen. Das Verwaltungsgericht ist an diese Richtlinien, bei
welchen es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, nicht gebunden. Es
weicht aber nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der
Verwaltungsbehörde ab.
Gemäss Ziffer 3.1 der solothurnischen
Richtlinien beträgt die Entschädigung für private Beistände für Mandate mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr CHF 1'800.00
und in den Folgejahren je CHF 1'200.00.
4.2 Vorliegend geht es um einen
Entschädigungszeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2018, also von 38 Monaten.
Dabei sind für die ersten 12 Monate je CHF 150.00 und für die weiteren 26
Monate je CHF 100.00 geschuldet, was einer Entschädigungssumme von
CHF 4'400.00 entspricht, wie sie die Vorinstanz richtig festgesetzt hat.
4.3 Gemäss dem Revisionsprotokoll der
Revisionsstelle [...] bestehen keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der
Rechnungsführung. Es wurden sämtliche Einnahmen und Ausgaben verbucht,
sämtliche Belege für die Rechnungsablage sind gemäss Stichprobenkontrolle
vorhanden, und es ist eine vollständige Zusammenstellung per Stichtag
vorhanden. Krankheitskosten wurden von der Krankenkasse zurückgefordert, ein
Anspruch auf den Bezug von Ergänzungsleistungen bestand nicht. Die Rechnung
wurde deshalb zur Genehmigung empfohlen. Somit bestehen keine Gründe, weshalb
die Mandatsträgerentschädigung zu kürzen wäre.
4.4 Die von der
Massnahme betroffene Person – bzw. nach deren Tod ihre Rechtsnachfolger – hat
die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im
Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (vgl. § 119
Abs. 1 EG ZGB). Nach Praxis der Vorinstanz wird eine Bedürftigkeit dann
angenommen, wenn das Vermögen weniger als CHF 10'000.00 beträgt.
Per Todestag
befand sich auf dem Konto von C.___ ein Betrag von CHF 10'640.00. Zudem
stand ihr eine von A.___, bzw. deren Rechtsvertreter, anerkannte Forderung von
CHF 21'000.00 zu, sowie eine Forderung gegen D.___, bzw. dessen Erben, von
CHF 653'691.05. Es liegt somit keine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes
vor, weshalb die Mandatsträgerentschädigung aus dem Nachlass von C.___ zu
bezahlen ist.
5. Letztlich
beanstandet die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der KESB von
CHF 600.00 und bringt vor, C.___ habe die Prüfung des Schlussberichts und
der Schlussrechnung nicht verlangt.
5.1 Die Prüfung
von Bericht und Rechnung ist eine gesetzliche Pflicht nach Art. 415 ZGB und ist
durch die Behörde ohne entsprechenden Auftrag der verbeiständeten Person
durchzuführen.
5.2 Gemäss § 149
Abs. 2 EG ZGB werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für
bestimmte Verrichtungen und Verfügungen Gebühren erhoben, sofern die
gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über
die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Wie unter Erwägung 4.3 erwähnt, besteht
bei C.___ keine entsprechende Bedürftigkeit.
5.3 § 87 lit. d
des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) gibt für die Prüfung und
Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften einen Gebührenrahmen von
CHF 500.00 bis 5'000.00 vor. Die durch die Vorinstanz verlangten
CHF 600.00 liegen am untersten Rand und sind damit nicht zu beanstanden.
6. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
6.1 Sie stellt ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt ebenfalls, es sei ihr ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
6.2 Nach § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
6.3 Nach dem
oben Ausgeführten hatte die Beschwerde von Beginn weg wenig Aussicht auf
Erfolg. Bezüglich der Bedürftigkeit ist es zudem so, dass die
Beschwerdeführerin im Gesuchsformular angibt, sie verfüge über Aktiven von
CHF 10'120.00 und im Anhang zu ihrer Beschwerde dann weiter ausführt, von
den bezogenen CHF 21'000.00 seien noch ca. CHF 16'000.00 vorhanden.
Die Angaben im Gesuchsformular sind somit offenbar unvollständig. Zwar listet
sie Todesfallkosten von rund CHF 13'600.00 auf (inkl.
Mandatsträgerentschädigung und Gebühren KESB), doch stehen ihr als Alleinerbin
auch die CHF 10'640.00 vom Konto ihrer verstorbenen Mutter zu. Damit gilt
sie im Ergebnis nicht als bedürftig. Weiter war sie vorliegend, vertreten durch
B.___, auch selber im Stande, eine Beschwerde einzureichen und ihre Anliegen
damit geltend zu machen, was zeigt, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechsverbeiständung ist aus diesen Gründen
abzuweisen.
6.4 Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann